Protokoll vom 11. August 2007 - Marktgemeinde Grosspetersdorf

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Der Bürgermeister der Gemeinde Großpetersdorf wird angewiesen, dieses Schreiben dem Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen. Für die Landesregierung: Dr. Weikovics eh.“ Der Bürgermeister berichtet, dass zum Zeitpunkt dieser Beschlüsse andere handelnde Personen im Gemeinderat vertreten waren und darüber hinaus keinem Gemeindebürger und auch nicht der Gemeinde irgendwelcher Schaden entstanden ist. Zu dem im ggstdl. Schreiben der Aufsichtsbehörde angeführten Mangel, wonach kein rechtmäßger Mietvertrag für GIP Bauteil II besteht, verweist GV Mag. Dr. Alfred Kollar auf ein Gespräch mit HR Weikovics von der Gemeindeaufsichtsbehörde vom 10. August 2007 und den darüber angefertigten Aktvermerk wie folgt: „Betrifft Aufsichtsbeschwerde — Stellungnahme der Abteilung II In einem Telefonat mit HR WEIKOVICS am Freitag, dem 10.8.2007, wird über Punkt 4.2 der Stellungnahme gesprochen und dabei letztlich festgehalten, dass - obwohl bereits überholt - der Gemeinderat den Mietvertrag vom 23.7.2001 mit der Haftungsübernahme seitens der Gemeinde nachträglich beschließen und damit sanktionieren soll; gleichzeitig mit dem Hinweis, dass durch den einstimmigen Gemeinderatsbeschluss vom 18.11.2006, mit welchem die Gemeinde Generalmieterin von GIP I und II geworden ist, diese beschlossene Haftung, obsolet geworden ist. Oberwart, am 2007-08-10, Dir.Dr. AK/MB - 9510 K/Gf“. Daraufhin fasst der Gemeinderat auf Antrag des Vorsitzenden folgenden Beschluss: Der am 23. Juli 2001 unterfertigte Mietvertrag zwischen 1. Oberwarter gemeinnützige Bau-, Wohn- und Siedlungsgenossenschaft, registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, Rechte Bachgasse 61, 7400 Oberwart, vertreten durch die gefertigten Repräsentanten, in der Folge kurz „OSG“ genannt, 2. GIP-Global Integration Point GesmbH, 7503 Großpetersdorf, vertreten durch die gefertigten Repräsentanten, in der Folge kurz „GIP-GesmbH“ genannt, sowie 3. Marktgemeinde Großpetersdorf, 7503 Großpetersdorf, vertreten durch die gefertigten Repräsentanten, in der Folge kurz „Gemeinde“ genannt, wird in seiner ursprünglichen und nachstehend angeführten Fassung als zwischen den Vertragsparteien rechtmäßig zustande gekommenes Rechtsgeschäft anerkannt und sogleich zum integrierenden Bestandteil des Beschlusses und der Verhandlungsschrift erhoben wie folgt: „I. Vorbemerkung: Für das in weiterer Folge beschriebene Projekt liegen baubehördlich benehmigte Einreichpläne vor. Aufgrund von Änderungen in der Nutzungskonzeption werden diese Pläne derzeit einvernehmlich überarbeitet, liegen allerdings zur Zeit der Erstellung dieses Vertrages noch nicht vor. Grundlage für die folgenden Ausführungen sind daher die baubehördlich genehmigten Einreichpläne sowie die im Herbst 2000 vorgenommenen Adaptierungen, sodass bereits jetzt als Folge der zu erwartenden Plan- /Widmungsänderungen auf damit verbundene Änderungen in diesem Vertrag hingewiesen wird. Diese Änderungen werden die Nutzfläche, die Widmung der Räumlichkeiten und damit zusammenhängend Kosten und Finanzierungsstruktur (Wohnbauförderung bzw. Bankdarlehen) sowie die Höhe der Monatsvorschreibung betreffen. Die Gemeinde Großpetersdorf ist grundbücherliche Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ. 17 des Grundbuches der KG. Großpetersdorf 34024, bestehend u.a. aus dem Grundstück Nr. 4763, Baufläche (Gebäude) per 1.390 m², LN, per 5.867 m². - 6 -

Dieses Grundstück wurde durch den Teilungsplan des DI Kurt HUBER, Graz, vom 14.10.1997, GZ 1582, in Grundstück Nr. 4763/1 und Grundstück Nr. 4763/2 geteilt. Mit Baurechtsvertrag wurde der OSG bis 31.3.2048 das Baurecht am vorbezeichneten Grundstück Nr. 4763/2 eingeräumt. II. Die OSG hat auf diesem Grundstück aufgrund der Einreichpläne des Architekten Mag. Gustav Schneller vom September 1997, Plannr. G.197.01 - G.197.07 bzw. der Polierpläne vom November 1997, Plannr. G.197.08 - G.197.11 und der Baubewilligung der Marktgemeinde Großpetersdorf vom 23.12.1997, Zahl: 131/9-OSG-GIP/1997, den 1. Bauteil (GIP I) dieses multifunktionalen Zentrums bereits errichtet. GIP I wird seit Oktober 1999 aufgrund des Mietvertrages vom 25.06.1999 von der Gemeinde bzw. von der GIP-GesmbH genutzt. Dieser Vertrag bezieht sich auf die 2. Bauetappe (GIP II). In der zweiten Bauetappe werden ein Wohnheim mit 36 Wohneinheiten, Innenhof, Verkehrsflächen und Haustechnikräumen sowie Geschäftsflächen im Erdgeschoß entstehen. Näheres hiezu ist der diesem Vertrag als Beil./A angeschlossenen Nutzflächenaufstellung, welche einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bildet, zu entnehmen. III. Das gesamte zuvor beschriebene Gebäude wird der GIP-GesmbH auf unbestimmte Zeit in Miete zur Nutzung überlassen. Die GIP-GesmbH verzichtet auf das Kündigungsrecht für die Laufzeit der zur Finanzierung der Errichtungskosten aufgenommenen Darlehen. IV. 1. Der Mietzins kalkuliert sich anhand der Gestehungskosten im Sinne des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und ist erstmalig ab dem der Übergabe des Gebäudes folgenden Monatsersten fällig. In diesem Zusammenhang wird festgestellt, dass das Gebäude dann als vollendet gilt, wenn die notwendigen behördlichen Bewilligungen erteilt wurden, für welche die OSG als Bauherr haftet. 2. Bezüglich den der Berechnung des Entgeltes gemäß dem vorigen Vertragspunkt zugrundeliegenden Kosten wird festgehalten bzw. vereinbart: a)Die Baukosten für dieses Gebäude einschließlich der Baunebenkosten und der Kosten für die von der OSG gemäß einvernehmlich festgelegter Bau- und Ausstattungsbeschreibung beizustellender Einrichtungsgegenstände belaufen sich auf ca. ATS 28.300.000,-- (ohne MWST) - Preisstichtag Juli 2001. - In diesen Kosten sind auch die Planungskosten (Elektro, Sanitär und Statik) sowie Architektenkosten für Einreich- und Polierplanung enthalten. An Bauverwaltungskosten verrechnet die OSG gemäß der für gemeinnützige Bauvereinigungen geltenden Entgeltrichtlinienverordnung 2%, an technischer Umlage 4%, jeweils von den Netto- Herstellungskosten. 3. Das Gebäude wird von der OSG, wie in der der GIP-GesmbH bekanntgegebenen Bau- und Ausstattungsbeschreibung angeführt, bereitgestellt. 4. Die OSG ist verpflichtet, die Abrechnung ehestens durch Vorlage der Schlussrechnungen, Zusammenstellungen und Zinsenberechnungen unter Berücksichtigung der durch die GIP-GesmbH, Förderungsgeber oder durch wen auch immer geleisteten Zahlungen zu belegen und der GIP-GesmbH bzw. ihren Beauftragten vorzulegen. - 7 -

Dieses Grundstück wurde durch den Teilungsplan des DI Kurt HUBER, Graz, <strong>vom</strong> 14.10.1997, GZ<br />

1582, in Grundstück Nr. 4763/1 und Grundstück Nr. 4763/2 geteilt.<br />

Mit Baurechtsvertrag wurde der OSG bis 31.3.2048 das Baurecht am vorbezeichneten Grundstück Nr.<br />

4763/2 eingeräumt.<br />

II.<br />

Die OSG hat auf diesem Grundstück aufgrund der Einreichpläne des Architekten Mag. Gustav<br />

Schneller <strong>vom</strong> September 1997, Plannr. G.197.01 - G.197.07 bzw. der Polierpläne <strong>vom</strong> November<br />

1997, Plannr. G.197.08 - G.197.11 und der Baubewilligung der <strong>Marktgemeinde</strong> Großpetersdorf <strong>vom</strong><br />

23.12.1997, Zahl: 131/9-OSG-GIP/1997, den 1. Bauteil (GIP I) dieses multifunktionalen Zentrums<br />

bereits errichtet. GIP I wird seit Oktober 1999 aufgrund des Mietvertrages <strong>vom</strong> 25.06.1999 von der<br />

Gemeinde bzw. von der GIP-GesmbH genutzt.<br />

Dieser Vertrag bezieht sich auf die 2. Bauetappe (GIP II).<br />

In der zweiten Bauetappe werden<br />

ein Wohnheim mit 36 Wohneinheiten, Innenhof, Verkehrsflächen und Haustechnikräumen sowie<br />

Geschäftsflächen im Erdgeschoß entstehen.<br />

Näheres hiezu ist der diesem Vertrag als Beil./A angeschlossenen Nutzflächenaufstellung, welche<br />

einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bildet, zu entnehmen.<br />

III.<br />

Das gesamte zuvor beschriebene Gebäude wird der GIP-GesmbH auf unbestimmte Zeit in Miete zur<br />

Nutzung überlassen. Die GIP-GesmbH verzichtet auf das Kündigungsrecht für die Laufzeit der zur<br />

Finanzierung der Errichtungskosten aufgenommenen Darlehen.<br />

IV.<br />

1. Der Mietzins kalkuliert sich anhand der Gestehungskosten im Sinne des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes<br />

und ist erstmalig ab dem der Übergabe des Gebäudes folgenden Monatsersten fällig. In<br />

diesem Zusammenhang wird festgestellt, dass das Gebäude dann als vollendet gilt, wenn die<br />

notwendigen behördlichen Bewilligungen erteilt wurden, für welche die OSG als Bauherr haftet.<br />

2. Bezüglich den der Berechnung des Entgeltes gemäß dem vorigen Vertragspunkt zugrundeliegenden<br />

Kosten wird festgehalten bzw. vereinbart:<br />

a)Die Baukosten für dieses Gebäude einschließlich der Baunebenkosten und der Kosten für die von<br />

der OSG gemäß einvernehmlich festgelegter Bau- und Ausstattungsbeschreibung beizustellender<br />

Einrichtungsgegenstände belaufen sich auf ca. ATS 28.300.000,-- (ohne MWST) - Preisstichtag Juli<br />

2001. - In diesen Kosten sind auch die Planungskosten (Elektro, Sanitär und Statik) sowie<br />

Architektenkosten für Einreich- und Polierplanung enthalten.<br />

An Bauverwaltungskosten verrechnet die OSG gemäß der für gemeinnützige Bauvereinigungen<br />

geltenden Entgeltrichtlinienverordnung 2%, an technischer Umlage 4%, jeweils von den Netto-<br />

Herstellungskosten.<br />

3. Das Gebäude wird von der OSG, wie in der der GIP-GesmbH bekanntgegebenen Bau- und<br />

Ausstattungsbeschreibung angeführt, bereitgestellt.<br />

4. Die OSG ist verpflichtet, die Abrechnung ehestens durch Vorlage der Schlussrechnungen,<br />

Zusammenstellungen und Zinsenberechnungen unter Berücksichtigung der durch die GIP-GesmbH,<br />

Förderungsgeber oder durch wen auch immer geleisteten Zahlungen zu belegen und der GIP-GesmbH<br />

bzw. ihren Beauftragten vorzulegen.<br />

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