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Protokoll vom 11. August 2007 - Marktgemeinde Grosspetersdorf

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Durch die am 18.<strong>11.</strong>2006 unter TOP 13) gefassten einstimmigen Beschlüsse des Gemeinderates der<br />

Gemeinde Großpetersdorf wurden die Haftungs- und Garantielinien auf eine neue Basis gestellt und<br />

zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung beantragt, worüber eine gesonderte Erledigung ergeht.<br />

4.4. Durchführung von Gemeindeversammlungen (Pkt. 5 der Aufsichtsbeschwerde):<br />

Gemäß § 51 Bgld. GemO 2003 hat der Bürgermeister zur Information und Kommunikation zwischen<br />

der Gemeindeverwaltung und den Gemeindemitgliedern mindestens einmal jährlich eine<br />

Gemeindeversammlung durchzuführen.<br />

Hiezu führt der Bürgermeister in seiner Stellungnahme aus, dass „an einer Verbesserung der<br />

Situation“ gearbeitet wird.<br />

Die Nichteinberufung von Gemeindeversammlungen war rechtswidrig.<br />

Der Bürgermeister wird angewiesen, die Bestimmungen der Bgld. GemO 2003 in Hinkunft zu<br />

beachten.<br />

4.5. Errichtung einer Steinmauer:<br />

Kann bei Gefahr in Verzug ein Beschluss des zuständigen Kollegialorgans nicht ohne Nachteil für die<br />

Sache oder ohne Gefahr eines beträchtlichen Schadens für die Gemeinde abgewartet werden, ist der<br />

Bürgermeister berechtigt, auf eigene Verantwortung tätig zu werden; er hat jedoch ohne unnötigen<br />

Aufschub dem zuständigen Kollegialorgan zu berichten und dessen nachträgliche Genehmigung<br />

einzuholen. Wird die Genehmigung nicht erteilt, ist die getroffene Verfügung sofort aufzuheben.<br />

Der Bürgermeister bedarf hiebei weder den Voranschlag noch den Dienstpostenplan, noch den<br />

Flächenwidmungsplan noch den Bebauungsplan ändern ( 29 BgId. GemO 2003).<br />

Nach der Judikatur des VwGH sind Notkompetenzen als Ausnahmeregelung schon nach allgemeinen<br />

Rechtsgrundsätzen“ streng auszulegen (VwSlg 10.538 A). Der Bürgermeister hat daher die Frage, ob<br />

die Voraussetzungen vorliegen, restriktiv zu beurteilen. Die bloße Untätigkeit der zuständigen<br />

Kollegialorgane allein rechtfertigt jedenfalls nicht die Inanspruchnahme der Notkompetenz. Falls der<br />

Bürgermeister von der Notanordnungsbefugnis Gebrauch macht, hat er sich ausdrücklich darauf zu<br />

berufen, weil er nur unter den genannten Voraussetzungen berechtigt ist, für die Gemeinde<br />

einzuschreiten (VwSlg 3701 A).<br />

Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Notkompetenz nicht gegeben<br />

sind, handelt der Bürgermeister als unzuständige Behörde. Daran ändert auch die nachträgliche<br />

zustimmende Kenntnisnahme durch das betreffende Kollegialorgan nichts (VwSIg 9536 A).<br />

Allein im Hinblick auf das Verstreichen einer fast 3-wöchigen Frist zwischen Abgabe des 2. Anbotes<br />

und der mündlichen Vergabe des Auftrages kann jedenfalls nicht von einer Gefahr in Verzug<br />

ausgegangen werden, da innerhalb dieser Frist die Einberufung des Gemeinderates leicht möglich<br />

gewesen wäre. Darüber hinaus hat er sich bei Vergabe des Sanierungsauftrages auch nicht auf die<br />

Notkompetenz bezogen.<br />

Im Vorschlag 2006 hatte die Gemeinde Großpetersdorf inkl. Nachtragsvoranschlag ordentliche<br />

Einnahmen in der Höhe von 4,998.300 Euro. Gemäß § 25 Abs. 1 Z 6 Bgld. GemO 2003 hätte der<br />

Bürgermeister Arbeiten im Rahmen des Voranschlages lediglich bis zu einem Betrag von 9.996,60<br />

Euro vergeben können.<br />

Der Bürgermeister der Gemeinde Großpetersdorf hat daher die Bauarbeiten zur Errichtung der<br />

Steinmauer in der Bergstraße unter Missachtung der Kompetenzvorschriften der Bgld. GemO 2003<br />

vergeben und wird angewiesen, diese gesetzlichen Bestimmungen in Hinkunft strikt zu beachten.<br />

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