Protokoll vom 11. August 2007 - Marktgemeinde Grosspetersdorf
Protokoll vom 11. August 2007 - Marktgemeinde Grosspetersdorf
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Durch die am 18.<strong>11.</strong>2006 unter TOP 13) gefassten einstimmigen Beschlüsse des Gemeinderates der<br />
Gemeinde Großpetersdorf wurden die Haftungs- und Garantielinien auf eine neue Basis gestellt und<br />
zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung beantragt, worüber eine gesonderte Erledigung ergeht.<br />
4.4. Durchführung von Gemeindeversammlungen (Pkt. 5 der Aufsichtsbeschwerde):<br />
Gemäß § 51 Bgld. GemO 2003 hat der Bürgermeister zur Information und Kommunikation zwischen<br />
der Gemeindeverwaltung und den Gemeindemitgliedern mindestens einmal jährlich eine<br />
Gemeindeversammlung durchzuführen.<br />
Hiezu führt der Bürgermeister in seiner Stellungnahme aus, dass „an einer Verbesserung der<br />
Situation“ gearbeitet wird.<br />
Die Nichteinberufung von Gemeindeversammlungen war rechtswidrig.<br />
Der Bürgermeister wird angewiesen, die Bestimmungen der Bgld. GemO 2003 in Hinkunft zu<br />
beachten.<br />
4.5. Errichtung einer Steinmauer:<br />
Kann bei Gefahr in Verzug ein Beschluss des zuständigen Kollegialorgans nicht ohne Nachteil für die<br />
Sache oder ohne Gefahr eines beträchtlichen Schadens für die Gemeinde abgewartet werden, ist der<br />
Bürgermeister berechtigt, auf eigene Verantwortung tätig zu werden; er hat jedoch ohne unnötigen<br />
Aufschub dem zuständigen Kollegialorgan zu berichten und dessen nachträgliche Genehmigung<br />
einzuholen. Wird die Genehmigung nicht erteilt, ist die getroffene Verfügung sofort aufzuheben.<br />
Der Bürgermeister bedarf hiebei weder den Voranschlag noch den Dienstpostenplan, noch den<br />
Flächenwidmungsplan noch den Bebauungsplan ändern ( 29 BgId. GemO 2003).<br />
Nach der Judikatur des VwGH sind Notkompetenzen als Ausnahmeregelung schon nach allgemeinen<br />
Rechtsgrundsätzen“ streng auszulegen (VwSlg 10.538 A). Der Bürgermeister hat daher die Frage, ob<br />
die Voraussetzungen vorliegen, restriktiv zu beurteilen. Die bloße Untätigkeit der zuständigen<br />
Kollegialorgane allein rechtfertigt jedenfalls nicht die Inanspruchnahme der Notkompetenz. Falls der<br />
Bürgermeister von der Notanordnungsbefugnis Gebrauch macht, hat er sich ausdrücklich darauf zu<br />
berufen, weil er nur unter den genannten Voraussetzungen berechtigt ist, für die Gemeinde<br />
einzuschreiten (VwSlg 3701 A).<br />
Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Notkompetenz nicht gegeben<br />
sind, handelt der Bürgermeister als unzuständige Behörde. Daran ändert auch die nachträgliche<br />
zustimmende Kenntnisnahme durch das betreffende Kollegialorgan nichts (VwSIg 9536 A).<br />
Allein im Hinblick auf das Verstreichen einer fast 3-wöchigen Frist zwischen Abgabe des 2. Anbotes<br />
und der mündlichen Vergabe des Auftrages kann jedenfalls nicht von einer Gefahr in Verzug<br />
ausgegangen werden, da innerhalb dieser Frist die Einberufung des Gemeinderates leicht möglich<br />
gewesen wäre. Darüber hinaus hat er sich bei Vergabe des Sanierungsauftrages auch nicht auf die<br />
Notkompetenz bezogen.<br />
Im Vorschlag 2006 hatte die Gemeinde Großpetersdorf inkl. Nachtragsvoranschlag ordentliche<br />
Einnahmen in der Höhe von 4,998.300 Euro. Gemäß § 25 Abs. 1 Z 6 Bgld. GemO 2003 hätte der<br />
Bürgermeister Arbeiten im Rahmen des Voranschlages lediglich bis zu einem Betrag von 9.996,60<br />
Euro vergeben können.<br />
Der Bürgermeister der Gemeinde Großpetersdorf hat daher die Bauarbeiten zur Errichtung der<br />
Steinmauer in der Bergstraße unter Missachtung der Kompetenzvorschriften der Bgld. GemO 2003<br />
vergeben und wird angewiesen, diese gesetzlichen Bestimmungen in Hinkunft strikt zu beachten.<br />
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