Protokoll vom 11. August 2007 - Marktgemeinde Grosspetersdorf
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Der Bürgermeister der Gemeinde Großpetersdorf wird daher angewiesen, die Kompetenzvorschriften<br />
der Bgld. Gemeindeordnung 2003 in Hinkunft strikt zu beachten.<br />
4.3. Überweisung von ATS 1,5 Mio. (Pkt. 3 der Aufsichtsbeschwerde):<br />
Gemäß § 11 Abs. 1 der Burgenländischen Gemeindehaushaltsordnung - GHO sind Ausgaben, die im<br />
Voranschlag nicht vorgesehen sind (außerplanmäßige Ausgaben) oder die dessen Ansätze übersteigen<br />
(überplanmäßige Ausgaben), oder Zweckänderungen der veranschlagten Ausgaben nur zulässig, wenn<br />
sie unvermeidlich sind, zum Zeitpunkt der Genehmigung des Voranschlages nicht vorausgesehen<br />
werden konnten und <strong>vom</strong> Gemeinderat genehmigt wurden.<br />
Nach Abs. 2 dieser Bestimmung dürfen Anträge, deren Annahme außer- oder überplanmäßige<br />
Ausgaben auslösen würde, nur gestellt werden, wenn gleichzeitig die Bedeckung für diese Ausgaben<br />
vorgeschlagen wird. Beschlüsse dieser Art dürfen nur gefasst werden, wenn gleichzeitig für die<br />
Bedeckung vorgesorgt wird.<br />
Aufgrund des Abs. 3 leg.cit. ist der Bürgermeister verpflichtet, dem Gemeinderat einen<br />
Nachtragsvoranschlag vorzulegen, wenn sich im Laufe des Haushaltsjahres zeigt, dass der<br />
veranschlagte Ausgleich zwischen den Ausgaben und Einnahmen auch bei Ausnützung aller<br />
Sparmöglichkeiten nur durch eine Änderung des Voranschlages eingehalten werden kann.<br />
Nach § 13 GHO bedürfen Ausgaben, die im Voranschlag nicht vorgesehen sind (außerplanmäßige<br />
Ausgaben), der Genehmigung des Gemeinderates. Nach § 70 Abs. 2 dürfen Anträge, deren Annahme<br />
außer- oder überplanmäßige Ausgaben auslösen würden, nur gestellt werden, wenn gleichzeitig die<br />
Bedeckung für diese Ausgaben vorgeschlagen wird. Beschlüsse dieser Art dürfen nur gefasst werden,<br />
wenn gleichzeitig für die Bedeckung vorgesorgt wird.<br />
Gemäß § 24 Abs. 1 Z 5 Bgld. GemO 2003 sind dem Gemeindevorstand die Zuerkennung von<br />
Stipendien, Subventionen und anderen Zuwendungen im Rahmen des Voranschlages unter<br />
Berücksichtigung der <strong>vom</strong> Gemeinderat festgesetzten Richtlinien vorbehalten. Voraussetzung für die<br />
Zuerkennung von Subventionen etc. ist aber jedenfalls die Deckung der Ausgabe durch einen<br />
Voranschlagssatz und das Vorliegen einer <strong>vom</strong> Gemeinderat beschlossenen Richtlinie.<br />
Die <strong>vom</strong> Bürgermeister der Gemeinde Großpetersdorf vorgenommene Kapitaltransferzahlung an die<br />
GIP-GesmbH in der Höhe von ATS 1,5 Mio. schien weder als Ausgabe noch als Einnahme im<br />
Voranschlag des Finanzjahres 2001 auf. Auch die Verbuchung erfolgte nicht haushaltsmäßig sondern<br />
in der voranschlagsunwirksamen Gebarung. Diese Kapitaltransferzahlungen wären gemäß<br />
der oben angeführten Bestimmungen im ordentlichen Teil des Voranschlages bzw.<br />
Nachtragsvoranschlages zu veranschlagen und <strong>vom</strong> Gemeinderat zu beschließen gewesen.<br />
Der Bürgermeister der Gemeinde Großpetersdorf hat daher insofern rechtswidrig gehandelt, als er die<br />
Bestimmungen des II. Hauptstückes über die Zuständigkeit der Gemeindeorgane sowie das IV.<br />
Hauptstück — Gemeinde und Haushaltsführung der Bgld. GemO 2003 missachtete, indem er die<br />
„Ausleihung von 1,5 Mio. ATS“ ohne Beschlussfassung des zuständigen Gemeinderates und ohne<br />
budgetmäßige Vorsorge anordnete und die „Rückgängigmachung dieser Ausleihung“ im<br />
Gemeindevorstand am 3.5.2001 unter TOP 1) — Befristete finanzielle Ausleihung an die GIP mbH<br />
beschließen ließ.<br />
Der Bürgermeister wird angewiesen, die Bestimmungen der Bgld. GemO 2003 und der Bgld.<br />
Gemeindehaushaltsordnung in Hinkunft strikt zu beachten und den Anordnungen der<br />
Aufsichtsbehörde Folge zu leisten.<br />
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