Protokoll vom 11. August 2007 - Marktgemeinde Grosspetersdorf

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• „Errichtung eines Sicherheitszentrums“, geschätzte Projektkosten ca. EUR 1.200.000 exkl. Umsatzsteuer und • „Errichtung eines Kindergartens“, geschätzte Projektskosten ebenfalls ca. EUR 1.200.000 exkl. Umsatzsteuer, zum Preis von insgesamt EUR 1.500,00 zuzüglich 20 % MWSt. exklusive Barauslagen, Fahrt und Reisekosten gem. Angebot vom 18. Juli 2007. Inhalt und Umfang des Auftrages: Erstellung der Ausschreibungsunterlagen, Veröffentlichung im Landesamtsblatt Bgld., Versendung an Wohnbaugenossenschaften bzw. Finanzierungsinstitute, Anlaufstelle für Rückfragen der Anbieter, Beurteilung der verschiedenen Anbote, Auswahl des Bestbieters (Vergabevorschlag) VBgm. Hans-Peter Werderitsch hinterfragt Spatenstiche KIGA 24.08.07 und SIZE 15.09.07. GV Mag. Dr. Alfred Kollar sagt, dass für Spatenstiche kein Bauträger notwendig ist. Wegen der Verwendung altes FW-Hauses in der Burgerstraße 2-4 wird im Auftrag des Gemeinderates Mag. Dr. Alfred Kollar die entsprechenden Daten von der EBSG (Erste Bgld. Siedlungsgenossenschaft Pöttsching) einholen. Zu Punkt 7.) Bürgermeister Winfried Kasper erläutert die derzeitige Situation und betont, dass die Schaffung von zusätzlichen Sozialwohnung unbedingt erforderlich ist. VBgm. Hans-Peter Werderitsch urgiert, für die Vergabe dieser Sozialwohnungen Richtlinien zu erarbeiten. Danach fasst der Gemeinderat folgenden einstimmigen Beschluss, jedoch ohne Gemeindevorstand Mag. Dr. Alfred Kollar wegen Befangenheit als Geschäftsführer der Oberwarter gemeinnützigen Bau- Wohn- und Siedlungsgenossenschaft, registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung: „V E R E I N B A R U N G abgeschlossen am heutigen Tage zwischen 1. Oberwarter gemeinnützige Bau-, Wohn- und Siedlungsgenossenschaft, registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, 7400 Oberwart, Rechte Bachgasse 61, vertreten durch die gefertigten Repräsentanten, in der Folge kurz „O S G“ genannt, einerseits und 2. Marktgemeinde Großpetersdorf, vertreten durch die gefertigten Repräsentanten, in der Folge kurz „Gemeinde“ genannt wie folgt: A) VORBEMERKUNGEN 1. Die OSG beabsichtigt auf dem von ihr im Kaufwege zu erwerbenden Grundstück 544/1 des Grundbuches der KG Großpetersdorf 34024 nach den Plänen des Arch. Mag. Gustav SCHNELLER, Großpetersdorf, ein Sozialzentrum zu errichten. Dieses Sozialzentrum soll aus einer Tagesheimstätte für „Rette das Kind“, einer Arztordination im Ausmaß von ca. 120 m², sowie Klein- und Mittelwohnungen bestehen. Diese Wohnungen sind dabei so konzipiert, dass sie als betreubare Wohneinheiten für Senioren und als Startwohnungen für junge Menschen und Jungfamilien genutzt werden können. Dem Sozialzentrum, unmittelbar an der Hauptstraße gelegen, vorgelagert ist geplant, 36 PKW- Abstellplätze zu errichten. - 12 -

2. Die Wohneinheiten, die für Senioren in der Wohnform des betreubaren Wohnens errichtet werden, sind speziell auf die Bedürfnisse älterer Menschen abgestimmt, wobei auf Wunsch der Bewohner Pflege- und Betreuungsleistungen angeboten werden. Damit soll sichergestellt werden, dass ältere Menschen so lange als möglich in ihrer gewohnten Umgebung in alten- und behindertengerecht geschaffenen Wohnungen verbleiben können. B) BETREUBARE WOHNEINHEITEN I. 1. Die OSG vermietet an die Gemeinde und diese mietet von der Erstgenannten auf der Grundlage der Entwurfsplanung von Arch. Mag. Gustav SCHNELLER vom 12.7.2007 die beiden im 1. Bauabschnitt unmittelbar neben der Ordination im Erdgeschoß gelegenen Wohnungen Top Nr. 1 mit 57,70 m² und Top Nr. 2 mit 57,40 m², wobei das Mietverhältnis mit Fertigstellung und Übergabe des Vertragsobjektes beginnt und auf unbestimmte Dauer abgeschlossen wird. 2. Das Mietverhältnis kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Monatsletzten aufgekündigt werden. 3. Die Gemeinde verzichtet auf ihr Kündigungsrecht für die Dauer der Laufzeit der zur Finanzierung der Errichtungs- und/oder allenfalls Erhaltungskosten gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages durch die OSG aufgenommenen Darlehen. II. 1. Zur Finanzierung der Errichtungskosten des gegenständlichen Bauvorhabens wird die OSG um Wohnbauförderungsmittel nach den Bestimmungen des Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetzes 2005 idgF ansuchen. Die OSG und die Gemeinde unterwerfen sich daher bereits jetzt den jeweiligen Bestimmungen und Bedingungen des Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetzes 2005 idgF und der hiezu ergangenen Durchführungsverordnungen sowie allen Bedingungen, die das Land Burgenland als Förderungsgeber setzt. 2. Weiters kommen die Vertragsparteien überein, dass die Gemeinde einen Finanzierungsbeitrag im Sinne der wohnungsgemeinnützigkeitsrechtlichen Bestimmungen in Höhe von insgesamt € 14.534,-- leistet, welcher Beitrag gemäß den wohnungsgemeinnützigkeitsrechtlichen Bestimmungen behandelt, insbesondere abgeschrieben und im Falle der Auflösung des Vertragsverhältnisses im Sinne dieser Bestimmungen an die Gemeinde zur Auszahlung gebracht wird. 3. Die Restfinanzierung des gegenständlichen Bauvorhabens wird durch ein von der OSG aufzunehmendes Bank-(Hypothekar-)Darlehen erfolgen. 4. Die endgültige Höhe der Grund- und Baukosten einschließlich allenfalls notwendiger Rückstellungen sowie Aufschließungskosten werden nach den Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und der darauf basierenden Verordnungen ermittelt. III. 1. Das auf der Grundlage der erwähnten gesetzlichen Bestimmungen, nämlich den wohnungsgemeinnützigkeitsrechtlichen und den wohnbauförderungsrechtlichen Vorschriften, ermittelte Nutzungsentgelt beträgt auf der Grundlage der vorerwähnten Kostenschätzung und der darauf basierenden Finanzierungsvereinbarung derzeit monatlich € 310,-- für jede Wohnung und setzt sich zusammen aus: • Darlehensrückzahlungen für Landesdarlehen • Darlehensrückzahlungen für Bank-(Hypothekar)-Darlehen • Betriebskosten-Akonto • Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag - 13 -

2. Die Wohneinheiten, die für Senioren in der Wohnform des betreubaren Wohnens errichtet werden,<br />

sind speziell auf die Bedürfnisse älterer Menschen abgestimmt, wobei auf Wunsch der Bewohner<br />

Pflege- und Betreuungsleistungen angeboten werden. Damit soll sichergestellt werden, dass ältere<br />

Menschen so lange als möglich in ihrer gewohnten Umgebung in alten- und behindertengerecht<br />

geschaffenen Wohnungen verbleiben können.<br />

B) BETREUBARE WOHNEINHEITEN<br />

I.<br />

1. Die OSG vermietet an die Gemeinde und diese mietet von der Erstgenannten auf der Grundlage der<br />

Entwurfsplanung von Arch. Mag. Gustav SCHNELLER <strong>vom</strong> 12.7.<strong>2007</strong> die beiden im 1. Bauabschnitt<br />

unmittelbar neben der Ordination im Erdgeschoß gelegenen Wohnungen Top Nr. 1 mit 57,70 m² und<br />

Top Nr. 2 mit 57,40 m², wobei das Mietverhältnis mit Fertigstellung und Übergabe des<br />

Vertragsobjektes beginnt und auf unbestimmte Dauer abgeschlossen wird.<br />

2. Das Mietverhältnis kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer dreimonatigen<br />

Kündigungsfrist zum Monatsletzten aufgekündigt werden.<br />

3. Die Gemeinde verzichtet auf ihr Kündigungsrecht für die Dauer der Laufzeit der zur Finanzierung<br />

der Errichtungs- und/oder allenfalls Erhaltungskosten gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages<br />

durch die OSG aufgenommenen Darlehen.<br />

II.<br />

1. Zur Finanzierung der Errichtungskosten des gegenständlichen Bauvorhabens wird die OSG um<br />

Wohnbauförderungsmittel nach den Bestimmungen des Burgenländischen<br />

Wohnbauförderungsgesetzes 2005 idgF ansuchen. Die OSG und die Gemeinde unterwerfen sich daher<br />

bereits jetzt den jeweiligen Bestimmungen und Bedingungen des Burgenländischen<br />

Wohnbauförderungsgesetzes 2005 idgF und der hiezu ergangenen Durchführungsverordnungen sowie<br />

allen Bedingungen, die das Land Burgenland als Förderungsgeber setzt.<br />

2. Weiters kommen die Vertragsparteien überein, dass die Gemeinde einen Finanzierungsbeitrag im<br />

Sinne der wohnungsgemeinnützigkeitsrechtlichen Bestimmungen in Höhe von insgesamt<br />

€ 14.534,-- leistet, welcher Beitrag gemäß den wohnungsgemeinnützigkeitsrechtlichen Bestimmungen<br />

behandelt, insbesondere abgeschrieben und im Falle der Auflösung des Vertragsverhältnisses im Sinne<br />

dieser Bestimmungen an die Gemeinde zur Auszahlung gebracht wird.<br />

3. Die Restfinanzierung des gegenständlichen Bauvorhabens wird durch ein von der OSG<br />

aufzunehmendes Bank-(Hypothekar-)Darlehen erfolgen.<br />

4. Die endgültige Höhe der Grund- und Baukosten einschließlich allenfalls notwendiger<br />

Rückstellungen sowie Aufschließungskosten werden nach den Bestimmungen des<br />

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und der darauf basierenden Verordnungen ermittelt.<br />

III.<br />

1. Das auf der Grundlage der erwähnten gesetzlichen Bestimmungen, nämlich den<br />

wohnungsgemeinnützigkeitsrechtlichen und den wohnbauförderungsrechtlichen Vorschriften,<br />

ermittelte Nutzungsentgelt beträgt auf der Grundlage der vorerwähnten Kostenschätzung und der<br />

darauf basierenden Finanzierungsvereinbarung derzeit monatlich € 310,-- für jede Wohnung und setzt<br />

sich zusammen aus:<br />

• Darlehensrückzahlungen für Landesdarlehen<br />

• Darlehensrückzahlungen für Bank-(Hypothekar)-Darlehen<br />

• Betriebskosten-Akonto<br />

• Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag<br />

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