Protokoll vom 11. August 2007 - Marktgemeinde Grosspetersdorf

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N i e d e r s c h r i f t aufgenommen am Samstag, dem 11. August 2007, im Festsaal des Alten Kinos Großpetersdorf, Hauptstraße 37, anlässlich der dritten ordentlichen Gemeinderatssitzung im Jahr 2007. Beginn: 10:00 Uhr. Ende: 11:45 Uhr. Anwesend: Von der Fraktion der SPÖ: Bgm. Winfried Kasper, VBgm. Walter Fank, Klaudia Fritz, Klaus Huber, Ing. Harald Kahr, Mag. Dr. Alfred Kollar, Ing. Werner Medits, Hans Mentlik, LAbg. Doris Prohaska, Josef Reicher, Martin Stumpf und Renate Wagner. Von der Fraktion der ÖVP: VBgm. Hans-Peter Werderitsch, Ing. Gregor Hafner, Dr. Horst Kallich, Thomas Pum, Günter Schieber, Günter Wallner und Stefan Zlatarits. Außerdem anwesend: Günter Philipp als Schriftführer sowie insgesamt neun Zuhörer. Abwesend und entschuldigt: Dietmar Kaiser, Elisabeth Krammer und Jochen Pock (alle S), Bernd Gollatz, Mag. Werner Kamper und Günter Ruck (alle V) T a g e s o r d n u n g : 1. Kenntnisnahme der Verhandlungsschrift über die Gemeinderatssitzung vom 26.05.2007 gem. § 45(6) der Bgld. Gemeindeordnung, LGBlNr. 55/2003; 2. Aufsichtsbeschwerde der ÖVP – Stellungnahme der Gemeinde-Aufsichtsbehörde vom 30.05.2007, Zahl: 2-GI-G2432/5-2007 – Klarstellung zum Mietvertrag GIP Bauteil II; 3. Erschließungsbeitrag – Aufhebung der Verordnung vom 29.12.2001; 4. L 244 – Burgerstraße • Vereinbarung mit Land Burgenland wegen Straßenausbau • Vergabe der anteiligen Straßenbauarbeiten • Vergabe der Arbeiten für die Herstellung der Wasserleitungssanierung • Erneuerung der Straßenbeleuchtung; 5. Errichtung Kinderkrippe, Um- und Zubau Kindergarten - Ausschreibung des Bau- und Finanzierungsträgers; 6. Errichtung Sicherheitszentrum (Feuerwehr und Polizei) - Ausschreibung des Bau- und Finanzierungsträgers; 7. Sozialzentrum Großpetersdorf – Anmietung von zwei Sozialwohnungen und der öffentlichen Parkflächen; 8. Hauptschule Großpetersdorf • Vergabe der Lieferung von Schulmöbeln • Vergabe der Lieferung und Montage der EDV-Anlage 9. Lernbetreuung 2007/2008 - Einstellung von Personal; 10. Fischerweg, Bergstraße, Quergasse, Riegerl – Widmung von öffentlichem Gut; 11. Bericht des Prüfungsausschusses vom 13.06.2007; 12. Devisenoptionsgeschäfte – Abschluss; 13. Erster Nachtragsvoranschlag 2007; 14. Allfälliges. Die Mitglieder des Gemeinderates sind mit Ladung vom 03. August 2007 zu dieser Sitzung einberufen worden. Der Bürgermeister begrüßt die anwesenden Mitglieder des Gemeinderates und die Zuhörer, stellt die gesetzmäßige Einberufung sowie die Beschlussfähigkeit fest und eröffnet daraufhin die heutige Sitzung. - 1 -

N i e d e r s c h r i f t<br />

aufgenommen am Samstag, dem <strong>11.</strong> <strong>August</strong> <strong>2007</strong>, im Festsaal des Alten Kinos Großpetersdorf,<br />

Hauptstraße 37, anlässlich der dritten ordentlichen Gemeinderatssitzung im Jahr <strong>2007</strong>.<br />

Beginn: 10:00 Uhr.<br />

Ende: 11:45 Uhr.<br />

Anwesend:<br />

Von der Fraktion der SPÖ: Bgm. Winfried Kasper, VBgm. Walter Fank, Klaudia Fritz, Klaus<br />

Huber, Ing. Harald Kahr, Mag. Dr. Alfred Kollar, Ing. Werner Medits, Hans Mentlik, LAbg. Doris<br />

Prohaska, Josef Reicher, Martin Stumpf und Renate Wagner.<br />

Von der Fraktion der ÖVP: VBgm. Hans-Peter Werderitsch, Ing. Gregor Hafner, Dr. Horst Kallich,<br />

Thomas Pum, Günter Schieber, Günter Wallner und Stefan Zlatarits.<br />

Außerdem anwesend: Günter Philipp als Schriftführer sowie insgesamt neun Zuhörer.<br />

Abwesend und entschuldigt: Dietmar Kaiser, Elisabeth Krammer und Jochen Pock (alle S), Bernd<br />

Gollatz, Mag. Werner Kamper und Günter Ruck (alle V)<br />

T a g e s o r d n u n g :<br />

1. Kenntnisnahme der Verhandlungsschrift über die Gemeinderatssitzung <strong>vom</strong> 26.05.<strong>2007</strong> gem.<br />

§ 45(6) der Bgld. Gemeindeordnung, LGBlNr. 55/2003;<br />

2. Aufsichtsbeschwerde der ÖVP – Stellungnahme der Gemeinde-Aufsichtsbehörde <strong>vom</strong> 30.05.<strong>2007</strong>,<br />

Zahl: 2-GI-G2432/5-<strong>2007</strong> – Klarstellung zum Mietvertrag GIP Bauteil II;<br />

3. Erschließungsbeitrag – Aufhebung der Verordnung <strong>vom</strong> 29.12.2001;<br />

4. L 244 – Burgerstraße<br />

• Vereinbarung mit Land Burgenland wegen Straßenausbau<br />

• Vergabe der anteiligen Straßenbauarbeiten<br />

• Vergabe der Arbeiten für die Herstellung der Wasserleitungssanierung<br />

• Erneuerung der Straßenbeleuchtung;<br />

5. Errichtung Kinderkrippe, Um- und Zubau Kindergarten - Ausschreibung des Bau- und<br />

Finanzierungsträgers;<br />

6. Errichtung Sicherheitszentrum (Feuerwehr und Polizei) - Ausschreibung des Bau- und<br />

Finanzierungsträgers;<br />

7. Sozialzentrum Großpetersdorf – Anmietung von zwei Sozialwohnungen und der öffentlichen<br />

Parkflächen;<br />

8. Hauptschule Großpetersdorf<br />

• Vergabe der Lieferung von Schulmöbeln<br />

• Vergabe der Lieferung und Montage der EDV-Anlage<br />

9. Lernbetreuung <strong>2007</strong>/2008 - Einstellung von Personal;<br />

10. Fischerweg, Bergstraße, Quergasse, Riegerl – Widmung von öffentlichem Gut;<br />

<strong>11.</strong> Bericht des Prüfungsausschusses <strong>vom</strong> 13.06.<strong>2007</strong>;<br />

12. Devisenoptionsgeschäfte – Abschluss;<br />

13. Erster Nachtragsvoranschlag <strong>2007</strong>;<br />

14. Allfälliges.<br />

Die Mitglieder des Gemeinderates sind mit Ladung <strong>vom</strong> 03. <strong>August</strong> <strong>2007</strong> zu dieser Sitzung einberufen<br />

worden.<br />

Der Bürgermeister begrüßt die anwesenden Mitglieder des Gemeinderates und die Zuhörer, stellt die<br />

gesetzmäßige Einberufung sowie die Beschlussfähigkeit fest und eröffnet daraufhin die heutige<br />

Sitzung.<br />

- 1 -


Zu Beglaubigern des heutigen <strong>Protokoll</strong>es werden die Gemeinderäte Thomas Pum und Hans Mentlik<br />

bestimmt. - Gegen die zugestellte Tagesordnung wird kein Einwand erhoben.<br />

Zu Punkt 1.)<br />

Die Verhandlungsschrift über die Gemeinderatssitzung <strong>vom</strong> 26.05.<strong>2007</strong> wird ohne Verlesung<br />

einstimmig zur Kenntnis genommen.<br />

Zu Punkt 2.)<br />

Der Bürgermeister berichtet, dass das Schreiben der Aufsichtsbehörde <strong>vom</strong> 30.05.<strong>2007</strong>, Zahl: 2-GI-<br />

G2432/5-<strong>2007</strong>, zur Aufsichtsbeschwerde der ÖVP den Mitgliedern des Gemeinderates zur<br />

Kenntnisnahme übermittelt wurde, erläutert in kurzen Zügen den Inhalt daraus, stellt fest, dass keine<br />

Amtsenthebung des Bürgermeisters erfolgt ist und er sich in Hinkunft sehr wohl an die<br />

Gemeindeordnung halten wird.<br />

Gleichzeitig teilt Bürgermeister Winfried Kasper mit, dass die mit Beschluss des Gemeinderates <strong>vom</strong><br />

18.<strong>11.</strong>2006 erfolgte Neuordnung der Bürgschaften für GIP und OSG mit Schreiben der Gemeindeaufsichtsbehörde<br />

<strong>vom</strong> 26.07.<strong>2007</strong>, Zahl: 2-GI-G2333/15-<strong>2007</strong>, genehmigt wurde.<br />

VBgm. Hans-Peter Werderitsch stellt fest, dass doch fünf schwerwiegende Beschwerdepunkte<br />

vorliegen, und zwar:<br />

• Haftungen, Bürgschaften GIP<br />

• Mietvertrag GIP Bauteil II<br />

• 1,5 Mio ATS Ausleihung an GIP<br />

• Bürgerversammlungen<br />

• Vergabe Steinmauer Bergstraße<br />

Werderitsch verlangt Aufnahme des Berichtes der Gemeinde-Aufsichtsbehörde über die<br />

Aufsichtsbeschwerde der ÖVP ab Pkt. 4 des Schreibens <strong>vom</strong> 30.05.<strong>2007</strong>, Zahl: 2-GI-G2432/5-<strong>2007</strong>,<br />

als Beilage zum <strong>Protokoll</strong>, dem einstimmig zugestimmt und wie folgt zum <strong>Protokoll</strong> genommen wird:<br />

„4. Die Aufsichtsbehörde hat erwogen:<br />

4.1. Genehmigungspflichtige Haftung (Pkt. 1 der Aufsichtsbeschwerde):<br />

Gemäß § 87 Abs. 2 Bgld. GemO 2003 bedürfen alle Rechtsgeschäfte der Gemeinde über<br />

1. den entgeltlichen Erwerb unbeweglicher Sachen, wenn der Kaufpreis durch Fremdmittel gedeckt wird;<br />

2. die unentgeltliche Veräußerung von unbeweglichen Sachen, ausgenommen die Abschreibung von Trennstücken<br />

gemäß den § 13 bis 22 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBI.Nr. 3/1 930, zuletzt geändert mit Bundesgesetz<br />

BGBI.Nr. 343/1989;<br />

3. die Verpfändung und sonstige Belastung einer unbeweglichen Sache, ausgenommen die Einräumung einer<br />

Dienstbarkeit der Errichtung, der Erhaltung und des Betriebs von Leitungen, die dem Fernmeldewesen oder der<br />

Energie- und Wasserversorgung bzw. der Abwasserentsorgung dienen sowie ausgenommen die Verpfändung und<br />

sonstige Belastungen bei Darlehen des Landes oder eines von diesem eingerichteten Fonds;<br />

4. die entgeltliche Veräußerung von unbeweglichen Sachen, wenn ihr Wert fünf Prozent der Einnahmen des ordentlichen<br />

Gemeindevoranschlags des laufenden Haushaltsjahres übersteigt;<br />

5. die Aufnahme von Darlehen mit Ausnahme von Kassenkrediten und Darlehen, die <strong>vom</strong> Land oder Bund oder einem<br />

von diesen eingerichteten Fonds zu Förderungszwecken gewährt oder für Zwecke aufgenommen werden, für die nach<br />

dem Kindergarten- bzw. Schulbauprogramm des Landes eine Förderung gewährt wird;<br />

6. die Ubernahme von Haftungen mit Ausnahme von Haftungen für Darlehen, die <strong>vom</strong> Bund oder Land oder einem von<br />

diesen eingerichteten Fonds zu Förderungszwecken gewährt werden;<br />

7. Leasingverträge, die eine unbewegliche Sache zum Gegenstand haben;<br />

8. die Errichtung von und den Beitritt zu wirtschaftlichen Unternehmen sowie jede Änderung dieser Rechtsgeschäfte,<br />

soweit damit eine Erhöhung der finanziellen Verpflichtungen der Gemeinde verbunden ist, mit Ausnahme des Beitritts<br />

zu Energieversorgungs-, Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungs unternehmen,<br />

der Genehmigung der Landesregierung.<br />

Nach Abs. 3 dieser Bestimmung darf die Genehmigung in den Fällen des Abs. 2 nur versagt werden,<br />

wenn durch das beabsichtigte Rechtsgeschäft gesetzliche Vorschriften verletzt, die Aufrechterhaltung<br />

oder Wiederherstellung des Haushaltsgleichgewichts verhindert oder die ordnungsgemäße Erfüllung<br />

- 2 -


der der Gemeinde gesetzmäßig obliegenden Aufgaben oder ihrer privatrechtlichen Verpflichtungen<br />

gefährdet würden oder wenn das beabsichtigte Rechtsgeschäft für die Gemeinde mit einem<br />

finanziellen Nachteil oder Risiko verbunden ist.<br />

Aufgrund der Bestimmung des Abs. 4 leg.cit. werden genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte der<br />

Gemeinden, die nach Gesetz oder Vereinbarung in Schriftform abgeschlossen werden, dritten<br />

Personen gegenüber erst durch die Beurkundung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung auf dem<br />

Schriftstück rechtswirksam. Alle anderen genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfte der Gemeinden<br />

werden Dritten gegenüber mit der schriftlich erteilten Genehmigung dieses Rechtsgeschäfts durch die<br />

Landesregierung rechtswirksam.<br />

Die Gemeinde darf Darlehen nur gewähren sowie Bürgschaften nur übernehmen, wenn hiefür ein<br />

besonderes Interesse der Gemeinde gegeben ist und der Schuldner den Nachweis erbringt, dass eine<br />

ordnungsgemäße Verzinsung und Tilgung gesichert ist (73 Bgld. GemO 2003).<br />

Zu den im Punkt 1. der Aufsichtsbeschwerde aufgeworfenen Fragen ist festzustellen, dass die Haftung<br />

gemäß der oben zitierten Bestimmung des § 87 Abs. 2 Z 6 Bgld. GemO 2003 genehmigungspfiichtig<br />

ist. Die Aufsichtsbehörde erlangte durch den Antrag der Gemeinde Großpetersdort <strong>vom</strong> 3.7.2001 auf<br />

Genehmigung der Haftung über 4 Millionen ATS Kenntnis.<br />

Die Gemeinde erbrachte jedoch den Nachweis nicht, dass eine ordnungsgemäße Verzinsung und<br />

Tilgung gemäß § 73 Bgld. GemO 2003 gegeben ist. Die Gemeinde Großpetersdorf hat daher in<br />

weiterer Folge dem aufsichtsbehördlichen Verbesserungsauftrag nicht entsprochen, sondern im<br />

November 2001 den Antrag auf Genehmigung zurück gezogen, da die Bank auf die Haftung der<br />

Gemeinde verzichtete.<br />

Zusammenfassend wird festgestellt, dass die Gemeinde Großpetersdorf im Zeitraum <strong>vom</strong> <strong>11.</strong>7.2001<br />

(Verbesserungsauftrag der Aufsichtsbehörde hinsichtlich der Haftungsübernahme von ATS 4 Mio.) bis<br />

zur Gemeinderatssitzung am 18.<strong>11.</strong>2006 (Neuordnung der übernommenen Haftungen und<br />

Bürgschaften) den Vorgaben der Aufsichtsbehörde nicht entsprochen hat.<br />

Mit den bei der Gemeinderatssitzung <strong>vom</strong> 18.<strong>11.</strong>2006 gefassten Beschlüssen liegen nunmehr die<br />

Voraussetzungen für die Genehmigung vor. Es wird nachdrücklich darauf hingewiesen, dass im<br />

gegenständlichem Fall noch keine zivilrechtlichen Rechtsgeschäfte zwischen der CA und der<br />

Gemeinde Großpetersdorf zustande gekommen sind, da die Rechtswirksamkeit von der Anbringung<br />

des Genehmigungsvermerkes im Sinne des § 87 Abs. 4 Bgld. GemO 2003 anhängig ist.<br />

4.2. Mietvertrag OSG, GIP-GesmbH und Gemeinde Großpetersdorf (Pkt. 2 der<br />

Aufsichtsbeschwerde):<br />

Zu der unter Pkt. 2 der Aufsichtsbeschwerde aufgeworfenen Frage wird festgestellt, dass der<br />

Mietvertrag <strong>vom</strong> 23. Juli 2001 zwischen OSG, GIP-GesmbH und <strong>Marktgemeinde</strong> Großpetersdorf für<br />

die 2. Bauetappe des GIP (GIP I eines Beschlusses des Gemeinderates bedarf. Dies deswegen, da der<br />

Gemeinderat gemäß § 23 Bgld. GemO 2003 für den Abschluss des Rechtsgeschäftes das<br />

willensbildende Organ darstellt und im Vertrag nur dieser Wille zum Ausdruck kommen darf. Vertrag<br />

und Gemeinderatsbeschluss müssen daher übereinstimmen.<br />

Der am 23. Juli 2001 von der Gemeinde abgeschlossene Mietvertrag mit der OSG (GIP 1) hat einen in<br />

wesentlichen Punkten anderen Vertragsinhalt als der Mietvertrag mit der OSG (GIP II) <strong>vom</strong><br />

25.6.1999. Der Abschluss des Mietvertrages zwischen Gemeinde und OSG (GIP) fällt daher (gemäß §<br />

23 Bgld. GemO 2003) in die Zuständigkeit des Gemeinderates. Der Vertragsabschluss ohne Beschluss<br />

des Gemeinderates war daher rechtswidrig. Der Beschluss des Gemeinderates ist daher nachträglich<br />

herbeizuführen.<br />

- 3 -


Der Bürgermeister der Gemeinde Großpetersdorf wird daher angewiesen, die Kompetenzvorschriften<br />

der Bgld. Gemeindeordnung 2003 in Hinkunft strikt zu beachten.<br />

4.3. Überweisung von ATS 1,5 Mio. (Pkt. 3 der Aufsichtsbeschwerde):<br />

Gemäß § 11 Abs. 1 der Burgenländischen Gemeindehaushaltsordnung - GHO sind Ausgaben, die im<br />

Voranschlag nicht vorgesehen sind (außerplanmäßige Ausgaben) oder die dessen Ansätze übersteigen<br />

(überplanmäßige Ausgaben), oder Zweckänderungen der veranschlagten Ausgaben nur zulässig, wenn<br />

sie unvermeidlich sind, zum Zeitpunkt der Genehmigung des Voranschlages nicht vorausgesehen<br />

werden konnten und <strong>vom</strong> Gemeinderat genehmigt wurden.<br />

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung dürfen Anträge, deren Annahme außer- oder überplanmäßige<br />

Ausgaben auslösen würde, nur gestellt werden, wenn gleichzeitig die Bedeckung für diese Ausgaben<br />

vorgeschlagen wird. Beschlüsse dieser Art dürfen nur gefasst werden, wenn gleichzeitig für die<br />

Bedeckung vorgesorgt wird.<br />

Aufgrund des Abs. 3 leg.cit. ist der Bürgermeister verpflichtet, dem Gemeinderat einen<br />

Nachtragsvoranschlag vorzulegen, wenn sich im Laufe des Haushaltsjahres zeigt, dass der<br />

veranschlagte Ausgleich zwischen den Ausgaben und Einnahmen auch bei Ausnützung aller<br />

Sparmöglichkeiten nur durch eine Änderung des Voranschlages eingehalten werden kann.<br />

Nach § 13 GHO bedürfen Ausgaben, die im Voranschlag nicht vorgesehen sind (außerplanmäßige<br />

Ausgaben), der Genehmigung des Gemeinderates. Nach § 70 Abs. 2 dürfen Anträge, deren Annahme<br />

außer- oder überplanmäßige Ausgaben auslösen würden, nur gestellt werden, wenn gleichzeitig die<br />

Bedeckung für diese Ausgaben vorgeschlagen wird. Beschlüsse dieser Art dürfen nur gefasst werden,<br />

wenn gleichzeitig für die Bedeckung vorgesorgt wird.<br />

Gemäß § 24 Abs. 1 Z 5 Bgld. GemO 2003 sind dem Gemeindevorstand die Zuerkennung von<br />

Stipendien, Subventionen und anderen Zuwendungen im Rahmen des Voranschlages unter<br />

Berücksichtigung der <strong>vom</strong> Gemeinderat festgesetzten Richtlinien vorbehalten. Voraussetzung für die<br />

Zuerkennung von Subventionen etc. ist aber jedenfalls die Deckung der Ausgabe durch einen<br />

Voranschlagssatz und das Vorliegen einer <strong>vom</strong> Gemeinderat beschlossenen Richtlinie.<br />

Die <strong>vom</strong> Bürgermeister der Gemeinde Großpetersdorf vorgenommene Kapitaltransferzahlung an die<br />

GIP-GesmbH in der Höhe von ATS 1,5 Mio. schien weder als Ausgabe noch als Einnahme im<br />

Voranschlag des Finanzjahres 2001 auf. Auch die Verbuchung erfolgte nicht haushaltsmäßig sondern<br />

in der voranschlagsunwirksamen Gebarung. Diese Kapitaltransferzahlungen wären gemäß<br />

der oben angeführten Bestimmungen im ordentlichen Teil des Voranschlages bzw.<br />

Nachtragsvoranschlages zu veranschlagen und <strong>vom</strong> Gemeinderat zu beschließen gewesen.<br />

Der Bürgermeister der Gemeinde Großpetersdorf hat daher insofern rechtswidrig gehandelt, als er die<br />

Bestimmungen des II. Hauptstückes über die Zuständigkeit der Gemeindeorgane sowie das IV.<br />

Hauptstück — Gemeinde und Haushaltsführung der Bgld. GemO 2003 missachtete, indem er die<br />

„Ausleihung von 1,5 Mio. ATS“ ohne Beschlussfassung des zuständigen Gemeinderates und ohne<br />

budgetmäßige Vorsorge anordnete und die „Rückgängigmachung dieser Ausleihung“ im<br />

Gemeindevorstand am 3.5.2001 unter TOP 1) — Befristete finanzielle Ausleihung an die GIP mbH<br />

beschließen ließ.<br />

Der Bürgermeister wird angewiesen, die Bestimmungen der Bgld. GemO 2003 und der Bgld.<br />

Gemeindehaushaltsordnung in Hinkunft strikt zu beachten und den Anordnungen der<br />

Aufsichtsbehörde Folge zu leisten.<br />

- 4 -


Durch die am 18.<strong>11.</strong>2006 unter TOP 13) gefassten einstimmigen Beschlüsse des Gemeinderates der<br />

Gemeinde Großpetersdorf wurden die Haftungs- und Garantielinien auf eine neue Basis gestellt und<br />

zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung beantragt, worüber eine gesonderte Erledigung ergeht.<br />

4.4. Durchführung von Gemeindeversammlungen (Pkt. 5 der Aufsichtsbeschwerde):<br />

Gemäß § 51 Bgld. GemO 2003 hat der Bürgermeister zur Information und Kommunikation zwischen<br />

der Gemeindeverwaltung und den Gemeindemitgliedern mindestens einmal jährlich eine<br />

Gemeindeversammlung durchzuführen.<br />

Hiezu führt der Bürgermeister in seiner Stellungnahme aus, dass „an einer Verbesserung der<br />

Situation“ gearbeitet wird.<br />

Die Nichteinberufung von Gemeindeversammlungen war rechtswidrig.<br />

Der Bürgermeister wird angewiesen, die Bestimmungen der Bgld. GemO 2003 in Hinkunft zu<br />

beachten.<br />

4.5. Errichtung einer Steinmauer:<br />

Kann bei Gefahr in Verzug ein Beschluss des zuständigen Kollegialorgans nicht ohne Nachteil für die<br />

Sache oder ohne Gefahr eines beträchtlichen Schadens für die Gemeinde abgewartet werden, ist der<br />

Bürgermeister berechtigt, auf eigene Verantwortung tätig zu werden; er hat jedoch ohne unnötigen<br />

Aufschub dem zuständigen Kollegialorgan zu berichten und dessen nachträgliche Genehmigung<br />

einzuholen. Wird die Genehmigung nicht erteilt, ist die getroffene Verfügung sofort aufzuheben.<br />

Der Bürgermeister bedarf hiebei weder den Voranschlag noch den Dienstpostenplan, noch den<br />

Flächenwidmungsplan noch den Bebauungsplan ändern ( 29 BgId. GemO 2003).<br />

Nach der Judikatur des VwGH sind Notkompetenzen als Ausnahmeregelung schon nach allgemeinen<br />

Rechtsgrundsätzen“ streng auszulegen (VwSlg 10.538 A). Der Bürgermeister hat daher die Frage, ob<br />

die Voraussetzungen vorliegen, restriktiv zu beurteilen. Die bloße Untätigkeit der zuständigen<br />

Kollegialorgane allein rechtfertigt jedenfalls nicht die Inanspruchnahme der Notkompetenz. Falls der<br />

Bürgermeister von der Notanordnungsbefugnis Gebrauch macht, hat er sich ausdrücklich darauf zu<br />

berufen, weil er nur unter den genannten Voraussetzungen berechtigt ist, für die Gemeinde<br />

einzuschreiten (VwSlg 3701 A).<br />

Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Notkompetenz nicht gegeben<br />

sind, handelt der Bürgermeister als unzuständige Behörde. Daran ändert auch die nachträgliche<br />

zustimmende Kenntnisnahme durch das betreffende Kollegialorgan nichts (VwSIg 9536 A).<br />

Allein im Hinblick auf das Verstreichen einer fast 3-wöchigen Frist zwischen Abgabe des 2. Anbotes<br />

und der mündlichen Vergabe des Auftrages kann jedenfalls nicht von einer Gefahr in Verzug<br />

ausgegangen werden, da innerhalb dieser Frist die Einberufung des Gemeinderates leicht möglich<br />

gewesen wäre. Darüber hinaus hat er sich bei Vergabe des Sanierungsauftrages auch nicht auf die<br />

Notkompetenz bezogen.<br />

Im Vorschlag 2006 hatte die Gemeinde Großpetersdorf inkl. Nachtragsvoranschlag ordentliche<br />

Einnahmen in der Höhe von 4,998.300 Euro. Gemäß § 25 Abs. 1 Z 6 Bgld. GemO 2003 hätte der<br />

Bürgermeister Arbeiten im Rahmen des Voranschlages lediglich bis zu einem Betrag von 9.996,60<br />

Euro vergeben können.<br />

Der Bürgermeister der Gemeinde Großpetersdorf hat daher die Bauarbeiten zur Errichtung der<br />

Steinmauer in der Bergstraße unter Missachtung der Kompetenzvorschriften der Bgld. GemO 2003<br />

vergeben und wird angewiesen, diese gesetzlichen Bestimmungen in Hinkunft strikt zu beachten.<br />

- 5 -


Der Bürgermeister der Gemeinde Großpetersdorf wird angewiesen, dieses Schreiben dem<br />

Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen. Für die Landesregierung: Dr. Weikovics eh.“<br />

Der Bürgermeister berichtet, dass zum Zeitpunkt dieser Beschlüsse andere handelnde Personen im<br />

Gemeinderat vertreten waren und darüber hinaus keinem Gemeindebürger und auch nicht der<br />

Gemeinde irgendwelcher Schaden entstanden ist.<br />

Zu dem im ggstdl. Schreiben der Aufsichtsbehörde angeführten Mangel, wonach kein rechtmäßger<br />

Mietvertrag für GIP Bauteil II besteht, verweist GV Mag. Dr. Alfred Kollar auf ein Gespräch mit HR<br />

Weikovics von der Gemeindeaufsichtsbehörde <strong>vom</strong> 10. <strong>August</strong> <strong>2007</strong> und den darüber angefertigten<br />

Aktvermerk wie folgt:<br />

„Betrifft Aufsichtsbeschwerde — Stellungnahme der Abteilung II<br />

In einem Telefonat mit HR WEIKOVICS am Freitag, dem 10.8.<strong>2007</strong>, wird über Punkt 4.2 der<br />

Stellungnahme gesprochen und dabei letztlich festgehalten, dass - obwohl bereits überholt - der<br />

Gemeinderat den Mietvertrag <strong>vom</strong> 23.7.2001 mit der Haftungsübernahme seitens der Gemeinde<br />

nachträglich beschließen und damit sanktionieren soll; gleichzeitig mit dem Hinweis, dass durch den<br />

einstimmigen Gemeinderatsbeschluss <strong>vom</strong> 18.<strong>11.</strong>2006, mit welchem die Gemeinde Generalmieterin<br />

von GIP I und II geworden ist, diese beschlossene Haftung, obsolet geworden ist.<br />

Oberwart, am <strong>2007</strong>-08-10, Dir.Dr. AK/MB - 9510 K/Gf“.<br />

Daraufhin fasst der Gemeinderat auf Antrag des Vorsitzenden folgenden Beschluss:<br />

Der am 23. Juli 2001 unterfertigte Mietvertrag zwischen<br />

1. Oberwarter gemeinnützige Bau-, Wohn- und Siedlungsgenossenschaft, registrierte<br />

Genossenschaft mit beschränkter Haftung, Rechte Bachgasse 61, 7400 Oberwart, vertreten durch<br />

die gefertigten Repräsentanten, in der Folge kurz „OSG“ genannt,<br />

2. GIP-Global Integration Point GesmbH, 7503 Großpetersdorf, vertreten durch die gefertigten<br />

Repräsentanten, in der Folge kurz „GIP-GesmbH“ genannt, sowie<br />

3. <strong>Marktgemeinde</strong> Großpetersdorf, 7503 Großpetersdorf, vertreten durch die gefertigten<br />

Repräsentanten, in der Folge kurz „Gemeinde“ genannt,<br />

wird in seiner ursprünglichen und nachstehend angeführten Fassung als zwischen den Vertragsparteien<br />

rechtmäßig zustande gekommenes Rechtsgeschäft anerkannt und sogleich zum integrierenden<br />

Bestandteil des Beschlusses und der Verhandlungsschrift erhoben wie folgt:<br />

„I.<br />

Vorbemerkung:<br />

Für das in weiterer Folge beschriebene Projekt liegen baubehördlich benehmigte Einreichpläne vor.<br />

Aufgrund von Änderungen in der Nutzungskonzeption werden diese Pläne derzeit einvernehmlich<br />

überarbeitet, liegen allerdings zur Zeit der Erstellung dieses Vertrages noch nicht vor. Grundlage für<br />

die folgenden Ausführungen sind daher die baubehördlich genehmigten Einreichpläne sowie die im<br />

Herbst 2000 vorgenommenen Adaptierungen, sodass bereits jetzt als Folge der zu erwartenden Plan-<br />

/Widmungsänderungen auf damit verbundene Änderungen in diesem Vertrag hingewiesen wird.<br />

Diese Änderungen werden die Nutzfläche, die Widmung der Räumlichkeiten und damit<br />

zusammenhängend Kosten und Finanzierungsstruktur (Wohnbauförderung bzw. Bankdarlehen) sowie<br />

die Höhe der Monatsvorschreibung betreffen.<br />

Die Gemeinde Großpetersdorf ist grundbücherliche Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ. 17 des<br />

Grundbuches der KG. Großpetersdorf 34024, bestehend u.a. aus dem Grundstück Nr. 4763, Baufläche<br />

(Gebäude) per 1.390 m², LN, per 5.867 m².<br />

- 6 -


Dieses Grundstück wurde durch den Teilungsplan des DI Kurt HUBER, Graz, <strong>vom</strong> 14.10.1997, GZ<br />

1582, in Grundstück Nr. 4763/1 und Grundstück Nr. 4763/2 geteilt.<br />

Mit Baurechtsvertrag wurde der OSG bis 31.3.2048 das Baurecht am vorbezeichneten Grundstück Nr.<br />

4763/2 eingeräumt.<br />

II.<br />

Die OSG hat auf diesem Grundstück aufgrund der Einreichpläne des Architekten Mag. Gustav<br />

Schneller <strong>vom</strong> September 1997, Plannr. G.197.01 - G.197.07 bzw. der Polierpläne <strong>vom</strong> November<br />

1997, Plannr. G.197.08 - G.197.11 und der Baubewilligung der <strong>Marktgemeinde</strong> Großpetersdorf <strong>vom</strong><br />

23.12.1997, Zahl: 131/9-OSG-GIP/1997, den 1. Bauteil (GIP I) dieses multifunktionalen Zentrums<br />

bereits errichtet. GIP I wird seit Oktober 1999 aufgrund des Mietvertrages <strong>vom</strong> 25.06.1999 von der<br />

Gemeinde bzw. von der GIP-GesmbH genutzt.<br />

Dieser Vertrag bezieht sich auf die 2. Bauetappe (GIP II).<br />

In der zweiten Bauetappe werden<br />

ein Wohnheim mit 36 Wohneinheiten, Innenhof, Verkehrsflächen und Haustechnikräumen sowie<br />

Geschäftsflächen im Erdgeschoß entstehen.<br />

Näheres hiezu ist der diesem Vertrag als Beil./A angeschlossenen Nutzflächenaufstellung, welche<br />

einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bildet, zu entnehmen.<br />

III.<br />

Das gesamte zuvor beschriebene Gebäude wird der GIP-GesmbH auf unbestimmte Zeit in Miete zur<br />

Nutzung überlassen. Die GIP-GesmbH verzichtet auf das Kündigungsrecht für die Laufzeit der zur<br />

Finanzierung der Errichtungskosten aufgenommenen Darlehen.<br />

IV.<br />

1. Der Mietzins kalkuliert sich anhand der Gestehungskosten im Sinne des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes<br />

und ist erstmalig ab dem der Übergabe des Gebäudes folgenden Monatsersten fällig. In<br />

diesem Zusammenhang wird festgestellt, dass das Gebäude dann als vollendet gilt, wenn die<br />

notwendigen behördlichen Bewilligungen erteilt wurden, für welche die OSG als Bauherr haftet.<br />

2. Bezüglich den der Berechnung des Entgeltes gemäß dem vorigen Vertragspunkt zugrundeliegenden<br />

Kosten wird festgehalten bzw. vereinbart:<br />

a)Die Baukosten für dieses Gebäude einschließlich der Baunebenkosten und der Kosten für die von<br />

der OSG gemäß einvernehmlich festgelegter Bau- und Ausstattungsbeschreibung beizustellender<br />

Einrichtungsgegenstände belaufen sich auf ca. ATS 28.300.000,-- (ohne MWST) - Preisstichtag Juli<br />

2001. - In diesen Kosten sind auch die Planungskosten (Elektro, Sanitär und Statik) sowie<br />

Architektenkosten für Einreich- und Polierplanung enthalten.<br />

An Bauverwaltungskosten verrechnet die OSG gemäß der für gemeinnützige Bauvereinigungen<br />

geltenden Entgeltrichtlinienverordnung 2%, an technischer Umlage 4%, jeweils von den Netto-<br />

Herstellungskosten.<br />

3. Das Gebäude wird von der OSG, wie in der der GIP-GesmbH bekanntgegebenen Bau- und<br />

Ausstattungsbeschreibung angeführt, bereitgestellt.<br />

4. Die OSG ist verpflichtet, die Abrechnung ehestens durch Vorlage der Schlussrechnungen,<br />

Zusammenstellungen und Zinsenberechnungen unter Berücksichtigung der durch die GIP-GesmbH,<br />

Förderungsgeber oder durch wen auch immer geleisteten Zahlungen zu belegen und der GIP-GesmbH<br />

bzw. ihren Beauftragten vorzulegen.<br />

- 7 -


5. Die OSG hat sämtliche Mängelrügen, Gewährleistungsansprüche und Garantiereparaturen als<br />

Bauherr geltend zu machen. Als Tag der Fertigstellung gilt, wie bereits erwähnt, der Tag, an dem die<br />

baupolizeiliche Benützungsbewilligung für das Gesamtobjekt rechtskräftig wird. Etwaige Auflagen<br />

der Baubehörde sind trotz erfolgter Übergabe von der OSG zu erfüllen.<br />

6. Unmittelbar bei Baubeginn wird die OSG für dieses Bauvorhaben ein Banksonderkonto einrichten,<br />

von welchem sämtliche Zahlungen für dieses Bauvorhaben geleistet werden und auf welches<br />

sämtliche Zahlungseingänge dieses Bauvorhaben betreffend verbucht werden. Der Zinssatz auf diesem<br />

Banksonderkonto darf höchstens 0,375% über dem 3 Monats-EURIBOR liegen und gilt jeweils für 3<br />

Monate bei einer dekursiven kalendermäßigen Verzinsung.<br />

V.<br />

Die Finanzierung der zuvor genannten Baukosten wird voraussichtlich erfolgen:<br />

a) für das Wohnheim<br />

- durch ein Wohnbauförderungsdarlehen des Landes Burgenland in der voraussichtlichen Höhe von<br />

ATS 13.310.000,-- nach den näheren Bestimmungen und Bedingungen des Bgld.<br />

Wohnbauförderungsgesetzes 1991;<br />

- durch eine Wirtschaftsförderung des Landes Burgenland in Form eines nichtrückzahlbaren<br />

Zuschusses in der Höhe von ATS 50.000,--/wohnbaugefördertem Bett, sohin ATS 3.100.000,-- sowie<br />

- durch ein von der OSG aufzunehmendes Bankdarlehen, wobei die Gemeinde für dieses<br />

Bankdarlehen die Kommunalhaftung übernehmen wird;<br />

b) für den gewerblich benutzten Bereich durch ein von der OSG aufzunehmendes Bankdarlehen, für<br />

welches die Gemeinde ebenfalls die Kommunalhaftung übernehmen wird.<br />

Näheres ist dem einvernehmlich festgelegten Finanzierungsplan zu entnehmen.<br />

VI.<br />

1. Nach Fertigstellung und Übergabe des Gebäudes an die GIP-GesmbH wird die OSG dessen<br />

„äußere“ Verwaltung vornehmen, d.h. sie wird für die Rückzahlung der vorerwähnten Darlehen<br />

sorgen, die vorgeschriebenen Betriebskosten zur Einzahlung bringen und mit der Gemeinde<br />

verrechnen und ist für die Erhaltung des Gebäudes verantwortlich.<br />

2. Der GIP-GesmbH obliegt die „innere“ Verwaltung, das ist die Instandhaltung und Erneuerung,<br />

soweit es sich nicht um allgemeine Teile bzw. ernste Schäden des Hauses handelt, inklusive der<br />

Erhaltung und Erneuerung der Einrichtung sowie insgesamt die gesamte Administration des<br />

Wohnheimes (einschließlich Haus- und Zimmerbetreuung).<br />

VII.<br />

Der von der GIP-GesmbH an die OSG monatlich im Voraus sohin zu leistende Mietzins besteht aus:<br />

a) Kapitaldienst in der Höhe von ATS 78.274,44.<br />

b) Betriebskosten inklusive Stromkosten-Akonto in der Höhe von ATS 31.729,60.<br />

c) Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag gemäß § 14d WGG in der Höhe von ATS 3.172,96<br />

d) Verwaltungskostenbeitrag in der Höhe von ATS 3.420<br />

samt gesetzlicher Mehrwertsteuer.<br />

Einvernehmlich festgehalten wird, dass die Festsetzung des Mietzinses derzeit lediglich auf Grund der<br />

bisherigen Kalkulationsgrundlagen der OSG für das Bauvorhaben provisorisch erfolgt ist (Preisbasis<br />

Juli 2001) und die endgültigen Beträge erst nach Vorliegen der Baukostenendabrechnung sowie<br />

Feststehen der Höhe der Förderungsmittel festgesetzt werden können.<br />

- 8 -


Die GIP-GesmbH verpflichtet sich, den auf Grund der Baukostenabrechnung und Feststehen der<br />

Finanzierung endgültig festgesetzten Mietzins ab dem der Bekanntgabe folgenden Monatsersten zu<br />

den jeweiligen Fälligkeitsterminen zu bezahlen.<br />

Die OSG ist berechtigt, den Mietzins zu verändern, wenn sich die Entgeltkomponenten, aus denen sich<br />

die Miete errechnet, nach dem Tage des Vertragsabschlusses verändern, insbesondere auch dann,<br />

wenn Steuern oder Abgaben irgendwelcher Art für Gebäude oder Grund und Boden durch künftige<br />

Gesetze vorgeschrieben werden.<br />

Die Erhöhung des Mietzinses tritt mit dem Zeitpunkt des Beginnes der Mehrbelastung der OSG in<br />

Kraft.<br />

Die OSG ist schließlich zur Anpassung dieser Beträge gemäß den wohnungsgemeinnützigkeitsrechtlichen<br />

sowie den wohnbauförderungsrechtlichen Bestimmungen berechtigt.<br />

VIII.<br />

Festgestellt wird, dass die Gemeinde zur Verwaltung und zum Betrieb dieses multifunktionalen<br />

Zentrums GIP die GIP-GesmbH gegründet hat. Von seiten der Gemeinde wird daher ausdrücklich<br />

festgestellt, dass sie zur Sicherung aller Forderungen, die der OSG aus der gegenständlichen<br />

Vereinbarung zustehen, die volle Haftung als Bürge und Zahler übernimmt. Die Gemeinde ist daher<br />

verpflichtet, alle im Rahmen dieser Haftung von der OSG geltend gemachten Forderungen binnen 1<br />

Woche nach Einlangen der entsprechenden schriftlichen Mitteilung an die OSG zu bezahlen.<br />

IX.<br />

Alle mit der Errichtung dieses Vertrages verbundenen Gebühren, Abgaben und Steuern trägt die GIP-<br />

GesmbH. - Dieser Vertrag wird von der OSG ohne Anrechnung eines gesonderten Entgeltes erstellt.<br />

X.<br />

Dieser Vertrag wird einfach errichtet. Das Vertragsoriginal verbleibt bei der GIP-GesmbH. Die<br />

Gemeinde und die OSG erhalten je eine einfache Abschrift.<br />

XI.<br />

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.“<br />

Gleichzeitig verweist der Gemeinderat darauf und erklärt, dass durch seinen Beschluss <strong>vom</strong> 18.<br />

November 2006, womit das Mietverhältnis betreffend das Mietobjekt GIP I und II zwischen der<br />

<strong>Marktgemeinde</strong> Großpetersdorf als Hauptmieterin und der Oberwarter gemeinnützigen Bau-, Wohnund<br />

Siedlungsgenossenschaft als Vermieterin mit Wirksamkeit ab 01. Jänner <strong>2007</strong> neu geregelt wird<br />

und dadurch der soeben beschlossene und angenommene Mietvertrag <strong>vom</strong> 23. Juli 2001 für Bauteil II<br />

in der damals gültigen Fassung mit Wirksamkeit ab 01. Jänner <strong>2007</strong> hinfällig geworden ist.<br />

Zu Punkt 3.)<br />

Der Bürgermeister berichtet, dass eine Vorschreibung von Erschließungsbeiträgen im Jahre <strong>2007</strong><br />

nicht notwendig ist, da für sämtliches gewidmetes unbebautes und bisher erschlossenes Bauland der<br />

Erschließungsbeitrag in den vergangenen Jahren auch schon vollständig vorgeschrieben wurde,<br />

weshalb eine Erstreckung auf die Jahre 2006 und <strong>2007</strong> auch nicht erfolgt ist.<br />

Nach Rechtsmeinung des Amtes der Bgld. Landesregierung <strong>vom</strong> 14.05.<strong>2007</strong>, Zahl: 2-GI-G1050/253-<br />

<strong>2007</strong>, eingelangt am 23.05.<strong>2007</strong>, wäre die am 29.12.2001 zuletzt beschlossene Verordnung über den<br />

Erschließungsbeitrag aufzuheben, was in der vorangegangenen Sitzung am 26.05.<strong>2007</strong> deswegen<br />

unterblieben ist, weil der Gemeinderat bei diesem Tagesordnungspunkt beschlussunfähig war.<br />

- 9 -


Nach kurzer Diskussion fasst der Gemeinderat auf Antrag des Vorsitzenden folgenden einstimmigen<br />

Beschluss und verordnet:<br />

§ 1<br />

Die Verordnung des Gemeinderates <strong>vom</strong> 29.12.2001 über die Ausschreibung eines<br />

Erschließungsbeitrages wird aufgehoben.<br />

§ 2<br />

Diese Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.<br />

Zu Punkt 4.)<br />

Der Bürgermeister berichtet, dass das Land Burgenland den Ausbau der L 244 – Hannersdorfer<br />

Landesstraße (Burgerstraße) im Bereich km 6,514 bis km 7,505 (das ist von der Kreuzung mit der L<br />

272 – Großpetersdorfer Ortsstraße (Ungarnstraße) bis zur südlichen Einbindung der Gemeindestraße<br />

Rosenhügel auf die L 244 (bei der Ortstafel Großpetersdorf) beabsichtigt. Mit den Arbeiten soll am<br />

20.08.<strong>2007</strong> begonnen werden.<br />

Zur Herstellung der Nebenanlagen, für die die Gemeinde lt. dem Bgld. Straßengesetz zuständig ist,<br />

sowie der Notwendigkeit, die bestehende Ortswasserleitung zu erneuern, ist eine Vereinbarung mit<br />

dem Land Burgenland abzuschließen, woraufhin der Gemeinderat auf Antrag des Vorsitzenden den<br />

einstimmigen Beschluss fasst wie folgt:<br />

„I<br />

Das Land Burgenland (Landesstraßenverwaltung) ist Erhalter der L 244,Hannersdorfer Straße im<br />

Bereich der Ortsdurchfahrt Großpetersdorf. Im gegenständlichen Bereich beabsichtigt die<br />

Landesstraßenverwaltung Sanierungsmaßnahmen durchzuführen. Gleichzeitig beabsichtigt die<br />

<strong>Marktgemeinde</strong> Großpetersdorf die Sanierung der Gehsteige, Gehwege und Hauszufahrten.<br />

II.<br />

Die <strong>Marktgemeinde</strong> Großpetersdorf erneuert in einem Teilbereich die Wasserleitung. Die<br />

diesbezüglichen Aushub- u. Wiederherstellungsarbeiten wurden auf Wunsch der <strong>Marktgemeinde</strong> im<br />

Leistungsverzeichnis aufgenommen.<br />

III.<br />

Die <strong>Marktgemeinde</strong> Großpetersdorf trägt auf Grund des Burgenländischen Straßengesetzes 2005 die<br />

Kosten für die Neuasphaltierung in den Gehweg-, Gehsteig- u. Hauszufahrtsbereichen sowie die<br />

Kosten der unter Pkt. II angeführten Leistungen.<br />

Die Landesstraßenverwaltung reduziert ihre Auftragssumme im Zuge der Vergabe um die Höhe der<br />

Kosten, die von der <strong>Marktgemeinde</strong> Großpetersdorf zu tragen sind (Kostenermittlung, Beilage 1 als<br />

integrierender Bestandteil dieser Vereinbarung).<br />

Der Endabrechnung werden die tatsächlich zur Ausführung gelangten Ausmaße und Positionsmengen<br />

zugrunde gelegt werden.<br />

IV.<br />

Die Kostenermittlung der von der <strong>Marktgemeinde</strong> Großpetersdorf zu tragenden Leistungen erfolgte<br />

aufgrund des von der Bestbieterfirma Alpine-Mayreder, Hofgartengasse 4, 7461 Stadtschlaining<br />

geltenden Angebotes mit den entsprechenden Einheitspreisen aus dem Anbot <strong>vom</strong> 19.6.<strong>2007</strong>.<br />

Die Lieferungen und Leistungen werden von der <strong>Marktgemeinde</strong> Großpetersdorf direkt an die o.a.<br />

Bestbieterfirma vergeben. Die Landesstraßenverwaltung verpflichtet sich, die Bauaufsichtstätigkeit für<br />

die Gemeindeleistungen durchzuführen.<br />

V.<br />

Die Kosten für Bauleitung, Projektierung u. Bauaufsicht (beiliegende Kostenermittlung, Beilage II als<br />

integrierender Bestandteil dieser Vereinbarung), werden nach Baufertigstellung und erfolgter<br />

Schlussrechnungsprüfung an Hand einer abschließenden Kostenfestsetzung der <strong>Marktgemeinde</strong> zur<br />

Bezahlung vorgeschrieben.<br />

- 10 -


VI.<br />

Für etwaige aus dieser Vereinbarung entstehende Rechtsstreitigkeiten ist im bezirksgerichtlichen<br />

Verfahren das Bezirksgericht Eisenstadt und im Verfahren vor einem Gerichtshof das Landesgericht<br />

Eisenstadt zuständig.“<br />

Im Übrigen wird auf die unter Zahl 8-6-2440-07/2-<strong>2007</strong> geführte Korrsepondenz verwiesen und deren<br />

Inhalt zum Beschluss und integrierenden Bestandteil dieser Niederschrift erhoben.<br />

Weiters fasst der Gemeinderat folgenden einstimmigen Beschluss:<br />

In Folge der mit dem Land Burgenland abgeschlossenen vorstehenden Vereinbarung beauftragt die<br />

<strong>Marktgemeinde</strong> Großpetersdorf die Fa. ALPINE MAYREDER, Stadtschlaining, Hofgartengasse 4,<br />

mit den Erd- und Baumeisterarbeiten für die von der Gemeinde zu übernehmenden Bauausführungen<br />

anlässlich des Ausbaues der L 244 sowie der Erd- und Baumeisterarbeiten für die Verlegung der<br />

Ortswasserleitung gemäß der Beilage I zur vorstehenden Vereinbarung im Gesamtausmaß inkl.<br />

MWSt. von 73.747,84 €.<br />

Die <strong>Marktgemeinde</strong> Großpetersdorf beauftragt die Fa. ALPINE MAYREDER, Stadtschlaining,<br />

Hofgartengasse 4, mit den Installationsarbeiten für die Ortswasserleitung gemäß dem Angebot <strong>vom</strong><br />

09.07.<strong>2007</strong>, zum Preis von 27.842,08 € inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer und stimmt dem Abschluss<br />

des <strong>vom</strong> Auftragnehmer bereits unterfertigten Bauvertrages, welcher zum wesentlichen Inhalt dieses<br />

Beschlusses sowie des <strong>Protokoll</strong>es erhoben wird, zu.<br />

Demnach ergibt sich für die Gemeinde folgende Situation:<br />

L 244 - Hannersdorfer Landesstraße - Burgerstraße<br />

Kostenanteile Gemeinde für<br />

Beträge in EURO € Wasserltg. Straße<br />

KostenV. Straßenbauamt Oberwart 18.534,45 39.192,90<br />

6,46% Baustelleneinrichtung 1.197,33 2.531,86<br />

Zwischensumme 19.731,78 41.724,76<br />

4 % Bauleitung, Projektierung Land 789,27 1.668,99<br />

Zwischensumme 20.521,05 43.393,75<br />

20 % MWSt 4.104,21 8.678,75<br />

Brutto 24.625,26 52.072,50<br />

Bruttokosten Wltg-Install. ALPINE 27.842,08<br />

insgesamt<br />

104.539,84<br />

In weiterer Folge wird über die Erneuerung der Straßenbeleuchtung lt. technischem Bericht und<br />

Kostenschätzung von DI Feldner, Pinkafeld, <strong>vom</strong> 09.08.<strong>2007</strong>, beraten. – Die darin angeführten Kosten<br />

ohne Grabarbeiten (Verlegung auf die gegenüberliegende Straßenseite - diese könnte im Zuge des<br />

Straßenausbaues erfolgen) belaufen sich auf brutto 106.200 € .<br />

Einstimmiger Beschluss:<br />

Neuverkabelung wird durchgeführt. Über die Erneuerung der Lichtpunkte wird zu einem späteren<br />

Zeitpunkt entschieden.<br />

Zu Punkt 5.) und zu Punkt 6.)<br />

Auf Antrag des Vorsitzenden fasst der Gemeinderat folgenden einstimmigen Beschluss:<br />

Die <strong>Marktgemeinde</strong> Großpetersdorf erteilt der Fa. Kommunalconsult Steuerberatungsgesellschaft<br />

Günter Toth KEG, A-7432 Oberschützen, Sonnleitenweg 2, den Auftrag für die Ausschreibung einer<br />

Bauträgerschaft in mehreren Varianten für die Projekte<br />

- 11 -


• „Errichtung eines Sicherheitszentrums“, geschätzte Projektkosten ca. EUR 1.200.000 exkl.<br />

Umsatzsteuer und<br />

• „Errichtung eines Kindergartens“, geschätzte Projektskosten ebenfalls ca. EUR 1.200.000 exkl.<br />

Umsatzsteuer,<br />

zum Preis von insgesamt EUR 1.500,00 zuzüglich 20 % MWSt. exklusive Barauslagen, Fahrt und<br />

Reisekosten gem. Angebot <strong>vom</strong> 18. Juli <strong>2007</strong>.<br />

Inhalt und Umfang des Auftrages: Erstellung der Ausschreibungsunterlagen, Veröffentlichung im<br />

Landesamtsblatt Bgld., Versendung an Wohnbaugenossenschaften bzw. Finanzierungsinstitute,<br />

Anlaufstelle für Rückfragen der Anbieter, Beurteilung der verschiedenen Anbote, Auswahl des<br />

Bestbieters (Vergabevorschlag)<br />

VBgm. Hans-Peter Werderitsch hinterfragt Spatenstiche KIGA 24.08.07 und SIZE 15.09.07.<br />

GV Mag. Dr. Alfred Kollar sagt, dass für Spatenstiche kein Bauträger notwendig ist.<br />

Wegen der Verwendung altes FW-Hauses in der Burgerstraße 2-4 wird im Auftrag des Gemeinderates<br />

Mag. Dr. Alfred Kollar die entsprechenden Daten von der EBSG (Erste Bgld. Siedlungsgenossenschaft<br />

Pöttsching) einholen.<br />

Zu Punkt 7.)<br />

Bürgermeister Winfried Kasper erläutert die derzeitige Situation und betont, dass die Schaffung von<br />

zusätzlichen Sozialwohnung unbedingt erforderlich ist.<br />

VBgm. Hans-Peter Werderitsch urgiert, für die Vergabe dieser Sozialwohnungen Richtlinien zu<br />

erarbeiten.<br />

Danach fasst der Gemeinderat folgenden einstimmigen Beschluss, jedoch ohne Gemeindevorstand<br />

Mag. Dr. Alfred Kollar wegen Befangenheit als Geschäftsführer der Oberwarter gemeinnützigen Bau-<br />

Wohn- und Siedlungsgenossenschaft, registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung:<br />

„V E R E I N B A R U N G<br />

abgeschlossen am heutigen Tage zwischen<br />

1. Oberwarter gemeinnützige Bau-, Wohn- und Siedlungsgenossenschaft, registrierte<br />

Genossenschaft mit beschränkter Haftung, 7400 Oberwart, Rechte Bachgasse 61, vertreten durch<br />

die gefertigten Repräsentanten, in der Folge kurz „O S G“ genannt, einerseits und<br />

2. <strong>Marktgemeinde</strong> Großpetersdorf, vertreten durch die gefertigten Repräsentanten, in der Folge kurz<br />

„Gemeinde“ genannt<br />

wie folgt:<br />

A) VORBEMERKUNGEN<br />

1. Die OSG beabsichtigt auf dem von ihr im Kaufwege zu erwerbenden Grundstück 544/1 des<br />

Grundbuches der KG Großpetersdorf 34024 nach den Plänen des Arch. Mag. Gustav SCHNELLER,<br />

Großpetersdorf, ein Sozialzentrum zu errichten.<br />

Dieses Sozialzentrum soll aus einer Tagesheimstätte für „Rette das Kind“, einer Arztordination im<br />

Ausmaß von ca. 120 m², sowie Klein- und Mittelwohnungen bestehen. Diese Wohnungen sind dabei<br />

so konzipiert, dass sie als betreubare Wohneinheiten für Senioren und als Startwohnungen für junge<br />

Menschen und Jungfamilien genutzt werden können.<br />

Dem Sozialzentrum, unmittelbar an der Hauptstraße gelegen, vorgelagert ist geplant, 36 PKW-<br />

Abstellplätze zu errichten.<br />

- 12 -


2. Die Wohneinheiten, die für Senioren in der Wohnform des betreubaren Wohnens errichtet werden,<br />

sind speziell auf die Bedürfnisse älterer Menschen abgestimmt, wobei auf Wunsch der Bewohner<br />

Pflege- und Betreuungsleistungen angeboten werden. Damit soll sichergestellt werden, dass ältere<br />

Menschen so lange als möglich in ihrer gewohnten Umgebung in alten- und behindertengerecht<br />

geschaffenen Wohnungen verbleiben können.<br />

B) BETREUBARE WOHNEINHEITEN<br />

I.<br />

1. Die OSG vermietet an die Gemeinde und diese mietet von der Erstgenannten auf der Grundlage der<br />

Entwurfsplanung von Arch. Mag. Gustav SCHNELLER <strong>vom</strong> 12.7.<strong>2007</strong> die beiden im 1. Bauabschnitt<br />

unmittelbar neben der Ordination im Erdgeschoß gelegenen Wohnungen Top Nr. 1 mit 57,70 m² und<br />

Top Nr. 2 mit 57,40 m², wobei das Mietverhältnis mit Fertigstellung und Übergabe des<br />

Vertragsobjektes beginnt und auf unbestimmte Dauer abgeschlossen wird.<br />

2. Das Mietverhältnis kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer dreimonatigen<br />

Kündigungsfrist zum Monatsletzten aufgekündigt werden.<br />

3. Die Gemeinde verzichtet auf ihr Kündigungsrecht für die Dauer der Laufzeit der zur Finanzierung<br />

der Errichtungs- und/oder allenfalls Erhaltungskosten gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages<br />

durch die OSG aufgenommenen Darlehen.<br />

II.<br />

1. Zur Finanzierung der Errichtungskosten des gegenständlichen Bauvorhabens wird die OSG um<br />

Wohnbauförderungsmittel nach den Bestimmungen des Burgenländischen<br />

Wohnbauförderungsgesetzes 2005 idgF ansuchen. Die OSG und die Gemeinde unterwerfen sich daher<br />

bereits jetzt den jeweiligen Bestimmungen und Bedingungen des Burgenländischen<br />

Wohnbauförderungsgesetzes 2005 idgF und der hiezu ergangenen Durchführungsverordnungen sowie<br />

allen Bedingungen, die das Land Burgenland als Förderungsgeber setzt.<br />

2. Weiters kommen die Vertragsparteien überein, dass die Gemeinde einen Finanzierungsbeitrag im<br />

Sinne der wohnungsgemeinnützigkeitsrechtlichen Bestimmungen in Höhe von insgesamt<br />

€ 14.534,-- leistet, welcher Beitrag gemäß den wohnungsgemeinnützigkeitsrechtlichen Bestimmungen<br />

behandelt, insbesondere abgeschrieben und im Falle der Auflösung des Vertragsverhältnisses im Sinne<br />

dieser Bestimmungen an die Gemeinde zur Auszahlung gebracht wird.<br />

3. Die Restfinanzierung des gegenständlichen Bauvorhabens wird durch ein von der OSG<br />

aufzunehmendes Bank-(Hypothekar-)Darlehen erfolgen.<br />

4. Die endgültige Höhe der Grund- und Baukosten einschließlich allenfalls notwendiger<br />

Rückstellungen sowie Aufschließungskosten werden nach den Bestimmungen des<br />

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und der darauf basierenden Verordnungen ermittelt.<br />

III.<br />

1. Das auf der Grundlage der erwähnten gesetzlichen Bestimmungen, nämlich den<br />

wohnungsgemeinnützigkeitsrechtlichen und den wohnbauförderungsrechtlichen Vorschriften,<br />

ermittelte Nutzungsentgelt beträgt auf der Grundlage der vorerwähnten Kostenschätzung und der<br />

darauf basierenden Finanzierungsvereinbarung derzeit monatlich € 310,-- für jede Wohnung und setzt<br />

sich zusammen aus:<br />

• Darlehensrückzahlungen für Landesdarlehen<br />

• Darlehensrückzahlungen für Bank-(Hypothekar)-Darlehen<br />

• Betriebskosten-Akonto<br />

• Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag<br />

- 13 -


• Verwaltungskostenbeitrag<br />

• gesetzliche Mehrwertsteuer<br />

2. Die OSG ist zur Erhöhung bzw. Anpassung des oben bezeichneten Nutzungsentgeltes gemäß den<br />

Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und der darauf basierenden Verordnung<br />

sowie der wohnbauförderungsrechtlichen Bestimmungen berechtigt.<br />

IV.<br />

1. Die Gemeinde nimmt dieses Vertragsobjekt in Bestand, um es für soziale Zwecke zur Verfügung zu<br />

stellen.<br />

Sie wird daher die gegenständlichen Wohnungen für betagte, hilfsbedürftige oder auf andere Weise<br />

sozial berücksichtigungswürdige Menschen vergeben und mit den Bewohnern diesbezügliche<br />

Mietverträge abschließen, denen die OSG beitreten wird.<br />

2. Die Gemeinde ist daher berechtigt, alle ihr aus diesen Mietverhältnis zukommenden Rechte auf die<br />

Benützer der Wohnungen zu übertragen, an die sie die einzelnen Wohnungen entsprechend den obigen<br />

Ausführungen zur Nutzung übergibt.<br />

3. Die Gemeinde und OSG kommen daher überein, dass das im vorigen Vertragspunkt beschriebene<br />

Nutzungsentgelt durch die OSG unmittelbar von den Bewohnern der betreubaren Wohneinheiten<br />

eingehoben wird. Für die Zwecke der Einhebung verpflichtet sich die Gemeinde, der OSG eine<br />

entsprechende Vollmacht in den abzuschließenden Mietverträgen auszustellen.<br />

4. Die Gemeinde wird daher auch den Erstbezug sowie jeden weiteren Neubezug der Wohnungen<br />

unverzüglich melden, damit die entsprechenden administrativen Maßnahmen seitens der OSG gesetzt<br />

werden können.<br />

5. Im Falle eines Zahlungsverzuges eines Bewohners der Wohnungen wird die OSG unverzüglich die<br />

Gemeinde verständigen, welche sich verpflichtet, zusätzlich zur Mahnung der OSG alle erforderlichen<br />

Maßnahmen zur Hereinbringung des Zahlungsrückstandes zu setzen.<br />

V.<br />

1. Im Sinne des § 14a des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes wird ausdrücklich festgehalten, dass<br />

die Verpflichtung zur Erhaltung des vertragsgegenständlichen Gebäudes der OSG im Sinne dieser<br />

Bestimmung zukommt.<br />

2. Gemäß § 8 des Mietrechtsgesetzes ist die Gemeinde berechtigt, den Mietgegenstand dem Vertrag<br />

gemäß zu gebrauchen und zu benützen, umgekehrt jedoch verpflichtet, den Mietgegenstand und die<br />

für den Mietgegenstand bestimmten Einrichtungen, wie im besonderen die Lichtleitungs-,<br />

Gasleitungs-, Wasserleitungs-, Beheizungs- einschließlich der zentralen Wärmeversorgungsanlagen<br />

und sanitären Anlagen so zu warten und, so weit es sich nicht um die Behebung von ernsten Schäden<br />

des Hauses handelt, so instandzuhalten, dass der OSG kein Nachteil erwächst.<br />

Wird die Behebung von ernsten Schäden des Hauses nötig, so ist die Gemeinde bei sonstigem<br />

Schadenersatz verpflichtet, der OSG ohne Verzug Anzeige zu erstatten. In diesem Sinne wird die<br />

Gemeinde insbesondere dafür Sorge tragen, dass die im gegenständlichen Gebäude gelegenen<br />

Wohnungen instandgehalten werden, dass vor allem die Malerarbeiten an Wänden und Decken,<br />

Anstreicherarbeiten an Wänden, Fenstern und Türen und Ersatz der schadhaft gewordenen<br />

Fußbodenbeläge durchgeführt werden.<br />

- 14 -


C) PARKFLÄCHEN<br />

I.<br />

1. Die OSG vermietet an die Gemeinde und diese mietet von der Erstgenannten auf der Grundlage der<br />

erwähnten Entwurfsplanung, die an der Hauptstraße gelegenen 36 Parkplätze, wobei das<br />

Mietverhältnis mit Fertigstellung und Übergabe dieser vertragsgegenständlichen Parkplätze beginnt<br />

und auf unbestimmte Dauer abgeschlossen wird.<br />

2. Dieses Mietverhältnis kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer 3-monatigen<br />

Kündigungsfrist zum letzten eines Monats aufgekündigt werden.<br />

3. Die Gemeinde verzichtet auf ihr Kündigungsrecht auf die Dauer der Laufzeit des zur Finanzierung<br />

der Errichtungskosten durch die OSG aufgenommenen Darlehens.<br />

II.<br />

1. Das von der Gemeinde für das im vorigen Punkt beschriebene Mietobjekt monatlich zu leistende<br />

Mietentgelt beläuft sich auf monatlich € 210 zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer im Ausmaß<br />

von derzeit 20 %, sohin auf € 252.<br />

2. Sollten auf dieses Mietobjekt Betriebskosten entfallen, sind diese von der Gemeinde als Mieterin<br />

grundsätzlich direkt zu begleichen. Im Falle der (anteiligen) Vorschreibung durch die OSG wird die<br />

Gemeinde den Rückersatz gegen entsprechende Rechnungslegung unverzüglich vornehmen.<br />

3. Die Vertragsparteien kommen überein, dass nach gänzlicher Ausfinanzierung dieser Parkflächen die<br />

OSG kein weiteres Mietentgelt mehr zur Vorschreibung bringen wird.<br />

III.<br />

Die Pflege und Betreuung sowie die laufende Instandhaltung dieser Parkflächen obliegt der Gemeinde,<br />

die die notwenigen Maßnahmen und Arbeiten auf eigene Kosten jeweils zu veranlassen hat bzw.<br />

erledigen wird.<br />

D) SCHLUSSBESTIMMUNGEN<br />

1. Die Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch für allfällige Rechtsnachfolger der<br />

Vertragsparteien und sind erforderlichenfalls auf diese zu überbinden.<br />

2. Die Kosten für die Errichtung dieses Vertrages und allfällige öffentliche Abgaben und Gebühren<br />

gehen zu Lasten der Gemeinde.<br />

3. Dieser Vertrag wird in einer Ausfertigung errichtet, wobei diese der Gemeinde zukommt. Die OSG<br />

erhält eine einfache Kopie.<br />

Zu Punkt 8.)<br />

Auf Antrag des Vorsitzenden fasst der Gemeinderat folgenden einstimmigen Beschluss und vergibt<br />

damit an die nachstehenden Auftragnehmer auf Grund der daneben angeführten Anbote Lieferungen<br />

und Leistungen im Rahmen der Neuausstattung der Hauptschule Großpetersdorf, und zwar:<br />

Auftragnehmer Gegenstand AuftragNr. Datum<br />

NET DATA<br />

Markus Appenzeller, Hofäcker 38<br />

7503 Großpetersdorf<br />

CONEN GmbH<br />

Amerling 7<br />

6233 Kramsach<br />

PILLER Schuleinrichtungen<br />

Brandlweg 2<br />

6020 Innsbruck<br />

Betrag €<br />

inkl.MWSt.<br />

EDV-Geräte <strong>2007</strong>076 14.06.<strong>2007</strong> 35.791,32<br />

EDV-Möbel 0707TK050 13.07.<strong>2007</strong> 6.442,08<br />

Schülertische<br />

und -sessel<br />

6178 13.07.<strong>2007</strong> 4.791,96<br />

WOLF Schließfachschrank 18842 19.06.<strong>2007</strong> 7.106,83<br />

- 15 -


Pfongauerstraße 79<br />

5202 Neumarkt am Wallersee<br />

Gesamt 54.132,19<br />

Zu Punkt 9.)<br />

Der Vorsitzende berichtet, dass im Zuge der öffentlichen Ausschreibung <strong>vom</strong> 12.06.<strong>2007</strong> bis<br />

16.07.<strong>2007</strong> drei Stellenbewerbungen für die Lernbetreuung <strong>2007</strong>/<strong>2007</strong> eingegangen sind.<br />

Zu Wahl-Vertrauenspersonen werden die Gemeinderäte Ing. Gregor Hafner und Klaus Huber bestellt,<br />

woraufhin Ing. Gregor Hafner nach Vornahme der geheimen Wahl folgendes Abstimmungsergebnis<br />

verlautbart:<br />

19 abgegebene Stimmzettel<br />

19 gültige Stimmzettel, davon entfallen auf<br />

1 Kamper Sabine 09.08.1972 7503 Welgersdorf 156<br />

17 Schöberl Karin 31.01.1972 7503 Großpetersdorf, Robert Stolz-Siedlung 3/1<br />

1 Tiwald Mag. Katharina 07.07.1979 7503 Großpetersdorf, Blumentalstraße 29d<br />

Somit ist Karin Schöberl als weitere Betreuerin für die Lernbetreuung in der Zentralschule eingestellt.<br />

Der genaue Zeitpunkt des Beginnes des Dienstverhältnisses wird <strong>vom</strong> Bedarf und den Erfordernissen<br />

der Volks- und Hauptschule Großpetersdorf abhängig gemacht. Das Beschäftigungsverhältnis endet<br />

jedoch spätestens mit Ablauf des Schuljahres <strong>2007</strong>/2008. Im übrigen gelten die Bestimmungen in der<br />

öffentlichen Stellenausschreibung <strong>vom</strong> 12. Juni <strong>2007</strong>.<br />

Zu Punkt 10.)<br />

Der Bürgermeister berichtet, dass nach endgültiger Fertigstellung der Gemeindestraßen „Riegerl“,<br />

„Bergstraße“, und „Quergasse“ die Endvermessung im Rahmen einer mündlichen Grenzverhandlung<br />

vorgenommen wurde, worauf auf seinen Antrag hin der Gemeinderat folgendes einstimmig beschließt<br />

und verordnet:<br />

Auf der Grundlage der Vermessungsurkunde von DI Dominik Ehrlich, Oberwart, <strong>vom</strong> 08. März <strong>2007</strong>,<br />

GZ.: 7.925.1, verordnet die <strong>Marktgemeinde</strong> Großpetersdorf als Verwalterin des öffentlichen Gutes<br />

die WIDMUNG des<br />

Trennstückes<br />

mit einer<br />

Fläche von m²<br />

als öffentliches Gut<br />

von Grundstück<br />

EZ<br />

und die Zuschreibung zu<br />

(Verschmelzung mit)<br />

Grundstück Nr.<br />

10 1 872 509 866 7<br />

4 11 882 512 866 7<br />

12 10 868 523 866 7<br />

15 2 864 1614 866 7<br />

16 0 864 1614 866 7<br />

2 19 883 2313 866 7<br />

3 2 883 2313 866 7<br />

1 48 884 2313 866 7<br />

13 5 865 2651 866 7<br />

26 21 882 512 876 7<br />

22 4 877 515 876 7<br />

24 35 875 2712 876 7<br />

17 19 932 1537 902 7<br />

7 3 866 7 861 2185<br />

Auf der Grundlage der Vermessungsurkunde von DI Dominik Ehrlich, Oberwart, <strong>vom</strong> 08. März <strong>2007</strong>,<br />

GZ.: 7.925.1, verordnet die <strong>Marktgemeinde</strong> Großpetersdorf als Verwalterin des öffentlichen Gutes<br />

EZ<br />

- 16 -


die ENTWIDMUNG<br />

des Trennstückes<br />

mit einer<br />

Fläche von m²<br />

als öffentliches Gut<br />

von Grundstück<br />

EZ<br />

und die Zuschreibung zu<br />

(Verschmelzung mit)<br />

Grundstück Nr.<br />

6 32 866 7 859 505<br />

8 7 866 7 862 506<br />

9 10 866 7 871 509<br />

29 0 866 7 871 509<br />

11 6 866 7 868 523<br />

14 10 866 7 864 1614<br />

7 3 866 7 861 2185<br />

23 5 876 7 877 515<br />

5 5 876 7 873 1474<br />

25 72 876 7 880 2502<br />

21 28 902 7 877 515<br />

20 8 902 7 899 894<br />

27 2 902 7 900 894<br />

18 2 902 7 922 2059<br />

19 2 902 7 921 2719<br />

Durch diese Widmung werden bestehende Rechte von Anrainern und sonstigen Beteiligten in keiner<br />

Weise beeinträchtigt oder geschmälert.<br />

Die <strong>Marktgemeinde</strong> Großpetersdorf verpflichtet sich unwiderruflich, die Weganlage dauernd in einen<br />

ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und zu pflegen, so dass Sach- und Personenschäden durch den<br />

Bestand und die Benützung dieser Weganlage hintangehalten werden.<br />

Weiters verordnet der Gemeinderat einstimmig:<br />

Die <strong>Marktgemeinde</strong> Großpetersdorf als Verwalterin des in der EZ 7 der KG 34024 Groß-petersdorf<br />

vorgetragenen öffentlichen Gutes widmet die Grundstücke<br />

Nr. 5402/5 EZ 1067 und<br />

Nr. 5403/7 EZ 2356,<br />

welche in der Natur gemeinsam den von der öffentlichen Hand (Gemeinde) errichteten und von der<br />

Allgemeinheit als solchen bereits seit mehr als 30 Jahren genutzten „Fischerweg“ darstellen, als das<br />

in der EZ 7 KG 34024 vorgetragene öffentliche Gut.<br />

Durch diese Widmung werden bestehende Rechte von Anrainern und sonstigen Beteiligten in keiner<br />

Weise beeinträchtigt oder geschmälert.<br />

Die <strong>Marktgemeinde</strong> Großpetersdorf verpflichtet sich unwiderruflich, die Weganlage dauernd in einen<br />

ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und zu pflegen, so dass Sach- und Personenschäden durch den<br />

Bestand und die Benützung dieser Weganlage hintangehalten werden.<br />

Zu Punkt <strong>11.</strong>)<br />

Der Bericht des Prüfungsausschusses <strong>vom</strong> 13.06.<strong>2007</strong> wird von Gemeinderat Ing. Werner Medits dem<br />

Gemeinderat durch Verlesung zur Kenntnis gebracht wie folgt:<br />

„Tagesordnung: 1. Kassen-/Bankprüfung, 2. Belegprüfung, 3. Devisenoptionsgeschäfte, 4. Allfälliges<br />

zu Punkt 1.)<br />

Die Belege des Kassabuches mit der Handkassa wurden abgestimmt, letzter Eintrag <strong>vom</strong> 12.06.<strong>2007</strong>. Es wurden keine<br />

Unstimmigkeiten festgestellt. Der Kassastand per 13.07.<strong>2007</strong> beträgt Euro 772,07.<br />

Die Konten BA CA 00454002106, VB 55016630010, Raika 902148 wurden von Wallner Günter durchgesehen. Es wird<br />

festgestellt, dass die entsprechenden Bestandsverlagerungen durchgeführt wurden.<br />

EZ<br />

- 17 -


zu Punkt 2.)<br />

Belegprüfung: (Ordner 4-9)<br />

Wallner Günter: 1118, 1149, 840, 954, 951, 932, 923, 908, 895, 884, 882, 840, 606-700, 686, 685, 682, 645, 636, 627, 616<br />

Medits Werner: 1110, 1087, 1081, 1071, 1063, 1041, 1029, 990, 987, 976, 967, 825, 822, 819, 812, 757, 755, 744, 741 und<br />

738<br />

Kamper Werner: 580 bis 605<br />

Der Ordner der Abgabenbelege wurden von Wallner Günter und Huber Klaus durchgesehen.<br />

zu Punkt 3.)<br />

Laut Auskunft von Bgm. Winfried Kasper wurde das zuletzt abgeschlossene Devisenoptionsgeschäft stillgelegt. Der dabei<br />

eingetretene Unterschiedsbetrag von ca. Euro 260.000,00 soll auf ein Sonderkonto verbucht werden. Wegen<br />

unzureichender Transparenz (mangelnde Risikohinweise) wird mit der Bank über einen etwaigen Verlustausgleich<br />

verhandelt. Aus diesem Grund will der Bürgermeister noch mit der Erstellung des Nachtragsvoranschlages warten.<br />

Der Bürgermeister nimmt sowie die übrigen Mitglieder des Gemeinderates diesen Bericht ohne<br />

weitere Stellungnahme zur Kenntnis.<br />

Zu Punkt 12.)<br />

GV Stefan Zlatarits und GV Thomas Pum berichten von Verhandlungen anderer Gemeinden mit der<br />

BA-CA. Das Ziel dieser Verhandlungen ist eine komplette Übernahme des Schiefstandes durch die<br />

BA-CA. Beide weisen darauf hin, dass nach Abschluss der vorliegenden Vereinbarung keine<br />

Nachverhandlungen betreffend eines besseren Angebotes mit der BA-CA möglich sind.<br />

Auf Antrag des Vorsitzenden schließt der Gemeinderat durch einstimmigen Beschluss folgende<br />

Vereinbarung mit der Bank Austria Creditanstalt AG, Schottengasse 6, 1010 Wien (in der Folge:<br />

BACA genannt) wegen der Rückabwicklung der USD/CAD Put Plain Option (Strike 1,3410 /<br />

Abschlussdatum 8.03.<strong>2007</strong>):<br />

„Die <strong>Marktgemeinde</strong> Großpetersdorf (in der Folge: Gemeinde) hat am 26.2.<strong>2007</strong> die BA-CA<br />

schriftlich per E-Mail mit dem Abschluss einer Devisenoption (USD/CAD) beauftragt. Wegen<br />

technischer Gründe hat die BA-CA den Kundenauftrag erst am 08.03.07 ohne nochmalige<br />

Rücksprache mit den Vertretern der Gemeinde durchgeführt.<br />

Aufgrund beiderseitiger guter Geschäftsbeziehungen erklärt sich die BACA bereit, unpräjudiziell und<br />

ohne Anerkennung einer diesbezüglichen Verpflichtung im Zusammenhang mit dem oben genannten<br />

Geschäftsfall im Kulanzweg das im Rubrum genannte Geschäft zur Gänze rückabzuwickeln.<br />

Sämtliche aus diesem Geschäft resultierende Buchungen auf den bei der BACA geführten und bei<br />

diesem Geschäft involvierten Konten der Gemeinde werden daher von der BACA valutagerecht<br />

rückgebucht.<br />

Das bedeutet selbstverständlich auch, dass die von der Gemeinde aus diesem Geschäft lukrierte<br />

Prämie von EUR 133.757,51 von der Gemeinde rückzuerstatten ist und die BACA daher berechtigt ist,<br />

die vorgenannte Prämie wieder von dem bei Ihr geführten Konto Nr. 01856235500, lautend auf<br />

<strong>Marktgemeinde</strong> Großpetersdorf, valutagerecht abzubuchen.<br />

Die Gemeinde bestätigt hiermit, dass nach Rückabwicklung des obgenannten Geschäftes aus diesem<br />

Geschäftsfall keine Ansprüche gegen die BACA bestehen und die Gemeinde daher auch keine wie<br />

immer gearteten Ansprüche gegen die BACA behaupten oder stellen wird.“<br />

Zu Punkt 13.)<br />

Anhand einer ausführlichen Darstellung sowie den dazugehörigen Erläuterungen hat der<br />

Gemeindevorstand in der Sitzung am 23.07.<strong>2007</strong> die einzelnen Positionen des ersten<br />

Nachtragsvoranschlages <strong>2007</strong> beraten und fixiert und dem Gemeinderat empfohlen, den 1. NTVA<br />

<strong>2007</strong> mit<br />

- 18 -


• ordentlichen Mehreinnahmen und –ausgaben von jeweils 497.000 € und<br />

• außerordentlichen Mehreinnahmen und –ausgaben in der Höhe von jeweils 426.200 €<br />

zu genehmigen.<br />

Daraufhin ist der Voranschlag durch zwei Wochen hindurch, und zwar <strong>vom</strong> <strong>vom</strong> 25. Juli <strong>2007</strong> bis 7.<br />

<strong>August</strong> <strong>2007</strong>, öffentlich aufgelegt worden. In dieser Zeit sind keine Erinnerungen eingebracht worden.<br />

Seit die Sitzung des Gemeindevorstandes am 23.07.<strong>2007</strong> sind einige Bereiche hinzugekommen, die im<br />

NTVA berücksichtigt werden müssten, und zwar im außerordentlichen Teil.<br />

Nachdem sich die Bank Austria Creditanstalt mit Schreiben <strong>vom</strong> 27.07.<strong>2007</strong> bereit erklärt hat, die per<br />

08.03.<strong>2007</strong> abgeschlossenen Devisenoptionsgeschäfte rückabzuwickeln, ist die buchhalterische<br />

Darstellung wie im NTVA-Entwurf vorgesehen nicht notwendig, weil es einerseits zu keiner so hohen<br />

Prämienzahlung kommt und andererseits die von der BACA am 10.07.<strong>2007</strong> geplante Kulanzzahlung<br />

in der Höhe von rd. 136.000 € deswegen auch nicht vorgenommen wird.<br />

Auf dem Ansatz 9130 sind deshalb ausgabenseitig nur Prämienzahlungen in der Höhe wie im Februar<br />

<strong>2007</strong> von 133.800 € zu veranschlagen. Diese sollen mit dem Erlös aus dem Grundstücksverkauf an<br />

den Bau- und Finanzierungsträger für das Sicherheitszentrum (Feuerwehr und Polizei) – SIZE –<br />

finanziert werden, die auf demselben Ansatz auf Post 0010 als Einnahme dargestellt sind.<br />

Dadurch reduziert sich der außerordentliche Nachtragsvoranschlag auf Einnahmen und Ausgaben von<br />

jeweils insgesamt 290.200 €.<br />

Der Gemeinderat fasst daraufhin den<br />

einstimmigen Beschluss:<br />

Der Erste Nachtragsvoranschlag für das Finanzjahr <strong>2007</strong> umfasst<br />

im ordentlichen Teil Mehreinnahmen und –ausgaben von jeweils 497.000 EURO und im<br />

außerordentlichen Teil Mehreinnahmen und –ausgaben von jeweils 290.200 EURO.<br />

Gegenüber dem laufenden Voranschlag <strong>2007</strong> ergeben sich dadurch folgende Änderungen:<br />

Laufender<br />

Voranschlag €<br />

erster<br />

Nachtragsvoranschlag €<br />

Gesamt €<br />

ordentliche Einnahmen 5.016.700 497.000 5.513.700<br />

ordentliche Ausgaben 5.016.700 497.000 5.513.700<br />

ao. Einnahmen - 290.200 290.200<br />

ao. Ausgaben - 290.200 290.200<br />

Dieser Erste Nachtragsvoranschlag für das Finanzjahr <strong>2007</strong> ist mitsamt den entsprechenden Beilagen<br />

und Beschlussunterlagen der Aufsichtsbehörde beim Amt der Bgld. Landesregierung vorzulegen.<br />

Zu Punkt 14.)<br />

Unter „Allfälligem“ gelangt folgendes zur Diskussion:<br />

GR Günter Schieber: Bahnstraße – Blumentröge – Geschwindigkeitsdrossel – Bemängelt die<br />

erschwerte Siutation speziell für landwirtschaftliche Fahrzeuge.<br />

Bgm. Winfried Kasper sagt dazu, dass eine Verkehrsberuhigung auf Grund einer schriftlich<br />

eingebrachten Petition der dort wohnenden Gemeindemitglieder notwendig geworden ist, da<br />

Wohngebiet;<br />

GV Thomas Pum kritisiert die angebliche Zensur bei Gästebucheintragungen auf der Internet-<br />

Homepage www.grosspetersdorf.at sowie eine verzögerte Freischaltung von Einträgen. Daraufhin<br />

entwickelt sich eine Diskussion über die Vorgangsweise bei anonymen Eintragungen, wobei der<br />

- 19 -


Bogen von einer gänzlichen Freigabe (GR Dr. Horst Kallich) bis zur gänzlichen Schließung des<br />

Gästebuches (Bgm. Winfried Kasper, GV Mag. Dr. Alfred Kollar) gespannt ist.<br />

GV Stefan Zlatarits berichtet, dass Trainingslager des GIP nun in Hannersdorf anstatt in<br />

Großpetersdorf stattfinden. Daduch entgehen GIP in Zukunft Umsätze. Zlatarits urgiert kurzfristige<br />

Gespräche mit dem Sportverein Großpetersdorf und Vertretern der Gemeinde in der<br />

Zusammensetzung von 2 SPÖ und 2 ÖVP-Gemeindevertretern. Bürgermeister wird die Gespräche<br />

herbeiführen.<br />

Nachdem sich niemand mehr zu Wort meldet und die Tagesordnung erschöpft ist, dankt der<br />

Bürgermeister und beschließt die heutige Sitzung.<br />

Der Schriftführer:<br />

Der Bürgermeister:<br />

Günter PHILIPP<br />

Winfried KASPER<br />

Die Beglaubiger:<br />

Hans MENTLIK<br />

Thomas PUM<br />

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