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Protokoll vom 11. August 2007 - Marktgemeinde Grosspetersdorf

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N i e d e r s c h r i f t<br />

aufgenommen am Samstag, dem <strong>11.</strong> <strong>August</strong> <strong>2007</strong>, im Festsaal des Alten Kinos Großpetersdorf,<br />

Hauptstraße 37, anlässlich der dritten ordentlichen Gemeinderatssitzung im Jahr <strong>2007</strong>.<br />

Beginn: 10:00 Uhr.<br />

Ende: 11:45 Uhr.<br />

Anwesend:<br />

Von der Fraktion der SPÖ: Bgm. Winfried Kasper, VBgm. Walter Fank, Klaudia Fritz, Klaus<br />

Huber, Ing. Harald Kahr, Mag. Dr. Alfred Kollar, Ing. Werner Medits, Hans Mentlik, LAbg. Doris<br />

Prohaska, Josef Reicher, Martin Stumpf und Renate Wagner.<br />

Von der Fraktion der ÖVP: VBgm. Hans-Peter Werderitsch, Ing. Gregor Hafner, Dr. Horst Kallich,<br />

Thomas Pum, Günter Schieber, Günter Wallner und Stefan Zlatarits.<br />

Außerdem anwesend: Günter Philipp als Schriftführer sowie insgesamt neun Zuhörer.<br />

Abwesend und entschuldigt: Dietmar Kaiser, Elisabeth Krammer und Jochen Pock (alle S), Bernd<br />

Gollatz, Mag. Werner Kamper und Günter Ruck (alle V)<br />

T a g e s o r d n u n g :<br />

1. Kenntnisnahme der Verhandlungsschrift über die Gemeinderatssitzung <strong>vom</strong> 26.05.<strong>2007</strong> gem.<br />

§ 45(6) der Bgld. Gemeindeordnung, LGBlNr. 55/2003;<br />

2. Aufsichtsbeschwerde der ÖVP – Stellungnahme der Gemeinde-Aufsichtsbehörde <strong>vom</strong> 30.05.<strong>2007</strong>,<br />

Zahl: 2-GI-G2432/5-<strong>2007</strong> – Klarstellung zum Mietvertrag GIP Bauteil II;<br />

3. Erschließungsbeitrag – Aufhebung der Verordnung <strong>vom</strong> 29.12.2001;<br />

4. L 244 – Burgerstraße<br />

• Vereinbarung mit Land Burgenland wegen Straßenausbau<br />

• Vergabe der anteiligen Straßenbauarbeiten<br />

• Vergabe der Arbeiten für die Herstellung der Wasserleitungssanierung<br />

• Erneuerung der Straßenbeleuchtung;<br />

5. Errichtung Kinderkrippe, Um- und Zubau Kindergarten - Ausschreibung des Bau- und<br />

Finanzierungsträgers;<br />

6. Errichtung Sicherheitszentrum (Feuerwehr und Polizei) - Ausschreibung des Bau- und<br />

Finanzierungsträgers;<br />

7. Sozialzentrum Großpetersdorf – Anmietung von zwei Sozialwohnungen und der öffentlichen<br />

Parkflächen;<br />

8. Hauptschule Großpetersdorf<br />

• Vergabe der Lieferung von Schulmöbeln<br />

• Vergabe der Lieferung und Montage der EDV-Anlage<br />

9. Lernbetreuung <strong>2007</strong>/2008 - Einstellung von Personal;<br />

10. Fischerweg, Bergstraße, Quergasse, Riegerl – Widmung von öffentlichem Gut;<br />

<strong>11.</strong> Bericht des Prüfungsausschusses <strong>vom</strong> 13.06.<strong>2007</strong>;<br />

12. Devisenoptionsgeschäfte – Abschluss;<br />

13. Erster Nachtragsvoranschlag <strong>2007</strong>;<br />

14. Allfälliges.<br />

Die Mitglieder des Gemeinderates sind mit Ladung <strong>vom</strong> 03. <strong>August</strong> <strong>2007</strong> zu dieser Sitzung einberufen<br />

worden.<br />

Der Bürgermeister begrüßt die anwesenden Mitglieder des Gemeinderates und die Zuhörer, stellt die<br />

gesetzmäßige Einberufung sowie die Beschlussfähigkeit fest und eröffnet daraufhin die heutige<br />

Sitzung.<br />

- 1 -


Zu Beglaubigern des heutigen <strong>Protokoll</strong>es werden die Gemeinderäte Thomas Pum und Hans Mentlik<br />

bestimmt. - Gegen die zugestellte Tagesordnung wird kein Einwand erhoben.<br />

Zu Punkt 1.)<br />

Die Verhandlungsschrift über die Gemeinderatssitzung <strong>vom</strong> 26.05.<strong>2007</strong> wird ohne Verlesung<br />

einstimmig zur Kenntnis genommen.<br />

Zu Punkt 2.)<br />

Der Bürgermeister berichtet, dass das Schreiben der Aufsichtsbehörde <strong>vom</strong> 30.05.<strong>2007</strong>, Zahl: 2-GI-<br />

G2432/5-<strong>2007</strong>, zur Aufsichtsbeschwerde der ÖVP den Mitgliedern des Gemeinderates zur<br />

Kenntnisnahme übermittelt wurde, erläutert in kurzen Zügen den Inhalt daraus, stellt fest, dass keine<br />

Amtsenthebung des Bürgermeisters erfolgt ist und er sich in Hinkunft sehr wohl an die<br />

Gemeindeordnung halten wird.<br />

Gleichzeitig teilt Bürgermeister Winfried Kasper mit, dass die mit Beschluss des Gemeinderates <strong>vom</strong><br />

18.<strong>11.</strong>2006 erfolgte Neuordnung der Bürgschaften für GIP und OSG mit Schreiben der Gemeindeaufsichtsbehörde<br />

<strong>vom</strong> 26.07.<strong>2007</strong>, Zahl: 2-GI-G2333/15-<strong>2007</strong>, genehmigt wurde.<br />

VBgm. Hans-Peter Werderitsch stellt fest, dass doch fünf schwerwiegende Beschwerdepunkte<br />

vorliegen, und zwar:<br />

• Haftungen, Bürgschaften GIP<br />

• Mietvertrag GIP Bauteil II<br />

• 1,5 Mio ATS Ausleihung an GIP<br />

• Bürgerversammlungen<br />

• Vergabe Steinmauer Bergstraße<br />

Werderitsch verlangt Aufnahme des Berichtes der Gemeinde-Aufsichtsbehörde über die<br />

Aufsichtsbeschwerde der ÖVP ab Pkt. 4 des Schreibens <strong>vom</strong> 30.05.<strong>2007</strong>, Zahl: 2-GI-G2432/5-<strong>2007</strong>,<br />

als Beilage zum <strong>Protokoll</strong>, dem einstimmig zugestimmt und wie folgt zum <strong>Protokoll</strong> genommen wird:<br />

„4. Die Aufsichtsbehörde hat erwogen:<br />

4.1. Genehmigungspflichtige Haftung (Pkt. 1 der Aufsichtsbeschwerde):<br />

Gemäß § 87 Abs. 2 Bgld. GemO 2003 bedürfen alle Rechtsgeschäfte der Gemeinde über<br />

1. den entgeltlichen Erwerb unbeweglicher Sachen, wenn der Kaufpreis durch Fremdmittel gedeckt wird;<br />

2. die unentgeltliche Veräußerung von unbeweglichen Sachen, ausgenommen die Abschreibung von Trennstücken<br />

gemäß den § 13 bis 22 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBI.Nr. 3/1 930, zuletzt geändert mit Bundesgesetz<br />

BGBI.Nr. 343/1989;<br />

3. die Verpfändung und sonstige Belastung einer unbeweglichen Sache, ausgenommen die Einräumung einer<br />

Dienstbarkeit der Errichtung, der Erhaltung und des Betriebs von Leitungen, die dem Fernmeldewesen oder der<br />

Energie- und Wasserversorgung bzw. der Abwasserentsorgung dienen sowie ausgenommen die Verpfändung und<br />

sonstige Belastungen bei Darlehen des Landes oder eines von diesem eingerichteten Fonds;<br />

4. die entgeltliche Veräußerung von unbeweglichen Sachen, wenn ihr Wert fünf Prozent der Einnahmen des ordentlichen<br />

Gemeindevoranschlags des laufenden Haushaltsjahres übersteigt;<br />

5. die Aufnahme von Darlehen mit Ausnahme von Kassenkrediten und Darlehen, die <strong>vom</strong> Land oder Bund oder einem<br />

von diesen eingerichteten Fonds zu Förderungszwecken gewährt oder für Zwecke aufgenommen werden, für die nach<br />

dem Kindergarten- bzw. Schulbauprogramm des Landes eine Förderung gewährt wird;<br />

6. die Ubernahme von Haftungen mit Ausnahme von Haftungen für Darlehen, die <strong>vom</strong> Bund oder Land oder einem von<br />

diesen eingerichteten Fonds zu Förderungszwecken gewährt werden;<br />

7. Leasingverträge, die eine unbewegliche Sache zum Gegenstand haben;<br />

8. die Errichtung von und den Beitritt zu wirtschaftlichen Unternehmen sowie jede Änderung dieser Rechtsgeschäfte,<br />

soweit damit eine Erhöhung der finanziellen Verpflichtungen der Gemeinde verbunden ist, mit Ausnahme des Beitritts<br />

zu Energieversorgungs-, Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungs unternehmen,<br />

der Genehmigung der Landesregierung.<br />

Nach Abs. 3 dieser Bestimmung darf die Genehmigung in den Fällen des Abs. 2 nur versagt werden,<br />

wenn durch das beabsichtigte Rechtsgeschäft gesetzliche Vorschriften verletzt, die Aufrechterhaltung<br />

oder Wiederherstellung des Haushaltsgleichgewichts verhindert oder die ordnungsgemäße Erfüllung<br />

- 2 -


der der Gemeinde gesetzmäßig obliegenden Aufgaben oder ihrer privatrechtlichen Verpflichtungen<br />

gefährdet würden oder wenn das beabsichtigte Rechtsgeschäft für die Gemeinde mit einem<br />

finanziellen Nachteil oder Risiko verbunden ist.<br />

Aufgrund der Bestimmung des Abs. 4 leg.cit. werden genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte der<br />

Gemeinden, die nach Gesetz oder Vereinbarung in Schriftform abgeschlossen werden, dritten<br />

Personen gegenüber erst durch die Beurkundung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung auf dem<br />

Schriftstück rechtswirksam. Alle anderen genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfte der Gemeinden<br />

werden Dritten gegenüber mit der schriftlich erteilten Genehmigung dieses Rechtsgeschäfts durch die<br />

Landesregierung rechtswirksam.<br />

Die Gemeinde darf Darlehen nur gewähren sowie Bürgschaften nur übernehmen, wenn hiefür ein<br />

besonderes Interesse der Gemeinde gegeben ist und der Schuldner den Nachweis erbringt, dass eine<br />

ordnungsgemäße Verzinsung und Tilgung gesichert ist (73 Bgld. GemO 2003).<br />

Zu den im Punkt 1. der Aufsichtsbeschwerde aufgeworfenen Fragen ist festzustellen, dass die Haftung<br />

gemäß der oben zitierten Bestimmung des § 87 Abs. 2 Z 6 Bgld. GemO 2003 genehmigungspfiichtig<br />

ist. Die Aufsichtsbehörde erlangte durch den Antrag der Gemeinde Großpetersdort <strong>vom</strong> 3.7.2001 auf<br />

Genehmigung der Haftung über 4 Millionen ATS Kenntnis.<br />

Die Gemeinde erbrachte jedoch den Nachweis nicht, dass eine ordnungsgemäße Verzinsung und<br />

Tilgung gemäß § 73 Bgld. GemO 2003 gegeben ist. Die Gemeinde Großpetersdorf hat daher in<br />

weiterer Folge dem aufsichtsbehördlichen Verbesserungsauftrag nicht entsprochen, sondern im<br />

November 2001 den Antrag auf Genehmigung zurück gezogen, da die Bank auf die Haftung der<br />

Gemeinde verzichtete.<br />

Zusammenfassend wird festgestellt, dass die Gemeinde Großpetersdorf im Zeitraum <strong>vom</strong> <strong>11.</strong>7.2001<br />

(Verbesserungsauftrag der Aufsichtsbehörde hinsichtlich der Haftungsübernahme von ATS 4 Mio.) bis<br />

zur Gemeinderatssitzung am 18.<strong>11.</strong>2006 (Neuordnung der übernommenen Haftungen und<br />

Bürgschaften) den Vorgaben der Aufsichtsbehörde nicht entsprochen hat.<br />

Mit den bei der Gemeinderatssitzung <strong>vom</strong> 18.<strong>11.</strong>2006 gefassten Beschlüssen liegen nunmehr die<br />

Voraussetzungen für die Genehmigung vor. Es wird nachdrücklich darauf hingewiesen, dass im<br />

gegenständlichem Fall noch keine zivilrechtlichen Rechtsgeschäfte zwischen der CA und der<br />

Gemeinde Großpetersdorf zustande gekommen sind, da die Rechtswirksamkeit von der Anbringung<br />

des Genehmigungsvermerkes im Sinne des § 87 Abs. 4 Bgld. GemO 2003 anhängig ist.<br />

4.2. Mietvertrag OSG, GIP-GesmbH und Gemeinde Großpetersdorf (Pkt. 2 der<br />

Aufsichtsbeschwerde):<br />

Zu der unter Pkt. 2 der Aufsichtsbeschwerde aufgeworfenen Frage wird festgestellt, dass der<br />

Mietvertrag <strong>vom</strong> 23. Juli 2001 zwischen OSG, GIP-GesmbH und <strong>Marktgemeinde</strong> Großpetersdorf für<br />

die 2. Bauetappe des GIP (GIP I eines Beschlusses des Gemeinderates bedarf. Dies deswegen, da der<br />

Gemeinderat gemäß § 23 Bgld. GemO 2003 für den Abschluss des Rechtsgeschäftes das<br />

willensbildende Organ darstellt und im Vertrag nur dieser Wille zum Ausdruck kommen darf. Vertrag<br />

und Gemeinderatsbeschluss müssen daher übereinstimmen.<br />

Der am 23. Juli 2001 von der Gemeinde abgeschlossene Mietvertrag mit der OSG (GIP 1) hat einen in<br />

wesentlichen Punkten anderen Vertragsinhalt als der Mietvertrag mit der OSG (GIP II) <strong>vom</strong><br />

25.6.1999. Der Abschluss des Mietvertrages zwischen Gemeinde und OSG (GIP) fällt daher (gemäß §<br />

23 Bgld. GemO 2003) in die Zuständigkeit des Gemeinderates. Der Vertragsabschluss ohne Beschluss<br />

des Gemeinderates war daher rechtswidrig. Der Beschluss des Gemeinderates ist daher nachträglich<br />

herbeizuführen.<br />

- 3 -


Der Bürgermeister der Gemeinde Großpetersdorf wird daher angewiesen, die Kompetenzvorschriften<br />

der Bgld. Gemeindeordnung 2003 in Hinkunft strikt zu beachten.<br />

4.3. Überweisung von ATS 1,5 Mio. (Pkt. 3 der Aufsichtsbeschwerde):<br />

Gemäß § 11 Abs. 1 der Burgenländischen Gemeindehaushaltsordnung - GHO sind Ausgaben, die im<br />

Voranschlag nicht vorgesehen sind (außerplanmäßige Ausgaben) oder die dessen Ansätze übersteigen<br />

(überplanmäßige Ausgaben), oder Zweckänderungen der veranschlagten Ausgaben nur zulässig, wenn<br />

sie unvermeidlich sind, zum Zeitpunkt der Genehmigung des Voranschlages nicht vorausgesehen<br />

werden konnten und <strong>vom</strong> Gemeinderat genehmigt wurden.<br />

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung dürfen Anträge, deren Annahme außer- oder überplanmäßige<br />

Ausgaben auslösen würde, nur gestellt werden, wenn gleichzeitig die Bedeckung für diese Ausgaben<br />

vorgeschlagen wird. Beschlüsse dieser Art dürfen nur gefasst werden, wenn gleichzeitig für die<br />

Bedeckung vorgesorgt wird.<br />

Aufgrund des Abs. 3 leg.cit. ist der Bürgermeister verpflichtet, dem Gemeinderat einen<br />

Nachtragsvoranschlag vorzulegen, wenn sich im Laufe des Haushaltsjahres zeigt, dass der<br />

veranschlagte Ausgleich zwischen den Ausgaben und Einnahmen auch bei Ausnützung aller<br />

Sparmöglichkeiten nur durch eine Änderung des Voranschlages eingehalten werden kann.<br />

Nach § 13 GHO bedürfen Ausgaben, die im Voranschlag nicht vorgesehen sind (außerplanmäßige<br />

Ausgaben), der Genehmigung des Gemeinderates. Nach § 70 Abs. 2 dürfen Anträge, deren Annahme<br />

außer- oder überplanmäßige Ausgaben auslösen würden, nur gestellt werden, wenn gleichzeitig die<br />

Bedeckung für diese Ausgaben vorgeschlagen wird. Beschlüsse dieser Art dürfen nur gefasst werden,<br />

wenn gleichzeitig für die Bedeckung vorgesorgt wird.<br />

Gemäß § 24 Abs. 1 Z 5 Bgld. GemO 2003 sind dem Gemeindevorstand die Zuerkennung von<br />

Stipendien, Subventionen und anderen Zuwendungen im Rahmen des Voranschlages unter<br />

Berücksichtigung der <strong>vom</strong> Gemeinderat festgesetzten Richtlinien vorbehalten. Voraussetzung für die<br />

Zuerkennung von Subventionen etc. ist aber jedenfalls die Deckung der Ausgabe durch einen<br />

Voranschlagssatz und das Vorliegen einer <strong>vom</strong> Gemeinderat beschlossenen Richtlinie.<br />

Die <strong>vom</strong> Bürgermeister der Gemeinde Großpetersdorf vorgenommene Kapitaltransferzahlung an die<br />

GIP-GesmbH in der Höhe von ATS 1,5 Mio. schien weder als Ausgabe noch als Einnahme im<br />

Voranschlag des Finanzjahres 2001 auf. Auch die Verbuchung erfolgte nicht haushaltsmäßig sondern<br />

in der voranschlagsunwirksamen Gebarung. Diese Kapitaltransferzahlungen wären gemäß<br />

der oben angeführten Bestimmungen im ordentlichen Teil des Voranschlages bzw.<br />

Nachtragsvoranschlages zu veranschlagen und <strong>vom</strong> Gemeinderat zu beschließen gewesen.<br />

Der Bürgermeister der Gemeinde Großpetersdorf hat daher insofern rechtswidrig gehandelt, als er die<br />

Bestimmungen des II. Hauptstückes über die Zuständigkeit der Gemeindeorgane sowie das IV.<br />

Hauptstück — Gemeinde und Haushaltsführung der Bgld. GemO 2003 missachtete, indem er die<br />

„Ausleihung von 1,5 Mio. ATS“ ohne Beschlussfassung des zuständigen Gemeinderates und ohne<br />

budgetmäßige Vorsorge anordnete und die „Rückgängigmachung dieser Ausleihung“ im<br />

Gemeindevorstand am 3.5.2001 unter TOP 1) — Befristete finanzielle Ausleihung an die GIP mbH<br />

beschließen ließ.<br />

Der Bürgermeister wird angewiesen, die Bestimmungen der Bgld. GemO 2003 und der Bgld.<br />

Gemeindehaushaltsordnung in Hinkunft strikt zu beachten und den Anordnungen der<br />

Aufsichtsbehörde Folge zu leisten.<br />

- 4 -


Durch die am 18.<strong>11.</strong>2006 unter TOP 13) gefassten einstimmigen Beschlüsse des Gemeinderates der<br />

Gemeinde Großpetersdorf wurden die Haftungs- und Garantielinien auf eine neue Basis gestellt und<br />

zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung beantragt, worüber eine gesonderte Erledigung ergeht.<br />

4.4. Durchführung von Gemeindeversammlungen (Pkt. 5 der Aufsichtsbeschwerde):<br />

Gemäß § 51 Bgld. GemO 2003 hat der Bürgermeister zur Information und Kommunikation zwischen<br />

der Gemeindeverwaltung und den Gemeindemitgliedern mindestens einmal jährlich eine<br />

Gemeindeversammlung durchzuführen.<br />

Hiezu führt der Bürgermeister in seiner Stellungnahme aus, dass „an einer Verbesserung der<br />

Situation“ gearbeitet wird.<br />

Die Nichteinberufung von Gemeindeversammlungen war rechtswidrig.<br />

Der Bürgermeister wird angewiesen, die Bestimmungen der Bgld. GemO 2003 in Hinkunft zu<br />

beachten.<br />

4.5. Errichtung einer Steinmauer:<br />

Kann bei Gefahr in Verzug ein Beschluss des zuständigen Kollegialorgans nicht ohne Nachteil für die<br />

Sache oder ohne Gefahr eines beträchtlichen Schadens für die Gemeinde abgewartet werden, ist der<br />

Bürgermeister berechtigt, auf eigene Verantwortung tätig zu werden; er hat jedoch ohne unnötigen<br />

Aufschub dem zuständigen Kollegialorgan zu berichten und dessen nachträgliche Genehmigung<br />

einzuholen. Wird die Genehmigung nicht erteilt, ist die getroffene Verfügung sofort aufzuheben.<br />

Der Bürgermeister bedarf hiebei weder den Voranschlag noch den Dienstpostenplan, noch den<br />

Flächenwidmungsplan noch den Bebauungsplan ändern ( 29 BgId. GemO 2003).<br />

Nach der Judikatur des VwGH sind Notkompetenzen als Ausnahmeregelung schon nach allgemeinen<br />

Rechtsgrundsätzen“ streng auszulegen (VwSlg 10.538 A). Der Bürgermeister hat daher die Frage, ob<br />

die Voraussetzungen vorliegen, restriktiv zu beurteilen. Die bloße Untätigkeit der zuständigen<br />

Kollegialorgane allein rechtfertigt jedenfalls nicht die Inanspruchnahme der Notkompetenz. Falls der<br />

Bürgermeister von der Notanordnungsbefugnis Gebrauch macht, hat er sich ausdrücklich darauf zu<br />

berufen, weil er nur unter den genannten Voraussetzungen berechtigt ist, für die Gemeinde<br />

einzuschreiten (VwSlg 3701 A).<br />

Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Notkompetenz nicht gegeben<br />

sind, handelt der Bürgermeister als unzuständige Behörde. Daran ändert auch die nachträgliche<br />

zustimmende Kenntnisnahme durch das betreffende Kollegialorgan nichts (VwSIg 9536 A).<br />

Allein im Hinblick auf das Verstreichen einer fast 3-wöchigen Frist zwischen Abgabe des 2. Anbotes<br />

und der mündlichen Vergabe des Auftrages kann jedenfalls nicht von einer Gefahr in Verzug<br />

ausgegangen werden, da innerhalb dieser Frist die Einberufung des Gemeinderates leicht möglich<br />

gewesen wäre. Darüber hinaus hat er sich bei Vergabe des Sanierungsauftrages auch nicht auf die<br />

Notkompetenz bezogen.<br />

Im Vorschlag 2006 hatte die Gemeinde Großpetersdorf inkl. Nachtragsvoranschlag ordentliche<br />

Einnahmen in der Höhe von 4,998.300 Euro. Gemäß § 25 Abs. 1 Z 6 Bgld. GemO 2003 hätte der<br />

Bürgermeister Arbeiten im Rahmen des Voranschlages lediglich bis zu einem Betrag von 9.996,60<br />

Euro vergeben können.<br />

Der Bürgermeister der Gemeinde Großpetersdorf hat daher die Bauarbeiten zur Errichtung der<br />

Steinmauer in der Bergstraße unter Missachtung der Kompetenzvorschriften der Bgld. GemO 2003<br />

vergeben und wird angewiesen, diese gesetzlichen Bestimmungen in Hinkunft strikt zu beachten.<br />

- 5 -


Der Bürgermeister der Gemeinde Großpetersdorf wird angewiesen, dieses Schreiben dem<br />

Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen. Für die Landesregierung: Dr. Weikovics eh.“<br />

Der Bürgermeister berichtet, dass zum Zeitpunkt dieser Beschlüsse andere handelnde Personen im<br />

Gemeinderat vertreten waren und darüber hinaus keinem Gemeindebürger und auch nicht der<br />

Gemeinde irgendwelcher Schaden entstanden ist.<br />

Zu dem im ggstdl. Schreiben der Aufsichtsbehörde angeführten Mangel, wonach kein rechtmäßger<br />

Mietvertrag für GIP Bauteil II besteht, verweist GV Mag. Dr. Alfred Kollar auf ein Gespräch mit HR<br />

Weikovics von der Gemeindeaufsichtsbehörde <strong>vom</strong> 10. <strong>August</strong> <strong>2007</strong> und den darüber angefertigten<br />

Aktvermerk wie folgt:<br />

„Betrifft Aufsichtsbeschwerde — Stellungnahme der Abteilung II<br />

In einem Telefonat mit HR WEIKOVICS am Freitag, dem 10.8.<strong>2007</strong>, wird über Punkt 4.2 der<br />

Stellungnahme gesprochen und dabei letztlich festgehalten, dass - obwohl bereits überholt - der<br />

Gemeinderat den Mietvertrag <strong>vom</strong> 23.7.2001 mit der Haftungsübernahme seitens der Gemeinde<br />

nachträglich beschließen und damit sanktionieren soll; gleichzeitig mit dem Hinweis, dass durch den<br />

einstimmigen Gemeinderatsbeschluss <strong>vom</strong> 18.<strong>11.</strong>2006, mit welchem die Gemeinde Generalmieterin<br />

von GIP I und II geworden ist, diese beschlossene Haftung, obsolet geworden ist.<br />

Oberwart, am <strong>2007</strong>-08-10, Dir.Dr. AK/MB - 9510 K/Gf“.<br />

Daraufhin fasst der Gemeinderat auf Antrag des Vorsitzenden folgenden Beschluss:<br />

Der am 23. Juli 2001 unterfertigte Mietvertrag zwischen<br />

1. Oberwarter gemeinnützige Bau-, Wohn- und Siedlungsgenossenschaft, registrierte<br />

Genossenschaft mit beschränkter Haftung, Rechte Bachgasse 61, 7400 Oberwart, vertreten durch<br />

die gefertigten Repräsentanten, in der Folge kurz „OSG“ genannt,<br />

2. GIP-Global Integration Point GesmbH, 7503 Großpetersdorf, vertreten durch die gefertigten<br />

Repräsentanten, in der Folge kurz „GIP-GesmbH“ genannt, sowie<br />

3. <strong>Marktgemeinde</strong> Großpetersdorf, 7503 Großpetersdorf, vertreten durch die gefertigten<br />

Repräsentanten, in der Folge kurz „Gemeinde“ genannt,<br />

wird in seiner ursprünglichen und nachstehend angeführten Fassung als zwischen den Vertragsparteien<br />

rechtmäßig zustande gekommenes Rechtsgeschäft anerkannt und sogleich zum integrierenden<br />

Bestandteil des Beschlusses und der Verhandlungsschrift erhoben wie folgt:<br />

„I.<br />

Vorbemerkung:<br />

Für das in weiterer Folge beschriebene Projekt liegen baubehördlich benehmigte Einreichpläne vor.<br />

Aufgrund von Änderungen in der Nutzungskonzeption werden diese Pläne derzeit einvernehmlich<br />

überarbeitet, liegen allerdings zur Zeit der Erstellung dieses Vertrages noch nicht vor. Grundlage für<br />

die folgenden Ausführungen sind daher die baubehördlich genehmigten Einreichpläne sowie die im<br />

Herbst 2000 vorgenommenen Adaptierungen, sodass bereits jetzt als Folge der zu erwartenden Plan-<br />

/Widmungsänderungen auf damit verbundene Änderungen in diesem Vertrag hingewiesen wird.<br />

Diese Änderungen werden die Nutzfläche, die Widmung der Räumlichkeiten und damit<br />

zusammenhängend Kosten und Finanzierungsstruktur (Wohnbauförderung bzw. Bankdarlehen) sowie<br />

die Höhe der Monatsvorschreibung betreffen.<br />

Die Gemeinde Großpetersdorf ist grundbücherliche Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ. 17 des<br />

Grundbuches der KG. Großpetersdorf 34024, bestehend u.a. aus dem Grundstück Nr. 4763, Baufläche<br />

(Gebäude) per 1.390 m², LN, per 5.867 m².<br />

- 6 -


Dieses Grundstück wurde durch den Teilungsplan des DI Kurt HUBER, Graz, <strong>vom</strong> 14.10.1997, GZ<br />

1582, in Grundstück Nr. 4763/1 und Grundstück Nr. 4763/2 geteilt.<br />

Mit Baurechtsvertrag wurde der OSG bis 31.3.2048 das Baurecht am vorbezeichneten Grundstück Nr.<br />

4763/2 eingeräumt.<br />

II.<br />

Die OSG hat auf diesem Grundstück aufgrund der Einreichpläne des Architekten Mag. Gustav<br />

Schneller <strong>vom</strong> September 1997, Plannr. G.197.01 - G.197.07 bzw. der Polierpläne <strong>vom</strong> November<br />

1997, Plannr. G.197.08 - G.197.11 und der Baubewilligung der <strong>Marktgemeinde</strong> Großpetersdorf <strong>vom</strong><br />

23.12.1997, Zahl: 131/9-OSG-GIP/1997, den 1. Bauteil (GIP I) dieses multifunktionalen Zentrums<br />

bereits errichtet. GIP I wird seit Oktober 1999 aufgrund des Mietvertrages <strong>vom</strong> 25.06.1999 von der<br />

Gemeinde bzw. von der GIP-GesmbH genutzt.<br />

Dieser Vertrag bezieht sich auf die 2. Bauetappe (GIP II).<br />

In der zweiten Bauetappe werden<br />

ein Wohnheim mit 36 Wohneinheiten, Innenhof, Verkehrsflächen und Haustechnikräumen sowie<br />

Geschäftsflächen im Erdgeschoß entstehen.<br />

Näheres hiezu ist der diesem Vertrag als Beil./A angeschlossenen Nutzflächenaufstellung, welche<br />

einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bildet, zu entnehmen.<br />

III.<br />

Das gesamte zuvor beschriebene Gebäude wird der GIP-GesmbH auf unbestimmte Zeit in Miete zur<br />

Nutzung überlassen. Die GIP-GesmbH verzichtet auf das Kündigungsrecht für die Laufzeit der zur<br />

Finanzierung der Errichtungskosten aufgenommenen Darlehen.<br />

IV.<br />

1. Der Mietzins kalkuliert sich anhand der Gestehungskosten im Sinne des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes<br />

und ist erstmalig ab dem der Übergabe des Gebäudes folgenden Monatsersten fällig. In<br />

diesem Zusammenhang wird festgestellt, dass das Gebäude dann als vollendet gilt, wenn die<br />

notwendigen behördlichen Bewilligungen erteilt wurden, für welche die OSG als Bauherr haftet.<br />

2. Bezüglich den der Berechnung des Entgeltes gemäß dem vorigen Vertragspunkt zugrundeliegenden<br />

Kosten wird festgehalten bzw. vereinbart:<br />

a)Die Baukosten für dieses Gebäude einschließlich der Baunebenkosten und der Kosten für die von<br />

der OSG gemäß einvernehmlich festgelegter Bau- und Ausstattungsbeschreibung beizustellender<br />

Einrichtungsgegenstände belaufen sich auf ca. ATS 28.300.000,-- (ohne MWST) - Preisstichtag Juli<br />

2001. - In diesen Kosten sind auch die Planungskosten (Elektro, Sanitär und Statik) sowie<br />

Architektenkosten für Einreich- und Polierplanung enthalten.<br />

An Bauverwaltungskosten verrechnet die OSG gemäß der für gemeinnützige Bauvereinigungen<br />

geltenden Entgeltrichtlinienverordnung 2%, an technischer Umlage 4%, jeweils von den Netto-<br />

Herstellungskosten.<br />

3. Das Gebäude wird von der OSG, wie in der der GIP-GesmbH bekanntgegebenen Bau- und<br />

Ausstattungsbeschreibung angeführt, bereitgestellt.<br />

4. Die OSG ist verpflichtet, die Abrechnung ehestens durch Vorlage der Schlussrechnungen,<br />

Zusammenstellungen und Zinsenberechnungen unter Berücksichtigung der durch die GIP-GesmbH,<br />

Förderungsgeber oder durch wen auch immer geleisteten Zahlungen zu belegen und der GIP-GesmbH<br />

bzw. ihren Beauftragten vorzulegen.<br />

- 7 -


5. Die OSG hat sämtliche Mängelrügen, Gewährleistungsansprüche und Garantiereparaturen als<br />

Bauherr geltend zu machen. Als Tag der Fertigstellung gilt, wie bereits erwähnt, der Tag, an dem die<br />

baupolizeiliche Benützungsbewilligung für das Gesamtobjekt rechtskräftig wird. Etwaige Auflagen<br />

der Baubehörde sind trotz erfolgter Übergabe von der OSG zu erfüllen.<br />

6. Unmittelbar bei Baubeginn wird die OSG für dieses Bauvorhaben ein Banksonderkonto einrichten,<br />

von welchem sämtliche Zahlungen für dieses Bauvorhaben geleistet werden und auf welches<br />

sämtliche Zahlungseingänge dieses Bauvorhaben betreffend verbucht werden. Der Zinssatz auf diesem<br />

Banksonderkonto darf höchstens 0,375% über dem 3 Monats-EURIBOR liegen und gilt jeweils für 3<br />

Monate bei einer dekursiven kalendermäßigen Verzinsung.<br />

V.<br />

Die Finanzierung der zuvor genannten Baukosten wird voraussichtlich erfolgen:<br />

a) für das Wohnheim<br />

- durch ein Wohnbauförderungsdarlehen des Landes Burgenland in der voraussichtlichen Höhe von<br />

ATS 13.310.000,-- nach den näheren Bestimmungen und Bedingungen des Bgld.<br />

Wohnbauförderungsgesetzes 1991;<br />

- durch eine Wirtschaftsförderung des Landes Burgenland in Form eines nichtrückzahlbaren<br />

Zuschusses in der Höhe von ATS 50.000,--/wohnbaugefördertem Bett, sohin ATS 3.100.000,-- sowie<br />

- durch ein von der OSG aufzunehmendes Bankdarlehen, wobei die Gemeinde für dieses<br />

Bankdarlehen die Kommunalhaftung übernehmen wird;<br />

b) für den gewerblich benutzten Bereich durch ein von der OSG aufzunehmendes Bankdarlehen, für<br />

welches die Gemeinde ebenfalls die Kommunalhaftung übernehmen wird.<br />

Näheres ist dem einvernehmlich festgelegten Finanzierungsplan zu entnehmen.<br />

VI.<br />

1. Nach Fertigstellung und Übergabe des Gebäudes an die GIP-GesmbH wird die OSG dessen<br />

„äußere“ Verwaltung vornehmen, d.h. sie wird für die Rückzahlung der vorerwähnten Darlehen<br />

sorgen, die vorgeschriebenen Betriebskosten zur Einzahlung bringen und mit der Gemeinde<br />

verrechnen und ist für die Erhaltung des Gebäudes verantwortlich.<br />

2. Der GIP-GesmbH obliegt die „innere“ Verwaltung, das ist die Instandhaltung und Erneuerung,<br />

soweit es sich nicht um allgemeine Teile bzw. ernste Schäden des Hauses handelt, inklusive der<br />

Erhaltung und Erneuerung der Einrichtung sowie insgesamt die gesamte Administration des<br />

Wohnheimes (einschließlich Haus- und Zimmerbetreuung).<br />

VII.<br />

Der von der GIP-GesmbH an die OSG monatlich im Voraus sohin zu leistende Mietzins besteht aus:<br />

a) Kapitaldienst in der Höhe von ATS 78.274,44.<br />

b) Betriebskosten inklusive Stromkosten-Akonto in der Höhe von ATS 31.729,60.<br />

c) Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag gemäß § 14d WGG in der Höhe von ATS 3.172,96<br />

d) Verwaltungskostenbeitrag in der Höhe von ATS 3.420<br />

samt gesetzlicher Mehrwertsteuer.<br />

Einvernehmlich festgehalten wird, dass die Festsetzung des Mietzinses derzeit lediglich auf Grund der<br />

bisherigen Kalkulationsgrundlagen der OSG für das Bauvorhaben provisorisch erfolgt ist (Preisbasis<br />

Juli 2001) und die endgültigen Beträge erst nach Vorliegen der Baukostenendabrechnung sowie<br />

Feststehen der Höhe der Förderungsmittel festgesetzt werden können.<br />

- 8 -


Die GIP-GesmbH verpflichtet sich, den auf Grund der Baukostenabrechnung und Feststehen der<br />

Finanzierung endgültig festgesetzten Mietzins ab dem der Bekanntgabe folgenden Monatsersten zu<br />

den jeweiligen Fälligkeitsterminen zu bezahlen.<br />

Die OSG ist berechtigt, den Mietzins zu verändern, wenn sich die Entgeltkomponenten, aus denen sich<br />

die Miete errechnet, nach dem Tage des Vertragsabschlusses verändern, insbesondere auch dann,<br />

wenn Steuern oder Abgaben irgendwelcher Art für Gebäude oder Grund und Boden durch künftige<br />

Gesetze vorgeschrieben werden.<br />

Die Erhöhung des Mietzinses tritt mit dem Zeitpunkt des Beginnes der Mehrbelastung der OSG in<br />

Kraft.<br />

Die OSG ist schließlich zur Anpassung dieser Beträge gemäß den wohnungsgemeinnützigkeitsrechtlichen<br />

sowie den wohnbauförderungsrechtlichen Bestimmungen berechtigt.<br />

VIII.<br />

Festgestellt wird, dass die Gemeinde zur Verwaltung und zum Betrieb dieses multifunktionalen<br />

Zentrums GIP die GIP-GesmbH gegründet hat. Von seiten der Gemeinde wird daher ausdrücklich<br />

festgestellt, dass sie zur Sicherung aller Forderungen, die der OSG aus der gegenständlichen<br />

Vereinbarung zustehen, die volle Haftung als Bürge und Zahler übernimmt. Die Gemeinde ist daher<br />

verpflichtet, alle im Rahmen dieser Haftung von der OSG geltend gemachten Forderungen binnen 1<br />

Woche nach Einlangen der entsprechenden schriftlichen Mitteilung an die OSG zu bezahlen.<br />

IX.<br />

Alle mit der Errichtung dieses Vertrages verbundenen Gebühren, Abgaben und Steuern trägt die GIP-<br />

GesmbH. - Dieser Vertrag wird von der OSG ohne Anrechnung eines gesonderten Entgeltes erstellt.<br />

X.<br />

Dieser Vertrag wird einfach errichtet. Das Vertragsoriginal verbleibt bei der GIP-GesmbH. Die<br />

Gemeinde und die OSG erhalten je eine einfache Abschrift.<br />

XI.<br />

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.“<br />

Gleichzeitig verweist der Gemeinderat darauf und erklärt, dass durch seinen Beschluss <strong>vom</strong> 18.<br />

November 2006, womit das Mietverhältnis betreffend das Mietobjekt GIP I und II zwischen der<br />

<strong>Marktgemeinde</strong> Großpetersdorf als Hauptmieterin und der Oberwarter gemeinnützigen Bau-, Wohnund<br />

Siedlungsgenossenschaft als Vermieterin mit Wirksamkeit ab 01. Jänner <strong>2007</strong> neu geregelt wird<br />

und dadurch der soeben beschlossene und angenommene Mietvertrag <strong>vom</strong> 23. Juli 2001 für Bauteil II<br />

in der damals gültigen Fassung mit Wirksamkeit ab 01. Jänner <strong>2007</strong> hinfällig geworden ist.<br />

Zu Punkt 3.)<br />

Der Bürgermeister berichtet, dass eine Vorschreibung von Erschließungsbeiträgen im Jahre <strong>2007</strong><br />

nicht notwendig ist, da für sämtliches gewidmetes unbebautes und bisher erschlossenes Bauland der<br />

Erschließungsbeitrag in den vergangenen Jahren auch schon vollständig vorgeschrieben wurde,<br />

weshalb eine Erstreckung auf die Jahre 2006 und <strong>2007</strong> auch nicht erfolgt ist.<br />

Nach Rechtsmeinung des Amtes der Bgld. Landesregierung <strong>vom</strong> 14.05.<strong>2007</strong>, Zahl: 2-GI-G1050/253-<br />

<strong>2007</strong>, eingelangt am 23.05.<strong>2007</strong>, wäre die am 29.12.2001 zuletzt beschlossene Verordnung über den<br />

Erschließungsbeitrag aufzuheben, was in der vorangegangenen Sitzung am 26.05.<strong>2007</strong> deswegen<br />

unterblieben ist, weil der Gemeinderat bei diesem Tagesordnungspunkt beschlussunfähig war.<br />

- 9 -


Nach kurzer Diskussion fasst der Gemeinderat auf Antrag des Vorsitzenden folgenden einstimmigen<br />

Beschluss und verordnet:<br />

§ 1<br />

Die Verordnung des Gemeinderates <strong>vom</strong> 29.12.2001 über die Ausschreibung eines<br />

Erschließungsbeitrages wird aufgehoben.<br />

§ 2<br />

Diese Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.<br />

Zu Punkt 4.)<br />

Der Bürgermeister berichtet, dass das Land Burgenland den Ausbau der L 244 – Hannersdorfer<br />

Landesstraße (Burgerstraße) im Bereich km 6,514 bis km 7,505 (das ist von der Kreuzung mit der L<br />

272 – Großpetersdorfer Ortsstraße (Ungarnstraße) bis zur südlichen Einbindung der Gemeindestraße<br />

Rosenhügel auf die L 244 (bei der Ortstafel Großpetersdorf) beabsichtigt. Mit den Arbeiten soll am<br />

20.08.<strong>2007</strong> begonnen werden.<br />

Zur Herstellung der Nebenanlagen, für die die Gemeinde lt. dem Bgld. Straßengesetz zuständig ist,<br />

sowie der Notwendigkeit, die bestehende Ortswasserleitung zu erneuern, ist eine Vereinbarung mit<br />

dem Land Burgenland abzuschließen, woraufhin der Gemeinderat auf Antrag des Vorsitzenden den<br />

einstimmigen Beschluss fasst wie folgt:<br />

„I<br />

Das Land Burgenland (Landesstraßenverwaltung) ist Erhalter der L 244,Hannersdorfer Straße im<br />

Bereich der Ortsdurchfahrt Großpetersdorf. Im gegenständlichen Bereich beabsichtigt die<br />

Landesstraßenverwaltung Sanierungsmaßnahmen durchzuführen. Gleichzeitig beabsichtigt die<br />

<strong>Marktgemeinde</strong> Großpetersdorf die Sanierung der Gehsteige, Gehwege und Hauszufahrten.<br />

II.<br />

Die <strong>Marktgemeinde</strong> Großpetersdorf erneuert in einem Teilbereich die Wasserleitung. Die<br />

diesbezüglichen Aushub- u. Wiederherstellungsarbeiten wurden auf Wunsch der <strong>Marktgemeinde</strong> im<br />

Leistungsverzeichnis aufgenommen.<br />

III.<br />

Die <strong>Marktgemeinde</strong> Großpetersdorf trägt auf Grund des Burgenländischen Straßengesetzes 2005 die<br />

Kosten für die Neuasphaltierung in den Gehweg-, Gehsteig- u. Hauszufahrtsbereichen sowie die<br />

Kosten der unter Pkt. II angeführten Leistungen.<br />

Die Landesstraßenverwaltung reduziert ihre Auftragssumme im Zuge der Vergabe um die Höhe der<br />

Kosten, die von der <strong>Marktgemeinde</strong> Großpetersdorf zu tragen sind (Kostenermittlung, Beilage 1 als<br />

integrierender Bestandteil dieser Vereinbarung).<br />

Der Endabrechnung werden die tatsächlich zur Ausführung gelangten Ausmaße und Positionsmengen<br />

zugrunde gelegt werden.<br />

IV.<br />

Die Kostenermittlung der von der <strong>Marktgemeinde</strong> Großpetersdorf zu tragenden Leistungen erfolgte<br />

aufgrund des von der Bestbieterfirma Alpine-Mayreder, Hofgartengasse 4, 7461 Stadtschlaining<br />

geltenden Angebotes mit den entsprechenden Einheitspreisen aus dem Anbot <strong>vom</strong> 19.6.<strong>2007</strong>.<br />

Die Lieferungen und Leistungen werden von der <strong>Marktgemeinde</strong> Großpetersdorf direkt an die o.a.<br />

Bestbieterfirma vergeben. Die Landesstraßenverwaltung verpflichtet sich, die Bauaufsichtstätigkeit für<br />

die Gemeindeleistungen durchzuführen.<br />

V.<br />

Die Kosten für Bauleitung, Projektierung u. Bauaufsicht (beiliegende Kostenermittlung, Beilage II als<br />

integrierender Bestandteil dieser Vereinbarung), werden nach Baufertigstellung und erfolgter<br />

Schlussrechnungsprüfung an Hand einer abschließenden Kostenfestsetzung der <strong>Marktgemeinde</strong> zur<br />

Bezahlung vorgeschrieben.<br />

- 10 -


VI.<br />

Für etwaige aus dieser Vereinbarung entstehende Rechtsstreitigkeiten ist im bezirksgerichtlichen<br />

Verfahren das Bezirksgericht Eisenstadt und im Verfahren vor einem Gerichtshof das Landesgericht<br />

Eisenstadt zuständig.“<br />

Im Übrigen wird auf die unter Zahl 8-6-2440-07/2-<strong>2007</strong> geführte Korrsepondenz verwiesen und deren<br />

Inhalt zum Beschluss und integrierenden Bestandteil dieser Niederschrift erhoben.<br />

Weiters fasst der Gemeinderat folgenden einstimmigen Beschluss:<br />

In Folge der mit dem Land Burgenland abgeschlossenen vorstehenden Vereinbarung beauftragt die<br />

<strong>Marktgemeinde</strong> Großpetersdorf die Fa. ALPINE MAYREDER, Stadtschlaining, Hofgartengasse 4,<br />

mit den Erd- und Baumeisterarbeiten für die von der Gemeinde zu übernehmenden Bauausführungen<br />

anlässlich des Ausbaues der L 244 sowie der Erd- und Baumeisterarbeiten für die Verlegung der<br />

Ortswasserleitung gemäß der Beilage I zur vorstehenden Vereinbarung im Gesamtausmaß inkl.<br />

MWSt. von 73.747,84 €.<br />

Die <strong>Marktgemeinde</strong> Großpetersdorf beauftragt die Fa. ALPINE MAYREDER, Stadtschlaining,<br />

Hofgartengasse 4, mit den Installationsarbeiten für die Ortswasserleitung gemäß dem Angebot <strong>vom</strong><br />

09.07.<strong>2007</strong>, zum Preis von 27.842,08 € inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer und stimmt dem Abschluss<br />

des <strong>vom</strong> Auftragnehmer bereits unterfertigten Bauvertrages, welcher zum wesentlichen Inhalt dieses<br />

Beschlusses sowie des <strong>Protokoll</strong>es erhoben wird, zu.<br />

Demnach ergibt sich für die Gemeinde folgende Situation:<br />

L 244 - Hannersdorfer Landesstraße - Burgerstraße<br />

Kostenanteile Gemeinde für<br />

Beträge in EURO € Wasserltg. Straße<br />

KostenV. Straßenbauamt Oberwart 18.534,45 39.192,90<br />

6,46% Baustelleneinrichtung 1.197,33 2.531,86<br />

Zwischensumme 19.731,78 41.724,76<br />

4 % Bauleitung, Projektierung Land 789,27 1.668,99<br />

Zwischensumme 20.521,05 43.393,75<br />

20 % MWSt 4.104,21 8.678,75<br />

Brutto 24.625,26 52.072,50<br />

Bruttokosten Wltg-Install. ALPINE 27.842,08<br />

insgesamt<br />

104.539,84<br />

In weiterer Folge wird über die Erneuerung der Straßenbeleuchtung lt. technischem Bericht und<br />

Kostenschätzung von DI Feldner, Pinkafeld, <strong>vom</strong> 09.08.<strong>2007</strong>, beraten. – Die darin angeführten Kosten<br />

ohne Grabarbeiten (Verlegung auf die gegenüberliegende Straßenseite - diese könnte im Zuge des<br />

Straßenausbaues erfolgen) belaufen sich auf brutto 106.200 € .<br />

Einstimmiger Beschluss:<br />

Neuverkabelung wird durchgeführt. Über die Erneuerung der Lichtpunkte wird zu einem späteren<br />

Zeitpunkt entschieden.<br />

Zu Punkt 5.) und zu Punkt 6.)<br />

Auf Antrag des Vorsitzenden fasst der Gemeinderat folgenden einstimmigen Beschluss:<br />

Die <strong>Marktgemeinde</strong> Großpetersdorf erteilt der Fa. Kommunalconsult Steuerberatungsgesellschaft<br />

Günter Toth KEG, A-7432 Oberschützen, Sonnleitenweg 2, den Auftrag für die Ausschreibung einer<br />

Bauträgerschaft in mehreren Varianten für die Projekte<br />

- 11 -


• „Errichtung eines Sicherheitszentrums“, geschätzte Projektkosten ca. EUR 1.200.000 exkl.<br />

Umsatzsteuer und<br />

• „Errichtung eines Kindergartens“, geschätzte Projektskosten ebenfalls ca. EUR 1.200.000 exkl.<br />

Umsatzsteuer,<br />

zum Preis von insgesamt EUR 1.500,00 zuzüglich 20 % MWSt. exklusive Barauslagen, Fahrt und<br />

Reisekosten gem. Angebot <strong>vom</strong> 18. Juli <strong>2007</strong>.<br />

Inhalt und Umfang des Auftrages: Erstellung der Ausschreibungsunterlagen, Veröffentlichung im<br />

Landesamtsblatt Bgld., Versendung an Wohnbaugenossenschaften bzw. Finanzierungsinstitute,<br />

Anlaufstelle für Rückfragen der Anbieter, Beurteilung der verschiedenen Anbote, Auswahl des<br />

Bestbieters (Vergabevorschlag)<br />

VBgm. Hans-Peter Werderitsch hinterfragt Spatenstiche KIGA 24.08.07 und SIZE 15.09.07.<br />

GV Mag. Dr. Alfred Kollar sagt, dass für Spatenstiche kein Bauträger notwendig ist.<br />

Wegen der Verwendung altes FW-Hauses in der Burgerstraße 2-4 wird im Auftrag des Gemeinderates<br />

Mag. Dr. Alfred Kollar die entsprechenden Daten von der EBSG (Erste Bgld. Siedlungsgenossenschaft<br />

Pöttsching) einholen.<br />

Zu Punkt 7.)<br />

Bürgermeister Winfried Kasper erläutert die derzeitige Situation und betont, dass die Schaffung von<br />

zusätzlichen Sozialwohnung unbedingt erforderlich ist.<br />

VBgm. Hans-Peter Werderitsch urgiert, für die Vergabe dieser Sozialwohnungen Richtlinien zu<br />

erarbeiten.<br />

Danach fasst der Gemeinderat folgenden einstimmigen Beschluss, jedoch ohne Gemeindevorstand<br />

Mag. Dr. Alfred Kollar wegen Befangenheit als Geschäftsführer der Oberwarter gemeinnützigen Bau-<br />

Wohn- und Siedlungsgenossenschaft, registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung:<br />

„V E R E I N B A R U N G<br />

abgeschlossen am heutigen Tage zwischen<br />

1. Oberwarter gemeinnützige Bau-, Wohn- und Siedlungsgenossenschaft, registrierte<br />

Genossenschaft mit beschränkter Haftung, 7400 Oberwart, Rechte Bachgasse 61, vertreten durch<br />

die gefertigten Repräsentanten, in der Folge kurz „O S G“ genannt, einerseits und<br />

2. <strong>Marktgemeinde</strong> Großpetersdorf, vertreten durch die gefertigten Repräsentanten, in der Folge kurz<br />

„Gemeinde“ genannt<br />

wie folgt:<br />

A) VORBEMERKUNGEN<br />

1. Die OSG beabsichtigt auf dem von ihr im Kaufwege zu erwerbenden Grundstück 544/1 des<br />

Grundbuches der KG Großpetersdorf 34024 nach den Plänen des Arch. Mag. Gustav SCHNELLER,<br />

Großpetersdorf, ein Sozialzentrum zu errichten.<br />

Dieses Sozialzentrum soll aus einer Tagesheimstätte für „Rette das Kind“, einer Arztordination im<br />

Ausmaß von ca. 120 m², sowie Klein- und Mittelwohnungen bestehen. Diese Wohnungen sind dabei<br />

so konzipiert, dass sie als betreubare Wohneinheiten für Senioren und als Startwohnungen für junge<br />

Menschen und Jungfamilien genutzt werden können.<br />

Dem Sozialzentrum, unmittelbar an der Hauptstraße gelegen, vorgelagert ist geplant, 36 PKW-<br />

Abstellplätze zu errichten.<br />

- 12 -


2. Die Wohneinheiten, die für Senioren in der Wohnform des betreubaren Wohnens errichtet werden,<br />

sind speziell auf die Bedürfnisse älterer Menschen abgestimmt, wobei auf Wunsch der Bewohner<br />

Pflege- und Betreuungsleistungen angeboten werden. Damit soll sichergestellt werden, dass ältere<br />

Menschen so lange als möglich in ihrer gewohnten Umgebung in alten- und behindertengerecht<br />

geschaffenen Wohnungen verbleiben können.<br />

B) BETREUBARE WOHNEINHEITEN<br />

I.<br />

1. Die OSG vermietet an die Gemeinde und diese mietet von der Erstgenannten auf der Grundlage der<br />

Entwurfsplanung von Arch. Mag. Gustav SCHNELLER <strong>vom</strong> 12.7.<strong>2007</strong> die beiden im 1. Bauabschnitt<br />

unmittelbar neben der Ordination im Erdgeschoß gelegenen Wohnungen Top Nr. 1 mit 57,70 m² und<br />

Top Nr. 2 mit 57,40 m², wobei das Mietverhältnis mit Fertigstellung und Übergabe des<br />

Vertragsobjektes beginnt und auf unbestimmte Dauer abgeschlossen wird.<br />

2. Das Mietverhältnis kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer dreimonatigen<br />

Kündigungsfrist zum Monatsletzten aufgekündigt werden.<br />

3. Die Gemeinde verzichtet auf ihr Kündigungsrecht für die Dauer der Laufzeit der zur Finanzierung<br />

der Errichtungs- und/oder allenfalls Erhaltungskosten gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages<br />

durch die OSG aufgenommenen Darlehen.<br />

II.<br />

1. Zur Finanzierung der Errichtungskosten des gegenständlichen Bauvorhabens wird die OSG um<br />

Wohnbauförderungsmittel nach den Bestimmungen des Burgenländischen<br />

Wohnbauförderungsgesetzes 2005 idgF ansuchen. Die OSG und die Gemeinde unterwerfen sich daher<br />

bereits jetzt den jeweiligen Bestimmungen und Bedingungen des Burgenländischen<br />

Wohnbauförderungsgesetzes 2005 idgF und der hiezu ergangenen Durchführungsverordnungen sowie<br />

allen Bedingungen, die das Land Burgenland als Förderungsgeber setzt.<br />

2. Weiters kommen die Vertragsparteien überein, dass die Gemeinde einen Finanzierungsbeitrag im<br />

Sinne der wohnungsgemeinnützigkeitsrechtlichen Bestimmungen in Höhe von insgesamt<br />

€ 14.534,-- leistet, welcher Beitrag gemäß den wohnungsgemeinnützigkeitsrechtlichen Bestimmungen<br />

behandelt, insbesondere abgeschrieben und im Falle der Auflösung des Vertragsverhältnisses im Sinne<br />

dieser Bestimmungen an die Gemeinde zur Auszahlung gebracht wird.<br />

3. Die Restfinanzierung des gegenständlichen Bauvorhabens wird durch ein von der OSG<br />

aufzunehmendes Bank-(Hypothekar-)Darlehen erfolgen.<br />

4. Die endgültige Höhe der Grund- und Baukosten einschließlich allenfalls notwendiger<br />

Rückstellungen sowie Aufschließungskosten werden nach den Bestimmungen des<br />

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und der darauf basierenden Verordnungen ermittelt.<br />

III.<br />

1. Das auf der Grundlage der erwähnten gesetzlichen Bestimmungen, nämlich den<br />

wohnungsgemeinnützigkeitsrechtlichen und den wohnbauförderungsrechtlichen Vorschriften,<br />

ermittelte Nutzungsentgelt beträgt auf der Grundlage der vorerwähnten Kostenschätzung und der<br />

darauf basierenden Finanzierungsvereinbarung derzeit monatlich € 310,-- für jede Wohnung und setzt<br />

sich zusammen aus:<br />

• Darlehensrückzahlungen für Landesdarlehen<br />

• Darlehensrückzahlungen für Bank-(Hypothekar)-Darlehen<br />

• Betriebskosten-Akonto<br />

• Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag<br />

- 13 -


• Verwaltungskostenbeitrag<br />

• gesetzliche Mehrwertsteuer<br />

2. Die OSG ist zur Erhöhung bzw. Anpassung des oben bezeichneten Nutzungsentgeltes gemäß den<br />

Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und der darauf basierenden Verordnung<br />

sowie der wohnbauförderungsrechtlichen Bestimmungen berechtigt.<br />

IV.<br />

1. Die Gemeinde nimmt dieses Vertragsobjekt in Bestand, um es für soziale Zwecke zur Verfügung zu<br />

stellen.<br />

Sie wird daher die gegenständlichen Wohnungen für betagte, hilfsbedürftige oder auf andere Weise<br />

sozial berücksichtigungswürdige Menschen vergeben und mit den Bewohnern diesbezügliche<br />

Mietverträge abschließen, denen die OSG beitreten wird.<br />

2. Die Gemeinde ist daher berechtigt, alle ihr aus diesen Mietverhältnis zukommenden Rechte auf die<br />

Benützer der Wohnungen zu übertragen, an die sie die einzelnen Wohnungen entsprechend den obigen<br />

Ausführungen zur Nutzung übergibt.<br />

3. Die Gemeinde und OSG kommen daher überein, dass das im vorigen Vertragspunkt beschriebene<br />

Nutzungsentgelt durch die OSG unmittelbar von den Bewohnern der betreubaren Wohneinheiten<br />

eingehoben wird. Für die Zwecke der Einhebung verpflichtet sich die Gemeinde, der OSG eine<br />

entsprechende Vollmacht in den abzuschließenden Mietverträgen auszustellen.<br />

4. Die Gemeinde wird daher auch den Erstbezug sowie jeden weiteren Neubezug der Wohnungen<br />

unverzüglich melden, damit die entsprechenden administrativen Maßnahmen seitens der OSG gesetzt<br />

werden können.<br />

5. Im Falle eines Zahlungsverzuges eines Bewohners der Wohnungen wird die OSG unverzüglich die<br />

Gemeinde verständigen, welche sich verpflichtet, zusätzlich zur Mahnung der OSG alle erforderlichen<br />

Maßnahmen zur Hereinbringung des Zahlungsrückstandes zu setzen.<br />

V.<br />

1. Im Sinne des § 14a des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes wird ausdrücklich festgehalten, dass<br />

die Verpflichtung zur Erhaltung des vertragsgegenständlichen Gebäudes der OSG im Sinne dieser<br />

Bestimmung zukommt.<br />

2. Gemäß § 8 des Mietrechtsgesetzes ist die Gemeinde berechtigt, den Mietgegenstand dem Vertrag<br />

gemäß zu gebrauchen und zu benützen, umgekehrt jedoch verpflichtet, den Mietgegenstand und die<br />

für den Mietgegenstand bestimmten Einrichtungen, wie im besonderen die Lichtleitungs-,<br />

Gasleitungs-, Wasserleitungs-, Beheizungs- einschließlich der zentralen Wärmeversorgungsanlagen<br />

und sanitären Anlagen so zu warten und, so weit es sich nicht um die Behebung von ernsten Schäden<br />

des Hauses handelt, so instandzuhalten, dass der OSG kein Nachteil erwächst.<br />

Wird die Behebung von ernsten Schäden des Hauses nötig, so ist die Gemeinde bei sonstigem<br />

Schadenersatz verpflichtet, der OSG ohne Verzug Anzeige zu erstatten. In diesem Sinne wird die<br />

Gemeinde insbesondere dafür Sorge tragen, dass die im gegenständlichen Gebäude gelegenen<br />

Wohnungen instandgehalten werden, dass vor allem die Malerarbeiten an Wänden und Decken,<br />

Anstreicherarbeiten an Wänden, Fenstern und Türen und Ersatz der schadhaft gewordenen<br />

Fußbodenbeläge durchgeführt werden.<br />

- 14 -


C) PARKFLÄCHEN<br />

I.<br />

1. Die OSG vermietet an die Gemeinde und diese mietet von der Erstgenannten auf der Grundlage der<br />

erwähnten Entwurfsplanung, die an der Hauptstraße gelegenen 36 Parkplätze, wobei das<br />

Mietverhältnis mit Fertigstellung und Übergabe dieser vertragsgegenständlichen Parkplätze beginnt<br />

und auf unbestimmte Dauer abgeschlossen wird.<br />

2. Dieses Mietverhältnis kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer 3-monatigen<br />

Kündigungsfrist zum letzten eines Monats aufgekündigt werden.<br />

3. Die Gemeinde verzichtet auf ihr Kündigungsrecht auf die Dauer der Laufzeit des zur Finanzierung<br />

der Errichtungskosten durch die OSG aufgenommenen Darlehens.<br />

II.<br />

1. Das von der Gemeinde für das im vorigen Punkt beschriebene Mietobjekt monatlich zu leistende<br />

Mietentgelt beläuft sich auf monatlich € 210 zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer im Ausmaß<br />

von derzeit 20 %, sohin auf € 252.<br />

2. Sollten auf dieses Mietobjekt Betriebskosten entfallen, sind diese von der Gemeinde als Mieterin<br />

grundsätzlich direkt zu begleichen. Im Falle der (anteiligen) Vorschreibung durch die OSG wird die<br />

Gemeinde den Rückersatz gegen entsprechende Rechnungslegung unverzüglich vornehmen.<br />

3. Die Vertragsparteien kommen überein, dass nach gänzlicher Ausfinanzierung dieser Parkflächen die<br />

OSG kein weiteres Mietentgelt mehr zur Vorschreibung bringen wird.<br />

III.<br />

Die Pflege und Betreuung sowie die laufende Instandhaltung dieser Parkflächen obliegt der Gemeinde,<br />

die die notwenigen Maßnahmen und Arbeiten auf eigene Kosten jeweils zu veranlassen hat bzw.<br />

erledigen wird.<br />

D) SCHLUSSBESTIMMUNGEN<br />

1. Die Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch für allfällige Rechtsnachfolger der<br />

Vertragsparteien und sind erforderlichenfalls auf diese zu überbinden.<br />

2. Die Kosten für die Errichtung dieses Vertrages und allfällige öffentliche Abgaben und Gebühren<br />

gehen zu Lasten der Gemeinde.<br />

3. Dieser Vertrag wird in einer Ausfertigung errichtet, wobei diese der Gemeinde zukommt. Die OSG<br />

erhält eine einfache Kopie.<br />

Zu Punkt 8.)<br />

Auf Antrag des Vorsitzenden fasst der Gemeinderat folgenden einstimmigen Beschluss und vergibt<br />

damit an die nachstehenden Auftragnehmer auf Grund der daneben angeführten Anbote Lieferungen<br />

und Leistungen im Rahmen der Neuausstattung der Hauptschule Großpetersdorf, und zwar:<br />

Auftragnehmer Gegenstand AuftragNr. Datum<br />

NET DATA<br />

Markus Appenzeller, Hofäcker 38<br />

7503 Großpetersdorf<br />

CONEN GmbH<br />

Amerling 7<br />

6233 Kramsach<br />

PILLER Schuleinrichtungen<br />

Brandlweg 2<br />

6020 Innsbruck<br />

Betrag €<br />

inkl.MWSt.<br />

EDV-Geräte <strong>2007</strong>076 14.06.<strong>2007</strong> 35.791,32<br />

EDV-Möbel 0707TK050 13.07.<strong>2007</strong> 6.442,08<br />

Schülertische<br />

und -sessel<br />

6178 13.07.<strong>2007</strong> 4.791,96<br />

WOLF Schließfachschrank 18842 19.06.<strong>2007</strong> 7.106,83<br />

- 15 -


Pfongauerstraße 79<br />

5202 Neumarkt am Wallersee<br />

Gesamt 54.132,19<br />

Zu Punkt 9.)<br />

Der Vorsitzende berichtet, dass im Zuge der öffentlichen Ausschreibung <strong>vom</strong> 12.06.<strong>2007</strong> bis<br />

16.07.<strong>2007</strong> drei Stellenbewerbungen für die Lernbetreuung <strong>2007</strong>/<strong>2007</strong> eingegangen sind.<br />

Zu Wahl-Vertrauenspersonen werden die Gemeinderäte Ing. Gregor Hafner und Klaus Huber bestellt,<br />

woraufhin Ing. Gregor Hafner nach Vornahme der geheimen Wahl folgendes Abstimmungsergebnis<br />

verlautbart:<br />

19 abgegebene Stimmzettel<br />

19 gültige Stimmzettel, davon entfallen auf<br />

1 Kamper Sabine 09.08.1972 7503 Welgersdorf 156<br />

17 Schöberl Karin 31.01.1972 7503 Großpetersdorf, Robert Stolz-Siedlung 3/1<br />

1 Tiwald Mag. Katharina 07.07.1979 7503 Großpetersdorf, Blumentalstraße 29d<br />

Somit ist Karin Schöberl als weitere Betreuerin für die Lernbetreuung in der Zentralschule eingestellt.<br />

Der genaue Zeitpunkt des Beginnes des Dienstverhältnisses wird <strong>vom</strong> Bedarf und den Erfordernissen<br />

der Volks- und Hauptschule Großpetersdorf abhängig gemacht. Das Beschäftigungsverhältnis endet<br />

jedoch spätestens mit Ablauf des Schuljahres <strong>2007</strong>/2008. Im übrigen gelten die Bestimmungen in der<br />

öffentlichen Stellenausschreibung <strong>vom</strong> 12. Juni <strong>2007</strong>.<br />

Zu Punkt 10.)<br />

Der Bürgermeister berichtet, dass nach endgültiger Fertigstellung der Gemeindestraßen „Riegerl“,<br />

„Bergstraße“, und „Quergasse“ die Endvermessung im Rahmen einer mündlichen Grenzverhandlung<br />

vorgenommen wurde, worauf auf seinen Antrag hin der Gemeinderat folgendes einstimmig beschließt<br />

und verordnet:<br />

Auf der Grundlage der Vermessungsurkunde von DI Dominik Ehrlich, Oberwart, <strong>vom</strong> 08. März <strong>2007</strong>,<br />

GZ.: 7.925.1, verordnet die <strong>Marktgemeinde</strong> Großpetersdorf als Verwalterin des öffentlichen Gutes<br />

die WIDMUNG des<br />

Trennstückes<br />

mit einer<br />

Fläche von m²<br />

als öffentliches Gut<br />

von Grundstück<br />

EZ<br />

und die Zuschreibung zu<br />

(Verschmelzung mit)<br />

Grundstück Nr.<br />

10 1 872 509 866 7<br />

4 11 882 512 866 7<br />

12 10 868 523 866 7<br />

15 2 864 1614 866 7<br />

16 0 864 1614 866 7<br />

2 19 883 2313 866 7<br />

3 2 883 2313 866 7<br />

1 48 884 2313 866 7<br />

13 5 865 2651 866 7<br />

26 21 882 512 876 7<br />

22 4 877 515 876 7<br />

24 35 875 2712 876 7<br />

17 19 932 1537 902 7<br />

7 3 866 7 861 2185<br />

Auf der Grundlage der Vermessungsurkunde von DI Dominik Ehrlich, Oberwart, <strong>vom</strong> 08. März <strong>2007</strong>,<br />

GZ.: 7.925.1, verordnet die <strong>Marktgemeinde</strong> Großpetersdorf als Verwalterin des öffentlichen Gutes<br />

EZ<br />

- 16 -


die ENTWIDMUNG<br />

des Trennstückes<br />

mit einer<br />

Fläche von m²<br />

als öffentliches Gut<br />

von Grundstück<br />

EZ<br />

und die Zuschreibung zu<br />

(Verschmelzung mit)<br />

Grundstück Nr.<br />

6 32 866 7 859 505<br />

8 7 866 7 862 506<br />

9 10 866 7 871 509<br />

29 0 866 7 871 509<br />

11 6 866 7 868 523<br />

14 10 866 7 864 1614<br />

7 3 866 7 861 2185<br />

23 5 876 7 877 515<br />

5 5 876 7 873 1474<br />

25 72 876 7 880 2502<br />

21 28 902 7 877 515<br />

20 8 902 7 899 894<br />

27 2 902 7 900 894<br />

18 2 902 7 922 2059<br />

19 2 902 7 921 2719<br />

Durch diese Widmung werden bestehende Rechte von Anrainern und sonstigen Beteiligten in keiner<br />

Weise beeinträchtigt oder geschmälert.<br />

Die <strong>Marktgemeinde</strong> Großpetersdorf verpflichtet sich unwiderruflich, die Weganlage dauernd in einen<br />

ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und zu pflegen, so dass Sach- und Personenschäden durch den<br />

Bestand und die Benützung dieser Weganlage hintangehalten werden.<br />

Weiters verordnet der Gemeinderat einstimmig:<br />

Die <strong>Marktgemeinde</strong> Großpetersdorf als Verwalterin des in der EZ 7 der KG 34024 Groß-petersdorf<br />

vorgetragenen öffentlichen Gutes widmet die Grundstücke<br />

Nr. 5402/5 EZ 1067 und<br />

Nr. 5403/7 EZ 2356,<br />

welche in der Natur gemeinsam den von der öffentlichen Hand (Gemeinde) errichteten und von der<br />

Allgemeinheit als solchen bereits seit mehr als 30 Jahren genutzten „Fischerweg“ darstellen, als das<br />

in der EZ 7 KG 34024 vorgetragene öffentliche Gut.<br />

Durch diese Widmung werden bestehende Rechte von Anrainern und sonstigen Beteiligten in keiner<br />

Weise beeinträchtigt oder geschmälert.<br />

Die <strong>Marktgemeinde</strong> Großpetersdorf verpflichtet sich unwiderruflich, die Weganlage dauernd in einen<br />

ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und zu pflegen, so dass Sach- und Personenschäden durch den<br />

Bestand und die Benützung dieser Weganlage hintangehalten werden.<br />

Zu Punkt <strong>11.</strong>)<br />

Der Bericht des Prüfungsausschusses <strong>vom</strong> 13.06.<strong>2007</strong> wird von Gemeinderat Ing. Werner Medits dem<br />

Gemeinderat durch Verlesung zur Kenntnis gebracht wie folgt:<br />

„Tagesordnung: 1. Kassen-/Bankprüfung, 2. Belegprüfung, 3. Devisenoptionsgeschäfte, 4. Allfälliges<br />

zu Punkt 1.)<br />

Die Belege des Kassabuches mit der Handkassa wurden abgestimmt, letzter Eintrag <strong>vom</strong> 12.06.<strong>2007</strong>. Es wurden keine<br />

Unstimmigkeiten festgestellt. Der Kassastand per 13.07.<strong>2007</strong> beträgt Euro 772,07.<br />

Die Konten BA CA 00454002106, VB 55016630010, Raika 902148 wurden von Wallner Günter durchgesehen. Es wird<br />

festgestellt, dass die entsprechenden Bestandsverlagerungen durchgeführt wurden.<br />

EZ<br />

- 17 -


zu Punkt 2.)<br />

Belegprüfung: (Ordner 4-9)<br />

Wallner Günter: 1118, 1149, 840, 954, 951, 932, 923, 908, 895, 884, 882, 840, 606-700, 686, 685, 682, 645, 636, 627, 616<br />

Medits Werner: 1110, 1087, 1081, 1071, 1063, 1041, 1029, 990, 987, 976, 967, 825, 822, 819, 812, 757, 755, 744, 741 und<br />

738<br />

Kamper Werner: 580 bis 605<br />

Der Ordner der Abgabenbelege wurden von Wallner Günter und Huber Klaus durchgesehen.<br />

zu Punkt 3.)<br />

Laut Auskunft von Bgm. Winfried Kasper wurde das zuletzt abgeschlossene Devisenoptionsgeschäft stillgelegt. Der dabei<br />

eingetretene Unterschiedsbetrag von ca. Euro 260.000,00 soll auf ein Sonderkonto verbucht werden. Wegen<br />

unzureichender Transparenz (mangelnde Risikohinweise) wird mit der Bank über einen etwaigen Verlustausgleich<br />

verhandelt. Aus diesem Grund will der Bürgermeister noch mit der Erstellung des Nachtragsvoranschlages warten.<br />

Der Bürgermeister nimmt sowie die übrigen Mitglieder des Gemeinderates diesen Bericht ohne<br />

weitere Stellungnahme zur Kenntnis.<br />

Zu Punkt 12.)<br />

GV Stefan Zlatarits und GV Thomas Pum berichten von Verhandlungen anderer Gemeinden mit der<br />

BA-CA. Das Ziel dieser Verhandlungen ist eine komplette Übernahme des Schiefstandes durch die<br />

BA-CA. Beide weisen darauf hin, dass nach Abschluss der vorliegenden Vereinbarung keine<br />

Nachverhandlungen betreffend eines besseren Angebotes mit der BA-CA möglich sind.<br />

Auf Antrag des Vorsitzenden schließt der Gemeinderat durch einstimmigen Beschluss folgende<br />

Vereinbarung mit der Bank Austria Creditanstalt AG, Schottengasse 6, 1010 Wien (in der Folge:<br />

BACA genannt) wegen der Rückabwicklung der USD/CAD Put Plain Option (Strike 1,3410 /<br />

Abschlussdatum 8.03.<strong>2007</strong>):<br />

„Die <strong>Marktgemeinde</strong> Großpetersdorf (in der Folge: Gemeinde) hat am 26.2.<strong>2007</strong> die BA-CA<br />

schriftlich per E-Mail mit dem Abschluss einer Devisenoption (USD/CAD) beauftragt. Wegen<br />

technischer Gründe hat die BA-CA den Kundenauftrag erst am 08.03.07 ohne nochmalige<br />

Rücksprache mit den Vertretern der Gemeinde durchgeführt.<br />

Aufgrund beiderseitiger guter Geschäftsbeziehungen erklärt sich die BACA bereit, unpräjudiziell und<br />

ohne Anerkennung einer diesbezüglichen Verpflichtung im Zusammenhang mit dem oben genannten<br />

Geschäftsfall im Kulanzweg das im Rubrum genannte Geschäft zur Gänze rückabzuwickeln.<br />

Sämtliche aus diesem Geschäft resultierende Buchungen auf den bei der BACA geführten und bei<br />

diesem Geschäft involvierten Konten der Gemeinde werden daher von der BACA valutagerecht<br />

rückgebucht.<br />

Das bedeutet selbstverständlich auch, dass die von der Gemeinde aus diesem Geschäft lukrierte<br />

Prämie von EUR 133.757,51 von der Gemeinde rückzuerstatten ist und die BACA daher berechtigt ist,<br />

die vorgenannte Prämie wieder von dem bei Ihr geführten Konto Nr. 01856235500, lautend auf<br />

<strong>Marktgemeinde</strong> Großpetersdorf, valutagerecht abzubuchen.<br />

Die Gemeinde bestätigt hiermit, dass nach Rückabwicklung des obgenannten Geschäftes aus diesem<br />

Geschäftsfall keine Ansprüche gegen die BACA bestehen und die Gemeinde daher auch keine wie<br />

immer gearteten Ansprüche gegen die BACA behaupten oder stellen wird.“<br />

Zu Punkt 13.)<br />

Anhand einer ausführlichen Darstellung sowie den dazugehörigen Erläuterungen hat der<br />

Gemeindevorstand in der Sitzung am 23.07.<strong>2007</strong> die einzelnen Positionen des ersten<br />

Nachtragsvoranschlages <strong>2007</strong> beraten und fixiert und dem Gemeinderat empfohlen, den 1. NTVA<br />

<strong>2007</strong> mit<br />

- 18 -


• ordentlichen Mehreinnahmen und –ausgaben von jeweils 497.000 € und<br />

• außerordentlichen Mehreinnahmen und –ausgaben in der Höhe von jeweils 426.200 €<br />

zu genehmigen.<br />

Daraufhin ist der Voranschlag durch zwei Wochen hindurch, und zwar <strong>vom</strong> <strong>vom</strong> 25. Juli <strong>2007</strong> bis 7.<br />

<strong>August</strong> <strong>2007</strong>, öffentlich aufgelegt worden. In dieser Zeit sind keine Erinnerungen eingebracht worden.<br />

Seit die Sitzung des Gemeindevorstandes am 23.07.<strong>2007</strong> sind einige Bereiche hinzugekommen, die im<br />

NTVA berücksichtigt werden müssten, und zwar im außerordentlichen Teil.<br />

Nachdem sich die Bank Austria Creditanstalt mit Schreiben <strong>vom</strong> 27.07.<strong>2007</strong> bereit erklärt hat, die per<br />

08.03.<strong>2007</strong> abgeschlossenen Devisenoptionsgeschäfte rückabzuwickeln, ist die buchhalterische<br />

Darstellung wie im NTVA-Entwurf vorgesehen nicht notwendig, weil es einerseits zu keiner so hohen<br />

Prämienzahlung kommt und andererseits die von der BACA am 10.07.<strong>2007</strong> geplante Kulanzzahlung<br />

in der Höhe von rd. 136.000 € deswegen auch nicht vorgenommen wird.<br />

Auf dem Ansatz 9130 sind deshalb ausgabenseitig nur Prämienzahlungen in der Höhe wie im Februar<br />

<strong>2007</strong> von 133.800 € zu veranschlagen. Diese sollen mit dem Erlös aus dem Grundstücksverkauf an<br />

den Bau- und Finanzierungsträger für das Sicherheitszentrum (Feuerwehr und Polizei) – SIZE –<br />

finanziert werden, die auf demselben Ansatz auf Post 0010 als Einnahme dargestellt sind.<br />

Dadurch reduziert sich der außerordentliche Nachtragsvoranschlag auf Einnahmen und Ausgaben von<br />

jeweils insgesamt 290.200 €.<br />

Der Gemeinderat fasst daraufhin den<br />

einstimmigen Beschluss:<br />

Der Erste Nachtragsvoranschlag für das Finanzjahr <strong>2007</strong> umfasst<br />

im ordentlichen Teil Mehreinnahmen und –ausgaben von jeweils 497.000 EURO und im<br />

außerordentlichen Teil Mehreinnahmen und –ausgaben von jeweils 290.200 EURO.<br />

Gegenüber dem laufenden Voranschlag <strong>2007</strong> ergeben sich dadurch folgende Änderungen:<br />

Laufender<br />

Voranschlag €<br />

erster<br />

Nachtragsvoranschlag €<br />

Gesamt €<br />

ordentliche Einnahmen 5.016.700 497.000 5.513.700<br />

ordentliche Ausgaben 5.016.700 497.000 5.513.700<br />

ao. Einnahmen - 290.200 290.200<br />

ao. Ausgaben - 290.200 290.200<br />

Dieser Erste Nachtragsvoranschlag für das Finanzjahr <strong>2007</strong> ist mitsamt den entsprechenden Beilagen<br />

und Beschlussunterlagen der Aufsichtsbehörde beim Amt der Bgld. Landesregierung vorzulegen.<br />

Zu Punkt 14.)<br />

Unter „Allfälligem“ gelangt folgendes zur Diskussion:<br />

GR Günter Schieber: Bahnstraße – Blumentröge – Geschwindigkeitsdrossel – Bemängelt die<br />

erschwerte Siutation speziell für landwirtschaftliche Fahrzeuge.<br />

Bgm. Winfried Kasper sagt dazu, dass eine Verkehrsberuhigung auf Grund einer schriftlich<br />

eingebrachten Petition der dort wohnenden Gemeindemitglieder notwendig geworden ist, da<br />

Wohngebiet;<br />

GV Thomas Pum kritisiert die angebliche Zensur bei Gästebucheintragungen auf der Internet-<br />

Homepage www.grosspetersdorf.at sowie eine verzögerte Freischaltung von Einträgen. Daraufhin<br />

entwickelt sich eine Diskussion über die Vorgangsweise bei anonymen Eintragungen, wobei der<br />

- 19 -


Bogen von einer gänzlichen Freigabe (GR Dr. Horst Kallich) bis zur gänzlichen Schließung des<br />

Gästebuches (Bgm. Winfried Kasper, GV Mag. Dr. Alfred Kollar) gespannt ist.<br />

GV Stefan Zlatarits berichtet, dass Trainingslager des GIP nun in Hannersdorf anstatt in<br />

Großpetersdorf stattfinden. Daduch entgehen GIP in Zukunft Umsätze. Zlatarits urgiert kurzfristige<br />

Gespräche mit dem Sportverein Großpetersdorf und Vertretern der Gemeinde in der<br />

Zusammensetzung von 2 SPÖ und 2 ÖVP-Gemeindevertretern. Bürgermeister wird die Gespräche<br />

herbeiführen.<br />

Nachdem sich niemand mehr zu Wort meldet und die Tagesordnung erschöpft ist, dankt der<br />

Bürgermeister und beschließt die heutige Sitzung.<br />

Der Schriftführer:<br />

Der Bürgermeister:<br />

Günter PHILIPP<br />

Winfried KASPER<br />

Die Beglaubiger:<br />

Hans MENTLIK<br />

Thomas PUM<br />

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