05.11.2012 Aufrufe

Satzung - Bodenmais

Satzung - Bodenmais

Satzung - Bodenmais

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Achtung<br />

5. Änderung !<br />

Auf Grund des Art. 7 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt <strong>Bodenmais</strong><br />

folgende<br />

<strong>Satzung</strong> für die Erhebung des Kurbeitrages<br />

§ 1<br />

Beitragspflicht<br />

Personen, die sich zu Kur- oder Erholungszwecken im Kurgebiet der Gemeinden<br />

aufhalten, ohne dort ihre Hauptwohnung im Sinne des Melderechts zu haben, und<br />

denen die Möglichkeit zur Benutzung der Kureinrichtung und zur Teilnahme an den<br />

Veranstaltungen geboten wird, sind verpflichtet, einen Kurbeitrag zu entrichten. Diese<br />

Verpflichtung ist nicht davon abhängig, ob und in welchem Umfang Einrichtungen,<br />

die Kurzwecken dienen, tatsächlich in Anspruch genommen werden.<br />

Kurgebiet ist das Gemeindegebiet.<br />

§ 2<br />

Kurgebiet<br />

§ 3<br />

Entstehen, Fälligkeit und Entrichtung des Kurbeitrages<br />

1. Die Kurbeitragsschuld entsteht für jeden Aufenthaltstag, mit Beginn des jeweiligen<br />

Tages. Der Anreisetag wird nicht berechnet.<br />

2. Der Kurbeitrag wird mit dem Entstehen fällig.<br />

3. Der Kurbeitrag ist an den zur Einhebung Verpflichteten (§ 6) oder, falls ein<br />

solcher nicht vorhanden ist, unmittelbar an die Gemeinde zu entrichten.


§ 4<br />

Höhe des Kurbeitrages<br />

1. Der Kurbeitrag wird nach der Anzahl der Aufenthaltstage berechnet. Angefan-<br />

gene Tage gelten als volle Tage. Der Anreisetag wird nicht berechnet.<br />

2. Der Beitrag beträgt pro Aufenthaltstag<br />

Achtung<br />

1. Änderung ! a) für Personen ab dem 17. Lebensjahr 1,10 €<br />

Achtung<br />

2. Änderung !<br />

b) für Personen vom 7. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr 0,55 €<br />

3. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sind kurbeitragsfrei.<br />

4. Schwerbeschädigte mit über 50 v. H. Behinderung erhalten auf Antrag eine<br />

Ermäßigung von 50 v. H. des Kurbeitrages.<br />

§ 5<br />

Erklärung der Kurbeitragspflichtigen<br />

1. Kurbeitragspflichtige, die im Kurgebiet der Gemeinde übernachten, haben der<br />

Gemeinde spätestens am Tage nach ihrer Ankunft, mittels eines vom Beher-<br />

bergungsbetrieb bereitgehaltenen amtlichen Meldescheinformulars, die für die<br />

Feststellung der Kurbeitragspflicht erforderlichen Angaben zu machen.<br />

Kurbeitragspflichtige, die nicht in der Gemeinde übernachten, haben diese Er-<br />

klärung direkt in der Kurverwaltung abzugeben.<br />

2. Die Meldepflicht entfällt bei Personen, die den Beitrag nach § 6 Abs. 4 an den<br />

Inhaber der Kuranstalt entrichten oder die nach § 6 Abs. 1 oder 3 gemeldet<br />

werden oder mit denen eine Vereinbarung nach § 7 Abs. 1 getroffen worden<br />

ist.<br />

§ 6<br />

Einhebung und Haftung<br />

1. Natürliche und juristische Personen, die Kurbeitragspflichtige beherbergen<br />

oder ihnen Wohnraum überlassen, sowie Inhaber von Campingplätzen sind<br />

verpflichtet, der Gemeinde spätestens am Tag nach deren Ankunft, die Anga-


Achtung<br />

4. Änderung !<br />

(zum<br />

31.12.2004<br />

gestrichen)<br />

ben, die zur Erhebung des Kurbeitrags erforderlich sind, auf dem amtlichen<br />

Meldescheinformular zu machen und in der Kurverwaltung abzugeben, sofern<br />

dies die Kurbeitragspflichtigen nicht bereits selbst gemacht haben.<br />

2. Der Kurbeitrag ist von dem zur Einhebung Verpflichteten spätestens einen<br />

Tag nach der Abreise des Kurbeitragspflichtigen an die Gemeinde abzuführen.<br />

Die Gemeinde kann zulassen, dass der Beitrag erst am Monatsende abgeführt<br />

wird.<br />

3. Wenn Teilnehmer an Gesellschaftsreisen einen Pauschalsatz bezahlt haben,<br />

in dem der Kurbeitrag eingeschlossen ist, so ist an Stelle des nach Absatz 1<br />

Verpflichteten der Reiseunternehmer zur Abführung des Kurbeitrages verpflichtet;<br />

er haftet der Gemeinde gegenüber für den Eingang des Betrags. Absatz<br />

2 gilt entsprechend.<br />

4. Inhaber von Kuranstalten sind verpflichtet, der Gemeinde am Ende jeden Monats<br />

die Zahl der Personen zu melden, die ihre Kuranstalt besucht haben und<br />

kurbeitragspflichtig waren, aber nicht in der Gemeinde übernachtet haben. Sie<br />

haben von diesen Personen den Kurbeitrag einzuheben und in einer Summe<br />

all monatlich an die Gemeinde abzuführen. Sie haften der Gemeinde gegenüber<br />

für den Eingang des Beitrags. Werden von den Beitragspflichtigen Ermäßigungen<br />

für Familienangehörige (§ 4) geltend gemacht, so ist das Vorliegen<br />

der dafür erforderlichen Voraussetzungen nachzuweisen.<br />

§ 7<br />

Besondere Vorschriften für Zweitwohnungsinhaber<br />

1. Für Personen, die eine zweite Wohnung in der Gemeinde haben und nach § 1<br />

kurbeitragspflichtig sind, beträgt der jährliche Kurbeitrag als Pauschalbeitrag:<br />

Personen ab dem 17. Lebensjahr 50 €<br />

Kinder vom siebten bis zum vollendeten 16. Lebensjahr 25 €<br />

Die Beitragspflicht entsteht jeweils mit Beginn des Kalenderjahres. Die Zahlung<br />

ist bis spätestens 15. Februar zu leisten.


Achtung<br />

3. Änderung !<br />

Bei Änderungen im Laufe des Kalenderjahres wird jeder angefangene Kalen-<br />

dermonat mit einem Zwölftel berechnet.<br />

2. Der pauschale Jahreskurbeitrag gilt für den Zweitwohnungsinhaber, dessen<br />

Ehegatten und Personen im gleichen Haushalt, solange sie einkommenssteu-<br />

errechtlich dem Haushalt des Beitragspflichtigen zugerechnet werden.<br />

Alle anderen Nutzer der Wohnung, die nach § 1 beitragspflichtig sind, unter-<br />

liegen der Meldepflicht gem. § 5.<br />

3. Inhaber von Zweitwohnungen haben Beginn und Ende des Haltens jeder<br />

Zweitwohnung im Gemeindegebiet dem Markt <strong>Bodenmais</strong> innerhalb eines<br />

Monats nach Beginn und Ende schriftlich anzuzeigen.<br />

4. Der Markt <strong>Bodenmais</strong> kann zur Festsetzung des Kurbeitrages verlangen, dass<br />

Inhaber von Zweitwohnungen ihm über die Benutzung der Zweitwohnung<br />

Auskunft geben.<br />

5. Mehrere Inhaber einer Zweitwohnung haften gesamtschuldnerisch für den<br />

pauschalen Kurbeitrag.<br />

§ 8<br />

Meldescheinformulare<br />

Die Meldescheinformulare werden fortlaufend nummeriert und an die Vermieter gegen<br />

Unterschrift ausschließlich von der Kurverwaltung ausgegeben. Fehlerhaft ausgefüllte<br />

Meldescheine oder durch Beschädigung unbrauchbar gewordene Meldescheine<br />

sind der Kurverwaltung unverzüglich zurückzugeben. Nicht zurückgegebene<br />

Meldescheine sind vom Vermieter durch Zahlung von fünfunddreißig Euro je fehlenden<br />

Meldeschein zu ersetzen


§ 9<br />

Inkrafttreten<br />

1. Diese <strong>Satzung</strong> tritt am 01.01.2002 in Kraft.<br />

2. Gleichzeitig tritt die <strong>Satzung</strong> vom 10.05.1973 mit den Änderungssatzungen Nr.<br />

1 vom 16.09.1976, Nr. 2 vom 10.08.1978, Nr. 3 vom 26.08.1991, Nr. 4 vom<br />

23.07.1996 außer Kraft.<br />

<strong>Bodenmais</strong>, den 03. Aug. 2001<br />

Markt <strong>Bodenmais</strong><br />

Wühr, 1. Bürgermeister


Auf Grund des Art. 7 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt <strong>Bodenmais</strong><br />

folgende<br />

<strong>Satzung</strong><br />

zur 1. Änderung<br />

der <strong>Satzung</strong> für die Erhebung des Kurbeitrages<br />

§ 1<br />

§ 4 Abs. 2 – Höhe des Kurbeitrags erhält folgende Fassung:<br />

2. Der Beitrag beträgt pro Aufenthaltstag<br />

a) für Personen ab dem 17. Lebensjahr 1,80 €<br />

b) für Personen vom siebten bis zum vollendeten 16. Lebensjahr 0,90 €<br />

Diese <strong>Satzung</strong> tritt am 01.01.2003 in Kraft.<br />

<strong>Bodenmais</strong> den 04. Juli 2002<br />

Markt <strong>Bodenmais</strong><br />

Wühr, 1. Bürgermeister<br />

§ 2


Aufgrund des Art. 7 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt <strong>Bodenmais</strong><br />

folgende<br />

<strong>Satzung</strong><br />

zur 2. Änderung<br />

der <strong>Satzung</strong> für die Erhebung des Kurbeitrages<br />

§ 1<br />

In § 4 Abs. 4 wird folgender 2. Satz angefügt:<br />

Schwerbeschädigte mit 100 v. H. Behinderung sind auf Antrag kurbeitragsfrei.<br />

Diese <strong>Satzung</strong> tritt am 01.01.2003 in Kraft<br />

<strong>Bodenmais</strong>, 17. Oktober 2002<br />

Markt <strong>Bodenmais</strong><br />

Wühr, 1. Bürgermeister<br />

§ 2


Aufgrund des Art. 7 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt <strong>Bodenmais</strong><br />

folgende<br />

<strong>Satzung</strong><br />

zur 3. Änderung<br />

der <strong>Satzung</strong> für die Erhebung des Kurbeitrages<br />

In § 7 wird folgender Absatz angefügt:<br />

§ 1<br />

6. Schwerbeschädigte mit 100 v. H. Behinderung sind auf Antrag kurbeitragsfrei.<br />

Diese <strong>Satzung</strong> tritt am 01.02.2004 in Kraft.<br />

<strong>Bodenmais</strong>, den 22. Januar 2004<br />

Markt <strong>Bodenmais</strong><br />

Wühr, 1. Bürgermeister<br />

§ 2


Aufgrund des Art. 7 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt <strong>Bodenmais</strong><br />

folgende<br />

<strong>Satzung</strong><br />

zur 4. Änderung<br />

der <strong>Satzung</strong> für die Erhebung des Kurbeitrages<br />

§ 1<br />

§ 7 wird zum 31. Dezember 2004 ersatzlos gestrichen.<br />

Diese <strong>Satzung</strong> tritt am 01.01.2005 in Kraft.<br />

<strong>Bodenmais</strong>, den 16. November 2004<br />

Markt <strong>Bodenmais</strong><br />

Wühr, 1. Bürgermeister<br />

§ 2


Aufgrund des Art. 7 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt <strong>Bodenmais</strong><br />

folgende<br />

<strong>Satzung</strong><br />

zur 5. Änderung<br />

der <strong>Satzung</strong> für die Erhebung des Kurbeitrages<br />

§ 1<br />

Personen, die sich zu Kur- oder Erholungszwecken im Kurgebiet der Gemeinde aufhalten,<br />

ohne dort ihre Hauptwohnung im Sinne des Melderechts zu haben oder ohne<br />

zur Zweitwohnungssteuer herangezogen zu werden, und denen die Möglichkeit zur<br />

Benutzung der Kureinrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen geboten<br />

wird, sind verpflichtet, einen Kurbeitrag zu entrichten. Diese Verpflichtung ist nicht<br />

davon abhängig, ob und in welchem Umfang Einrichtungen, die Kurzwecken dienen,<br />

tatsächlich in Anspruch genommen werden.<br />

Diese <strong>Satzung</strong> tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />

<strong>Bodenmais</strong>, den 20.05.2005<br />

Markt <strong>Bodenmais</strong><br />

Wühr, 1. Bürgermeister<br />

§ 2


Aufgrund des Art. 7 Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt <strong>Bodenmais</strong><br />

folgende<br />

<strong>Satzung</strong><br />

zur 5. Änderung<br />

der <strong>Satzung</strong> für die Erhebung des Kurbeitrages<br />

§ 1<br />

Personen, die sich zu Kur- oder Erholungszwecken im Kurgebiet der Gemeinde<br />

aufhalten, ohne dort ihre Hauptwohnung im Sinne des Melderechts zu haben oder<br />

ohne zur Zweitwohnungssteuer herangezogen zu werden, und denen die Möglichkeit<br />

zur Benutzung der Kureinrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen<br />

geboten wird, sind verpflichtet, einen Kurbeitrag zu entrichten. Diese Verpflichtung ist<br />

nicht davon abhängig, ob und in welchem Umfang Einrichtungen, die Kurzwecken<br />

dienen, tatsächlich in Anspruch genommen werden.<br />

Diese <strong>Satzung</strong> tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />

<strong>Bodenmais</strong>, 20.05.2005<br />

Markt <strong>Bodenmais</strong><br />

W ü h r<br />

1. Bürgermeister<br />

§ 2

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!