Satzung - Bodenmais
Satzung - Bodenmais
Satzung - Bodenmais
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Achtung<br />
5. Änderung !<br />
Auf Grund des Art. 7 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt <strong>Bodenmais</strong><br />
folgende<br />
<strong>Satzung</strong> für die Erhebung des Kurbeitrages<br />
§ 1<br />
Beitragspflicht<br />
Personen, die sich zu Kur- oder Erholungszwecken im Kurgebiet der Gemeinden<br />
aufhalten, ohne dort ihre Hauptwohnung im Sinne des Melderechts zu haben, und<br />
denen die Möglichkeit zur Benutzung der Kureinrichtung und zur Teilnahme an den<br />
Veranstaltungen geboten wird, sind verpflichtet, einen Kurbeitrag zu entrichten. Diese<br />
Verpflichtung ist nicht davon abhängig, ob und in welchem Umfang Einrichtungen,<br />
die Kurzwecken dienen, tatsächlich in Anspruch genommen werden.<br />
Kurgebiet ist das Gemeindegebiet.<br />
§ 2<br />
Kurgebiet<br />
§ 3<br />
Entstehen, Fälligkeit und Entrichtung des Kurbeitrages<br />
1. Die Kurbeitragsschuld entsteht für jeden Aufenthaltstag, mit Beginn des jeweiligen<br />
Tages. Der Anreisetag wird nicht berechnet.<br />
2. Der Kurbeitrag wird mit dem Entstehen fällig.<br />
3. Der Kurbeitrag ist an den zur Einhebung Verpflichteten (§ 6) oder, falls ein<br />
solcher nicht vorhanden ist, unmittelbar an die Gemeinde zu entrichten.
§ 4<br />
Höhe des Kurbeitrages<br />
1. Der Kurbeitrag wird nach der Anzahl der Aufenthaltstage berechnet. Angefan-<br />
gene Tage gelten als volle Tage. Der Anreisetag wird nicht berechnet.<br />
2. Der Beitrag beträgt pro Aufenthaltstag<br />
Achtung<br />
1. Änderung ! a) für Personen ab dem 17. Lebensjahr 1,10 €<br />
Achtung<br />
2. Änderung !<br />
b) für Personen vom 7. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr 0,55 €<br />
3. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sind kurbeitragsfrei.<br />
4. Schwerbeschädigte mit über 50 v. H. Behinderung erhalten auf Antrag eine<br />
Ermäßigung von 50 v. H. des Kurbeitrages.<br />
§ 5<br />
Erklärung der Kurbeitragspflichtigen<br />
1. Kurbeitragspflichtige, die im Kurgebiet der Gemeinde übernachten, haben der<br />
Gemeinde spätestens am Tage nach ihrer Ankunft, mittels eines vom Beher-<br />
bergungsbetrieb bereitgehaltenen amtlichen Meldescheinformulars, die für die<br />
Feststellung der Kurbeitragspflicht erforderlichen Angaben zu machen.<br />
Kurbeitragspflichtige, die nicht in der Gemeinde übernachten, haben diese Er-<br />
klärung direkt in der Kurverwaltung abzugeben.<br />
2. Die Meldepflicht entfällt bei Personen, die den Beitrag nach § 6 Abs. 4 an den<br />
Inhaber der Kuranstalt entrichten oder die nach § 6 Abs. 1 oder 3 gemeldet<br />
werden oder mit denen eine Vereinbarung nach § 7 Abs. 1 getroffen worden<br />
ist.<br />
§ 6<br />
Einhebung und Haftung<br />
1. Natürliche und juristische Personen, die Kurbeitragspflichtige beherbergen<br />
oder ihnen Wohnraum überlassen, sowie Inhaber von Campingplätzen sind<br />
verpflichtet, der Gemeinde spätestens am Tag nach deren Ankunft, die Anga-
Achtung<br />
4. Änderung !<br />
(zum<br />
31.12.2004<br />
gestrichen)<br />
ben, die zur Erhebung des Kurbeitrags erforderlich sind, auf dem amtlichen<br />
Meldescheinformular zu machen und in der Kurverwaltung abzugeben, sofern<br />
dies die Kurbeitragspflichtigen nicht bereits selbst gemacht haben.<br />
2. Der Kurbeitrag ist von dem zur Einhebung Verpflichteten spätestens einen<br />
Tag nach der Abreise des Kurbeitragspflichtigen an die Gemeinde abzuführen.<br />
Die Gemeinde kann zulassen, dass der Beitrag erst am Monatsende abgeführt<br />
wird.<br />
3. Wenn Teilnehmer an Gesellschaftsreisen einen Pauschalsatz bezahlt haben,<br />
in dem der Kurbeitrag eingeschlossen ist, so ist an Stelle des nach Absatz 1<br />
Verpflichteten der Reiseunternehmer zur Abführung des Kurbeitrages verpflichtet;<br />
er haftet der Gemeinde gegenüber für den Eingang des Betrags. Absatz<br />
2 gilt entsprechend.<br />
4. Inhaber von Kuranstalten sind verpflichtet, der Gemeinde am Ende jeden Monats<br />
die Zahl der Personen zu melden, die ihre Kuranstalt besucht haben und<br />
kurbeitragspflichtig waren, aber nicht in der Gemeinde übernachtet haben. Sie<br />
haben von diesen Personen den Kurbeitrag einzuheben und in einer Summe<br />
all monatlich an die Gemeinde abzuführen. Sie haften der Gemeinde gegenüber<br />
für den Eingang des Beitrags. Werden von den Beitragspflichtigen Ermäßigungen<br />
für Familienangehörige (§ 4) geltend gemacht, so ist das Vorliegen<br />
der dafür erforderlichen Voraussetzungen nachzuweisen.<br />
§ 7<br />
Besondere Vorschriften für Zweitwohnungsinhaber<br />
1. Für Personen, die eine zweite Wohnung in der Gemeinde haben und nach § 1<br />
kurbeitragspflichtig sind, beträgt der jährliche Kurbeitrag als Pauschalbeitrag:<br />
Personen ab dem 17. Lebensjahr 50 €<br />
Kinder vom siebten bis zum vollendeten 16. Lebensjahr 25 €<br />
Die Beitragspflicht entsteht jeweils mit Beginn des Kalenderjahres. Die Zahlung<br />
ist bis spätestens 15. Februar zu leisten.
Achtung<br />
3. Änderung !<br />
Bei Änderungen im Laufe des Kalenderjahres wird jeder angefangene Kalen-<br />
dermonat mit einem Zwölftel berechnet.<br />
2. Der pauschale Jahreskurbeitrag gilt für den Zweitwohnungsinhaber, dessen<br />
Ehegatten und Personen im gleichen Haushalt, solange sie einkommenssteu-<br />
errechtlich dem Haushalt des Beitragspflichtigen zugerechnet werden.<br />
Alle anderen Nutzer der Wohnung, die nach § 1 beitragspflichtig sind, unter-<br />
liegen der Meldepflicht gem. § 5.<br />
3. Inhaber von Zweitwohnungen haben Beginn und Ende des Haltens jeder<br />
Zweitwohnung im Gemeindegebiet dem Markt <strong>Bodenmais</strong> innerhalb eines<br />
Monats nach Beginn und Ende schriftlich anzuzeigen.<br />
4. Der Markt <strong>Bodenmais</strong> kann zur Festsetzung des Kurbeitrages verlangen, dass<br />
Inhaber von Zweitwohnungen ihm über die Benutzung der Zweitwohnung<br />
Auskunft geben.<br />
5. Mehrere Inhaber einer Zweitwohnung haften gesamtschuldnerisch für den<br />
pauschalen Kurbeitrag.<br />
§ 8<br />
Meldescheinformulare<br />
Die Meldescheinformulare werden fortlaufend nummeriert und an die Vermieter gegen<br />
Unterschrift ausschließlich von der Kurverwaltung ausgegeben. Fehlerhaft ausgefüllte<br />
Meldescheine oder durch Beschädigung unbrauchbar gewordene Meldescheine<br />
sind der Kurverwaltung unverzüglich zurückzugeben. Nicht zurückgegebene<br />
Meldescheine sind vom Vermieter durch Zahlung von fünfunddreißig Euro je fehlenden<br />
Meldeschein zu ersetzen
§ 9<br />
Inkrafttreten<br />
1. Diese <strong>Satzung</strong> tritt am 01.01.2002 in Kraft.<br />
2. Gleichzeitig tritt die <strong>Satzung</strong> vom 10.05.1973 mit den Änderungssatzungen Nr.<br />
1 vom 16.09.1976, Nr. 2 vom 10.08.1978, Nr. 3 vom 26.08.1991, Nr. 4 vom<br />
23.07.1996 außer Kraft.<br />
<strong>Bodenmais</strong>, den 03. Aug. 2001<br />
Markt <strong>Bodenmais</strong><br />
Wühr, 1. Bürgermeister
Auf Grund des Art. 7 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt <strong>Bodenmais</strong><br />
folgende<br />
<strong>Satzung</strong><br />
zur 1. Änderung<br />
der <strong>Satzung</strong> für die Erhebung des Kurbeitrages<br />
§ 1<br />
§ 4 Abs. 2 – Höhe des Kurbeitrags erhält folgende Fassung:<br />
2. Der Beitrag beträgt pro Aufenthaltstag<br />
a) für Personen ab dem 17. Lebensjahr 1,80 €<br />
b) für Personen vom siebten bis zum vollendeten 16. Lebensjahr 0,90 €<br />
Diese <strong>Satzung</strong> tritt am 01.01.2003 in Kraft.<br />
<strong>Bodenmais</strong> den 04. Juli 2002<br />
Markt <strong>Bodenmais</strong><br />
Wühr, 1. Bürgermeister<br />
§ 2
Aufgrund des Art. 7 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt <strong>Bodenmais</strong><br />
folgende<br />
<strong>Satzung</strong><br />
zur 2. Änderung<br />
der <strong>Satzung</strong> für die Erhebung des Kurbeitrages<br />
§ 1<br />
In § 4 Abs. 4 wird folgender 2. Satz angefügt:<br />
Schwerbeschädigte mit 100 v. H. Behinderung sind auf Antrag kurbeitragsfrei.<br />
Diese <strong>Satzung</strong> tritt am 01.01.2003 in Kraft<br />
<strong>Bodenmais</strong>, 17. Oktober 2002<br />
Markt <strong>Bodenmais</strong><br />
Wühr, 1. Bürgermeister<br />
§ 2
Aufgrund des Art. 7 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt <strong>Bodenmais</strong><br />
folgende<br />
<strong>Satzung</strong><br />
zur 3. Änderung<br />
der <strong>Satzung</strong> für die Erhebung des Kurbeitrages<br />
In § 7 wird folgender Absatz angefügt:<br />
§ 1<br />
6. Schwerbeschädigte mit 100 v. H. Behinderung sind auf Antrag kurbeitragsfrei.<br />
Diese <strong>Satzung</strong> tritt am 01.02.2004 in Kraft.<br />
<strong>Bodenmais</strong>, den 22. Januar 2004<br />
Markt <strong>Bodenmais</strong><br />
Wühr, 1. Bürgermeister<br />
§ 2
Aufgrund des Art. 7 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt <strong>Bodenmais</strong><br />
folgende<br />
<strong>Satzung</strong><br />
zur 4. Änderung<br />
der <strong>Satzung</strong> für die Erhebung des Kurbeitrages<br />
§ 1<br />
§ 7 wird zum 31. Dezember 2004 ersatzlos gestrichen.<br />
Diese <strong>Satzung</strong> tritt am 01.01.2005 in Kraft.<br />
<strong>Bodenmais</strong>, den 16. November 2004<br />
Markt <strong>Bodenmais</strong><br />
Wühr, 1. Bürgermeister<br />
§ 2
Aufgrund des Art. 7 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt <strong>Bodenmais</strong><br />
folgende<br />
<strong>Satzung</strong><br />
zur 5. Änderung<br />
der <strong>Satzung</strong> für die Erhebung des Kurbeitrages<br />
§ 1<br />
Personen, die sich zu Kur- oder Erholungszwecken im Kurgebiet der Gemeinde aufhalten,<br />
ohne dort ihre Hauptwohnung im Sinne des Melderechts zu haben oder ohne<br />
zur Zweitwohnungssteuer herangezogen zu werden, und denen die Möglichkeit zur<br />
Benutzung der Kureinrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen geboten<br />
wird, sind verpflichtet, einen Kurbeitrag zu entrichten. Diese Verpflichtung ist nicht<br />
davon abhängig, ob und in welchem Umfang Einrichtungen, die Kurzwecken dienen,<br />
tatsächlich in Anspruch genommen werden.<br />
Diese <strong>Satzung</strong> tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />
<strong>Bodenmais</strong>, den 20.05.2005<br />
Markt <strong>Bodenmais</strong><br />
Wühr, 1. Bürgermeister<br />
§ 2
Aufgrund des Art. 7 Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt <strong>Bodenmais</strong><br />
folgende<br />
<strong>Satzung</strong><br />
zur 5. Änderung<br />
der <strong>Satzung</strong> für die Erhebung des Kurbeitrages<br />
§ 1<br />
Personen, die sich zu Kur- oder Erholungszwecken im Kurgebiet der Gemeinde<br />
aufhalten, ohne dort ihre Hauptwohnung im Sinne des Melderechts zu haben oder<br />
ohne zur Zweitwohnungssteuer herangezogen zu werden, und denen die Möglichkeit<br />
zur Benutzung der Kureinrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen<br />
geboten wird, sind verpflichtet, einen Kurbeitrag zu entrichten. Diese Verpflichtung ist<br />
nicht davon abhängig, ob und in welchem Umfang Einrichtungen, die Kurzwecken<br />
dienen, tatsächlich in Anspruch genommen werden.<br />
Diese <strong>Satzung</strong> tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />
<strong>Bodenmais</strong>, 20.05.2005<br />
Markt <strong>Bodenmais</strong><br />
W ü h r<br />
1. Bürgermeister<br />
§ 2