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Anschlussnutzungsvertrag Zwischen - der NBB

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<strong>Anschlussnutzungsvertrag</strong><br />

<strong>Zwischen</strong><br />

Name<br />

Strasse Hausnummer<br />

PLZ Ort<br />

und<br />

<strong>NBB</strong> Netzgesellschaft<br />

Berlin-Brandenburg mbH & Co. KG<br />

Charlottenstr. 79/80<br />

10117 Berlin<br />

im Folgenden „Anschlussnutzer“ genannt<br />

im Folgenden „Netzbetreiber“ genannt<br />

wird folgen<strong>der</strong> <strong>Anschlussnutzungsvertrag</strong> geschlossen:<br />

§ 1 Gegenstand des Vertrages<br />

Inhalt <strong>der</strong> Anschlussnutzung ist das Recht zur Nutzung des Netzanschlusses zur<br />

Entnahme von Gas. Die Anschlussnutzung umfasst we<strong>der</strong> die Belieferung des Anschlussnutzers<br />

mit Gas noch den Zugang zu den Gasversorgungsnetzen i. S. d.<br />

§ 20 EnWG.<br />

Der Netzbetreiber ist auf Grundlage dieses Vertrages verpflichtet, dem Anschlussnutzer<br />

in dem vertraglich festgelegten Umfang die Nutzung des Netzanschlusses je<strong>der</strong>zeit<br />

zu ermöglichen. Dies gilt nicht, soweit und solange <strong>der</strong> Netzbetreiber hieran<br />

durch höhere Gewalt o<strong>der</strong> sonstige Umstände, <strong>der</strong>en Beseitigung ihm aus wirtschaftlichen<br />

Gründen nicht zugemutet werden kann, gehin<strong>der</strong>t ist.<br />

§ 2 Umfang <strong>der</strong> Anschlussnutzung<br />

Die Anschlussnutzung wird für die Netzanschlüsse gemäß Anlage 1 vereinbart.<br />

Die Anschlussnutzung wird durch die technischen Parameter des Netzanschlussvertrags<br />

für den jeweiligen Netzanschluss begrenzt.<br />

§ 3 Unterbrechung <strong>der</strong> Anschlussnutzung<br />

(1) Der Netzbetreiber ist berechtigt, auf Anweisung des Lieferanten des Anschlussnutzers<br />

die Anschlussnutzung zu unterbrechen, soweit <strong>der</strong> Lieferant dem Anschlussnutzer<br />

gegenüber hierzu vertraglich berechtigt ist und <strong>der</strong> Lieferant das Vorliegen<br />

<strong>der</strong> Voraussetzungen für die Unterbrechung <strong>der</strong> Anschlussnutzung gegenüber dem<br />

Netzbetreiber glaubhaft versichert und den Netzbetreiber von sämtlichen Schadensersatzansprüchen<br />

freistellt, die sich aus einer unberechtigten Unterbrechung<br />

ergeben können, dabei ist auch glaubhaft zu versichern, dass dem Anschlussnutzer<br />

1


keine Einwendungen o<strong>der</strong> Einreden zustehen, die die Voraussetzungen <strong>der</strong> Unterbrechung<br />

<strong>der</strong> Anschlussnutzung entfallen lassen.<br />

(2) Der Netzbetreiber hat die Unterbrechung <strong>der</strong> Anschlussnutzung unverzüglich aufzuheben,<br />

sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind und <strong>der</strong> Anschlussnutzer<br />

o<strong>der</strong> im Falle des Absatzes 1 <strong>der</strong> Lieferant o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Anschlussnutzer die<br />

Kosten <strong>der</strong> Unterbrechung und Wie<strong>der</strong>herstellung <strong>der</strong> Anschlussnutzung und <strong>der</strong><br />

Anschlussnutzung ersetzt hat.<br />

(3) Der Netzbetreiber ist von seiner Verpflichtung zur Ausspeisung entbunden, soweit<br />

und solange er durch höhere Gewalt an <strong>der</strong> Erfüllung gehin<strong>der</strong>t wird.<br />

(4) Der Netzbetreiber ist ferner zur Unterbrechung berechtigt, wenn diese zur Vornahme<br />

betriebsnotwendiger Arbeiten erfor<strong>der</strong>lich ist. Der Netzbetreiber wird den Anschlussnutzer<br />

von einer beabsichtigten Unterbrechung rechtzeitig in geeigneter<br />

Weise unterrichten. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung<br />

a) nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und <strong>der</strong> Netzbetreiber dies<br />

nicht zu vertreten hat o<strong>der</strong><br />

b) die Beseitigung bereits eingetretener Unterbrechungen verzögern würde.<br />

c) Der Netzbetreiber hat jede Unterbrechung o<strong>der</strong> Unregelmäßigkeit in <strong>der</strong> Anschlussnutzung<br />

unverzüglich zu beheben.<br />

(5) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Anschlussnehmer auf Nachfrage mitzuteilen,<br />

aus welchem Grund die Unterbrechung vorgenommen worden ist.<br />

§ 4 Haftung<br />

Die Haftungsregeln bei Störung <strong>der</strong> Anschlussnutzung ergeben sich aus § 18 NDAV<br />

auf den vollumfänglich verwiesen wird.<br />

§ 5 Zutrittsrecht<br />

Der Anschlussnehmer hat den mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des<br />

Netzbetreibers den Zutritt zum Grundstück und zu seinen Räumen (Aufstellungsraum<br />

<strong>der</strong> Druckregelgeräte und Messeinrichtungen sowie <strong>der</strong> Gasanlage) zu gestatten,<br />

soweit dies für die Prüfung <strong>der</strong> technischen Einrichtungen, zur Erfüllung sonstiger<br />

Rechte und Pflichten zur Aufrechterhaltung eines regelwerkskonformen technischen<br />

Netzbetriebs, insbeson<strong>der</strong>e zur Leistungsmessung und Leistungsermittlung<br />

<strong>der</strong> ausgespeisten Erdgasmenge erfor<strong>der</strong>lich ist. Der Anschlussnehmer ist rechtzeitig<br />

in geeigneter Form über die erfor<strong>der</strong>liche Zutrittsgewährung zu informieren. Eine<br />

vorherige Benachrichtigung ist in den Fällen des § 3 Abs. 4 nicht erfor<strong>der</strong>lich.<br />

2


§ 6 Beendigung des Anschlussnutzungsverhältnisses; Kündigung<br />

Das Anschlussnutzungsverhältnis besteht nur solange, wie für diesen Anschluss<br />

auch ein Netzanschlussvertrag besteht. Ansonsten endet die Anschlussnutzung mit<br />

<strong>der</strong> Kündigung und Einstellung <strong>der</strong> Anschlussnutzung durch den Anschlussnutzer.<br />

Die Kündigung des Anschlussnutzungsverhältnisses ist mit einer Frist von einem<br />

Monat auf das Ende eines Kalen<strong>der</strong>monats möglich und bedarf <strong>der</strong> Schriftform. Eine<br />

Kündigung durch den Netzbetreiber ist nur möglich, soweit eine Pflicht zum Netzanschluss<br />

nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG nicht o<strong>der</strong> nicht mehr besteht.<br />

§ 7 Rechtsnachfolge<br />

(1) Jede Vertragspartei darf mit Einwilligung <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Partei die Rechte und Pflichten<br />

aus diesem <strong>Anschlussnutzungsvertrag</strong> auf einen Rechtsnachfolger übertragen.<br />

(2) Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag auf verbundene<br />

Unternehmen ist zustimmungsfrei; für den Netzbetreiber nur dann, wenn das verbundene<br />

Unternehmen den Netzbetrieb übernimmt. Als verbundene Unternehmen<br />

gelten alle verbundenen Unternehmen im Sinne <strong>der</strong> §§ 15 ff. AktG.<br />

§ 8 Allgemeine Bestimmungen<br />

(1) Dieser Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft.<br />

(2) Die auf <strong>der</strong> Internetseite www.nbb-netzgesellschaft.de veröffentlichte Nie<strong>der</strong>druckanschlussverordnung<br />

(NDAV) ist in Ihrer jeweils gültigen Fassung Vertragsbestandteil<br />

und gilt ergänzend, soweit dieser Vertrag keine abweichenden Regelungen enthält.<br />

(3) Än<strong>der</strong>ungen o<strong>der</strong> Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen <strong>der</strong> Schriftform; dies gilt<br />

ebenfalls für die Abän<strong>der</strong>ung des Schriftformerfor<strong>der</strong>nisses.<br />

(4) Gerichtsstand ist Berlin.<br />

(5) Bestandteile dieses Vertrages sind:<br />

− Anlage 1: Netzanschlüsse<br />

− Anlage 2: Nie<strong>der</strong>druckanschlussverordnung - NDAV<br />

Berlin, __________<br />

<strong>NBB</strong> Netzgesellschaft<br />

Berlin-Brandenburg mbH & Co. KG<br />

______________________________<br />

Ort, Datum<br />

______________________________<br />

Unterschrift/Stempel des<br />

Anschlussnutzers<br />

3


Anlage 1 zum <strong>Anschlussnutzungsvertrag</strong><br />

Netzanschlüsse<br />

Grundstück:<br />

maximale<br />

Netzanschlussleistung:<br />

Übergabedruck:<br />

Strasse Hausnummer<br />

PLZ Ort<br />

xxx kW<br />

xxx mbar<br />

4

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