sammlung und seine Anfechtung
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Lukas Handschin/Michael Wyttenbach<br />
nicht als juristische Person qualifiziert, folgt – ihre Organisation nicht statutarisch<br />
regeln 25 .<br />
1.4 Auftreten gegenüber den eigenen Mitgliedern<br />
Nach dem Vorbild der Personenhandelsgesellschaften, hat der Gesetzgeber<br />
die Stockwerkeigentümergemeinschaft mit einem der Autonomie der Personenhandelsgesellschaften<br />
entsprechenden Grad der Verselbständigung ausgestattet<br />
26 . Auf Gr<strong>und</strong> von Art. 712l ZGB ist die Stockwerkeigentümergemeinschaft<br />
im Zusammenhang mit der gemeinschaftlichen Verwaltung des<br />
Stockwerkeigentums – nach herrschender Lehre „beschränkt“ – vermögens-,<br />
handlungs-, delikts-, prozess- <strong>und</strong> betreibungsfähig. Im Aussenauftritt<br />
gleicht die Stockwerkeigentümergemeinschaft daher stark den Kollektiv<strong>und</strong><br />
Kommanditgesellschaften, deren Aussenrecht im Wesentlichen den<br />
Verhältnissen bei juristischen Personen entspricht 27 . Somit ist für die Frage<br />
der Rechtsnatur nicht das Aussenverhältnis <strong>und</strong> ein allfälliger Auftritt in<br />
eigenem Namen, sondern der Grad der Verselbständigung der Stockwerkeigentümergemeinschaft,<br />
im Verhältnis zu den Stockwerkeigentümern, ausschlaggebend.<br />
Wie bereits oben aufgeführt, besteht der Zweck der Stockwerkeigentümergemeinschaft<br />
in der gemeinschaftlichen Verwaltung der gemeinschaftlichen<br />
Teile des Stockwerkeigentums 28 . Die Gemeinschaft verwaltet also<br />
Teile einer Liegenschaft, an der nicht sie dinglich berechtigt ist, sondern die<br />
jeweiligen Stockwerkeigentümer. Da die Verwaltung mit Kosten verb<strong>und</strong>en<br />
ist, ist die Stockwerkeigentümergemeinschaft auf Beiträge der Stockwerkeigentümer<br />
angewiesen. Das zur Deckung der Kosten der laufenden Verwaltung<br />
benötigte Vermögen, erwirbt die Stockwerkeigentümergemeinschaft<br />
unter ihrem eigenen Namen (sog. Verwaltungsvermögen als zweckgeb<strong>und</strong>enes<br />
Sondervermögen) 29 . Auf Gr<strong>und</strong> der vorgefassten Ansicht der herrschenden<br />
Lehre, die Stockwerkeigentümergemeinschaft sei nicht rechtsfähig,<br />
bleiben trotz der gesetzlich vermittelten Vermögensfähigkeit, die Stockwerkeigentümer<br />
am Vermögen materiell rechtszuständig <strong>und</strong> die Stockwerkeigentümergemeinschaft<br />
sei nur formell zur Rechtsausübung berechtigt<br />
30 . Trotzdem kann die Stockwerkeigentümergemeinschaft über dieses<br />
Vermögen – formell gesehen als (Allein-)Eigentümerin – verfügen, «ohne<br />
jeweils die Zustimmung der einzelnen Stockwerkeigentümer einholen zu<br />
25<br />
26<br />
27<br />
28<br />
29<br />
30<br />
ZK-HANDSCHIN/VONZUN, Art. 530 N 7.<br />
BBl 1962 II 1518; BSK-BÖSCH, Art. 712l N 1 f.; RASCHEIN, S. 27 f.<br />
ZK-HANDSCHIN/CHOU, Art. 552 – 553 N 53.<br />
Vgl. dazu oben 1.2; vgl. auch JUNKER, S. 183 f.<br />
CH. MÜLLER, S. 31 f.; RASCHEIN, S. 33; BSK-BÖSCH, Art. 712l N 3; vgl. ausführlich BK-<br />
MEIER-HAYOZ/REY, Art. 712l N 7 ff.; ZK-WERMELINGER, Art. 712l N 47 ff.<br />
BK-MEIER-HAYOZ/REY, Art. 712l N 10 ff.<br />
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