sammlung und seine Anfechtung
sammlung und seine Anfechtung
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Der Beschluss der StW-Eigentümerver<strong>sammlung</strong> <strong>und</strong> <strong>seine</strong> <strong>Anfechtung</strong><br />
– absichtliches Fernhalten eines Stockwerkeigentümers von der Ver<strong>sammlung</strong><br />
bzw. vorsätzliche Nichteinladung, auch fahrlässig 186 ;<br />
– Verletzung eines statutarischen Präsenzquorums;<br />
– Einberufung der Ver<strong>sammlung</strong> durch unzuständiges Organ;<br />
– Beschluss verstösst gegen «Gr<strong>und</strong>struktur des Stockwerkeigentums»;<br />
– dauernder Ausschluss eines Stockwerkeigentümers vom Stimmrecht;<br />
– zwingende gemeinschaftliche Teile werden dem Sonderrecht eines<br />
Stockwerkeigentümers zugeordnet;<br />
– Änderung der Wertquote eines Stockwerkeigentümers ohne dessen Zustimmung;<br />
– der Verwalter wird jeglicher Mindestbefugnisse enthoben;<br />
– Einberufung der Ver<strong>sammlung</strong> ohne dass eine Traktandenliste existiert;<br />
– Verletzung von Persönlichkeitsrechten ohne Rechtfertigungsgr<strong>und</strong>;<br />
– Beschluss über den Verzicht des <strong>Anfechtung</strong>s-, Ausschluss- oder Einspracherechts;<br />
– Ausschluss des Stockwerkeigentümers ohne vorgängiges gerichtliches<br />
Verfahren;<br />
– Verstoss gegen Bestimmungen des öffentlichen Rechts;<br />
– Beschluss mit unmöglichem oder unsittlichem Inhalt;<br />
– Die aus Art. 706b OR analog anwendbaren Fälle: Beschlüsse die das<br />
Recht auf Teilnahme an der Stockwerkeigentümerver<strong>sammlung</strong>, das<br />
Mindeststimmrecht, die Klagerechte oder andere vom Gesetz zwingend<br />
gewährte Rechte der Stockwerkeigentümer entziehen oder beschränken<br />
oder Kontrollrechte von Stockwerkeigentümern über das gesetzlich zulässige<br />
Mass hinaus beschränken.<br />
5. <strong>Anfechtung</strong> mangelhafter Beschlüsse mittels <strong>Anfechtung</strong>sklage<br />
5.1 Anwendbares Recht<br />
Kraft ausdrücklicher Verweisung in Art. 712m Abs. 2 ZGB finden «die<br />
Vorschriften […] über die <strong>Anfechtung</strong> von Vereinsbeschlüssen Anwen-<br />
186<br />
Anders ZK-WERMELINGER, Art. 712m N 207, welcher die unwillentliche Versäumnis einen<br />
Stockwerkeigentümer einzuladen den anfechtbaren Fällen zuordnet.<br />
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