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sammlung und seine Anfechtung

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Lukas Handschin/Michael Wyttenbach<br />

langen, muss daher eine «absolute Einstimmigkeit» erreicht werden; eine<br />

«relative Einstimmigkeit» (Art. 67 Abs. 2 i.V.m. Art. 712m Abs. 2 ZGB,<br />

alle anwesenden <strong>und</strong> vertretenen Stockwerkeigentümer stimmen zu) genügt<br />

nicht, zumal es sich beim Einstimmigkeitserfordernis um die «schärfste<br />

Form der Beschlussfassung» 146 handelt, welche für die Gemeinschaft «einschneidend»<br />

147 sein soll auf Gr<strong>und</strong> der grossen Wichtigkeit <strong>und</strong> Tragweite<br />

der Beschlüsse. Die vom Gesetzgeber verlangte Strenge erlangt ihre Berechtigung<br />

in der Art der zu beschliessenden Geschäfte. Abgesehen von einer<br />

Ausnahme 148 sind Angelegenheiten betroffen, die ausserhalb des engen<br />

Zwecks der Zwangsgemeinschaft stehen. Dieser beschränkt sich auf «Nutzung,<br />

Verwaltung <strong>und</strong> Erhaltung des wirtschaftlichen Wertes des gemeinsamen<br />

Gr<strong>und</strong>stücks». Soll nun ein Beschluss über luxuriöse bauliche Massnahmen<br />

(Art. 647e Abs. 1 ZGB), die Verfügung über das Stammgr<strong>und</strong>stück,<br />

eine Änderung der Zweckbestimmung (Art. 648 Abs. 2 ZGB) oder die Änderung<br />

der Wertquoten (Art. 712e Abs. 2 ZGB), gefasst werden, entscheidet<br />

die Stockwerkeigentümerver<strong>sammlung</strong> in Angelegenheiten ausserhalb des<br />

für Stockwerkeigentümergemeinschaften vorgegebenen Zwecks. Solche<br />

Beschlüsse treffen die Stockwerkeigentümer nicht als Teil der Stockwerkeigentümergemeinschaft,<br />

sondern als (qualifizierte) Miteigentümer an einem<br />

Gr<strong>und</strong>stück. Auf diese Beschlüsse ist das Vereinsrecht (Art. 67 Abs. 2 ZGB)<br />

nicht anwendbar, da der Verweis in Art. 712m Abs. 2 ZGB nur subsidiäre<br />

Wirkung hat <strong>und</strong> nur solange «das Gesetz keine besonderen Bestimmungen<br />

enthält» zur Anwendung gelangt. Zum anderen handelt es sich bei diesen<br />

Beschlüssen mit gesetzlich vorgesehenem Einstimmigkeitserfordernis nicht<br />

um stockwerkeigentumsspezifische Angelegenheiten, sondern um solche<br />

des Miteigentums, ausserhalb des Gemeinschaftszwecks. Könnten diese<br />

Beschlüsse mit dem von Art. 67 Abs. 2 ZGB verlangten Quorum der Einstimmigkeit<br />

«der anwesenden [oder vertretenen] Mitglieder» gefällt werden,<br />

würde in unzumutbarer Art <strong>und</strong> Weise in die Eigentumsgarantie der nichtanwesenden<br />

oder nichtvertretenen Stockwerkeigentümer als Miteigentümer<br />

eingegriffen 149 .<br />

Weiter kann für einen Beschluss über die Abänderung der Kompetenzordnung<br />

(Art. 712g Abs. 2 ZGB), dem Wortlaut der Bestimmung unmissverständlich<br />

entnommen werden, dass ein einstimmiger «Beschluss aller<br />

Stockwerkeigentümer» benötigt wird 150 . Bekräftigt wird das Erfordernis des<br />

einstimmigen Beschlusses aller im Gr<strong>und</strong>buch eingetragenen Stockwerkeigentümer<br />

schliesslich dadurch, dass eine Abänderung der Kompetenzord-<br />

146<br />

147<br />

148<br />

149<br />

150<br />

So WEBER, S. 380.<br />

So ZK-WERMELINGER, Art. 712m N 191.<br />

Art. 712g Abs. 2 ZGB, Abänderung der Kompetenzordnung für Verwaltungshandlungen <strong>und</strong><br />

bauliche Massnahmen.<br />

Vgl. aber ZK-WERMELINGER, Art. 712m N 192.<br />

ZK-WERMELINGER, Art. 712g N 79, 712m N 192.<br />

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