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sammlung und seine Anfechtung

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Der Beschluss der StW-Eigentümerver<strong>sammlung</strong> <strong>und</strong> <strong>seine</strong> <strong>Anfechtung</strong><br />

Wahl ein rechtsgeschäftlicher Charakter an <strong>und</strong> ist nicht selten mit einer<br />

finanziellen Leistung für die Ausübung des Amtes verb<strong>und</strong>en, womit unter<br />

anderem ein wirtschaftliches Interesse verfolgt wird 111 . Andererseits können<br />

Wahlen zu Machtverschiebungen innerhalb der Gemeinschaft <strong>und</strong> unter den<br />

verschiedenen Stockwerkeigentümern führen; wird ein Stockwerkeigentümer<br />

nur deshalb gewählt, weil er sich <strong>seine</strong> eigene Stimme gegeben hat,<br />

liegt darin ein deutliches Indiz dafür, dass im Interesse des Gemeinschaftswohls<br />

ein Dritter als Verwalter besser geeignet wäre.<br />

dd)<br />

Ausschluss als disziplinarische Massnahme<br />

Stört ein in der Stockwerkeigentümerver<strong>sammlung</strong> Anwesender die Ver<strong>sammlung</strong><br />

dermassen, dass ein korrekter Ablauf der Ver<strong>sammlung</strong> nicht<br />

mehr oder nur unter erheblich erschwerten Umständen möglich ist, so kann<br />

der Vorsitzende den Störer von der weiteren Teilnahme an der Ver<strong>sammlung</strong><br />

ausschliessen. Dadurch wird ihm, solange noch nicht alle Beschlüsse<br />

gefasst <strong>und</strong> Wahlen getroffen wurden, in diesen Angelegenheiten die Stimmrechtsausübung<br />

verunmöglicht 112 . Von dieser Möglichkeit ist nur mit äusserster<br />

Zurückhaltung Gebrauch zu machen; in Zweifelsfällen ist eine erneute<br />

Ver<strong>sammlung</strong> durchzuführen.<br />

d) Das doppelte Quorum für die gültige Beschlussfassung<br />

aa)<br />

Begriffliches<br />

Ein Quorum ist gemäss herrschender Lehre eine Norm, die die zu erfüllenden<br />

Voraussetzungen für die Entstehung eines positiven 113 Beschlusses eines<br />

Organs oder einer Ver<strong>sammlung</strong> vorschreibt. Je nach dem, ob eine zahlenmässig<br />

bestimmte Anwesenheit der Mitglieder, eine bestimmte Zahl befürwortender<br />

Stimmen oder sowohl als auch vorgeschrieben wird, wird von<br />

Präsenzquorum, Stimmquorum oder Präsenz-/Stimmquorum (sog. doppeltes<br />

Quorum) gesprochen 114 .<br />

Das Stockwerkeigentümerrecht schreibt für jeden Beschluss ein doppeltes<br />

Quorum 115 vor, ähnlich dem Aktienrecht für besonders wichtige Be-<br />

111<br />

112<br />

113<br />

114<br />

115<br />

BSK-HEINI/SCHERRER, Art. 68 N 10.<br />

ZK-WERMELINGER, Art. 712m N 162.<br />

Unter «positivem» Beschluss wird ein gültiger Beschluss verstanden, der den gestellten Antrag<br />

annimmt. Wird der Antrag dagegen abgelehnt, spricht man nicht von einem «Nichtbeschluss»,<br />

sondern von einem gültigen, aber «negativen» Beschluss, so ZK-TANNER, Art. 703 OR N 11,<br />

706 OR N 94.<br />

Vgl. MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER/NOBEL, § 24 N 3 ff.; ZK-TANNER, Art. 703 OR N 44.<br />

Vgl. CH.MÜLLER, S. 95; BK-MEIER-HAYOZ/REY, Art. 712p N 5 f.; REY/MAETZKE, N 308.<br />

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