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sammlung und seine Anfechtung

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Der Beschluss der StW-Eigentümerver<strong>sammlung</strong> <strong>und</strong> <strong>seine</strong> <strong>Anfechtung</strong><br />

c) Urabstimmung<br />

Im Gegensatz zum Erfordernis der Einstimmigkeit beim schriftlichen Zirkulationsbeschluss,<br />

setzt die Urabstimmung eine Mehrheit voraus (sog. schriftlicher<br />

Mehrheitsbeschluss). Herkommend vom Genossenschaftsrecht (Art.<br />

880 OR), wird diese Form der Willensbildung der Stockwerkeigentümer<br />

ausserhalb der Ver<strong>sammlung</strong> von der Lehre nur zurückhaltend angenommen<br />

89 oder gänzlich abgelehnt 90 . Für den einzelnen Stockwerkeigentümer<br />

hat sie den Nachteil, dass sie ihm verunmöglicht, im Rahmen einer Diskussion<br />

auf die Willensbildung einzuwirken.<br />

d) Vereinbarung<br />

Vereinbarungen sind keine Beschlüsse der Stockwerkeigentümerver<strong>sammlung</strong><br />

im formellen Sinne, sondern getroffene Abmachungen zwischen den<br />

jeweiligen Stockwerkeigentümern, welche Einstimmigkeit verlangen. Unter<br />

Vereinbarungen werden folgende Rechtshandlungen der Stockwerkeigentümerver<strong>sammlung</strong><br />

subsumiert: Die Bestimmung des fakultativen gemeinschaftlichen<br />

Teils (Art. 712b Abs. 3 ZGB), die Errichtung eines Vorkaufsrechts<br />

(Art. 712c Abs. 1 ZGB), die Verabredung eines Einspracherechts<br />

(Art. 712c Abs. 2 ZGB), die Unterzeichnung des Begründungsaktes (Art.<br />

712d Abs. 2 Ziff. 1 ZGB) <strong>und</strong> die Vereinbarung der Aufhebungsvereinbarung<br />

(Art. 712f Abs. 2 ZGB) 91 .<br />

3.2 Das Stimmrecht<br />

a) Gr<strong>und</strong>sätzliches zum Stimmrecht<br />

Das Stimmrecht ist das materiell wichtigste Mitwirkungsrecht des Stockwerkeigentümers<br />

in der Stockwerkeigentümerver<strong>sammlung</strong>. Mittels Stimmrecht<br />

wirkt der einzelne Stockwerkeigentümer an der gemeinschaftlichen<br />

Willensbildung mit <strong>und</strong> verleiht damit <strong>seine</strong>r Meinung Ausdruck 92 . Als unentziehbares<br />

<strong>und</strong> unverzichtbares Mitgliedschaftsrecht verkörpert es das<br />

Recht auf Teilnahme an der Willensbildung der Stockwerkeigentümergemeinschaft<br />

<strong>und</strong> ist für das Funktionieren der Gemeinschaft unentbehrlich, da<br />

dadurch die Stockwerkeigentümer die Bildung des Willens für die Gemeinschaft<br />

– welche keinen natürlichen Willen hat – übernehmen 93 . Es handelt<br />

89<br />

90<br />

91<br />

92<br />

93<br />

RIEMER, ZBGR, S. 262; CH.MÜLLER, S. 106 f.; BK-MEIER-HAYOZ/REY, Art. 712m N 121 f.<br />

ZK-WERMELINGER, Art. 712m N 145 f., 147.<br />

ZK-WERMELINGER, Art. 712m N 144, 177; SCHMID, S. 438; vgl. auch CH.MÜLLER, S. 71 f.<br />

WEBER, S. 317 f.; ZK-WERMELINGER, Art. 712m N 148; BK-MEIER-HAYOZ/REY, Art. 712m N<br />

61.<br />

REY/MAETZKE, N 425; BK-MEIER-HAYOZ/REY, Art. 712m N 61; WEBER, S. 319 f.; ZK-<br />

WERMELINGER, Art. 712m N 149.<br />

61

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