sammlung und seine Anfechtung
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Der Beschluss der StW-Eigentümerver<strong>sammlung</strong> <strong>und</strong> <strong>seine</strong> <strong>Anfechtung</strong><br />
von abgewichen wurde –, sowie die im Stockwerkeigentümerreglement<br />
niedergeschriebenen, sich nicht auf eine einseitig zwingende oder dispositive<br />
Vorgabe stützenden, Regelungen zur Anwendung 81 .<br />
2.4 Stockwerkeigentümergemeinschaft ohne Reglement<br />
a) Gr<strong>und</strong>lagen<br />
Eine Stockwerkeigentümergemeinschaft muss sich nicht zwingend ein<br />
Stockwerkeigentümerreglement geben; die rudimentären gesetzlichen Bestimmungen<br />
in Art. 712a ff. ZGB <strong>und</strong> die Verweise auf das Miteigentum<br />
(Art. 712g Abs. 1 ZGB) sowie das Vereinsrecht (Art. 712m Abs. 2 ZGB)<br />
regeln das Stockwerkeigentum oberflächlich <strong>und</strong> nicht einzelfallbezogen<br />
aber ausreichend 82 . Dementsprechend kommen alle absolut <strong>und</strong> einseitig<br />
zwingenden <strong>und</strong> dispositiven Gesetzesbestimmungen auf eine Stockwerkeigentümergemeinschaft<br />
ohne eigene Ausgestaltung ihres Stockwerkeigentums<br />
zur Anwendung.<br />
b) Erlass des Reglements durch den Richter<br />
Unbesehen davon, dass es sich beim Stockwerkeigentümerreglement um<br />
einen nicht zwingenden Bestandteil der Stockwerkeigentümergemeinschaftsordnung<br />
handelt, eine Stockwerkeigentümergemeinschaft jahrelang<br />
ohne ein Reglement bestens funktionieren kann, kann es dennoch sein, dass<br />
bei einem Stockwerkeigentümer nach gewisser Zeit das Bedürfnis nach<br />
einer klaren Regelung der Gemeinschaft entsteht, mit <strong>seine</strong>m Traktandum<br />
„Erstellung eines Stockwerkeigentümerreglements“ aber in der Stockwerkeigentümerver<strong>sammlung</strong><br />
nicht durchdringt.<br />
Dieser Stockwerkeigentümer hat einen unentziehbaren <strong>und</strong> unverzichtbaren<br />
Anspruch darauf, dass ein Stockwerkeigentümerreglement auch entgegen<br />
dem Willen der anderen Stockwerkeigentümer (bzw. der Stockwerkeigentümergemeinschaft/-ver<strong>sammlung</strong>)<br />
erlassen wird 83 . Die Anrufung des<br />
Richters unter Beachtung der formellen <strong>und</strong> materiellen Voraussetzungen<br />
führt jedoch nicht dazu, dass der Richter an Stelle der Stockwerkeigentümerver<strong>sammlung</strong><br />
ein auf die besonderen Bedürfnisse der betroffenen<br />
Stockwerkeigentümergemeinschaft zugeschnittenes Reglement verfasst. Es<br />
ist der Kläger selber, der in <strong>seine</strong>n Anträgen vollumfänglich <strong>und</strong> substantiiert<br />
ein auf die tatsächlich notwendigen Regelungen beschränktes Reglement<br />
dem Gericht einzureichen hat 84 . Das richterliche Urteil ersetzt den zum Er-<br />
81<br />
82<br />
83<br />
84<br />
Vgl. dazu ausführlich ZK-WERMELINGER, Art. 712g N 32 ff.<br />
ZK-WERMELINGER, Art. 712g N 102.<br />
BK-MEIER-HAYOZ/REY, Art. 712g N 94.<br />
BSK-BÖSCH, Art. 712g N 12.<br />
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