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sammlung und seine Anfechtung

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Der Beschluss der StW-Eigentümerver<strong>sammlung</strong> <strong>und</strong> <strong>seine</strong> <strong>Anfechtung</strong><br />

von abgewichen wurde –, sowie die im Stockwerkeigentümerreglement<br />

niedergeschriebenen, sich nicht auf eine einseitig zwingende oder dispositive<br />

Vorgabe stützenden, Regelungen zur Anwendung 81 .<br />

2.4 Stockwerkeigentümergemeinschaft ohne Reglement<br />

a) Gr<strong>und</strong>lagen<br />

Eine Stockwerkeigentümergemeinschaft muss sich nicht zwingend ein<br />

Stockwerkeigentümerreglement geben; die rudimentären gesetzlichen Bestimmungen<br />

in Art. 712a ff. ZGB <strong>und</strong> die Verweise auf das Miteigentum<br />

(Art. 712g Abs. 1 ZGB) sowie das Vereinsrecht (Art. 712m Abs. 2 ZGB)<br />

regeln das Stockwerkeigentum oberflächlich <strong>und</strong> nicht einzelfallbezogen<br />

aber ausreichend 82 . Dementsprechend kommen alle absolut <strong>und</strong> einseitig<br />

zwingenden <strong>und</strong> dispositiven Gesetzesbestimmungen auf eine Stockwerkeigentümergemeinschaft<br />

ohne eigene Ausgestaltung ihres Stockwerkeigentums<br />

zur Anwendung.<br />

b) Erlass des Reglements durch den Richter<br />

Unbesehen davon, dass es sich beim Stockwerkeigentümerreglement um<br />

einen nicht zwingenden Bestandteil der Stockwerkeigentümergemeinschaftsordnung<br />

handelt, eine Stockwerkeigentümergemeinschaft jahrelang<br />

ohne ein Reglement bestens funktionieren kann, kann es dennoch sein, dass<br />

bei einem Stockwerkeigentümer nach gewisser Zeit das Bedürfnis nach<br />

einer klaren Regelung der Gemeinschaft entsteht, mit <strong>seine</strong>m Traktandum<br />

„Erstellung eines Stockwerkeigentümerreglements“ aber in der Stockwerkeigentümerver<strong>sammlung</strong><br />

nicht durchdringt.<br />

Dieser Stockwerkeigentümer hat einen unentziehbaren <strong>und</strong> unverzichtbaren<br />

Anspruch darauf, dass ein Stockwerkeigentümerreglement auch entgegen<br />

dem Willen der anderen Stockwerkeigentümer (bzw. der Stockwerkeigentümergemeinschaft/-ver<strong>sammlung</strong>)<br />

erlassen wird 83 . Die Anrufung des<br />

Richters unter Beachtung der formellen <strong>und</strong> materiellen Voraussetzungen<br />

führt jedoch nicht dazu, dass der Richter an Stelle der Stockwerkeigentümerver<strong>sammlung</strong><br />

ein auf die besonderen Bedürfnisse der betroffenen<br />

Stockwerkeigentümergemeinschaft zugeschnittenes Reglement verfasst. Es<br />

ist der Kläger selber, der in <strong>seine</strong>n Anträgen vollumfänglich <strong>und</strong> substantiiert<br />

ein auf die tatsächlich notwendigen Regelungen beschränktes Reglement<br />

dem Gericht einzureichen hat 84 . Das richterliche Urteil ersetzt den zum Er-<br />

81<br />

82<br />

83<br />

84<br />

Vgl. dazu ausführlich ZK-WERMELINGER, Art. 712g N 32 ff.<br />

ZK-WERMELINGER, Art. 712g N 102.<br />

BK-MEIER-HAYOZ/REY, Art. 712g N 94.<br />

BSK-BÖSCH, Art. 712g N 12.<br />

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