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sammlung und seine Anfechtung

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Lukas Handschin/Michael Wyttenbach<br />

1.9 Schlussfolgerung zur Rechtsnatur<br />

Es kann also festgehalten werden, dass die Stockwerkeigentümergemeinschaft<br />

im Aussenverhältnis weitgehend verselbständigt ist <strong>und</strong> ebenfalls im<br />

Innenverhältnis weitgehend Autonomie geniesst, was nur bei juristischen<br />

Personen vorkommt. Ihre Handlungs-, Delikts-, Prozess- <strong>und</strong> Betreibungsfähigkeit<br />

ist im Zusammenhang mit der Verwaltung der gemeinschaftlichen<br />

Teile <strong>und</strong> innerhalb des gesetzlich vorgegeben engen Zweck «Verfügung,<br />

Nutzung, Verwaltung <strong>und</strong> Erhaltung des wirtschaftlichen Wertes des gemeinsamen<br />

Gr<strong>und</strong>stücks» umfassend. Das ihren Aussenauftritt <strong>und</strong> die Organisation<br />

im Innenverhältnis – zwischen der Gemeinschaft <strong>und</strong> den Stockwerkeigentümern<br />

<strong>und</strong> unter den Stockwerkeigentümern, sowie gegenüber<br />

dem Verwalter – regelnde Stockwerkeigentümerreglement kann durch richterliches<br />

Urteil erlassen werden, mittels Mehrheitsbeschluss auch gegen den<br />

Willen einzelner Stockwerkeigentümer abgeändert werden <strong>und</strong> entfaltet die<br />

gleichen Wirkungen wie Statuten, die nur bei juristischen Personen vorkommen.<br />

Im Rahmen ihres Zwecks bildet die Stockwerkeigentümergemeinschaft<br />

eigenes Vermögen, über welches sie unabhängig von den Stockwerkeigentümern<br />

verfügen kann. Sowohl die Stockwerkeigentümerver<strong>sammlung</strong><br />

als auch ein allenfalls bestellter Verwalter sind Organe im juristischen Sinne,<br />

da ohne deren Tätigwerden die Stockwerkeigentümerver<strong>sammlung</strong> willensbildungs-<br />

<strong>und</strong> handlungsunfähig wäre.<br />

Die Ansicht der herrschenden Lehre <strong>und</strong> Rechtsprechung, die Stockwerkeigentümergemeinschaft<br />

nicht als juristische Person zu qualifizieren,<br />

trotz Vorliegen aller Elemente die «das Wesen einer juristischen Person<br />

ausmachen», wurde daher von einigen wenigen Autoren 62 zu Recht in Frage<br />

gestellt, wie sich anhand von Einzelfallbetrachtungen der eine juristische<br />

Person qualifizierenden Elemente soeben gezeigt hat. Demzufolge handelt<br />

es sich bei der Stockwerkeigentümergemeinschaft richtigerweise um eine<br />

juristische Person.<br />

2. Reglement<br />

2.1 Begriff<br />

Durch das von der Stockwerkeigentümerver<strong>sammlung</strong> schriftlich erlassene<br />

Reglement (Art. 712g Abs. 3 ZGB), wird die Organisation der Stockwerkeigentümergemeinschaft<br />

sowie die Verwaltung <strong>und</strong> Benutzung des Stockwerkeigentums<br />

geregelt <strong>und</strong> die Rechtsstellung der einzelnen Stockwerkeigentümer<br />

innerhalb der Gemeinschaft umschrieben. Ziel <strong>und</strong> Zweck des<br />

Reglements ist, die allgemeinen Regeln aus Art. 712a ff. ZGB auf die spezi-<br />

62<br />

SIMONIUS/SUTTER, § 15 N 50; CH.MÜLLER, S. 33; BRETSCHGER, S. 45.<br />

56

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