Pensionszusagen
Pensionszusagen
Pensionszusagen
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Gewinnermittlung<br />
Betriebliche Altersvorsorge – <strong>Pensionszusagen</strong><br />
2.1 Zuführungen zur Pensionsrückstellung<br />
Eine Rückstellung kann nach § 6a Abs. 2 Nr. 1 EStG erstmals gebildet werden<br />
vor Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschaftsjahr, in dem die Pensionszusage<br />
erteilt wird, frühestens jedoch für das Wirtschaftsjahr, bis zu dessen Mitte<br />
der Pensionsberechtigte das 28. Lebensjahr vollendet hat,<br />
nach Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschaftsjahr, in dem der Versorgungsfall<br />
eintritt.<br />
Tritt der Versorgungsfall schon vor dem 28. Lebensjahr ein, kann die Rückstellung<br />
auch davor gebildet werden.<br />
Praxishinweis<br />
Ab 1.1.2009 gilt statt dem 28. Lebensjahr das 27. Lebensjahr als Grenze.<br />
Eine Pensionsrückstellung darf höchstens mit dem Teilwert angesetzt werden.<br />
Bei der Bewertung von Pensionsrückstellungen sind die stufenweise Anhebungen<br />
der Altersgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherung durch das Altersanpassungsgesetz<br />
vom 65. auf das 67. Lebensjahr bei der Festlegung des Pensionsalters<br />
zu berücksichtigen 5 .<br />
Die Zuführung zur Pensionsrückstellung muss nach § 6a Abs. 4 EStG i. H. d. Unterschiedsbetrags<br />
zwischen dem Teilwert am Schluss des Wirtschaftsjahrs und dem<br />
Teilwert zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs erfolgen 6 .<br />
Praxishinweis<br />
Die Ermittlung der Pensionsrückstellung ist sehr zeitaufwändig und ohne die Richttafeln von<br />
Heubeck kaum durchführbar. In der Praxis werden die Pensionsrückstellungen entweder von<br />
Versicherungsgesellschaften oder aufwändigen Berechnungsprogrammen ermittelt.<br />
2.2 Nachholungsverbot<br />
Aus der Begrenzung der Zuführung zur Pensionsrückstellung auf den Teilwert folgt,<br />
dass nach § 6a Abs. 4 Satz 3 EStG jährlich nur die Differenz zwischen den Teilwerten<br />
der Rückstellung zugeführt werden kann. Ist zum vorhergehenden Bilanzstichtag<br />
kein Teilwert vorhanden, weil eine Pensionszusage noch nicht bestand, ist<br />
grds. der Einmalbetrag zuzuführen, es sei denn, der Arbeitgeber wählt die Verteilung<br />
auf drei Jahre.<br />
Unterlässt der Arbeitgeber den richtigen Ansatz der Rückstellung für Pensionsverpflichtungen,<br />
kann er später nach § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG die Differenz nicht<br />
mehr zuführen 7 .<br />
Sachverhalt<br />
Die A-GmbH erteilt ihrem Arbeitnehmer A in 2007 eine Pensionszusage. In 2007 wird<br />
versehentlich die Passivierung einer Pensionsrückstellung versäumt. Der Teilwert der Pensionsrückstellung<br />
beträgt zum 31.12.2007 40.000 EUR und zum 31.12.2008 52.000 EUR.<br />
5 BMF,Schreibenv.5.5.2008,IVB2–S2176/07/0009,BStBl2008IS.570.<br />
6 R 6a Abs. 20 Satz 1 EStR.<br />
7 H 6a Abs. 20 EStH »Nachholverbot«; BMF, Schreiben v.11.12.2003, IVA 6 – S 2176 – 70/03, BStBl 2003<br />
I S. 746.<br />
458 Deutsche Steuerberater-Richtlinien – Gewinneinkünfte 2008