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Pensionszusagen

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Gewinnermittlung<br />

Betriebliche Altersvorsorge – <strong>Pensionszusagen</strong><br />

2.1 Zuführungen zur Pensionsrückstellung<br />

Eine Rückstellung kann nach § 6a Abs. 2 Nr. 1 EStG erstmals gebildet werden<br />

vor Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschaftsjahr, in dem die Pensionszusage<br />

erteilt wird, frühestens jedoch für das Wirtschaftsjahr, bis zu dessen Mitte<br />

der Pensionsberechtigte das 28. Lebensjahr vollendet hat,<br />

nach Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschaftsjahr, in dem der Versorgungsfall<br />

eintritt.<br />

Tritt der Versorgungsfall schon vor dem 28. Lebensjahr ein, kann die Rückstellung<br />

auch davor gebildet werden.<br />

Praxishinweis<br />

Ab 1.1.2009 gilt statt dem 28. Lebensjahr das 27. Lebensjahr als Grenze.<br />

Eine Pensionsrückstellung darf höchstens mit dem Teilwert angesetzt werden.<br />

Bei der Bewertung von Pensionsrückstellungen sind die stufenweise Anhebungen<br />

der Altersgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherung durch das Altersanpassungsgesetz<br />

vom 65. auf das 67. Lebensjahr bei der Festlegung des Pensionsalters<br />

zu berücksichtigen 5 .<br />

Die Zuführung zur Pensionsrückstellung muss nach § 6a Abs. 4 EStG i. H. d. Unterschiedsbetrags<br />

zwischen dem Teilwert am Schluss des Wirtschaftsjahrs und dem<br />

Teilwert zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs erfolgen 6 .<br />

Praxishinweis<br />

Die Ermittlung der Pensionsrückstellung ist sehr zeitaufwändig und ohne die Richttafeln von<br />

Heubeck kaum durchführbar. In der Praxis werden die Pensionsrückstellungen entweder von<br />

Versicherungsgesellschaften oder aufwändigen Berechnungsprogrammen ermittelt.<br />

2.2 Nachholungsverbot<br />

Aus der Begrenzung der Zuführung zur Pensionsrückstellung auf den Teilwert folgt,<br />

dass nach § 6a Abs. 4 Satz 3 EStG jährlich nur die Differenz zwischen den Teilwerten<br />

der Rückstellung zugeführt werden kann. Ist zum vorhergehenden Bilanzstichtag<br />

kein Teilwert vorhanden, weil eine Pensionszusage noch nicht bestand, ist<br />

grds. der Einmalbetrag zuzuführen, es sei denn, der Arbeitgeber wählt die Verteilung<br />

auf drei Jahre.<br />

Unterlässt der Arbeitgeber den richtigen Ansatz der Rückstellung für Pensionsverpflichtungen,<br />

kann er später nach § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG die Differenz nicht<br />

mehr zuführen 7 .<br />

Sachverhalt<br />

Die A-GmbH erteilt ihrem Arbeitnehmer A in 2007 eine Pensionszusage. In 2007 wird<br />

versehentlich die Passivierung einer Pensionsrückstellung versäumt. Der Teilwert der Pensionsrückstellung<br />

beträgt zum 31.12.2007 40.000 EUR und zum 31.12.2008 52.000 EUR.<br />

5 BMF,Schreibenv.5.5.2008,IVB2–S2176/07/0009,BStBl2008IS.570.<br />

6 R 6a Abs. 20 Satz 1 EStR.<br />

7 H 6a Abs. 20 EStH »Nachholverbot«; BMF, Schreiben v.11.12.2003, IVA 6 – S 2176 – 70/03, BStBl 2003<br />

I S. 746.<br />

458 Deutsche Steuerberater-Richtlinien – Gewinneinkünfte 2008

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