Pensionszusagen
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Für die Ermittlung der Pensionsrückstellung gilt Folgendes:<br />
Teilwert Ende Wj.<br />
./. Teilwert Vorjahr<br />
= Zuführung<br />
Ermittlung Pensionsrückstellung<br />
bis Vollendung des 28. Lebensjahrs<br />
des Pensionsberechtigten<br />
(zur Mitte des Wirtschaftsjahrs) nicht möglich<br />
Teilwertermittlung<br />
sehr aufwändig;<br />
i.d.R. durch Versicherungsgesellschaft<br />
Abb. 3: Ermittlung der Pensionsrückstellung<br />
Gewinnermittlung<br />
Betriebliche Altersvorsorge – <strong>Pensionszusagen</strong><br />
Nachholverbot<br />
in Vorjahren unterlassene<br />
Zuführungen können nicht<br />
nachgeholt werden<br />
Sachverhalt<br />
Der Arbeitgeber erteilt seinem Arbeitnehmer eine Pensionszusage auf das 65. Lebensjahr. Mit<br />
Erreichen der Altersgrenze soll der Arbeitnehmer eine monatliche Rente i. H. v. 350 EUR<br />
erhalten. Der Arbeitgeber fragt, welche der beiden folgenden Zusatzvereinbarungen er in die<br />
Pensionszusage mit aufnehmen kann:<br />
1. Die Pensionsleistungen erfolgen freiwillig; die Pensionen werden bis auf Weiteres gezahlt.<br />
2. Der Arbeitgeber behält sich vor, die zugesagten Leistungen zu kürzen oder einzustellen,<br />
wenn<br />
die wirtschaftliche Lage des Unternehmens sich nachhaltig so wesentlich verschlechtert<br />
hat, dass ihm eine Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet<br />
werden kann, oder<br />
der Pensionsberechtigte Handlungen begeht, die in grober Weise gegen Treu und<br />
Glauben verstoßen oder zu einer fristlosen Entlassung berechtigen würden.<br />
Stellungnahme<br />
Die Bildung einer Pensionsrückstellung ist nur zulässig, sofern die Zusage keinen schädlichen<br />
Vorbehalt enthält. Steht es im freien Belieben des Arbeitgebers, die Pensionsansprüche zu<br />
entziehen, darf er während der Anwartschaftszeit keine Pensionsrückstellung bilden. Als<br />
steuerschädlicher Vorbehalt kommt der erstgenannte Vorbehalt in Betracht. Würde dieser in<br />
die Pensionsvereinbarung aufgenommen, könnte keine Pensionsrückstellung gebildet werden.<br />
Dagegen sind Vorbehalte, die es dem Arbeitgeber erlauben, nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen<br />
und unter Beachtung billigen Ermessens die Ansprüche zu kürzen oder auszuschließen,<br />
steuerlich unschädlich. Außerdem hindern sie nicht an der Bildung einer Rückstellung. Als<br />
unschädlicher Vorbehalt ist der Vorbehalt Nr. 2 anzusehen. Er kann daher in die Pensionszusage<br />
aufgenommen werden4 .<br />
4 R 6a Abs. 4 EStR.<br />
Deutsche Steuerberater-Richtlinien – Gewinneinkünfte 2008 457