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Pensionszusagen

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Für die Ermittlung der Pensionsrückstellung gilt Folgendes:<br />

Teilwert Ende Wj.<br />

./. Teilwert Vorjahr<br />

= Zuführung<br />

Ermittlung Pensionsrückstellung<br />

bis Vollendung des 28. Lebensjahrs<br />

des Pensionsberechtigten<br />

(zur Mitte des Wirtschaftsjahrs) nicht möglich<br />

Teilwertermittlung<br />

sehr aufwändig;<br />

i.d.R. durch Versicherungsgesellschaft<br />

Abb. 3: Ermittlung der Pensionsrückstellung<br />

Gewinnermittlung<br />

Betriebliche Altersvorsorge – <strong>Pensionszusagen</strong><br />

Nachholverbot<br />

in Vorjahren unterlassene<br />

Zuführungen können nicht<br />

nachgeholt werden<br />

Sachverhalt<br />

Der Arbeitgeber erteilt seinem Arbeitnehmer eine Pensionszusage auf das 65. Lebensjahr. Mit<br />

Erreichen der Altersgrenze soll der Arbeitnehmer eine monatliche Rente i. H. v. 350 EUR<br />

erhalten. Der Arbeitgeber fragt, welche der beiden folgenden Zusatzvereinbarungen er in die<br />

Pensionszusage mit aufnehmen kann:<br />

1. Die Pensionsleistungen erfolgen freiwillig; die Pensionen werden bis auf Weiteres gezahlt.<br />

2. Der Arbeitgeber behält sich vor, die zugesagten Leistungen zu kürzen oder einzustellen,<br />

wenn<br />

die wirtschaftliche Lage des Unternehmens sich nachhaltig so wesentlich verschlechtert<br />

hat, dass ihm eine Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet<br />

werden kann, oder<br />

der Pensionsberechtigte Handlungen begeht, die in grober Weise gegen Treu und<br />

Glauben verstoßen oder zu einer fristlosen Entlassung berechtigen würden.<br />

Stellungnahme<br />

Die Bildung einer Pensionsrückstellung ist nur zulässig, sofern die Zusage keinen schädlichen<br />

Vorbehalt enthält. Steht es im freien Belieben des Arbeitgebers, die Pensionsansprüche zu<br />

entziehen, darf er während der Anwartschaftszeit keine Pensionsrückstellung bilden. Als<br />

steuerschädlicher Vorbehalt kommt der erstgenannte Vorbehalt in Betracht. Würde dieser in<br />

die Pensionsvereinbarung aufgenommen, könnte keine Pensionsrückstellung gebildet werden.<br />

Dagegen sind Vorbehalte, die es dem Arbeitgeber erlauben, nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen<br />

und unter Beachtung billigen Ermessens die Ansprüche zu kürzen oder auszuschließen,<br />

steuerlich unschädlich. Außerdem hindern sie nicht an der Bildung einer Rückstellung. Als<br />

unschädlicher Vorbehalt ist der Vorbehalt Nr. 2 anzusehen. Er kann daher in die Pensionszusage<br />

aufgenommen werden4 .<br />

4 R 6a Abs. 4 EStR.<br />

Deutsche Steuerberater-Richtlinien – Gewinneinkünfte 2008 457

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