Pensionszusagen
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Welche Verträge sind betroffen?<br />
Alle <strong>Pensionszusagen</strong>, die Abfindungsklauseln (einseitiges Abfindungsrecht des<br />
Arbeitgebers) enthalten, auch wenn keine Abfindung ausbezahlt wird.<br />
Wer ist betroffen?<br />
4 Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer sowie<br />
4 alle anderen Arbeitnehmer.<br />
»Schädliche und unschädliche« Klauseln<br />
Gewinnermittlung<br />
Betriebliche Altersvorsorge – <strong>Pensionszusagen</strong><br />
Abfindungsklauseln, die für die Bildung einer Pensionsrückstellung unschädlich sind:<br />
4 Die Vorbehalte sind an nicht vorhersehbare künftige Entwicklungen geknüpft,<br />
wie<br />
die wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens,<br />
die wesentliche Änderung der Sozialversicherungsverhältnisse oder der steuerlichen<br />
Behandlung von Pensionsverpflichtungen oder wenn<br />
der Arbeitnehmer die Treuepflicht verletzt.<br />
4 Neu: Die Höhe einer möglichen Abfindung rückt in den Blickpunkt<br />
Noch tätige Arbeitnehmer: Nur wenn eine Abfindung in Höhe des Barwerts<br />
der künftigen Pensionszahlungen im Abfindungszeitpunkt vorgesehen ist.<br />
Anders ausgedrückt: Die Abfindungsklausel umfasst den vollen und nicht nur<br />
den anteilig erdienten Pensionsanspruch (abgezinst auf den Tag der Abfindung).<br />
Bereits ausgeschiedene Arbeitnehmer: Bei unverfallbaren Ansprüchen (soweit<br />
arbeitsrechtlich zulässig) bzw. bei laufenden Leistungen muss die Abfindung<br />
in Höhe des Barwerts der künftigen Pensionsleistungen nach § 6a Abs. 3<br />
Satz 2 Nr. 2 EStG zugesagt sein.<br />
E Amtliche Richtlinie:<br />
R 41 Abs. 4 und 5 EStR<br />
E Verwaltungsauffassung:<br />
BMF, Schreiben vom 6.4.2005, IV B 2 – S 2176 – 10/05, BStBl. I 2005, 619<br />
E Rechtsprechung:<br />
BFH, Urteil vom 10.11.1998, I R 49/97, BStBl. II 2005, 261<br />
Abfindungsklauseln, die für die Bildung einer Pensionsrückstellung schädlich sind:<br />
4 Bislang bereits schädlich sind Formulierungen, die den Arbeitgeber nicht »wirklich«<br />
an seine Zusage binden, wie z. B.<br />
»freiwillig und ohne Rechtanspruch«,<br />
»jederzeitiger Widerruf vorbehalten«,<br />
»die Leistungen sind unverbindlich« oder<br />
»ein Rechtsanspruch auf die Leistungen besteht nicht«.<br />
E Amtliche Richtlinie:<br />
R 41 Abs. 3 EStR<br />
4 Nach dem BMF-Schreiben sind alle Abfindungsklauseln schädlich, die sich am<br />
Teilwert des § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG (z. B. durch ein versicherungs-<br />
Deutsche Steuerberater-Richtlinien – Gewinneinkünfte 2008 485