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Pensionszusagen

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Welche Verträge sind betroffen?<br />

Alle <strong>Pensionszusagen</strong>, die Abfindungsklauseln (einseitiges Abfindungsrecht des<br />

Arbeitgebers) enthalten, auch wenn keine Abfindung ausbezahlt wird.<br />

Wer ist betroffen?<br />

4 Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer sowie<br />

4 alle anderen Arbeitnehmer.<br />

»Schädliche und unschädliche« Klauseln<br />

Gewinnermittlung<br />

Betriebliche Altersvorsorge – <strong>Pensionszusagen</strong><br />

Abfindungsklauseln, die für die Bildung einer Pensionsrückstellung unschädlich sind:<br />

4 Die Vorbehalte sind an nicht vorhersehbare künftige Entwicklungen geknüpft,<br />

wie<br />

die wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens,<br />

die wesentliche Änderung der Sozialversicherungsverhältnisse oder der steuerlichen<br />

Behandlung von Pensionsverpflichtungen oder wenn<br />

der Arbeitnehmer die Treuepflicht verletzt.<br />

4 Neu: Die Höhe einer möglichen Abfindung rückt in den Blickpunkt<br />

Noch tätige Arbeitnehmer: Nur wenn eine Abfindung in Höhe des Barwerts<br />

der künftigen Pensionszahlungen im Abfindungszeitpunkt vorgesehen ist.<br />

Anders ausgedrückt: Die Abfindungsklausel umfasst den vollen und nicht nur<br />

den anteilig erdienten Pensionsanspruch (abgezinst auf den Tag der Abfindung).<br />

Bereits ausgeschiedene Arbeitnehmer: Bei unverfallbaren Ansprüchen (soweit<br />

arbeitsrechtlich zulässig) bzw. bei laufenden Leistungen muss die Abfindung<br />

in Höhe des Barwerts der künftigen Pensionsleistungen nach § 6a Abs. 3<br />

Satz 2 Nr. 2 EStG zugesagt sein.<br />

E Amtliche Richtlinie:<br />

R 41 Abs. 4 und 5 EStR<br />

E Verwaltungsauffassung:<br />

BMF, Schreiben vom 6.4.2005, IV B 2 – S 2176 – 10/05, BStBl. I 2005, 619<br />

E Rechtsprechung:<br />

BFH, Urteil vom 10.11.1998, I R 49/97, BStBl. II 2005, 261<br />

Abfindungsklauseln, die für die Bildung einer Pensionsrückstellung schädlich sind:<br />

4 Bislang bereits schädlich sind Formulierungen, die den Arbeitgeber nicht »wirklich«<br />

an seine Zusage binden, wie z. B.<br />

»freiwillig und ohne Rechtanspruch«,<br />

»jederzeitiger Widerruf vorbehalten«,<br />

»die Leistungen sind unverbindlich« oder<br />

»ein Rechtsanspruch auf die Leistungen besteht nicht«.<br />

E Amtliche Richtlinie:<br />

R 41 Abs. 3 EStR<br />

4 Nach dem BMF-Schreiben sind alle Abfindungsklauseln schädlich, die sich am<br />

Teilwert des § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG (z. B. durch ein versicherungs-<br />

Deutsche Steuerberater-Richtlinien – Gewinneinkünfte 2008 485

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