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Pensionszusagen

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Gewinnermittlung<br />

Betriebliche Altersvorsorge – <strong>Pensionszusagen</strong><br />

Datum: ______________________ __________________________<br />

Sitz Verpflichtete (GmbH-Sitz):<br />

____________________________ __________________________<br />

Verpflichtete (GmbH, vertreten durch Ge- Berechtigte/r:<br />

schäftsführer):<br />

Abfindungen von <strong>Pensionszusagen</strong><br />

Schritt Sachverhalt<br />

Allgemein<br />

1 Prüfen, ob sich in <strong>Pensionszusagen</strong> Abfindungsklauseln finden.<br />

2 Jene Klauseln anpassen, die gegen das BMF-Schreiben vom 6.4.2005<br />

bei aktiven Anwärtern verstoßen. Ist keine oder keine eindeutige<br />

Regelung zur Fixierung der Abfindungshöhe enthalten, muss dies<br />

hineinformuliert werden.<br />

3 Dabei mit dem zuständigen Finanzamt klären, ob der Barwert bei<br />

Aktiven als (ratierlicher) Anwartschaftsbarwert verstanden werden<br />

kann.<br />

Bei geplanter Abfindungsaktion<br />

1 Liste der abfindbaren Personen erstellen.<br />

2 Höhe der erforderlichen Abfindungsbeträge durch Pensionsgutachten<br />

einholen.<br />

3 Steuerbelastung der potenziellen Abfindungsempfänger abklären.<br />

4 Entscheidung treffen, welchen Personen ein Abfindungsangebot<br />

unterbreitet werden soll. Dabei spielt die Steuer- und Sozialabgabenbelastung<br />

eine große Rolle.<br />

5 Anschreiben entwerfen mit Fristsetzung und – bei Zustimmungspflichtigen<br />

– Rückantwort.<br />

BMF nennt Kriterien für eine steuerschädliche Abfindung<br />

Im BMF-Schreiben vom 6.4.2005 legt die Verwaltung die Voraussetzungen für<br />

steuerlich schädliche bzw. unschädliche Abfindungsklauseln fest. Grundlage<br />

ist das BFH-Urteil vom 10.11.1998, in dem entschieden wurde, dass Abfindungen des<br />

Arbeitgebers in Höhe des Teilwerts nach § 6a Abs. 3 EStG ein steuerschädlicher<br />

Vorbehalt ist.<br />

E Verwaltungsauffassung:<br />

BMF, Schreiben vom 6.4.2005, IV B 2 – S 2176 – 10/05, BStBl. I 2005, 619<br />

E Rechtsprechung:<br />

BFH, Urteil vom 10.11.1998, I R 49/97, BStBl. II 2005, 261<br />

484 Deutsche Steuerberater-Richtlinien – Gewinneinkünfte 2008

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