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Pensionszusagen

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Gewinnermittlung<br />

Betriebliche Altersvorsorge – <strong>Pensionszusagen</strong><br />

die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet werden<br />

kann, oder<br />

- der Berechtigte/die Berechtigte Handlungen begeht, die in grober Weise gegen<br />

Treu und Glauben verstoßen oder zu einer fristlosen Entlassung berechtigen würden.<br />

13. Verfügungsbeschränkungen<br />

Verpfändungen, Abtretungen, Beleihungen sowie jede andere Verfügung über die<br />

durch diese Pensionszu-sage eingeräumten Ansprüche sind ausdrücklich ausgeschlossen.<br />

14. Pflichten der Versorgungsberechtigten<br />

Die Versorgungsberechtigten aus dieser Zusage haben für die Dauer der betrieblichen<br />

Rentenzahlungen dem Verpflichteten die Lohnsteuerkarte vorzulegen und<br />

jede Änderung des Personen- oder Familienstandes unverzüglich anzuzeigen, insbesondere<br />

- den Tod eines Familienangehörigen,<br />

- den Wegfall einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung,<br />

- die Eheschließung der Witwe/des Witwers (ggf. neue eingetragene Lebensgemeinschaft)<br />

sowie den Abschluss der Berufsausbildung einer Waisen.<br />

15. Datenschutzklausel<br />

Die betriebliche Versorgungszusage wird von einem unabhängigen Sachverständigen<br />

(versicherungsmathematischen Gutachter) beraten und betreut. Dieser Gutachter<br />

speichert und verarbeitet die zur Erfüllung seines Auftrags benötigten<br />

personenbezogenen Daten dieser Versorgungszusage. Hierbei handelt es sich ausschließlich<br />

um solche Daten, die zur Erstellung von Gutachten, zur Berechnung der<br />

dem Pensions-Sicherungs-Verein mitzuteilenden Bemessungsgrundlage für die<br />

gesetzliche Insolvenzversicherung oder zur internen Renten- bzw. Anwartschaftsberechnung<br />

erforderlich sind.<br />

Der Gutachter hat sich der Verpflichteten gegenüber vertraglich zur vertraulichen<br />

Behandlung dieser Daten verpflichtet und ist an die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes<br />

(BDSG) gebunden.<br />

16. Erfüllungsort und Gerichtsstand<br />

Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dieser Pensionszusage ist der Sitz der Verpflichteten.<br />

17. Schlussbestimmung<br />

Im Übrigen finden auf diese Pensionszusage die einschlägigen Bestimmungen ,<br />

insbesondere das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung in<br />

seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung.<br />

Deutsche Steuerberater-Richtlinien – Gewinneinkünfte 2008 483

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