Pensionszusagen
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Gewinnermittlung<br />
Betriebliche Altersvorsorge – <strong>Pensionszusagen</strong><br />
die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet werden<br />
kann, oder<br />
- der Berechtigte/die Berechtigte Handlungen begeht, die in grober Weise gegen<br />
Treu und Glauben verstoßen oder zu einer fristlosen Entlassung berechtigen würden.<br />
13. Verfügungsbeschränkungen<br />
Verpfändungen, Abtretungen, Beleihungen sowie jede andere Verfügung über die<br />
durch diese Pensionszu-sage eingeräumten Ansprüche sind ausdrücklich ausgeschlossen.<br />
14. Pflichten der Versorgungsberechtigten<br />
Die Versorgungsberechtigten aus dieser Zusage haben für die Dauer der betrieblichen<br />
Rentenzahlungen dem Verpflichteten die Lohnsteuerkarte vorzulegen und<br />
jede Änderung des Personen- oder Familienstandes unverzüglich anzuzeigen, insbesondere<br />
- den Tod eines Familienangehörigen,<br />
- den Wegfall einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung,<br />
- die Eheschließung der Witwe/des Witwers (ggf. neue eingetragene Lebensgemeinschaft)<br />
sowie den Abschluss der Berufsausbildung einer Waisen.<br />
15. Datenschutzklausel<br />
Die betriebliche Versorgungszusage wird von einem unabhängigen Sachverständigen<br />
(versicherungsmathematischen Gutachter) beraten und betreut. Dieser Gutachter<br />
speichert und verarbeitet die zur Erfüllung seines Auftrags benötigten<br />
personenbezogenen Daten dieser Versorgungszusage. Hierbei handelt es sich ausschließlich<br />
um solche Daten, die zur Erstellung von Gutachten, zur Berechnung der<br />
dem Pensions-Sicherungs-Verein mitzuteilenden Bemessungsgrundlage für die<br />
gesetzliche Insolvenzversicherung oder zur internen Renten- bzw. Anwartschaftsberechnung<br />
erforderlich sind.<br />
Der Gutachter hat sich der Verpflichteten gegenüber vertraglich zur vertraulichen<br />
Behandlung dieser Daten verpflichtet und ist an die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes<br />
(BDSG) gebunden.<br />
16. Erfüllungsort und Gerichtsstand<br />
Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dieser Pensionszusage ist der Sitz der Verpflichteten.<br />
17. Schlussbestimmung<br />
Im Übrigen finden auf diese Pensionszusage die einschlägigen Bestimmungen ,<br />
insbesondere das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung in<br />
seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung.<br />
Deutsche Steuerberater-Richtlinien – Gewinneinkünfte 2008 483