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Pensionszusagen

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Gewinnermittlung<br />

Betriebliche Altersvorsorge – <strong>Pensionszusagen</strong><br />

Zeitpunkt in Anspruch, wird seine/ihre Rente einmalig – gemessen am Zeitpunkt<br />

des vorzeitigen Ausscheidens – nach der Regelung für vorzeitiges Ausscheiden<br />

gekürzt. Weiterhin reduzieren sich die Versorgungsbezüge für jeden Monat des<br />

früheren Renten-bezugs um 0,5 %.<br />

(4) Scheidet der/die Berechtigte nach dem XX. (60.) Lebensjahr zunächst vorzeitig<br />

aus der Verpflichteten aus und nimmt er/sie die vorzeitige Altersleistung zu einem<br />

späteren Zeitpunkt in Anspruch, reduzieren sich sei-ne/ihre Versorgungsbezüge<br />

für jeden Monat des früheren Rentenbezugs um 0,5 %; eine Kürzung nach der<br />

Regelung für vorzeitiges Ausscheiden erfolgt nicht. Eine vorzeitige Inanspruchnahme<br />

ist jedoch grundsätz-lich nur dann zulässig, wenn der/die Berechtigte das<br />

XX. (60.) Lebensjahr vollendet hat und die Zusage zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme<br />

mindestens zehn Jahre bestanden hat. Dies gilt auch für eventuelle Nachträge<br />

der Zusage.<br />

10. Dynamik fälliger Renten<br />

Die laufenden Rentenzahlungen erhöhen sich alljährlich mit Wirkung vom 1. Januar<br />

um 1 % der Vorjahresrente. Damit entfällt gemäß § 16 Abs. 3 BetrAVG der Anspruch<br />

auf eine Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG.<br />

11. Rückdeckungsversicherung<br />

Die Verpflichtete ist berechtigt, zur Rückdeckung dieser Pensionszusage einen<br />

entsprechenden Vertrag mit einer Lebensversicherungsgesellschaft abzuschließen.<br />

Für den Abschluss dieses Versicherungsvertrags verpflichtet sich der Berechtigte/<br />

die Berechtigte, die von der Versicherungsgesellschaft etwa verlangten Auskünfte<br />

zu erteilen sowie sich einer evtl. als notwendig erachteten ärztlichen Untersuchung<br />

zu unterzie-hen.<br />

Zur Sicherung der Ansprüche des Berechtigten/der Berechtigten und seiner/ihrer<br />

Angehörigen aus dieser Pensionszusage verpfändet die Verpflichtete ihre Rechte<br />

und Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung an den Berechtigten.<br />

Der Berechtigte/die Berechtigte stimmt dem Abschluss einer eventuellen Rückdeckungsversicherung<br />

durch die Verpflichtete ausdrücklich zu.<br />

12. Leistungsvorbehalte<br />

Die Verpflichtete behält sich die Kürzung oder Einstellung der zugesagten Leistungen<br />

vor, wenn<br />

- ihre wirtschaftliche Lage sich nachhaltig so wesentlich verschlechtert, dass ihr<br />

eine Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet werden<br />

kann, oder<br />

- der Personenkreis, die Beiträge, die Leistungen oder das Pensionierungsalter bei<br />

der gesetzlichen Rentenversicherung oder anderen Versorgungseinrichtungen mit<br />

Rechtsanspruch sich wesentlich ändern oder<br />

- die rechtliche, insbesondere die steuerrechtliche Behandlung der Aufwendungen,<br />

die zur planmäßigen Finanzierung der Versorgungsleistungen von der Verpflichteten<br />

gemacht werden oder gemacht worden sind, sich so wesentlich ändert, dass ihr<br />

482 Deutsche Steuerberater-Richtlinien – Gewinneinkünfte 2008

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