Pensionszusagen
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Gewinnermittlung<br />
Betriebliche Altersvorsorge – <strong>Pensionszusagen</strong><br />
Zeitpunkt in Anspruch, wird seine/ihre Rente einmalig – gemessen am Zeitpunkt<br />
des vorzeitigen Ausscheidens – nach der Regelung für vorzeitiges Ausscheiden<br />
gekürzt. Weiterhin reduzieren sich die Versorgungsbezüge für jeden Monat des<br />
früheren Renten-bezugs um 0,5 %.<br />
(4) Scheidet der/die Berechtigte nach dem XX. (60.) Lebensjahr zunächst vorzeitig<br />
aus der Verpflichteten aus und nimmt er/sie die vorzeitige Altersleistung zu einem<br />
späteren Zeitpunkt in Anspruch, reduzieren sich sei-ne/ihre Versorgungsbezüge<br />
für jeden Monat des früheren Rentenbezugs um 0,5 %; eine Kürzung nach der<br />
Regelung für vorzeitiges Ausscheiden erfolgt nicht. Eine vorzeitige Inanspruchnahme<br />
ist jedoch grundsätz-lich nur dann zulässig, wenn der/die Berechtigte das<br />
XX. (60.) Lebensjahr vollendet hat und die Zusage zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme<br />
mindestens zehn Jahre bestanden hat. Dies gilt auch für eventuelle Nachträge<br />
der Zusage.<br />
10. Dynamik fälliger Renten<br />
Die laufenden Rentenzahlungen erhöhen sich alljährlich mit Wirkung vom 1. Januar<br />
um 1 % der Vorjahresrente. Damit entfällt gemäß § 16 Abs. 3 BetrAVG der Anspruch<br />
auf eine Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG.<br />
11. Rückdeckungsversicherung<br />
Die Verpflichtete ist berechtigt, zur Rückdeckung dieser Pensionszusage einen<br />
entsprechenden Vertrag mit einer Lebensversicherungsgesellschaft abzuschließen.<br />
Für den Abschluss dieses Versicherungsvertrags verpflichtet sich der Berechtigte/<br />
die Berechtigte, die von der Versicherungsgesellschaft etwa verlangten Auskünfte<br />
zu erteilen sowie sich einer evtl. als notwendig erachteten ärztlichen Untersuchung<br />
zu unterzie-hen.<br />
Zur Sicherung der Ansprüche des Berechtigten/der Berechtigten und seiner/ihrer<br />
Angehörigen aus dieser Pensionszusage verpfändet die Verpflichtete ihre Rechte<br />
und Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung an den Berechtigten.<br />
Der Berechtigte/die Berechtigte stimmt dem Abschluss einer eventuellen Rückdeckungsversicherung<br />
durch die Verpflichtete ausdrücklich zu.<br />
12. Leistungsvorbehalte<br />
Die Verpflichtete behält sich die Kürzung oder Einstellung der zugesagten Leistungen<br />
vor, wenn<br />
- ihre wirtschaftliche Lage sich nachhaltig so wesentlich verschlechtert, dass ihr<br />
eine Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet werden<br />
kann, oder<br />
- der Personenkreis, die Beiträge, die Leistungen oder das Pensionierungsalter bei<br />
der gesetzlichen Rentenversicherung oder anderen Versorgungseinrichtungen mit<br />
Rechtsanspruch sich wesentlich ändern oder<br />
- die rechtliche, insbesondere die steuerrechtliche Behandlung der Aufwendungen,<br />
die zur planmäßigen Finanzierung der Versorgungsleistungen von der Verpflichteten<br />
gemacht werden oder gemacht worden sind, sich so wesentlich ändert, dass ihr<br />
482 Deutsche Steuerberater-Richtlinien – Gewinneinkünfte 2008