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Pensionszusagen

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1 Unmittelbarer Rechtsanspruch des Arbeitnehmers an den<br />

Arbeitgeber auf Pensionszahlung<br />

Das Wesen einer Pensionsverpflichtung besteht darin, dass der Berechtigte aus der<br />

Pensionszusage einen unmittelbaren Rechtsanspruch gegenüber dem die Versorgung<br />

zusagenden Unternehmen erhält.<br />

Die Entstehung des Pensionsanspruchs ist vom Erreichen des Pensionsalters abhängig.<br />

Die Pensionszusage führt daher unmittelbar nur zum Entstehen eines Anwartschaftsrechts<br />

des Arbeitnehmers auf eine unmittelbare, betriebliche Altersversorgung.<br />

Das Anwartschaftsrecht wandelt sich mit Erreichen des Pensionsalters in<br />

einen Pensionsanspruch um.<br />

Pensionszusage<br />

Pensionsanspruch direkt an den Arbeitgeber<br />

bei Erreichen des vereinbarten Lebensalters<br />

bzw. Invalidität<br />

Arbeitgeber Arbeitnehmer<br />

Pensionsrückstellung<br />

keine Versteuerung<br />

während Anwartschaft<br />

Abb. 1: Behandlung einer Pensionszusage bei Arbeitgeber und Arbeitnehmer<br />

2 Behandlung beim Arbeitgeber<br />

Gewinnermittlung<br />

Betriebliche Altersvorsorge – <strong>Pensionszusagen</strong><br />

Handelsrechtlich muss nach § 249 Abs. 1 HGB eine Rückstellung für Pensionsverpflichtungen<br />

ausgewiesen werden.<br />

Aus dem Maßgeblichkeitsgrundsatz der Handelsbilanz folgt die Verpflichtung, auch<br />

in der Steuerbilanz eine Rückstellung auszuweisen. Das Passivierungswahlrecht<br />

des § 6a EStG begründet kein Recht, eine handelsrechtlich zwingend erforderliche<br />

Rückstellung steuerlich nicht anzusetzen.<br />

Deutsche Steuerberater-Richtlinien – Gewinneinkünfte 2008 455

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