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Pensionszusagen

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Gewinnermittlung<br />

Betriebliche Altersvorsorge – <strong>Pensionszusagen</strong><br />

Erreichen der Altersgrenze bzw. vor Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente<br />

Einnahmen erzielen, werden diese von der Verpflichteten auf die betrieblichen<br />

Versor-gungsleistungen angerechnet.<br />

Ist die Invalidität oder der Tod auf das schadenersatzpflichtige Verhalten eines<br />

Dritten zurückzuführen, so können die dem/der Berechtigten oder seinen/ihren<br />

Hinterbliebenen zustehenden Schadenersatzansprüche auf die betrieblichen Versorgungsleistungen<br />

angerechnet werden. Um eine solche Anrechnung zu vermeiden,<br />

kann der Berechtigte/die Berechtigte seine/ihre Ansprüche Dritten gegenüber<br />

an die Verpflichtete abtreten.<br />

8. Regelung bei vorzeitigem Ausscheiden<br />

Ein Anspruch auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung bleibt bestehen, wenn das<br />

Dienstverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls endet, sofern der Berechtigte/die<br />

Berechtigte zu diesem Zeitpunkt das 30. Lebensjahr vollendet und die Versorgungszusage<br />

mindestens fünf Jahre bestanden hat.<br />

Der Berechtigte bzw. dessen Hinterbliebenen haben dann bei Eintritt des Versorgungsfalls<br />

Anspruch auf einen Teil der ursprünglich zugesagten Leistungen, wobei<br />

sich dieser Teil bemisst nach dem Verhältnis der tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit<br />

zu jener Dienstzeit, die ohne ihr vorzeitiges Ausscheiden bis zur Vollendung des<br />

65. (67.)Lebensjahres erreichbar gewesen wäre (§ 2 Abs. 1 BetrAVG).<br />

Der Anspruch auf Leistungen wegen Tod vor Erreichen des 65. (67.) Lebensjahres ist<br />

jedoch nicht höher als der Betrag, den der Berechtigte/die Berechtigte oder seine/<br />

ihre Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der<br />

Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen<br />

erfüllt gewesen wären.<br />

Bei Ausscheiden vor Erfüllung der genannten Fristen erlischt jeglicher Anspruch<br />

auf eine Leistung aus dieser Pensionszusage.<br />

9. Flexible Altersgrenze<br />

(1) Ist der/die aus diesem Vertrag Berechtigte gesetzlich rentenversichert und<br />

nimmt er/sie das Altersruhe-geld aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor<br />

Vollendung seine/ihres XX. (65.) Lebensjahres in Anspruch, so gewährt die Verpflichtete<br />

ihm/ihr auf Verlangen hin eine Altersrente entsprechend dieser Pensionszusage.<br />

Seine/ihre Betriebsrente reduziert sich in diesem Fall für jeden Monat des<br />

früheren Rentenbezugs um 0,5 %; eine Kürzung nach der Regelung für vorzeitiges<br />

Ausscheiden erfolgt nicht.<br />

(2) Ist der/die aus diesem Vertrag Berechtigte von der Versicherungspflicht in der<br />

gesetzlichen Rentenversicherung befreit, kann er/sie die vorzeitige Altersleistung<br />

frühestens nach Vollendung des XX. (60.) Lebensjahres in Anspruch nehmen. Dies<br />

gilt nur dann, wenn der/die Berechtigte aus dem Unternehmen ausgeschieden ist<br />

und keiner weiteren Erwerbstätigkeit nachgeht. In diesen Fällen reduzieren sich die<br />

Versor-gungsbezüge für jeden Monat des früheren Rentenbezugs um 0,5 %. Eine<br />

Kürzung nach der Regelung für vorzeitiges Ausscheiden erfolgt nicht.<br />

(3) Scheidet der/die Berechtigte vor dem XX. (60.) Lebensjahr vorzeitig aus der<br />

Verpflichteten aus und nimmt er/sie die vorzeitige Altersleistung zu einem späteren<br />

Deutsche Steuerberater-Richtlinien – Gewinneinkünfte 2008 481

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