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Pensionszusagen

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Gewinnermittlung<br />

Betriebliche Altersvorsorge – <strong>Pensionszusagen</strong><br />

Es wird keine Rente gezahlt, wenn<br />

die Ehe (ggf. eingetragene Lebenspartnerschaft) mit dem Berechtigten/der Berechtigten<br />

zum Todeszeitpunkt weniger als drei Monate bestanden hat bzw.<br />

die Ehe (ggf. eingetragene Lebenspartnerschaft) erst nach Vollendung des 60.<br />

Lebensjahres des Berechtig-ten/der Berechtigten geschlossen worden ist.<br />

4. Waisenrente<br />

Die Verpflichtete zahlt jedem minderjährigen Kind des Berechtigten/der Berechtigten<br />

eine Waisenrente in Höhe von 33,33 % der Anwartschaft auf Witwenrente/<br />

Witwerrente. Sind die Kinder Vollwaisen, verdoppelt sich die Waisenrente. Die<br />

Waisenrenten insgesamt sind auf den Betrag der Witwenrente/Witwerrente begrenzt.<br />

Die Zahlung der Waisenrente endet beim Tod der Waise oder wenn sie ihr 18.<br />

Lebensjahr vollendet.<br />

Alternative<br />

4. Waisenrente<br />

Mit Ableben des/der Berechtigten erhält jedes seiner/ihrer Kinder, solange es die<br />

Voraussetzungen des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden § 32 EStG<br />

erfüllt, Anspruch auf Zahlung einer Waisenrente in Höhe von 33 1/3 % der Anwartschaft<br />

auf Hinterbliebenenrente. Der Wortlaut des § 32 EStG in der zum Ver-tragsschluss<br />

geltenden Fassung wird als Anlage diesem Vertrag beigefügt. Sind die<br />

Kinder Vollwaisen, ver-doppelt sich die Waisenrente. Die Waisenrenten dürfen<br />

insgesamt den Betrag der Witwenrente nicht über-steigen. In diesem Fall sind die<br />

einzelnen Renten im gleichen Verhältnis zu kürzen.<br />

Die Zahlung der Waisenrenten endet beim Tod der Waise, spätestens jedoch bei<br />

Vollendung des ____. Lebensjahres.<br />

5. Anspruchsbegrenzung<br />

Die Gesamtversorgung, bestehend aus Pension und Altersruhegeld aus der gesetzlichen<br />

Sozialversicherung ist auf maximal 75 % der pensionsfähigen Bezüge begrenzt.<br />

Im Einzelfall ist die Pension anteilig zu kürzen. Der Berechtigte ist verpflichtet,<br />

über die Höhe des Altersruhegelds auch bei jeder Änderung der<br />

Verpflichte-ten Auskunft zu geben.<br />

6. Zahlung der Versorgungsleistungen<br />

Die Verpflichtete zahlt die Versorgungsleistungen in monatlichen Teilbeträgen im<br />

Voraus. Die auf die Ver-sorgungsbezüge entfallenden Steuern und Abgaben trägt<br />

der/die jeweilige Versorgungsberechtigte.<br />

7. Anrechnung anderer Leistungen<br />

Auf die betrieblichen Versorgungsleistungen werden keine anderweitigen Renten<br />

angerechnet. Wenn und solange der/die Berechtigte durch das Eingehen von Dienstverhältnissen<br />

oder durch regelmäßige geschäftliche oder berufliche Tätigkeit vor<br />

480 Deutsche Steuerberater-Richtlinien – Gewinneinkünfte 2008

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