Pensionszusagen
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Gewinnermittlung<br />
Betriebliche Altersvorsorge – <strong>Pensionszusagen</strong><br />
Es wird keine Rente gezahlt, wenn<br />
die Ehe (ggf. eingetragene Lebenspartnerschaft) mit dem Berechtigten/der Berechtigten<br />
zum Todeszeitpunkt weniger als drei Monate bestanden hat bzw.<br />
die Ehe (ggf. eingetragene Lebenspartnerschaft) erst nach Vollendung des 60.<br />
Lebensjahres des Berechtig-ten/der Berechtigten geschlossen worden ist.<br />
4. Waisenrente<br />
Die Verpflichtete zahlt jedem minderjährigen Kind des Berechtigten/der Berechtigten<br />
eine Waisenrente in Höhe von 33,33 % der Anwartschaft auf Witwenrente/<br />
Witwerrente. Sind die Kinder Vollwaisen, verdoppelt sich die Waisenrente. Die<br />
Waisenrenten insgesamt sind auf den Betrag der Witwenrente/Witwerrente begrenzt.<br />
Die Zahlung der Waisenrente endet beim Tod der Waise oder wenn sie ihr 18.<br />
Lebensjahr vollendet.<br />
Alternative<br />
4. Waisenrente<br />
Mit Ableben des/der Berechtigten erhält jedes seiner/ihrer Kinder, solange es die<br />
Voraussetzungen des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden § 32 EStG<br />
erfüllt, Anspruch auf Zahlung einer Waisenrente in Höhe von 33 1/3 % der Anwartschaft<br />
auf Hinterbliebenenrente. Der Wortlaut des § 32 EStG in der zum Ver-tragsschluss<br />
geltenden Fassung wird als Anlage diesem Vertrag beigefügt. Sind die<br />
Kinder Vollwaisen, ver-doppelt sich die Waisenrente. Die Waisenrenten dürfen<br />
insgesamt den Betrag der Witwenrente nicht über-steigen. In diesem Fall sind die<br />
einzelnen Renten im gleichen Verhältnis zu kürzen.<br />
Die Zahlung der Waisenrenten endet beim Tod der Waise, spätestens jedoch bei<br />
Vollendung des ____. Lebensjahres.<br />
5. Anspruchsbegrenzung<br />
Die Gesamtversorgung, bestehend aus Pension und Altersruhegeld aus der gesetzlichen<br />
Sozialversicherung ist auf maximal 75 % der pensionsfähigen Bezüge begrenzt.<br />
Im Einzelfall ist die Pension anteilig zu kürzen. Der Berechtigte ist verpflichtet,<br />
über die Höhe des Altersruhegelds auch bei jeder Änderung der<br />
Verpflichte-ten Auskunft zu geben.<br />
6. Zahlung der Versorgungsleistungen<br />
Die Verpflichtete zahlt die Versorgungsleistungen in monatlichen Teilbeträgen im<br />
Voraus. Die auf die Ver-sorgungsbezüge entfallenden Steuern und Abgaben trägt<br />
der/die jeweilige Versorgungsberechtigte.<br />
7. Anrechnung anderer Leistungen<br />
Auf die betrieblichen Versorgungsleistungen werden keine anderweitigen Renten<br />
angerechnet. Wenn und solange der/die Berechtigte durch das Eingehen von Dienstverhältnissen<br />
oder durch regelmäßige geschäftliche oder berufliche Tätigkeit vor<br />
480 Deutsche Steuerberater-Richtlinien – Gewinneinkünfte 2008