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Pensionszusagen

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Gewinnermittlung<br />

Betriebliche Altersvorsorge – <strong>Pensionszusagen</strong><br />

seinen/ihren zuletzt bei Eintritt der Berufsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit – so wie<br />

sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war – nachzugehen.<br />

(3) Ist der Berechtigte/die Berechtigte ununterbrochen wenigstens sechs Monate<br />

infolge Krankheit, Körper-verletzung oder Kräfteverfalls zu mindestens zu 50 %<br />

außerstande gewesen, seinem/ihrem zuletzt bei Ein-tritt der Berufsunfähigkeit<br />

ausgeübten Beruf – so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet<br />

war – nachzugehen, so gilt dieser Zustand von Beginn an als Berufsunfähigkeit.<br />

(4) Den Nachweis der Berufsunfähigkeit hat der Berechtigte/die Berechtigte zu<br />

führen.<br />

(5) Der Antrag ist schriftlich einzureichen. Dem Antrag ist eine Darstellung der<br />

Ursache für den Eintritt der Berufsunfähigkeit sowie folgende Unterlagen beizufügen:<br />

- ausführliche Berichte der untersuchenden und/oder behandelnden Ärzte, über<br />

Ursache, Beginn, Art, Verlauf der Gesundheitsstörungen, deren Auswirkungen auf<br />

die körperlichen, geistigen oder seelischen Funktionen,<br />

- die bisherige bzw. voraussichtliche Dauer der Gesundheitsstörungen sowie über<br />

den Grad der Beeinträchtigung, dem zuletzt bei Eintritt des Versicherungsfalles<br />

ausgeübten Beruf nachgehen zu können und, soweit erforderlich,<br />

- Unterlagen über die vom Berechtigten/ von der Berechtigten durch Ausbildung<br />

und Erfahrung erworbenen beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse, über seinen/<br />

ihren Beruf, seine/ihre Stellung und Tätigkeit zum Zeitpunkt des Eintritts der<br />

Berufsunfähigkeit sowie über die eingetretenen Veränderungen.<br />

Über die vorgenannten Regelungen hinaus sind für das Bestehen eines Anspruchs<br />

auf Berufsunfähigkeits-rente aus dieser Pensionszusage die Bedingungen der auf<br />

das Leben des/der Versorgungsberechtigten abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung<br />

maßgeblich. Dies gilt insbesondere für die Feststellung des Wegfalls der<br />

Berufsunfähigkeit und hier die Berücksichtigung neu erworbener beruflicher Fähigkeiten<br />

und Kenntnisse sowie für den Ausschluss des Anspruchs etwa bei<br />

absichtlicher Selbstverletzung oder versuchter Selbsttötung etc.<br />

Eine Leistungspflicht aus der Pensionszusage besteht demnach nur dann und nur<br />

soweit der Versicherer aus der Rückdeckungsversicherung zur Leistung verpflichtet<br />

ist.<br />

3. Witwenrente<br />

Nach dem Tod des Berechtigten/der Berechtigten erhält dessen/deren überlebende/r<br />

Ehefrau/Ehemann (ggf. eingetragene Lebenspartner/in) eine lebenslange Witwenrente/Witwerrente<br />

in Höhe von 60 % der erreichten Anwartschaft auf Altersrente,<br />

wenn der Berechtigte/die Berechtigte zum Todeszeitpunkt noch in den<br />

Diensten der Verpflichteten steht und keine Altersrente bezieht. Die Witwenrente/<br />

Witwerrente entfällt bei Wiederheirat (ggf. neuer eingetragener Lebenspartnerschaft).<br />

Deutsche Steuerberater-Richtlinien – Gewinneinkünfte 2008 479

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