Pensionszusagen
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Gewinnermittlung<br />
Betriebliche Altersvorsorge – <strong>Pensionszusagen</strong><br />
seinen/ihren zuletzt bei Eintritt der Berufsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit – so wie<br />
sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war – nachzugehen.<br />
(3) Ist der Berechtigte/die Berechtigte ununterbrochen wenigstens sechs Monate<br />
infolge Krankheit, Körper-verletzung oder Kräfteverfalls zu mindestens zu 50 %<br />
außerstande gewesen, seinem/ihrem zuletzt bei Ein-tritt der Berufsunfähigkeit<br />
ausgeübten Beruf – so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet<br />
war – nachzugehen, so gilt dieser Zustand von Beginn an als Berufsunfähigkeit.<br />
(4) Den Nachweis der Berufsunfähigkeit hat der Berechtigte/die Berechtigte zu<br />
führen.<br />
(5) Der Antrag ist schriftlich einzureichen. Dem Antrag ist eine Darstellung der<br />
Ursache für den Eintritt der Berufsunfähigkeit sowie folgende Unterlagen beizufügen:<br />
- ausführliche Berichte der untersuchenden und/oder behandelnden Ärzte, über<br />
Ursache, Beginn, Art, Verlauf der Gesundheitsstörungen, deren Auswirkungen auf<br />
die körperlichen, geistigen oder seelischen Funktionen,<br />
- die bisherige bzw. voraussichtliche Dauer der Gesundheitsstörungen sowie über<br />
den Grad der Beeinträchtigung, dem zuletzt bei Eintritt des Versicherungsfalles<br />
ausgeübten Beruf nachgehen zu können und, soweit erforderlich,<br />
- Unterlagen über die vom Berechtigten/ von der Berechtigten durch Ausbildung<br />
und Erfahrung erworbenen beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse, über seinen/<br />
ihren Beruf, seine/ihre Stellung und Tätigkeit zum Zeitpunkt des Eintritts der<br />
Berufsunfähigkeit sowie über die eingetretenen Veränderungen.<br />
Über die vorgenannten Regelungen hinaus sind für das Bestehen eines Anspruchs<br />
auf Berufsunfähigkeits-rente aus dieser Pensionszusage die Bedingungen der auf<br />
das Leben des/der Versorgungsberechtigten abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung<br />
maßgeblich. Dies gilt insbesondere für die Feststellung des Wegfalls der<br />
Berufsunfähigkeit und hier die Berücksichtigung neu erworbener beruflicher Fähigkeiten<br />
und Kenntnisse sowie für den Ausschluss des Anspruchs etwa bei<br />
absichtlicher Selbstverletzung oder versuchter Selbsttötung etc.<br />
Eine Leistungspflicht aus der Pensionszusage besteht demnach nur dann und nur<br />
soweit der Versicherer aus der Rückdeckungsversicherung zur Leistung verpflichtet<br />
ist.<br />
3. Witwenrente<br />
Nach dem Tod des Berechtigten/der Berechtigten erhält dessen/deren überlebende/r<br />
Ehefrau/Ehemann (ggf. eingetragene Lebenspartner/in) eine lebenslange Witwenrente/Witwerrente<br />
in Höhe von 60 % der erreichten Anwartschaft auf Altersrente,<br />
wenn der Berechtigte/die Berechtigte zum Todeszeitpunkt noch in den<br />
Diensten der Verpflichteten steht und keine Altersrente bezieht. Die Witwenrente/<br />
Witwerrente entfällt bei Wiederheirat (ggf. neuer eingetragener Lebenspartnerschaft).<br />
Deutsche Steuerberater-Richtlinien – Gewinneinkünfte 2008 479