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Pensionszusagen

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Gewinnermittlung<br />

Betriebliche Altersvorsorge – <strong>Pensionszusagen</strong><br />

Ist für die Definition der Invalidität auf die Allgemeinen<br />

Versicherungsbedingungen (AVB) der Rückdeckungsversicherung<br />

abgestellt worden?<br />

Wenn nein: Die Pensionszusage sollte hinsichtlich der<br />

Definition auf die AVB abgestellt werden, da ansonsten<br />

zwar Leistungen aus der Rückdeckungsversicherung<br />

(z. B. ab 50 % Erwerbsminderung) fließen, der GGF aber<br />

keine Leistungen aus der Zusage beanspruchen kann<br />

oder umgekehrt die GmbH eine Invalidenrente zahlen<br />

muss, aber keine Leistungen des Versicherers fließen<br />

(Hinweis: Kundenorientierte BU-Bedingungen). Voraussetzung<br />

für die Zahlung der Invalidenrente ist in jedem<br />

Fall die Anerkennung der Leistungspflicht der abgeschlossenen<br />

Rückdeckungsversicherung.<br />

Ist das vereinbarte Alter für den Bezug der Altersrente noch<br />

aktuell?<br />

Wenn nein: Auch beherrschende GGF können schon ab<br />

dem 60. Lebensjahr (für <strong>Pensionszusagen</strong>, due ab 2011<br />

erteilt werden: Mindestalter 62) Altersrente beziehen.<br />

Bis dahin müssen zwar Rückstellungen auf Endalter<br />

65 Jahre gebildet werden, aber zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme<br />

der ersten Altersrente kann die Rückstellung<br />

auf den Barwert der fälligen Altersrente aufgefüllt<br />

werden. Die Finanzierung des Rückdeckungsvermögens<br />

sollte auf den tatsächlichen Bezug der Altersrente abgestellt<br />

werden. Ebenso ist auch eine höhere Altersgrenze<br />

als 65 denkbar (z. B. die neue gesetzliche Regelaltersgrenze<br />

67).<br />

Hat die Versorgungszusage noch das erforderliche Niveau,<br />

um das angestrebte Versorgungsziel zu erreichen?<br />

Wenn nein: Prüfen Sie, ob eine Erhöhung der Pensionszusage<br />

finanzierbar ist.<br />

Ist der GGF beherrschend und zwischen 50 und 54 Jahre alt?<br />

Wenn ja: Weisen Sie Ihren Mandanten darauf hin, dass<br />

nach dem BFH (BFH, Urteil v. 21.12.1994, I R 98/93,<br />

BStBl 1995 ii, S. 419) zwischen der Zusage bzw. der<br />

Erhöhung der Zusage und dem wahrscheinlichen Eintritt<br />

des Ruhestands mindestens 10 Jahre liegen müssen, da<br />

sonst die Pensionsrückstellungen als verdeckte Gewinnausschüttung<br />

angesehen werden. Für eine Erhöhung des<br />

Versorgungsniveaus wird es also höchste Zeit (bestätigt<br />

durchBMF,Schreibenv.9.12.2002,IVA2–S2742–<br />

68/02, BStBl 2002 I S. 1393).<br />

ja nein<br />

474 Deutsche Steuerberater-Richtlinien – Gewinneinkünfte 2008

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