Pensionszusagen
Pensionszusagen
Pensionszusagen
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Gewinnermittlung<br />
Betriebliche Altersvorsorge – <strong>Pensionszusagen</strong><br />
Ist für die Definition der Invalidität auf die Allgemeinen<br />
Versicherungsbedingungen (AVB) der Rückdeckungsversicherung<br />
abgestellt worden?<br />
Wenn nein: Die Pensionszusage sollte hinsichtlich der<br />
Definition auf die AVB abgestellt werden, da ansonsten<br />
zwar Leistungen aus der Rückdeckungsversicherung<br />
(z. B. ab 50 % Erwerbsminderung) fließen, der GGF aber<br />
keine Leistungen aus der Zusage beanspruchen kann<br />
oder umgekehrt die GmbH eine Invalidenrente zahlen<br />
muss, aber keine Leistungen des Versicherers fließen<br />
(Hinweis: Kundenorientierte BU-Bedingungen). Voraussetzung<br />
für die Zahlung der Invalidenrente ist in jedem<br />
Fall die Anerkennung der Leistungspflicht der abgeschlossenen<br />
Rückdeckungsversicherung.<br />
Ist das vereinbarte Alter für den Bezug der Altersrente noch<br />
aktuell?<br />
Wenn nein: Auch beherrschende GGF können schon ab<br />
dem 60. Lebensjahr (für <strong>Pensionszusagen</strong>, due ab 2011<br />
erteilt werden: Mindestalter 62) Altersrente beziehen.<br />
Bis dahin müssen zwar Rückstellungen auf Endalter<br />
65 Jahre gebildet werden, aber zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme<br />
der ersten Altersrente kann die Rückstellung<br />
auf den Barwert der fälligen Altersrente aufgefüllt<br />
werden. Die Finanzierung des Rückdeckungsvermögens<br />
sollte auf den tatsächlichen Bezug der Altersrente abgestellt<br />
werden. Ebenso ist auch eine höhere Altersgrenze<br />
als 65 denkbar (z. B. die neue gesetzliche Regelaltersgrenze<br />
67).<br />
Hat die Versorgungszusage noch das erforderliche Niveau,<br />
um das angestrebte Versorgungsziel zu erreichen?<br />
Wenn nein: Prüfen Sie, ob eine Erhöhung der Pensionszusage<br />
finanzierbar ist.<br />
Ist der GGF beherrschend und zwischen 50 und 54 Jahre alt?<br />
Wenn ja: Weisen Sie Ihren Mandanten darauf hin, dass<br />
nach dem BFH (BFH, Urteil v. 21.12.1994, I R 98/93,<br />
BStBl 1995 ii, S. 419) zwischen der Zusage bzw. der<br />
Erhöhung der Zusage und dem wahrscheinlichen Eintritt<br />
des Ruhestands mindestens 10 Jahre liegen müssen, da<br />
sonst die Pensionsrückstellungen als verdeckte Gewinnausschüttung<br />
angesehen werden. Für eine Erhöhung des<br />
Versorgungsniveaus wird es also höchste Zeit (bestätigt<br />
durchBMF,Schreibenv.9.12.2002,IVA2–S2742–<br />
68/02, BStBl 2002 I S. 1393).<br />
ja nein<br />
474 Deutsche Steuerberater-Richtlinien – Gewinneinkünfte 2008