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Pensionszusagen

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Pensionsrückstellung vor. Die den Buchwert übersteigenden Beträge sind gleichmäßig<br />

über die folgenden zehn Jahre verteilt als Betriebsausgaben abzuziehen.<br />

Nach Auffassung der Finanzverwaltung können lediglich die bereits erdienten<br />

Ansprüche (Past Service) auf einen Pensionsfonds übertragen werden, sodass bei<br />

aktiven Anwärtern die künftig noch zu erdienenden Ansprüche (Future Services)<br />

ausschließlich im begrenzten Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei sind 25 .<br />

Praxishinweis<br />

Eine zwischen den Parteien (Gesellschaft und Pensionsberichtigten) einvernehmlich vereinbarte<br />

Herabsetzung des Future Services würde keine Besteuerung auf der privaten Ebene des Pensionsberichtigten<br />

auslösen, da hinsichtlich der noch nicht erdienten Anwartschaft keine verdeckte<br />

Einlage angenommen werden kann.<br />

Die Liquiditätsreserven lassen sich dadurch erhöhen, dass die Rückdeckungsversicherung verwertet<br />

wird26 .<br />

Die späteren Rentenzahlungen an den Bezugsberechtigten nach Auslagerung<br />

stellen bei diesem sonstige Einkünfte dar, die nach § 22 Nr. 5 EStG in voller Höhe<br />

steuerpflichtig sind. Die steuerpflichtigen Einnahmen vermindert sich lediglich um<br />

den Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 102 EUR gemäß § 9a Satz 1 Nr. 3<br />

EStG.<br />

D. Arbeitshilfen<br />

Pensionszusage<br />

Grundsatzfragen<br />

Gewinnermittlung<br />

Betriebliche Altersvorsorge – <strong>Pensionszusagen</strong><br />

Für die zivilrechtliche Wirksamkeit einer Pensionszusage ist<br />

ein Beschluss der Gesellschafterversammlung (oder des<br />

nach dem Gesellschaftsvertrag zuständigen Gesellschaftsorgans)<br />

erforderlich. Liegt dieser Sachverhalt vor?<br />

Sind die arbeitsrechtlichen Kriterien zur vorgezogenen Altersrente,<br />

Unverfallbarkeit, Anpassung laufender Renten geregelt<br />

(ggf. durch Übernahme der betriebsrentenrechtlichen<br />

Regelungen)?<br />

Wenn nein: Die Steuerwirksamkeit der Zuführung zur<br />

Pensionsrückstellung bei vorgezogener Altersrente, Aufrechterhaltung<br />

einer unverfallbaren Anwartschaft, Anpassung<br />

der Rente ist nicht sichergestellt.<br />

ja nein<br />

25 BMF, Schreiben v. 26.10.2006 IV B 2 – S 2144 – 57/06, BStBl 2006 I S. 711; Fuhrmann/Demuth,<br />

KÖSDI 2007 S. 15628.<br />

26 Pradl, Gestaltende Steuerberatung 2006 S. 318.<br />

Deutsche Steuerberater-Richtlinien – Gewinneinkünfte 2008 471

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