Pensionszusagen
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Gewinnermittlung<br />
Betriebliche Altersvorsorge – <strong>Pensionszusagen</strong><br />
Pensionsberichtigten i. H. des Teilwerts erfolgt, der den Wert der passivierten<br />
Pensionsrückstellung erheblich übersteigen kann 23 .<br />
Mögliche Auswege bieten die Übertragung der Pensionszusage an eine Pensionskasse<br />
oder einen Pensionsfonds.<br />
5.1 Übertragung der Pensionszusage auf eine Pensionskasse oder Unternehmen der<br />
Lebensversicherung<br />
Zivilrechtlich ist zunächst die Übertragungsrestriktion des § 4 BetrAVG zu beachten.<br />
Danach ist eine Übertragung der Pensionsverpflichtung nur mit Zustimmung<br />
des Arbeitnehmers zulässig. Dies gilt nur dann, wenn der Arbeitnehmer (Geschäftsführer)<br />
unter den Anwendungsbereich des BetrAVG fällt (also nicht für den beherrschenden<br />
Gesellschafter-Geschäftsführer). Im Fall der Liquidation des Unternehmens<br />
ist die Zustimmung des Arbeitnehmers entbehrlich.<br />
Steuerrechtlich entsteht durch die Übertragung der Zusage grundsätzlich ein<br />
steuerpflichtiger (Lohn-)Zufluss beim Arbeitnehmer, der unter den Voraussetzungen<br />
des § 3 Nr. 65 Buchstabe b EStG von der Einkommensteuer befreit ist. Hiernach<br />
wird die Steuerbefreiung gewährt, wenn die Zusage im Anwendungsbereich des § 4<br />
Abs. 4 BetrAVG, d. h. bei Liquidation, erfolgt. Nur im Fall der Liquidation einer<br />
Kapitalgesellschaft gilt die Steuerbefreiung auch 24 , sofern eine Zusage des (beherrschenden)<br />
Gesellschafter-Geschäftsführers übertragen wird.<br />
In der Auszahlungsphase gehören die Rentenzahlungen nach § 3 Nr. 65 Sätze 2 und<br />
3 EStG, § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG weiterhin zu den Einkünften aus nichtselbstständiger<br />
Arbeit.<br />
Bei der Gesellschaft führen die Auflösung der Pensionsrückstellung in voller Höhe<br />
zu einem Ertrag und die Leistungen an den Lebensversicherer in Form eines<br />
Einmalbetrags in voller Höhe zu einem betrieblichen Aufwand. Hierbei ist allerdings<br />
zu beachten, dass der Übernahmepreis den bisherigen Bilanzwert der Pensionsverpflichtung<br />
im Regelfall deutlich übersteigen wird, wodurch die Gesellschaft<br />
erheblichen Ergebnis- und Liquiditätsbelastungen ausgesetzt ist.<br />
Ein Verzicht auf einen werthaltigen Teil der Pensionsanwartschaft führt beim<br />
Pensionsberechtigten zu einem fiktiven Lohnzufluss, ohne dass der einkommensteuerlichen<br />
Belastung ein entsprechender Liquiditätszufluss gegenübersteht.<br />
5.2 Übertragung der Pensionszusage auf einen Pensionsfonds<br />
Eine vorteilhaftere Gestaltung bietet die Übertragung der Pensionsverpflichtung auf<br />
einen Pensionsfonds. Erlangt durch die Übertragung der Pensionsberechtigte (z. B.<br />
Gesellschafter-Geschäftsführer) einen Rechtsanspruch gegen den Pensionsfonds,<br />
führt dies grundsätzlich zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.<br />
Unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 66 EStG ist der aus der Übertragung<br />
resultierende Arbeitslohn aber steuerfrei, sodass die Kapitalgesellschaft einen<br />
Antrag nach § 4e Abs. 3 EStG stellen muss.<br />
Dies führt bei der Gesellschaft nach § 4e Abs. 3 Satz 2 und 3 EStG dazu, dass die an<br />
den Pensionsfonds zu zahlenden Beträge, die den in der Bilanz passivierten Wert der<br />
Pensionsrückstellung übersteigen, nicht als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben<br />
berücksichtigt werden. Betriebsausgaben liegen nur bis zur Höhe der aufgelösten<br />
23 Fuhrmann/Demuth, KÖSDI 2007 S. 15625; Pradl, Gestaltende Steuerberatung 2006 S. 315.<br />
24 R 3.65 Abs. 1 Satz 3 LStR.<br />
470 Deutsche Steuerberater-Richtlinien – Gewinneinkünfte 2008