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Pensionszusagen

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Gewinnermittlung<br />

Betriebliche Altersvorsorge – <strong>Pensionszusagen</strong><br />

Pensionsberichtigten i. H. des Teilwerts erfolgt, der den Wert der passivierten<br />

Pensionsrückstellung erheblich übersteigen kann 23 .<br />

Mögliche Auswege bieten die Übertragung der Pensionszusage an eine Pensionskasse<br />

oder einen Pensionsfonds.<br />

5.1 Übertragung der Pensionszusage auf eine Pensionskasse oder Unternehmen der<br />

Lebensversicherung<br />

Zivilrechtlich ist zunächst die Übertragungsrestriktion des § 4 BetrAVG zu beachten.<br />

Danach ist eine Übertragung der Pensionsverpflichtung nur mit Zustimmung<br />

des Arbeitnehmers zulässig. Dies gilt nur dann, wenn der Arbeitnehmer (Geschäftsführer)<br />

unter den Anwendungsbereich des BetrAVG fällt (also nicht für den beherrschenden<br />

Gesellschafter-Geschäftsführer). Im Fall der Liquidation des Unternehmens<br />

ist die Zustimmung des Arbeitnehmers entbehrlich.<br />

Steuerrechtlich entsteht durch die Übertragung der Zusage grundsätzlich ein<br />

steuerpflichtiger (Lohn-)Zufluss beim Arbeitnehmer, der unter den Voraussetzungen<br />

des § 3 Nr. 65 Buchstabe b EStG von der Einkommensteuer befreit ist. Hiernach<br />

wird die Steuerbefreiung gewährt, wenn die Zusage im Anwendungsbereich des § 4<br />

Abs. 4 BetrAVG, d. h. bei Liquidation, erfolgt. Nur im Fall der Liquidation einer<br />

Kapitalgesellschaft gilt die Steuerbefreiung auch 24 , sofern eine Zusage des (beherrschenden)<br />

Gesellschafter-Geschäftsführers übertragen wird.<br />

In der Auszahlungsphase gehören die Rentenzahlungen nach § 3 Nr. 65 Sätze 2 und<br />

3 EStG, § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG weiterhin zu den Einkünften aus nichtselbstständiger<br />

Arbeit.<br />

Bei der Gesellschaft führen die Auflösung der Pensionsrückstellung in voller Höhe<br />

zu einem Ertrag und die Leistungen an den Lebensversicherer in Form eines<br />

Einmalbetrags in voller Höhe zu einem betrieblichen Aufwand. Hierbei ist allerdings<br />

zu beachten, dass der Übernahmepreis den bisherigen Bilanzwert der Pensionsverpflichtung<br />

im Regelfall deutlich übersteigen wird, wodurch die Gesellschaft<br />

erheblichen Ergebnis- und Liquiditätsbelastungen ausgesetzt ist.<br />

Ein Verzicht auf einen werthaltigen Teil der Pensionsanwartschaft führt beim<br />

Pensionsberechtigten zu einem fiktiven Lohnzufluss, ohne dass der einkommensteuerlichen<br />

Belastung ein entsprechender Liquiditätszufluss gegenübersteht.<br />

5.2 Übertragung der Pensionszusage auf einen Pensionsfonds<br />

Eine vorteilhaftere Gestaltung bietet die Übertragung der Pensionsverpflichtung auf<br />

einen Pensionsfonds. Erlangt durch die Übertragung der Pensionsberechtigte (z. B.<br />

Gesellschafter-Geschäftsführer) einen Rechtsanspruch gegen den Pensionsfonds,<br />

führt dies grundsätzlich zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.<br />

Unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 66 EStG ist der aus der Übertragung<br />

resultierende Arbeitslohn aber steuerfrei, sodass die Kapitalgesellschaft einen<br />

Antrag nach § 4e Abs. 3 EStG stellen muss.<br />

Dies führt bei der Gesellschaft nach § 4e Abs. 3 Satz 2 und 3 EStG dazu, dass die an<br />

den Pensionsfonds zu zahlenden Beträge, die den in der Bilanz passivierten Wert der<br />

Pensionsrückstellung übersteigen, nicht als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben<br />

berücksichtigt werden. Betriebsausgaben liegen nur bis zur Höhe der aufgelösten<br />

23 Fuhrmann/Demuth, KÖSDI 2007 S. 15625; Pradl, Gestaltende Steuerberatung 2006 S. 315.<br />

24 R 3.65 Abs. 1 Satz 3 LStR.<br />

470 Deutsche Steuerberater-Richtlinien – Gewinneinkünfte 2008

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