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Pensionszusagen

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Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag ./. 900 EUR<br />

Werbungskosten-Pauschbetrag gem. § 9a Nr. 1b EStG ./. 102 EUR<br />

Einkünfte gem. § 19 EStG 4.398 EUR<br />

Praxishinweis<br />

Wenn ein Pensionär von mehreren ehemaligen Arbeitgebern Versorgungsbezüge bezieht, kann<br />

die Begrenzung der Freibeträge auf die Höchstbeträge im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht<br />

berücksichtigt werden. Dies kann nur bei der Veranlagung des betreffenden Jahres geschehen.<br />

Deshalb besteht für diese Fälle nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG die Pflicht, eine Einkommensteuererklärung<br />

abzugeben.<br />

4.2.5 Versorgungsfreibetrag bei Hinterbliebenenbezügen<br />

Folgt ein Hinterbliebenbezug einem Versorgungsbezug (z. B. Witwen- oder Waisenpension<br />

nach dem Tod des Versorgungsempfängers), bestimmen sich nach § 19<br />

Abs. 2 Satz 7 EStG der Prozentsatz für den Versorgungsfreibetrag, derHöchstbetrag<br />

und der Zuschlag für den Hinterbliebenenbezug nach dem Jahr des Beginns<br />

des Versorgungsbezugs des Verstorbenen 19 .<br />

Versorgungsfreibetrag bei Hinterbliebenenrente<br />

%-Satz und Höchstbeträge<br />

wie beim verstorbenen Rentner<br />

%-Satz ist jedoch auf (hochgerechnete)<br />

Hinterbliebenenrente anzuwenden<br />

Achtung: Sterbegeld ist eigener Versorgungsbezug<br />

beeinflusst nicht Freibetrag für Rente<br />

eigene Freibeträge<br />

keine zeitanteilige Kürzung<br />

Abb. 10: Versorgungsfreibetrag bei Hinterbliebenenbezügen<br />

Gewinnermittlung<br />

Betriebliche Altersvorsorge – <strong>Pensionszusagen</strong><br />

Beispiel: Ermittlung des Versorgungsfreibetrags<br />

Hat der Versorgungsempfänger einen Versorgungsfreibetrag i. H. v. 40 % erhalten und hat sein<br />

Höchstbetrag 3.000 EUR betragen, bleiben diese nach dessen Tod für die Witwenrente bestehen,<br />

selbst wenn die Witwenrente z. B. erst in 2020 beginnen sollte. Allerdings sind diese<br />

Prozentsätze bzw. Höchstbeträge dann auf die empfangene Witwenrente anzuwenden.<br />

Bei Ehegatten sind sowohl für den verstorbenen Pensionär als auch für dessen<br />

überlebenden Ehegatten der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag gesondert zu<br />

ermitteln.<br />

19 BMF, Schreiben v. 30.1.2008 IV C – S 2222/07/0003/IV C 5 – S 2345/08/0001, BStBl 2008 I S. 390,<br />

Rz. 78-80.<br />

Deutsche Steuerberater-Richtlinien – Gewinneinkünfte 2008 467

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