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Pensionszusagen

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Gewinnermittlung<br />

Betriebliche Altersvorsorge – <strong>Pensionszusagen</strong><br />

4.2.2 Festschreibung des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags bis zum Ende<br />

der Laufzeit der Versorgungsbezüge<br />

Der einmal ermittelte Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag bleiben nach § 19<br />

Abs. 2 Satz 8 EStG grundsätzlich für die gesamte Laufzeit der Versorgungsbezüge,<br />

d. h. bis zum Tod des Berechtigten unverändert bestehen 15 .<br />

Regelmäßige Anpassungen, z. B. aufgrund von Gehaltserhöhungen, führen demnach<br />

nicht zu einer Neuberechnung der Freibeträge. Der Freibetrag ändert sich<br />

nach § 19 Abs. 2 Sätze 9 und 10 EStG nur bei Änderungen des Versorgungsbezugs,<br />

die ihre Ursache in der Anwendung von Anrechnungs-, Ruhens-, Erhöhungs- oder<br />

Kürzungsregelungen haben 16 .<br />

Beispiel: Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag<br />

Wurden in 05 ein Versorgungsfreibetrag i. H. v. 2.200 EUR und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag<br />

i. H. v. 900 EUR gewährt, ist in den Folgejahren (bis zum Tod des Betriebsrentners) ein<br />

Freibetrag von insgesamt 3.100 EUR abzuziehen, unabhängig davon, wie sich die Höhe der<br />

Rente entwickelt.<br />

4.2.3 Zeitanteilige Kürzung des Versorgungsfreibetrags, wenn die Rente nur für<br />

einen Teil des Jahrs gezahlt wurde<br />

Der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag werden nach § 19 Abs. 2 Satz 12 EStG<br />

gezwölftelt, wenn die Versorgungsbezüge nicht zwölf Monate im Jahr gezahlt<br />

wurden. Für jeden vollen Monat, für den (nicht in dem) keine Versorgungsbezüge<br />

geleistet werden, sind die Freibeträge um 1/12 zu kürzen.<br />

Werden mehrere Versorgungsbezüge gezahlt, erfolgt eine Kürzung nur für die<br />

Monate, in denen kein Versorgungsbezug gezahlt wird 17 .<br />

Sachverhalt<br />

A erhält seit 1.9.08 eine Betriebsrente von seinem ehemaligen Arbeitnehmer i. H. v. monatlich<br />

400 EUR. Sonderzahlungen erhält A nicht.<br />

Stellungnahme<br />

Einnahmen: 400 EUR x 4 Monate<br />

Versorgungsfreibetrag:<br />

400 EUR x 12 Monate (obwohl nur für<br />

1.600 EUR<br />

4Monatein08gezahlt)<br />

4.800 EUR<br />

davon 35,2 % 1.690 EUR<br />

davon 4/12 423 EUR ./. 423 EUR<br />

Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 792 EUR<br />

davon 4/12 264 EUR ./. 264 EUR<br />

Werbungskosten-Pauschbetrag<br />

(keine Kürzung) ./. 102 EUR<br />

Einkünfte gem. § 19 EStG 811 EUR<br />

15 BMF, Schreiben v. 30.1.2008 IV C – S 2222/07/0003/IV C 5 – S 2345/08/0001, BStBl 2008 I S. 390,<br />

Rz. 71.<br />

16 BMF, Schreiben v. 30.1.2008 IV C – S 2222/07/0003/IV C 5 – S 2345/08/0001, BStBl 2008 I S. 390,<br />

Rz. 72 und 73.<br />

17 BMF, Schreiben v. 30.1.2008 IV C – S 2222/07/0003/IV C 5 – S 2345/08/0001, BStBl 2008 I S. 390,<br />

Rz. 74.<br />

Deutsche Steuerberater-Richtlinien – Gewinneinkünfte 2008 465

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