Pensionszusagen
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4.1 Arbeitnehmer-Pauschbetrag<br />
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist bei Versorgungsbezügen nicht anzuwenden.<br />
Stattdessen wird nach § 9a Satz 1 Nr. 1b EStG – wie auch bei Renten – ein<br />
Werbungskosten-Pauschbetrag i. H. v. 102 EUR berücksichtigt12 .<br />
Werden aber sowohl Versorgungsbezüge als auch Arbeitslohn aus einem aktiven<br />
Beschäftigungsverhältnis erzielt (z. B. beim Übergang aus dem Erwerbsleben in den<br />
Ruhestand), ist sowohl der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (920 EUR) als auch der<br />
Werbungskosten-Pauschbetrag (102 EUR) zu gewähren13 .<br />
4.2 Versorgungsfreibetrag<br />
Der Versorgungsfreibetrag ist wie folgt zu ermitteln:<br />
Versorgungsfreibetrag<br />
Versorgungsfreibetrag Zuschlag<br />
Januarrente 2005 bzw. erste<br />
Monatsrente bei Rentenbeginn<br />
x 12 + Sonderzahlungen<br />
davon %-Satz gem. Tabelle<br />
§ 19 Abs. 2 Satz 3 EStG<br />
Höchstbetrag lt. Tabelle<br />
Tabelle<br />
§ 19 Abs. 2 Satz 3 EStG<br />
ggf. zeitanteilige Kürzung bei Rentenbeginn oder -ende<br />
Abb. 8: Ermittlung des Versorgungsfreibetrags<br />
Gewinnermittlung<br />
Betriebliche Altersvorsorge – <strong>Pensionszusagen</strong><br />
Der Versorgungsfreibetrag wird auf alle Bezüge gewährt, die auf einem früheren<br />
Dienstverhältnis beruhen. Damit sind Werksrenten vom ehemaligen Arbeitgeber<br />
und von Unterstützungskassen des Arbeitgebers auch an ehemalige Hinterbliebene<br />
des ehemaligen Arbeitnehmers begünstigt.<br />
Bei Bezügen wegen Erreichens der Altersgrenze greift der Versorgungsfreibetrag<br />
nach § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG nur, wenn der Empfänger das 60. Lebensjahr<br />
(Schwerbehinderte) bzw. das 63. Lebensjahr vollendet hat.<br />
Praxishinweis<br />
Der Versorgungsfreibetrag setzt sich aus dem Versorgungsfreibetrag und einem Zuschlag zum<br />
Versorgungsfreibetrag zusammen. Dieser dient als Ausgleich für die Streichung des Arbeitnehmerpauschbetrags.<br />
Der Zuschlag wird schrittweise bis 2040 auf null abgeschmolzen.<br />
12 BMF, Schreiben v. 30.1.2008, IV C – S 2222/07/0003/IV C 5 – S 2345/08/0001, BStBl 2008 I S. 390,<br />
Rz. 68.<br />
13 BMF, Schreiben v. 30.1.2008, IV C – S 2222/07/0003/IV C 5 – S 2345/08/0001, BStBl 2008 I S. 390,<br />
Rz. 68.<br />
Deutsche Steuerberater-Richtlinien – Gewinneinkünfte 2008 463