Pensionszusagen
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Gewinnermittlung<br />
Betriebliche Altersvorsorge – <strong>Pensionszusagen</strong><br />
Unschädlich sind jedoch:<br />
Aufschiebend bedingte Abtretung<br />
Eine Abtretung der Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung an den Arbeitnehmer<br />
ist unschädlich, wenn sie unter der aufschiebenden Bedingung erfolgt, dass<br />
die Abtretung nur wirksam wird, wenn die Pensionsansprüche gefährdet werden.<br />
Gem. § 158 Abs. 1 BGB wird erst mit Eintritt der Bedingung die Abtretung rechtlich<br />
wirksam, die Rückdeckungsversicherung behält jedoch bis zum Eintritt dieser<br />
Bedingung ihren bisherigen Charakter. Werden die Pensionsansprüche ernsthaft<br />
gefährdet und treten damit die Bedingungen der Abtretung ein, wird die Rückdeckungsversicherung<br />
zu einer Direktversicherung. In diesem Fall gilt das Deckungskapital<br />
als dem Arbeitnehmer als Arbeitslohn zugeflossener Betrag.<br />
Beratungshinweis<br />
Damit ist an lohnsteuerliche Konsequenzen zu denken. Die Ermäßigung nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG<br />
kann jedoch in Betracht kommen.<br />
Verpfändung<br />
Es ist ebenfalls zulässig, dass der Arbeitgeber an seinen Arbeitnehmer den Anspruch<br />
aus der Rückdeckungsversicherung verpfändet. Die Rückdeckungsversicherung<br />
wird durch die Verpfändung nicht tangiert, da der Arbeitgeber weiterhin<br />
Berechtigter aus dem Versicherungsvertrag ist. Die Pfändung ist lediglich ein<br />
Sicherungsmittel, aus dem der Berechtigte jedoch keine unmittelbaren Ansprüche<br />
gegenüber der Versicherung erwirbt.<br />
4 Behandlung beim Arbeitnehmer<br />
Die Besteuerung bei dem berechtigten Arbeitnehmer setzt den Zufluss von Einnahmen<br />
oder geldwerten Vorteilen voraus. Ein solcher Zufluss liegt nicht vor,<br />
solange erst eine Anwartschaft besteht. Der Arbeitnehmer hat daher in der Finanzierungsphase<br />
der Pensionsanwartschaft keine Einnahmen zu versteuern. Dies gilt<br />
auch, wenn die Pensionszusage nach dem BetrAVG bereits unverfallbar geworden<br />
ist.<br />
Die Besteuerung beim Arbeitnehmer beginnt erst in der Leistungsphase, die Steuerpflicht<br />
ergibt sich dabei aus § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Der Pensionsberechtigte gilt<br />
noch als Arbeitnehmer.<br />
Besteuerung Pensionszusage beim Arbeitnehmer<br />
während der<br />
aktiven Arbeitszeit<br />
keine<br />
Versteuerung<br />
in der Leistungsphase<br />
(ab Pensionszahlung)<br />
Versorgungsbezüge gem. § 19 EStG<br />
Versorgungsfreibetrag<br />
kein Arbeitnehmer<br />
Pauschbetrag, sondern<br />
Wk-Pauschbetrag<br />
i. H. v. 102 EUR<br />
Abb. 7: Besteuerung der Pensionszusage beim Arbeitnehmer<br />
462 Deutsche Steuerberater-Richtlinien – Gewinneinkünfte 2008