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Pensionszusagen

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Gewinnermittlung<br />

Betriebliche Altersvorsorge – <strong>Pensionszusagen</strong><br />

Unschädlich sind jedoch:<br />

Aufschiebend bedingte Abtretung<br />

Eine Abtretung der Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung an den Arbeitnehmer<br />

ist unschädlich, wenn sie unter der aufschiebenden Bedingung erfolgt, dass<br />

die Abtretung nur wirksam wird, wenn die Pensionsansprüche gefährdet werden.<br />

Gem. § 158 Abs. 1 BGB wird erst mit Eintritt der Bedingung die Abtretung rechtlich<br />

wirksam, die Rückdeckungsversicherung behält jedoch bis zum Eintritt dieser<br />

Bedingung ihren bisherigen Charakter. Werden die Pensionsansprüche ernsthaft<br />

gefährdet und treten damit die Bedingungen der Abtretung ein, wird die Rückdeckungsversicherung<br />

zu einer Direktversicherung. In diesem Fall gilt das Deckungskapital<br />

als dem Arbeitnehmer als Arbeitslohn zugeflossener Betrag.<br />

Beratungshinweis<br />

Damit ist an lohnsteuerliche Konsequenzen zu denken. Die Ermäßigung nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG<br />

kann jedoch in Betracht kommen.<br />

Verpfändung<br />

Es ist ebenfalls zulässig, dass der Arbeitgeber an seinen Arbeitnehmer den Anspruch<br />

aus der Rückdeckungsversicherung verpfändet. Die Rückdeckungsversicherung<br />

wird durch die Verpfändung nicht tangiert, da der Arbeitgeber weiterhin<br />

Berechtigter aus dem Versicherungsvertrag ist. Die Pfändung ist lediglich ein<br />

Sicherungsmittel, aus dem der Berechtigte jedoch keine unmittelbaren Ansprüche<br />

gegenüber der Versicherung erwirbt.<br />

4 Behandlung beim Arbeitnehmer<br />

Die Besteuerung bei dem berechtigten Arbeitnehmer setzt den Zufluss von Einnahmen<br />

oder geldwerten Vorteilen voraus. Ein solcher Zufluss liegt nicht vor,<br />

solange erst eine Anwartschaft besteht. Der Arbeitnehmer hat daher in der Finanzierungsphase<br />

der Pensionsanwartschaft keine Einnahmen zu versteuern. Dies gilt<br />

auch, wenn die Pensionszusage nach dem BetrAVG bereits unverfallbar geworden<br />

ist.<br />

Die Besteuerung beim Arbeitnehmer beginnt erst in der Leistungsphase, die Steuerpflicht<br />

ergibt sich dabei aus § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Der Pensionsberechtigte gilt<br />

noch als Arbeitnehmer.<br />

Besteuerung Pensionszusage beim Arbeitnehmer<br />

während der<br />

aktiven Arbeitszeit<br />

keine<br />

Versteuerung<br />

in der Leistungsphase<br />

(ab Pensionszahlung)<br />

Versorgungsbezüge gem. § 19 EStG<br />

Versorgungsfreibetrag<br />

kein Arbeitnehmer<br />

Pauschbetrag, sondern<br />

Wk-Pauschbetrag<br />

i. H. v. 102 EUR<br />

Abb. 7: Besteuerung der Pensionszusage beim Arbeitnehmer<br />

462 Deutsche Steuerberater-Richtlinien – Gewinneinkünfte 2008

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