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Pensionszusagen

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<strong>Pensionszusagen</strong><br />

A. Überblick<br />

Der Arbeitgeber hat bei einer Direktzusage die künftigen Pensionszahlungen selbst<br />

zu tragen. Deshalb hat der Arbeitgeber ab der Zusage unter bestimmten Voraussetzungen<br />

eine Pensionsrückstellung zu bilden. Der Arbeitnehmer hat während der<br />

Anwartschaft keinen Arbeitslohn aufgrund der Pensionszusage zu versteuern. Ab<br />

der Rentenauszahlung liegen Einkünfte nach § 19 EStG vor. Diese sind unter Abzug<br />

des Versorgungsfreibetrags zu versteuern. Besonderheiten beim Versorgungsfreibetrag<br />

bestehen bei der Auszahlung von Witwenrente, Hinterbliebenenrente und/<br />

oder Sterbegeld.<br />

B. Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen<br />

Stichwort Rechtsprechung Verwaltungsanweisungen<br />

Betriebliche Altersversorgung,<br />

Pensionszusage, Direktzusage<br />

R 6a EStR<br />

C. Inhalt<br />

Gewinnermittlung<br />

Betriebliche Altersvorsorge – <strong>Pensionszusagen</strong><br />

1 Unmittelbarer Rechtsanspruch des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber<br />

auf Pensionszahlung ............................................... 455<br />

2 Behandlung beim Arbeitgeber ...................................... 455<br />

2.1 Zuführungen zur Pensionsrückstellung .......................... 458<br />

2.2 Nachholungsverbot ............................................... 458<br />

2.3 Auflösung der Pensionsrückstellung ............................. 459<br />

3 Rückdeckungsversicherung ......................................... 460<br />

3.1 Getrennte Bilanzierung beim Arbeitgeber ........................ 461<br />

3.2 Behandlung der Prämien zur Rückdeckungsversicherung beim<br />

Arbeitnehmer .................................................... 461<br />

3.3 Verfügung über den Rückdeckungsanspruch gegebenenfalls<br />

Arbeitslohn ...................................................... 461<br />

4 Behandlung beim Arbeitnehmer .................................... 462<br />

4.1 Arbeitnehmer-Pauschbetrag ...................................... 463<br />

4.2 Versorgungsfreibetrag ............................................<br />

4.2.1 Berechnung des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum<br />

463<br />

Versorgungsfreibetrag .......................................<br />

4.2.2 Festschreibung des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags bis<br />

464<br />

zumEndederLaufzeitderVersorgungsbezüge .................<br />

4.2.3 Zeitanteilige Kürzung des Versorgungsfreibetrags, wenn die Rente<br />

465<br />

nurfüreinenTeildesJahrsgezahltwurde ..................... 465<br />

4.2.4 Versorgungsfreibetrag bei mehreren Versorgungsbezügen . . . . . . 466<br />

Deutsche Steuerberater-Richtlinien – Gewinneinkünfte 2008 453


Gewinnermittlung<br />

Betriebliche Altersvorsorge – <strong>Pensionszusagen</strong><br />

4.2.5VersorgungsfreibetragbeiHinterbliebenenbezügen ............ 467<br />

4.2.6Sterbegeldauszahlungen ..................................... 468<br />

4.2.7 Berechnung des Versorgungsfreibetrags bei einer Abfindung . . . 469<br />

5 Übertragung von <strong>Pensionszusagen</strong> auf Dritte ......................... 469<br />

5.1 Übertragung der Pensionszusage auf eine Pensionskasse oder<br />

Unternehmen der Lebensversicherung ........................... 470<br />

5.2 Übertragung der Pensionszusage auf einen Pensionsfonds ........ 470<br />

454 Deutsche Steuerberater-Richtlinien – Gewinneinkünfte 2008


1 Unmittelbarer Rechtsanspruch des Arbeitnehmers an den<br />

Arbeitgeber auf Pensionszahlung<br />

Das Wesen einer Pensionsverpflichtung besteht darin, dass der Berechtigte aus der<br />

Pensionszusage einen unmittelbaren Rechtsanspruch gegenüber dem die Versorgung<br />

zusagenden Unternehmen erhält.<br />

Die Entstehung des Pensionsanspruchs ist vom Erreichen des Pensionsalters abhängig.<br />

Die Pensionszusage führt daher unmittelbar nur zum Entstehen eines Anwartschaftsrechts<br />

des Arbeitnehmers auf eine unmittelbare, betriebliche Altersversorgung.<br />

Das Anwartschaftsrecht wandelt sich mit Erreichen des Pensionsalters in<br />

einen Pensionsanspruch um.<br />

Pensionszusage<br />

Pensionsanspruch direkt an den Arbeitgeber<br />

bei Erreichen des vereinbarten Lebensalters<br />

bzw. Invalidität<br />

Arbeitgeber Arbeitnehmer<br />

Pensionsrückstellung<br />

keine Versteuerung<br />

während Anwartschaft<br />

Abb. 1: Behandlung einer Pensionszusage bei Arbeitgeber und Arbeitnehmer<br />

2 Behandlung beim Arbeitgeber<br />

Gewinnermittlung<br />

Betriebliche Altersvorsorge – <strong>Pensionszusagen</strong><br />

Handelsrechtlich muss nach § 249 Abs. 1 HGB eine Rückstellung für Pensionsverpflichtungen<br />

ausgewiesen werden.<br />

Aus dem Maßgeblichkeitsgrundsatz der Handelsbilanz folgt die Verpflichtung, auch<br />

in der Steuerbilanz eine Rückstellung auszuweisen. Das Passivierungswahlrecht<br />

des § 6a EStG begründet kein Recht, eine handelsrechtlich zwingend erforderliche<br />

Rückstellung steuerlich nicht anzusetzen.<br />

Deutsche Steuerberater-Richtlinien – Gewinneinkünfte 2008 455


Gewinnermittlung<br />

Betriebliche Altersvorsorge – <strong>Pensionszusagen</strong><br />

Voraussetzungen für die Bildung einer Pensionsrückstellung beim Arbeitgeber:<br />

Rechtsanspruch<br />

des Arbeitnehmers<br />

auf Pension<br />

Pensionsrückstellung beim Arbeitgeber<br />

Pflicht zur Bildung in Handels- und Steuerbilanz<br />

Zusätzliche Voraussetzungen für Steuerbilanz<br />

(§ 6a EStG)<br />

kein schädlicher<br />

Vorbehalt in Zusage<br />

zur Minderung/Entzug<br />

Abb. 2: Bildung einer Pensionsrückstellung beim Arbeitgeber<br />

Schriftform<br />

Allerdings müssen für die Steuerbilanz noch die Voraussetzungen des § 6a EStG<br />

erfüllt sein. Für die Pensionsverpflichtung darf der Arbeitgeber eine gewinnmindernde<br />

Rückstellung damit nach § 6a Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 EStG dann bilden, wenn<br />

1. der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf einmalige oder laufende<br />

Pensionsleistungen hat 1 ,<br />

2. die Pensionszusage keinen Vorbehalt enthält, dass die Pensionsanwartschaft<br />

oder die Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann oder ein<br />

solcher Vorbehalt sich nur auf Tatbestände erstreckt, bei deren Vorliegen nach<br />

allgemeinen Rechtsgrundsätzen unter Beachtung billigen Ermessens eine Minderung<br />

oder ein Entzug der Pensionsanwartschaft oder der Pensionsleistung<br />

zulässig ist 2 ,<br />

3. die Pensionszusage schriftlich erteilt wird 3 (obwohl zivilrechtlich keine Schriftform<br />

geboten ist).<br />

1 R 6a Abs. 2 EStR.<br />

2 R 6a Abs. 4 und 5 EStR.<br />

3 R 6a Abs. 7 EStR.<br />

456 Deutsche Steuerberater-Richtlinien – Gewinneinkünfte 2008


Für die Ermittlung der Pensionsrückstellung gilt Folgendes:<br />

Teilwert Ende Wj.<br />

./. Teilwert Vorjahr<br />

= Zuführung<br />

Ermittlung Pensionsrückstellung<br />

bis Vollendung des 28. Lebensjahrs<br />

des Pensionsberechtigten<br />

(zur Mitte des Wirtschaftsjahrs) nicht möglich<br />

Teilwertermittlung<br />

sehr aufwändig;<br />

i.d.R. durch Versicherungsgesellschaft<br />

Abb. 3: Ermittlung der Pensionsrückstellung<br />

Gewinnermittlung<br />

Betriebliche Altersvorsorge – <strong>Pensionszusagen</strong><br />

Nachholverbot<br />

in Vorjahren unterlassene<br />

Zuführungen können nicht<br />

nachgeholt werden<br />

Sachverhalt<br />

Der Arbeitgeber erteilt seinem Arbeitnehmer eine Pensionszusage auf das 65. Lebensjahr. Mit<br />

Erreichen der Altersgrenze soll der Arbeitnehmer eine monatliche Rente i. H. v. 350 EUR<br />

erhalten. Der Arbeitgeber fragt, welche der beiden folgenden Zusatzvereinbarungen er in die<br />

Pensionszusage mit aufnehmen kann:<br />

1. Die Pensionsleistungen erfolgen freiwillig; die Pensionen werden bis auf Weiteres gezahlt.<br />

2. Der Arbeitgeber behält sich vor, die zugesagten Leistungen zu kürzen oder einzustellen,<br />

wenn<br />

die wirtschaftliche Lage des Unternehmens sich nachhaltig so wesentlich verschlechtert<br />

hat, dass ihm eine Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet<br />

werden kann, oder<br />

der Pensionsberechtigte Handlungen begeht, die in grober Weise gegen Treu und<br />

Glauben verstoßen oder zu einer fristlosen Entlassung berechtigen würden.<br />

Stellungnahme<br />

Die Bildung einer Pensionsrückstellung ist nur zulässig, sofern die Zusage keinen schädlichen<br />

Vorbehalt enthält. Steht es im freien Belieben des Arbeitgebers, die Pensionsansprüche zu<br />

entziehen, darf er während der Anwartschaftszeit keine Pensionsrückstellung bilden. Als<br />

steuerschädlicher Vorbehalt kommt der erstgenannte Vorbehalt in Betracht. Würde dieser in<br />

die Pensionsvereinbarung aufgenommen, könnte keine Pensionsrückstellung gebildet werden.<br />

Dagegen sind Vorbehalte, die es dem Arbeitgeber erlauben, nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen<br />

und unter Beachtung billigen Ermessens die Ansprüche zu kürzen oder auszuschließen,<br />

steuerlich unschädlich. Außerdem hindern sie nicht an der Bildung einer Rückstellung. Als<br />

unschädlicher Vorbehalt ist der Vorbehalt Nr. 2 anzusehen. Er kann daher in die Pensionszusage<br />

aufgenommen werden4 .<br />

4 R 6a Abs. 4 EStR.<br />

Deutsche Steuerberater-Richtlinien – Gewinneinkünfte 2008 457


Gewinnermittlung<br />

Betriebliche Altersvorsorge – <strong>Pensionszusagen</strong><br />

2.1 Zuführungen zur Pensionsrückstellung<br />

Eine Rückstellung kann nach § 6a Abs. 2 Nr. 1 EStG erstmals gebildet werden<br />

vor Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschaftsjahr, in dem die Pensionszusage<br />

erteilt wird, frühestens jedoch für das Wirtschaftsjahr, bis zu dessen Mitte<br />

der Pensionsberechtigte das 28. Lebensjahr vollendet hat,<br />

nach Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschaftsjahr, in dem der Versorgungsfall<br />

eintritt.<br />

Tritt der Versorgungsfall schon vor dem 28. Lebensjahr ein, kann die Rückstellung<br />

auch davor gebildet werden.<br />

Praxishinweis<br />

Ab 1.1.2009 gilt statt dem 28. Lebensjahr das 27. Lebensjahr als Grenze.<br />

Eine Pensionsrückstellung darf höchstens mit dem Teilwert angesetzt werden.<br />

Bei der Bewertung von Pensionsrückstellungen sind die stufenweise Anhebungen<br />

der Altersgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherung durch das Altersanpassungsgesetz<br />

vom 65. auf das 67. Lebensjahr bei der Festlegung des Pensionsalters<br />

zu berücksichtigen 5 .<br />

Die Zuführung zur Pensionsrückstellung muss nach § 6a Abs. 4 EStG i. H. d. Unterschiedsbetrags<br />

zwischen dem Teilwert am Schluss des Wirtschaftsjahrs und dem<br />

Teilwert zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs erfolgen 6 .<br />

Praxishinweis<br />

Die Ermittlung der Pensionsrückstellung ist sehr zeitaufwändig und ohne die Richttafeln von<br />

Heubeck kaum durchführbar. In der Praxis werden die Pensionsrückstellungen entweder von<br />

Versicherungsgesellschaften oder aufwändigen Berechnungsprogrammen ermittelt.<br />

2.2 Nachholungsverbot<br />

Aus der Begrenzung der Zuführung zur Pensionsrückstellung auf den Teilwert folgt,<br />

dass nach § 6a Abs. 4 Satz 3 EStG jährlich nur die Differenz zwischen den Teilwerten<br />

der Rückstellung zugeführt werden kann. Ist zum vorhergehenden Bilanzstichtag<br />

kein Teilwert vorhanden, weil eine Pensionszusage noch nicht bestand, ist<br />

grds. der Einmalbetrag zuzuführen, es sei denn, der Arbeitgeber wählt die Verteilung<br />

auf drei Jahre.<br />

Unterlässt der Arbeitgeber den richtigen Ansatz der Rückstellung für Pensionsverpflichtungen,<br />

kann er später nach § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG die Differenz nicht<br />

mehr zuführen 7 .<br />

Sachverhalt<br />

Die A-GmbH erteilt ihrem Arbeitnehmer A in 2007 eine Pensionszusage. In 2007 wird<br />

versehentlich die Passivierung einer Pensionsrückstellung versäumt. Der Teilwert der Pensionsrückstellung<br />

beträgt zum 31.12.2007 40.000 EUR und zum 31.12.2008 52.000 EUR.<br />

5 BMF,Schreibenv.5.5.2008,IVB2–S2176/07/0009,BStBl2008IS.570.<br />

6 R 6a Abs. 20 Satz 1 EStR.<br />

7 H 6a Abs. 20 EStH »Nachholverbot«; BMF, Schreiben v.11.12.2003, IVA 6 – S 2176 – 70/03, BStBl 2003<br />

I S. 746.<br />

458 Deutsche Steuerberater-Richtlinien – Gewinneinkünfte 2008


Stellungnahme<br />

Die Zuführung des Jahres 2008 kann nur in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der<br />

Pensionsrückstellung zum 31.12.2007 und der zum 31.12.2008 betragen. Somit kann zum<br />

31.12.2008 nur eine Pensionsrückstellung i. H. v. 52.000 EUR ./. 40.000 EUR = 12.000 EUR<br />

gebildet werden.<br />

Eine höhere Zuführung kann erreicht werden, wenn für das Erstjahr nachträglich eine Verteilung<br />

auf die Jahre beantragt wird. Dann geht nur die Zuführung 2007 i. H. v. 40.000 EUR x 1/3<br />

verloren.<br />

2.3 Auflösung der Pensionsrückstellung<br />

Nach dem Zeitpunkt des vertraglich vorgesehenen Eintritts des Versorgungsfalls ist<br />

die Pensionsrückstellung in jedem Wirtschaftsjahr in Höhe des Unterschiedsbetrags<br />

zwischen dem versicherungsmathematischen Barwert der künftigen Pensionsleistungen<br />

am Schluss des Wirtschaftsjahrs und den am Schluss des vorangegangenen<br />

Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufzulösen 8 .<br />

Die laufenden Pensionszahlungen sind beim Arbeitgeber als Betriebsausgaben<br />

abzugsfähig.<br />

Auszahlung an ehemaligen<br />

Arbeitnehmer<br />

Betriebsausgabe<br />

Gewinnermittlung<br />

Betriebliche Altersvorsorge – <strong>Pensionszusagen</strong><br />

Pensionszahlung<br />

Minderung<br />

der Pensionsrückstellung<br />

Gewinnerhöhung<br />

Abb. 4: Behandlung der laufenden Pensionszahlungen beim Arbeitgeber<br />

Sachverhalt<br />

Arbeitnehmer A ist bereits in 2008 in Rente gegangen. Seit Januar 2008 erhält er auch von<br />

seinem Arbeitgeber X eine Betriebsrente i. H. v. monatlich 500 EUR. Der Barwert der Pensionsleistungen<br />

beträgt zum 31.12.2008 45.000 EUR und zum 31.12.2009 42.500 EUR.<br />

Stellungnahme<br />

Der Gewinn erhöht sich um die (teilweise) Auflösung der Pensionsrückstellung. Der Gewinn<br />

vermindert sich um die laufenden Pensionszahlungen. Damit hat die Pensionszusage folgende<br />

Gewinnauswirkung:<br />

Auflösung Pensionsrückstellung: 45.000 EUR ./. 42.500 EUR 2.500 EUR<br />

Pensionszahlungen: 500 EUR x 12 Monate ./. 6.000 EUR<br />

Gewinnminderung insgesamt ./. 3.500 EUR<br />

8 R 6a Abs. 22-24 EStR.<br />

Deutsche Steuerberater-Richtlinien – Gewinneinkünfte 2008 459


Gewinnermittlung<br />

Betriebliche Altersvorsorge – <strong>Pensionszusagen</strong><br />

3 Rückdeckungsversicherung<br />

Durch eine Rückdeckungsversicherung sichert das Unternehmen Pensionsansprüche<br />

von Arbeitnehmern wie folgt ab:<br />

Pensionszusage<br />

Arbeitgeber Arbeitnehmer<br />

Rückdeckungsversicherung<br />

Versicherungsunternehmen<br />

Versicherungsnehmer<br />

und Bezugsberechtigter<br />

ist der Arbeitgeber<br />

Abb. 5: Funktionsweise einer Rückdeckungsversicherung<br />

Von einer Rückdeckungsversicherung spricht man, wenn der Arbeitgeber einem<br />

Arbeitnehmer eine Pensionszusage erteilt hat, die auch steuerlich anzuerkennen<br />

ist, und zur Sicherung der eingegangenen Pensionsverpflichtung seinerseits einen<br />

Versicherungsvertrag bei einer Versicherung abschließt. Dabei wird der Arbeitgeber<br />

i. d. R. eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers abschließen.<br />

Steuerliche Behandlung der Rückdeckungsversicherung<br />

Prämienzahlung<br />

Betriebsausgabe<br />

beim Arbeitgeber beim Arbeitnehmer<br />

Anspruch gegen<br />

Versicherung<br />

zu aktivieren<br />

(separat von<br />

Pensionsrückstellung)<br />

Abb. 6: Steuerliche Behandlung der Rückdeckungsversicherung<br />

Prämienzahlung<br />

kein Arbeitslohn<br />

Arbeitslohn nur<br />

bei Übertragung<br />

des Rückdeckungsanspruchs<br />

auf<br />

Arbeitnehmer<br />

460 Deutsche Steuerberater-Richtlinien – Gewinneinkünfte 2008


Gewinnermittlung<br />

Betriebliche Altersvorsorge – <strong>Pensionszusagen</strong><br />

Praxishinweis<br />

Ein rechtlicher Zusammenhang zwischen der Rückdeckungsversicherung des Arbeitgebers bei<br />

einem Versicherungsunternehmen und der Pensionszusage an den Arbeitnehmer ist nicht<br />

erforderlich. Der Arbeitgeber kann bereits vor Erteilung der Pensionszusage eine Rückdeckungsversicherung<br />

abschließen. Die Rückdeckungsversicherung kann aber auch erst nach Erteilung der<br />

Pensionszusage abgeschlossen werden.<br />

3.1 Getrennte Bilanzierung beim Arbeitgeber<br />

Da keine rechtliche Abhängigkeit zwischen der Pensionszusage und der Rückdeckungsversicherung<br />

bestehen darf, ist in der Bilanz nach § 246 Abs. 2 HGB<br />

sowohl der Anspruch des Arbeitgebers gegen das Versicherungsunternehmen bei<br />

den sonstigen Vermögensgegenständen als auch auf der Passivseite die Pensionsrückstellung<br />

auszuweisen. D. h. es ist eine getrennte Bilanzierung erforderlich.<br />

Eine Verrechnung von Pensionsrückstellung mit Rückdeckungsanspruch darf nicht<br />

erfolgen 9 .<br />

Diese Zuführung zum Aktivwert der Rückdeckungsversicherung ist als Betriebseinnahme<br />

zu versteuern 10 .<br />

Die an die Versicherung zu erbringenden Prämien sind sofort abzugsfähige Betriebsausgaben.<br />

Die Auszahlung der Rückdeckungsversicherung an das Unternehmen ist als<br />

Betriebseinnahme zu erfassen. Allerdings hat eine Verrechnung mit dem Aktivwert<br />

der Rückdeckungsversicherung zu erfolgen, sodass nur insoweit eine Gewinnerhöhung<br />

vorzunehmen ist, als die Auszahlung den aktivierten Rückdeckungsanspruch<br />

übersteigt.<br />

Praxishinweis<br />

Der Anspruch aus der Rückdeckungsversicherung ergibt sich in der Praxis aus der Bescheinigung<br />

des Versicherungsunternehmens.<br />

3.2 Behandlung der Prämien zur Rückdeckungsversicherung beim Arbeitnehmer<br />

Da die Rückdeckungsversicherung und auch der Anspruch daraus dem Arbeitgeber<br />

zuzurechnen sind, hat die Zahlung der Beiträge keine Auswirkung auf die Besteuerung<br />

des Arbeitnehmers.<br />

3.3 Verfügung über den Rückdeckungsanspruch gegebenenfalls Arbeitslohn<br />

Wird ein Anspruch aus der Rückdeckungsversicherung ohne Entgelt auf den<br />

Arbeitnehmer übertragen oder eine bestehende Rückdeckungsversicherung in<br />

eine Direktversicherung umgewandelt, fließt dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt der<br />

Übertragung bzw. Umwandlung ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil<br />

zu 11 . Dieser bemisst sich nach dem geschäftsplanmäßigen Deckungskapital zuzüglich<br />

einer zugeteilten Überschussbeteiligung.<br />

9 H 6a Abs. 23 EStH »Getrennte Bilanzierung, Rückdeckungsanspruch«.<br />

10 H 6a Abs. 23 EStH »Rückdeckungsanspruch«.<br />

11 R 40b.1 Abs. 3 Satz 3 EStR.<br />

Deutsche Steuerberater-Richtlinien – Gewinneinkünfte 2008 461


Gewinnermittlung<br />

Betriebliche Altersvorsorge – <strong>Pensionszusagen</strong><br />

Unschädlich sind jedoch:<br />

Aufschiebend bedingte Abtretung<br />

Eine Abtretung der Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung an den Arbeitnehmer<br />

ist unschädlich, wenn sie unter der aufschiebenden Bedingung erfolgt, dass<br />

die Abtretung nur wirksam wird, wenn die Pensionsansprüche gefährdet werden.<br />

Gem. § 158 Abs. 1 BGB wird erst mit Eintritt der Bedingung die Abtretung rechtlich<br />

wirksam, die Rückdeckungsversicherung behält jedoch bis zum Eintritt dieser<br />

Bedingung ihren bisherigen Charakter. Werden die Pensionsansprüche ernsthaft<br />

gefährdet und treten damit die Bedingungen der Abtretung ein, wird die Rückdeckungsversicherung<br />

zu einer Direktversicherung. In diesem Fall gilt das Deckungskapital<br />

als dem Arbeitnehmer als Arbeitslohn zugeflossener Betrag.<br />

Beratungshinweis<br />

Damit ist an lohnsteuerliche Konsequenzen zu denken. Die Ermäßigung nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG<br />

kann jedoch in Betracht kommen.<br />

Verpfändung<br />

Es ist ebenfalls zulässig, dass der Arbeitgeber an seinen Arbeitnehmer den Anspruch<br />

aus der Rückdeckungsversicherung verpfändet. Die Rückdeckungsversicherung<br />

wird durch die Verpfändung nicht tangiert, da der Arbeitgeber weiterhin<br />

Berechtigter aus dem Versicherungsvertrag ist. Die Pfändung ist lediglich ein<br />

Sicherungsmittel, aus dem der Berechtigte jedoch keine unmittelbaren Ansprüche<br />

gegenüber der Versicherung erwirbt.<br />

4 Behandlung beim Arbeitnehmer<br />

Die Besteuerung bei dem berechtigten Arbeitnehmer setzt den Zufluss von Einnahmen<br />

oder geldwerten Vorteilen voraus. Ein solcher Zufluss liegt nicht vor,<br />

solange erst eine Anwartschaft besteht. Der Arbeitnehmer hat daher in der Finanzierungsphase<br />

der Pensionsanwartschaft keine Einnahmen zu versteuern. Dies gilt<br />

auch, wenn die Pensionszusage nach dem BetrAVG bereits unverfallbar geworden<br />

ist.<br />

Die Besteuerung beim Arbeitnehmer beginnt erst in der Leistungsphase, die Steuerpflicht<br />

ergibt sich dabei aus § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Der Pensionsberechtigte gilt<br />

noch als Arbeitnehmer.<br />

Besteuerung Pensionszusage beim Arbeitnehmer<br />

während der<br />

aktiven Arbeitszeit<br />

keine<br />

Versteuerung<br />

in der Leistungsphase<br />

(ab Pensionszahlung)<br />

Versorgungsbezüge gem. § 19 EStG<br />

Versorgungsfreibetrag<br />

kein Arbeitnehmer<br />

Pauschbetrag, sondern<br />

Wk-Pauschbetrag<br />

i. H. v. 102 EUR<br />

Abb. 7: Besteuerung der Pensionszusage beim Arbeitnehmer<br />

462 Deutsche Steuerberater-Richtlinien – Gewinneinkünfte 2008


4.1 Arbeitnehmer-Pauschbetrag<br />

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist bei Versorgungsbezügen nicht anzuwenden.<br />

Stattdessen wird nach § 9a Satz 1 Nr. 1b EStG – wie auch bei Renten – ein<br />

Werbungskosten-Pauschbetrag i. H. v. 102 EUR berücksichtigt12 .<br />

Werden aber sowohl Versorgungsbezüge als auch Arbeitslohn aus einem aktiven<br />

Beschäftigungsverhältnis erzielt (z. B. beim Übergang aus dem Erwerbsleben in den<br />

Ruhestand), ist sowohl der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (920 EUR) als auch der<br />

Werbungskosten-Pauschbetrag (102 EUR) zu gewähren13 .<br />

4.2 Versorgungsfreibetrag<br />

Der Versorgungsfreibetrag ist wie folgt zu ermitteln:<br />

Versorgungsfreibetrag<br />

Versorgungsfreibetrag Zuschlag<br />

Januarrente 2005 bzw. erste<br />

Monatsrente bei Rentenbeginn<br />

x 12 + Sonderzahlungen<br />

davon %-Satz gem. Tabelle<br />

§ 19 Abs. 2 Satz 3 EStG<br />

Höchstbetrag lt. Tabelle<br />

Tabelle<br />

§ 19 Abs. 2 Satz 3 EStG<br />

ggf. zeitanteilige Kürzung bei Rentenbeginn oder -ende<br />

Abb. 8: Ermittlung des Versorgungsfreibetrags<br />

Gewinnermittlung<br />

Betriebliche Altersvorsorge – <strong>Pensionszusagen</strong><br />

Der Versorgungsfreibetrag wird auf alle Bezüge gewährt, die auf einem früheren<br />

Dienstverhältnis beruhen. Damit sind Werksrenten vom ehemaligen Arbeitgeber<br />

und von Unterstützungskassen des Arbeitgebers auch an ehemalige Hinterbliebene<br />

des ehemaligen Arbeitnehmers begünstigt.<br />

Bei Bezügen wegen Erreichens der Altersgrenze greift der Versorgungsfreibetrag<br />

nach § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG nur, wenn der Empfänger das 60. Lebensjahr<br />

(Schwerbehinderte) bzw. das 63. Lebensjahr vollendet hat.<br />

Praxishinweis<br />

Der Versorgungsfreibetrag setzt sich aus dem Versorgungsfreibetrag und einem Zuschlag zum<br />

Versorgungsfreibetrag zusammen. Dieser dient als Ausgleich für die Streichung des Arbeitnehmerpauschbetrags.<br />

Der Zuschlag wird schrittweise bis 2040 auf null abgeschmolzen.<br />

12 BMF, Schreiben v. 30.1.2008, IV C – S 2222/07/0003/IV C 5 – S 2345/08/0001, BStBl 2008 I S. 390,<br />

Rz. 68.<br />

13 BMF, Schreiben v. 30.1.2008, IV C – S 2222/07/0003/IV C 5 – S 2345/08/0001, BStBl 2008 I S. 390,<br />

Rz. 68.<br />

Deutsche Steuerberater-Richtlinien – Gewinneinkünfte 2008 463


Gewinnermittlung<br />

Betriebliche Altersvorsorge – <strong>Pensionszusagen</strong><br />

4.2.1 Berechnung des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum<br />

Versorgungsfreibetrag<br />

Zuerst ist die Bemessungsgrundlage zu ermitteln 14 :<br />

Bei Bestandspensionären mit Versorgungsbeginn vor 2005: Das Zwölffache des<br />

Versorgungsbezugs für Januar 2005 zuzüglich Sonderzahlungen, z. B. Weihnachts-<br />

oder Urlaubsgeld, auf die im Januar 2005 ein Rechtsanspruch besteht.<br />

Aus Vereinfachungsgründen können die Sonderzahlungen für das Jahr 2004<br />

angesetzt werden.<br />

Bei Versorgungsbeginn nach dem 31.12.2004: Das Zwölffache des Versorgungsbezugs,<br />

der für den ersten Monat festgesetzt wird. Auf den Zahlungstermin<br />

kommt es nicht an. Die Sonderzahlungen sind wie oben hinzuzurechnen.<br />

Auf die so ermittelte Bemessungsgrundlage sind der Versorgungsfreibetrag und der<br />

Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nach der Tabelle des § 19 Abs. 2 Satz 3 EStG<br />

zu ermitteln. Bei dieser Tabelle ist zu beachten, dass der Rentenbeginn maßgebend<br />

ist. Der einmal ermittelte Freibetrag bleibt dann unverändert.<br />

Für Bestandspensionäre (Rentenbeginn vor dem 1.1.2005) beträgt der Versorgungsfreibetrag<br />

demnach 40 % und der Höchstbetrag 3.000 EUR. Zusammen mit dem<br />

Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag i. H. v. 900 EUR und dem Werbungskosten-<br />

Pauschbetrag i. H. v. 102 EUR ergeben sich damit Freibeträge von maximal<br />

4.002 EUR.<br />

Sachverhalt<br />

A erhält seit 03 (vor 2005) eine Betriebsrente. Diese beträgt im Januar 05 1.000 EUR/ Monat<br />

und in 06 monatlich weiterhin 1.000 EUR. Dazu erhält A ein Weihnachtsgeld i. H. v. 500 EUR. Die<br />

Rente wird ab dem 1.7.06 auf 1.020 EUR erhöht.<br />

Stellungnahme<br />

Der Versorgungsfreibetrag ermittelt sich wie folgt:<br />

Rente Januar 2005 (die Erhöhung bleibt unberücksichtigt): 1.000 EUR x 12 12.000 EUR<br />

Weihnachtsgeld 500 EUR<br />

Bemessungsgrundlage 12.500 EUR<br />

davon 40 % = 5.000 EUR; höchstens 3.000 EUR<br />

Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 900 EUR<br />

Die Einkünfte des A ermitteln sich damit wie folgt:<br />

Rente bis Juni: 1.000 EUR x 6 Monate 6.000 EUR<br />

Rente ab Juli: 1.020 EUR x 6 Monate 6.120 EUR<br />

Weihnachtsgeld 500 EUR<br />

Rente insgesamt 12.620 EUR<br />

Versorgungsfreibetrag ./. 3.000 EUR<br />

Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag ./. 900 EUR<br />

Werbungskosten-Pauschbetrag ./. 102 EUR<br />

Einkünfte gem. § 19 EStG 8.618 EUR<br />

14 BMF, Schreiben v. 30.1.2008, IV C – S 2222/07/0003/IV C 5 – S 2345/08/0001, BStBl 2008 I S. 390,<br />

Rz. 70.<br />

464 Deutsche Steuerberater-Richtlinien – Gewinneinkünfte 2008


Gewinnermittlung<br />

Betriebliche Altersvorsorge – <strong>Pensionszusagen</strong><br />

4.2.2 Festschreibung des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags bis zum Ende<br />

der Laufzeit der Versorgungsbezüge<br />

Der einmal ermittelte Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag bleiben nach § 19<br />

Abs. 2 Satz 8 EStG grundsätzlich für die gesamte Laufzeit der Versorgungsbezüge,<br />

d. h. bis zum Tod des Berechtigten unverändert bestehen 15 .<br />

Regelmäßige Anpassungen, z. B. aufgrund von Gehaltserhöhungen, führen demnach<br />

nicht zu einer Neuberechnung der Freibeträge. Der Freibetrag ändert sich<br />

nach § 19 Abs. 2 Sätze 9 und 10 EStG nur bei Änderungen des Versorgungsbezugs,<br />

die ihre Ursache in der Anwendung von Anrechnungs-, Ruhens-, Erhöhungs- oder<br />

Kürzungsregelungen haben 16 .<br />

Beispiel: Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag<br />

Wurden in 05 ein Versorgungsfreibetrag i. H. v. 2.200 EUR und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag<br />

i. H. v. 900 EUR gewährt, ist in den Folgejahren (bis zum Tod des Betriebsrentners) ein<br />

Freibetrag von insgesamt 3.100 EUR abzuziehen, unabhängig davon, wie sich die Höhe der<br />

Rente entwickelt.<br />

4.2.3 Zeitanteilige Kürzung des Versorgungsfreibetrags, wenn die Rente nur für<br />

einen Teil des Jahrs gezahlt wurde<br />

Der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag werden nach § 19 Abs. 2 Satz 12 EStG<br />

gezwölftelt, wenn die Versorgungsbezüge nicht zwölf Monate im Jahr gezahlt<br />

wurden. Für jeden vollen Monat, für den (nicht in dem) keine Versorgungsbezüge<br />

geleistet werden, sind die Freibeträge um 1/12 zu kürzen.<br />

Werden mehrere Versorgungsbezüge gezahlt, erfolgt eine Kürzung nur für die<br />

Monate, in denen kein Versorgungsbezug gezahlt wird 17 .<br />

Sachverhalt<br />

A erhält seit 1.9.08 eine Betriebsrente von seinem ehemaligen Arbeitnehmer i. H. v. monatlich<br />

400 EUR. Sonderzahlungen erhält A nicht.<br />

Stellungnahme<br />

Einnahmen: 400 EUR x 4 Monate<br />

Versorgungsfreibetrag:<br />

400 EUR x 12 Monate (obwohl nur für<br />

1.600 EUR<br />

4Monatein08gezahlt)<br />

4.800 EUR<br />

davon 35,2 % 1.690 EUR<br />

davon 4/12 423 EUR ./. 423 EUR<br />

Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 792 EUR<br />

davon 4/12 264 EUR ./. 264 EUR<br />

Werbungskosten-Pauschbetrag<br />

(keine Kürzung) ./. 102 EUR<br />

Einkünfte gem. § 19 EStG 811 EUR<br />

15 BMF, Schreiben v. 30.1.2008 IV C – S 2222/07/0003/IV C 5 – S 2345/08/0001, BStBl 2008 I S. 390,<br />

Rz. 71.<br />

16 BMF, Schreiben v. 30.1.2008 IV C – S 2222/07/0003/IV C 5 – S 2345/08/0001, BStBl 2008 I S. 390,<br />

Rz. 72 und 73.<br />

17 BMF, Schreiben v. 30.1.2008 IV C – S 2222/07/0003/IV C 5 – S 2345/08/0001, BStBl 2008 I S. 390,<br />

Rz. 74.<br />

Deutsche Steuerberater-Richtlinien – Gewinneinkünfte 2008 465


Gewinnermittlung<br />

Betriebliche Altersvorsorge – <strong>Pensionszusagen</strong><br />

4.2.4 Versorgungsfreibetrag bei mehreren Versorgungsbezügen<br />

Erhält ein Pensionär mehrere Versorgungsbezüge mit unterschiedlichem Rentenbeginn,<br />

sind nach § 19 Abs. 2 Satz 6 EStG<br />

für jeden einzelnen Versorgungsbezug<br />

der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag<br />

nach dem Beginn eines jeden Versorgungsbezugs<br />

getrennt zu ermitteln. Anschließend erfolgt zugunsten des Pensionärs insgesamt<br />

eine Begrenzung auf den Höchstbetrag und Zuschlag des Jahrgangs mit dem ersten<br />

Bezugsbeginn18 . Somit gilt Folgendes:<br />

mehrere Versorgungsbezüge<br />

für jede Rente Versorgungsfreibetrag<br />

+ Zuschlag gesondert berechnen<br />

Ermittlung<br />

der Summe<br />

aller Freibeträge<br />

Begrenzung der Freibeträge<br />

auf die Höchstbeträge<br />

der ersten Rente<br />

Versorgungsfreibetrag<br />

+ Zuschlag<br />

(wird nur 1 x gewährt)<br />

Abb. 9:<br />

Sachverhalt<br />

Rentner A bezieht seit dem 1.7.08 von seinem ehemaligen Arbeitgeber X eine Werkspension<br />

i. H. v. monatlich 400 EUR. Bereits seit dem 1.2.03 (vor 2005) bezieht er von seinem ehemaligen<br />

Arbeitgeber Y eine Werkspension i. H. v. 500 EUR. Sonderzahlungen hat A nicht erhalten.<br />

Stellungnahme<br />

Ermittlung des Versorgungsfreibetrags:<br />

Werkspension X: 400 EUR x 12 (!) Monate (für 08), davon 35,2 % 1.690 EUR<br />

Werkspension Y: 500 EUR x 12 Monate (vor 05), davon 40 % 2.400 EUR<br />

Bemessungsgrundlage 4.090 EUR<br />

höchstens 3.000 EUR<br />

Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 900 EUR<br />

Ermittlung der Einkünfte des A:<br />

Einnahmen Werkspension X: 400 EUR x 6 (!) Monate 2.400 EUR<br />

Einnahmen Werkspension Y: 500 EUR x 12 Monate 6.000 EUR<br />

Versorgungsfreibetrag ./. 3.000 EUR<br />

18 BMF, Schreiben v. 30.1.2008 IV C – S 2222/07/0003/IV C 5 – S 2345/08/0001, BStBl 2008 I S. 390,<br />

Rz. 75.<br />

466 Deutsche Steuerberater-Richtlinien – Gewinneinkünfte 2008


Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag ./. 900 EUR<br />

Werbungskosten-Pauschbetrag gem. § 9a Nr. 1b EStG ./. 102 EUR<br />

Einkünfte gem. § 19 EStG 4.398 EUR<br />

Praxishinweis<br />

Wenn ein Pensionär von mehreren ehemaligen Arbeitgebern Versorgungsbezüge bezieht, kann<br />

die Begrenzung der Freibeträge auf die Höchstbeträge im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht<br />

berücksichtigt werden. Dies kann nur bei der Veranlagung des betreffenden Jahres geschehen.<br />

Deshalb besteht für diese Fälle nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG die Pflicht, eine Einkommensteuererklärung<br />

abzugeben.<br />

4.2.5 Versorgungsfreibetrag bei Hinterbliebenenbezügen<br />

Folgt ein Hinterbliebenbezug einem Versorgungsbezug (z. B. Witwen- oder Waisenpension<br />

nach dem Tod des Versorgungsempfängers), bestimmen sich nach § 19<br />

Abs. 2 Satz 7 EStG der Prozentsatz für den Versorgungsfreibetrag, derHöchstbetrag<br />

und der Zuschlag für den Hinterbliebenenbezug nach dem Jahr des Beginns<br />

des Versorgungsbezugs des Verstorbenen 19 .<br />

Versorgungsfreibetrag bei Hinterbliebenenrente<br />

%-Satz und Höchstbeträge<br />

wie beim verstorbenen Rentner<br />

%-Satz ist jedoch auf (hochgerechnete)<br />

Hinterbliebenenrente anzuwenden<br />

Achtung: Sterbegeld ist eigener Versorgungsbezug<br />

beeinflusst nicht Freibetrag für Rente<br />

eigene Freibeträge<br />

keine zeitanteilige Kürzung<br />

Abb. 10: Versorgungsfreibetrag bei Hinterbliebenenbezügen<br />

Gewinnermittlung<br />

Betriebliche Altersvorsorge – <strong>Pensionszusagen</strong><br />

Beispiel: Ermittlung des Versorgungsfreibetrags<br />

Hat der Versorgungsempfänger einen Versorgungsfreibetrag i. H. v. 40 % erhalten und hat sein<br />

Höchstbetrag 3.000 EUR betragen, bleiben diese nach dessen Tod für die Witwenrente bestehen,<br />

selbst wenn die Witwenrente z. B. erst in 2020 beginnen sollte. Allerdings sind diese<br />

Prozentsätze bzw. Höchstbeträge dann auf die empfangene Witwenrente anzuwenden.<br />

Bei Ehegatten sind sowohl für den verstorbenen Pensionär als auch für dessen<br />

überlebenden Ehegatten der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag gesondert zu<br />

ermitteln.<br />

19 BMF, Schreiben v. 30.1.2008 IV C – S 2222/07/0003/IV C 5 – S 2345/08/0001, BStBl 2008 I S. 390,<br />

Rz. 78-80.<br />

Deutsche Steuerberater-Richtlinien – Gewinneinkünfte 2008 467


Gewinnermittlung<br />

Betriebliche Altersvorsorge – <strong>Pensionszusagen</strong><br />

Sachverhalt<br />

Werksrentner M stirbt am 12.4.08. Er hat in 08 für vier Monate eine monatliche Betriebsrente<br />

i. H. v. 600 EUR erhalten. Ab Mai 08 erhält seine Ehefrau F eine Hinterbliebenenrente i. H. v.<br />

400 EUR.<br />

Stellungnahme<br />

Ehemann M<br />

Einnahmen: 600 EUR x 4 Monate<br />

Versorgungsfreibetrag: 600 EUR x 12<br />

2.400 EUR<br />

Monate<br />

7.200 EUR<br />

davon 35,2 % 2.534 EUR<br />

davon 4/12 (zeitanteilige Kürzung) 845 EUR ./. 845 EUR<br />

Zuschlag: 792 EUR x 4/12 ./. 264 EUR<br />

Werbungskosten-Pauschbetrag gem.<br />

§ 9a Satz 1 Nr. 1b EStG<br />

./. 102 EUR<br />

Einkünfte gem. § 19 EStG 1.189 EUR<br />

Ehefrau F<br />

Einnahmen: 400 EUR x 8 Monate<br />

Versorgungsfreibetrag: 400 EUR x 12<br />

3.200 EUR<br />

Monate<br />

4.800 EUR<br />

davon 35,2 % 1.690 EUR<br />

davon 8/12 (zeitanteilige Kürzung) 1.127 EUR ./. 1.127 EUR<br />

Zuschlag: 792 EUR x 8/12 ./. 528 EUR<br />

Werbungskosten-Pauschbetrag gem.<br />

§ 9a Satz 1 Nr. 1b EStG ./. 102 EUR<br />

Einkünfte gem. § 19 EStG 1.443 EUR<br />

Bei der Ehefrau F sind der Versorgungsfreibetrag mit 1.844 EUR und der Zuschlag zum<br />

Versorgungsfreibetrag mit 792 EUR festzuschreiben.<br />

4.2.6 Sterbegeldauszahlungen<br />

Das Sterbegeld ist, ggf. zusätzlich zu den laufenden Hinterbliebenbezügen, ein<br />

eigenständiger Versorgungsbezug 20 . Es darf die Ermittlung des Versorgungsfreibetrags<br />

für die laufenden Hinterbliebenenbezüge nicht beeinflussen und ist daher<br />

nicht in deren Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Die Zwölftelregelung ist<br />

nicht anzuwenden. Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag ist das<br />

ausgezahlte Sterbegeld. Insgesamt dürfen beide Versorgungsfreibeträge den berücksichtigungsfähigen<br />

Höchstbetrag nach dem maßgebenden Jahr nicht übersteigen<br />

21 .<br />

Sachverhalt<br />

Im April 08 stirbt der Ehemann A, der seit 1.1.08 Versorgungsbezüge erhalten hat. Die<br />

überlebende Ehefrau B erhält ab Mai 08 eine Witwenrente i. H. v. monatlich 1.200 EUR.<br />

Daneben hat die Ehefrau in 08 ein Sterbegeld i. H. v. 3.000 EUR erhalten.<br />

20 R 19.8 Abs. 1 Nr. 1; R 19.9 Abs. 3 Nr. 3 LStR.<br />

21 BMF, Schreiben v. 30.1.2008 IV C – S 2222/07/0003/IV C 5 – S 2345/08/0001, BStBl 2008 I S. 390,<br />

Rz. 80.<br />

468 Deutsche Steuerberater-Richtlinien – Gewinneinkünfte 2008


Stellungnahme<br />

Witwenrente: 1.200 EUR x 8 Monate<br />

Versorgungsfreibetrag: 1.200 EUR x<br />

9.600 EUR<br />

12 (!) Monate<br />

14.400 EUR<br />

davon 35,2 % = 5.068 EUR; höchstens 2.640 EUR<br />

davon 8/12 (zeitanteilige Kürzung) 1.760 EUR<br />

Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag:<br />

792 EUR x 8/12<br />

528 EUR<br />

Sterbegeld<br />

Versorgungsfreibetrag: 3.000 EUR x<br />

3.000 EUR<br />

35,2 %<br />

1.056 EUR<br />

Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 792 EUR<br />

Begrenzung der Freibeträge<br />

Summe der Versorgungsfreibeträge:<br />

1.760 EUR + 1.056 EUR<br />

2.816 EUR<br />

höchstens<br />

Summe der Zuschläge: 528 EUR +<br />

./. 2.640 EUR<br />

792 EUR<br />

1.320 EUR<br />

höchstens ./. 792 EUR<br />

Werbungskosten-Pauschbetrag gem.<br />

§ 9a Satz 1 Nr. 1b EStG ./. 102 EUR<br />

Einkünfte der Ehefrau B gem. § 19<br />

EStG<br />

9.066 EUR<br />

4.2.7 Berechnung des Versorgungsfreibetrags bei einer Abfindung<br />

Werden Versorgungsbezüge abgefunden, ist der Versorgungsfreibetrag für die<br />

Kapitalauszahlung ebenfalls zu gewähren. Dabei ist<br />

für die Ermittlung der Freibeträge das Jahr des Versorgungsbeginns zugrunde zu<br />

legen,<br />

als Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag die im Kalenderjahr<br />

gezahlte Kapitalabfindung heranzuziehen,<br />

eine zeitanteilige Kürzung der Freibeträge nicht vorzunehmen 22 .<br />

5 Übertragung von <strong>Pensionszusagen</strong> auf Dritte<br />

Gewinnermittlung<br />

Betriebliche Altersvorsorge – <strong>Pensionszusagen</strong><br />

Insbesondere bei geplanten Unternehmensverkäufen oder einem bevorstehenden<br />

Generationenwechsel erweisen sich <strong>Pensionszusagen</strong> zugunsten des Gesellschafter-Geschäftsführers<br />

einer GmbH als Gestaltungsbremse. So reicht die bei Abschluss<br />

der Rückdeckungsversicherung prognostizierte Ablaufleistung häufig nicht<br />

aus, um die Lasten der <strong>Pensionszusagen</strong> zu tragen. Zudem ist bei einer Auflösung<br />

der Pensionsrückstellung daran zu denken, dass eine Sofortversteuerung beim<br />

22 BMF, Schreiben v. 30.1.2008, IV C – S 2222/07/0003/IV C 5 – S 2345/08/0001, BStBl 2008 I S. 390,<br />

Rz. 82-85.<br />

Deutsche Steuerberater-Richtlinien – Gewinneinkünfte 2008 469


Gewinnermittlung<br />

Betriebliche Altersvorsorge – <strong>Pensionszusagen</strong><br />

Pensionsberichtigten i. H. des Teilwerts erfolgt, der den Wert der passivierten<br />

Pensionsrückstellung erheblich übersteigen kann 23 .<br />

Mögliche Auswege bieten die Übertragung der Pensionszusage an eine Pensionskasse<br />

oder einen Pensionsfonds.<br />

5.1 Übertragung der Pensionszusage auf eine Pensionskasse oder Unternehmen der<br />

Lebensversicherung<br />

Zivilrechtlich ist zunächst die Übertragungsrestriktion des § 4 BetrAVG zu beachten.<br />

Danach ist eine Übertragung der Pensionsverpflichtung nur mit Zustimmung<br />

des Arbeitnehmers zulässig. Dies gilt nur dann, wenn der Arbeitnehmer (Geschäftsführer)<br />

unter den Anwendungsbereich des BetrAVG fällt (also nicht für den beherrschenden<br />

Gesellschafter-Geschäftsführer). Im Fall der Liquidation des Unternehmens<br />

ist die Zustimmung des Arbeitnehmers entbehrlich.<br />

Steuerrechtlich entsteht durch die Übertragung der Zusage grundsätzlich ein<br />

steuerpflichtiger (Lohn-)Zufluss beim Arbeitnehmer, der unter den Voraussetzungen<br />

des § 3 Nr. 65 Buchstabe b EStG von der Einkommensteuer befreit ist. Hiernach<br />

wird die Steuerbefreiung gewährt, wenn die Zusage im Anwendungsbereich des § 4<br />

Abs. 4 BetrAVG, d. h. bei Liquidation, erfolgt. Nur im Fall der Liquidation einer<br />

Kapitalgesellschaft gilt die Steuerbefreiung auch 24 , sofern eine Zusage des (beherrschenden)<br />

Gesellschafter-Geschäftsführers übertragen wird.<br />

In der Auszahlungsphase gehören die Rentenzahlungen nach § 3 Nr. 65 Sätze 2 und<br />

3 EStG, § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG weiterhin zu den Einkünften aus nichtselbstständiger<br />

Arbeit.<br />

Bei der Gesellschaft führen die Auflösung der Pensionsrückstellung in voller Höhe<br />

zu einem Ertrag und die Leistungen an den Lebensversicherer in Form eines<br />

Einmalbetrags in voller Höhe zu einem betrieblichen Aufwand. Hierbei ist allerdings<br />

zu beachten, dass der Übernahmepreis den bisherigen Bilanzwert der Pensionsverpflichtung<br />

im Regelfall deutlich übersteigen wird, wodurch die Gesellschaft<br />

erheblichen Ergebnis- und Liquiditätsbelastungen ausgesetzt ist.<br />

Ein Verzicht auf einen werthaltigen Teil der Pensionsanwartschaft führt beim<br />

Pensionsberechtigten zu einem fiktiven Lohnzufluss, ohne dass der einkommensteuerlichen<br />

Belastung ein entsprechender Liquiditätszufluss gegenübersteht.<br />

5.2 Übertragung der Pensionszusage auf einen Pensionsfonds<br />

Eine vorteilhaftere Gestaltung bietet die Übertragung der Pensionsverpflichtung auf<br />

einen Pensionsfonds. Erlangt durch die Übertragung der Pensionsberechtigte (z. B.<br />

Gesellschafter-Geschäftsführer) einen Rechtsanspruch gegen den Pensionsfonds,<br />

führt dies grundsätzlich zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.<br />

Unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 66 EStG ist der aus der Übertragung<br />

resultierende Arbeitslohn aber steuerfrei, sodass die Kapitalgesellschaft einen<br />

Antrag nach § 4e Abs. 3 EStG stellen muss.<br />

Dies führt bei der Gesellschaft nach § 4e Abs. 3 Satz 2 und 3 EStG dazu, dass die an<br />

den Pensionsfonds zu zahlenden Beträge, die den in der Bilanz passivierten Wert der<br />

Pensionsrückstellung übersteigen, nicht als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben<br />

berücksichtigt werden. Betriebsausgaben liegen nur bis zur Höhe der aufgelösten<br />

23 Fuhrmann/Demuth, KÖSDI 2007 S. 15625; Pradl, Gestaltende Steuerberatung 2006 S. 315.<br />

24 R 3.65 Abs. 1 Satz 3 LStR.<br />

470 Deutsche Steuerberater-Richtlinien – Gewinneinkünfte 2008


Pensionsrückstellung vor. Die den Buchwert übersteigenden Beträge sind gleichmäßig<br />

über die folgenden zehn Jahre verteilt als Betriebsausgaben abzuziehen.<br />

Nach Auffassung der Finanzverwaltung können lediglich die bereits erdienten<br />

Ansprüche (Past Service) auf einen Pensionsfonds übertragen werden, sodass bei<br />

aktiven Anwärtern die künftig noch zu erdienenden Ansprüche (Future Services)<br />

ausschließlich im begrenzten Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei sind 25 .<br />

Praxishinweis<br />

Eine zwischen den Parteien (Gesellschaft und Pensionsberichtigten) einvernehmlich vereinbarte<br />

Herabsetzung des Future Services würde keine Besteuerung auf der privaten Ebene des Pensionsberichtigten<br />

auslösen, da hinsichtlich der noch nicht erdienten Anwartschaft keine verdeckte<br />

Einlage angenommen werden kann.<br />

Die Liquiditätsreserven lassen sich dadurch erhöhen, dass die Rückdeckungsversicherung verwertet<br />

wird26 .<br />

Die späteren Rentenzahlungen an den Bezugsberechtigten nach Auslagerung<br />

stellen bei diesem sonstige Einkünfte dar, die nach § 22 Nr. 5 EStG in voller Höhe<br />

steuerpflichtig sind. Die steuerpflichtigen Einnahmen vermindert sich lediglich um<br />

den Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 102 EUR gemäß § 9a Satz 1 Nr. 3<br />

EStG.<br />

D. Arbeitshilfen<br />

Pensionszusage<br />

Grundsatzfragen<br />

Gewinnermittlung<br />

Betriebliche Altersvorsorge – <strong>Pensionszusagen</strong><br />

Für die zivilrechtliche Wirksamkeit einer Pensionszusage ist<br />

ein Beschluss der Gesellschafterversammlung (oder des<br />

nach dem Gesellschaftsvertrag zuständigen Gesellschaftsorgans)<br />

erforderlich. Liegt dieser Sachverhalt vor?<br />

Sind die arbeitsrechtlichen Kriterien zur vorgezogenen Altersrente,<br />

Unverfallbarkeit, Anpassung laufender Renten geregelt<br />

(ggf. durch Übernahme der betriebsrentenrechtlichen<br />

Regelungen)?<br />

Wenn nein: Die Steuerwirksamkeit der Zuführung zur<br />

Pensionsrückstellung bei vorgezogener Altersrente, Aufrechterhaltung<br />

einer unverfallbaren Anwartschaft, Anpassung<br />

der Rente ist nicht sichergestellt.<br />

ja nein<br />

25 BMF, Schreiben v. 26.10.2006 IV B 2 – S 2144 – 57/06, BStBl 2006 I S. 711; Fuhrmann/Demuth,<br />

KÖSDI 2007 S. 15628.<br />

26 Pradl, Gestaltende Steuerberatung 2006 S. 318.<br />

Deutsche Steuerberater-Richtlinien – Gewinneinkünfte 2008 471


Gewinnermittlung<br />

Betriebliche Altersvorsorge – <strong>Pensionszusagen</strong><br />

Kann die Altersrente im Rahmen der flexiblen Altersrente<br />

nur dann bezogen werden, wenn gleichzeitig Leistungen aus<br />

der gesetzlichen Rente fällig werden?<br />

Wenn ja: Ihr Mandant sollte diese Bedingung aufheben,<br />

da GGF in der Regel sozialversicherungsfrei sind.<br />

Hat der GGF bei vorzeitigem Ausscheiden nur dann einen<br />

unverfallbaren Anspruch, wenn die gesetzlichen Fristen gemäß<br />

§ 1b BetrAVG gewahrt sind?<br />

Wenn ja: Bei GGF kann auf diese Fristen verzichtet<br />

werden, Höhe der unverfallbaren Anwartschaft ratierlich<br />

bezogen auf den Zusagezeitpunkt (nicht Beginn der Betriebszugehörigkeit!).<br />

Enthält die Pensionszusage eine Regelung, nach der jederzeit<br />

eine Abfindung der Verpflichtung in Höhe des steuerlichen<br />

Teilwerts erfolgen kann?<br />

Wenn ja: Dieser Passus sollte gestrichen werden, da<br />

diese Regelung lt. BFH ( BFH, Urteil v.10.11.1998, I R<br />

49/97, BFH/NV 1999 S. 202, BStBl 2005 II S. 261) einen<br />

steuerschädlichen Vorbehalt darstellt, der bei einer Prüfung<br />

durch die Finanzverwaltung zur Nichtanerkennung<br />

der Pensionsrückstellungen führen wird (BMF, Schreiben<br />

v. 6.4.2005, IV B 2 – S 2176 – 10/05, BStBl 2005 I<br />

S. 619).<br />

Ist eine rechtsverbindliche Dynamik der Anwartschaft (bei -<br />

EUR-Festrenten) bzw. der laufenden Rente vereinbart?<br />

Wenn nein: Das Nachzahlungsverbot kann steuerrechtlich<br />

den in der Zukunft geplanten Erhöhungen entgegenstehen.<br />

Erfolgte bei der Einrichtung der Pensionszusage eine Angemessenheitsprüfung?<br />

Wenn nein: Um auszuloten, ob die Pensionszusage angemessen<br />

ist oder gar eine höhere Zusage möglich ist, können<br />

Sie Ihrem Mandanten empfehlen, ein Angemessenheitsgutachten<br />

einzuholen.<br />

Besteht eine sog. Nur-Pension, d. h. es wird keine Aktiv-Vergütung<br />

gezahlt?<br />

Wenn ja: Die Pensionsrückstellungen müssen steuerrechtlich<br />

anerkannt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob dieser<br />

Zusage eine Entgeltumwandlung zugrunde liegt oder nicht<br />

(bestätigt durch BMF, Schreiben v.16.6.2008, IV C6-S<br />

2176/07/10007).<br />

ja nein<br />

472 Deutsche Steuerberater-Richtlinien – Gewinneinkünfte 2008


Entspricht die Pensionszusage dem Grundsatz der Üblichkeit?<br />

Unüblich sind z. B.<br />

Witwen- bzw. Witwerrentenübergänge von mehr als 2/3<br />

der Altersrente,<br />

Hinterbliebenenrentenübergänge (Witwe bzw. Witwer<br />

plus Waisen) von mehr als 100 % der Altersrente,<br />

überhöhte Dynamikprozentsätze von mehr als 3 % in der<br />

Anwartschafts- bzw. Rentenphase.<br />

Wenn nein: Sie sollten die Zusage mit dem zuständigen<br />

Betriebsstättenfinanzamt abstimmen, da die Gefahr besteht,<br />

dass die Pensionsrückstellung für den unüblichen Teil der<br />

Pensionszusage als verdeckte Gewinnausschüttung angesehen<br />

wird.<br />

Umfang und Höhe<br />

Gewinnermittlung<br />

Betriebliche Altersvorsorge – <strong>Pensionszusagen</strong><br />

Ist eine Witwen- bzw. Witwerrente zugesagt?<br />

Wenn nein: Prüfen Sie, ob tatsächlich kein Bedarf vorhanden<br />

ist.<br />

Ist die Witwen- bzw. Witwerrente deshalb nicht zugesagt,<br />

weil der GGF nicht verheiratet ist?<br />

Wenn ja: Auch Lebensgefährten bzw. -gefährtinnen können<br />

eine Zusage erhalten. Der BFH verlangt zwar eine<br />

Prüfung im Einzelfall, eine langjährige Beziehung mit<br />

gemeinsamem Wohnsitz und/oder gemeinsamem Kind<br />

sollte jedoch in aller Regel steuerlich unbedenklich sein,<br />

sofern die Zusage für ihn bzw. sie nicht unangemessen<br />

hoch ist (z. B. BFH, Urteil v. 29.11.2000, I R 90/99,<br />

BStBl 2001 II S. 204).<br />

Ist eine Waisenrente zugesagt?<br />

Wenn nein: Prüfen Sie, ob tatsächlich kein Bedarf vorhanden<br />

ist.<br />

Ist eine Invalidenrente zugesagt?<br />

Wenn nein: Prüfen Sie, ob tatsächlich kein Bedarf vorhanden<br />

ist.<br />

ja nein<br />

ja nein<br />

Deutsche Steuerberater-Richtlinien – Gewinneinkünfte 2008 473


Gewinnermittlung<br />

Betriebliche Altersvorsorge – <strong>Pensionszusagen</strong><br />

Ist für die Definition der Invalidität auf die Allgemeinen<br />

Versicherungsbedingungen (AVB) der Rückdeckungsversicherung<br />

abgestellt worden?<br />

Wenn nein: Die Pensionszusage sollte hinsichtlich der<br />

Definition auf die AVB abgestellt werden, da ansonsten<br />

zwar Leistungen aus der Rückdeckungsversicherung<br />

(z. B. ab 50 % Erwerbsminderung) fließen, der GGF aber<br />

keine Leistungen aus der Zusage beanspruchen kann<br />

oder umgekehrt die GmbH eine Invalidenrente zahlen<br />

muss, aber keine Leistungen des Versicherers fließen<br />

(Hinweis: Kundenorientierte BU-Bedingungen). Voraussetzung<br />

für die Zahlung der Invalidenrente ist in jedem<br />

Fall die Anerkennung der Leistungspflicht der abgeschlossenen<br />

Rückdeckungsversicherung.<br />

Ist das vereinbarte Alter für den Bezug der Altersrente noch<br />

aktuell?<br />

Wenn nein: Auch beherrschende GGF können schon ab<br />

dem 60. Lebensjahr (für <strong>Pensionszusagen</strong>, due ab 2011<br />

erteilt werden: Mindestalter 62) Altersrente beziehen.<br />

Bis dahin müssen zwar Rückstellungen auf Endalter<br />

65 Jahre gebildet werden, aber zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme<br />

der ersten Altersrente kann die Rückstellung<br />

auf den Barwert der fälligen Altersrente aufgefüllt<br />

werden. Die Finanzierung des Rückdeckungsvermögens<br />

sollte auf den tatsächlichen Bezug der Altersrente abgestellt<br />

werden. Ebenso ist auch eine höhere Altersgrenze<br />

als 65 denkbar (z. B. die neue gesetzliche Regelaltersgrenze<br />

67).<br />

Hat die Versorgungszusage noch das erforderliche Niveau,<br />

um das angestrebte Versorgungsziel zu erreichen?<br />

Wenn nein: Prüfen Sie, ob eine Erhöhung der Pensionszusage<br />

finanzierbar ist.<br />

Ist der GGF beherrschend und zwischen 50 und 54 Jahre alt?<br />

Wenn ja: Weisen Sie Ihren Mandanten darauf hin, dass<br />

nach dem BFH (BFH, Urteil v. 21.12.1994, I R 98/93,<br />

BStBl 1995 ii, S. 419) zwischen der Zusage bzw. der<br />

Erhöhung der Zusage und dem wahrscheinlichen Eintritt<br />

des Ruhestands mindestens 10 Jahre liegen müssen, da<br />

sonst die Pensionsrückstellungen als verdeckte Gewinnausschüttung<br />

angesehen werden. Für eine Erhöhung des<br />

Versorgungsniveaus wird es also höchste Zeit (bestätigt<br />

durchBMF,Schreibenv.9.12.2002,IVA2–S2742–<br />

68/02, BStBl 2002 I S. 1393).<br />

ja nein<br />

474 Deutsche Steuerberater-Richtlinien – Gewinneinkünfte 2008


Gewinnermittlung<br />

Betriebliche Altersvorsorge – <strong>Pensionszusagen</strong><br />

Ist die Pensionszusage für die Anwartschaftszeit dynamisch<br />

gestaltet worden?<br />

Wenn nein: Prüfen Sie, ob eine Anwartschaftsdynamik<br />

in Form eines festen Prozentsatzes in Abhängigkeit der<br />

Vorjahresrente (BFH, Urteil v.17.5.1995, I R 16/94,<br />

BStBl 1996 I S. 420) gewünscht wird.<br />

Gründe für die Dynamik sind:<br />

Steigende Lebenshaltungskosten<br />

Nachzahlungsverbot (bei beherrschenden GGF ist eine<br />

Erhöhung der Pensionszusage i. d. R. ab dem 55. Lebensjahr<br />

nicht mehr möglich).<br />

Ist die Pensionszusage für die Rentenbezugszeit dynamisch<br />

gestaltet worden?<br />

Wenn nein: Es gelten alle Ausführungen der vorangehenden<br />

Frage. Als zusätzliche Gründe kommen hinzu:<br />

Beherrschende GGF haben, sofern die Pensionszusage<br />

keinen entsprechenden Verweis beinhaltet, keinen Anspruch<br />

auf Anpassung gemäß § 16 BetrAVG.<br />

Erwartet der GGF im laufenden Bilanzjahr einen außergewöhnlichen<br />

Bilanzgewinn?<br />

Wenn ja: Kommt eine Erhöhung der Pensionszusage in<br />

Frage, die den Bilanzgewinn (teil-)kompensiert.<br />

Wünscht der GGF zunächst keine weitere Belastung der<br />

GmbH?<br />

Wenn ja: Prüfen Sie, ob eine beitragsorientierte Pensionszusage<br />

gegen einmaligen Beitrag/Gehaltsverzicht<br />

(Tantieme, Sonderzahlung) sinnvoll ist.<br />

Ist die Pensionszusage rückgedeckt?<br />

Wenn ja: Prüfen des Rückdeckungskonzepts (weiter mit<br />

2. Rückdeckungskonzept).<br />

Wenn nein: Probleme ergeben sich insbesondere, wenn<br />

die Finanzierbarkeit der Pensionszusage nicht sichergestellt<br />

ist (BMF, Schreiben v. 6.9.2005, IV B 7 – S 2742 –<br />

69/05, BStBl 2005 I S. 875)<br />

Folge der Feststellung der nicht vorliegenden Finanzierbarkeit<br />

und damit der mangelnden Ernsthaftigkeit ist nach<br />

Meinung der Finanzverwaltung die Einstufung der kompletten<br />

Pensionsrückstellung als verdeckte Gewinnausschüttung,<br />

während der BFH dies nur für den nicht gedeckten<br />

Teil der Verpflichtung so sieht (z. B. BFH, Urteil v.<br />

29.11.2000, I R 90/99, BStBl 2001 II S. 204).<br />

ja nein<br />

Deutsche Steuerberater-Richtlinien – Gewinneinkünfte 2008 475


Gewinnermittlung<br />

Betriebliche Altersvorsorge – <strong>Pensionszusagen</strong><br />

Rückdeckungskonzept<br />

Versicherungslösung<br />

Besteht eine kapitalbildende Rückdeckungsversicherung?<br />

Wenn ja: In welcher Höhe? .......................................<br />

Prüfen Sie, ob die Ablaufleistung der Versicherung der<br />

zugesagten Altersrente noch entspricht (gestiegene Lebenserwartung,<br />

Anpassung der Rente und dramatisch gesunkene<br />

Gewinnüberschüsse der Lebensversicherungen).<br />

Sie sollten Ihrem Mandanten empfehlen, die Finanzierungslücke<br />

zu ermitteln und ihm geeignete Lösungsvorschläge<br />

zur Schließung unterbreiten.<br />

Alternativ wäre auch die betriebswirtschaftlich günstigere<br />

Vermögensanlage in Immobilien- und/oder Investmentfonds<br />

möglich.<br />

Ist die Rückdeckungsversicherung<br />

a) an den GGF verpfändet worden?<br />

Wenn nein: Die Verpfändung muss Ihr Mandant sofort<br />

nachholen.<br />

b) hinsichtlich der Witwen- bzw. Witwerrente an die<br />

Ehefrau bzw. den Ehemann verpfändet worden?<br />

Wenn nein: Die Verpfändung muss Ihr Mandant sofort<br />

nachholen.<br />

c) hinsichtlich der Waisenrente an die Kinder verpfändet<br />

worden?<br />

Wenn nein: Die Verpfändung muss Ihr Mandant sofort<br />

nachholen.<br />

Ist die Verpfändung den Gesellschaften, die das Rückdeckungsvermögen<br />

verwalten (Versicherer, Immobilienfondsinitiator,<br />

Kapitalanlagegesellschaft), ordnungsgemäß<br />

angezeigt worden?<br />

Wenn nein: Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten<br />

Sie Ihren Mandanten darauf hinweisen, dass er eine<br />

solche Anzeige umgehend nachholt. Andernfalls kann<br />

eine zweckfremde Verwendung des Rückdeckungsvermögens<br />

nicht ausgeschlossen werden.<br />

Wird eine ganzheitliche Überprüfung der Pensionszusage<br />

gewünscht?<br />

Wenn ja: Kurzgutachten<br />

ja nein<br />

476 Deutsche Steuerberater-Richtlinien – Gewinneinkünfte 2008


Weitere Versorgungsansätze<br />

Sind weitere (G)GF im Unternehmen, die noch keine (rückgedeckte)<br />

Pensionszusage (und/oder andere Form der betrieblichen<br />

Altersversorgung) haben?<br />

Wenn ja: Unterbreiten geeigneter Vorschläge<br />

Arbeitet der Ehepartner im Unternehmen mit?<br />

Wenn ja: Ihr Mandant sollte eine rückgedeckte Pensionszusage<br />

für den Ehepartner prüfen, sofern noch nicht<br />

vorhanden.<br />

Ist der GGF sozialversicherungspflichtig?<br />

Wenn ja: Prüfen Sie die Möglichkeit zur Befreiung von<br />

der Versicherungspflicht.<br />

Führt die Pensionszusage für den sozialversicherungsfreien<br />

GGF zur Kürzung des Vorwegabzugs?<br />

Wenn ja: Haben Sie die aktuellen BFH-Urteile zur Nicht-<br />

Kürzung des Vorwegabzugs trotz Pensionszusage eingesehen<br />

(z. B. BFH, Urteil v.16.10.2002, XI R 25/01,<br />

BStBl 2004 II S. 546 oder BFH, Urteil v. 28.7.2004, XI R<br />

67/03, BStBl 2005 II S. 94)?<br />

Hinweis: Ab 2008 wird aber der Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen<br />

(z. B. Basisrente) gekürzt, wenn eine betriebliche<br />

Versorgung vorliegt.<br />

In welcher Form wird im Unternehmen die Entgeltumwandlung<br />

für die Mitarbeiter (§ 1a BetrAVG) durchgeführt?<br />

..................................................................................<br />

..................................................................................<br />

Fragen an den GGF im rentennahen Alter<br />

Gewinnermittlung<br />

Betriebliche Altersvorsorge – <strong>Pensionszusagen</strong><br />

Wird die GmbH<br />

4 verkauft<br />

4 vererbt<br />

4 liquidiert<br />

oder<br />

4 verkauft der GGF seine Anteile?<br />

Scheidet der GGF aus der Geschäftsleitung aus?<br />

Wird das Versorgungsversprechen in voller Höhe aufrechterhalten?<br />

Wird im Fall des Verkaufs der GmbH ein Gutachten über die<br />

steuer-, arbeits- und insolvenzrechtlichen Probleme sowie<br />

die betriebswirtschaftlichen Auswirkungen verschiedener<br />

Lösungsansätze gewünscht?<br />

Wenn ja: Gutachten zu Exit-Strategien<br />

ja nein<br />

ja nein<br />

Deutsche Steuerberater-Richtlinien – Gewinneinkünfte 2008 477


Gewinnermittlung<br />

Betriebliche Altersvorsorge – <strong>Pensionszusagen</strong><br />

Muster: Pensionszusage<br />

Zwischen<br />

Der Firma x-GmbH ……………….– im Folgenden Verpflichtete –<br />

und<br />

Herrn/Frau……………………………………– im Folgenden Berechtigte/r –<br />

wird folgende Pensionszusage als Ergänzung zum Arbeitsvertrag/Dienstvertrag<br />

vereinbart:<br />

Nach……(mindestens zwei und maximal fünf) Dienstjahren besteht ein Anspruch<br />

des Berechtigten gegen die Verpflichtete auf Zahlung von Ruhegehalt in den nachstehen<br />

aufgeführten Fällen. Im Einzelnen gilt Folgendes:<br />

1. Altersrente<br />

Scheidet der Berechtigte/die Berechtigte mit Vollendung des 65. (67.) Lebensjahres<br />

aus dem Unternehmen der Verpflichteten aus, zahlt diese dem Berechtigten eine<br />

lebenslange Altersrente. Die Altersrente beträgt 2 % der rentenfähigen Bezüge für<br />

jedes ab dem ……………………begonnene Dienstjahr.<br />

Die anrechnungsfähige Dienstzeit wird auf maximal 30 Dienstjahre begrenzt, so<br />

dass sich eine maximale Altersrente in Höhe von 60 % der rentenfähigen Bezüge<br />

ergeben kann.<br />

Als ruhegeldfähiges Einkommen zählt das durchschnittliche Festgehalt (Grundgehalt,<br />

Urlaubs- und Weihnachtsgeld, ohne Tantiemen, Provisionen und sonstige<br />

variable Vergütungsbestandteile sowie ohne Sachbezüge) im letzten Jahr vor Eintritt<br />

des Versorgungsfalls.<br />

[Bitte beachten Sie zu den Punkten 2. bis 4. die Vorbemerkung!]<br />

2. Invalidenrente<br />

(1) Wird der Berechtigte/die Berechtigte vor Erreichen der Altersgrenze berufsunfähig,<br />

erhält er/sie für die Dauer der Berufsunfähigkeit, längstens bis zum<br />

Einsetzen der Altersrente, eine Invalidenrente in Höhe der erreichten Anwartschaft<br />

auf Altersrente.<br />

(2) Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn Art, Schwere und Ausmaß einer Krankheit,<br />

einer Körperverletzung oder eines Kräfteverfalls nach allgemein anerkannten medizinischen<br />

Erkenntnissen erwarten lassen, dass der Berechtigte/die Berechtigte<br />

außerstande sein wird,<br />

- ununterbrochen wenigstens sechs Monate lang<br />

- mindestens 50 %<br />

478 Deutsche Steuerberater-Richtlinien – Gewinneinkünfte 2008


Gewinnermittlung<br />

Betriebliche Altersvorsorge – <strong>Pensionszusagen</strong><br />

seinen/ihren zuletzt bei Eintritt der Berufsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit – so wie<br />

sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war – nachzugehen.<br />

(3) Ist der Berechtigte/die Berechtigte ununterbrochen wenigstens sechs Monate<br />

infolge Krankheit, Körper-verletzung oder Kräfteverfalls zu mindestens zu 50 %<br />

außerstande gewesen, seinem/ihrem zuletzt bei Ein-tritt der Berufsunfähigkeit<br />

ausgeübten Beruf – so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet<br />

war – nachzugehen, so gilt dieser Zustand von Beginn an als Berufsunfähigkeit.<br />

(4) Den Nachweis der Berufsunfähigkeit hat der Berechtigte/die Berechtigte zu<br />

führen.<br />

(5) Der Antrag ist schriftlich einzureichen. Dem Antrag ist eine Darstellung der<br />

Ursache für den Eintritt der Berufsunfähigkeit sowie folgende Unterlagen beizufügen:<br />

- ausführliche Berichte der untersuchenden und/oder behandelnden Ärzte, über<br />

Ursache, Beginn, Art, Verlauf der Gesundheitsstörungen, deren Auswirkungen auf<br />

die körperlichen, geistigen oder seelischen Funktionen,<br />

- die bisherige bzw. voraussichtliche Dauer der Gesundheitsstörungen sowie über<br />

den Grad der Beeinträchtigung, dem zuletzt bei Eintritt des Versicherungsfalles<br />

ausgeübten Beruf nachgehen zu können und, soweit erforderlich,<br />

- Unterlagen über die vom Berechtigten/ von der Berechtigten durch Ausbildung<br />

und Erfahrung erworbenen beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse, über seinen/<br />

ihren Beruf, seine/ihre Stellung und Tätigkeit zum Zeitpunkt des Eintritts der<br />

Berufsunfähigkeit sowie über die eingetretenen Veränderungen.<br />

Über die vorgenannten Regelungen hinaus sind für das Bestehen eines Anspruchs<br />

auf Berufsunfähigkeits-rente aus dieser Pensionszusage die Bedingungen der auf<br />

das Leben des/der Versorgungsberechtigten abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung<br />

maßgeblich. Dies gilt insbesondere für die Feststellung des Wegfalls der<br />

Berufsunfähigkeit und hier die Berücksichtigung neu erworbener beruflicher Fähigkeiten<br />

und Kenntnisse sowie für den Ausschluss des Anspruchs etwa bei<br />

absichtlicher Selbstverletzung oder versuchter Selbsttötung etc.<br />

Eine Leistungspflicht aus der Pensionszusage besteht demnach nur dann und nur<br />

soweit der Versicherer aus der Rückdeckungsversicherung zur Leistung verpflichtet<br />

ist.<br />

3. Witwenrente<br />

Nach dem Tod des Berechtigten/der Berechtigten erhält dessen/deren überlebende/r<br />

Ehefrau/Ehemann (ggf. eingetragene Lebenspartner/in) eine lebenslange Witwenrente/Witwerrente<br />

in Höhe von 60 % der erreichten Anwartschaft auf Altersrente,<br />

wenn der Berechtigte/die Berechtigte zum Todeszeitpunkt noch in den<br />

Diensten der Verpflichteten steht und keine Altersrente bezieht. Die Witwenrente/<br />

Witwerrente entfällt bei Wiederheirat (ggf. neuer eingetragener Lebenspartnerschaft).<br />

Deutsche Steuerberater-Richtlinien – Gewinneinkünfte 2008 479


Gewinnermittlung<br />

Betriebliche Altersvorsorge – <strong>Pensionszusagen</strong><br />

Es wird keine Rente gezahlt, wenn<br />

die Ehe (ggf. eingetragene Lebenspartnerschaft) mit dem Berechtigten/der Berechtigten<br />

zum Todeszeitpunkt weniger als drei Monate bestanden hat bzw.<br />

die Ehe (ggf. eingetragene Lebenspartnerschaft) erst nach Vollendung des 60.<br />

Lebensjahres des Berechtig-ten/der Berechtigten geschlossen worden ist.<br />

4. Waisenrente<br />

Die Verpflichtete zahlt jedem minderjährigen Kind des Berechtigten/der Berechtigten<br />

eine Waisenrente in Höhe von 33,33 % der Anwartschaft auf Witwenrente/<br />

Witwerrente. Sind die Kinder Vollwaisen, verdoppelt sich die Waisenrente. Die<br />

Waisenrenten insgesamt sind auf den Betrag der Witwenrente/Witwerrente begrenzt.<br />

Die Zahlung der Waisenrente endet beim Tod der Waise oder wenn sie ihr 18.<br />

Lebensjahr vollendet.<br />

Alternative<br />

4. Waisenrente<br />

Mit Ableben des/der Berechtigten erhält jedes seiner/ihrer Kinder, solange es die<br />

Voraussetzungen des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden § 32 EStG<br />

erfüllt, Anspruch auf Zahlung einer Waisenrente in Höhe von 33 1/3 % der Anwartschaft<br />

auf Hinterbliebenenrente. Der Wortlaut des § 32 EStG in der zum Ver-tragsschluss<br />

geltenden Fassung wird als Anlage diesem Vertrag beigefügt. Sind die<br />

Kinder Vollwaisen, ver-doppelt sich die Waisenrente. Die Waisenrenten dürfen<br />

insgesamt den Betrag der Witwenrente nicht über-steigen. In diesem Fall sind die<br />

einzelnen Renten im gleichen Verhältnis zu kürzen.<br />

Die Zahlung der Waisenrenten endet beim Tod der Waise, spätestens jedoch bei<br />

Vollendung des ____. Lebensjahres.<br />

5. Anspruchsbegrenzung<br />

Die Gesamtversorgung, bestehend aus Pension und Altersruhegeld aus der gesetzlichen<br />

Sozialversicherung ist auf maximal 75 % der pensionsfähigen Bezüge begrenzt.<br />

Im Einzelfall ist die Pension anteilig zu kürzen. Der Berechtigte ist verpflichtet,<br />

über die Höhe des Altersruhegelds auch bei jeder Änderung der<br />

Verpflichte-ten Auskunft zu geben.<br />

6. Zahlung der Versorgungsleistungen<br />

Die Verpflichtete zahlt die Versorgungsleistungen in monatlichen Teilbeträgen im<br />

Voraus. Die auf die Ver-sorgungsbezüge entfallenden Steuern und Abgaben trägt<br />

der/die jeweilige Versorgungsberechtigte.<br />

7. Anrechnung anderer Leistungen<br />

Auf die betrieblichen Versorgungsleistungen werden keine anderweitigen Renten<br />

angerechnet. Wenn und solange der/die Berechtigte durch das Eingehen von Dienstverhältnissen<br />

oder durch regelmäßige geschäftliche oder berufliche Tätigkeit vor<br />

480 Deutsche Steuerberater-Richtlinien – Gewinneinkünfte 2008


Gewinnermittlung<br />

Betriebliche Altersvorsorge – <strong>Pensionszusagen</strong><br />

Erreichen der Altersgrenze bzw. vor Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente<br />

Einnahmen erzielen, werden diese von der Verpflichteten auf die betrieblichen<br />

Versor-gungsleistungen angerechnet.<br />

Ist die Invalidität oder der Tod auf das schadenersatzpflichtige Verhalten eines<br />

Dritten zurückzuführen, so können die dem/der Berechtigten oder seinen/ihren<br />

Hinterbliebenen zustehenden Schadenersatzansprüche auf die betrieblichen Versorgungsleistungen<br />

angerechnet werden. Um eine solche Anrechnung zu vermeiden,<br />

kann der Berechtigte/die Berechtigte seine/ihre Ansprüche Dritten gegenüber<br />

an die Verpflichtete abtreten.<br />

8. Regelung bei vorzeitigem Ausscheiden<br />

Ein Anspruch auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung bleibt bestehen, wenn das<br />

Dienstverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls endet, sofern der Berechtigte/die<br />

Berechtigte zu diesem Zeitpunkt das 30. Lebensjahr vollendet und die Versorgungszusage<br />

mindestens fünf Jahre bestanden hat.<br />

Der Berechtigte bzw. dessen Hinterbliebenen haben dann bei Eintritt des Versorgungsfalls<br />

Anspruch auf einen Teil der ursprünglich zugesagten Leistungen, wobei<br />

sich dieser Teil bemisst nach dem Verhältnis der tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit<br />

zu jener Dienstzeit, die ohne ihr vorzeitiges Ausscheiden bis zur Vollendung des<br />

65. (67.)Lebensjahres erreichbar gewesen wäre (§ 2 Abs. 1 BetrAVG).<br />

Der Anspruch auf Leistungen wegen Tod vor Erreichen des 65. (67.) Lebensjahres ist<br />

jedoch nicht höher als der Betrag, den der Berechtigte/die Berechtigte oder seine/<br />

ihre Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der<br />

Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen<br />

erfüllt gewesen wären.<br />

Bei Ausscheiden vor Erfüllung der genannten Fristen erlischt jeglicher Anspruch<br />

auf eine Leistung aus dieser Pensionszusage.<br />

9. Flexible Altersgrenze<br />

(1) Ist der/die aus diesem Vertrag Berechtigte gesetzlich rentenversichert und<br />

nimmt er/sie das Altersruhe-geld aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor<br />

Vollendung seine/ihres XX. (65.) Lebensjahres in Anspruch, so gewährt die Verpflichtete<br />

ihm/ihr auf Verlangen hin eine Altersrente entsprechend dieser Pensionszusage.<br />

Seine/ihre Betriebsrente reduziert sich in diesem Fall für jeden Monat des<br />

früheren Rentenbezugs um 0,5 %; eine Kürzung nach der Regelung für vorzeitiges<br />

Ausscheiden erfolgt nicht.<br />

(2) Ist der/die aus diesem Vertrag Berechtigte von der Versicherungspflicht in der<br />

gesetzlichen Rentenversicherung befreit, kann er/sie die vorzeitige Altersleistung<br />

frühestens nach Vollendung des XX. (60.) Lebensjahres in Anspruch nehmen. Dies<br />

gilt nur dann, wenn der/die Berechtigte aus dem Unternehmen ausgeschieden ist<br />

und keiner weiteren Erwerbstätigkeit nachgeht. In diesen Fällen reduzieren sich die<br />

Versor-gungsbezüge für jeden Monat des früheren Rentenbezugs um 0,5 %. Eine<br />

Kürzung nach der Regelung für vorzeitiges Ausscheiden erfolgt nicht.<br />

(3) Scheidet der/die Berechtigte vor dem XX. (60.) Lebensjahr vorzeitig aus der<br />

Verpflichteten aus und nimmt er/sie die vorzeitige Altersleistung zu einem späteren<br />

Deutsche Steuerberater-Richtlinien – Gewinneinkünfte 2008 481


Gewinnermittlung<br />

Betriebliche Altersvorsorge – <strong>Pensionszusagen</strong><br />

Zeitpunkt in Anspruch, wird seine/ihre Rente einmalig – gemessen am Zeitpunkt<br />

des vorzeitigen Ausscheidens – nach der Regelung für vorzeitiges Ausscheiden<br />

gekürzt. Weiterhin reduzieren sich die Versorgungsbezüge für jeden Monat des<br />

früheren Renten-bezugs um 0,5 %.<br />

(4) Scheidet der/die Berechtigte nach dem XX. (60.) Lebensjahr zunächst vorzeitig<br />

aus der Verpflichteten aus und nimmt er/sie die vorzeitige Altersleistung zu einem<br />

späteren Zeitpunkt in Anspruch, reduzieren sich sei-ne/ihre Versorgungsbezüge<br />

für jeden Monat des früheren Rentenbezugs um 0,5 %; eine Kürzung nach der<br />

Regelung für vorzeitiges Ausscheiden erfolgt nicht. Eine vorzeitige Inanspruchnahme<br />

ist jedoch grundsätz-lich nur dann zulässig, wenn der/die Berechtigte das<br />

XX. (60.) Lebensjahr vollendet hat und die Zusage zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme<br />

mindestens zehn Jahre bestanden hat. Dies gilt auch für eventuelle Nachträge<br />

der Zusage.<br />

10. Dynamik fälliger Renten<br />

Die laufenden Rentenzahlungen erhöhen sich alljährlich mit Wirkung vom 1. Januar<br />

um 1 % der Vorjahresrente. Damit entfällt gemäß § 16 Abs. 3 BetrAVG der Anspruch<br />

auf eine Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG.<br />

11. Rückdeckungsversicherung<br />

Die Verpflichtete ist berechtigt, zur Rückdeckung dieser Pensionszusage einen<br />

entsprechenden Vertrag mit einer Lebensversicherungsgesellschaft abzuschließen.<br />

Für den Abschluss dieses Versicherungsvertrags verpflichtet sich der Berechtigte/<br />

die Berechtigte, die von der Versicherungsgesellschaft etwa verlangten Auskünfte<br />

zu erteilen sowie sich einer evtl. als notwendig erachteten ärztlichen Untersuchung<br />

zu unterzie-hen.<br />

Zur Sicherung der Ansprüche des Berechtigten/der Berechtigten und seiner/ihrer<br />

Angehörigen aus dieser Pensionszusage verpfändet die Verpflichtete ihre Rechte<br />

und Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung an den Berechtigten.<br />

Der Berechtigte/die Berechtigte stimmt dem Abschluss einer eventuellen Rückdeckungsversicherung<br />

durch die Verpflichtete ausdrücklich zu.<br />

12. Leistungsvorbehalte<br />

Die Verpflichtete behält sich die Kürzung oder Einstellung der zugesagten Leistungen<br />

vor, wenn<br />

- ihre wirtschaftliche Lage sich nachhaltig so wesentlich verschlechtert, dass ihr<br />

eine Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet werden<br />

kann, oder<br />

- der Personenkreis, die Beiträge, die Leistungen oder das Pensionierungsalter bei<br />

der gesetzlichen Rentenversicherung oder anderen Versorgungseinrichtungen mit<br />

Rechtsanspruch sich wesentlich ändern oder<br />

- die rechtliche, insbesondere die steuerrechtliche Behandlung der Aufwendungen,<br />

die zur planmäßigen Finanzierung der Versorgungsleistungen von der Verpflichteten<br />

gemacht werden oder gemacht worden sind, sich so wesentlich ändert, dass ihr<br />

482 Deutsche Steuerberater-Richtlinien – Gewinneinkünfte 2008


Gewinnermittlung<br />

Betriebliche Altersvorsorge – <strong>Pensionszusagen</strong><br />

die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet werden<br />

kann, oder<br />

- der Berechtigte/die Berechtigte Handlungen begeht, die in grober Weise gegen<br />

Treu und Glauben verstoßen oder zu einer fristlosen Entlassung berechtigen würden.<br />

13. Verfügungsbeschränkungen<br />

Verpfändungen, Abtretungen, Beleihungen sowie jede andere Verfügung über die<br />

durch diese Pensionszu-sage eingeräumten Ansprüche sind ausdrücklich ausgeschlossen.<br />

14. Pflichten der Versorgungsberechtigten<br />

Die Versorgungsberechtigten aus dieser Zusage haben für die Dauer der betrieblichen<br />

Rentenzahlungen dem Verpflichteten die Lohnsteuerkarte vorzulegen und<br />

jede Änderung des Personen- oder Familienstandes unverzüglich anzuzeigen, insbesondere<br />

- den Tod eines Familienangehörigen,<br />

- den Wegfall einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung,<br />

- die Eheschließung der Witwe/des Witwers (ggf. neue eingetragene Lebensgemeinschaft)<br />

sowie den Abschluss der Berufsausbildung einer Waisen.<br />

15. Datenschutzklausel<br />

Die betriebliche Versorgungszusage wird von einem unabhängigen Sachverständigen<br />

(versicherungsmathematischen Gutachter) beraten und betreut. Dieser Gutachter<br />

speichert und verarbeitet die zur Erfüllung seines Auftrags benötigten<br />

personenbezogenen Daten dieser Versorgungszusage. Hierbei handelt es sich ausschließlich<br />

um solche Daten, die zur Erstellung von Gutachten, zur Berechnung der<br />

dem Pensions-Sicherungs-Verein mitzuteilenden Bemessungsgrundlage für die<br />

gesetzliche Insolvenzversicherung oder zur internen Renten- bzw. Anwartschaftsberechnung<br />

erforderlich sind.<br />

Der Gutachter hat sich der Verpflichteten gegenüber vertraglich zur vertraulichen<br />

Behandlung dieser Daten verpflichtet und ist an die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes<br />

(BDSG) gebunden.<br />

16. Erfüllungsort und Gerichtsstand<br />

Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dieser Pensionszusage ist der Sitz der Verpflichteten.<br />

17. Schlussbestimmung<br />

Im Übrigen finden auf diese Pensionszusage die einschlägigen Bestimmungen ,<br />

insbesondere das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung in<br />

seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung.<br />

Deutsche Steuerberater-Richtlinien – Gewinneinkünfte 2008 483


Gewinnermittlung<br />

Betriebliche Altersvorsorge – <strong>Pensionszusagen</strong><br />

Datum: ______________________ __________________________<br />

Sitz Verpflichtete (GmbH-Sitz):<br />

____________________________ __________________________<br />

Verpflichtete (GmbH, vertreten durch Ge- Berechtigte/r:<br />

schäftsführer):<br />

Abfindungen von <strong>Pensionszusagen</strong><br />

Schritt Sachverhalt<br />

Allgemein<br />

1 Prüfen, ob sich in <strong>Pensionszusagen</strong> Abfindungsklauseln finden.<br />

2 Jene Klauseln anpassen, die gegen das BMF-Schreiben vom 6.4.2005<br />

bei aktiven Anwärtern verstoßen. Ist keine oder keine eindeutige<br />

Regelung zur Fixierung der Abfindungshöhe enthalten, muss dies<br />

hineinformuliert werden.<br />

3 Dabei mit dem zuständigen Finanzamt klären, ob der Barwert bei<br />

Aktiven als (ratierlicher) Anwartschaftsbarwert verstanden werden<br />

kann.<br />

Bei geplanter Abfindungsaktion<br />

1 Liste der abfindbaren Personen erstellen.<br />

2 Höhe der erforderlichen Abfindungsbeträge durch Pensionsgutachten<br />

einholen.<br />

3 Steuerbelastung der potenziellen Abfindungsempfänger abklären.<br />

4 Entscheidung treffen, welchen Personen ein Abfindungsangebot<br />

unterbreitet werden soll. Dabei spielt die Steuer- und Sozialabgabenbelastung<br />

eine große Rolle.<br />

5 Anschreiben entwerfen mit Fristsetzung und – bei Zustimmungspflichtigen<br />

– Rückantwort.<br />

BMF nennt Kriterien für eine steuerschädliche Abfindung<br />

Im BMF-Schreiben vom 6.4.2005 legt die Verwaltung die Voraussetzungen für<br />

steuerlich schädliche bzw. unschädliche Abfindungsklauseln fest. Grundlage<br />

ist das BFH-Urteil vom 10.11.1998, in dem entschieden wurde, dass Abfindungen des<br />

Arbeitgebers in Höhe des Teilwerts nach § 6a Abs. 3 EStG ein steuerschädlicher<br />

Vorbehalt ist.<br />

E Verwaltungsauffassung:<br />

BMF, Schreiben vom 6.4.2005, IV B 2 – S 2176 – 10/05, BStBl. I 2005, 619<br />

E Rechtsprechung:<br />

BFH, Urteil vom 10.11.1998, I R 49/97, BStBl. II 2005, 261<br />

484 Deutsche Steuerberater-Richtlinien – Gewinneinkünfte 2008


Welche Verträge sind betroffen?<br />

Alle <strong>Pensionszusagen</strong>, die Abfindungsklauseln (einseitiges Abfindungsrecht des<br />

Arbeitgebers) enthalten, auch wenn keine Abfindung ausbezahlt wird.<br />

Wer ist betroffen?<br />

4 Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer sowie<br />

4 alle anderen Arbeitnehmer.<br />

»Schädliche und unschädliche« Klauseln<br />

Gewinnermittlung<br />

Betriebliche Altersvorsorge – <strong>Pensionszusagen</strong><br />

Abfindungsklauseln, die für die Bildung einer Pensionsrückstellung unschädlich sind:<br />

4 Die Vorbehalte sind an nicht vorhersehbare künftige Entwicklungen geknüpft,<br />

wie<br />

die wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens,<br />

die wesentliche Änderung der Sozialversicherungsverhältnisse oder der steuerlichen<br />

Behandlung von Pensionsverpflichtungen oder wenn<br />

der Arbeitnehmer die Treuepflicht verletzt.<br />

4 Neu: Die Höhe einer möglichen Abfindung rückt in den Blickpunkt<br />

Noch tätige Arbeitnehmer: Nur wenn eine Abfindung in Höhe des Barwerts<br />

der künftigen Pensionszahlungen im Abfindungszeitpunkt vorgesehen ist.<br />

Anders ausgedrückt: Die Abfindungsklausel umfasst den vollen und nicht nur<br />

den anteilig erdienten Pensionsanspruch (abgezinst auf den Tag der Abfindung).<br />

Bereits ausgeschiedene Arbeitnehmer: Bei unverfallbaren Ansprüchen (soweit<br />

arbeitsrechtlich zulässig) bzw. bei laufenden Leistungen muss die Abfindung<br />

in Höhe des Barwerts der künftigen Pensionsleistungen nach § 6a Abs. 3<br />

Satz 2 Nr. 2 EStG zugesagt sein.<br />

E Amtliche Richtlinie:<br />

R 41 Abs. 4 und 5 EStR<br />

E Verwaltungsauffassung:<br />

BMF, Schreiben vom 6.4.2005, IV B 2 – S 2176 – 10/05, BStBl. I 2005, 619<br />

E Rechtsprechung:<br />

BFH, Urteil vom 10.11.1998, I R 49/97, BStBl. II 2005, 261<br />

Abfindungsklauseln, die für die Bildung einer Pensionsrückstellung schädlich sind:<br />

4 Bislang bereits schädlich sind Formulierungen, die den Arbeitgeber nicht »wirklich«<br />

an seine Zusage binden, wie z. B.<br />

»freiwillig und ohne Rechtanspruch«,<br />

»jederzeitiger Widerruf vorbehalten«,<br />

»die Leistungen sind unverbindlich« oder<br />

»ein Rechtsanspruch auf die Leistungen besteht nicht«.<br />

E Amtliche Richtlinie:<br />

R 41 Abs. 3 EStR<br />

4 Nach dem BMF-Schreiben sind alle Abfindungsklauseln schädlich, die sich am<br />

Teilwert des § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG (z. B. durch ein versicherungs-<br />

Deutsche Steuerberater-Richtlinien – Gewinneinkünfte 2008 485


Gewinnermittlung<br />

Betriebliche Altersvorsorge – <strong>Pensionszusagen</strong><br />

mathematisches Gutachten ermittelt) orientieren. Die Pensionsrückstellung wird<br />

in der Steuerbilanz mit dem Teilwert angesetzt.<br />

E Verwaltungsauffassung:<br />

BMF, Schreiben vom 6.4.2005, IV B 2 – S 2176 – 10/05, BStBl. I 2005, 619<br />

Neu: In den <strong>Pensionszusagen</strong> enthaltene Abfindungsklauseln müssen schriftlich<br />

fixiert sein<br />

Das Schriftformerfordernis für <strong>Pensionszusagen</strong> gilt bislang auch schon.<br />

E Rechtsgrundlage:<br />

§ 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG<br />

E Verwaltungsauffassung:<br />

H 41 Abs. 7 (Schriftformerfordernis) EStH<br />

Die Verwaltung überträgt dies auch auf (unschädliche) in den <strong>Pensionszusagen</strong><br />

enthaltene Abfindungsklauseln: Die Höhe der Abfindung muss eindeutig und<br />

präzise schriftlich fixiert sein. Das gilt nicht nur für beherrschende Gesellschafter.<br />

Im BMF-Schreiben vom 1.9.2005 verlangt die Verwaltung für bereits ausgeschiedene<br />

Arbeitnehmer unter 2 Voraussetzungen keine Schriftform:<br />

Die Abfindungsklauseln gegenüber aktiven Arbeitnehmern werden bis zum<br />

31.12.2005 schriftlich angepasst und<br />

Der Versorgungsverpflichtete erklärt betriebsöffentlich, dass diese Anpassungen<br />

entsprechend den Abfindungsklauseln in Zusagen gegenüber ausgeschiedenen<br />

Pensionsberechtigten gelten.<br />

E Verwaltungsauffassung:<br />

BMF, Schreiben vom 1.9.2005, IV B 2 – S 2176 – 48/05<br />

Diese Rechtsfolgen drohen<br />

Rechtsfolgen von schädlichen Abfindungsklauseln bzw. solchen, die dem<br />

Schriftformerfordernis nicht genügen:<br />

4 Für Rückstellungen in Jahresabschlüssen für das Jahr 2004: keine<br />

4 Für Jahresabschlüsse ab 2005: Die Bildung einer Pensionsrückstellung ist insgesamt<br />

unzulässig: Die gesamte bislang gebildete Pensionszusage ist in der<br />

Steuerbilanz gewinnerhöhend aufzulösen.<br />

Folge: Der körperschaftsteuerliche Gewinn steigt um den Betrag der aufgelösten<br />

Rückstellung.<br />

4 Die Ansprüche der Pensionsberechtigten gehen trotz steuerlicher Schädlichkeit<br />

nicht unter; in der Handelsbilanz müssen die Pensionsrückstellungen deswegen<br />

weiterhin gebildet werden.<br />

Achtung! Heilungsmöglichkeit für schädliche Klauseln bis zum 31.12.2005<br />

Bis zum 31.12.2005 können die Abfindungsklauseln in Verträgen, die am Tag der<br />

Veröffentlichung des BMF-Schreibens bereits bestanden, schriftlich angepasst werden.<br />

Negative steuerliche Konsequenzen entstehen dann nicht.<br />

486 Deutsche Steuerberater-Richtlinien – Gewinneinkünfte 2008


Ablaufschema für Ihren Handlungsbedarf:<br />

Gewinnermittlung<br />

Betriebliche Altersvorsorge – <strong>Pensionszusagen</strong><br />

Prüfung aller bis zur Veröffentlichung des BMF-Schreibens erteilten Zusagen, ob<br />

ein Abfindungsrecht des Arbeitgebers besteht27 1)<br />

Pensionszusage enthält Abfindungsklausel<br />

ja nein<br />

Die Abfindungsklausel entspricht den<br />

neuen Regeln<br />

nein ja<br />

Mandant schriftlich auf Änderungs- kein Handlungsbedarf<br />

bedarf bis 31.12.2005 hinweisen<br />

Vertragsänderung bei einem noch aktiven Gesellschafter-Geschäftsführer:<br />

In der Gesellschafterversammlung vom .......... wurde einstimmig beschlossen, die<br />

Pensionszusage des .......... (Name des Pensionsberechtigten) in § .......... (§ der<br />

Abfindungsregelung) wie folgt zu ändern:<br />

Die Pensionszusage kann im Rahmen einer gesellschaftsrechtlichen Veränderung<br />

(z. B. Liquidation, Umwandlung, Veräußerung der Anteile oder Eintritt eines Mehrheitsgesellschafters)<br />

auch abgefunden werden. Die Abfindung bemisst sich nach<br />

dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen i. S. v. § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG,<br />

d. h., dem vollen unquotierten Anspruch zum Zeitpunkt der Abfindung.<br />

Das Gleiche gilt für die Abfindung von bereits laufenden Versorgungsleistungen.<br />

Der Abfindungsbetrag bemisst sich in diesem Fall nach dem Barwert der künftigen<br />

Pensionsleistungen gemäß § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EStG.<br />

................................................................................................................<br />

(Vertreter der Gesellschaft) (Pensionsberechtigter)<br />

Checkliste: Pensionszusage (Haufe-Index 1985467)<br />

Checkliste: Pensionszusage, Mustervertrag (Haufe-Index 2025842)<br />

Checkliste: <strong>Pensionszusagen</strong>, Abfindungen (Haufe-Index 1436078)<br />

Checkliste: <strong>Pensionszusagen</strong>, Abfindungsklauseln (Haufe-Index 1985432)<br />

27 Zusagen nach Veröffentlichung des BMF-Schreibens genießen keinen Vertrauensschutz: Sie müssen<br />

die neuen Regeln für Abfindungsklauseln berücksichtigen.<br />

Deutsche Steuerberater-Richtlinien – Gewinneinkünfte 2008 487

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