Pensionszusagen
Pensionszusagen
Pensionszusagen
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>Pensionszusagen</strong><br />
A. Überblick<br />
Der Arbeitgeber hat bei einer Direktzusage die künftigen Pensionszahlungen selbst<br />
zu tragen. Deshalb hat der Arbeitgeber ab der Zusage unter bestimmten Voraussetzungen<br />
eine Pensionsrückstellung zu bilden. Der Arbeitnehmer hat während der<br />
Anwartschaft keinen Arbeitslohn aufgrund der Pensionszusage zu versteuern. Ab<br />
der Rentenauszahlung liegen Einkünfte nach § 19 EStG vor. Diese sind unter Abzug<br />
des Versorgungsfreibetrags zu versteuern. Besonderheiten beim Versorgungsfreibetrag<br />
bestehen bei der Auszahlung von Witwenrente, Hinterbliebenenrente und/<br />
oder Sterbegeld.<br />
B. Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen<br />
Stichwort Rechtsprechung Verwaltungsanweisungen<br />
Betriebliche Altersversorgung,<br />
Pensionszusage, Direktzusage<br />
R 6a EStR<br />
C. Inhalt<br />
Gewinnermittlung<br />
Betriebliche Altersvorsorge – <strong>Pensionszusagen</strong><br />
1 Unmittelbarer Rechtsanspruch des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber<br />
auf Pensionszahlung ............................................... 455<br />
2 Behandlung beim Arbeitgeber ...................................... 455<br />
2.1 Zuführungen zur Pensionsrückstellung .......................... 458<br />
2.2 Nachholungsverbot ............................................... 458<br />
2.3 Auflösung der Pensionsrückstellung ............................. 459<br />
3 Rückdeckungsversicherung ......................................... 460<br />
3.1 Getrennte Bilanzierung beim Arbeitgeber ........................ 461<br />
3.2 Behandlung der Prämien zur Rückdeckungsversicherung beim<br />
Arbeitnehmer .................................................... 461<br />
3.3 Verfügung über den Rückdeckungsanspruch gegebenenfalls<br />
Arbeitslohn ...................................................... 461<br />
4 Behandlung beim Arbeitnehmer .................................... 462<br />
4.1 Arbeitnehmer-Pauschbetrag ...................................... 463<br />
4.2 Versorgungsfreibetrag ............................................<br />
4.2.1 Berechnung des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum<br />
463<br />
Versorgungsfreibetrag .......................................<br />
4.2.2 Festschreibung des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags bis<br />
464<br />
zumEndederLaufzeitderVersorgungsbezüge .................<br />
4.2.3 Zeitanteilige Kürzung des Versorgungsfreibetrags, wenn die Rente<br />
465<br />
nurfüreinenTeildesJahrsgezahltwurde ..................... 465<br />
4.2.4 Versorgungsfreibetrag bei mehreren Versorgungsbezügen . . . . . . 466<br />
Deutsche Steuerberater-Richtlinien – Gewinneinkünfte 2008 453
Gewinnermittlung<br />
Betriebliche Altersvorsorge – <strong>Pensionszusagen</strong><br />
4.2.5VersorgungsfreibetragbeiHinterbliebenenbezügen ............ 467<br />
4.2.6Sterbegeldauszahlungen ..................................... 468<br />
4.2.7 Berechnung des Versorgungsfreibetrags bei einer Abfindung . . . 469<br />
5 Übertragung von <strong>Pensionszusagen</strong> auf Dritte ......................... 469<br />
5.1 Übertragung der Pensionszusage auf eine Pensionskasse oder<br />
Unternehmen der Lebensversicherung ........................... 470<br />
5.2 Übertragung der Pensionszusage auf einen Pensionsfonds ........ 470<br />
454 Deutsche Steuerberater-Richtlinien – Gewinneinkünfte 2008
1 Unmittelbarer Rechtsanspruch des Arbeitnehmers an den<br />
Arbeitgeber auf Pensionszahlung<br />
Das Wesen einer Pensionsverpflichtung besteht darin, dass der Berechtigte aus der<br />
Pensionszusage einen unmittelbaren Rechtsanspruch gegenüber dem die Versorgung<br />
zusagenden Unternehmen erhält.<br />
Die Entstehung des Pensionsanspruchs ist vom Erreichen des Pensionsalters abhängig.<br />
Die Pensionszusage führt daher unmittelbar nur zum Entstehen eines Anwartschaftsrechts<br />
des Arbeitnehmers auf eine unmittelbare, betriebliche Altersversorgung.<br />
Das Anwartschaftsrecht wandelt sich mit Erreichen des Pensionsalters in<br />
einen Pensionsanspruch um.<br />
Pensionszusage<br />
Pensionsanspruch direkt an den Arbeitgeber<br />
bei Erreichen des vereinbarten Lebensalters<br />
bzw. Invalidität<br />
Arbeitgeber Arbeitnehmer<br />
Pensionsrückstellung<br />
keine Versteuerung<br />
während Anwartschaft<br />
Abb. 1: Behandlung einer Pensionszusage bei Arbeitgeber und Arbeitnehmer<br />
2 Behandlung beim Arbeitgeber<br />
Gewinnermittlung<br />
Betriebliche Altersvorsorge – <strong>Pensionszusagen</strong><br />
Handelsrechtlich muss nach § 249 Abs. 1 HGB eine Rückstellung für Pensionsverpflichtungen<br />
ausgewiesen werden.<br />
Aus dem Maßgeblichkeitsgrundsatz der Handelsbilanz folgt die Verpflichtung, auch<br />
in der Steuerbilanz eine Rückstellung auszuweisen. Das Passivierungswahlrecht<br />
des § 6a EStG begründet kein Recht, eine handelsrechtlich zwingend erforderliche<br />
Rückstellung steuerlich nicht anzusetzen.<br />
Deutsche Steuerberater-Richtlinien – Gewinneinkünfte 2008 455
Gewinnermittlung<br />
Betriebliche Altersvorsorge – <strong>Pensionszusagen</strong><br />
Voraussetzungen für die Bildung einer Pensionsrückstellung beim Arbeitgeber:<br />
Rechtsanspruch<br />
des Arbeitnehmers<br />
auf Pension<br />
Pensionsrückstellung beim Arbeitgeber<br />
Pflicht zur Bildung in Handels- und Steuerbilanz<br />
Zusätzliche Voraussetzungen für Steuerbilanz<br />
(§ 6a EStG)<br />
kein schädlicher<br />
Vorbehalt in Zusage<br />
zur Minderung/Entzug<br />
Abb. 2: Bildung einer Pensionsrückstellung beim Arbeitgeber<br />
Schriftform<br />
Allerdings müssen für die Steuerbilanz noch die Voraussetzungen des § 6a EStG<br />
erfüllt sein. Für die Pensionsverpflichtung darf der Arbeitgeber eine gewinnmindernde<br />
Rückstellung damit nach § 6a Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 EStG dann bilden, wenn<br />
1. der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf einmalige oder laufende<br />
Pensionsleistungen hat 1 ,<br />
2. die Pensionszusage keinen Vorbehalt enthält, dass die Pensionsanwartschaft<br />
oder die Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann oder ein<br />
solcher Vorbehalt sich nur auf Tatbestände erstreckt, bei deren Vorliegen nach<br />
allgemeinen Rechtsgrundsätzen unter Beachtung billigen Ermessens eine Minderung<br />
oder ein Entzug der Pensionsanwartschaft oder der Pensionsleistung<br />
zulässig ist 2 ,<br />
3. die Pensionszusage schriftlich erteilt wird 3 (obwohl zivilrechtlich keine Schriftform<br />
geboten ist).<br />
1 R 6a Abs. 2 EStR.<br />
2 R 6a Abs. 4 und 5 EStR.<br />
3 R 6a Abs. 7 EStR.<br />
456 Deutsche Steuerberater-Richtlinien – Gewinneinkünfte 2008
Für die Ermittlung der Pensionsrückstellung gilt Folgendes:<br />
Teilwert Ende Wj.<br />
./. Teilwert Vorjahr<br />
= Zuführung<br />
Ermittlung Pensionsrückstellung<br />
bis Vollendung des 28. Lebensjahrs<br />
des Pensionsberechtigten<br />
(zur Mitte des Wirtschaftsjahrs) nicht möglich<br />
Teilwertermittlung<br />
sehr aufwändig;<br />
i.d.R. durch Versicherungsgesellschaft<br />
Abb. 3: Ermittlung der Pensionsrückstellung<br />
Gewinnermittlung<br />
Betriebliche Altersvorsorge – <strong>Pensionszusagen</strong><br />
Nachholverbot<br />
in Vorjahren unterlassene<br />
Zuführungen können nicht<br />
nachgeholt werden<br />
Sachverhalt<br />
Der Arbeitgeber erteilt seinem Arbeitnehmer eine Pensionszusage auf das 65. Lebensjahr. Mit<br />
Erreichen der Altersgrenze soll der Arbeitnehmer eine monatliche Rente i. H. v. 350 EUR<br />
erhalten. Der Arbeitgeber fragt, welche der beiden folgenden Zusatzvereinbarungen er in die<br />
Pensionszusage mit aufnehmen kann:<br />
1. Die Pensionsleistungen erfolgen freiwillig; die Pensionen werden bis auf Weiteres gezahlt.<br />
2. Der Arbeitgeber behält sich vor, die zugesagten Leistungen zu kürzen oder einzustellen,<br />
wenn<br />
die wirtschaftliche Lage des Unternehmens sich nachhaltig so wesentlich verschlechtert<br />
hat, dass ihm eine Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet<br />
werden kann, oder<br />
der Pensionsberechtigte Handlungen begeht, die in grober Weise gegen Treu und<br />
Glauben verstoßen oder zu einer fristlosen Entlassung berechtigen würden.<br />
Stellungnahme<br />
Die Bildung einer Pensionsrückstellung ist nur zulässig, sofern die Zusage keinen schädlichen<br />
Vorbehalt enthält. Steht es im freien Belieben des Arbeitgebers, die Pensionsansprüche zu<br />
entziehen, darf er während der Anwartschaftszeit keine Pensionsrückstellung bilden. Als<br />
steuerschädlicher Vorbehalt kommt der erstgenannte Vorbehalt in Betracht. Würde dieser in<br />
die Pensionsvereinbarung aufgenommen, könnte keine Pensionsrückstellung gebildet werden.<br />
Dagegen sind Vorbehalte, die es dem Arbeitgeber erlauben, nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen<br />
und unter Beachtung billigen Ermessens die Ansprüche zu kürzen oder auszuschließen,<br />
steuerlich unschädlich. Außerdem hindern sie nicht an der Bildung einer Rückstellung. Als<br />
unschädlicher Vorbehalt ist der Vorbehalt Nr. 2 anzusehen. Er kann daher in die Pensionszusage<br />
aufgenommen werden4 .<br />
4 R 6a Abs. 4 EStR.<br />
Deutsche Steuerberater-Richtlinien – Gewinneinkünfte 2008 457
Gewinnermittlung<br />
Betriebliche Altersvorsorge – <strong>Pensionszusagen</strong><br />
2.1 Zuführungen zur Pensionsrückstellung<br />
Eine Rückstellung kann nach § 6a Abs. 2 Nr. 1 EStG erstmals gebildet werden<br />
vor Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschaftsjahr, in dem die Pensionszusage<br />
erteilt wird, frühestens jedoch für das Wirtschaftsjahr, bis zu dessen Mitte<br />
der Pensionsberechtigte das 28. Lebensjahr vollendet hat,<br />
nach Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschaftsjahr, in dem der Versorgungsfall<br />
eintritt.<br />
Tritt der Versorgungsfall schon vor dem 28. Lebensjahr ein, kann die Rückstellung<br />
auch davor gebildet werden.<br />
Praxishinweis<br />
Ab 1.1.2009 gilt statt dem 28. Lebensjahr das 27. Lebensjahr als Grenze.<br />
Eine Pensionsrückstellung darf höchstens mit dem Teilwert angesetzt werden.<br />
Bei der Bewertung von Pensionsrückstellungen sind die stufenweise Anhebungen<br />
der Altersgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherung durch das Altersanpassungsgesetz<br />
vom 65. auf das 67. Lebensjahr bei der Festlegung des Pensionsalters<br />
zu berücksichtigen 5 .<br />
Die Zuführung zur Pensionsrückstellung muss nach § 6a Abs. 4 EStG i. H. d. Unterschiedsbetrags<br />
zwischen dem Teilwert am Schluss des Wirtschaftsjahrs und dem<br />
Teilwert zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs erfolgen 6 .<br />
Praxishinweis<br />
Die Ermittlung der Pensionsrückstellung ist sehr zeitaufwändig und ohne die Richttafeln von<br />
Heubeck kaum durchführbar. In der Praxis werden die Pensionsrückstellungen entweder von<br />
Versicherungsgesellschaften oder aufwändigen Berechnungsprogrammen ermittelt.<br />
2.2 Nachholungsverbot<br />
Aus der Begrenzung der Zuführung zur Pensionsrückstellung auf den Teilwert folgt,<br />
dass nach § 6a Abs. 4 Satz 3 EStG jährlich nur die Differenz zwischen den Teilwerten<br />
der Rückstellung zugeführt werden kann. Ist zum vorhergehenden Bilanzstichtag<br />
kein Teilwert vorhanden, weil eine Pensionszusage noch nicht bestand, ist<br />
grds. der Einmalbetrag zuzuführen, es sei denn, der Arbeitgeber wählt die Verteilung<br />
auf drei Jahre.<br />
Unterlässt der Arbeitgeber den richtigen Ansatz der Rückstellung für Pensionsverpflichtungen,<br />
kann er später nach § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG die Differenz nicht<br />
mehr zuführen 7 .<br />
Sachverhalt<br />
Die A-GmbH erteilt ihrem Arbeitnehmer A in 2007 eine Pensionszusage. In 2007 wird<br />
versehentlich die Passivierung einer Pensionsrückstellung versäumt. Der Teilwert der Pensionsrückstellung<br />
beträgt zum 31.12.2007 40.000 EUR und zum 31.12.2008 52.000 EUR.<br />
5 BMF,Schreibenv.5.5.2008,IVB2–S2176/07/0009,BStBl2008IS.570.<br />
6 R 6a Abs. 20 Satz 1 EStR.<br />
7 H 6a Abs. 20 EStH »Nachholverbot«; BMF, Schreiben v.11.12.2003, IVA 6 – S 2176 – 70/03, BStBl 2003<br />
I S. 746.<br />
458 Deutsche Steuerberater-Richtlinien – Gewinneinkünfte 2008
Stellungnahme<br />
Die Zuführung des Jahres 2008 kann nur in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der<br />
Pensionsrückstellung zum 31.12.2007 und der zum 31.12.2008 betragen. Somit kann zum<br />
31.12.2008 nur eine Pensionsrückstellung i. H. v. 52.000 EUR ./. 40.000 EUR = 12.000 EUR<br />
gebildet werden.<br />
Eine höhere Zuführung kann erreicht werden, wenn für das Erstjahr nachträglich eine Verteilung<br />
auf die Jahre beantragt wird. Dann geht nur die Zuführung 2007 i. H. v. 40.000 EUR x 1/3<br />
verloren.<br />
2.3 Auflösung der Pensionsrückstellung<br />
Nach dem Zeitpunkt des vertraglich vorgesehenen Eintritts des Versorgungsfalls ist<br />
die Pensionsrückstellung in jedem Wirtschaftsjahr in Höhe des Unterschiedsbetrags<br />
zwischen dem versicherungsmathematischen Barwert der künftigen Pensionsleistungen<br />
am Schluss des Wirtschaftsjahrs und den am Schluss des vorangegangenen<br />
Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufzulösen 8 .<br />
Die laufenden Pensionszahlungen sind beim Arbeitgeber als Betriebsausgaben<br />
abzugsfähig.<br />
Auszahlung an ehemaligen<br />
Arbeitnehmer<br />
Betriebsausgabe<br />
Gewinnermittlung<br />
Betriebliche Altersvorsorge – <strong>Pensionszusagen</strong><br />
Pensionszahlung<br />
Minderung<br />
der Pensionsrückstellung<br />
Gewinnerhöhung<br />
Abb. 4: Behandlung der laufenden Pensionszahlungen beim Arbeitgeber<br />
Sachverhalt<br />
Arbeitnehmer A ist bereits in 2008 in Rente gegangen. Seit Januar 2008 erhält er auch von<br />
seinem Arbeitgeber X eine Betriebsrente i. H. v. monatlich 500 EUR. Der Barwert der Pensionsleistungen<br />
beträgt zum 31.12.2008 45.000 EUR und zum 31.12.2009 42.500 EUR.<br />
Stellungnahme<br />
Der Gewinn erhöht sich um die (teilweise) Auflösung der Pensionsrückstellung. Der Gewinn<br />
vermindert sich um die laufenden Pensionszahlungen. Damit hat die Pensionszusage folgende<br />
Gewinnauswirkung:<br />
Auflösung Pensionsrückstellung: 45.000 EUR ./. 42.500 EUR 2.500 EUR<br />
Pensionszahlungen: 500 EUR x 12 Monate ./. 6.000 EUR<br />
Gewinnminderung insgesamt ./. 3.500 EUR<br />
8 R 6a Abs. 22-24 EStR.<br />
Deutsche Steuerberater-Richtlinien – Gewinneinkünfte 2008 459
Gewinnermittlung<br />
Betriebliche Altersvorsorge – <strong>Pensionszusagen</strong><br />
3 Rückdeckungsversicherung<br />
Durch eine Rückdeckungsversicherung sichert das Unternehmen Pensionsansprüche<br />
von Arbeitnehmern wie folgt ab:<br />
Pensionszusage<br />
Arbeitgeber Arbeitnehmer<br />
Rückdeckungsversicherung<br />
Versicherungsunternehmen<br />
Versicherungsnehmer<br />
und Bezugsberechtigter<br />
ist der Arbeitgeber<br />
Abb. 5: Funktionsweise einer Rückdeckungsversicherung<br />
Von einer Rückdeckungsversicherung spricht man, wenn der Arbeitgeber einem<br />
Arbeitnehmer eine Pensionszusage erteilt hat, die auch steuerlich anzuerkennen<br />
ist, und zur Sicherung der eingegangenen Pensionsverpflichtung seinerseits einen<br />
Versicherungsvertrag bei einer Versicherung abschließt. Dabei wird der Arbeitgeber<br />
i. d. R. eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers abschließen.<br />
Steuerliche Behandlung der Rückdeckungsversicherung<br />
Prämienzahlung<br />
Betriebsausgabe<br />
beim Arbeitgeber beim Arbeitnehmer<br />
Anspruch gegen<br />
Versicherung<br />
zu aktivieren<br />
(separat von<br />
Pensionsrückstellung)<br />
Abb. 6: Steuerliche Behandlung der Rückdeckungsversicherung<br />
Prämienzahlung<br />
kein Arbeitslohn<br />
Arbeitslohn nur<br />
bei Übertragung<br />
des Rückdeckungsanspruchs<br />
auf<br />
Arbeitnehmer<br />
460 Deutsche Steuerberater-Richtlinien – Gewinneinkünfte 2008
Gewinnermittlung<br />
Betriebliche Altersvorsorge – <strong>Pensionszusagen</strong><br />
Praxishinweis<br />
Ein rechtlicher Zusammenhang zwischen der Rückdeckungsversicherung des Arbeitgebers bei<br />
einem Versicherungsunternehmen und der Pensionszusage an den Arbeitnehmer ist nicht<br />
erforderlich. Der Arbeitgeber kann bereits vor Erteilung der Pensionszusage eine Rückdeckungsversicherung<br />
abschließen. Die Rückdeckungsversicherung kann aber auch erst nach Erteilung der<br />
Pensionszusage abgeschlossen werden.<br />
3.1 Getrennte Bilanzierung beim Arbeitgeber<br />
Da keine rechtliche Abhängigkeit zwischen der Pensionszusage und der Rückdeckungsversicherung<br />
bestehen darf, ist in der Bilanz nach § 246 Abs. 2 HGB<br />
sowohl der Anspruch des Arbeitgebers gegen das Versicherungsunternehmen bei<br />
den sonstigen Vermögensgegenständen als auch auf der Passivseite die Pensionsrückstellung<br />
auszuweisen. D. h. es ist eine getrennte Bilanzierung erforderlich.<br />
Eine Verrechnung von Pensionsrückstellung mit Rückdeckungsanspruch darf nicht<br />
erfolgen 9 .<br />
Diese Zuführung zum Aktivwert der Rückdeckungsversicherung ist als Betriebseinnahme<br />
zu versteuern 10 .<br />
Die an die Versicherung zu erbringenden Prämien sind sofort abzugsfähige Betriebsausgaben.<br />
Die Auszahlung der Rückdeckungsversicherung an das Unternehmen ist als<br />
Betriebseinnahme zu erfassen. Allerdings hat eine Verrechnung mit dem Aktivwert<br />
der Rückdeckungsversicherung zu erfolgen, sodass nur insoweit eine Gewinnerhöhung<br />
vorzunehmen ist, als die Auszahlung den aktivierten Rückdeckungsanspruch<br />
übersteigt.<br />
Praxishinweis<br />
Der Anspruch aus der Rückdeckungsversicherung ergibt sich in der Praxis aus der Bescheinigung<br />
des Versicherungsunternehmens.<br />
3.2 Behandlung der Prämien zur Rückdeckungsversicherung beim Arbeitnehmer<br />
Da die Rückdeckungsversicherung und auch der Anspruch daraus dem Arbeitgeber<br />
zuzurechnen sind, hat die Zahlung der Beiträge keine Auswirkung auf die Besteuerung<br />
des Arbeitnehmers.<br />
3.3 Verfügung über den Rückdeckungsanspruch gegebenenfalls Arbeitslohn<br />
Wird ein Anspruch aus der Rückdeckungsversicherung ohne Entgelt auf den<br />
Arbeitnehmer übertragen oder eine bestehende Rückdeckungsversicherung in<br />
eine Direktversicherung umgewandelt, fließt dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt der<br />
Übertragung bzw. Umwandlung ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil<br />
zu 11 . Dieser bemisst sich nach dem geschäftsplanmäßigen Deckungskapital zuzüglich<br />
einer zugeteilten Überschussbeteiligung.<br />
9 H 6a Abs. 23 EStH »Getrennte Bilanzierung, Rückdeckungsanspruch«.<br />
10 H 6a Abs. 23 EStH »Rückdeckungsanspruch«.<br />
11 R 40b.1 Abs. 3 Satz 3 EStR.<br />
Deutsche Steuerberater-Richtlinien – Gewinneinkünfte 2008 461
Gewinnermittlung<br />
Betriebliche Altersvorsorge – <strong>Pensionszusagen</strong><br />
Unschädlich sind jedoch:<br />
Aufschiebend bedingte Abtretung<br />
Eine Abtretung der Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung an den Arbeitnehmer<br />
ist unschädlich, wenn sie unter der aufschiebenden Bedingung erfolgt, dass<br />
die Abtretung nur wirksam wird, wenn die Pensionsansprüche gefährdet werden.<br />
Gem. § 158 Abs. 1 BGB wird erst mit Eintritt der Bedingung die Abtretung rechtlich<br />
wirksam, die Rückdeckungsversicherung behält jedoch bis zum Eintritt dieser<br />
Bedingung ihren bisherigen Charakter. Werden die Pensionsansprüche ernsthaft<br />
gefährdet und treten damit die Bedingungen der Abtretung ein, wird die Rückdeckungsversicherung<br />
zu einer Direktversicherung. In diesem Fall gilt das Deckungskapital<br />
als dem Arbeitnehmer als Arbeitslohn zugeflossener Betrag.<br />
Beratungshinweis<br />
Damit ist an lohnsteuerliche Konsequenzen zu denken. Die Ermäßigung nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG<br />
kann jedoch in Betracht kommen.<br />
Verpfändung<br />
Es ist ebenfalls zulässig, dass der Arbeitgeber an seinen Arbeitnehmer den Anspruch<br />
aus der Rückdeckungsversicherung verpfändet. Die Rückdeckungsversicherung<br />
wird durch die Verpfändung nicht tangiert, da der Arbeitgeber weiterhin<br />
Berechtigter aus dem Versicherungsvertrag ist. Die Pfändung ist lediglich ein<br />
Sicherungsmittel, aus dem der Berechtigte jedoch keine unmittelbaren Ansprüche<br />
gegenüber der Versicherung erwirbt.<br />
4 Behandlung beim Arbeitnehmer<br />
Die Besteuerung bei dem berechtigten Arbeitnehmer setzt den Zufluss von Einnahmen<br />
oder geldwerten Vorteilen voraus. Ein solcher Zufluss liegt nicht vor,<br />
solange erst eine Anwartschaft besteht. Der Arbeitnehmer hat daher in der Finanzierungsphase<br />
der Pensionsanwartschaft keine Einnahmen zu versteuern. Dies gilt<br />
auch, wenn die Pensionszusage nach dem BetrAVG bereits unverfallbar geworden<br />
ist.<br />
Die Besteuerung beim Arbeitnehmer beginnt erst in der Leistungsphase, die Steuerpflicht<br />
ergibt sich dabei aus § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Der Pensionsberechtigte gilt<br />
noch als Arbeitnehmer.<br />
Besteuerung Pensionszusage beim Arbeitnehmer<br />
während der<br />
aktiven Arbeitszeit<br />
keine<br />
Versteuerung<br />
in der Leistungsphase<br />
(ab Pensionszahlung)<br />
Versorgungsbezüge gem. § 19 EStG<br />
Versorgungsfreibetrag<br />
kein Arbeitnehmer<br />
Pauschbetrag, sondern<br />
Wk-Pauschbetrag<br />
i. H. v. 102 EUR<br />
Abb. 7: Besteuerung der Pensionszusage beim Arbeitnehmer<br />
462 Deutsche Steuerberater-Richtlinien – Gewinneinkünfte 2008
4.1 Arbeitnehmer-Pauschbetrag<br />
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist bei Versorgungsbezügen nicht anzuwenden.<br />
Stattdessen wird nach § 9a Satz 1 Nr. 1b EStG – wie auch bei Renten – ein<br />
Werbungskosten-Pauschbetrag i. H. v. 102 EUR berücksichtigt12 .<br />
Werden aber sowohl Versorgungsbezüge als auch Arbeitslohn aus einem aktiven<br />
Beschäftigungsverhältnis erzielt (z. B. beim Übergang aus dem Erwerbsleben in den<br />
Ruhestand), ist sowohl der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (920 EUR) als auch der<br />
Werbungskosten-Pauschbetrag (102 EUR) zu gewähren13 .<br />
4.2 Versorgungsfreibetrag<br />
Der Versorgungsfreibetrag ist wie folgt zu ermitteln:<br />
Versorgungsfreibetrag<br />
Versorgungsfreibetrag Zuschlag<br />
Januarrente 2005 bzw. erste<br />
Monatsrente bei Rentenbeginn<br />
x 12 + Sonderzahlungen<br />
davon %-Satz gem. Tabelle<br />
§ 19 Abs. 2 Satz 3 EStG<br />
Höchstbetrag lt. Tabelle<br />
Tabelle<br />
§ 19 Abs. 2 Satz 3 EStG<br />
ggf. zeitanteilige Kürzung bei Rentenbeginn oder -ende<br />
Abb. 8: Ermittlung des Versorgungsfreibetrags<br />
Gewinnermittlung<br />
Betriebliche Altersvorsorge – <strong>Pensionszusagen</strong><br />
Der Versorgungsfreibetrag wird auf alle Bezüge gewährt, die auf einem früheren<br />
Dienstverhältnis beruhen. Damit sind Werksrenten vom ehemaligen Arbeitgeber<br />
und von Unterstützungskassen des Arbeitgebers auch an ehemalige Hinterbliebene<br />
des ehemaligen Arbeitnehmers begünstigt.<br />
Bei Bezügen wegen Erreichens der Altersgrenze greift der Versorgungsfreibetrag<br />
nach § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG nur, wenn der Empfänger das 60. Lebensjahr<br />
(Schwerbehinderte) bzw. das 63. Lebensjahr vollendet hat.<br />
Praxishinweis<br />
Der Versorgungsfreibetrag setzt sich aus dem Versorgungsfreibetrag und einem Zuschlag zum<br />
Versorgungsfreibetrag zusammen. Dieser dient als Ausgleich für die Streichung des Arbeitnehmerpauschbetrags.<br />
Der Zuschlag wird schrittweise bis 2040 auf null abgeschmolzen.<br />
12 BMF, Schreiben v. 30.1.2008, IV C – S 2222/07/0003/IV C 5 – S 2345/08/0001, BStBl 2008 I S. 390,<br />
Rz. 68.<br />
13 BMF, Schreiben v. 30.1.2008, IV C – S 2222/07/0003/IV C 5 – S 2345/08/0001, BStBl 2008 I S. 390,<br />
Rz. 68.<br />
Deutsche Steuerberater-Richtlinien – Gewinneinkünfte 2008 463
Gewinnermittlung<br />
Betriebliche Altersvorsorge – <strong>Pensionszusagen</strong><br />
4.2.1 Berechnung des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum<br />
Versorgungsfreibetrag<br />
Zuerst ist die Bemessungsgrundlage zu ermitteln 14 :<br />
Bei Bestandspensionären mit Versorgungsbeginn vor 2005: Das Zwölffache des<br />
Versorgungsbezugs für Januar 2005 zuzüglich Sonderzahlungen, z. B. Weihnachts-<br />
oder Urlaubsgeld, auf die im Januar 2005 ein Rechtsanspruch besteht.<br />
Aus Vereinfachungsgründen können die Sonderzahlungen für das Jahr 2004<br />
angesetzt werden.<br />
Bei Versorgungsbeginn nach dem 31.12.2004: Das Zwölffache des Versorgungsbezugs,<br />
der für den ersten Monat festgesetzt wird. Auf den Zahlungstermin<br />
kommt es nicht an. Die Sonderzahlungen sind wie oben hinzuzurechnen.<br />
Auf die so ermittelte Bemessungsgrundlage sind der Versorgungsfreibetrag und der<br />
Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nach der Tabelle des § 19 Abs. 2 Satz 3 EStG<br />
zu ermitteln. Bei dieser Tabelle ist zu beachten, dass der Rentenbeginn maßgebend<br />
ist. Der einmal ermittelte Freibetrag bleibt dann unverändert.<br />
Für Bestandspensionäre (Rentenbeginn vor dem 1.1.2005) beträgt der Versorgungsfreibetrag<br />
demnach 40 % und der Höchstbetrag 3.000 EUR. Zusammen mit dem<br />
Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag i. H. v. 900 EUR und dem Werbungskosten-<br />
Pauschbetrag i. H. v. 102 EUR ergeben sich damit Freibeträge von maximal<br />
4.002 EUR.<br />
Sachverhalt<br />
A erhält seit 03 (vor 2005) eine Betriebsrente. Diese beträgt im Januar 05 1.000 EUR/ Monat<br />
und in 06 monatlich weiterhin 1.000 EUR. Dazu erhält A ein Weihnachtsgeld i. H. v. 500 EUR. Die<br />
Rente wird ab dem 1.7.06 auf 1.020 EUR erhöht.<br />
Stellungnahme<br />
Der Versorgungsfreibetrag ermittelt sich wie folgt:<br />
Rente Januar 2005 (die Erhöhung bleibt unberücksichtigt): 1.000 EUR x 12 12.000 EUR<br />
Weihnachtsgeld 500 EUR<br />
Bemessungsgrundlage 12.500 EUR<br />
davon 40 % = 5.000 EUR; höchstens 3.000 EUR<br />
Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 900 EUR<br />
Die Einkünfte des A ermitteln sich damit wie folgt:<br />
Rente bis Juni: 1.000 EUR x 6 Monate 6.000 EUR<br />
Rente ab Juli: 1.020 EUR x 6 Monate 6.120 EUR<br />
Weihnachtsgeld 500 EUR<br />
Rente insgesamt 12.620 EUR<br />
Versorgungsfreibetrag ./. 3.000 EUR<br />
Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag ./. 900 EUR<br />
Werbungskosten-Pauschbetrag ./. 102 EUR<br />
Einkünfte gem. § 19 EStG 8.618 EUR<br />
14 BMF, Schreiben v. 30.1.2008, IV C – S 2222/07/0003/IV C 5 – S 2345/08/0001, BStBl 2008 I S. 390,<br />
Rz. 70.<br />
464 Deutsche Steuerberater-Richtlinien – Gewinneinkünfte 2008
Gewinnermittlung<br />
Betriebliche Altersvorsorge – <strong>Pensionszusagen</strong><br />
4.2.2 Festschreibung des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags bis zum Ende<br />
der Laufzeit der Versorgungsbezüge<br />
Der einmal ermittelte Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag bleiben nach § 19<br />
Abs. 2 Satz 8 EStG grundsätzlich für die gesamte Laufzeit der Versorgungsbezüge,<br />
d. h. bis zum Tod des Berechtigten unverändert bestehen 15 .<br />
Regelmäßige Anpassungen, z. B. aufgrund von Gehaltserhöhungen, führen demnach<br />
nicht zu einer Neuberechnung der Freibeträge. Der Freibetrag ändert sich<br />
nach § 19 Abs. 2 Sätze 9 und 10 EStG nur bei Änderungen des Versorgungsbezugs,<br />
die ihre Ursache in der Anwendung von Anrechnungs-, Ruhens-, Erhöhungs- oder<br />
Kürzungsregelungen haben 16 .<br />
Beispiel: Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag<br />
Wurden in 05 ein Versorgungsfreibetrag i. H. v. 2.200 EUR und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag<br />
i. H. v. 900 EUR gewährt, ist in den Folgejahren (bis zum Tod des Betriebsrentners) ein<br />
Freibetrag von insgesamt 3.100 EUR abzuziehen, unabhängig davon, wie sich die Höhe der<br />
Rente entwickelt.<br />
4.2.3 Zeitanteilige Kürzung des Versorgungsfreibetrags, wenn die Rente nur für<br />
einen Teil des Jahrs gezahlt wurde<br />
Der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag werden nach § 19 Abs. 2 Satz 12 EStG<br />
gezwölftelt, wenn die Versorgungsbezüge nicht zwölf Monate im Jahr gezahlt<br />
wurden. Für jeden vollen Monat, für den (nicht in dem) keine Versorgungsbezüge<br />
geleistet werden, sind die Freibeträge um 1/12 zu kürzen.<br />
Werden mehrere Versorgungsbezüge gezahlt, erfolgt eine Kürzung nur für die<br />
Monate, in denen kein Versorgungsbezug gezahlt wird 17 .<br />
Sachverhalt<br />
A erhält seit 1.9.08 eine Betriebsrente von seinem ehemaligen Arbeitnehmer i. H. v. monatlich<br />
400 EUR. Sonderzahlungen erhält A nicht.<br />
Stellungnahme<br />
Einnahmen: 400 EUR x 4 Monate<br />
Versorgungsfreibetrag:<br />
400 EUR x 12 Monate (obwohl nur für<br />
1.600 EUR<br />
4Monatein08gezahlt)<br />
4.800 EUR<br />
davon 35,2 % 1.690 EUR<br />
davon 4/12 423 EUR ./. 423 EUR<br />
Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 792 EUR<br />
davon 4/12 264 EUR ./. 264 EUR<br />
Werbungskosten-Pauschbetrag<br />
(keine Kürzung) ./. 102 EUR<br />
Einkünfte gem. § 19 EStG 811 EUR<br />
15 BMF, Schreiben v. 30.1.2008 IV C – S 2222/07/0003/IV C 5 – S 2345/08/0001, BStBl 2008 I S. 390,<br />
Rz. 71.<br />
16 BMF, Schreiben v. 30.1.2008 IV C – S 2222/07/0003/IV C 5 – S 2345/08/0001, BStBl 2008 I S. 390,<br />
Rz. 72 und 73.<br />
17 BMF, Schreiben v. 30.1.2008 IV C – S 2222/07/0003/IV C 5 – S 2345/08/0001, BStBl 2008 I S. 390,<br />
Rz. 74.<br />
Deutsche Steuerberater-Richtlinien – Gewinneinkünfte 2008 465
Gewinnermittlung<br />
Betriebliche Altersvorsorge – <strong>Pensionszusagen</strong><br />
4.2.4 Versorgungsfreibetrag bei mehreren Versorgungsbezügen<br />
Erhält ein Pensionär mehrere Versorgungsbezüge mit unterschiedlichem Rentenbeginn,<br />
sind nach § 19 Abs. 2 Satz 6 EStG<br />
für jeden einzelnen Versorgungsbezug<br />
der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag<br />
nach dem Beginn eines jeden Versorgungsbezugs<br />
getrennt zu ermitteln. Anschließend erfolgt zugunsten des Pensionärs insgesamt<br />
eine Begrenzung auf den Höchstbetrag und Zuschlag des Jahrgangs mit dem ersten<br />
Bezugsbeginn18 . Somit gilt Folgendes:<br />
mehrere Versorgungsbezüge<br />
für jede Rente Versorgungsfreibetrag<br />
+ Zuschlag gesondert berechnen<br />
Ermittlung<br />
der Summe<br />
aller Freibeträge<br />
Begrenzung der Freibeträge<br />
auf die Höchstbeträge<br />
der ersten Rente<br />
Versorgungsfreibetrag<br />
+ Zuschlag<br />
(wird nur 1 x gewährt)<br />
Abb. 9:<br />
Sachverhalt<br />
Rentner A bezieht seit dem 1.7.08 von seinem ehemaligen Arbeitgeber X eine Werkspension<br />
i. H. v. monatlich 400 EUR. Bereits seit dem 1.2.03 (vor 2005) bezieht er von seinem ehemaligen<br />
Arbeitgeber Y eine Werkspension i. H. v. 500 EUR. Sonderzahlungen hat A nicht erhalten.<br />
Stellungnahme<br />
Ermittlung des Versorgungsfreibetrags:<br />
Werkspension X: 400 EUR x 12 (!) Monate (für 08), davon 35,2 % 1.690 EUR<br />
Werkspension Y: 500 EUR x 12 Monate (vor 05), davon 40 % 2.400 EUR<br />
Bemessungsgrundlage 4.090 EUR<br />
höchstens 3.000 EUR<br />
Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 900 EUR<br />
Ermittlung der Einkünfte des A:<br />
Einnahmen Werkspension X: 400 EUR x 6 (!) Monate 2.400 EUR<br />
Einnahmen Werkspension Y: 500 EUR x 12 Monate 6.000 EUR<br />
Versorgungsfreibetrag ./. 3.000 EUR<br />
18 BMF, Schreiben v. 30.1.2008 IV C – S 2222/07/0003/IV C 5 – S 2345/08/0001, BStBl 2008 I S. 390,<br />
Rz. 75.<br />
466 Deutsche Steuerberater-Richtlinien – Gewinneinkünfte 2008
Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag ./. 900 EUR<br />
Werbungskosten-Pauschbetrag gem. § 9a Nr. 1b EStG ./. 102 EUR<br />
Einkünfte gem. § 19 EStG 4.398 EUR<br />
Praxishinweis<br />
Wenn ein Pensionär von mehreren ehemaligen Arbeitgebern Versorgungsbezüge bezieht, kann<br />
die Begrenzung der Freibeträge auf die Höchstbeträge im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht<br />
berücksichtigt werden. Dies kann nur bei der Veranlagung des betreffenden Jahres geschehen.<br />
Deshalb besteht für diese Fälle nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG die Pflicht, eine Einkommensteuererklärung<br />
abzugeben.<br />
4.2.5 Versorgungsfreibetrag bei Hinterbliebenenbezügen<br />
Folgt ein Hinterbliebenbezug einem Versorgungsbezug (z. B. Witwen- oder Waisenpension<br />
nach dem Tod des Versorgungsempfängers), bestimmen sich nach § 19<br />
Abs. 2 Satz 7 EStG der Prozentsatz für den Versorgungsfreibetrag, derHöchstbetrag<br />
und der Zuschlag für den Hinterbliebenenbezug nach dem Jahr des Beginns<br />
des Versorgungsbezugs des Verstorbenen 19 .<br />
Versorgungsfreibetrag bei Hinterbliebenenrente<br />
%-Satz und Höchstbeträge<br />
wie beim verstorbenen Rentner<br />
%-Satz ist jedoch auf (hochgerechnete)<br />
Hinterbliebenenrente anzuwenden<br />
Achtung: Sterbegeld ist eigener Versorgungsbezug<br />
beeinflusst nicht Freibetrag für Rente<br />
eigene Freibeträge<br />
keine zeitanteilige Kürzung<br />
Abb. 10: Versorgungsfreibetrag bei Hinterbliebenenbezügen<br />
Gewinnermittlung<br />
Betriebliche Altersvorsorge – <strong>Pensionszusagen</strong><br />
Beispiel: Ermittlung des Versorgungsfreibetrags<br />
Hat der Versorgungsempfänger einen Versorgungsfreibetrag i. H. v. 40 % erhalten und hat sein<br />
Höchstbetrag 3.000 EUR betragen, bleiben diese nach dessen Tod für die Witwenrente bestehen,<br />
selbst wenn die Witwenrente z. B. erst in 2020 beginnen sollte. Allerdings sind diese<br />
Prozentsätze bzw. Höchstbeträge dann auf die empfangene Witwenrente anzuwenden.<br />
Bei Ehegatten sind sowohl für den verstorbenen Pensionär als auch für dessen<br />
überlebenden Ehegatten der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag gesondert zu<br />
ermitteln.<br />
19 BMF, Schreiben v. 30.1.2008 IV C – S 2222/07/0003/IV C 5 – S 2345/08/0001, BStBl 2008 I S. 390,<br />
Rz. 78-80.<br />
Deutsche Steuerberater-Richtlinien – Gewinneinkünfte 2008 467
Gewinnermittlung<br />
Betriebliche Altersvorsorge – <strong>Pensionszusagen</strong><br />
Sachverhalt<br />
Werksrentner M stirbt am 12.4.08. Er hat in 08 für vier Monate eine monatliche Betriebsrente<br />
i. H. v. 600 EUR erhalten. Ab Mai 08 erhält seine Ehefrau F eine Hinterbliebenenrente i. H. v.<br />
400 EUR.<br />
Stellungnahme<br />
Ehemann M<br />
Einnahmen: 600 EUR x 4 Monate<br />
Versorgungsfreibetrag: 600 EUR x 12<br />
2.400 EUR<br />
Monate<br />
7.200 EUR<br />
davon 35,2 % 2.534 EUR<br />
davon 4/12 (zeitanteilige Kürzung) 845 EUR ./. 845 EUR<br />
Zuschlag: 792 EUR x 4/12 ./. 264 EUR<br />
Werbungskosten-Pauschbetrag gem.<br />
§ 9a Satz 1 Nr. 1b EStG<br />
./. 102 EUR<br />
Einkünfte gem. § 19 EStG 1.189 EUR<br />
Ehefrau F<br />
Einnahmen: 400 EUR x 8 Monate<br />
Versorgungsfreibetrag: 400 EUR x 12<br />
3.200 EUR<br />
Monate<br />
4.800 EUR<br />
davon 35,2 % 1.690 EUR<br />
davon 8/12 (zeitanteilige Kürzung) 1.127 EUR ./. 1.127 EUR<br />
Zuschlag: 792 EUR x 8/12 ./. 528 EUR<br />
Werbungskosten-Pauschbetrag gem.<br />
§ 9a Satz 1 Nr. 1b EStG ./. 102 EUR<br />
Einkünfte gem. § 19 EStG 1.443 EUR<br />
Bei der Ehefrau F sind der Versorgungsfreibetrag mit 1.844 EUR und der Zuschlag zum<br />
Versorgungsfreibetrag mit 792 EUR festzuschreiben.<br />
4.2.6 Sterbegeldauszahlungen<br />
Das Sterbegeld ist, ggf. zusätzlich zu den laufenden Hinterbliebenbezügen, ein<br />
eigenständiger Versorgungsbezug 20 . Es darf die Ermittlung des Versorgungsfreibetrags<br />
für die laufenden Hinterbliebenenbezüge nicht beeinflussen und ist daher<br />
nicht in deren Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Die Zwölftelregelung ist<br />
nicht anzuwenden. Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag ist das<br />
ausgezahlte Sterbegeld. Insgesamt dürfen beide Versorgungsfreibeträge den berücksichtigungsfähigen<br />
Höchstbetrag nach dem maßgebenden Jahr nicht übersteigen<br />
21 .<br />
Sachverhalt<br />
Im April 08 stirbt der Ehemann A, der seit 1.1.08 Versorgungsbezüge erhalten hat. Die<br />
überlebende Ehefrau B erhält ab Mai 08 eine Witwenrente i. H. v. monatlich 1.200 EUR.<br />
Daneben hat die Ehefrau in 08 ein Sterbegeld i. H. v. 3.000 EUR erhalten.<br />
20 R 19.8 Abs. 1 Nr. 1; R 19.9 Abs. 3 Nr. 3 LStR.<br />
21 BMF, Schreiben v. 30.1.2008 IV C – S 2222/07/0003/IV C 5 – S 2345/08/0001, BStBl 2008 I S. 390,<br />
Rz. 80.<br />
468 Deutsche Steuerberater-Richtlinien – Gewinneinkünfte 2008
Stellungnahme<br />
Witwenrente: 1.200 EUR x 8 Monate<br />
Versorgungsfreibetrag: 1.200 EUR x<br />
9.600 EUR<br />
12 (!) Monate<br />
14.400 EUR<br />
davon 35,2 % = 5.068 EUR; höchstens 2.640 EUR<br />
davon 8/12 (zeitanteilige Kürzung) 1.760 EUR<br />
Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag:<br />
792 EUR x 8/12<br />
528 EUR<br />
Sterbegeld<br />
Versorgungsfreibetrag: 3.000 EUR x<br />
3.000 EUR<br />
35,2 %<br />
1.056 EUR<br />
Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 792 EUR<br />
Begrenzung der Freibeträge<br />
Summe der Versorgungsfreibeträge:<br />
1.760 EUR + 1.056 EUR<br />
2.816 EUR<br />
höchstens<br />
Summe der Zuschläge: 528 EUR +<br />
./. 2.640 EUR<br />
792 EUR<br />
1.320 EUR<br />
höchstens ./. 792 EUR<br />
Werbungskosten-Pauschbetrag gem.<br />
§ 9a Satz 1 Nr. 1b EStG ./. 102 EUR<br />
Einkünfte der Ehefrau B gem. § 19<br />
EStG<br />
9.066 EUR<br />
4.2.7 Berechnung des Versorgungsfreibetrags bei einer Abfindung<br />
Werden Versorgungsbezüge abgefunden, ist der Versorgungsfreibetrag für die<br />
Kapitalauszahlung ebenfalls zu gewähren. Dabei ist<br />
für die Ermittlung der Freibeträge das Jahr des Versorgungsbeginns zugrunde zu<br />
legen,<br />
als Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag die im Kalenderjahr<br />
gezahlte Kapitalabfindung heranzuziehen,<br />
eine zeitanteilige Kürzung der Freibeträge nicht vorzunehmen 22 .<br />
5 Übertragung von <strong>Pensionszusagen</strong> auf Dritte<br />
Gewinnermittlung<br />
Betriebliche Altersvorsorge – <strong>Pensionszusagen</strong><br />
Insbesondere bei geplanten Unternehmensverkäufen oder einem bevorstehenden<br />
Generationenwechsel erweisen sich <strong>Pensionszusagen</strong> zugunsten des Gesellschafter-Geschäftsführers<br />
einer GmbH als Gestaltungsbremse. So reicht die bei Abschluss<br />
der Rückdeckungsversicherung prognostizierte Ablaufleistung häufig nicht<br />
aus, um die Lasten der <strong>Pensionszusagen</strong> zu tragen. Zudem ist bei einer Auflösung<br />
der Pensionsrückstellung daran zu denken, dass eine Sofortversteuerung beim<br />
22 BMF, Schreiben v. 30.1.2008, IV C – S 2222/07/0003/IV C 5 – S 2345/08/0001, BStBl 2008 I S. 390,<br />
Rz. 82-85.<br />
Deutsche Steuerberater-Richtlinien – Gewinneinkünfte 2008 469
Gewinnermittlung<br />
Betriebliche Altersvorsorge – <strong>Pensionszusagen</strong><br />
Pensionsberichtigten i. H. des Teilwerts erfolgt, der den Wert der passivierten<br />
Pensionsrückstellung erheblich übersteigen kann 23 .<br />
Mögliche Auswege bieten die Übertragung der Pensionszusage an eine Pensionskasse<br />
oder einen Pensionsfonds.<br />
5.1 Übertragung der Pensionszusage auf eine Pensionskasse oder Unternehmen der<br />
Lebensversicherung<br />
Zivilrechtlich ist zunächst die Übertragungsrestriktion des § 4 BetrAVG zu beachten.<br />
Danach ist eine Übertragung der Pensionsverpflichtung nur mit Zustimmung<br />
des Arbeitnehmers zulässig. Dies gilt nur dann, wenn der Arbeitnehmer (Geschäftsführer)<br />
unter den Anwendungsbereich des BetrAVG fällt (also nicht für den beherrschenden<br />
Gesellschafter-Geschäftsführer). Im Fall der Liquidation des Unternehmens<br />
ist die Zustimmung des Arbeitnehmers entbehrlich.<br />
Steuerrechtlich entsteht durch die Übertragung der Zusage grundsätzlich ein<br />
steuerpflichtiger (Lohn-)Zufluss beim Arbeitnehmer, der unter den Voraussetzungen<br />
des § 3 Nr. 65 Buchstabe b EStG von der Einkommensteuer befreit ist. Hiernach<br />
wird die Steuerbefreiung gewährt, wenn die Zusage im Anwendungsbereich des § 4<br />
Abs. 4 BetrAVG, d. h. bei Liquidation, erfolgt. Nur im Fall der Liquidation einer<br />
Kapitalgesellschaft gilt die Steuerbefreiung auch 24 , sofern eine Zusage des (beherrschenden)<br />
Gesellschafter-Geschäftsführers übertragen wird.<br />
In der Auszahlungsphase gehören die Rentenzahlungen nach § 3 Nr. 65 Sätze 2 und<br />
3 EStG, § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG weiterhin zu den Einkünften aus nichtselbstständiger<br />
Arbeit.<br />
Bei der Gesellschaft führen die Auflösung der Pensionsrückstellung in voller Höhe<br />
zu einem Ertrag und die Leistungen an den Lebensversicherer in Form eines<br />
Einmalbetrags in voller Höhe zu einem betrieblichen Aufwand. Hierbei ist allerdings<br />
zu beachten, dass der Übernahmepreis den bisherigen Bilanzwert der Pensionsverpflichtung<br />
im Regelfall deutlich übersteigen wird, wodurch die Gesellschaft<br />
erheblichen Ergebnis- und Liquiditätsbelastungen ausgesetzt ist.<br />
Ein Verzicht auf einen werthaltigen Teil der Pensionsanwartschaft führt beim<br />
Pensionsberechtigten zu einem fiktiven Lohnzufluss, ohne dass der einkommensteuerlichen<br />
Belastung ein entsprechender Liquiditätszufluss gegenübersteht.<br />
5.2 Übertragung der Pensionszusage auf einen Pensionsfonds<br />
Eine vorteilhaftere Gestaltung bietet die Übertragung der Pensionsverpflichtung auf<br />
einen Pensionsfonds. Erlangt durch die Übertragung der Pensionsberechtigte (z. B.<br />
Gesellschafter-Geschäftsführer) einen Rechtsanspruch gegen den Pensionsfonds,<br />
führt dies grundsätzlich zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.<br />
Unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 66 EStG ist der aus der Übertragung<br />
resultierende Arbeitslohn aber steuerfrei, sodass die Kapitalgesellschaft einen<br />
Antrag nach § 4e Abs. 3 EStG stellen muss.<br />
Dies führt bei der Gesellschaft nach § 4e Abs. 3 Satz 2 und 3 EStG dazu, dass die an<br />
den Pensionsfonds zu zahlenden Beträge, die den in der Bilanz passivierten Wert der<br />
Pensionsrückstellung übersteigen, nicht als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben<br />
berücksichtigt werden. Betriebsausgaben liegen nur bis zur Höhe der aufgelösten<br />
23 Fuhrmann/Demuth, KÖSDI 2007 S. 15625; Pradl, Gestaltende Steuerberatung 2006 S. 315.<br />
24 R 3.65 Abs. 1 Satz 3 LStR.<br />
470 Deutsche Steuerberater-Richtlinien – Gewinneinkünfte 2008
Pensionsrückstellung vor. Die den Buchwert übersteigenden Beträge sind gleichmäßig<br />
über die folgenden zehn Jahre verteilt als Betriebsausgaben abzuziehen.<br />
Nach Auffassung der Finanzverwaltung können lediglich die bereits erdienten<br />
Ansprüche (Past Service) auf einen Pensionsfonds übertragen werden, sodass bei<br />
aktiven Anwärtern die künftig noch zu erdienenden Ansprüche (Future Services)<br />
ausschließlich im begrenzten Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei sind 25 .<br />
Praxishinweis<br />
Eine zwischen den Parteien (Gesellschaft und Pensionsberichtigten) einvernehmlich vereinbarte<br />
Herabsetzung des Future Services würde keine Besteuerung auf der privaten Ebene des Pensionsberichtigten<br />
auslösen, da hinsichtlich der noch nicht erdienten Anwartschaft keine verdeckte<br />
Einlage angenommen werden kann.<br />
Die Liquiditätsreserven lassen sich dadurch erhöhen, dass die Rückdeckungsversicherung verwertet<br />
wird26 .<br />
Die späteren Rentenzahlungen an den Bezugsberechtigten nach Auslagerung<br />
stellen bei diesem sonstige Einkünfte dar, die nach § 22 Nr. 5 EStG in voller Höhe<br />
steuerpflichtig sind. Die steuerpflichtigen Einnahmen vermindert sich lediglich um<br />
den Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 102 EUR gemäß § 9a Satz 1 Nr. 3<br />
EStG.<br />
D. Arbeitshilfen<br />
Pensionszusage<br />
Grundsatzfragen<br />
Gewinnermittlung<br />
Betriebliche Altersvorsorge – <strong>Pensionszusagen</strong><br />
Für die zivilrechtliche Wirksamkeit einer Pensionszusage ist<br />
ein Beschluss der Gesellschafterversammlung (oder des<br />
nach dem Gesellschaftsvertrag zuständigen Gesellschaftsorgans)<br />
erforderlich. Liegt dieser Sachverhalt vor?<br />
Sind die arbeitsrechtlichen Kriterien zur vorgezogenen Altersrente,<br />
Unverfallbarkeit, Anpassung laufender Renten geregelt<br />
(ggf. durch Übernahme der betriebsrentenrechtlichen<br />
Regelungen)?<br />
Wenn nein: Die Steuerwirksamkeit der Zuführung zur<br />
Pensionsrückstellung bei vorgezogener Altersrente, Aufrechterhaltung<br />
einer unverfallbaren Anwartschaft, Anpassung<br />
der Rente ist nicht sichergestellt.<br />
ja nein<br />
25 BMF, Schreiben v. 26.10.2006 IV B 2 – S 2144 – 57/06, BStBl 2006 I S. 711; Fuhrmann/Demuth,<br />
KÖSDI 2007 S. 15628.<br />
26 Pradl, Gestaltende Steuerberatung 2006 S. 318.<br />
Deutsche Steuerberater-Richtlinien – Gewinneinkünfte 2008 471
Gewinnermittlung<br />
Betriebliche Altersvorsorge – <strong>Pensionszusagen</strong><br />
Kann die Altersrente im Rahmen der flexiblen Altersrente<br />
nur dann bezogen werden, wenn gleichzeitig Leistungen aus<br />
der gesetzlichen Rente fällig werden?<br />
Wenn ja: Ihr Mandant sollte diese Bedingung aufheben,<br />
da GGF in der Regel sozialversicherungsfrei sind.<br />
Hat der GGF bei vorzeitigem Ausscheiden nur dann einen<br />
unverfallbaren Anspruch, wenn die gesetzlichen Fristen gemäß<br />
§ 1b BetrAVG gewahrt sind?<br />
Wenn ja: Bei GGF kann auf diese Fristen verzichtet<br />
werden, Höhe der unverfallbaren Anwartschaft ratierlich<br />
bezogen auf den Zusagezeitpunkt (nicht Beginn der Betriebszugehörigkeit!).<br />
Enthält die Pensionszusage eine Regelung, nach der jederzeit<br />
eine Abfindung der Verpflichtung in Höhe des steuerlichen<br />
Teilwerts erfolgen kann?<br />
Wenn ja: Dieser Passus sollte gestrichen werden, da<br />
diese Regelung lt. BFH ( BFH, Urteil v.10.11.1998, I R<br />
49/97, BFH/NV 1999 S. 202, BStBl 2005 II S. 261) einen<br />
steuerschädlichen Vorbehalt darstellt, der bei einer Prüfung<br />
durch die Finanzverwaltung zur Nichtanerkennung<br />
der Pensionsrückstellungen führen wird (BMF, Schreiben<br />
v. 6.4.2005, IV B 2 – S 2176 – 10/05, BStBl 2005 I<br />
S. 619).<br />
Ist eine rechtsverbindliche Dynamik der Anwartschaft (bei -<br />
EUR-Festrenten) bzw. der laufenden Rente vereinbart?<br />
Wenn nein: Das Nachzahlungsverbot kann steuerrechtlich<br />
den in der Zukunft geplanten Erhöhungen entgegenstehen.<br />
Erfolgte bei der Einrichtung der Pensionszusage eine Angemessenheitsprüfung?<br />
Wenn nein: Um auszuloten, ob die Pensionszusage angemessen<br />
ist oder gar eine höhere Zusage möglich ist, können<br />
Sie Ihrem Mandanten empfehlen, ein Angemessenheitsgutachten<br />
einzuholen.<br />
Besteht eine sog. Nur-Pension, d. h. es wird keine Aktiv-Vergütung<br />
gezahlt?<br />
Wenn ja: Die Pensionsrückstellungen müssen steuerrechtlich<br />
anerkannt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob dieser<br />
Zusage eine Entgeltumwandlung zugrunde liegt oder nicht<br />
(bestätigt durch BMF, Schreiben v.16.6.2008, IV C6-S<br />
2176/07/10007).<br />
ja nein<br />
472 Deutsche Steuerberater-Richtlinien – Gewinneinkünfte 2008
Entspricht die Pensionszusage dem Grundsatz der Üblichkeit?<br />
Unüblich sind z. B.<br />
Witwen- bzw. Witwerrentenübergänge von mehr als 2/3<br />
der Altersrente,<br />
Hinterbliebenenrentenübergänge (Witwe bzw. Witwer<br />
plus Waisen) von mehr als 100 % der Altersrente,<br />
überhöhte Dynamikprozentsätze von mehr als 3 % in der<br />
Anwartschafts- bzw. Rentenphase.<br />
Wenn nein: Sie sollten die Zusage mit dem zuständigen<br />
Betriebsstättenfinanzamt abstimmen, da die Gefahr besteht,<br />
dass die Pensionsrückstellung für den unüblichen Teil der<br />
Pensionszusage als verdeckte Gewinnausschüttung angesehen<br />
wird.<br />
Umfang und Höhe<br />
Gewinnermittlung<br />
Betriebliche Altersvorsorge – <strong>Pensionszusagen</strong><br />
Ist eine Witwen- bzw. Witwerrente zugesagt?<br />
Wenn nein: Prüfen Sie, ob tatsächlich kein Bedarf vorhanden<br />
ist.<br />
Ist die Witwen- bzw. Witwerrente deshalb nicht zugesagt,<br />
weil der GGF nicht verheiratet ist?<br />
Wenn ja: Auch Lebensgefährten bzw. -gefährtinnen können<br />
eine Zusage erhalten. Der BFH verlangt zwar eine<br />
Prüfung im Einzelfall, eine langjährige Beziehung mit<br />
gemeinsamem Wohnsitz und/oder gemeinsamem Kind<br />
sollte jedoch in aller Regel steuerlich unbedenklich sein,<br />
sofern die Zusage für ihn bzw. sie nicht unangemessen<br />
hoch ist (z. B. BFH, Urteil v. 29.11.2000, I R 90/99,<br />
BStBl 2001 II S. 204).<br />
Ist eine Waisenrente zugesagt?<br />
Wenn nein: Prüfen Sie, ob tatsächlich kein Bedarf vorhanden<br />
ist.<br />
Ist eine Invalidenrente zugesagt?<br />
Wenn nein: Prüfen Sie, ob tatsächlich kein Bedarf vorhanden<br />
ist.<br />
ja nein<br />
ja nein<br />
Deutsche Steuerberater-Richtlinien – Gewinneinkünfte 2008 473
Gewinnermittlung<br />
Betriebliche Altersvorsorge – <strong>Pensionszusagen</strong><br />
Ist für die Definition der Invalidität auf die Allgemeinen<br />
Versicherungsbedingungen (AVB) der Rückdeckungsversicherung<br />
abgestellt worden?<br />
Wenn nein: Die Pensionszusage sollte hinsichtlich der<br />
Definition auf die AVB abgestellt werden, da ansonsten<br />
zwar Leistungen aus der Rückdeckungsversicherung<br />
(z. B. ab 50 % Erwerbsminderung) fließen, der GGF aber<br />
keine Leistungen aus der Zusage beanspruchen kann<br />
oder umgekehrt die GmbH eine Invalidenrente zahlen<br />
muss, aber keine Leistungen des Versicherers fließen<br />
(Hinweis: Kundenorientierte BU-Bedingungen). Voraussetzung<br />
für die Zahlung der Invalidenrente ist in jedem<br />
Fall die Anerkennung der Leistungspflicht der abgeschlossenen<br />
Rückdeckungsversicherung.<br />
Ist das vereinbarte Alter für den Bezug der Altersrente noch<br />
aktuell?<br />
Wenn nein: Auch beherrschende GGF können schon ab<br />
dem 60. Lebensjahr (für <strong>Pensionszusagen</strong>, due ab 2011<br />
erteilt werden: Mindestalter 62) Altersrente beziehen.<br />
Bis dahin müssen zwar Rückstellungen auf Endalter<br />
65 Jahre gebildet werden, aber zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme<br />
der ersten Altersrente kann die Rückstellung<br />
auf den Barwert der fälligen Altersrente aufgefüllt<br />
werden. Die Finanzierung des Rückdeckungsvermögens<br />
sollte auf den tatsächlichen Bezug der Altersrente abgestellt<br />
werden. Ebenso ist auch eine höhere Altersgrenze<br />
als 65 denkbar (z. B. die neue gesetzliche Regelaltersgrenze<br />
67).<br />
Hat die Versorgungszusage noch das erforderliche Niveau,<br />
um das angestrebte Versorgungsziel zu erreichen?<br />
Wenn nein: Prüfen Sie, ob eine Erhöhung der Pensionszusage<br />
finanzierbar ist.<br />
Ist der GGF beherrschend und zwischen 50 und 54 Jahre alt?<br />
Wenn ja: Weisen Sie Ihren Mandanten darauf hin, dass<br />
nach dem BFH (BFH, Urteil v. 21.12.1994, I R 98/93,<br />
BStBl 1995 ii, S. 419) zwischen der Zusage bzw. der<br />
Erhöhung der Zusage und dem wahrscheinlichen Eintritt<br />
des Ruhestands mindestens 10 Jahre liegen müssen, da<br />
sonst die Pensionsrückstellungen als verdeckte Gewinnausschüttung<br />
angesehen werden. Für eine Erhöhung des<br />
Versorgungsniveaus wird es also höchste Zeit (bestätigt<br />
durchBMF,Schreibenv.9.12.2002,IVA2–S2742–<br />
68/02, BStBl 2002 I S. 1393).<br />
ja nein<br />
474 Deutsche Steuerberater-Richtlinien – Gewinneinkünfte 2008
Gewinnermittlung<br />
Betriebliche Altersvorsorge – <strong>Pensionszusagen</strong><br />
Ist die Pensionszusage für die Anwartschaftszeit dynamisch<br />
gestaltet worden?<br />
Wenn nein: Prüfen Sie, ob eine Anwartschaftsdynamik<br />
in Form eines festen Prozentsatzes in Abhängigkeit der<br />
Vorjahresrente (BFH, Urteil v.17.5.1995, I R 16/94,<br />
BStBl 1996 I S. 420) gewünscht wird.<br />
Gründe für die Dynamik sind:<br />
Steigende Lebenshaltungskosten<br />
Nachzahlungsverbot (bei beherrschenden GGF ist eine<br />
Erhöhung der Pensionszusage i. d. R. ab dem 55. Lebensjahr<br />
nicht mehr möglich).<br />
Ist die Pensionszusage für die Rentenbezugszeit dynamisch<br />
gestaltet worden?<br />
Wenn nein: Es gelten alle Ausführungen der vorangehenden<br />
Frage. Als zusätzliche Gründe kommen hinzu:<br />
Beherrschende GGF haben, sofern die Pensionszusage<br />
keinen entsprechenden Verweis beinhaltet, keinen Anspruch<br />
auf Anpassung gemäß § 16 BetrAVG.<br />
Erwartet der GGF im laufenden Bilanzjahr einen außergewöhnlichen<br />
Bilanzgewinn?<br />
Wenn ja: Kommt eine Erhöhung der Pensionszusage in<br />
Frage, die den Bilanzgewinn (teil-)kompensiert.<br />
Wünscht der GGF zunächst keine weitere Belastung der<br />
GmbH?<br />
Wenn ja: Prüfen Sie, ob eine beitragsorientierte Pensionszusage<br />
gegen einmaligen Beitrag/Gehaltsverzicht<br />
(Tantieme, Sonderzahlung) sinnvoll ist.<br />
Ist die Pensionszusage rückgedeckt?<br />
Wenn ja: Prüfen des Rückdeckungskonzepts (weiter mit<br />
2. Rückdeckungskonzept).<br />
Wenn nein: Probleme ergeben sich insbesondere, wenn<br />
die Finanzierbarkeit der Pensionszusage nicht sichergestellt<br />
ist (BMF, Schreiben v. 6.9.2005, IV B 7 – S 2742 –<br />
69/05, BStBl 2005 I S. 875)<br />
Folge der Feststellung der nicht vorliegenden Finanzierbarkeit<br />
und damit der mangelnden Ernsthaftigkeit ist nach<br />
Meinung der Finanzverwaltung die Einstufung der kompletten<br />
Pensionsrückstellung als verdeckte Gewinnausschüttung,<br />
während der BFH dies nur für den nicht gedeckten<br />
Teil der Verpflichtung so sieht (z. B. BFH, Urteil v.<br />
29.11.2000, I R 90/99, BStBl 2001 II S. 204).<br />
ja nein<br />
Deutsche Steuerberater-Richtlinien – Gewinneinkünfte 2008 475
Gewinnermittlung<br />
Betriebliche Altersvorsorge – <strong>Pensionszusagen</strong><br />
Rückdeckungskonzept<br />
Versicherungslösung<br />
Besteht eine kapitalbildende Rückdeckungsversicherung?<br />
Wenn ja: In welcher Höhe? .......................................<br />
Prüfen Sie, ob die Ablaufleistung der Versicherung der<br />
zugesagten Altersrente noch entspricht (gestiegene Lebenserwartung,<br />
Anpassung der Rente und dramatisch gesunkene<br />
Gewinnüberschüsse der Lebensversicherungen).<br />
Sie sollten Ihrem Mandanten empfehlen, die Finanzierungslücke<br />
zu ermitteln und ihm geeignete Lösungsvorschläge<br />
zur Schließung unterbreiten.<br />
Alternativ wäre auch die betriebswirtschaftlich günstigere<br />
Vermögensanlage in Immobilien- und/oder Investmentfonds<br />
möglich.<br />
Ist die Rückdeckungsversicherung<br />
a) an den GGF verpfändet worden?<br />
Wenn nein: Die Verpfändung muss Ihr Mandant sofort<br />
nachholen.<br />
b) hinsichtlich der Witwen- bzw. Witwerrente an die<br />
Ehefrau bzw. den Ehemann verpfändet worden?<br />
Wenn nein: Die Verpfändung muss Ihr Mandant sofort<br />
nachholen.<br />
c) hinsichtlich der Waisenrente an die Kinder verpfändet<br />
worden?<br />
Wenn nein: Die Verpfändung muss Ihr Mandant sofort<br />
nachholen.<br />
Ist die Verpfändung den Gesellschaften, die das Rückdeckungsvermögen<br />
verwalten (Versicherer, Immobilienfondsinitiator,<br />
Kapitalanlagegesellschaft), ordnungsgemäß<br />
angezeigt worden?<br />
Wenn nein: Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten<br />
Sie Ihren Mandanten darauf hinweisen, dass er eine<br />
solche Anzeige umgehend nachholt. Andernfalls kann<br />
eine zweckfremde Verwendung des Rückdeckungsvermögens<br />
nicht ausgeschlossen werden.<br />
Wird eine ganzheitliche Überprüfung der Pensionszusage<br />
gewünscht?<br />
Wenn ja: Kurzgutachten<br />
ja nein<br />
476 Deutsche Steuerberater-Richtlinien – Gewinneinkünfte 2008
Weitere Versorgungsansätze<br />
Sind weitere (G)GF im Unternehmen, die noch keine (rückgedeckte)<br />
Pensionszusage (und/oder andere Form der betrieblichen<br />
Altersversorgung) haben?<br />
Wenn ja: Unterbreiten geeigneter Vorschläge<br />
Arbeitet der Ehepartner im Unternehmen mit?<br />
Wenn ja: Ihr Mandant sollte eine rückgedeckte Pensionszusage<br />
für den Ehepartner prüfen, sofern noch nicht<br />
vorhanden.<br />
Ist der GGF sozialversicherungspflichtig?<br />
Wenn ja: Prüfen Sie die Möglichkeit zur Befreiung von<br />
der Versicherungspflicht.<br />
Führt die Pensionszusage für den sozialversicherungsfreien<br />
GGF zur Kürzung des Vorwegabzugs?<br />
Wenn ja: Haben Sie die aktuellen BFH-Urteile zur Nicht-<br />
Kürzung des Vorwegabzugs trotz Pensionszusage eingesehen<br />
(z. B. BFH, Urteil v.16.10.2002, XI R 25/01,<br />
BStBl 2004 II S. 546 oder BFH, Urteil v. 28.7.2004, XI R<br />
67/03, BStBl 2005 II S. 94)?<br />
Hinweis: Ab 2008 wird aber der Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen<br />
(z. B. Basisrente) gekürzt, wenn eine betriebliche<br />
Versorgung vorliegt.<br />
In welcher Form wird im Unternehmen die Entgeltumwandlung<br />
für die Mitarbeiter (§ 1a BetrAVG) durchgeführt?<br />
..................................................................................<br />
..................................................................................<br />
Fragen an den GGF im rentennahen Alter<br />
Gewinnermittlung<br />
Betriebliche Altersvorsorge – <strong>Pensionszusagen</strong><br />
Wird die GmbH<br />
4 verkauft<br />
4 vererbt<br />
4 liquidiert<br />
oder<br />
4 verkauft der GGF seine Anteile?<br />
Scheidet der GGF aus der Geschäftsleitung aus?<br />
Wird das Versorgungsversprechen in voller Höhe aufrechterhalten?<br />
Wird im Fall des Verkaufs der GmbH ein Gutachten über die<br />
steuer-, arbeits- und insolvenzrechtlichen Probleme sowie<br />
die betriebswirtschaftlichen Auswirkungen verschiedener<br />
Lösungsansätze gewünscht?<br />
Wenn ja: Gutachten zu Exit-Strategien<br />
ja nein<br />
ja nein<br />
Deutsche Steuerberater-Richtlinien – Gewinneinkünfte 2008 477
Gewinnermittlung<br />
Betriebliche Altersvorsorge – <strong>Pensionszusagen</strong><br />
Muster: Pensionszusage<br />
Zwischen<br />
Der Firma x-GmbH ……………….– im Folgenden Verpflichtete –<br />
und<br />
Herrn/Frau……………………………………– im Folgenden Berechtigte/r –<br />
wird folgende Pensionszusage als Ergänzung zum Arbeitsvertrag/Dienstvertrag<br />
vereinbart:<br />
Nach……(mindestens zwei und maximal fünf) Dienstjahren besteht ein Anspruch<br />
des Berechtigten gegen die Verpflichtete auf Zahlung von Ruhegehalt in den nachstehen<br />
aufgeführten Fällen. Im Einzelnen gilt Folgendes:<br />
1. Altersrente<br />
Scheidet der Berechtigte/die Berechtigte mit Vollendung des 65. (67.) Lebensjahres<br />
aus dem Unternehmen der Verpflichteten aus, zahlt diese dem Berechtigten eine<br />
lebenslange Altersrente. Die Altersrente beträgt 2 % der rentenfähigen Bezüge für<br />
jedes ab dem ……………………begonnene Dienstjahr.<br />
Die anrechnungsfähige Dienstzeit wird auf maximal 30 Dienstjahre begrenzt, so<br />
dass sich eine maximale Altersrente in Höhe von 60 % der rentenfähigen Bezüge<br />
ergeben kann.<br />
Als ruhegeldfähiges Einkommen zählt das durchschnittliche Festgehalt (Grundgehalt,<br />
Urlaubs- und Weihnachtsgeld, ohne Tantiemen, Provisionen und sonstige<br />
variable Vergütungsbestandteile sowie ohne Sachbezüge) im letzten Jahr vor Eintritt<br />
des Versorgungsfalls.<br />
[Bitte beachten Sie zu den Punkten 2. bis 4. die Vorbemerkung!]<br />
2. Invalidenrente<br />
(1) Wird der Berechtigte/die Berechtigte vor Erreichen der Altersgrenze berufsunfähig,<br />
erhält er/sie für die Dauer der Berufsunfähigkeit, längstens bis zum<br />
Einsetzen der Altersrente, eine Invalidenrente in Höhe der erreichten Anwartschaft<br />
auf Altersrente.<br />
(2) Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn Art, Schwere und Ausmaß einer Krankheit,<br />
einer Körperverletzung oder eines Kräfteverfalls nach allgemein anerkannten medizinischen<br />
Erkenntnissen erwarten lassen, dass der Berechtigte/die Berechtigte<br />
außerstande sein wird,<br />
- ununterbrochen wenigstens sechs Monate lang<br />
- mindestens 50 %<br />
478 Deutsche Steuerberater-Richtlinien – Gewinneinkünfte 2008
Gewinnermittlung<br />
Betriebliche Altersvorsorge – <strong>Pensionszusagen</strong><br />
seinen/ihren zuletzt bei Eintritt der Berufsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit – so wie<br />
sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war – nachzugehen.<br />
(3) Ist der Berechtigte/die Berechtigte ununterbrochen wenigstens sechs Monate<br />
infolge Krankheit, Körper-verletzung oder Kräfteverfalls zu mindestens zu 50 %<br />
außerstande gewesen, seinem/ihrem zuletzt bei Ein-tritt der Berufsunfähigkeit<br />
ausgeübten Beruf – so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet<br />
war – nachzugehen, so gilt dieser Zustand von Beginn an als Berufsunfähigkeit.<br />
(4) Den Nachweis der Berufsunfähigkeit hat der Berechtigte/die Berechtigte zu<br />
führen.<br />
(5) Der Antrag ist schriftlich einzureichen. Dem Antrag ist eine Darstellung der<br />
Ursache für den Eintritt der Berufsunfähigkeit sowie folgende Unterlagen beizufügen:<br />
- ausführliche Berichte der untersuchenden und/oder behandelnden Ärzte, über<br />
Ursache, Beginn, Art, Verlauf der Gesundheitsstörungen, deren Auswirkungen auf<br />
die körperlichen, geistigen oder seelischen Funktionen,<br />
- die bisherige bzw. voraussichtliche Dauer der Gesundheitsstörungen sowie über<br />
den Grad der Beeinträchtigung, dem zuletzt bei Eintritt des Versicherungsfalles<br />
ausgeübten Beruf nachgehen zu können und, soweit erforderlich,<br />
- Unterlagen über die vom Berechtigten/ von der Berechtigten durch Ausbildung<br />
und Erfahrung erworbenen beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse, über seinen/<br />
ihren Beruf, seine/ihre Stellung und Tätigkeit zum Zeitpunkt des Eintritts der<br />
Berufsunfähigkeit sowie über die eingetretenen Veränderungen.<br />
Über die vorgenannten Regelungen hinaus sind für das Bestehen eines Anspruchs<br />
auf Berufsunfähigkeits-rente aus dieser Pensionszusage die Bedingungen der auf<br />
das Leben des/der Versorgungsberechtigten abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung<br />
maßgeblich. Dies gilt insbesondere für die Feststellung des Wegfalls der<br />
Berufsunfähigkeit und hier die Berücksichtigung neu erworbener beruflicher Fähigkeiten<br />
und Kenntnisse sowie für den Ausschluss des Anspruchs etwa bei<br />
absichtlicher Selbstverletzung oder versuchter Selbsttötung etc.<br />
Eine Leistungspflicht aus der Pensionszusage besteht demnach nur dann und nur<br />
soweit der Versicherer aus der Rückdeckungsversicherung zur Leistung verpflichtet<br />
ist.<br />
3. Witwenrente<br />
Nach dem Tod des Berechtigten/der Berechtigten erhält dessen/deren überlebende/r<br />
Ehefrau/Ehemann (ggf. eingetragene Lebenspartner/in) eine lebenslange Witwenrente/Witwerrente<br />
in Höhe von 60 % der erreichten Anwartschaft auf Altersrente,<br />
wenn der Berechtigte/die Berechtigte zum Todeszeitpunkt noch in den<br />
Diensten der Verpflichteten steht und keine Altersrente bezieht. Die Witwenrente/<br />
Witwerrente entfällt bei Wiederheirat (ggf. neuer eingetragener Lebenspartnerschaft).<br />
Deutsche Steuerberater-Richtlinien – Gewinneinkünfte 2008 479
Gewinnermittlung<br />
Betriebliche Altersvorsorge – <strong>Pensionszusagen</strong><br />
Es wird keine Rente gezahlt, wenn<br />
die Ehe (ggf. eingetragene Lebenspartnerschaft) mit dem Berechtigten/der Berechtigten<br />
zum Todeszeitpunkt weniger als drei Monate bestanden hat bzw.<br />
die Ehe (ggf. eingetragene Lebenspartnerschaft) erst nach Vollendung des 60.<br />
Lebensjahres des Berechtig-ten/der Berechtigten geschlossen worden ist.<br />
4. Waisenrente<br />
Die Verpflichtete zahlt jedem minderjährigen Kind des Berechtigten/der Berechtigten<br />
eine Waisenrente in Höhe von 33,33 % der Anwartschaft auf Witwenrente/<br />
Witwerrente. Sind die Kinder Vollwaisen, verdoppelt sich die Waisenrente. Die<br />
Waisenrenten insgesamt sind auf den Betrag der Witwenrente/Witwerrente begrenzt.<br />
Die Zahlung der Waisenrente endet beim Tod der Waise oder wenn sie ihr 18.<br />
Lebensjahr vollendet.<br />
Alternative<br />
4. Waisenrente<br />
Mit Ableben des/der Berechtigten erhält jedes seiner/ihrer Kinder, solange es die<br />
Voraussetzungen des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden § 32 EStG<br />
erfüllt, Anspruch auf Zahlung einer Waisenrente in Höhe von 33 1/3 % der Anwartschaft<br />
auf Hinterbliebenenrente. Der Wortlaut des § 32 EStG in der zum Ver-tragsschluss<br />
geltenden Fassung wird als Anlage diesem Vertrag beigefügt. Sind die<br />
Kinder Vollwaisen, ver-doppelt sich die Waisenrente. Die Waisenrenten dürfen<br />
insgesamt den Betrag der Witwenrente nicht über-steigen. In diesem Fall sind die<br />
einzelnen Renten im gleichen Verhältnis zu kürzen.<br />
Die Zahlung der Waisenrenten endet beim Tod der Waise, spätestens jedoch bei<br />
Vollendung des ____. Lebensjahres.<br />
5. Anspruchsbegrenzung<br />
Die Gesamtversorgung, bestehend aus Pension und Altersruhegeld aus der gesetzlichen<br />
Sozialversicherung ist auf maximal 75 % der pensionsfähigen Bezüge begrenzt.<br />
Im Einzelfall ist die Pension anteilig zu kürzen. Der Berechtigte ist verpflichtet,<br />
über die Höhe des Altersruhegelds auch bei jeder Änderung der<br />
Verpflichte-ten Auskunft zu geben.<br />
6. Zahlung der Versorgungsleistungen<br />
Die Verpflichtete zahlt die Versorgungsleistungen in monatlichen Teilbeträgen im<br />
Voraus. Die auf die Ver-sorgungsbezüge entfallenden Steuern und Abgaben trägt<br />
der/die jeweilige Versorgungsberechtigte.<br />
7. Anrechnung anderer Leistungen<br />
Auf die betrieblichen Versorgungsleistungen werden keine anderweitigen Renten<br />
angerechnet. Wenn und solange der/die Berechtigte durch das Eingehen von Dienstverhältnissen<br />
oder durch regelmäßige geschäftliche oder berufliche Tätigkeit vor<br />
480 Deutsche Steuerberater-Richtlinien – Gewinneinkünfte 2008
Gewinnermittlung<br />
Betriebliche Altersvorsorge – <strong>Pensionszusagen</strong><br />
Erreichen der Altersgrenze bzw. vor Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente<br />
Einnahmen erzielen, werden diese von der Verpflichteten auf die betrieblichen<br />
Versor-gungsleistungen angerechnet.<br />
Ist die Invalidität oder der Tod auf das schadenersatzpflichtige Verhalten eines<br />
Dritten zurückzuführen, so können die dem/der Berechtigten oder seinen/ihren<br />
Hinterbliebenen zustehenden Schadenersatzansprüche auf die betrieblichen Versorgungsleistungen<br />
angerechnet werden. Um eine solche Anrechnung zu vermeiden,<br />
kann der Berechtigte/die Berechtigte seine/ihre Ansprüche Dritten gegenüber<br />
an die Verpflichtete abtreten.<br />
8. Regelung bei vorzeitigem Ausscheiden<br />
Ein Anspruch auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung bleibt bestehen, wenn das<br />
Dienstverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls endet, sofern der Berechtigte/die<br />
Berechtigte zu diesem Zeitpunkt das 30. Lebensjahr vollendet und die Versorgungszusage<br />
mindestens fünf Jahre bestanden hat.<br />
Der Berechtigte bzw. dessen Hinterbliebenen haben dann bei Eintritt des Versorgungsfalls<br />
Anspruch auf einen Teil der ursprünglich zugesagten Leistungen, wobei<br />
sich dieser Teil bemisst nach dem Verhältnis der tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit<br />
zu jener Dienstzeit, die ohne ihr vorzeitiges Ausscheiden bis zur Vollendung des<br />
65. (67.)Lebensjahres erreichbar gewesen wäre (§ 2 Abs. 1 BetrAVG).<br />
Der Anspruch auf Leistungen wegen Tod vor Erreichen des 65. (67.) Lebensjahres ist<br />
jedoch nicht höher als der Betrag, den der Berechtigte/die Berechtigte oder seine/<br />
ihre Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der<br />
Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen<br />
erfüllt gewesen wären.<br />
Bei Ausscheiden vor Erfüllung der genannten Fristen erlischt jeglicher Anspruch<br />
auf eine Leistung aus dieser Pensionszusage.<br />
9. Flexible Altersgrenze<br />
(1) Ist der/die aus diesem Vertrag Berechtigte gesetzlich rentenversichert und<br />
nimmt er/sie das Altersruhe-geld aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor<br />
Vollendung seine/ihres XX. (65.) Lebensjahres in Anspruch, so gewährt die Verpflichtete<br />
ihm/ihr auf Verlangen hin eine Altersrente entsprechend dieser Pensionszusage.<br />
Seine/ihre Betriebsrente reduziert sich in diesem Fall für jeden Monat des<br />
früheren Rentenbezugs um 0,5 %; eine Kürzung nach der Regelung für vorzeitiges<br />
Ausscheiden erfolgt nicht.<br />
(2) Ist der/die aus diesem Vertrag Berechtigte von der Versicherungspflicht in der<br />
gesetzlichen Rentenversicherung befreit, kann er/sie die vorzeitige Altersleistung<br />
frühestens nach Vollendung des XX. (60.) Lebensjahres in Anspruch nehmen. Dies<br />
gilt nur dann, wenn der/die Berechtigte aus dem Unternehmen ausgeschieden ist<br />
und keiner weiteren Erwerbstätigkeit nachgeht. In diesen Fällen reduzieren sich die<br />
Versor-gungsbezüge für jeden Monat des früheren Rentenbezugs um 0,5 %. Eine<br />
Kürzung nach der Regelung für vorzeitiges Ausscheiden erfolgt nicht.<br />
(3) Scheidet der/die Berechtigte vor dem XX. (60.) Lebensjahr vorzeitig aus der<br />
Verpflichteten aus und nimmt er/sie die vorzeitige Altersleistung zu einem späteren<br />
Deutsche Steuerberater-Richtlinien – Gewinneinkünfte 2008 481
Gewinnermittlung<br />
Betriebliche Altersvorsorge – <strong>Pensionszusagen</strong><br />
Zeitpunkt in Anspruch, wird seine/ihre Rente einmalig – gemessen am Zeitpunkt<br />
des vorzeitigen Ausscheidens – nach der Regelung für vorzeitiges Ausscheiden<br />
gekürzt. Weiterhin reduzieren sich die Versorgungsbezüge für jeden Monat des<br />
früheren Renten-bezugs um 0,5 %.<br />
(4) Scheidet der/die Berechtigte nach dem XX. (60.) Lebensjahr zunächst vorzeitig<br />
aus der Verpflichteten aus und nimmt er/sie die vorzeitige Altersleistung zu einem<br />
späteren Zeitpunkt in Anspruch, reduzieren sich sei-ne/ihre Versorgungsbezüge<br />
für jeden Monat des früheren Rentenbezugs um 0,5 %; eine Kürzung nach der<br />
Regelung für vorzeitiges Ausscheiden erfolgt nicht. Eine vorzeitige Inanspruchnahme<br />
ist jedoch grundsätz-lich nur dann zulässig, wenn der/die Berechtigte das<br />
XX. (60.) Lebensjahr vollendet hat und die Zusage zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme<br />
mindestens zehn Jahre bestanden hat. Dies gilt auch für eventuelle Nachträge<br />
der Zusage.<br />
10. Dynamik fälliger Renten<br />
Die laufenden Rentenzahlungen erhöhen sich alljährlich mit Wirkung vom 1. Januar<br />
um 1 % der Vorjahresrente. Damit entfällt gemäß § 16 Abs. 3 BetrAVG der Anspruch<br />
auf eine Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG.<br />
11. Rückdeckungsversicherung<br />
Die Verpflichtete ist berechtigt, zur Rückdeckung dieser Pensionszusage einen<br />
entsprechenden Vertrag mit einer Lebensversicherungsgesellschaft abzuschließen.<br />
Für den Abschluss dieses Versicherungsvertrags verpflichtet sich der Berechtigte/<br />
die Berechtigte, die von der Versicherungsgesellschaft etwa verlangten Auskünfte<br />
zu erteilen sowie sich einer evtl. als notwendig erachteten ärztlichen Untersuchung<br />
zu unterzie-hen.<br />
Zur Sicherung der Ansprüche des Berechtigten/der Berechtigten und seiner/ihrer<br />
Angehörigen aus dieser Pensionszusage verpfändet die Verpflichtete ihre Rechte<br />
und Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung an den Berechtigten.<br />
Der Berechtigte/die Berechtigte stimmt dem Abschluss einer eventuellen Rückdeckungsversicherung<br />
durch die Verpflichtete ausdrücklich zu.<br />
12. Leistungsvorbehalte<br />
Die Verpflichtete behält sich die Kürzung oder Einstellung der zugesagten Leistungen<br />
vor, wenn<br />
- ihre wirtschaftliche Lage sich nachhaltig so wesentlich verschlechtert, dass ihr<br />
eine Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet werden<br />
kann, oder<br />
- der Personenkreis, die Beiträge, die Leistungen oder das Pensionierungsalter bei<br />
der gesetzlichen Rentenversicherung oder anderen Versorgungseinrichtungen mit<br />
Rechtsanspruch sich wesentlich ändern oder<br />
- die rechtliche, insbesondere die steuerrechtliche Behandlung der Aufwendungen,<br />
die zur planmäßigen Finanzierung der Versorgungsleistungen von der Verpflichteten<br />
gemacht werden oder gemacht worden sind, sich so wesentlich ändert, dass ihr<br />
482 Deutsche Steuerberater-Richtlinien – Gewinneinkünfte 2008
Gewinnermittlung<br />
Betriebliche Altersvorsorge – <strong>Pensionszusagen</strong><br />
die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet werden<br />
kann, oder<br />
- der Berechtigte/die Berechtigte Handlungen begeht, die in grober Weise gegen<br />
Treu und Glauben verstoßen oder zu einer fristlosen Entlassung berechtigen würden.<br />
13. Verfügungsbeschränkungen<br />
Verpfändungen, Abtretungen, Beleihungen sowie jede andere Verfügung über die<br />
durch diese Pensionszu-sage eingeräumten Ansprüche sind ausdrücklich ausgeschlossen.<br />
14. Pflichten der Versorgungsberechtigten<br />
Die Versorgungsberechtigten aus dieser Zusage haben für die Dauer der betrieblichen<br />
Rentenzahlungen dem Verpflichteten die Lohnsteuerkarte vorzulegen und<br />
jede Änderung des Personen- oder Familienstandes unverzüglich anzuzeigen, insbesondere<br />
- den Tod eines Familienangehörigen,<br />
- den Wegfall einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung,<br />
- die Eheschließung der Witwe/des Witwers (ggf. neue eingetragene Lebensgemeinschaft)<br />
sowie den Abschluss der Berufsausbildung einer Waisen.<br />
15. Datenschutzklausel<br />
Die betriebliche Versorgungszusage wird von einem unabhängigen Sachverständigen<br />
(versicherungsmathematischen Gutachter) beraten und betreut. Dieser Gutachter<br />
speichert und verarbeitet die zur Erfüllung seines Auftrags benötigten<br />
personenbezogenen Daten dieser Versorgungszusage. Hierbei handelt es sich ausschließlich<br />
um solche Daten, die zur Erstellung von Gutachten, zur Berechnung der<br />
dem Pensions-Sicherungs-Verein mitzuteilenden Bemessungsgrundlage für die<br />
gesetzliche Insolvenzversicherung oder zur internen Renten- bzw. Anwartschaftsberechnung<br />
erforderlich sind.<br />
Der Gutachter hat sich der Verpflichteten gegenüber vertraglich zur vertraulichen<br />
Behandlung dieser Daten verpflichtet und ist an die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes<br />
(BDSG) gebunden.<br />
16. Erfüllungsort und Gerichtsstand<br />
Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dieser Pensionszusage ist der Sitz der Verpflichteten.<br />
17. Schlussbestimmung<br />
Im Übrigen finden auf diese Pensionszusage die einschlägigen Bestimmungen ,<br />
insbesondere das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung in<br />
seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung.<br />
Deutsche Steuerberater-Richtlinien – Gewinneinkünfte 2008 483
Gewinnermittlung<br />
Betriebliche Altersvorsorge – <strong>Pensionszusagen</strong><br />
Datum: ______________________ __________________________<br />
Sitz Verpflichtete (GmbH-Sitz):<br />
____________________________ __________________________<br />
Verpflichtete (GmbH, vertreten durch Ge- Berechtigte/r:<br />
schäftsführer):<br />
Abfindungen von <strong>Pensionszusagen</strong><br />
Schritt Sachverhalt<br />
Allgemein<br />
1 Prüfen, ob sich in <strong>Pensionszusagen</strong> Abfindungsklauseln finden.<br />
2 Jene Klauseln anpassen, die gegen das BMF-Schreiben vom 6.4.2005<br />
bei aktiven Anwärtern verstoßen. Ist keine oder keine eindeutige<br />
Regelung zur Fixierung der Abfindungshöhe enthalten, muss dies<br />
hineinformuliert werden.<br />
3 Dabei mit dem zuständigen Finanzamt klären, ob der Barwert bei<br />
Aktiven als (ratierlicher) Anwartschaftsbarwert verstanden werden<br />
kann.<br />
Bei geplanter Abfindungsaktion<br />
1 Liste der abfindbaren Personen erstellen.<br />
2 Höhe der erforderlichen Abfindungsbeträge durch Pensionsgutachten<br />
einholen.<br />
3 Steuerbelastung der potenziellen Abfindungsempfänger abklären.<br />
4 Entscheidung treffen, welchen Personen ein Abfindungsangebot<br />
unterbreitet werden soll. Dabei spielt die Steuer- und Sozialabgabenbelastung<br />
eine große Rolle.<br />
5 Anschreiben entwerfen mit Fristsetzung und – bei Zustimmungspflichtigen<br />
– Rückantwort.<br />
BMF nennt Kriterien für eine steuerschädliche Abfindung<br />
Im BMF-Schreiben vom 6.4.2005 legt die Verwaltung die Voraussetzungen für<br />
steuerlich schädliche bzw. unschädliche Abfindungsklauseln fest. Grundlage<br />
ist das BFH-Urteil vom 10.11.1998, in dem entschieden wurde, dass Abfindungen des<br />
Arbeitgebers in Höhe des Teilwerts nach § 6a Abs. 3 EStG ein steuerschädlicher<br />
Vorbehalt ist.<br />
E Verwaltungsauffassung:<br />
BMF, Schreiben vom 6.4.2005, IV B 2 – S 2176 – 10/05, BStBl. I 2005, 619<br />
E Rechtsprechung:<br />
BFH, Urteil vom 10.11.1998, I R 49/97, BStBl. II 2005, 261<br />
484 Deutsche Steuerberater-Richtlinien – Gewinneinkünfte 2008
Welche Verträge sind betroffen?<br />
Alle <strong>Pensionszusagen</strong>, die Abfindungsklauseln (einseitiges Abfindungsrecht des<br />
Arbeitgebers) enthalten, auch wenn keine Abfindung ausbezahlt wird.<br />
Wer ist betroffen?<br />
4 Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer sowie<br />
4 alle anderen Arbeitnehmer.<br />
»Schädliche und unschädliche« Klauseln<br />
Gewinnermittlung<br />
Betriebliche Altersvorsorge – <strong>Pensionszusagen</strong><br />
Abfindungsklauseln, die für die Bildung einer Pensionsrückstellung unschädlich sind:<br />
4 Die Vorbehalte sind an nicht vorhersehbare künftige Entwicklungen geknüpft,<br />
wie<br />
die wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens,<br />
die wesentliche Änderung der Sozialversicherungsverhältnisse oder der steuerlichen<br />
Behandlung von Pensionsverpflichtungen oder wenn<br />
der Arbeitnehmer die Treuepflicht verletzt.<br />
4 Neu: Die Höhe einer möglichen Abfindung rückt in den Blickpunkt<br />
Noch tätige Arbeitnehmer: Nur wenn eine Abfindung in Höhe des Barwerts<br />
der künftigen Pensionszahlungen im Abfindungszeitpunkt vorgesehen ist.<br />
Anders ausgedrückt: Die Abfindungsklausel umfasst den vollen und nicht nur<br />
den anteilig erdienten Pensionsanspruch (abgezinst auf den Tag der Abfindung).<br />
Bereits ausgeschiedene Arbeitnehmer: Bei unverfallbaren Ansprüchen (soweit<br />
arbeitsrechtlich zulässig) bzw. bei laufenden Leistungen muss die Abfindung<br />
in Höhe des Barwerts der künftigen Pensionsleistungen nach § 6a Abs. 3<br />
Satz 2 Nr. 2 EStG zugesagt sein.<br />
E Amtliche Richtlinie:<br />
R 41 Abs. 4 und 5 EStR<br />
E Verwaltungsauffassung:<br />
BMF, Schreiben vom 6.4.2005, IV B 2 – S 2176 – 10/05, BStBl. I 2005, 619<br />
E Rechtsprechung:<br />
BFH, Urteil vom 10.11.1998, I R 49/97, BStBl. II 2005, 261<br />
Abfindungsklauseln, die für die Bildung einer Pensionsrückstellung schädlich sind:<br />
4 Bislang bereits schädlich sind Formulierungen, die den Arbeitgeber nicht »wirklich«<br />
an seine Zusage binden, wie z. B.<br />
»freiwillig und ohne Rechtanspruch«,<br />
»jederzeitiger Widerruf vorbehalten«,<br />
»die Leistungen sind unverbindlich« oder<br />
»ein Rechtsanspruch auf die Leistungen besteht nicht«.<br />
E Amtliche Richtlinie:<br />
R 41 Abs. 3 EStR<br />
4 Nach dem BMF-Schreiben sind alle Abfindungsklauseln schädlich, die sich am<br />
Teilwert des § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG (z. B. durch ein versicherungs-<br />
Deutsche Steuerberater-Richtlinien – Gewinneinkünfte 2008 485
Gewinnermittlung<br />
Betriebliche Altersvorsorge – <strong>Pensionszusagen</strong><br />
mathematisches Gutachten ermittelt) orientieren. Die Pensionsrückstellung wird<br />
in der Steuerbilanz mit dem Teilwert angesetzt.<br />
E Verwaltungsauffassung:<br />
BMF, Schreiben vom 6.4.2005, IV B 2 – S 2176 – 10/05, BStBl. I 2005, 619<br />
Neu: In den <strong>Pensionszusagen</strong> enthaltene Abfindungsklauseln müssen schriftlich<br />
fixiert sein<br />
Das Schriftformerfordernis für <strong>Pensionszusagen</strong> gilt bislang auch schon.<br />
E Rechtsgrundlage:<br />
§ 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG<br />
E Verwaltungsauffassung:<br />
H 41 Abs. 7 (Schriftformerfordernis) EStH<br />
Die Verwaltung überträgt dies auch auf (unschädliche) in den <strong>Pensionszusagen</strong><br />
enthaltene Abfindungsklauseln: Die Höhe der Abfindung muss eindeutig und<br />
präzise schriftlich fixiert sein. Das gilt nicht nur für beherrschende Gesellschafter.<br />
Im BMF-Schreiben vom 1.9.2005 verlangt die Verwaltung für bereits ausgeschiedene<br />
Arbeitnehmer unter 2 Voraussetzungen keine Schriftform:<br />
Die Abfindungsklauseln gegenüber aktiven Arbeitnehmern werden bis zum<br />
31.12.2005 schriftlich angepasst und<br />
Der Versorgungsverpflichtete erklärt betriebsöffentlich, dass diese Anpassungen<br />
entsprechend den Abfindungsklauseln in Zusagen gegenüber ausgeschiedenen<br />
Pensionsberechtigten gelten.<br />
E Verwaltungsauffassung:<br />
BMF, Schreiben vom 1.9.2005, IV B 2 – S 2176 – 48/05<br />
Diese Rechtsfolgen drohen<br />
Rechtsfolgen von schädlichen Abfindungsklauseln bzw. solchen, die dem<br />
Schriftformerfordernis nicht genügen:<br />
4 Für Rückstellungen in Jahresabschlüssen für das Jahr 2004: keine<br />
4 Für Jahresabschlüsse ab 2005: Die Bildung einer Pensionsrückstellung ist insgesamt<br />
unzulässig: Die gesamte bislang gebildete Pensionszusage ist in der<br />
Steuerbilanz gewinnerhöhend aufzulösen.<br />
Folge: Der körperschaftsteuerliche Gewinn steigt um den Betrag der aufgelösten<br />
Rückstellung.<br />
4 Die Ansprüche der Pensionsberechtigten gehen trotz steuerlicher Schädlichkeit<br />
nicht unter; in der Handelsbilanz müssen die Pensionsrückstellungen deswegen<br />
weiterhin gebildet werden.<br />
Achtung! Heilungsmöglichkeit für schädliche Klauseln bis zum 31.12.2005<br />
Bis zum 31.12.2005 können die Abfindungsklauseln in Verträgen, die am Tag der<br />
Veröffentlichung des BMF-Schreibens bereits bestanden, schriftlich angepasst werden.<br />
Negative steuerliche Konsequenzen entstehen dann nicht.<br />
486 Deutsche Steuerberater-Richtlinien – Gewinneinkünfte 2008
Ablaufschema für Ihren Handlungsbedarf:<br />
Gewinnermittlung<br />
Betriebliche Altersvorsorge – <strong>Pensionszusagen</strong><br />
Prüfung aller bis zur Veröffentlichung des BMF-Schreibens erteilten Zusagen, ob<br />
ein Abfindungsrecht des Arbeitgebers besteht27 1)<br />
Pensionszusage enthält Abfindungsklausel<br />
ja nein<br />
Die Abfindungsklausel entspricht den<br />
neuen Regeln<br />
nein ja<br />
Mandant schriftlich auf Änderungs- kein Handlungsbedarf<br />
bedarf bis 31.12.2005 hinweisen<br />
Vertragsänderung bei einem noch aktiven Gesellschafter-Geschäftsführer:<br />
In der Gesellschafterversammlung vom .......... wurde einstimmig beschlossen, die<br />
Pensionszusage des .......... (Name des Pensionsberechtigten) in § .......... (§ der<br />
Abfindungsregelung) wie folgt zu ändern:<br />
Die Pensionszusage kann im Rahmen einer gesellschaftsrechtlichen Veränderung<br />
(z. B. Liquidation, Umwandlung, Veräußerung der Anteile oder Eintritt eines Mehrheitsgesellschafters)<br />
auch abgefunden werden. Die Abfindung bemisst sich nach<br />
dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen i. S. v. § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG,<br />
d. h., dem vollen unquotierten Anspruch zum Zeitpunkt der Abfindung.<br />
Das Gleiche gilt für die Abfindung von bereits laufenden Versorgungsleistungen.<br />
Der Abfindungsbetrag bemisst sich in diesem Fall nach dem Barwert der künftigen<br />
Pensionsleistungen gemäß § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EStG.<br />
................................................................................................................<br />
(Vertreter der Gesellschaft) (Pensionsberechtigter)<br />
Checkliste: Pensionszusage (Haufe-Index 1985467)<br />
Checkliste: Pensionszusage, Mustervertrag (Haufe-Index 2025842)<br />
Checkliste: <strong>Pensionszusagen</strong>, Abfindungen (Haufe-Index 1436078)<br />
Checkliste: <strong>Pensionszusagen</strong>, Abfindungsklauseln (Haufe-Index 1985432)<br />
27 Zusagen nach Veröffentlichung des BMF-Schreibens genießen keinen Vertrauensschutz: Sie müssen<br />
die neuen Regeln für Abfindungsklauseln berücksichtigen.<br />
Deutsche Steuerberater-Richtlinien – Gewinneinkünfte 2008 487