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"Mein Zuhause." 2012.pdf - Beamten-Wohnungs-Verein zu Berlin eG

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wv intern<br />

11<br />

Ein <strong>Wohnungs</strong>gesuch hat eine Geltungsdauer<br />

von max. 3 Jahren. Sollte das <strong>Wohnungs</strong>gesuch<br />

innerhalb dieser Frist aktualisiert oder<br />

hinsichtlich der Suchkriterien durch das Mitglied<br />

verändert werden, schließt sich dem<br />

Änderungszeitpunkt eine erneute Geltungsdauer<br />

von max. 3 Jahren an.<br />

e) Die Reihenfolge der Zuteilung richtet sich<br />

nach der Dauer der Zugehörigkeit <strong>zu</strong>r Genossenschaft<br />

(Zeitpunkt des Mitgliedschaftserwerbs).<br />

f) Die Dauer der Zugehörigkeit gilt zwischen<br />

wohnungssuchenden Mitgliedern als vergleichbar<br />

im Sinne dieses Regelwerkes,<br />

sofern die Zeitpunkte der Mitgliedschaftsbegründung<br />

zwischen diesen weniger als<br />

18 Monate untereinander variieren.<br />

g) Liegen für eine neu <strong>zu</strong> vermietende Wohnung<br />

mehrere Zusagen als vergleichbar<br />

geltender Mitglieder vor, wird die Vergabe<br />

anhand sozialer und genossenschaftlicher<br />

Aspekte entschieden.<br />

h) Als soziale und genossenschaftliche Aspekte<br />

gelten dabei unter anderem:<br />

- besondere familiäre, wirtschaftliche, gesundheitliche<br />

oder soziale Umstände der<br />

Lebenssituation des Mitglieds<br />

- die Haushaltsgröße im Sinne einer sog.<br />

familiengerechten Belegung<br />

- Mobilitätseinschränkungen<br />

- von Eigenbedarfskündigung bzw. Obdachlosigkeit<br />

betroffene Mitglieder<br />

- von Instandset<strong>zu</strong>ngs- und Modernisierungsmaßnahmen<br />

betroffene Mitglieder<br />

- unsichere Wohnsituation, z.B. Untermiete<br />

- inadäquater Wohnraum; z.B. Gewaltbeziehungen<br />

und/oder gesundheitliche Beeinträchtigungen<br />

in den Wohnverhältnissen<br />

- genossenschaftliches Gemeinwohlengagement<br />

- Umzüge innerhalb des genossenschaftlichen<br />

<strong>Wohnungs</strong>bestandes<br />

i) Bereits wohnlich versorgte Mitglieder, welche<br />

die Anmietung einer weiteren Genossenschaftswohnung<br />

wünschen, werden bei der<br />

<strong>Wohnungs</strong>vergabe entsprechend der Mietinteressenten<br />

nach Punkt 4 dieses Regelwerkes<br />

behandelt.<br />

4. <strong>Wohnungs</strong>vergabe an registrierte<br />

Mietinteressenten<br />

Die registrierten Mietinteressenten erhalten<br />

<strong>Wohnungs</strong>angebote in der Reihenfolge der<br />

Ersterfassung ihres Mietgesuchs.<br />

Mit Abschluss des Dauernut<strong>zu</strong>ngsvertrages für<br />

ein angenommenes <strong>Wohnungs</strong>angebot endet<br />

die <strong>Wohnungs</strong>vormerkung.<br />

Mietinteressenten haben die Möglichkeit, eine<br />

<strong>Wohnungs</strong>vormerkung nach den unter Punkt<br />

3d) dieses Regelwerkes genannten Suchkriterien<br />

registrieren <strong>zu</strong> lassen.<br />

Sollte eine frei werdende Wohnung nicht an<br />

ein wohnungssuchendes Mitglied vergeben<br />

werden können, erfolgt die Zuteilung vorrangig<br />

an einen Mietinteressenten mit <strong>Wohnungs</strong>vormerkung.<br />

Liegen mehrere Zusagen registrierter Mietinteressenten<br />

<strong>zu</strong>m Be<strong>zu</strong>g einer frei werdenden<br />

Genossenschaftswohnung vor, entscheidet<br />

die Dauer der Vormerkung über die<br />

Reihen folge der <strong>Wohnungs</strong>vergabe.<br />

Eine <strong>Wohnungs</strong>vormerkung hat eine Geltungsdauer<br />

von max. 2 Jahren. Sollte die <strong>Wohnungs</strong>vormerkung<br />

innerhalb dieser Frist<br />

aktualisiert oder hinsichtlich der Suchkriterien<br />

vom Mietinteressenten verändert werden,<br />

schließt sich dem Änderungszeitpunkt eine<br />

erneute Geltungsdauer von max. 2 Jahren an.<br />

5. Festlegung der Neuvermietungsentgelte<br />

a) Die Anmietkonditionen <strong>zu</strong>r Nut<strong>zu</strong>ng einer<br />

Genossenschaftswohnung werden durch den<br />

Vorstand unter Beachtung sat<strong>zu</strong>ngsgemäßer<br />

und gesetzlicher Vorgaben festgelegt.<br />

b) Bewerben sich bereits wohnlich versorgte<br />

Mitglieder um eine neu <strong>zu</strong> vergebende Wohnung,<br />

wirkt sich deren Wohntreue mindernd<br />

auf die Anmietkonditionen aus.<br />

- Besteht das bisherige Dauernut<strong>zu</strong>ngsverhältnis<br />

des wohnungssuchenden Mitgliedes<br />

länger als 10 Jahre, mindert sich das üblicherweise<br />

<strong>zu</strong> zahlende Neuvermietungsentgelt<br />

nettokalt um 0,30 EUR /qm-Wohnfläche mtl.<br />

- Besteht das bisherige Dauernut<strong>zu</strong>ngsverhältnis<br />

des wohnungssuchenden Mitgliedes<br />

länger als 15 Jahre, mindert sich das üblicherweise<br />

<strong>zu</strong> zahlende Neuvermietungsentgelt<br />

nettokalt um 0,45 EUR /qm-Wohnfläche mtl.<br />

c) Eine Minderung der Neuvermietungskonditionen<br />

aufgrund der Wohntreue nach Punkt 5<br />

b) dieses Regelwerkes findet nur bei Neuvermietungsvorgängen<br />

Anwendung, bei denen<br />

das Mietentgelt nettokalt/m²-Wohnfläche für<br />

das bisherige Dauernut<strong>zu</strong>ngsverhältnis im<br />

Vergleich <strong>zu</strong> dem üblicherweise <strong>zu</strong> zahlenden<br />

Neuvermietungsentgelt nettokalt/m²-Wohnfläche<br />

für die <strong>zu</strong> vergebende Genossenschaftswohnung,<br />

geringer ist.<br />

d)Das Mitglied, bei welchem eine Reduzierung<br />

aufgrund der Wohntreue nach Punkt 5b) dieses<br />

Regelwerkes angerechnet wird, erhält darüber<br />

hinaus eine Miethöhegarantie von<br />

5 Jahren, beginnend ab Vertragsbeginn.<br />

6. Gewährung einer Um<strong>zu</strong>gsbeihilfe<br />

Wird einem wohnungssuchenden Mitglied bei<br />

Be<strong>zu</strong>g einer Genossenschaftswohnung eine Minderung<br />

des Neuvermietungsentgeltes nach Punkt 5b)<br />

dieses Regelwerkes gewährt, kann für diese Wohnung<br />

darüber hinaus eine Um<strong>zu</strong>gsbeihilfe beansprucht<br />

werden. Die Um<strong>zu</strong>gsbeihilfe beträgt 30%<br />

der per Rechnungskopie nachgewiesenen Um<strong>zu</strong>gskosten<br />

bis max. 500,00 EUR.<br />

7. Ausnahmen<br />

Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen<br />

von den Grundsätzen <strong>zu</strong>r Vergabe von<br />

Genossenschaftswohnungen abweichen,<br />

wenn dies nach pflichtgemäßem Ermessen<br />

als geboten erscheint. Die Dringlichkeit der<br />

übrigen wohnungssuchenden Mitglieder ist<br />

ausreichend <strong>zu</strong> berücksichtigen.<br />

Für Vermietungsfälle, bei deren Belegung<br />

auf die vorrangige Einhaltung gesetzlicher<br />

Bestimmungen bzw. auf die Wahrung von<br />

Fördergrundsätzen <strong>zu</strong> achten ist, gelten die<br />

Vergabegrundsätze nachrangig.<br />

Treten bei Tod eines <strong>Wohnungs</strong>nutzers<br />

Berechtigte nach den gesetzlichen Bestimmungen<br />

in das Dauernut<strong>zu</strong>ngsverhältnis ein<br />

oder setzen dieses fort, finden die <strong>Wohnungs</strong>vergaberichtlinien<br />

keine Anwendung.<br />

Der <strong>Wohnungs</strong>vergabe an einen <strong>Wohnungs</strong>bewerber<br />

geht eine Bonitätsprüfung voraus.<br />

Führt diese <strong>zu</strong> einer nicht ausreichenden<br />

Bonitätsbeurteilung, ist ein Abweichen von<br />

den Vergabegrundsätzen möglich.<br />

Für die Vermietung von Gewerbe-, Veranstaltungs-<br />

und Gemeinschaftsräumen, Dienstund<br />

Gästewohnungen, Stellplätzen sowie<br />

sonstige Mieteinheiten gelten diese Regelungen<br />

nicht.<br />

Die vorstehenden Grundsätze wurden am<br />

27. September 2012 in einer gemeinsamen<br />

Sit<strong>zu</strong>ng von Aufsichtsrat und Vorstand beschlossen.<br />

Diese Grundsätze erlangen ab dem 01. Oktober<br />

2012 Wirksamkeit.<br />

Den Glossar <strong>zu</strong>m Artikel finden Sie auf Seite 12.

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