D. Korrekt abrechnen mit der GOÄ - medical text online
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Hinweise auf die <strong>GOÄ</strong>-§§<br />
D. <strong>Korrekt</strong> <strong>abrechnen</strong> <strong>mit</strong> <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong><br />
1. Auf das Fachgebiet beschränken<br />
Auch wenn die <strong>GOÄ</strong> keine direkten Abrechnungsausschlüsse kennt, ist doch zunächst einmal<br />
die allgemeine berufsrechtliche Regelung zu beachten, wonach je<strong>der</strong> Arzt sich auf sein<br />
Fachgebiet zu beschränken hat.<br />
Fachfremde Leistungen sind grundsätzlich nicht abrechnungsfähig. Weitere Einschränkungen<br />
finden sich insbeson<strong>der</strong>e in § 4 <strong>GOÄ</strong>. Es ist dringend zu beachten, dass sich auch<br />
private Krankenversicherungen zunehmend <strong>mit</strong> <strong>der</strong> Kontrolle <strong>der</strong> Richtigkeit von Privatabrechnungen<br />
beschäftigen. Die Beachtung <strong>der</strong> einschlägigen Bestimmungen <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong> ist<br />
deshalb außerordentlich wichtig. Dies um so mehr, als in letzter Zeit auch Staatsanwaltschaften<br />
sich im Zusammenhang <strong>mit</strong> <strong>der</strong> Prüfung des Verdachts von Abrechnungsbetrug<br />
häufig nicht nur auf die vertragsärztliche Tätigkeit beschränken, son<strong>der</strong>n auch den privatärztlichen<br />
Bereich <strong>mit</strong> einbeziehen. Das gilt auch für liquidationsberechtigte Krankenhausärzte!<br />
2. Hinweise auf die Inhalte <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Paragraphen 1 bis 12<br />
Für eine korrekte Abrechnung sind nicht nur die Kenntnisse <strong>der</strong> Abrechnungsnummern erfor<strong>der</strong>lich,<br />
son<strong>der</strong>n auch die Vorschriften zur Abrechnung, die in den 12 <strong>GOÄ</strong>-Paragraphen<br />
aufgeführt sind.<br />
Im <strong>GOÄ</strong>-Buch 2003 in <strong>der</strong> Serie rationell <strong>abrechnen</strong> o<strong>der</strong> im Internet unter www.ratiopharm.de<br />
o<strong>der</strong> www.<strong>medical</strong>-<strong>text</strong>.de finden Sie die 12 Paragraphen ausführlich kommentiert.<br />
Nachfolgend finden Sie nur eine kurze Übersicht <strong>der</strong> Paragraphen <strong>mit</strong> den wichtigsten Hinweisen<br />
zu Inhalt und Kommentar.<br />
§ 1 Anwendungsbereich<br />
Kurz-Kommentar:<br />
Die <strong>GOÄ</strong> gilt für alle Ärzte, die in <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland approbiert sind o<strong>der</strong><br />
eine (auch zeitlich befristete) Erlaubnis zur Ausübung <strong>der</strong> ärztlichen Heilkunde besitzen.<br />
D.h., es kommt we<strong>der</strong> darauf an, ob <strong>der</strong> betroffene Arzt Deutscher o<strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong> ist,<br />
noch ob er in freier Praxis o<strong>der</strong> als liquidationsberechtigter (!) Arzt am Krankenhaus tätig<br />
ist.<br />
Die <strong>GOÄ</strong> findet keine Anwendung für angestellte und beamtete Ärzte sowie auf Tätigkeiten,<br />
die nicht typisch ärztlich sind, wie z. B. schriftstellerische Aktivitäten. Die ärztliche<br />
Gutachter-Tätigkeit wird nach wohl herrschen<strong>der</strong> Meinung als typisch ärztlich angesehen,<br />
weshalb die <strong>GOÄ</strong> anzuwenden ist.<br />
Fachgebietsbeschränkung:<br />
Nach herrschen<strong>der</strong> Meinung ist <strong>der</strong> liquidierende Arzt an seine Fachgebietsgrenzen<br />
nach <strong>der</strong> jeweils landesrechtlichen Weiterbildungsordnung gebunden, die seiner Facharztprüfung<br />
zugrunde lag (d.h. Bestandsschutz bei zwischenzeitlichen Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong><br />
Weiterbildungsordnung!).<br />
Medizinisch notwendige Leistungen:<br />
Der Arzt darf grundsätzlich nur Honorar verlangen für medizinisch notwendige Leistungen,<br />
die also wirtschaftlich nach den Regeln <strong>der</strong> ärztlichen Kunst erbracht werden.<br />
Wenn <strong>der</strong> Patient eine über das Maß des Notwendigen hinausgehende o<strong>der</strong> eine<br />
Behandlung nach Außenseitermethoden wünscht, empfiehlt sich vor Abgabe dieser<br />
Leistung eine entsprechende Vereinbarung <strong>mit</strong> dem Patienten.<br />
74<br />
D. <strong>Korrekt</strong> <strong>abrechnen</strong> <strong>mit</strong> <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>
D. <strong>Korrekt</strong> <strong>abrechnen</strong> <strong>mit</strong> <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong><br />
§ 2 Abweichende Vereinbarung<br />
Kurz-Kommentar:<br />
Die sog. „Abdingung“, d. h. die vertraglich vereinbarte Abweichung von den gesetzlichen<br />
Höchstsätzen (2,5-, 1,3- und 3,5- facher Multiplikator) wurde stark eingeschränkt!<br />
Hiervon sind in 1. Linie die Klinikärzte betroffen.<br />
Verboten:<br />
• pauschale Honorarvereinbarung über eine bestimmte Summe, z.B. eine Pauschalgebühr<br />
für Raucherentwöhnung. Diese Leistung muss nach <strong>GOÄ</strong> berechnet werden.<br />
Gibt es keine entsprechende <strong>GOÄ</strong>-Nr., so muss eine analoge Berechnung gewählt<br />
werden.<br />
• Abdingung für alle Leistungen <strong>der</strong> Abschnitte A (Gebühren in besond. Fällen), E<br />
(physikal.-med.), M (Labor) und O (Radiologie)<br />
• bei Notfällen und akuter Schmerzbehandlung<br />
• bei einem nichtrechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch (§ 5a <strong>GOÄ</strong>)<br />
• abweichende Punktzahl o<strong>der</strong> Punktwert<br />
Erlaubt in den übrigen Fällen:<br />
Vereinbarung eines höheren Multiplikators, wenn vor Erbringung <strong>der</strong> ärztlichen Leistungen<br />
Folgendes schriftlich vereinbart ist:<br />
• Nummer und Bezeichnung je<strong>der</strong> einzelnen Leistung<br />
• Steigerungssatz für jede einzelne Leistung<br />
• vereinbarter Betrag<br />
• Feststellung, dass die Erstattung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in<br />
vollem Umfang gewährleistet ist<br />
Weitere Erklärungen dürfen nicht enthalten sein!<br />
Der Arzt muss dem Zahlungspflichtigen einen Abdruck <strong>der</strong> Vereinbarung aushändigen.<br />
§ 3 Vergütungen<br />
Kurz-Kommentar:<br />
Gebühren (§ 4 <strong>GOÄ</strong>) sind die nach <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong> den Leistungspositionen zugeordneten<br />
Punktwerte, die, <strong>mit</strong> dem jeweils gültigen Punktwert (dies entspricht 0,583 Cent)<br />
multipliziert, einen Euro-Betrag ergeben.<br />
Entschädigungen (§ 7 <strong>GOÄ</strong>) werden gezahlt für Besuche in Form von Wegegeld und<br />
Reiseentschädigung. Die hier<strong>mit</strong> verbundenen Zeitversäumnisse und besuchsbedingten<br />
Mehrkosten sind da<strong>mit</strong> abgegolten.<br />
Auslagen werden erstattet für Arznei-, Verband<strong>mit</strong>tel und Materialien, Porto und Versand<br />
etc. Die Einzelheiten hierzu ergeben sich aus § 10 <strong>GOÄ</strong> (siehe dort).<br />
§ 4 Gebühren<br />
Kurz-Kommentar:<br />
Gebühren sind Vergütungen für die in <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong> aufgeführten Leistungen, aber auch für<br />
solche Leistungen, die nicht in <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong> enthalten sind, aber nach § 6 Abs. 2 <strong>GOÄ</strong> als<br />
Analogziffer abgerechnet werden.<br />
Der Arzt kann Leistungen <strong>abrechnen</strong>, die er selbst o<strong>der</strong> die er unter seiner (mehr o<strong>der</strong><br />
weniger intensiven) Überwachung und ggf. Anleitung durch Dritte erbringen lässt.<br />
Hierunter sind in erster Linie die Leistungen <strong>der</strong> Arzthelferinnen und <strong>der</strong> beim Arzt<br />
angestellten ärztlichen (Assistenten, angestellte Ärzte) und nichtärztlichen (med. Fachberufe)<br />
Mitarbeiter zu verstehen.<br />
75<br />
Hinweise auf die <strong>GOÄ</strong>-§§ 2 – 4
Hinweis auf den <strong>GOÄ</strong>-§ 5<br />
Beson<strong>der</strong>e Vorsicht ist geboten, da in <strong>der</strong> letzten Zeit nicht nur private Krankenkassen<br />
das Gebot <strong>der</strong> persönlichen Leistungserbringung genauer überprüfen.<br />
Auch Staatsanwaltschaften sind vermehrt dazu übergegangen, im Zuge von Er<strong>mit</strong>tlungen<br />
bei Verdacht von Abrechnungsbetrug diesen Aspekt näher zu durchleuchten.<br />
Es ist also dringend anzuraten, Leistungen, die nicht selbst erbracht<br />
o<strong>der</strong> zulässigerweise von Dritten erbracht wurden, auch nicht zu liquidieren. Im<br />
Zweifel, z.B. bei Laborleistungen, sollte <strong>der</strong> die Leistung erbringende Arzt eine<br />
eigenständige Rechnung erstellen.<br />
Leistungen des Speziallabors (z. B. aus dem Kapitel M III und M IV) darf nur <strong>der</strong> Arzt<br />
<strong>abrechnen</strong>, <strong>der</strong> sie auch selbst erbracht hat. Neben den Laborärzten dürfen dies i. d. R.<br />
nur wenige Fachgruppen, z. B. Dermatologen, Gynäkologen und Urologen.<br />
Neu hat sich in letzter Zeit eingebürgert, dass Ärzte, auch die Laborleistungen, die sie<br />
nicht erbracht haben, ihren Patienten <strong>mit</strong> <strong>der</strong> Angabe, dass diese z. B. vom Laborarzt<br />
Dr. Blutig erbracht wurden, getrennt aufgeführt in Rechnung stellen. In diesem Falle –<br />
„Huckepack-Verfahren“ genannt – erhält <strong>der</strong> Patient nur eine Rechnung und zahlt alles<br />
z. B. an seinen Hausarzt. Der Rechnungsbetrag ist <strong>der</strong>selbe, als wenn es zwei Rechnungen<br />
gäbe und <strong>der</strong> Patient sieht eindeutig aus <strong>der</strong> Rechnung, welche Leistungen<br />
<strong>der</strong> Laborarzt erbraucht hat. Ein finanzieller Schaden entsteht also niemandem;<br />
trotzdem muss gewarnt werden: Ein solches Vorgehen ist nicht korrekt, weil nicht alle<br />
Leistungen auf <strong>der</strong> Rechnung von dem Arzt erbracht worden sind, <strong>der</strong> die Rechnung<br />
ausgestellt hat. Siehe auch einen Bericht dazu von <strong>der</strong> Ärzte Zeitung:<br />
http://www.aerztezeitung.de/docs/2006/02/24/035a1201.asp?cat=<br />
Leistungen durch Dritte<br />
Wird ein weiterer Arzt auf Veranlassung des behandelnden Arztes tätig (z. B. ein Laborarzt,<br />
Pathologe), so muss <strong>der</strong> Patient unterrichtet werden, dass er von diesem Arzt<br />
auch eine Rechnung erhält. Ein Vermerk in <strong>der</strong> Kurve ist auch aus Datenschutzgründen<br />
empfehlenswert.<br />
Das Landgericht Düsseldorf hat 1995 entschieden (AZ 20 S 58/95 3.11.95), dass ein<br />
Patient informiert werden muss, wenn zur Diagnose ein Laborarzt hinzugezogen werden<br />
muss.<br />
§ 5 Bemessung <strong>der</strong> Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses<br />
Kurz-Kommentar:<br />
Im Paragraphen 5 <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong> wird die Bemessung <strong>der</strong> Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses<br />
geregelt. Wenn man die 5 Absätze zusammenfasst, ergibt sich<br />
Folgendes:<br />
1. Jede <strong>der</strong> einzelnen Gebühren bemisst sich nach dem 1fachen bis 3,5fachen Satz <strong>der</strong><br />
Gebührenordnung. Ein Überschreiten des 2,3fachen Satzes <strong>der</strong> Gebührenordnung<br />
ist nur dann zulässig, wenn die Schwierigkeiten <strong>der</strong> Leistungserbringung und <strong>der</strong><br />
Zeitaufwand <strong>der</strong> einzelnen Leistung eine Überschreitung des 2,3fachen Satzes sinnvoll<br />
und nötig machen.<br />
2. Gebühren für die Abschnitte A, E und O des Gebührenverzeichnisses bemessen sich<br />
nach dem 1fachen bis 2,5fachen Satz des Gebührensatzes. Wird hier eine Gebühr über<br />
den 1,8fachen Satz bis zum 2,3fachen des Gebührensatzes eingesetzt, so gelten dieselben<br />
Kriterien wie oben bei <strong>der</strong> Überschreitung des 2,3fachen bis 3,5fachen Satzes.<br />
3. Gebühren für die Leistung nach Nr. 437 des Gebührenverzeichnisses sowie die in<br />
den Abschnitten M (Laborleistungen) <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong> bemessen sich nach dem 1fachen bis<br />
1,3fachen des Gebührensatzes. Auch hier gilt, dass eine Überschreitung des 1,5fachen<br />
des Gebührensatzes <strong>mit</strong> Schwierigkeiten o<strong>der</strong> erhöhten Zeitaufwand verbunden<br />
sein muss.<br />
76<br />
D. <strong>Korrekt</strong> <strong>abrechnen</strong> <strong>mit</strong> <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>
D. <strong>Korrekt</strong> <strong>abrechnen</strong> <strong>mit</strong> <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong><br />
Begründungen für die Überschreitung des Schwellenwertes<br />
Die Autoren haben <strong>mit</strong> mehreren Kollegen, Berufsverbänden und auch privatärztlichen<br />
Verrechnungsstellen über mögliche Begründungen für die Überschreitung gesprochen.<br />
Nachfolgend eine beispielhafte Liste:<br />
Diagnostik<br />
Beson<strong>der</strong>heiten bei Feststellung <strong>der</strong> Differential-Diagnose<br />
• überlagernde Begleiterkrankungen<br />
• Abgrenzung gegenüber an<strong>der</strong>en Erkrankungen <strong>mit</strong> ähnlicher Symptomatik<br />
• Atypie von Anamnese/Befund<br />
• schwierige Diagnostik wegen atypischer Lokalisation des Krankheitsherdes<br />
• schwierige Interpretation des Befundes<br />
• häufig wechselndes Beschwerdebild <strong>mit</strong> erheblicher differentialdiagnostischer<br />
Problematik<br />
Beson<strong>der</strong>heiten <strong>der</strong> Gefäßverhältnisse<br />
• Zustand nach Thrombose<br />
• Adipositas<br />
• komplizierte Venenverhältnisse<br />
• Zustand nach iv./ia. Langzeitbehandlung<br />
beson<strong>der</strong>e Verhältnisse bei dem Eingriff<br />
• Kreislaufzwischenfall<br />
• Schockzustand<br />
• Risikofaktoren bei akuten Komplikationen<br />
• Inkooperativer Patient<br />
• Kontrast<strong>mit</strong>telunverträglichkeit<br />
• vermehrter Zeitaufwand durch Blutstillung nach Biopsie<br />
• erhebliche Spastik bei <strong>der</strong> Untersuchung<br />
• Unruhe des Patienten<br />
• krankheitsbedingte Organanomalien<br />
komplizierende Begleiterkrankungen<br />
• siehe Diagnose<br />
• Langzeitbehandlung <strong>mit</strong> Medikamenten<br />
erschwerte Leistungserbringung<br />
• Abwehrhaltug des Säuglings bzw. Kleinkindes<br />
• Einschränkung <strong>der</strong> verbalen Kommunikationsmöglichkeit<br />
• Adipositas<br />
• atypische Gewebsstruktur<br />
• Lebensalter des Patienten<br />
• Kreislauflabilität<br />
• Polytraumatisierung<br />
sprachliche Verständigungsschwierigkeiten<br />
Aus verständlichen Gründen nur langsam herbeizuführende Mitarbeit des Patienten<br />
• cerebrale Funktionsstörung<br />
• Lebensalter des Patienten<br />
77<br />
Hinweis auf den <strong>GOÄ</strong>-§ 5
Hinweis auf den <strong>GOÄ</strong>-§ 5<br />
Notwendige langsame Injektion<br />
• Kalzium u. a.<br />
• Chemotherapeutika<br />
• Unverträglichkeit <strong>der</strong> Medikamente untereinan<strong>der</strong><br />
Komplizierte Beurteilung durch eingeschränkte Materialgewinnung<br />
Beson<strong>der</strong>e Präparataufbereitung/Son<strong>der</strong>färbung für mikroskopische Beurteilung<br />
Erschwerte Leistungserbringung bei cerebralen Entwicklungsstörungen<br />
Beson<strong>der</strong>heiten <strong>der</strong> Akuterkrankung in Diagnose und Therapie<br />
• überlagernde Begleiterkrankungen<br />
• therapieresistente Verlaufsform<br />
Therapie<br />
Beson<strong>der</strong>heiten <strong>der</strong> Therapiekontrolle<br />
• überlagernde Begleiterkrankungen<br />
• Arznei<strong>mit</strong>telnebenwirkungen<br />
• Interferenzwirkung <strong>mit</strong> an<strong>der</strong>en Medikamenten<br />
• präoperative Problematik <strong>der</strong> Differential- und Ausschlussdiagnose <strong>mit</strong><br />
Beachtung von Zusatz- und Zweitdiagnosen<br />
• operativ bedingte Verän<strong>der</strong>ung<br />
• Abgrenzung bei ergänzen<strong>der</strong> Anamnese<br />
• Normvariante Befunde<br />
• zusätzliche Untersuchungen bzw. Überlegungen wegen wichtiger<br />
Begleiterkrankungen<br />
• Infektionsausdehnung<br />
• häufig wechselndes Beschwerdebild <strong>mit</strong> unterschiedlicher Reaktion auf die<br />
jeweilige Therapie<br />
Beson<strong>der</strong>heiten <strong>der</strong> Differential-Therapie<br />
• überlagernde Begleiterkrankungen<br />
• therapeutisch mehrdeutige Situation durch Grundkrankheit<br />
• beson<strong>der</strong>e/atypische Therapiereaktion<br />
• aufwendige intraarterielle Therapie<br />
• Interferenz <strong>mit</strong> <strong>der</strong> Behandlung <strong>der</strong> Begleiterkrankungen<br />
• erhebliche Nebenwirkungen wegen <strong>der</strong> Grundkrankheit<br />
• Infektionsausdehnung<br />
• Therapieresistente Verlaufsform<br />
• Unverträglichkeit üblicher Basistherapeutika<br />
Komplizierte Indikationsstellung zur Therapie<br />
• Lebensalter des Patienten<br />
Aufwendige Therapieplanung<br />
• Wechselwirkungsproblematik bei notwendiger Mehrfachmedikation<br />
• atypische Reaktionsbereitschaft auf Therapie/Medikation<br />
Beson<strong>der</strong>heiten <strong>der</strong> gestörten Stoffwechselsituation<br />
• schwierige Neueinstellung des Diabetes<br />
78<br />
D. <strong>Korrekt</strong> <strong>abrechnen</strong> <strong>mit</strong> <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>
D. <strong>Korrekt</strong> <strong>abrechnen</strong> <strong>mit</strong> <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong><br />
Wenn vom Schwellenwert abgewichen wird, kann dies <strong>mit</strong> <strong>der</strong> Schwierigkeit <strong>der</strong> Leistungserbringung,<br />
einem beson<strong>der</strong>en Zeitaufwand o<strong>der</strong> den Umständen begründet<br />
werden. Insbeson<strong>der</strong>e Schwierigkeiten, <strong>mit</strong> denen in <strong>der</strong> Regel nicht zu rechnen ist,<br />
rechtfertigen die (volle) Ausschöpfung des Gebührenrahmens (so Verwaltungsgericht<br />
Frankfurt Urteil vom 07.07.1993 – IX/1 E 300/92).<br />
Fälle, die ein Abweichen vom Schwellenwert wegen Schwierigkeit, Zeitaufwand o<strong>der</strong><br />
Umständen <strong>der</strong> Leistungserbringung begründen, können sein:<br />
• Kombination mehrerer Erkrankungen <strong>mit</strong> <strong>der</strong> Folge erschwerter Leistungserbringung<br />
• komplizierte Begleiterkrankung, unvorhergesehene Komplikationen bei einer Operation<br />
• unvorhersehbare Störung <strong>der</strong> Vitalfunktion, Versorgung außerhalb <strong>der</strong> Praxis z. B. bei<br />
einem Verkehrsunfall, schwieriger Eingriff, <strong>der</strong> üblicherweise in <strong>der</strong> Klinik durchgeführt<br />
wird, Verständigungsschwierigkeiten (z.B. Auslän<strong>der</strong>, Taube, Stumme) usw.<br />
Leistungen, die diese Kriterien bereits zum Inhalt <strong>der</strong> Legende haben (z. B. Zeitaufwand<br />
von über 5 Stunden bei Lumbalanästhesie nach Nr. 474 <strong>GOÄ</strong>) können <strong>mit</strong> <strong>der</strong>selben<br />
Begründung (hier: 5 Stunden Zeitaufwand) nicht <strong>mit</strong> einem höheren Steigerungsfaktor<br />
belegt werden.<br />
§ 5a Bemessung <strong>der</strong> Gebühren in beson<strong>der</strong>en Fällen<br />
Kurz-Kommentar:<br />
Diese Vorschrift beschränkt den Gebührenrahmen auf das maximal 1,8fache des<br />
Einfachsatzes, sofern es sich um Leistungen handelt, die im Zusammenhang <strong>mit</strong> einem<br />
nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch stehen. Diese Begrenzung geht wohl<br />
von <strong>der</strong> Vorstellung aus, dass in <strong>der</strong> Regel eine beson<strong>der</strong>e persönliche Notlage<br />
(„soziale Indikation“) die Schwangere zum Abbruch zwingt und dieser sozialen Lage<br />
Rechnung getragen werden soll.<br />
§ 5b Bemessung <strong>der</strong> Gebühren bei Versicherten des Standardtarifes <strong>der</strong> privaten Krankenversicherung<br />
Kurz-Kommentar:<br />
Seit 1. Januar 2000 gilt in <strong>der</strong> amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (<strong>GOÄ</strong>) <strong>der</strong> neu<br />
eingeführte Paragraph 5 b, <strong>der</strong> alle Ärzte verpflichtet, Leistungen bei Standardtarifversicherten<br />
zu reduzierten Gebührensätzen zu berechnen. (siehe Leitartikel von<br />
Renate Hess, Bundesärztekammer, in Deutsches Ärzteblatt 97, Heft 5, Februar 2000)<br />
Die privaten Krankenversicherungen, vertreten durch ihren Bundesverband, bestanden<br />
auf einer rechtlich verpflichtenden Verankerung des Standardtarifs in <strong>der</strong> Gebührenordnung<br />
<strong>GOÄ</strong>, obwohl die Bundesärztekammer den privaten Krankenversicherungen<br />
eine Alternative in Form eines Vertrages zum Standardtarif angeboten hatte.<br />
Der Personenkreis <strong>mit</strong> Anspruch auf den Standardtarif (nach § 257, Abs. 2a, Nr. 2,<br />
Nr. 2a bis c aus SGB V.) wurde im Vergleich zum bisherigen Standardtarif seit 1.1.1993<br />
erheblich erweitert:<br />
• Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, <strong>mit</strong> einer Vorversicherungszeit<br />
von mindestens 10 Jahren in einem substitutiven Versicherungsschutz ohne<br />
Einkommensbegrenzung einschließlich <strong>der</strong> Ehegatten, sofern das jährliche<br />
Gesamteinkommen bei<strong>der</strong> Ehepartner 150% <strong>der</strong> Jahresentgeltgrenze (dies ist die<br />
Beitragsbemessungsgrenze) nicht übersteigt.<br />
• Personen ab 55 <strong>mit</strong> einer Vorversicherungszeit von mindestens 10 Jahren und jährlichem<br />
Gesamteinkommen bis zu Jahresarbeitsentgeltgrenze (Beitragsbemessungsgrenze)<br />
einschließlich Ehegatten, sofern das jährliche Gesamteinkommen<br />
bei<strong>der</strong> Ehepartner 150% <strong>der</strong> Jahresarbeitentgeltgrenze (= Beitragsbemessungsgrenze)<br />
nicht übersteigt.<br />
79<br />
Hinweise auf die <strong>GOÄ</strong>-§§ 5a – 5b
Hinweise auf die <strong>GOÄ</strong>-§§ 6 – 6a<br />
• Rentner und Ruhestandsempfänger, auch wenn sie jünger als 55 Jahre sind, <strong>mit</strong><br />
Vorversicherungszeit von 10 Jahren und einem jährlichen Gesamteinkommen<br />
bis zur Jahresarbeitsentgeltgrenze (Beitragsbemessungsgrenze) einschließlich<br />
Familienangehörige, wenn sie in <strong>der</strong> GKV vergleichbar familien<strong>mit</strong>versichert sind;<br />
ab 65 Jahren ohne Einkommensbeschränkung, es sei denn, <strong>der</strong> Ehegatte wird <strong>mit</strong>versichert.<br />
Hier gilt die Gesamtseinkommensgrenze.<br />
• Personen <strong>mit</strong> Anspruch auf Beihilfe ab 55 Jahren sowie <strong>der</strong>en berücksichtigungspflichtige<br />
Angehörige <strong>mit</strong> einem jährlichen Gesamteinkommen bis zur Jahresentgeltgrenze<br />
(Beitragsbemessungsgrenze) und 10jähriger Vorversicherungszeit für<br />
beihilfeergänzendes Versicherungsrecht.<br />
• Privatversicherte o<strong>der</strong> Beamte <strong>mit</strong> ungünstigem Risiko (z. B. Behin<strong>der</strong>ung) ohne<br />
Altersgrenze, ohne Vorversicherungszeit und ohne Berücksichtigung des Gesamteinkommens.<br />
An<strong>der</strong>s als bei dem damaligen Standardtarifvertrag sind die Bedingungen <strong>der</strong> Erstattung<br />
dieses Standardtarifs in <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong> jetzt für den Arzt im § 5b gesetzlich verankert<br />
worden. Die aufgeführten Gebührensätze dürfen bei Standardtarif-Versicherten nicht<br />
überschritten werden. Bei <strong>der</strong> stationären Behandlung gilt <strong>der</strong> Standardtarif-Versicherte<br />
als „Regelleistungspatient“. Im stationären Bereich sind nur Regelleistungen<br />
abgedeckt, und eine Zusatzversicherung für Krankenhaus-Wahlleistungen war bisher<br />
ausgeschlossen. Dies sollte verhin<strong>der</strong>n, dass auch finanziell gut gestellte ältere Versicherte<br />
plötzlich den Standardtarif wählen.<br />
§ 6 Gebühren für an<strong>der</strong>e Leistungen<br />
Kurz-Kommentar:<br />
Abs. 1 wendet auf zahnärztl. Leistungen, die von Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen, HNO-<br />
Ärzten o<strong>der</strong> Chirurgen erbracht werden, die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) an.<br />
In Abs. 2 verbirgt sich eine <strong>der</strong> wichtigsten Regelungen des Paragraphenteils <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>,<br />
nämlich die Möglichkeit <strong>der</strong> Analogbewertung ärztlicher Leistungen, die nicht in die<br />
<strong>GOÄ</strong> aufgenommen sind. Soweit die Vorschriften <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong> bestimmte Leistungen als<br />
Bestandteil bestehen<strong>der</strong> Abrechnungspositionen ansehen o<strong>der</strong> eine Abrechnung ausdrücklich<br />
ausschließen (vgl. § 10 Abs. 2 <strong>GOÄ</strong>), kann hierfür eine Analogbewertung nicht<br />
vorgenommen werden!<br />
Für eine Analogie ist nur dort Raum, wo die Gebührenordnung eine Abrechnungslücke<br />
gelassen hat. In diesen Fällen kann <strong>der</strong> Arzt eine (ggf. mehrere in Kombination !) nach<br />
Art, Kosten- und Zeitaufwand vergleichbare Leistung <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong> ansetzen.<br />
Wichtig:<br />
Eine Analogbewertung „erbt“ die originären, analogabgegriffenen Gebührenordnungspositionen.<br />
(Dr. R. Klakow-Franck, Dt. Ärzteblatt, Jg. 100, Heft 11, S.<br />
A 726) Immer beachtet werden muss <strong>der</strong> reduzierte Gebührenrahmen <strong>der</strong> technischen<br />
Leistungen (Abschnitte A, E und O <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>). „ . . . Die Berechnung von Zuschlägen<br />
nach <strong>GOÄ</strong>-Nrn. 440-449 ist abhängig davon, ob die <strong>der</strong> eingeführten Analogbewertung<br />
zugrunde gelegte <strong>GOÄ</strong>-Position in <strong>der</strong> inzwischen überholten Liste <strong>der</strong> zuschlagsfähigen<br />
ambulanten Operationen aufgeführt ist . . .“<br />
§ 6a Gebühren bei stationärer Behandlung<br />
Kurz-Kommentar:<br />
Mit Ausnahme <strong>der</strong> Entschädigungen (Wegegeld, Reiseentschädigung), dem Ersatz von<br />
Auslagen (§§ 7 bis 10 <strong>GOÄ</strong>) sowie dem Zuschlag nach Buchstabe J unterliegen alle<br />
übrigen Leistungen <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong> einer Min<strong>der</strong>ungspflicht, sofern sie voll- o<strong>der</strong> teilstationär<br />
(auch belegärztlich) erbracht wurden.<br />
80<br />
D. <strong>Korrekt</strong> <strong>abrechnen</strong> <strong>mit</strong> <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>
D. <strong>Korrekt</strong> <strong>abrechnen</strong> <strong>mit</strong> <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong><br />
Durch den Abschlag soll <strong>der</strong> Zahlungspflichtige vor einer Doppelbelastung geschützt<br />
werden, die entstehen würde, wenn dieser Sach- und Personal-Kostenanteile <strong>der</strong><br />
(voll-/teil-)stationären Leistungen einmal zu 100% über den Pflegesatz und einmal zu<br />
100 % über die Arztrechnung begleichen müsste.<br />
Sofern aus sachlichen Gründen, z. B. weil die stationäre Einrichtung dies nicht anbietet,<br />
bestimmte Leistungen außerhalb erbracht werden, z. B. durch einen nie<strong>der</strong>gelassenen<br />
Konsiliararzt, ist eine Min<strong>der</strong>ung nach § 6a <strong>GOÄ</strong> nicht gerechtfertigt.<br />
Die entsprechenden Sach- und Personalkosten entstehen dem Konsiliararzt nämlich<br />
tatsächlich, da er die Einrichtungen des Krankenhauses nicht in Anspruch nimmt. In<br />
diesen Fällen ist <strong>der</strong> Patient darauf hinzuweisen, dass ihm jene Kosten geson<strong>der</strong>t in<br />
Rechnung gestellt werden (durch den Konsiliararzt); es empfiehlt sich eine entsprechende<br />
Vereinbarung nach § 4 Abs. 5 <strong>GOÄ</strong> und § 7 Abs. 3 Bundespflegesatzverordnung.<br />
Der „Interministerielle Koordinierungsausschuss für Fragen auf dem Gebiet des<br />
Gesundheitswesens“ hat bereits 1985 festgestellt, dass die prozentuale Min<strong>der</strong>ung<br />
(25 bzw. 15%) pauschal erfolgen soll, ohne Rücksicht darauf, ob, bei wem und in<br />
welcher Höhe Sach- und Personalkosten für die betreffenden Leistungen im Einzelfall<br />
entstehen. Dies gilt selbst dann, wenn <strong>der</strong> (z.B. Beleg-)Arzt eigenes Personal, Gerätschaften<br />
und Material einsetzt (ihm hierfür also Kosten entstehen).<br />
Leistungen in <strong>der</strong> stationären Einrichtung unterliegen grundsätzlich einer Min<strong>der</strong>ung<br />
um 25%. Ausgenommen hiervon sind nach § 6a Abs. 1 Buchst. a <strong>GOÄ</strong> Leistungen von<br />
Belegärzten o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en nie<strong>der</strong>gelassenen Ärzten (z. B. Konsil-Ärzte), die um 15%<br />
gemin<strong>der</strong>t werden.<br />
§ 7 Entschädigungen<br />
Kurz-Kommentar:<br />
Wegegeld (§ 8 <strong>GOÄ</strong>) und Reiseentschädigung (§ 9 <strong>GOÄ</strong>) werden nur im Zusammenhang<br />
<strong>mit</strong> Besuchen gezahlt! Das Aufsuchen <strong>der</strong> Praxis bzw. Belegarzt-Stelle zur Versorgung<br />
dortiger Patienten ist kein Besuch!<br />
Bei Besuchen durch das Praxispersonal nach Nr. 52 <strong>GOÄ</strong> kann kein Wegegeld berechnet<br />
werden !<br />
§ 8 Wegegeld<br />
Kurz-Kommentar:<br />
1. bis zu 2 Kilometern Radius um die Praxis<br />
2. mehr als 2 Kilometern bis zu 5 Kilometern Radius um die Praxis<br />
3. mehr als 5 Kilometern bis zu 10 Kilometern Radius um die Praxis<br />
4. mehr als 19 Kilometern bis zu 25 Kilometern Radius um die Praxis<br />
Bei Besuchen zwischen 20 und 8 Uhr erhöht sich das Wegegeld.<br />
Besucht <strong>der</strong> Arzt auf einem Weg mehrere Patienten, darf er das Wegegeld insgesamt<br />
nur einmal und bei jedem Patienten nur anteilig berechnen (z. B. bei 2 Patienten je<br />
50%, bei 4 je 25% etc.). Werden auf <strong>der</strong> Besuchsfahrt Privat- und GKV-Patienten besucht,<br />
könnte streng genommen nur anteilig berechnet werden. Der EBM sieht eine<br />
„Konfliktlösung“ für diesen Fall nicht vor, so dass neben dem anteiligen <strong>GOÄ</strong> das volle<br />
EBM-Wegegeld berechnet werden könnte.<br />
81<br />
Hinweise auf die <strong>GOÄ</strong>-§§ 7 – 8
Hinweise auf die <strong>GOÄ</strong>-§§ 9 – 11<br />
§ 9 Reiseentschädigung<br />
Kurz-Kommentar:<br />
(1) Bei Besuchen über eine Entfernung von mehr als 25 Kilometern zwischen Praxisstelle<br />
des Arztes und Besuchsstelle tritt an die Stelle des Wegegeldes eine<br />
Reiseentschädigung.<br />
(2) Als Reiseentschädigung erhält <strong>der</strong> Arzt<br />
1. 26 Cent für jeden zurückgelegten Kilometer, wenn er einen eigenen Kraftwagen<br />
benutzt;<br />
2. bei Benutzung an<strong>der</strong>er Verkehrs<strong>mit</strong>tel die tatsächlichen Aufwendungen,<br />
3. zusätzlich zu 1. o<strong>der</strong> 2. erhält <strong>der</strong> Arzt: bei Abwesenheit bis zu 8 Stunden<br />
51,13 Euro, bei Abwesenheit von mehr als 8 Stunden 102,26 Euro je Tag,<br />
(3) Ersatz <strong>der</strong> Kosten für notwendige Übernachtungen<br />
§ 10 Ersatz von Auslagen<br />
Kurz-Kommentar:<br />
Der Arzt kann nur die in § 10 sowie die nach den Abrechnungspositionen <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong> aufgeführten<br />
Auslagen und Kosten ansetzen. Ansonsten sind die Kosten Bestandteil <strong>der</strong><br />
jeweiligen Leistung (z. B. bei Testungen nach Nrn. 380 ff <strong>GOÄ</strong>).<br />
Kosten können nur in tatsächlich entstandener Höhe abgerechnet werden, d. h. hier<br />
kann keine Pauschale und kein Steigerungsfaktor angesetzt werden.<br />
Der im Paragraphen 10 genannte Katalog von Einmalartikeln ist auch nach Brück<br />
abschließend, d.h,. nicht genannte Einmalartikel können geson<strong>der</strong>t berechnet werden,<br />
z. B. • Einmal-Infusionsbestecke<br />
• Einmal-Infusionsnadeln<br />
• Einmal-Biopsienadeln<br />
§ 11 Zahlung durch öffentliche Leistungsträger<br />
Kurz-Kommentar:<br />
Die Anwendung des § 11 ist aufgrund vielfach bestehen<strong>der</strong> Son<strong>der</strong>regelungen (z. B.<br />
BG-<strong>GOÄ</strong>) betreffend die Leistungsträger stark eingeschränkt (dann gilt die <strong>GOÄ</strong> bereits<br />
nach § 1 Abs. 1 <strong>GOÄ</strong> nicht). Häufig werden die Vergütungsregelungen <strong>der</strong> Ortskrankenkassen<br />
zugrunde gelegt (BMÄ), z. T. auch die E-GO.<br />
§ 11 ist nicht anzuwenden, wenn <strong>der</strong> Behandlungsvertrag direkt zwischen Patient und<br />
Arzt zustande kommt; dies gilt selbst dann, wenn dieser z. B. über die Beihilfestelle<br />
Kostenstattung erhält.<br />
§ 11 gilt nur, wenn <strong>der</strong> Leistungsträger direkt an den Arzt zu leisten hat.<br />
Der Arzt ist in den Fällen des § 11 nur dann auf die Gebührensätze des § 5 Abs. 1 Satz<br />
2 <strong>GOÄ</strong> gegenüber dem Leistungsträger beschränkt, wenn <strong>der</strong> Patient dem Arzt vor <strong>der</strong><br />
Leistungserbringung eine entsprechende Bescheinigung des Leistungsträgers vorlegt.<br />
Nur in dringenden Fällen kann diese nachgereicht werden.<br />
Wird die Bescheinigung nicht vorgelegt, ist <strong>der</strong> Arzt nicht auf die Gebührensätze des<br />
§ 5 Abs. 1 Satz 2 verwiesen, son<strong>der</strong>n kann frei liquidieren.<br />
82<br />
D. <strong>Korrekt</strong> <strong>abrechnen</strong> <strong>mit</strong> <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>
D. <strong>Korrekt</strong> <strong>abrechnen</strong> <strong>mit</strong> <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong><br />
§ 12 Fälligkeit und Abrechnung <strong>der</strong> Vergütung; Rechnung<br />
83<br />
Hinweis auf den <strong>GOÄ</strong>-§ 12<br />
Kurz-Kommentar:<br />
Liquidation und Fälligkeit<br />
Die Vergütung wird erst fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine Rechnung gestellt<br />
wird, <strong>der</strong>en Inhalte sich aus § 12 <strong>GOÄ</strong> ergeben.<br />
Bei <strong>der</strong> Er<strong>mit</strong>tlung <strong>der</strong> Euro-Beträge werden Centbeträge unter 0,5 abgerundet, über<br />
0,5 aufgerundet.<br />
Verjährungsfristen<br />
Der Abschluss <strong>der</strong> Behandlung ist maßgeblich für den Beginn <strong>der</strong> Verjährung des<br />
Honoraranspruchs.<br />
Die Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren beginnt ab dem Ende des Jahres,<br />
in welchem die Behandlung stattgefunden hat (§ 199 BGB).<br />
Angesichts dieser Verjährungsfrist und <strong>der</strong> Regelung in § 12, wonach die Vergütung<br />
erst nach Rechnungstellung fällig wird, ist es notwendig, die Rechung rechtzeitig vor<br />
Ablauf <strong>der</strong> Verjährungsfrist zu erstellen. Würde <strong>der</strong> Arzt die Rechnung erst sehr spät,<br />
z. B. nach 15 Jahren stellen, würde <strong>der</strong> Honoraranspruch zwar zu diesem Zeitpunkt<br />
fällig, wäre aber verjährt. So<strong>mit</strong> liegt es nicht im Belieben des Rechnungstellers, quasi<br />
den Verjährungsbeginn durch eine späte Rechnungslegung festzulegen.<br />
Umsatzsteuer<br />
Um bei späteren Betriebsprüfungen keine Rückzahlungen leisten zu müssen für nicht<br />
dem Patienten berechnete – aber gesetzlich vorgeschriebene – Umsatzsteuer, sollten in<br />
<strong>der</strong> Praxis Listen liegen <strong>mit</strong> den Leistungen, die auf alle Fälle umsatzsteuerpflichtig sind.<br />
Der Patient ist entsprechend zu informieren, da er bisher kaum ärztliche Rechnungen<br />
<strong>mit</strong> Umsatzsteuer erhalten haben dürfte. Weitere Informationen auf Seite 84 f.<br />
Inhalt <strong>der</strong> Rechnung<br />
Zwingend sind nach § 12 Abs. 2 <strong>GOÄ</strong> folgende Inhalte <strong>der</strong> Rechnung:<br />
• Datum <strong>der</strong> Erbringung <strong>der</strong> Leistung<br />
• <strong>GOÄ</strong>-Ziffer/Nummer und die Bezeichnung <strong>der</strong> Leistung<br />
• ggf. die Mindestdauer einer Leistung, wenn dies in <strong>der</strong> Leistungslegende angegeben<br />
ist<br />
• den Steigerungsfaktor<br />
• bei Ersatz von Auslagen nach § 10 den Betrag und die Art <strong>der</strong> Auslage<br />
• übersteigt <strong>der</strong> Betrag <strong>der</strong> einzelnen Auslage 25,56 Euro, ist ein Beleg o<strong>der</strong><br />
sonstiger Nachweis beizufügen<br />
• überschreitet eine berechnete Gebühr nach § 2 Abs. 2 den 2,3fachen / *1,8fachen/<br />
1,15fachen Gebührensatz, ist dies auf die einzelne Leistung bezogen für den<br />
Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziebar schriftlich zu begründen<br />
• Wird eine Leistung nach § 6 Abs. 2 (analoger Ansatz) berechnet, so ist dies für den<br />
Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und <strong>mit</strong> dem Hinweis „entsprechend“<br />
sowie <strong>der</strong> Nummer und Bezeichnung <strong>der</strong> als gleichwertig erachteten<br />
Leistung zu versehen.<br />
• Leistungen, die auf Verlangen des Patienten erbracht wurden, sind als solche zu<br />
kennzeichnen.<br />
• Nach den Vorschriften <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong> wäre eine Diagnoseangabe zwar nicht zwingend,<br />
die Erstattungsstellen bestehen aber auf <strong>der</strong> Angabe; auch ist es dem Patienten nicht<br />
zuzumuten, eine Liquidation ohne Diagnoseangabe zu begleichen.<br />
• Eine ICD-Codierungspflicht besteht für den PKV-Bereich nicht.<br />
• Die Überschreitung <strong>der</strong> Schwellenwerte ist geson<strong>der</strong>t zu begründen (siehe zu § 2<br />
<strong>GOÄ</strong>). Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern.
Arzt und Umsatzsteuer<br />
3. Arzt und Umsatzsteuer<br />
Die Problematik <strong>der</strong> Umsatzsteuer (Umsatzsteuer – amtlich abgekürzt USt. – ist die gesetzlich<br />
exakte Bezeichnung <strong>der</strong> umgangssprachlich sogenannten Mehrwertsteuer o<strong>der</strong> MwSt.)<br />
auf ärztliche Leistungen gibt es schon seit einigen Jahren und dieser Bereich ist immer noch<br />
in stetiger Diskussion, denn die Finanzverwaltungen verhalten sich nicht einheitlich.<br />
Nach <strong>der</strong> jetzigen Rechtslage sind ärztliche Leistungen, die <strong>der</strong> Diagnose, Genesung o<strong>der</strong><br />
Lin<strong>der</strong>ung von Krankheiten, <strong>der</strong> Gesun<strong>der</strong>haltung o<strong>der</strong> dem vorbeugenden Gesundheitsschutz<br />
von Patienten dienen, umsatzsteuerfrei. An<strong>der</strong>e von Ärzten erbrachte Leistungen<br />
unterliegen <strong>der</strong> Umsatzsteuerpflicht.<br />
Für die Frage, ob die <strong>mit</strong> IGEL-Leistungen erzielten Honorareinnahmen umsatzsteuerpflichtig<br />
sind, ist nach dem <strong>der</strong>zeitigen Diskussionsstand die medizinische Indikation entscheidend.<br />
Da<strong>mit</strong> Sie hier keine unliebsamen Überraschungen erleben, sollten Sie auf jeden Fall Ihren<br />
Steuerberater konsultieren, <strong>der</strong> die Auffassung <strong>der</strong> Finanzbehörde vor Ort einschätzen kann.<br />
Wir haben einen Experten, Herrn Dipl-Finanzwirt (FH) Wilhelm Lippert, Steuerberater in <strong>der</strong><br />
Münchener STB Treuhand Steuerberatungsgesellschaft mbH gebeten, dieses Thema für<br />
uns zu bearbeiten. Die in diesem Zusammenhang verwendete Liste aus <strong>der</strong> Verfügung <strong>der</strong><br />
Finanzverwaltung (OFD Karlsruhe) vom 11.04.2006 wurde von uns noch ergänzt. Diese Ergänzungen<br />
finden Sie in kursiver Schrift.<br />
Bei einzelnen Abrechnungsbeispielen im Kapitel „F. Individuelle Gesundheitsleistungen<br />
von A – Z“ Hinweise anzugeben, ob diese Leistung als mehrwertsteuerpflichtig angesehen<br />
werden muss, wie es einige IGEL-Buchautoren schon angefangen haben, erschien uns nicht<br />
sinnvoll, denn z.B. eine Brustvergrößerung – eine eindeutige Schönheitsoperation –, die<br />
ohne weitere Betrachtung des Hintergrundes klar mehrwertsteuerpflichtig ist, verliert diese<br />
Mehrwertsteuerpflicht, wenn die bisher zu „kleine Brust“ bei <strong>der</strong> Patientin zu erheblichen<br />
psychischen Problemen geführt hat und daher die brustvergrößernde Operation vorgenommen<br />
wurde. Es ist also immer <strong>der</strong> Einzelfall genau zu prüfen!<br />
Ferner kann aufgrund <strong>der</strong> differenzierten Auslegung <strong>der</strong> regionalen Finanzämter auch nicht<br />
sicher davon ausgegangen werden, dass z. B. einzelne von Autoren nicht als mehrwertsteuerpflichtig<br />
markierte Leistungen sicher nicht mehrwertsteuerpflichtig sind.<br />
Es gilt: Medizinisch indizierte Leistungen sind frei von Umsatzsteuer!<br />
Seit jeher gilt es als bekannt, dass Ärzte nicht umsatzsteuerpflichtig sind. Lei<strong>der</strong> ist dies in<br />
<strong>der</strong> Realität nie ganz so unproblematisch gewesen und insbeson<strong>der</strong>e durch die Bestimmungen<br />
<strong>der</strong> EU zur Umsatzsteuer haben sich hier für den Fiskus – in Zeiten knapper<br />
Kassen gerne wahrgenommene – Möglichkeiten zum anteiligen Zugriff auf die Arzthonorare<br />
aufgetan.<br />
Das Schema zur Prüfung, ob Umsatzsteuerpflicht besteht, spielt sich steuerrechtlich auf<br />
3 Stufen ab:<br />
Stufe 1: Ist <strong>der</strong> Leistende ein Unternehmer (§ 2 Umsatzsteuergesetz)?<br />
Unternehmer ist grundsätzlich je<strong>der</strong> Selbständige, egal ob er umsatzsteuerpflichtige<br />
Leistungen erbringt, also auch <strong>der</strong> Arzt<br />
➪ Falls Ja, weiter <strong>mit</strong> Stufe 2 – falls Nein, keine Umsatzsteuerpflicht<br />
Stufe 2: Ist die erbrachte Leistung im Inland steuerbar ?<br />
Sofern hier keine aktive Tätigkeit im Ausland erbracht wird, kann für den Arzt<br />
stets von einer Steuerbarkeit im Inland ausgegangen werden.<br />
➪ Falls Ja, weiter <strong>mit</strong> Stufe 3 – falls Nein, keine Umsatzsteuerpflicht im Inland<br />
Stufe 3: Besteht für die erbrachte Leistung eine Steuerbefreiung?<br />
Sofern also gesetzlich nicht explizit eine Befreiungstatbestand definiert ist, entsteht<br />
auf die erbrachte Leistung regelmäßig eine Umsatzsteuer.<br />
84<br />
D. <strong>Korrekt</strong> <strong>abrechnen</strong> <strong>mit</strong> <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>
D. <strong>Korrekt</strong> <strong>abrechnen</strong> <strong>mit</strong> <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong><br />
Arzt und Umsatzsteuer: Mögliche Umsatzsteuer-Freigrenzen / Umsatzsteuerpflichtige med. Leistungen<br />
Die für die Ärzteschaft in <strong>der</strong> Regel relevante Steuerbefreiung auf Stufe 3 ist im deutschen<br />
Umsatzsteuergesetz geregelt in § 4 Nr. 14 Umsatzsteuergesetz und lautet (verkürzt):<br />
. . . „Steuerfrei sind . . . die Umsätze aus <strong>der</strong> Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, . . . o<strong>der</strong> aus<br />
einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit“. Diese Regelung wurde erkennbar als berufsspezifische<br />
Befreiung konzipiert und war maßgeblich für die relativ weit reichende Befreiung<br />
in <strong>der</strong> Vergangenheit.<br />
An<strong>der</strong>s jedoch die als übergeordnetes Recht auch für Deutschland direkt gültige EU-Regelung<br />
in Artikel 13 Absatz 1 Ziffer c) <strong>der</strong> 6. Richtlinie 77/388 EWG zur Harmonisierung <strong>der</strong><br />
Umsatzsteuer, wo bestimmt ist (verkürzt):<br />
. . . „Die Mitgliedstaaten befreien von <strong>der</strong> Umsatzsteuer die Heilbehandlungen im Bereich<br />
<strong>der</strong> Humanmedizin, die im Rahmen <strong>der</strong> Ausübung <strong>der</strong> von den Mitgliedstaaten definierten<br />
ärztlichen und zahnärztlichen Berufe erbracht werden“. Die EU-Bestimmung ist tätigkeitsbezogen,<br />
befreit also lediglich bestimmte Einzelleistungen und steckt hierdurch<br />
die Grenzen <strong>der</strong> steuerfreien Betätigung deutlich enger als die nationale Regelung.<br />
Diese Rechtslage löste bei den Vertretern des Fiskus eine Suche nach aus dem ärztlichen<br />
Betätigungsfeld herauslösbaren Einzeltätigkeiten und Leistungen aus, die nicht eindeutig als<br />
Heilbehandlung klassifiziert werden können. Der hier ausgelösten Rechtsunsicherheit bei<br />
<strong>der</strong> Abgrenzung versucht man nun durch (i. d. R. pro-fiskalische) Verfügungen <strong>der</strong> Finanzverwaltung<br />
sowie durch Aufsätze/Kommentierungen <strong>der</strong> steuerberatenden Zunft und nicht<br />
zuletzt durch richterliche Entscheidungen (insbeson<strong>der</strong>e durch den EuGH) bei Musterprozessen<br />
Herr zu werden.<br />
Gerade in Zeiten, in denen <strong>der</strong> Arzt sich immer mehr vom klassischen Heiler zusätzlich zum<br />
Berater und Dienstleister in Gesundheitssachen zu entwickeln gezwungen sieht, drohen hier<br />
durch nicht geplante, zusätzliche Abgaben relevante wirtschaftliche Risiken.<br />
Mögliche Umsatzsteuer-Freigrenzen<br />
Die Kleinunternehmerregelung in § 19 des Umsatzsteuergesetzes, die bestimmt, dass<br />
Umsatzsteuer nicht erhoben wird, wenn die steuerpflichtigen Umsätze des Vorjahres<br />
17.500 EUR nicht überstiegen haben und gleichzeitig die steuerpflichtigen Umsätze des<br />
laufenden Jahres voraussichtlich 50.000 EUR nicht übersteigen, wird zumeist auch nur eine<br />
kurzfristige Hilfe darstellen. Sobald nur einmal 17.500 EUR steuerpflichtiger Jahresumsatz<br />
erzielt wurde, ist ab dem Folgejahr die Umsatzsteuer unabhängig von <strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong> Umsätze<br />
zwingend zu erheben. Sprechen Sie auf alle Fälle <strong>mit</strong> Ihrem Steuerberater, da<strong>mit</strong> es bei<br />
einer Betriebsprüfung keine Probleme – d. h. Nachzahlungen – gibt!<br />
Umsatzsteuerpflichtige medizinische Leistungen<br />
Gemäß Verlautbarung <strong>der</strong> Finanzverwaltung (Verfügung <strong>der</strong> OFD Karlsruhe vom 11.04. 2006)<br />
geht diese <strong>der</strong>zeit (beispielhaft – nicht abschließend) von <strong>der</strong> Umsatzsteuerpflicht<br />
folgen<strong>der</strong> Leistungen aus:<br />
• Blutgruppenuntersuchungen im Rahmen <strong>der</strong> Vaterschaftsfeststellung (auch Blutgruppenuntersuchungen<br />
nur <strong>mit</strong> dem Ziel, dass <strong>der</strong> Patient seine Blutgruppe einfach wissen<br />
möchte);<br />
85
Arzt und Umsatzsteuer: Umsatzsteuerpflichtige med. Leistungen<br />
• anthropologisch-erbbiologische Gutachten;<br />
• psychologische Tauglichkeitstests, die sich ausschließlich auf die Berufsfindung erstrecken;<br />
• Alkohol-Gutachten (z.B. zur Wie<strong>der</strong>erlangung eines Führerscheines) ;<br />
• Gutachten über den Gesundheitszustand als Grundlage für Versicherungsabschlüsse<br />
(z. B. für Lebensversicherungen, Berufsunfähigkeitsversicherungen),<br />
• Gutachten über die Berufstauglichkeit (auch nur einfache Bescheinigungen sind davon<br />
betroffen),<br />
• Gutachten über die Min<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Erwerbsfähigkeit in Sozialversicherungsangelegenheiten,<br />
in Angelegenheiten <strong>der</strong> Kriegsopferversorgung und in Schadensersatzprozessen;<br />
• Zeugnissen o<strong>der</strong> Gutachten über das Sehvermögen (z. B. für Kfz- o<strong>der</strong> Motorrad-Führerscheine,<br />
Segelscheine, Flugscheine. In diesem Zusammenhang dürfte auch eine gefor<strong>der</strong>te<br />
internistische Untersuchung zur Erlangung <strong>der</strong> Fahrerlaubnis mehrwersteuerpflichtig<br />
sein!);<br />
• Gutachterliche Feststellungen zum voraussichtlichen Erfolg von Rehabilitationsleistungen<br />
im Rahmen eines Rentenverfahrens;<br />
• Gutachten, Berichte und Bescheinigungen, die <strong>der</strong> schriftlichen Kommunikation unter<br />
Ärzten dienen, z.B. bei Fragen <strong>der</strong> Schadensersatzleistung, auch bei öffentlich-rechtlicher<br />
Berichtspflicht (z. B. Bescheinigungen über Verletzungen durch Dritte);<br />
• Leistungen <strong>der</strong> selbstständigen Betriebsärzte, soweit die medizinische Betreuung<br />
nicht im Vor<strong>der</strong>grund steht, z.B. bei Berufstauglichkeitsuntersuchungen. Erbringen die<br />
Betriebsärzte Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes über Betriebsärzte,<br />
Sicherheitsingenieure und an<strong>der</strong>e Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG – vgl. S 7172<br />
Karte 4), steht ebenfalls nicht die medizinische Betreuung im Vor<strong>der</strong>grund, son<strong>der</strong>n die<br />
Sicherstellung von Arbeitsschutz und Unfallverhütung.<br />
• Musterungs-, Tauglichkeits- und Verwendungsfähigkeitsuntersuchungen und -gutachten,<br />
da diese dem Anlass <strong>der</strong> Beurteilung für den (künftigen) Dienstherrn dienen, ob <strong>der</strong><br />
Bewerber für eine bestimmte Verwendung geeignet ist. Die Umsatzsteuerpflicht besteht<br />
selbst dann, wenn durch eine <strong>der</strong>artige Untersuchung die Verschlimmerung einer bestehenden<br />
Erkrankung vermieden werden soll, da ein therapeutisches Ziel nicht im Vor<strong>der</strong>grund<br />
steht.<br />
• Untersuchungen, bei denen die Frage <strong>der</strong> Tauglichkeit des Untersuchten für eine<br />
bestimmte Tätigkeit im Vor<strong>der</strong>grund steht, z. B. bei Flugtauglichkeitsuntersuchungen.<br />
Hierbei handelt es sich nicht um Vorsorgeuntersuchungen (z. B. auch Untersuchungen für<br />
Tauchschein).<br />
• Röntgenaufnahmen, die für ein Gutachten des TÜV zur Berufstauglichkeit erstellt werden;<br />
• Gutachten, die im Rahmen von Strafverfahren erstattet werden (Schlägerei <strong>mit</strong> Dritten,<br />
Verkehrsunfälle <strong>mit</strong> Körperverletzung)<br />
86<br />
D. <strong>Korrekt</strong> <strong>abrechnen</strong> <strong>mit</strong> <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>
D. <strong>Korrekt</strong> <strong>abrechnen</strong> <strong>mit</strong> <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong><br />
Arzt und Umsatzsteuer: Umsatzsteuerpflichtige med. Leistungen<br />
• Untersuchung und Begutachtung durch Vertragsärzte zur Feststellung von Beschädigungen,<br />
wenn diese Leistungen nicht <strong>der</strong> (weiteren) medizinischen Betreuung dienen sollen,<br />
son<strong>der</strong>n z.B. als Grundlage für eine Entschädigungsleistung;<br />
• forensische Gutachten, sowohl zur Frage <strong>der</strong> Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) als auch<br />
zur Frage <strong>der</strong> Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus o<strong>der</strong> einer Entziehungsanstalt<br />
(§§ 63, 64 StGB). Obwohl Letzteres auf eine zukünftige Behandlung zielt,<br />
sind <strong>der</strong>artige Gutachten ausnahmslos umsatzsteuerpflichtig.<br />
• Prognosegutachten, die im Rahmen des Strafvollzugs erstattet werden;<br />
• Sachverständigentätigkeit im Sinne des § 8 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes<br />
(JVEG), weil die Leistung nicht <strong>der</strong> Heilbehandlung im Bereich <strong>der</strong> Humanmedizin<br />
dient. Die Entschädigung des sachverständigen Zeugen, <strong>der</strong> Zeuge im Sinne<br />
des Abschn. 3 JVEG ist, ist als echter Schadensersatz (Abschn. 3 Abs. 8 UStR) nicht<br />
steuerbar.<br />
• Gutachten nach § 12 Abs. 1 <strong>der</strong> Psychotherapie-Vereinbarung;<br />
• Obduktionen, es sei denn, die Obduktion ist im Falle des Seuchenverdachts für Kontaktpersonen<br />
von therapeutischer Bedeutung;<br />
• Sport- und reisemedizinische Untersuchungs- und Beratungsleistungen;<br />
• externe Gutachten für den Medizinischen Dienst <strong>der</strong> Krankenversicherung;<br />
• Gutachten zur Feststellung <strong>der</strong> Voraussetzungen von Pflegebedürftigkeit o<strong>der</strong> zur Feststellung,<br />
welche Stufe <strong>der</strong> Pflegebedürftigkeit vorliegt (§ 18 Abs. 1 SGB XI). Hier stehen<br />
Fragen nach Art und Umfang <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Grundpflege und <strong>der</strong> hauswirtschaftlichen<br />
Versorgung (§ 14 SGB XI) im Vor<strong>der</strong>grund, die ggf. auch zu treffenden Feststellungen zu<br />
Fragen <strong>der</strong> Behandlungspflege treten dahinter zurück.<br />
• Gutachten (Second opinion) eines Dritten zur vorgeschlagenen ärztlichen Behandlung,<br />
zahnärztlichen Behandlung, <strong>der</strong> Verordnung von Arznei<strong>mit</strong>teln und zur vorgeschlagenen<br />
kieferorthopädischen Behandlung und <strong>der</strong> Versorgung <strong>mit</strong> Zahnersatz (zahnprothetische<br />
Behandlungen) zum Zwecke <strong>der</strong> Kostenübernahme durch die Krankenkasse (§ 12<br />
Sozialgesetzbuch V).<br />
• Gutachten über den Kausalzusammenhang zwischen einem rechtserheblichen Tatbestand<br />
und einer Gesundheitsstörung;<br />
• Gutachten über die Tatsache o<strong>der</strong> Ursache des Todes (außer, wenn als letzte Maßnahme<br />
im Rahmen einer Heilbehandlung anzusehen);<br />
• die ärztliche Untersuchung über die pharmakologische Wirkung eines Medikaments beim<br />
Menschen;<br />
• ärztliche Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz;<br />
• Blutalkoholuntersuchungen für gerichtliche Zwecke in Einrichtungen ärztlicher Befun<strong>der</strong>hebung.<br />
Die Feststellung des Zustands <strong>der</strong> Organe, Gewebe, Körperflüssigkeiten usw. in<br />
Einrichtungen ärztlicher Befun<strong>der</strong>hebung ist nur dann nach § 4 Nr. 16 UStG steuerfrei,<br />
wenn sie für diagnostische o<strong>der</strong> therapeutische Zwecke erfolgt.<br />
87
D. <strong>Korrekt</strong> <strong>abrechnen</strong> <strong>mit</strong> <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong><br />
Arzt und Umsatzsteuer: Nicht umsatzsteuerpflichtige med. Leistungen<br />
• Ergänzung <strong>der</strong> Autoren: Ästhetisch-plastische Leistungen eines Schönheitschirurgen, bei<br />
denen kein therapeutisches Ziel im Vor<strong>der</strong>grund steht, sind seit dem 01.01.2003 steuerpflichtig.<br />
Gleiches gilt für vergleichbare Leistungen <strong>der</strong> Dermatologen o<strong>der</strong> Anästhesisten.<br />
Macht aber eine psychische Erkrankung (Depression, Angst sich vor Leuten zu zeigen)<br />
eine ästhetische Operation erfor<strong>der</strong>lich, ist keine Umsatzsteuer fällig.<br />
Nicht umsatzsteuerpflichtige medizinische Leistungen<br />
Folgende Leistungen sind weiterhin umsatzsteuerfrei:<br />
• gutachterliche Tätigkeit zur Feststellung <strong>der</strong> persönlichen Voraussetzungen für eine<br />
medizinische Rehabilitation, auch wenn <strong>der</strong> Arzt zu dem Ergebnis gelangt, dass <strong>der</strong><br />
Patient nicht rehabilitierbar ist, son<strong>der</strong>n eine dauerhafte Erwerbs- o<strong>der</strong> Berufsunfähigkeit<br />
gegeben ist;<br />
• Gutachten, Berichte und Bescheinigungen, die <strong>der</strong> schriftlichen Kommunikation unter<br />
Ärzten dienen und bei denen medizinische Betreuung im Vor<strong>der</strong>grund steht;<br />
• Vorsorgeuntersuchungen, bei denen Krankheiten möglichst frühzeitig festgestellt und <strong>mit</strong><br />
größtmöglicher Aussicht auf Erfolg behandelt werden sollen, wie z. B. Krebsfrüherkennung<br />
o<strong>der</strong> Glaukomfrüherkennung;<br />
• körperliche Untersuchung von Personen im Polizeigewahrsam zur Überprüfung <strong>der</strong> Verwahrfähigkeit<br />
in <strong>der</strong> Zelle (alternativ erfor<strong>der</strong>liche Krankenhauseinweisung);<br />
• kurze Bescheinigungen und Zeugnisse, die nach Nr. 70 <strong>GOÄ</strong> berechnet werden. Sie sind<br />
Nebenleistung zu einer Untersuchungs- und Behandlungsleistung. Dies gilt insbeson<strong>der</strong>e<br />
für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen.<br />
• Weitere Leistungen des Kapitels B VI <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>, soweit ein enger Zusammenhang <strong>mit</strong><br />
einer im Vor<strong>der</strong>grund stehenden Untersuchungs- und Behandlungsleistung gegeben ist;<br />
• vertragsärztliche Auskünfte, Bescheinigungen, Zeugnisse, Berichte und Gutachten, die<br />
nach Nr. 71 ff des einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) abgerechnet werden, weil<br />
sie <strong>der</strong> Kommunikation unter Ärzten als einem notwendigen Bestandteil <strong>der</strong> übernommenen<br />
Behandlung o<strong>der</strong> Erfüllung öffentlich-rechtlicher Berichtspflichten des Arztes<br />
gegenüber den Krankenkassen dienen;<br />
• Gutachten zu medizinischen Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen (Aussagen zu Rehabilitationsbedürftigkeit,<br />
-fähigkeit, -prognose und Therapieempfehlung), zur Hilfs<strong>mit</strong>telversorgung<br />
und zur häuslichen Krankenpflege, da in diesen genannten Aufgabenfel<strong>der</strong>n<br />
ein therapeutisches Ziel bzw. eine therapeutische Entscheidung im Mittelpunkt steht;<br />
• Obduktionen, die im Falle des Seuchenverdachts für Kontaktpersonen von therapeutischer<br />
Bedeutung sind;<br />
• ärztliche Leistungen <strong>der</strong> Schönheitschirurgen, wenn ein therapeutisches Ziel im Vor<strong>der</strong>grund<br />
steht. Indiz hierfür kann die Übernahme <strong>der</strong> Kosten durch Krankenversicherungen<br />
sein. Die übrigen ästhetisch-plastischen Leistungen eines Chirurgen sind ab dem<br />
01.01.2003 steuerpflichtig (bis zum 31.12.2002 erbrachte Leistungen können aus Gründen<br />
des Vertrauensschutzes steuerfrei belassen werden). Gleiches gilt für vergleichbare<br />
Leistungen <strong>der</strong> Dermatologen o<strong>der</strong> Anästhesisten.<br />
88
D. <strong>Korrekt</strong> <strong>abrechnen</strong> <strong>mit</strong> <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong><br />
Umsatzsteuer und die Betriebsprüfung<br />
Arzt und Umsatzsteuer: Umsatzsteuer und die Betriebsprüfung<br />
Wie wichtig die Beachtung <strong>der</strong> Umsatzsteuerpflicht im Praxisalltag ist, zeigen die nachfolgenden<br />
4 Beispiele von – nach Ansicht <strong>der</strong> Finanzverwaltung (lt. Verfügung <strong>der</strong>OFD Karlsruhe<br />
vom 11.04.2006) – sicher umsatzsteuerpflichtigen Leistungen:<br />
1. Beispiel: Reisemedizinische Beratung – Untersuchung und ggf. reisemedizinische<br />
Impfungen<br />
<strong>GOÄ</strong> Nr. Kurzlegende 1fach € 2,3fach €<br />
34 Erörterung bei Risiken – analog 17,49 40,22<br />
8 Eignungsuntersuchung für Reisen 15,15 34,85<br />
375 Reisemedizinische Impfung 4,66 10,73<br />
376 Reisemedizinische Impfung: oral 4,66 10,73<br />
377 Reisemedizinische Zusatzimpfung 2,91 6,70<br />
Summe 103,23<br />
16 % USt. 16,51<br />
<strong>Korrekt</strong>er Endbetrag in <strong>der</strong> Rechnung für den Patienten 119,74<br />
Erhält <strong>der</strong> Patient nur eine Rechnung über 103,23 Euro, muss <strong>der</strong> Arzt bei einer Betriebsprüfung<br />
da<strong>mit</strong> rechnen, dass er – <strong>der</strong> Arzt – die aus diesem Betrag herausgerechnete<br />
16%-ige USt zu seinen Lasten an das Finanzamt abführen muss.Berechnung: 103,23 x<br />
16/116 = 14,23 Euro<br />
Die Rechnung wird also wie folgt umgedeutet: 89,00 + 16% USt 14,23 = 103,23 Euro<br />
14,23 Euro sind nachträglich vom Arzt ans Finanzamt abzuführen.<br />
2. Beispiel: Tauchärztliche Untersuchung (kein Krankheitsverdacht)<br />
<strong>GOÄ</strong> Nr. Kurzlegende 1fach € *1,8/2,3fach €<br />
3 Ausführliche Beratung – nicht neben Son<strong>der</strong>leistungen 8,74 20,10<br />
8 Eignungsuntersuchung für Tauchsport 15,16 34,86<br />
70 Kurze Bescheinigung 2,33 5,36<br />
651* EKG – o<strong>der</strong> 14,75 26,54<br />
652 EKG in Ruhe und Belastung 25,94 59,66<br />
605 Ruhespirographische Untersuchung 14,11 32,45<br />
605a Flussvolumenkurve 8,16 18,77<br />
250* Blutabnahme aus <strong>der</strong> Vene 2,33 4,19<br />
<strong>GOÄ</strong> Nr. Kurzlegende 1fach € 1,15fach €<br />
3511* Urin-Teststreifen 2,91 3,35<br />
Summe 205,28<br />
16 % USt. 32,84<br />
<strong>Korrekt</strong>er Endbetrag in <strong>der</strong> Rechnung für den Patienten 238,12<br />
89
Arzt und Umsatzsteuer: Umsatzsteuer und die Betriebsprüfung<br />
Erhält <strong>der</strong> Patient nur eine Rechnung über 205,28 Euro, muss <strong>der</strong> Arzt bei einer Betriebsprüfung<br />
da<strong>mit</strong> rechnen, dass er – <strong>der</strong> Arzt – die aus diesem Betrag herausgerechnete<br />
16%-ige USt zu seinen Lasten an das Finanzamt abführen muss.<br />
Berechnung: 205,28 x 16/116 = 28,31 Euro<br />
Die Rechnung wird also wie folgt umgedeutet: 176,97 + 16% MWSt 28,31 = 205,28 Euro<br />
28,31 Euro sind nachträglich vom Arzt ans Finanzamt abzuführen.<br />
Die Leistungen zur Tauchärztlichen Untersuchung wären z. B. nicht umsatzsteuerpflichtig<br />
gewesen, wenn ein Krankheitsverdacht (z. B. Verdacht rezid. Herzrhythmusstörungen, Verdacht<br />
Sinusitis, Schwindelzustände) vorgelegen hätte und die Untersuchung zum Ausschluss<br />
einer Erkrankung, die das Tauchen verbietet, erfor<strong>der</strong>lich gewesen wäre.<br />
3. Beispiel: Untersuchung nach §§ 32 bis 35 und 42 des Jugendarbeitsschutzgesetzes<br />
Erhält <strong>der</strong> Patient nur eine Rechnung über 53,62 Euro, muss <strong>der</strong> Arzt bei einer Betriebs<br />
prüfung da<strong>mit</strong> rechnen, dass er – <strong>der</strong> Arzt – die aus diesem Betrag herausgerechnete<br />
16%-ige USt zu seinen Lasten an das Finanzamt abführen muss.<br />
Berechnung: 53,62 x 16/116 = 7,39 Euro<br />
Die Rechnung wird also wie folgt umgedeutet: 46,23 + 16% USt 7,39 = 53,62 Euro<br />
7,39 Euro sind nachträglich vom Arzt ans Finanzamt abzuführen.<br />
Nicht vergessen:<br />
Ab 1.1.2007 wird die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) um 3 % erhöht von jetzt 16 %<br />
auf dann 19 %.<br />
Da<strong>mit</strong> werden alle späteren Betriebsprüfungen für die Jahre ab 1.1.2007 hinsichtlich<br />
einer Steuernachzahlung wegen nicht berechneter Umsatzsteuer bei ärztlichen<br />
Leistungen noch schmerzlicher werden.<br />
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D. <strong>Korrekt</strong> <strong>abrechnen</strong> <strong>mit</strong> <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong><br />
<strong>GOÄ</strong> Nr. Kurzlegende 1fach € 2,3fach €<br />
32 Untersuchung nach § 32 bis 35 und 42 des Jugendarbeits- 23,31 53,62<br />
schutzgesetzes: Eingehende, das gewöhnliche Maß<br />
übersteigende Untersuchung – einschließlich:<br />
– einfacher Seh-, Hör- und Farbsinnprüfung;<br />
– Urinuntersuchung auf Eiweiß, Zucker u. Erythrozyten;<br />
• Beratung des Jugendlichen;<br />
• schriftliche gutachtliche Äußerung; Mitteilung<br />
für die Personensorgeberechtigten; Bescheinigung<br />
für den Arbeitgeber)<br />
– bis zum 18. Lebensjahr<br />
Bei Berufeignungsuntersuchung nach dem<br />
vollendenten 18. Lebensjahr – Analoger Ansatz<br />
nach <strong>GOÄ</strong> Nr. 32<br />
Summe 53,62<br />
16 % USt. 8,57<br />
<strong>Korrekt</strong>er Endbetrag in <strong>der</strong> Rechnung für den Patienten 62,19
D. <strong>Korrekt</strong> <strong>abrechnen</strong> <strong>mit</strong> <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong><br />
4. Beispiel: Bescheinigungen<br />
Arzt und Umsatzsteuer: Umsatzsteuer und die Betriebsprüfung<br />
Die nachfolgene Tabelle zeigt die Kosten von einigen umsatzsteuerpflichtigen Bescheinigungen<br />
in <strong>der</strong> Berechnung ohne und <strong>mit</strong> 16% USt.<br />
Kurzlegende <strong>GOÄ</strong>-Nr. Alle Beträge in Euro<br />
1fach 2,3fach 2,3f.+ 16% USt.<br />
Attest für Einreisebehörden z.B. USA über erfor<strong>der</strong>liche 70 2,33 5,36 6,21<br />
im Gepäck <strong>mit</strong> geführte med.techn. Geräte und/o<strong>der</strong><br />
Medikamente Insuline) - je nach Aufwand 75 7,58 17,43 20,21<br />
Gesundheitszeugnis z. B. für Visum 75 7,58 17,43 20,21<br />
Reiserücktrittsversicherung, Bescheinigung 75 7,58 17,43 20,21<br />
Segel- o<strong>der</strong> Motorführerschein-Tauglichkeit – 70 2,33 5,36 6,21<br />
Bescheinigung nach Krankenakte ohne neue Untersuchungen<br />
Diese Beispiele zeigen, wie wichtig es für den Arzt ist, sich über umsatzsteuerpflichtige IGEL-<br />
Leistungen, die in <strong>der</strong> Praxis erbracht werden, bei seinem Steuerberater zu informieren. Für<br />
den Praxisalltag ist es sinnvoll, diese umsatzsteuerpflichtigen Leistungen aufzulisten.<br />
Die oben dargestellten Differenzbeträge <strong>mit</strong> o<strong>der</strong> ohne USt sind bei größeren Untersuchungen<br />
keineswegs gering und bei kleinen Untersuchungen o<strong>der</strong> Bescheinigungen kann die<br />
Menge ggf. einen erheblichen finanziellen Verlust verursachen.<br />
Werden diese Umsatzsteuern später als 15 Monate nach Ende des entsprechenden Jahres<br />
nachgefor<strong>der</strong>t, verlangt die Finanzverwaltung ab diesem Zeitpunkt (gemäß § 233a AO) zusätzlich<br />
noch Zinsen in Höhe von 6,0 % p.a. auf die Nachzahlung.<br />
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