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D. Korrekt abrechnen mit der GOÄ - medical text online

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Hinweise auf die <strong>GOÄ</strong>-§§<br />

D. <strong>Korrekt</strong> <strong>abrechnen</strong> <strong>mit</strong> <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong><br />

1. Auf das Fachgebiet beschränken<br />

Auch wenn die <strong>GOÄ</strong> keine direkten Abrechnungsausschlüsse kennt, ist doch zunächst einmal<br />

die allgemeine berufsrechtliche Regelung zu beachten, wonach je<strong>der</strong> Arzt sich auf sein<br />

Fachgebiet zu beschränken hat.<br />

Fachfremde Leistungen sind grundsätzlich nicht abrechnungsfähig. Weitere Einschränkungen<br />

finden sich insbeson<strong>der</strong>e in § 4 <strong>GOÄ</strong>. Es ist dringend zu beachten, dass sich auch<br />

private Krankenversicherungen zunehmend <strong>mit</strong> <strong>der</strong> Kontrolle <strong>der</strong> Richtigkeit von Privatabrechnungen<br />

beschäftigen. Die Beachtung <strong>der</strong> einschlägigen Bestimmungen <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong> ist<br />

deshalb außerordentlich wichtig. Dies um so mehr, als in letzter Zeit auch Staatsanwaltschaften<br />

sich im Zusammenhang <strong>mit</strong> <strong>der</strong> Prüfung des Verdachts von Abrechnungsbetrug<br />

häufig nicht nur auf die vertragsärztliche Tätigkeit beschränken, son<strong>der</strong>n auch den privatärztlichen<br />

Bereich <strong>mit</strong> einbeziehen. Das gilt auch für liquidationsberechtigte Krankenhausärzte!<br />

2. Hinweise auf die Inhalte <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Paragraphen 1 bis 12<br />

Für eine korrekte Abrechnung sind nicht nur die Kenntnisse <strong>der</strong> Abrechnungsnummern erfor<strong>der</strong>lich,<br />

son<strong>der</strong>n auch die Vorschriften zur Abrechnung, die in den 12 <strong>GOÄ</strong>-Paragraphen<br />

aufgeführt sind.<br />

Im <strong>GOÄ</strong>-Buch 2003 in <strong>der</strong> Serie rationell <strong>abrechnen</strong> o<strong>der</strong> im Internet unter www.ratiopharm.de<br />

o<strong>der</strong> www.<strong>medical</strong>-<strong>text</strong>.de finden Sie die 12 Paragraphen ausführlich kommentiert.<br />

Nachfolgend finden Sie nur eine kurze Übersicht <strong>der</strong> Paragraphen <strong>mit</strong> den wichtigsten Hinweisen<br />

zu Inhalt und Kommentar.<br />

§ 1 Anwendungsbereich<br />

Kurz-Kommentar:<br />

Die <strong>GOÄ</strong> gilt für alle Ärzte, die in <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland approbiert sind o<strong>der</strong><br />

eine (auch zeitlich befristete) Erlaubnis zur Ausübung <strong>der</strong> ärztlichen Heilkunde besitzen.<br />

D.h., es kommt we<strong>der</strong> darauf an, ob <strong>der</strong> betroffene Arzt Deutscher o<strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong> ist,<br />

noch ob er in freier Praxis o<strong>der</strong> als liquidationsberechtigter (!) Arzt am Krankenhaus tätig<br />

ist.<br />

Die <strong>GOÄ</strong> findet keine Anwendung für angestellte und beamtete Ärzte sowie auf Tätigkeiten,<br />

die nicht typisch ärztlich sind, wie z. B. schriftstellerische Aktivitäten. Die ärztliche<br />

Gutachter-Tätigkeit wird nach wohl herrschen<strong>der</strong> Meinung als typisch ärztlich angesehen,<br />

weshalb die <strong>GOÄ</strong> anzuwenden ist.<br />

Fachgebietsbeschränkung:<br />

Nach herrschen<strong>der</strong> Meinung ist <strong>der</strong> liquidierende Arzt an seine Fachgebietsgrenzen<br />

nach <strong>der</strong> jeweils landesrechtlichen Weiterbildungsordnung gebunden, die seiner Facharztprüfung<br />

zugrunde lag (d.h. Bestandsschutz bei zwischenzeitlichen Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong><br />

Weiterbildungsordnung!).<br />

Medizinisch notwendige Leistungen:<br />

Der Arzt darf grundsätzlich nur Honorar verlangen für medizinisch notwendige Leistungen,<br />

die also wirtschaftlich nach den Regeln <strong>der</strong> ärztlichen Kunst erbracht werden.<br />

Wenn <strong>der</strong> Patient eine über das Maß des Notwendigen hinausgehende o<strong>der</strong> eine<br />

Behandlung nach Außenseitermethoden wünscht, empfiehlt sich vor Abgabe dieser<br />

Leistung eine entsprechende Vereinbarung <strong>mit</strong> dem Patienten.<br />

74<br />

D. <strong>Korrekt</strong> <strong>abrechnen</strong> <strong>mit</strong> <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>


D. <strong>Korrekt</strong> <strong>abrechnen</strong> <strong>mit</strong> <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong><br />

§ 2 Abweichende Vereinbarung<br />

Kurz-Kommentar:<br />

Die sog. „Abdingung“, d. h. die vertraglich vereinbarte Abweichung von den gesetzlichen<br />

Höchstsätzen (2,5-, 1,3- und 3,5- facher Multiplikator) wurde stark eingeschränkt!<br />

Hiervon sind in 1. Linie die Klinikärzte betroffen.<br />

Verboten:<br />

• pauschale Honorarvereinbarung über eine bestimmte Summe, z.B. eine Pauschalgebühr<br />

für Raucherentwöhnung. Diese Leistung muss nach <strong>GOÄ</strong> berechnet werden.<br />

Gibt es keine entsprechende <strong>GOÄ</strong>-Nr., so muss eine analoge Berechnung gewählt<br />

werden.<br />

• Abdingung für alle Leistungen <strong>der</strong> Abschnitte A (Gebühren in besond. Fällen), E<br />

(physikal.-med.), M (Labor) und O (Radiologie)<br />

• bei Notfällen und akuter Schmerzbehandlung<br />

• bei einem nichtrechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch (§ 5a <strong>GOÄ</strong>)<br />

• abweichende Punktzahl o<strong>der</strong> Punktwert<br />

Erlaubt in den übrigen Fällen:<br />

Vereinbarung eines höheren Multiplikators, wenn vor Erbringung <strong>der</strong> ärztlichen Leistungen<br />

Folgendes schriftlich vereinbart ist:<br />

• Nummer und Bezeichnung je<strong>der</strong> einzelnen Leistung<br />

• Steigerungssatz für jede einzelne Leistung<br />

• vereinbarter Betrag<br />

• Feststellung, dass die Erstattung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in<br />

vollem Umfang gewährleistet ist<br />

Weitere Erklärungen dürfen nicht enthalten sein!<br />

Der Arzt muss dem Zahlungspflichtigen einen Abdruck <strong>der</strong> Vereinbarung aushändigen.<br />

§ 3 Vergütungen<br />

Kurz-Kommentar:<br />

Gebühren (§ 4 <strong>GOÄ</strong>) sind die nach <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong> den Leistungspositionen zugeordneten<br />

Punktwerte, die, <strong>mit</strong> dem jeweils gültigen Punktwert (dies entspricht 0,583 Cent)<br />

multipliziert, einen Euro-Betrag ergeben.<br />

Entschädigungen (§ 7 <strong>GOÄ</strong>) werden gezahlt für Besuche in Form von Wegegeld und<br />

Reiseentschädigung. Die hier<strong>mit</strong> verbundenen Zeitversäumnisse und besuchsbedingten<br />

Mehrkosten sind da<strong>mit</strong> abgegolten.<br />

Auslagen werden erstattet für Arznei-, Verband<strong>mit</strong>tel und Materialien, Porto und Versand<br />

etc. Die Einzelheiten hierzu ergeben sich aus § 10 <strong>GOÄ</strong> (siehe dort).<br />

§ 4 Gebühren<br />

Kurz-Kommentar:<br />

Gebühren sind Vergütungen für die in <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong> aufgeführten Leistungen, aber auch für<br />

solche Leistungen, die nicht in <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong> enthalten sind, aber nach § 6 Abs. 2 <strong>GOÄ</strong> als<br />

Analogziffer abgerechnet werden.<br />

Der Arzt kann Leistungen <strong>abrechnen</strong>, die er selbst o<strong>der</strong> die er unter seiner (mehr o<strong>der</strong><br />

weniger intensiven) Überwachung und ggf. Anleitung durch Dritte erbringen lässt.<br />

Hierunter sind in erster Linie die Leistungen <strong>der</strong> Arzthelferinnen und <strong>der</strong> beim Arzt<br />

angestellten ärztlichen (Assistenten, angestellte Ärzte) und nichtärztlichen (med. Fachberufe)<br />

Mitarbeiter zu verstehen.<br />

75<br />

Hinweise auf die <strong>GOÄ</strong>-§§ 2 – 4


Hinweis auf den <strong>GOÄ</strong>-§ 5<br />

Beson<strong>der</strong>e Vorsicht ist geboten, da in <strong>der</strong> letzten Zeit nicht nur private Krankenkassen<br />

das Gebot <strong>der</strong> persönlichen Leistungserbringung genauer überprüfen.<br />

Auch Staatsanwaltschaften sind vermehrt dazu übergegangen, im Zuge von Er<strong>mit</strong>tlungen<br />

bei Verdacht von Abrechnungsbetrug diesen Aspekt näher zu durchleuchten.<br />

Es ist also dringend anzuraten, Leistungen, die nicht selbst erbracht<br />

o<strong>der</strong> zulässigerweise von Dritten erbracht wurden, auch nicht zu liquidieren. Im<br />

Zweifel, z.B. bei Laborleistungen, sollte <strong>der</strong> die Leistung erbringende Arzt eine<br />

eigenständige Rechnung erstellen.<br />

Leistungen des Speziallabors (z. B. aus dem Kapitel M III und M IV) darf nur <strong>der</strong> Arzt<br />

<strong>abrechnen</strong>, <strong>der</strong> sie auch selbst erbracht hat. Neben den Laborärzten dürfen dies i. d. R.<br />

nur wenige Fachgruppen, z. B. Dermatologen, Gynäkologen und Urologen.<br />

Neu hat sich in letzter Zeit eingebürgert, dass Ärzte, auch die Laborleistungen, die sie<br />

nicht erbracht haben, ihren Patienten <strong>mit</strong> <strong>der</strong> Angabe, dass diese z. B. vom Laborarzt<br />

Dr. Blutig erbracht wurden, getrennt aufgeführt in Rechnung stellen. In diesem Falle –<br />

„Huckepack-Verfahren“ genannt – erhält <strong>der</strong> Patient nur eine Rechnung und zahlt alles<br />

z. B. an seinen Hausarzt. Der Rechnungsbetrag ist <strong>der</strong>selbe, als wenn es zwei Rechnungen<br />

gäbe und <strong>der</strong> Patient sieht eindeutig aus <strong>der</strong> Rechnung, welche Leistungen<br />

<strong>der</strong> Laborarzt erbraucht hat. Ein finanzieller Schaden entsteht also niemandem;<br />

trotzdem muss gewarnt werden: Ein solches Vorgehen ist nicht korrekt, weil nicht alle<br />

Leistungen auf <strong>der</strong> Rechnung von dem Arzt erbracht worden sind, <strong>der</strong> die Rechnung<br />

ausgestellt hat. Siehe auch einen Bericht dazu von <strong>der</strong> Ärzte Zeitung:<br />

http://www.aerztezeitung.de/docs/2006/02/24/035a1201.asp?cat=<br />

Leistungen durch Dritte<br />

Wird ein weiterer Arzt auf Veranlassung des behandelnden Arztes tätig (z. B. ein Laborarzt,<br />

Pathologe), so muss <strong>der</strong> Patient unterrichtet werden, dass er von diesem Arzt<br />

auch eine Rechnung erhält. Ein Vermerk in <strong>der</strong> Kurve ist auch aus Datenschutzgründen<br />

empfehlenswert.<br />

Das Landgericht Düsseldorf hat 1995 entschieden (AZ 20 S 58/95 3.11.95), dass ein<br />

Patient informiert werden muss, wenn zur Diagnose ein Laborarzt hinzugezogen werden<br />

muss.<br />

§ 5 Bemessung <strong>der</strong> Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses<br />

Kurz-Kommentar:<br />

Im Paragraphen 5 <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong> wird die Bemessung <strong>der</strong> Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses<br />

geregelt. Wenn man die 5 Absätze zusammenfasst, ergibt sich<br />

Folgendes:<br />

1. Jede <strong>der</strong> einzelnen Gebühren bemisst sich nach dem 1fachen bis 3,5fachen Satz <strong>der</strong><br />

Gebührenordnung. Ein Überschreiten des 2,3fachen Satzes <strong>der</strong> Gebührenordnung<br />

ist nur dann zulässig, wenn die Schwierigkeiten <strong>der</strong> Leistungserbringung und <strong>der</strong><br />

Zeitaufwand <strong>der</strong> einzelnen Leistung eine Überschreitung des 2,3fachen Satzes sinnvoll<br />

und nötig machen.<br />

2. Gebühren für die Abschnitte A, E und O des Gebührenverzeichnisses bemessen sich<br />

nach dem 1fachen bis 2,5fachen Satz des Gebührensatzes. Wird hier eine Gebühr über<br />

den 1,8fachen Satz bis zum 2,3fachen des Gebührensatzes eingesetzt, so gelten dieselben<br />

Kriterien wie oben bei <strong>der</strong> Überschreitung des 2,3fachen bis 3,5fachen Satzes.<br />

3. Gebühren für die Leistung nach Nr. 437 des Gebührenverzeichnisses sowie die in<br />

den Abschnitten M (Laborleistungen) <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong> bemessen sich nach dem 1fachen bis<br />

1,3fachen des Gebührensatzes. Auch hier gilt, dass eine Überschreitung des 1,5fachen<br />

des Gebührensatzes <strong>mit</strong> Schwierigkeiten o<strong>der</strong> erhöhten Zeitaufwand verbunden<br />

sein muss.<br />

76<br />

D. <strong>Korrekt</strong> <strong>abrechnen</strong> <strong>mit</strong> <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>


D. <strong>Korrekt</strong> <strong>abrechnen</strong> <strong>mit</strong> <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong><br />

Begründungen für die Überschreitung des Schwellenwertes<br />

Die Autoren haben <strong>mit</strong> mehreren Kollegen, Berufsverbänden und auch privatärztlichen<br />

Verrechnungsstellen über mögliche Begründungen für die Überschreitung gesprochen.<br />

Nachfolgend eine beispielhafte Liste:<br />

Diagnostik<br />

Beson<strong>der</strong>heiten bei Feststellung <strong>der</strong> Differential-Diagnose<br />

• überlagernde Begleiterkrankungen<br />

• Abgrenzung gegenüber an<strong>der</strong>en Erkrankungen <strong>mit</strong> ähnlicher Symptomatik<br />

• Atypie von Anamnese/Befund<br />

• schwierige Diagnostik wegen atypischer Lokalisation des Krankheitsherdes<br />

• schwierige Interpretation des Befundes<br />

• häufig wechselndes Beschwerdebild <strong>mit</strong> erheblicher differentialdiagnostischer<br />

Problematik<br />

Beson<strong>der</strong>heiten <strong>der</strong> Gefäßverhältnisse<br />

• Zustand nach Thrombose<br />

• Adipositas<br />

• komplizierte Venenverhältnisse<br />

• Zustand nach iv./ia. Langzeitbehandlung<br />

beson<strong>der</strong>e Verhältnisse bei dem Eingriff<br />

• Kreislaufzwischenfall<br />

• Schockzustand<br />

• Risikofaktoren bei akuten Komplikationen<br />

• Inkooperativer Patient<br />

• Kontrast<strong>mit</strong>telunverträglichkeit<br />

• vermehrter Zeitaufwand durch Blutstillung nach Biopsie<br />

• erhebliche Spastik bei <strong>der</strong> Untersuchung<br />

• Unruhe des Patienten<br />

• krankheitsbedingte Organanomalien<br />

komplizierende Begleiterkrankungen<br />

• siehe Diagnose<br />

• Langzeitbehandlung <strong>mit</strong> Medikamenten<br />

erschwerte Leistungserbringung<br />

• Abwehrhaltug des Säuglings bzw. Kleinkindes<br />

• Einschränkung <strong>der</strong> verbalen Kommunikationsmöglichkeit<br />

• Adipositas<br />

• atypische Gewebsstruktur<br />

• Lebensalter des Patienten<br />

• Kreislauflabilität<br />

• Polytraumatisierung<br />

sprachliche Verständigungsschwierigkeiten<br />

Aus verständlichen Gründen nur langsam herbeizuführende Mitarbeit des Patienten<br />

• cerebrale Funktionsstörung<br />

• Lebensalter des Patienten<br />

77<br />

Hinweis auf den <strong>GOÄ</strong>-§ 5


Hinweis auf den <strong>GOÄ</strong>-§ 5<br />

Notwendige langsame Injektion<br />

• Kalzium u. a.<br />

• Chemotherapeutika<br />

• Unverträglichkeit <strong>der</strong> Medikamente untereinan<strong>der</strong><br />

Komplizierte Beurteilung durch eingeschränkte Materialgewinnung<br />

Beson<strong>der</strong>e Präparataufbereitung/Son<strong>der</strong>färbung für mikroskopische Beurteilung<br />

Erschwerte Leistungserbringung bei cerebralen Entwicklungsstörungen<br />

Beson<strong>der</strong>heiten <strong>der</strong> Akuterkrankung in Diagnose und Therapie<br />

• überlagernde Begleiterkrankungen<br />

• therapieresistente Verlaufsform<br />

Therapie<br />

Beson<strong>der</strong>heiten <strong>der</strong> Therapiekontrolle<br />

• überlagernde Begleiterkrankungen<br />

• Arznei<strong>mit</strong>telnebenwirkungen<br />

• Interferenzwirkung <strong>mit</strong> an<strong>der</strong>en Medikamenten<br />

• präoperative Problematik <strong>der</strong> Differential- und Ausschlussdiagnose <strong>mit</strong><br />

Beachtung von Zusatz- und Zweitdiagnosen<br />

• operativ bedingte Verän<strong>der</strong>ung<br />

• Abgrenzung bei ergänzen<strong>der</strong> Anamnese<br />

• Normvariante Befunde<br />

• zusätzliche Untersuchungen bzw. Überlegungen wegen wichtiger<br />

Begleiterkrankungen<br />

• Infektionsausdehnung<br />

• häufig wechselndes Beschwerdebild <strong>mit</strong> unterschiedlicher Reaktion auf die<br />

jeweilige Therapie<br />

Beson<strong>der</strong>heiten <strong>der</strong> Differential-Therapie<br />

• überlagernde Begleiterkrankungen<br />

• therapeutisch mehrdeutige Situation durch Grundkrankheit<br />

• beson<strong>der</strong>e/atypische Therapiereaktion<br />

• aufwendige intraarterielle Therapie<br />

• Interferenz <strong>mit</strong> <strong>der</strong> Behandlung <strong>der</strong> Begleiterkrankungen<br />

• erhebliche Nebenwirkungen wegen <strong>der</strong> Grundkrankheit<br />

• Infektionsausdehnung<br />

• Therapieresistente Verlaufsform<br />

• Unverträglichkeit üblicher Basistherapeutika<br />

Komplizierte Indikationsstellung zur Therapie<br />

• Lebensalter des Patienten<br />

Aufwendige Therapieplanung<br />

• Wechselwirkungsproblematik bei notwendiger Mehrfachmedikation<br />

• atypische Reaktionsbereitschaft auf Therapie/Medikation<br />

Beson<strong>der</strong>heiten <strong>der</strong> gestörten Stoffwechselsituation<br />

• schwierige Neueinstellung des Diabetes<br />

78<br />

D. <strong>Korrekt</strong> <strong>abrechnen</strong> <strong>mit</strong> <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>


D. <strong>Korrekt</strong> <strong>abrechnen</strong> <strong>mit</strong> <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong><br />

Wenn vom Schwellenwert abgewichen wird, kann dies <strong>mit</strong> <strong>der</strong> Schwierigkeit <strong>der</strong> Leistungserbringung,<br />

einem beson<strong>der</strong>en Zeitaufwand o<strong>der</strong> den Umständen begründet<br />

werden. Insbeson<strong>der</strong>e Schwierigkeiten, <strong>mit</strong> denen in <strong>der</strong> Regel nicht zu rechnen ist,<br />

rechtfertigen die (volle) Ausschöpfung des Gebührenrahmens (so Verwaltungsgericht<br />

Frankfurt Urteil vom 07.07.1993 – IX/1 E 300/92).<br />

Fälle, die ein Abweichen vom Schwellenwert wegen Schwierigkeit, Zeitaufwand o<strong>der</strong><br />

Umständen <strong>der</strong> Leistungserbringung begründen, können sein:<br />

• Kombination mehrerer Erkrankungen <strong>mit</strong> <strong>der</strong> Folge erschwerter Leistungserbringung<br />

• komplizierte Begleiterkrankung, unvorhergesehene Komplikationen bei einer Operation<br />

• unvorhersehbare Störung <strong>der</strong> Vitalfunktion, Versorgung außerhalb <strong>der</strong> Praxis z. B. bei<br />

einem Verkehrsunfall, schwieriger Eingriff, <strong>der</strong> üblicherweise in <strong>der</strong> Klinik durchgeführt<br />

wird, Verständigungsschwierigkeiten (z.B. Auslän<strong>der</strong>, Taube, Stumme) usw.<br />

Leistungen, die diese Kriterien bereits zum Inhalt <strong>der</strong> Legende haben (z. B. Zeitaufwand<br />

von über 5 Stunden bei Lumbalanästhesie nach Nr. 474 <strong>GOÄ</strong>) können <strong>mit</strong> <strong>der</strong>selben<br />

Begründung (hier: 5 Stunden Zeitaufwand) nicht <strong>mit</strong> einem höheren Steigerungsfaktor<br />

belegt werden.<br />

§ 5a Bemessung <strong>der</strong> Gebühren in beson<strong>der</strong>en Fällen<br />

Kurz-Kommentar:<br />

Diese Vorschrift beschränkt den Gebührenrahmen auf das maximal 1,8fache des<br />

Einfachsatzes, sofern es sich um Leistungen handelt, die im Zusammenhang <strong>mit</strong> einem<br />

nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch stehen. Diese Begrenzung geht wohl<br />

von <strong>der</strong> Vorstellung aus, dass in <strong>der</strong> Regel eine beson<strong>der</strong>e persönliche Notlage<br />

(„soziale Indikation“) die Schwangere zum Abbruch zwingt und dieser sozialen Lage<br />

Rechnung getragen werden soll.<br />

§ 5b Bemessung <strong>der</strong> Gebühren bei Versicherten des Standardtarifes <strong>der</strong> privaten Krankenversicherung<br />

Kurz-Kommentar:<br />

Seit 1. Januar 2000 gilt in <strong>der</strong> amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (<strong>GOÄ</strong>) <strong>der</strong> neu<br />

eingeführte Paragraph 5 b, <strong>der</strong> alle Ärzte verpflichtet, Leistungen bei Standardtarifversicherten<br />

zu reduzierten Gebührensätzen zu berechnen. (siehe Leitartikel von<br />

Renate Hess, Bundesärztekammer, in Deutsches Ärzteblatt 97, Heft 5, Februar 2000)<br />

Die privaten Krankenversicherungen, vertreten durch ihren Bundesverband, bestanden<br />

auf einer rechtlich verpflichtenden Verankerung des Standardtarifs in <strong>der</strong> Gebührenordnung<br />

<strong>GOÄ</strong>, obwohl die Bundesärztekammer den privaten Krankenversicherungen<br />

eine Alternative in Form eines Vertrages zum Standardtarif angeboten hatte.<br />

Der Personenkreis <strong>mit</strong> Anspruch auf den Standardtarif (nach § 257, Abs. 2a, Nr. 2,<br />

Nr. 2a bis c aus SGB V.) wurde im Vergleich zum bisherigen Standardtarif seit 1.1.1993<br />

erheblich erweitert:<br />

• Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, <strong>mit</strong> einer Vorversicherungszeit<br />

von mindestens 10 Jahren in einem substitutiven Versicherungsschutz ohne<br />

Einkommensbegrenzung einschließlich <strong>der</strong> Ehegatten, sofern das jährliche<br />

Gesamteinkommen bei<strong>der</strong> Ehepartner 150% <strong>der</strong> Jahresentgeltgrenze (dies ist die<br />

Beitragsbemessungsgrenze) nicht übersteigt.<br />

• Personen ab 55 <strong>mit</strong> einer Vorversicherungszeit von mindestens 10 Jahren und jährlichem<br />

Gesamteinkommen bis zu Jahresarbeitsentgeltgrenze (Beitragsbemessungsgrenze)<br />

einschließlich Ehegatten, sofern das jährliche Gesamteinkommen<br />

bei<strong>der</strong> Ehepartner 150% <strong>der</strong> Jahresarbeitentgeltgrenze (= Beitragsbemessungsgrenze)<br />

nicht übersteigt.<br />

79<br />

Hinweise auf die <strong>GOÄ</strong>-§§ 5a – 5b


Hinweise auf die <strong>GOÄ</strong>-§§ 6 – 6a<br />

• Rentner und Ruhestandsempfänger, auch wenn sie jünger als 55 Jahre sind, <strong>mit</strong><br />

Vorversicherungszeit von 10 Jahren und einem jährlichen Gesamteinkommen<br />

bis zur Jahresarbeitsentgeltgrenze (Beitragsbemessungsgrenze) einschließlich<br />

Familienangehörige, wenn sie in <strong>der</strong> GKV vergleichbar familien<strong>mit</strong>versichert sind;<br />

ab 65 Jahren ohne Einkommensbeschränkung, es sei denn, <strong>der</strong> Ehegatte wird <strong>mit</strong>versichert.<br />

Hier gilt die Gesamtseinkommensgrenze.<br />

• Personen <strong>mit</strong> Anspruch auf Beihilfe ab 55 Jahren sowie <strong>der</strong>en berücksichtigungspflichtige<br />

Angehörige <strong>mit</strong> einem jährlichen Gesamteinkommen bis zur Jahresentgeltgrenze<br />

(Beitragsbemessungsgrenze) und 10jähriger Vorversicherungszeit für<br />

beihilfeergänzendes Versicherungsrecht.<br />

• Privatversicherte o<strong>der</strong> Beamte <strong>mit</strong> ungünstigem Risiko (z. B. Behin<strong>der</strong>ung) ohne<br />

Altersgrenze, ohne Vorversicherungszeit und ohne Berücksichtigung des Gesamteinkommens.<br />

An<strong>der</strong>s als bei dem damaligen Standardtarifvertrag sind die Bedingungen <strong>der</strong> Erstattung<br />

dieses Standardtarifs in <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong> jetzt für den Arzt im § 5b gesetzlich verankert<br />

worden. Die aufgeführten Gebührensätze dürfen bei Standardtarif-Versicherten nicht<br />

überschritten werden. Bei <strong>der</strong> stationären Behandlung gilt <strong>der</strong> Standardtarif-Versicherte<br />

als „Regelleistungspatient“. Im stationären Bereich sind nur Regelleistungen<br />

abgedeckt, und eine Zusatzversicherung für Krankenhaus-Wahlleistungen war bisher<br />

ausgeschlossen. Dies sollte verhin<strong>der</strong>n, dass auch finanziell gut gestellte ältere Versicherte<br />

plötzlich den Standardtarif wählen.<br />

§ 6 Gebühren für an<strong>der</strong>e Leistungen<br />

Kurz-Kommentar:<br />

Abs. 1 wendet auf zahnärztl. Leistungen, die von Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen, HNO-<br />

Ärzten o<strong>der</strong> Chirurgen erbracht werden, die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) an.<br />

In Abs. 2 verbirgt sich eine <strong>der</strong> wichtigsten Regelungen des Paragraphenteils <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>,<br />

nämlich die Möglichkeit <strong>der</strong> Analogbewertung ärztlicher Leistungen, die nicht in die<br />

<strong>GOÄ</strong> aufgenommen sind. Soweit die Vorschriften <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong> bestimmte Leistungen als<br />

Bestandteil bestehen<strong>der</strong> Abrechnungspositionen ansehen o<strong>der</strong> eine Abrechnung ausdrücklich<br />

ausschließen (vgl. § 10 Abs. 2 <strong>GOÄ</strong>), kann hierfür eine Analogbewertung nicht<br />

vorgenommen werden!<br />

Für eine Analogie ist nur dort Raum, wo die Gebührenordnung eine Abrechnungslücke<br />

gelassen hat. In diesen Fällen kann <strong>der</strong> Arzt eine (ggf. mehrere in Kombination !) nach<br />

Art, Kosten- und Zeitaufwand vergleichbare Leistung <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong> ansetzen.<br />

Wichtig:<br />

Eine Analogbewertung „erbt“ die originären, analogabgegriffenen Gebührenordnungspositionen.<br />

(Dr. R. Klakow-Franck, Dt. Ärzteblatt, Jg. 100, Heft 11, S.<br />

A 726) Immer beachtet werden muss <strong>der</strong> reduzierte Gebührenrahmen <strong>der</strong> technischen<br />

Leistungen (Abschnitte A, E und O <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>). „ . . . Die Berechnung von Zuschlägen<br />

nach <strong>GOÄ</strong>-Nrn. 440-449 ist abhängig davon, ob die <strong>der</strong> eingeführten Analogbewertung<br />

zugrunde gelegte <strong>GOÄ</strong>-Position in <strong>der</strong> inzwischen überholten Liste <strong>der</strong> zuschlagsfähigen<br />

ambulanten Operationen aufgeführt ist . . .“<br />

§ 6a Gebühren bei stationärer Behandlung<br />

Kurz-Kommentar:<br />

Mit Ausnahme <strong>der</strong> Entschädigungen (Wegegeld, Reiseentschädigung), dem Ersatz von<br />

Auslagen (§§ 7 bis 10 <strong>GOÄ</strong>) sowie dem Zuschlag nach Buchstabe J unterliegen alle<br />

übrigen Leistungen <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong> einer Min<strong>der</strong>ungspflicht, sofern sie voll- o<strong>der</strong> teilstationär<br />

(auch belegärztlich) erbracht wurden.<br />

80<br />

D. <strong>Korrekt</strong> <strong>abrechnen</strong> <strong>mit</strong> <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>


D. <strong>Korrekt</strong> <strong>abrechnen</strong> <strong>mit</strong> <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong><br />

Durch den Abschlag soll <strong>der</strong> Zahlungspflichtige vor einer Doppelbelastung geschützt<br />

werden, die entstehen würde, wenn dieser Sach- und Personal-Kostenanteile <strong>der</strong><br />

(voll-/teil-)stationären Leistungen einmal zu 100% über den Pflegesatz und einmal zu<br />

100 % über die Arztrechnung begleichen müsste.<br />

Sofern aus sachlichen Gründen, z. B. weil die stationäre Einrichtung dies nicht anbietet,<br />

bestimmte Leistungen außerhalb erbracht werden, z. B. durch einen nie<strong>der</strong>gelassenen<br />

Konsiliararzt, ist eine Min<strong>der</strong>ung nach § 6a <strong>GOÄ</strong> nicht gerechtfertigt.<br />

Die entsprechenden Sach- und Personalkosten entstehen dem Konsiliararzt nämlich<br />

tatsächlich, da er die Einrichtungen des Krankenhauses nicht in Anspruch nimmt. In<br />

diesen Fällen ist <strong>der</strong> Patient darauf hinzuweisen, dass ihm jene Kosten geson<strong>der</strong>t in<br />

Rechnung gestellt werden (durch den Konsiliararzt); es empfiehlt sich eine entsprechende<br />

Vereinbarung nach § 4 Abs. 5 <strong>GOÄ</strong> und § 7 Abs. 3 Bundespflegesatzverordnung.<br />

Der „Interministerielle Koordinierungsausschuss für Fragen auf dem Gebiet des<br />

Gesundheitswesens“ hat bereits 1985 festgestellt, dass die prozentuale Min<strong>der</strong>ung<br />

(25 bzw. 15%) pauschal erfolgen soll, ohne Rücksicht darauf, ob, bei wem und in<br />

welcher Höhe Sach- und Personalkosten für die betreffenden Leistungen im Einzelfall<br />

entstehen. Dies gilt selbst dann, wenn <strong>der</strong> (z.B. Beleg-)Arzt eigenes Personal, Gerätschaften<br />

und Material einsetzt (ihm hierfür also Kosten entstehen).<br />

Leistungen in <strong>der</strong> stationären Einrichtung unterliegen grundsätzlich einer Min<strong>der</strong>ung<br />

um 25%. Ausgenommen hiervon sind nach § 6a Abs. 1 Buchst. a <strong>GOÄ</strong> Leistungen von<br />

Belegärzten o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en nie<strong>der</strong>gelassenen Ärzten (z. B. Konsil-Ärzte), die um 15%<br />

gemin<strong>der</strong>t werden.<br />

§ 7 Entschädigungen<br />

Kurz-Kommentar:<br />

Wegegeld (§ 8 <strong>GOÄ</strong>) und Reiseentschädigung (§ 9 <strong>GOÄ</strong>) werden nur im Zusammenhang<br />

<strong>mit</strong> Besuchen gezahlt! Das Aufsuchen <strong>der</strong> Praxis bzw. Belegarzt-Stelle zur Versorgung<br />

dortiger Patienten ist kein Besuch!<br />

Bei Besuchen durch das Praxispersonal nach Nr. 52 <strong>GOÄ</strong> kann kein Wegegeld berechnet<br />

werden !<br />

§ 8 Wegegeld<br />

Kurz-Kommentar:<br />

1. bis zu 2 Kilometern Radius um die Praxis<br />

2. mehr als 2 Kilometern bis zu 5 Kilometern Radius um die Praxis<br />

3. mehr als 5 Kilometern bis zu 10 Kilometern Radius um die Praxis<br />

4. mehr als 19 Kilometern bis zu 25 Kilometern Radius um die Praxis<br />

Bei Besuchen zwischen 20 und 8 Uhr erhöht sich das Wegegeld.<br />

Besucht <strong>der</strong> Arzt auf einem Weg mehrere Patienten, darf er das Wegegeld insgesamt<br />

nur einmal und bei jedem Patienten nur anteilig berechnen (z. B. bei 2 Patienten je<br />

50%, bei 4 je 25% etc.). Werden auf <strong>der</strong> Besuchsfahrt Privat- und GKV-Patienten besucht,<br />

könnte streng genommen nur anteilig berechnet werden. Der EBM sieht eine<br />

„Konfliktlösung“ für diesen Fall nicht vor, so dass neben dem anteiligen <strong>GOÄ</strong> das volle<br />

EBM-Wegegeld berechnet werden könnte.<br />

81<br />

Hinweise auf die <strong>GOÄ</strong>-§§ 7 – 8


Hinweise auf die <strong>GOÄ</strong>-§§ 9 – 11<br />

§ 9 Reiseentschädigung<br />

Kurz-Kommentar:<br />

(1) Bei Besuchen über eine Entfernung von mehr als 25 Kilometern zwischen Praxisstelle<br />

des Arztes und Besuchsstelle tritt an die Stelle des Wegegeldes eine<br />

Reiseentschädigung.<br />

(2) Als Reiseentschädigung erhält <strong>der</strong> Arzt<br />

1. 26 Cent für jeden zurückgelegten Kilometer, wenn er einen eigenen Kraftwagen<br />

benutzt;<br />

2. bei Benutzung an<strong>der</strong>er Verkehrs<strong>mit</strong>tel die tatsächlichen Aufwendungen,<br />

3. zusätzlich zu 1. o<strong>der</strong> 2. erhält <strong>der</strong> Arzt: bei Abwesenheit bis zu 8 Stunden<br />

51,13 Euro, bei Abwesenheit von mehr als 8 Stunden 102,26 Euro je Tag,<br />

(3) Ersatz <strong>der</strong> Kosten für notwendige Übernachtungen<br />

§ 10 Ersatz von Auslagen<br />

Kurz-Kommentar:<br />

Der Arzt kann nur die in § 10 sowie die nach den Abrechnungspositionen <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong> aufgeführten<br />

Auslagen und Kosten ansetzen. Ansonsten sind die Kosten Bestandteil <strong>der</strong><br />

jeweiligen Leistung (z. B. bei Testungen nach Nrn. 380 ff <strong>GOÄ</strong>).<br />

Kosten können nur in tatsächlich entstandener Höhe abgerechnet werden, d. h. hier<br />

kann keine Pauschale und kein Steigerungsfaktor angesetzt werden.<br />

Der im Paragraphen 10 genannte Katalog von Einmalartikeln ist auch nach Brück<br />

abschließend, d.h,. nicht genannte Einmalartikel können geson<strong>der</strong>t berechnet werden,<br />

z. B. • Einmal-Infusionsbestecke<br />

• Einmal-Infusionsnadeln<br />

• Einmal-Biopsienadeln<br />

§ 11 Zahlung durch öffentliche Leistungsträger<br />

Kurz-Kommentar:<br />

Die Anwendung des § 11 ist aufgrund vielfach bestehen<strong>der</strong> Son<strong>der</strong>regelungen (z. B.<br />

BG-<strong>GOÄ</strong>) betreffend die Leistungsträger stark eingeschränkt (dann gilt die <strong>GOÄ</strong> bereits<br />

nach § 1 Abs. 1 <strong>GOÄ</strong> nicht). Häufig werden die Vergütungsregelungen <strong>der</strong> Ortskrankenkassen<br />

zugrunde gelegt (BMÄ), z. T. auch die E-GO.<br />

§ 11 ist nicht anzuwenden, wenn <strong>der</strong> Behandlungsvertrag direkt zwischen Patient und<br />

Arzt zustande kommt; dies gilt selbst dann, wenn dieser z. B. über die Beihilfestelle<br />

Kostenstattung erhält.<br />

§ 11 gilt nur, wenn <strong>der</strong> Leistungsträger direkt an den Arzt zu leisten hat.<br />

Der Arzt ist in den Fällen des § 11 nur dann auf die Gebührensätze des § 5 Abs. 1 Satz<br />

2 <strong>GOÄ</strong> gegenüber dem Leistungsträger beschränkt, wenn <strong>der</strong> Patient dem Arzt vor <strong>der</strong><br />

Leistungserbringung eine entsprechende Bescheinigung des Leistungsträgers vorlegt.<br />

Nur in dringenden Fällen kann diese nachgereicht werden.<br />

Wird die Bescheinigung nicht vorgelegt, ist <strong>der</strong> Arzt nicht auf die Gebührensätze des<br />

§ 5 Abs. 1 Satz 2 verwiesen, son<strong>der</strong>n kann frei liquidieren.<br />

82<br />

D. <strong>Korrekt</strong> <strong>abrechnen</strong> <strong>mit</strong> <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>


D. <strong>Korrekt</strong> <strong>abrechnen</strong> <strong>mit</strong> <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong><br />

§ 12 Fälligkeit und Abrechnung <strong>der</strong> Vergütung; Rechnung<br />

83<br />

Hinweis auf den <strong>GOÄ</strong>-§ 12<br />

Kurz-Kommentar:<br />

Liquidation und Fälligkeit<br />

Die Vergütung wird erst fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine Rechnung gestellt<br />

wird, <strong>der</strong>en Inhalte sich aus § 12 <strong>GOÄ</strong> ergeben.<br />

Bei <strong>der</strong> Er<strong>mit</strong>tlung <strong>der</strong> Euro-Beträge werden Centbeträge unter 0,5 abgerundet, über<br />

0,5 aufgerundet.<br />

Verjährungsfristen<br />

Der Abschluss <strong>der</strong> Behandlung ist maßgeblich für den Beginn <strong>der</strong> Verjährung des<br />

Honoraranspruchs.<br />

Die Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren beginnt ab dem Ende des Jahres,<br />

in welchem die Behandlung stattgefunden hat (§ 199 BGB).<br />

Angesichts dieser Verjährungsfrist und <strong>der</strong> Regelung in § 12, wonach die Vergütung<br />

erst nach Rechnungstellung fällig wird, ist es notwendig, die Rechung rechtzeitig vor<br />

Ablauf <strong>der</strong> Verjährungsfrist zu erstellen. Würde <strong>der</strong> Arzt die Rechnung erst sehr spät,<br />

z. B. nach 15 Jahren stellen, würde <strong>der</strong> Honoraranspruch zwar zu diesem Zeitpunkt<br />

fällig, wäre aber verjährt. So<strong>mit</strong> liegt es nicht im Belieben des Rechnungstellers, quasi<br />

den Verjährungsbeginn durch eine späte Rechnungslegung festzulegen.<br />

Umsatzsteuer<br />

Um bei späteren Betriebsprüfungen keine Rückzahlungen leisten zu müssen für nicht<br />

dem Patienten berechnete – aber gesetzlich vorgeschriebene – Umsatzsteuer, sollten in<br />

<strong>der</strong> Praxis Listen liegen <strong>mit</strong> den Leistungen, die auf alle Fälle umsatzsteuerpflichtig sind.<br />

Der Patient ist entsprechend zu informieren, da er bisher kaum ärztliche Rechnungen<br />

<strong>mit</strong> Umsatzsteuer erhalten haben dürfte. Weitere Informationen auf Seite 84 f.<br />

Inhalt <strong>der</strong> Rechnung<br />

Zwingend sind nach § 12 Abs. 2 <strong>GOÄ</strong> folgende Inhalte <strong>der</strong> Rechnung:<br />

• Datum <strong>der</strong> Erbringung <strong>der</strong> Leistung<br />

• <strong>GOÄ</strong>-Ziffer/Nummer und die Bezeichnung <strong>der</strong> Leistung<br />

• ggf. die Mindestdauer einer Leistung, wenn dies in <strong>der</strong> Leistungslegende angegeben<br />

ist<br />

• den Steigerungsfaktor<br />

• bei Ersatz von Auslagen nach § 10 den Betrag und die Art <strong>der</strong> Auslage<br />

• übersteigt <strong>der</strong> Betrag <strong>der</strong> einzelnen Auslage 25,56 Euro, ist ein Beleg o<strong>der</strong><br />

sonstiger Nachweis beizufügen<br />

• überschreitet eine berechnete Gebühr nach § 2 Abs. 2 den 2,3fachen / *1,8fachen/<br />

1,15fachen Gebührensatz, ist dies auf die einzelne Leistung bezogen für den<br />

Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziebar schriftlich zu begründen<br />

• Wird eine Leistung nach § 6 Abs. 2 (analoger Ansatz) berechnet, so ist dies für den<br />

Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und <strong>mit</strong> dem Hinweis „entsprechend“<br />

sowie <strong>der</strong> Nummer und Bezeichnung <strong>der</strong> als gleichwertig erachteten<br />

Leistung zu versehen.<br />

• Leistungen, die auf Verlangen des Patienten erbracht wurden, sind als solche zu<br />

kennzeichnen.<br />

• Nach den Vorschriften <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong> wäre eine Diagnoseangabe zwar nicht zwingend,<br />

die Erstattungsstellen bestehen aber auf <strong>der</strong> Angabe; auch ist es dem Patienten nicht<br />

zuzumuten, eine Liquidation ohne Diagnoseangabe zu begleichen.<br />

• Eine ICD-Codierungspflicht besteht für den PKV-Bereich nicht.<br />

• Die Überschreitung <strong>der</strong> Schwellenwerte ist geson<strong>der</strong>t zu begründen (siehe zu § 2<br />

<strong>GOÄ</strong>). Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern.


Arzt und Umsatzsteuer<br />

3. Arzt und Umsatzsteuer<br />

Die Problematik <strong>der</strong> Umsatzsteuer (Umsatzsteuer – amtlich abgekürzt USt. – ist die gesetzlich<br />

exakte Bezeichnung <strong>der</strong> umgangssprachlich sogenannten Mehrwertsteuer o<strong>der</strong> MwSt.)<br />

auf ärztliche Leistungen gibt es schon seit einigen Jahren und dieser Bereich ist immer noch<br />

in stetiger Diskussion, denn die Finanzverwaltungen verhalten sich nicht einheitlich.<br />

Nach <strong>der</strong> jetzigen Rechtslage sind ärztliche Leistungen, die <strong>der</strong> Diagnose, Genesung o<strong>der</strong><br />

Lin<strong>der</strong>ung von Krankheiten, <strong>der</strong> Gesun<strong>der</strong>haltung o<strong>der</strong> dem vorbeugenden Gesundheitsschutz<br />

von Patienten dienen, umsatzsteuerfrei. An<strong>der</strong>e von Ärzten erbrachte Leistungen<br />

unterliegen <strong>der</strong> Umsatzsteuerpflicht.<br />

Für die Frage, ob die <strong>mit</strong> IGEL-Leistungen erzielten Honorareinnahmen umsatzsteuerpflichtig<br />

sind, ist nach dem <strong>der</strong>zeitigen Diskussionsstand die medizinische Indikation entscheidend.<br />

Da<strong>mit</strong> Sie hier keine unliebsamen Überraschungen erleben, sollten Sie auf jeden Fall Ihren<br />

Steuerberater konsultieren, <strong>der</strong> die Auffassung <strong>der</strong> Finanzbehörde vor Ort einschätzen kann.<br />

Wir haben einen Experten, Herrn Dipl-Finanzwirt (FH) Wilhelm Lippert, Steuerberater in <strong>der</strong><br />

Münchener STB Treuhand Steuerberatungsgesellschaft mbH gebeten, dieses Thema für<br />

uns zu bearbeiten. Die in diesem Zusammenhang verwendete Liste aus <strong>der</strong> Verfügung <strong>der</strong><br />

Finanzverwaltung (OFD Karlsruhe) vom 11.04.2006 wurde von uns noch ergänzt. Diese Ergänzungen<br />

finden Sie in kursiver Schrift.<br />

Bei einzelnen Abrechnungsbeispielen im Kapitel „F. Individuelle Gesundheitsleistungen<br />

von A – Z“ Hinweise anzugeben, ob diese Leistung als mehrwertsteuerpflichtig angesehen<br />

werden muss, wie es einige IGEL-Buchautoren schon angefangen haben, erschien uns nicht<br />

sinnvoll, denn z.B. eine Brustvergrößerung – eine eindeutige Schönheitsoperation –, die<br />

ohne weitere Betrachtung des Hintergrundes klar mehrwertsteuerpflichtig ist, verliert diese<br />

Mehrwertsteuerpflicht, wenn die bisher zu „kleine Brust“ bei <strong>der</strong> Patientin zu erheblichen<br />

psychischen Problemen geführt hat und daher die brustvergrößernde Operation vorgenommen<br />

wurde. Es ist also immer <strong>der</strong> Einzelfall genau zu prüfen!<br />

Ferner kann aufgrund <strong>der</strong> differenzierten Auslegung <strong>der</strong> regionalen Finanzämter auch nicht<br />

sicher davon ausgegangen werden, dass z. B. einzelne von Autoren nicht als mehrwertsteuerpflichtig<br />

markierte Leistungen sicher nicht mehrwertsteuerpflichtig sind.<br />

Es gilt: Medizinisch indizierte Leistungen sind frei von Umsatzsteuer!<br />

Seit jeher gilt es als bekannt, dass Ärzte nicht umsatzsteuerpflichtig sind. Lei<strong>der</strong> ist dies in<br />

<strong>der</strong> Realität nie ganz so unproblematisch gewesen und insbeson<strong>der</strong>e durch die Bestimmungen<br />

<strong>der</strong> EU zur Umsatzsteuer haben sich hier für den Fiskus – in Zeiten knapper<br />

Kassen gerne wahrgenommene – Möglichkeiten zum anteiligen Zugriff auf die Arzthonorare<br />

aufgetan.<br />

Das Schema zur Prüfung, ob Umsatzsteuerpflicht besteht, spielt sich steuerrechtlich auf<br />

3 Stufen ab:<br />

Stufe 1: Ist <strong>der</strong> Leistende ein Unternehmer (§ 2 Umsatzsteuergesetz)?<br />

Unternehmer ist grundsätzlich je<strong>der</strong> Selbständige, egal ob er umsatzsteuerpflichtige<br />

Leistungen erbringt, also auch <strong>der</strong> Arzt<br />

➪ Falls Ja, weiter <strong>mit</strong> Stufe 2 – falls Nein, keine Umsatzsteuerpflicht<br />

Stufe 2: Ist die erbrachte Leistung im Inland steuerbar ?<br />

Sofern hier keine aktive Tätigkeit im Ausland erbracht wird, kann für den Arzt<br />

stets von einer Steuerbarkeit im Inland ausgegangen werden.<br />

➪ Falls Ja, weiter <strong>mit</strong> Stufe 3 – falls Nein, keine Umsatzsteuerpflicht im Inland<br />

Stufe 3: Besteht für die erbrachte Leistung eine Steuerbefreiung?<br />

Sofern also gesetzlich nicht explizit eine Befreiungstatbestand definiert ist, entsteht<br />

auf die erbrachte Leistung regelmäßig eine Umsatzsteuer.<br />

84<br />

D. <strong>Korrekt</strong> <strong>abrechnen</strong> <strong>mit</strong> <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>


D. <strong>Korrekt</strong> <strong>abrechnen</strong> <strong>mit</strong> <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong><br />

Arzt und Umsatzsteuer: Mögliche Umsatzsteuer-Freigrenzen / Umsatzsteuerpflichtige med. Leistungen<br />

Die für die Ärzteschaft in <strong>der</strong> Regel relevante Steuerbefreiung auf Stufe 3 ist im deutschen<br />

Umsatzsteuergesetz geregelt in § 4 Nr. 14 Umsatzsteuergesetz und lautet (verkürzt):<br />

. . . „Steuerfrei sind . . . die Umsätze aus <strong>der</strong> Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, . . . o<strong>der</strong> aus<br />

einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit“. Diese Regelung wurde erkennbar als berufsspezifische<br />

Befreiung konzipiert und war maßgeblich für die relativ weit reichende Befreiung<br />

in <strong>der</strong> Vergangenheit.<br />

An<strong>der</strong>s jedoch die als übergeordnetes Recht auch für Deutschland direkt gültige EU-Regelung<br />

in Artikel 13 Absatz 1 Ziffer c) <strong>der</strong> 6. Richtlinie 77/388 EWG zur Harmonisierung <strong>der</strong><br />

Umsatzsteuer, wo bestimmt ist (verkürzt):<br />

. . . „Die Mitgliedstaaten befreien von <strong>der</strong> Umsatzsteuer die Heilbehandlungen im Bereich<br />

<strong>der</strong> Humanmedizin, die im Rahmen <strong>der</strong> Ausübung <strong>der</strong> von den Mitgliedstaaten definierten<br />

ärztlichen und zahnärztlichen Berufe erbracht werden“. Die EU-Bestimmung ist tätigkeitsbezogen,<br />

befreit also lediglich bestimmte Einzelleistungen und steckt hierdurch<br />

die Grenzen <strong>der</strong> steuerfreien Betätigung deutlich enger als die nationale Regelung.<br />

Diese Rechtslage löste bei den Vertretern des Fiskus eine Suche nach aus dem ärztlichen<br />

Betätigungsfeld herauslösbaren Einzeltätigkeiten und Leistungen aus, die nicht eindeutig als<br />

Heilbehandlung klassifiziert werden können. Der hier ausgelösten Rechtsunsicherheit bei<br />

<strong>der</strong> Abgrenzung versucht man nun durch (i. d. R. pro-fiskalische) Verfügungen <strong>der</strong> Finanzverwaltung<br />

sowie durch Aufsätze/Kommentierungen <strong>der</strong> steuerberatenden Zunft und nicht<br />

zuletzt durch richterliche Entscheidungen (insbeson<strong>der</strong>e durch den EuGH) bei Musterprozessen<br />

Herr zu werden.<br />

Gerade in Zeiten, in denen <strong>der</strong> Arzt sich immer mehr vom klassischen Heiler zusätzlich zum<br />

Berater und Dienstleister in Gesundheitssachen zu entwickeln gezwungen sieht, drohen hier<br />

durch nicht geplante, zusätzliche Abgaben relevante wirtschaftliche Risiken.<br />

Mögliche Umsatzsteuer-Freigrenzen<br />

Die Kleinunternehmerregelung in § 19 des Umsatzsteuergesetzes, die bestimmt, dass<br />

Umsatzsteuer nicht erhoben wird, wenn die steuerpflichtigen Umsätze des Vorjahres<br />

17.500 EUR nicht überstiegen haben und gleichzeitig die steuerpflichtigen Umsätze des<br />

laufenden Jahres voraussichtlich 50.000 EUR nicht übersteigen, wird zumeist auch nur eine<br />

kurzfristige Hilfe darstellen. Sobald nur einmal 17.500 EUR steuerpflichtiger Jahresumsatz<br />

erzielt wurde, ist ab dem Folgejahr die Umsatzsteuer unabhängig von <strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong> Umsätze<br />

zwingend zu erheben. Sprechen Sie auf alle Fälle <strong>mit</strong> Ihrem Steuerberater, da<strong>mit</strong> es bei<br />

einer Betriebsprüfung keine Probleme – d. h. Nachzahlungen – gibt!<br />

Umsatzsteuerpflichtige medizinische Leistungen<br />

Gemäß Verlautbarung <strong>der</strong> Finanzverwaltung (Verfügung <strong>der</strong> OFD Karlsruhe vom 11.04. 2006)<br />

geht diese <strong>der</strong>zeit (beispielhaft – nicht abschließend) von <strong>der</strong> Umsatzsteuerpflicht<br />

folgen<strong>der</strong> Leistungen aus:<br />

• Blutgruppenuntersuchungen im Rahmen <strong>der</strong> Vaterschaftsfeststellung (auch Blutgruppenuntersuchungen<br />

nur <strong>mit</strong> dem Ziel, dass <strong>der</strong> Patient seine Blutgruppe einfach wissen<br />

möchte);<br />

85


Arzt und Umsatzsteuer: Umsatzsteuerpflichtige med. Leistungen<br />

• anthropologisch-erbbiologische Gutachten;<br />

• psychologische Tauglichkeitstests, die sich ausschließlich auf die Berufsfindung erstrecken;<br />

• Alkohol-Gutachten (z.B. zur Wie<strong>der</strong>erlangung eines Führerscheines) ;<br />

• Gutachten über den Gesundheitszustand als Grundlage für Versicherungsabschlüsse<br />

(z. B. für Lebensversicherungen, Berufsunfähigkeitsversicherungen),<br />

• Gutachten über die Berufstauglichkeit (auch nur einfache Bescheinigungen sind davon<br />

betroffen),<br />

• Gutachten über die Min<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Erwerbsfähigkeit in Sozialversicherungsangelegenheiten,<br />

in Angelegenheiten <strong>der</strong> Kriegsopferversorgung und in Schadensersatzprozessen;<br />

• Zeugnissen o<strong>der</strong> Gutachten über das Sehvermögen (z. B. für Kfz- o<strong>der</strong> Motorrad-Führerscheine,<br />

Segelscheine, Flugscheine. In diesem Zusammenhang dürfte auch eine gefor<strong>der</strong>te<br />

internistische Untersuchung zur Erlangung <strong>der</strong> Fahrerlaubnis mehrwersteuerpflichtig<br />

sein!);<br />

• Gutachterliche Feststellungen zum voraussichtlichen Erfolg von Rehabilitationsleistungen<br />

im Rahmen eines Rentenverfahrens;<br />

• Gutachten, Berichte und Bescheinigungen, die <strong>der</strong> schriftlichen Kommunikation unter<br />

Ärzten dienen, z.B. bei Fragen <strong>der</strong> Schadensersatzleistung, auch bei öffentlich-rechtlicher<br />

Berichtspflicht (z. B. Bescheinigungen über Verletzungen durch Dritte);<br />

• Leistungen <strong>der</strong> selbstständigen Betriebsärzte, soweit die medizinische Betreuung<br />

nicht im Vor<strong>der</strong>grund steht, z.B. bei Berufstauglichkeitsuntersuchungen. Erbringen die<br />

Betriebsärzte Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes über Betriebsärzte,<br />

Sicherheitsingenieure und an<strong>der</strong>e Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG – vgl. S 7172<br />

Karte 4), steht ebenfalls nicht die medizinische Betreuung im Vor<strong>der</strong>grund, son<strong>der</strong>n die<br />

Sicherstellung von Arbeitsschutz und Unfallverhütung.<br />

• Musterungs-, Tauglichkeits- und Verwendungsfähigkeitsuntersuchungen und -gutachten,<br />

da diese dem Anlass <strong>der</strong> Beurteilung für den (künftigen) Dienstherrn dienen, ob <strong>der</strong><br />

Bewerber für eine bestimmte Verwendung geeignet ist. Die Umsatzsteuerpflicht besteht<br />

selbst dann, wenn durch eine <strong>der</strong>artige Untersuchung die Verschlimmerung einer bestehenden<br />

Erkrankung vermieden werden soll, da ein therapeutisches Ziel nicht im Vor<strong>der</strong>grund<br />

steht.<br />

• Untersuchungen, bei denen die Frage <strong>der</strong> Tauglichkeit des Untersuchten für eine<br />

bestimmte Tätigkeit im Vor<strong>der</strong>grund steht, z. B. bei Flugtauglichkeitsuntersuchungen.<br />

Hierbei handelt es sich nicht um Vorsorgeuntersuchungen (z. B. auch Untersuchungen für<br />

Tauchschein).<br />

• Röntgenaufnahmen, die für ein Gutachten des TÜV zur Berufstauglichkeit erstellt werden;<br />

• Gutachten, die im Rahmen von Strafverfahren erstattet werden (Schlägerei <strong>mit</strong> Dritten,<br />

Verkehrsunfälle <strong>mit</strong> Körperverletzung)<br />

86<br />

D. <strong>Korrekt</strong> <strong>abrechnen</strong> <strong>mit</strong> <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>


D. <strong>Korrekt</strong> <strong>abrechnen</strong> <strong>mit</strong> <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong><br />

Arzt und Umsatzsteuer: Umsatzsteuerpflichtige med. Leistungen<br />

• Untersuchung und Begutachtung durch Vertragsärzte zur Feststellung von Beschädigungen,<br />

wenn diese Leistungen nicht <strong>der</strong> (weiteren) medizinischen Betreuung dienen sollen,<br />

son<strong>der</strong>n z.B. als Grundlage für eine Entschädigungsleistung;<br />

• forensische Gutachten, sowohl zur Frage <strong>der</strong> Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) als auch<br />

zur Frage <strong>der</strong> Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus o<strong>der</strong> einer Entziehungsanstalt<br />

(§§ 63, 64 StGB). Obwohl Letzteres auf eine zukünftige Behandlung zielt,<br />

sind <strong>der</strong>artige Gutachten ausnahmslos umsatzsteuerpflichtig.<br />

• Prognosegutachten, die im Rahmen des Strafvollzugs erstattet werden;<br />

• Sachverständigentätigkeit im Sinne des § 8 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes<br />

(JVEG), weil die Leistung nicht <strong>der</strong> Heilbehandlung im Bereich <strong>der</strong> Humanmedizin<br />

dient. Die Entschädigung des sachverständigen Zeugen, <strong>der</strong> Zeuge im Sinne<br />

des Abschn. 3 JVEG ist, ist als echter Schadensersatz (Abschn. 3 Abs. 8 UStR) nicht<br />

steuerbar.<br />

• Gutachten nach § 12 Abs. 1 <strong>der</strong> Psychotherapie-Vereinbarung;<br />

• Obduktionen, es sei denn, die Obduktion ist im Falle des Seuchenverdachts für Kontaktpersonen<br />

von therapeutischer Bedeutung;<br />

• Sport- und reisemedizinische Untersuchungs- und Beratungsleistungen;<br />

• externe Gutachten für den Medizinischen Dienst <strong>der</strong> Krankenversicherung;<br />

• Gutachten zur Feststellung <strong>der</strong> Voraussetzungen von Pflegebedürftigkeit o<strong>der</strong> zur Feststellung,<br />

welche Stufe <strong>der</strong> Pflegebedürftigkeit vorliegt (§ 18 Abs. 1 SGB XI). Hier stehen<br />

Fragen nach Art und Umfang <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Grundpflege und <strong>der</strong> hauswirtschaftlichen<br />

Versorgung (§ 14 SGB XI) im Vor<strong>der</strong>grund, die ggf. auch zu treffenden Feststellungen zu<br />

Fragen <strong>der</strong> Behandlungspflege treten dahinter zurück.<br />

• Gutachten (Second opinion) eines Dritten zur vorgeschlagenen ärztlichen Behandlung,<br />

zahnärztlichen Behandlung, <strong>der</strong> Verordnung von Arznei<strong>mit</strong>teln und zur vorgeschlagenen<br />

kieferorthopädischen Behandlung und <strong>der</strong> Versorgung <strong>mit</strong> Zahnersatz (zahnprothetische<br />

Behandlungen) zum Zwecke <strong>der</strong> Kostenübernahme durch die Krankenkasse (§ 12<br />

Sozialgesetzbuch V).<br />

• Gutachten über den Kausalzusammenhang zwischen einem rechtserheblichen Tatbestand<br />

und einer Gesundheitsstörung;<br />

• Gutachten über die Tatsache o<strong>der</strong> Ursache des Todes (außer, wenn als letzte Maßnahme<br />

im Rahmen einer Heilbehandlung anzusehen);<br />

• die ärztliche Untersuchung über die pharmakologische Wirkung eines Medikaments beim<br />

Menschen;<br />

• ärztliche Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz;<br />

• Blutalkoholuntersuchungen für gerichtliche Zwecke in Einrichtungen ärztlicher Befun<strong>der</strong>hebung.<br />

Die Feststellung des Zustands <strong>der</strong> Organe, Gewebe, Körperflüssigkeiten usw. in<br />

Einrichtungen ärztlicher Befun<strong>der</strong>hebung ist nur dann nach § 4 Nr. 16 UStG steuerfrei,<br />

wenn sie für diagnostische o<strong>der</strong> therapeutische Zwecke erfolgt.<br />

87


D. <strong>Korrekt</strong> <strong>abrechnen</strong> <strong>mit</strong> <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong><br />

Arzt und Umsatzsteuer: Nicht umsatzsteuerpflichtige med. Leistungen<br />

• Ergänzung <strong>der</strong> Autoren: Ästhetisch-plastische Leistungen eines Schönheitschirurgen, bei<br />

denen kein therapeutisches Ziel im Vor<strong>der</strong>grund steht, sind seit dem 01.01.2003 steuerpflichtig.<br />

Gleiches gilt für vergleichbare Leistungen <strong>der</strong> Dermatologen o<strong>der</strong> Anästhesisten.<br />

Macht aber eine psychische Erkrankung (Depression, Angst sich vor Leuten zu zeigen)<br />

eine ästhetische Operation erfor<strong>der</strong>lich, ist keine Umsatzsteuer fällig.<br />

Nicht umsatzsteuerpflichtige medizinische Leistungen<br />

Folgende Leistungen sind weiterhin umsatzsteuerfrei:<br />

• gutachterliche Tätigkeit zur Feststellung <strong>der</strong> persönlichen Voraussetzungen für eine<br />

medizinische Rehabilitation, auch wenn <strong>der</strong> Arzt zu dem Ergebnis gelangt, dass <strong>der</strong><br />

Patient nicht rehabilitierbar ist, son<strong>der</strong>n eine dauerhafte Erwerbs- o<strong>der</strong> Berufsunfähigkeit<br />

gegeben ist;<br />

• Gutachten, Berichte und Bescheinigungen, die <strong>der</strong> schriftlichen Kommunikation unter<br />

Ärzten dienen und bei denen medizinische Betreuung im Vor<strong>der</strong>grund steht;<br />

• Vorsorgeuntersuchungen, bei denen Krankheiten möglichst frühzeitig festgestellt und <strong>mit</strong><br />

größtmöglicher Aussicht auf Erfolg behandelt werden sollen, wie z. B. Krebsfrüherkennung<br />

o<strong>der</strong> Glaukomfrüherkennung;<br />

• körperliche Untersuchung von Personen im Polizeigewahrsam zur Überprüfung <strong>der</strong> Verwahrfähigkeit<br />

in <strong>der</strong> Zelle (alternativ erfor<strong>der</strong>liche Krankenhauseinweisung);<br />

• kurze Bescheinigungen und Zeugnisse, die nach Nr. 70 <strong>GOÄ</strong> berechnet werden. Sie sind<br />

Nebenleistung zu einer Untersuchungs- und Behandlungsleistung. Dies gilt insbeson<strong>der</strong>e<br />

für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen.<br />

• Weitere Leistungen des Kapitels B VI <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>, soweit ein enger Zusammenhang <strong>mit</strong><br />

einer im Vor<strong>der</strong>grund stehenden Untersuchungs- und Behandlungsleistung gegeben ist;<br />

• vertragsärztliche Auskünfte, Bescheinigungen, Zeugnisse, Berichte und Gutachten, die<br />

nach Nr. 71 ff des einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) abgerechnet werden, weil<br />

sie <strong>der</strong> Kommunikation unter Ärzten als einem notwendigen Bestandteil <strong>der</strong> übernommenen<br />

Behandlung o<strong>der</strong> Erfüllung öffentlich-rechtlicher Berichtspflichten des Arztes<br />

gegenüber den Krankenkassen dienen;<br />

• Gutachten zu medizinischen Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen (Aussagen zu Rehabilitationsbedürftigkeit,<br />

-fähigkeit, -prognose und Therapieempfehlung), zur Hilfs<strong>mit</strong>telversorgung<br />

und zur häuslichen Krankenpflege, da in diesen genannten Aufgabenfel<strong>der</strong>n<br />

ein therapeutisches Ziel bzw. eine therapeutische Entscheidung im Mittelpunkt steht;<br />

• Obduktionen, die im Falle des Seuchenverdachts für Kontaktpersonen von therapeutischer<br />

Bedeutung sind;<br />

• ärztliche Leistungen <strong>der</strong> Schönheitschirurgen, wenn ein therapeutisches Ziel im Vor<strong>der</strong>grund<br />

steht. Indiz hierfür kann die Übernahme <strong>der</strong> Kosten durch Krankenversicherungen<br />

sein. Die übrigen ästhetisch-plastischen Leistungen eines Chirurgen sind ab dem<br />

01.01.2003 steuerpflichtig (bis zum 31.12.2002 erbrachte Leistungen können aus Gründen<br />

des Vertrauensschutzes steuerfrei belassen werden). Gleiches gilt für vergleichbare<br />

Leistungen <strong>der</strong> Dermatologen o<strong>der</strong> Anästhesisten.<br />

88


D. <strong>Korrekt</strong> <strong>abrechnen</strong> <strong>mit</strong> <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong><br />

Umsatzsteuer und die Betriebsprüfung<br />

Arzt und Umsatzsteuer: Umsatzsteuer und die Betriebsprüfung<br />

Wie wichtig die Beachtung <strong>der</strong> Umsatzsteuerpflicht im Praxisalltag ist, zeigen die nachfolgenden<br />

4 Beispiele von – nach Ansicht <strong>der</strong> Finanzverwaltung (lt. Verfügung <strong>der</strong>OFD Karlsruhe<br />

vom 11.04.2006) – sicher umsatzsteuerpflichtigen Leistungen:<br />

1. Beispiel: Reisemedizinische Beratung – Untersuchung und ggf. reisemedizinische<br />

Impfungen<br />

<strong>GOÄ</strong> Nr. Kurzlegende 1fach € 2,3fach €<br />

34 Erörterung bei Risiken – analog 17,49 40,22<br />

8 Eignungsuntersuchung für Reisen 15,15 34,85<br />

375 Reisemedizinische Impfung 4,66 10,73<br />

376 Reisemedizinische Impfung: oral 4,66 10,73<br />

377 Reisemedizinische Zusatzimpfung 2,91 6,70<br />

Summe 103,23<br />

16 % USt. 16,51<br />

<strong>Korrekt</strong>er Endbetrag in <strong>der</strong> Rechnung für den Patienten 119,74<br />

Erhält <strong>der</strong> Patient nur eine Rechnung über 103,23 Euro, muss <strong>der</strong> Arzt bei einer Betriebsprüfung<br />

da<strong>mit</strong> rechnen, dass er – <strong>der</strong> Arzt – die aus diesem Betrag herausgerechnete<br />

16%-ige USt zu seinen Lasten an das Finanzamt abführen muss.Berechnung: 103,23 x<br />

16/116 = 14,23 Euro<br />

Die Rechnung wird also wie folgt umgedeutet: 89,00 + 16% USt 14,23 = 103,23 Euro<br />

14,23 Euro sind nachträglich vom Arzt ans Finanzamt abzuführen.<br />

2. Beispiel: Tauchärztliche Untersuchung (kein Krankheitsverdacht)<br />

<strong>GOÄ</strong> Nr. Kurzlegende 1fach € *1,8/2,3fach €<br />

3 Ausführliche Beratung – nicht neben Son<strong>der</strong>leistungen 8,74 20,10<br />

8 Eignungsuntersuchung für Tauchsport 15,16 34,86<br />

70 Kurze Bescheinigung 2,33 5,36<br />

651* EKG – o<strong>der</strong> 14,75 26,54<br />

652 EKG in Ruhe und Belastung 25,94 59,66<br />

605 Ruhespirographische Untersuchung 14,11 32,45<br />

605a Flussvolumenkurve 8,16 18,77<br />

250* Blutabnahme aus <strong>der</strong> Vene 2,33 4,19<br />

<strong>GOÄ</strong> Nr. Kurzlegende 1fach € 1,15fach €<br />

3511* Urin-Teststreifen 2,91 3,35<br />

Summe 205,28<br />

16 % USt. 32,84<br />

<strong>Korrekt</strong>er Endbetrag in <strong>der</strong> Rechnung für den Patienten 238,12<br />

89


Arzt und Umsatzsteuer: Umsatzsteuer und die Betriebsprüfung<br />

Erhält <strong>der</strong> Patient nur eine Rechnung über 205,28 Euro, muss <strong>der</strong> Arzt bei einer Betriebsprüfung<br />

da<strong>mit</strong> rechnen, dass er – <strong>der</strong> Arzt – die aus diesem Betrag herausgerechnete<br />

16%-ige USt zu seinen Lasten an das Finanzamt abführen muss.<br />

Berechnung: 205,28 x 16/116 = 28,31 Euro<br />

Die Rechnung wird also wie folgt umgedeutet: 176,97 + 16% MWSt 28,31 = 205,28 Euro<br />

28,31 Euro sind nachträglich vom Arzt ans Finanzamt abzuführen.<br />

Die Leistungen zur Tauchärztlichen Untersuchung wären z. B. nicht umsatzsteuerpflichtig<br />

gewesen, wenn ein Krankheitsverdacht (z. B. Verdacht rezid. Herzrhythmusstörungen, Verdacht<br />

Sinusitis, Schwindelzustände) vorgelegen hätte und die Untersuchung zum Ausschluss<br />

einer Erkrankung, die das Tauchen verbietet, erfor<strong>der</strong>lich gewesen wäre.<br />

3. Beispiel: Untersuchung nach §§ 32 bis 35 und 42 des Jugendarbeitsschutzgesetzes<br />

Erhält <strong>der</strong> Patient nur eine Rechnung über 53,62 Euro, muss <strong>der</strong> Arzt bei einer Betriebs<br />

prüfung da<strong>mit</strong> rechnen, dass er – <strong>der</strong> Arzt – die aus diesem Betrag herausgerechnete<br />

16%-ige USt zu seinen Lasten an das Finanzamt abführen muss.<br />

Berechnung: 53,62 x 16/116 = 7,39 Euro<br />

Die Rechnung wird also wie folgt umgedeutet: 46,23 + 16% USt 7,39 = 53,62 Euro<br />

7,39 Euro sind nachträglich vom Arzt ans Finanzamt abzuführen.<br />

Nicht vergessen:<br />

Ab 1.1.2007 wird die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) um 3 % erhöht von jetzt 16 %<br />

auf dann 19 %.<br />

Da<strong>mit</strong> werden alle späteren Betriebsprüfungen für die Jahre ab 1.1.2007 hinsichtlich<br />

einer Steuernachzahlung wegen nicht berechneter Umsatzsteuer bei ärztlichen<br />

Leistungen noch schmerzlicher werden.<br />

90<br />

D. <strong>Korrekt</strong> <strong>abrechnen</strong> <strong>mit</strong> <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong><br />

<strong>GOÄ</strong> Nr. Kurzlegende 1fach € 2,3fach €<br />

32 Untersuchung nach § 32 bis 35 und 42 des Jugendarbeits- 23,31 53,62<br />

schutzgesetzes: Eingehende, das gewöhnliche Maß<br />

übersteigende Untersuchung – einschließlich:<br />

– einfacher Seh-, Hör- und Farbsinnprüfung;<br />

– Urinuntersuchung auf Eiweiß, Zucker u. Erythrozyten;<br />

• Beratung des Jugendlichen;<br />

• schriftliche gutachtliche Äußerung; Mitteilung<br />

für die Personensorgeberechtigten; Bescheinigung<br />

für den Arbeitgeber)<br />

– bis zum 18. Lebensjahr<br />

Bei Berufeignungsuntersuchung nach dem<br />

vollendenten 18. Lebensjahr – Analoger Ansatz<br />

nach <strong>GOÄ</strong> Nr. 32<br />

Summe 53,62<br />

16 % USt. 8,57<br />

<strong>Korrekt</strong>er Endbetrag in <strong>der</strong> Rechnung für den Patienten 62,19


D. <strong>Korrekt</strong> <strong>abrechnen</strong> <strong>mit</strong> <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong><br />

4. Beispiel: Bescheinigungen<br />

Arzt und Umsatzsteuer: Umsatzsteuer und die Betriebsprüfung<br />

Die nachfolgene Tabelle zeigt die Kosten von einigen umsatzsteuerpflichtigen Bescheinigungen<br />

in <strong>der</strong> Berechnung ohne und <strong>mit</strong> 16% USt.<br />

Kurzlegende <strong>GOÄ</strong>-Nr. Alle Beträge in Euro<br />

1fach 2,3fach 2,3f.+ 16% USt.<br />

Attest für Einreisebehörden z.B. USA über erfor<strong>der</strong>liche 70 2,33 5,36 6,21<br />

im Gepäck <strong>mit</strong> geführte med.techn. Geräte und/o<strong>der</strong><br />

Medikamente Insuline) - je nach Aufwand 75 7,58 17,43 20,21<br />

Gesundheitszeugnis z. B. für Visum 75 7,58 17,43 20,21<br />

Reiserücktrittsversicherung, Bescheinigung 75 7,58 17,43 20,21<br />

Segel- o<strong>der</strong> Motorführerschein-Tauglichkeit – 70 2,33 5,36 6,21<br />

Bescheinigung nach Krankenakte ohne neue Untersuchungen<br />

Diese Beispiele zeigen, wie wichtig es für den Arzt ist, sich über umsatzsteuerpflichtige IGEL-<br />

Leistungen, die in <strong>der</strong> Praxis erbracht werden, bei seinem Steuerberater zu informieren. Für<br />

den Praxisalltag ist es sinnvoll, diese umsatzsteuerpflichtigen Leistungen aufzulisten.<br />

Die oben dargestellten Differenzbeträge <strong>mit</strong> o<strong>der</strong> ohne USt sind bei größeren Untersuchungen<br />

keineswegs gering und bei kleinen Untersuchungen o<strong>der</strong> Bescheinigungen kann die<br />

Menge ggf. einen erheblichen finanziellen Verlust verursachen.<br />

Werden diese Umsatzsteuern später als 15 Monate nach Ende des entsprechenden Jahres<br />

nachgefor<strong>der</strong>t, verlangt die Finanzverwaltung ab diesem Zeitpunkt (gemäß § 233a AO) zusätzlich<br />

noch Zinsen in Höhe von 6,0 % p.a. auf die Nachzahlung.<br />

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