Arbeitsentgelt Ein Grundbegriff des ... - Knappschaft-Bahn-See
Arbeitsentgelt Ein Grundbegriff des ... - Knappschaft-Bahn-See
Arbeitsentgelt Ein Grundbegriff des ... - Knappschaft-Bahn-See
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Immer für Sie da!<br />
Haben Sie noch Fragen?<br />
Benötigen Sie noch weitere<br />
Informationen?<br />
Wir beraten und betreuen Sie<br />
individuell.<br />
impressum<br />
Herausgeber:<br />
Deutsche Rentenversicherung<br />
<strong>Knappschaft</strong>-<strong>Bahn</strong>-<strong>See</strong><br />
Referat Geschäftsführung:<br />
Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit in<br />
Zusammenarbeit mit der Abteilung Kranken-<br />
und Pflegeversicherung<br />
Pieperstraße 14–28, 44789 Bochum<br />
www.knappschaft.de<br />
Nachdruck auch auszugsweise, ist nur mit<br />
ausdrücklicher Genehmigung <strong>des</strong><br />
Herausgebers gestattet.<br />
Stand: 1. Januar 2012<br />
Vordr. 12201d 3. 12 – BAL I – 8 500 – 760<br />
kranken- und pflegeversicherung<br />
<strong>Arbeitsentgelt</strong><br />
<strong>Ein</strong> <strong>Grundbegriff</strong> <strong>des</strong><br />
Sozialversicherungsrechts<br />
Firmenkundenbetreuung
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
die <strong>Ein</strong>ordnung einer <strong>Ein</strong>nahme aus einem Beschäftigungsverhältnis unter den<br />
Be griff „<strong>Arbeitsentgelt</strong>“ im Sinne der Sozialversicherung ist infolge der Vielzahl zu<br />
be rücksichtigender Beurteilungskriterien oftmals schwierig und nicht immer von<br />
vorn herein eindeutig durchführbar.<br />
Mit dieser Informationsbroschüre möchten wir Ihnen daher einen Leitfaden an die<br />
Hand geben, der Ihnen die Beurteilung einer <strong>Ein</strong>nahme als <strong>Arbeitsentgelt</strong> im Sinne<br />
der Sozialversicherung erleichtern soll.<br />
Wenn Sie darüber hinaus noch Fragen haben, steht Ihnen das Dezernat VII.1 der<br />
<strong>Knappschaft</strong> in Essen gerne zur Verfügung. Es besteht auch die Möglichkeit,<br />
dass Sie eine(r) unserer Firmenkundenberater/-innen aufsucht, um mit Ihnen<br />
Fragen <strong>des</strong> Versicherungs- und Beitragsrechts zu erörtern. Die Standorte unserer<br />
Firmenkundenberater/-innen finden Sie unter www.knappschaft.de, Bereich<br />
Arbeitgeber-Firmenkundenbetreuung.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Ihre <strong>Knappschaft</strong><br />
<strong>Arbeitsentgelt</strong> 3
inhaltsverzeichnis<br />
1 Allgemeines ............................................................................................... 6<br />
2 Der Begriff <strong>des</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>s – Definition – ............. 6<br />
2.1 Herkunft der <strong>Ein</strong>nahmen .................................................................................... 6<br />
2.2 Unterscheidung: Laufende <strong>Ein</strong>nahmen/<strong>Ein</strong>malige <strong>Ein</strong>nahmen ....................... 7<br />
2.3 Verknüpfung <strong>des</strong> sozialversicherungsrechtlichen Begriffs<br />
„<strong>Arbeitsentgelt</strong>“ mit dem Steuerrecht .............................................................. 8<br />
3 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV)<br />
– <strong>Arbeitsentgelt</strong> – ................................................................................... 8<br />
3.1 Allgemeines ......................................................................................................... 8<br />
3.2 Erläuterung der SvEV ........................................................................................... 9<br />
3.2.1 Lohnsteuerfreie <strong>Ein</strong>nahmen ............................................................................... 9<br />
3.2.2 Pauschalbesteuerung .......................................................................................... 9<br />
3.2.2.1 Sonstige Bezüge .................................................................................................. 9<br />
3.2.2.2 <strong>Ein</strong>nahmen nach § 40 Absatz 2 EStG ................................................................ 10<br />
3.2.2.3 Betriebliche Altersversorgung ............................................................................ 11<br />
3.2.3 Heimarbeiterzuschläge, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,<br />
Arbeitnehmeranteil in den Fällen <strong>des</strong> § 3 Absatz 3 SvEV ................................. 16<br />
3.3 Verschiedene Entgeltarten – ARBEITSENTGELTKATALOG - ............................... 17<br />
3.4 Ausnahmeregelung für die Unfallversicherung sowie im Bereich<br />
der <strong>See</strong>schifffahrt ............................................................................................... 38
4 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV)<br />
– Sachbezüge – ........................................................................................ 38<br />
4.1 Text der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) – in der ab<br />
1. Januar 2011 geltenden Fassung – .................................................................... 38<br />
4.2 Allgemeines ....................................................................................................... 40<br />
4.3 Erläuterung <strong>des</strong> § 2 SvEV .................................................................................... 41<br />
4.3.1 § 2 Absatz 1 SvEV ................................................................................................. 41<br />
4.3.2 § 2 Absatz 2 SvEV ................................................................................................ 41<br />
4.3.3 § 2 Absatz 3 und 4 SvEV ...................................................................................... 41<br />
4.3.3.1 § 2 Absatz 3 Nummer 1 SvEV ............................................................................. 42<br />
4.3.3.2 § 2 Absatz 3 Nummer 2 SvEV ............................................................................ 42<br />
4.3.3.3 § 2 Absatz 3 Nummer 3 SvEV ............................................................................. 42<br />
4.3.4 § 2 Absatz 3 Satz 3 SvEV ..................................................................................... 42<br />
4.3.5 § 2 Absatz 6 Satz 1 und 2 SvEV .......................................................................... 42<br />
4.3.6 § 2 Absatz 5 SvEV ................................................................................................ 42<br />
4.4 Erläuterung <strong>des</strong> § 3 SvEV ................................................................................... 44<br />
5 Empfehlung der Software „sv.net“ ...................................... 45<br />
5.1 Allgemeines ........................................................................................................ 45<br />
5.2 Leistungen der Software „sv.net“ ..................................................................... 45<br />
5.3 Ausfüllen der elektronischen Meldung zur Sozialversicherung .................... 46<br />
<strong>Arbeitsentgelt</strong> 5
1 Allgemeines<br />
Der Begriff „<strong>Arbeitsentgelt</strong>“ ist im § 14 Sozialgesetzbuch -<br />
Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung<br />
- (SGB IV) geregelt. Er gilt einheitlich für alle Sozialversicherungszweige.<br />
2 Der Begriff <strong>des</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>s<br />
– Definition –<br />
Nach § 14 Absatz 1 SGB IV gehören zum <strong>Arbeitsentgelt</strong> alle laufenden<br />
und einmaligen <strong>Ein</strong>nahmen aus einer Beschäfti gung,<br />
gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch hierauf besteht, unter<br />
welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden<br />
und ob sie unmittel bar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang<br />
mit ihr erzielt werden.<br />
Der Begriff „<strong>Arbeitsentgelt</strong>“ umfasst alle denkba ren <strong>Ein</strong>nahme-<br />
arten bzw. Vermögenswerte, die aufgrund einer Be schäftigung<br />
geleistet werden, unabhängig davon, ob sie als Geld-, Sachbezüge<br />
oder sonstige geldwerte Vorteile gewährt werden<br />
(z. B. Rabatte, Überlassung eines Dienstwagens zur privaten<br />
Nutzung, Nettolohnvereinbarungen).<br />
Der § 14 Absatz 2 SGB IV trifft zudem die Aussage, dass sofern<br />
ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart ist, die <strong>Ein</strong>nahmen <strong>des</strong><br />
Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern<br />
und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge<br />
zur Sozialversicherung als <strong>Arbeitsentgelt</strong> gelten. Sofern bei<br />
illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge<br />
zur Sozialversicherung nicht gezahlt wurden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt<br />
als vereinbart.<br />
2.1 Herkunft der <strong>Ein</strong>nahmen<br />
Für die Bestimmung einer <strong>Ein</strong>nahme als <strong>Arbeitsentgelt</strong> ist<br />
entscheidend, ob sie in irgendeiner Weise aus einer Beschäftigung<br />
heraus erzielt wird. Der Zufluss der <strong>Ein</strong>nahme muss also<br />
in einem Beschäftigungsverhältnis begründet sein. Das bedeutet,<br />
dass nur solche <strong>Ein</strong>nahmen unter den Begriff <strong>Arbeitsentgelt</strong><br />
fallen, die im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses<br />
oder im Zusammenhang mit einem solchen er zielt werden.<br />
Hierdurch wird deutlich, dass es nicht darauf ankommt, ob<br />
die Zuwendungen vom Arbeitgeber selbst gezahlt werden<br />
oder ob sie dem Arbeitnehmer aus der Beschäf tigung heraus<br />
durch Dritte gewährt werden. Darüber hinaus ist ebenfalls<br />
unbedeutend, inwieweit der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch<br />
auf die Leistung hat; das heißt es ist unerheblich,<br />
ob ein höheres Entgelt als das tarifvertraglich oder arbeitsvertraglich<br />
vereinbarte Entgelt gezahlt wird oder nicht – es<br />
ist immer der gesamte Betrag als <strong>Arbeitsentgelt</strong> im Sinne der<br />
Sozialversicherung anzusehen. Gleiches gilt für den Fall, dass<br />
ohne rechtliche Verpflichtung vom Arbeitgeber eine einmalige<br />
<strong>Ein</strong>nahme gewährt wird.
2.2 Unterscheidung: Laufende <strong>Ein</strong>nahmen/<br />
<strong>Ein</strong>malige <strong>Ein</strong>nahmen<br />
Zum einmalig gezahlten <strong>Arbeitsentgelt</strong> gehören alle <strong>Ein</strong>malbezüge,<br />
die nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum<br />
gezahlt werden (§ 23a SGB IV). Zum einmalig<br />
gezahlten <strong>Arbeitsentgelt</strong> gehören z. B.:<br />
Erfindervergütung<br />
Hausbrandabgeltung, Energieabgeltung und Wert <strong>des</strong> freien<br />
Bran<strong>des</strong><br />
Abfindungen<br />
Jubiläumsgeld<br />
Prämie für Verbesserungsvorschlag<br />
Sachprämie anlässlich eines Sicherheitswettbewerbs<br />
Tantiemen<br />
Urlaubsabgeltung<br />
Urlaubsgeld (Erholungsbeihilfe, Urlaubsbeihilfe)<br />
Weihnachtsgeld (auch für Rentner und freiwillig Wehrdienstleistende)<br />
Belegschaftsrabatte<br />
und ähnliche Leistungen, soweit sie <strong>Arbeitsentgelt</strong> im Sinne der<br />
Sozialversiche rung darstellen. Als einmalig gezahltes Arbeits-<br />
entgelt sind auch solche Sonderzah lungen anzusehen, auf die<br />
beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis im Laufe <strong>des</strong> Ka-<br />
lenderjahres ein anteiliger oder voller Anspruch besteht oder die<br />
ohne Rechtsanspruch aus sonstigen Gründen gezahlt werden.<br />
<strong>Arbeitsentgelt</strong> 7<br />
Laufend gezahltes <strong>Arbeitsentgelt</strong> sind Bezüge, die für die<br />
Arbeit in einem bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt<br />
werden (Umkehrschluss zu § 23a SGB IV). Hierzu gehören<br />
beispielsweise:<br />
Lohn<br />
Gehalt<br />
Außendienstpauschale<br />
Dienstwagen bei ständiger privater Nutzung<br />
Anwesenheitsprämie<br />
Honorare (im Rahmen eines Dienstverhältnisses)<br />
Laufend gezahlte Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse (z. B. Mehrarbeitsvergütungen,<br />
Erschwerniszuschläge, vermögenswirksame<br />
Leistungen) stellen auch dann kein einmalig gezahltes<br />
<strong>Arbeitsentgelt</strong> dar, wenn sie in größeren Zeitabständen als<br />
mo natlich ausgezahlt werden; sie gehören vielmehr zum<br />
laufend gezahlten Arbeits entgelt. Das Gleiche gilt für<br />
Provisionen, es sei denn, dass sie ohne Bezug auf be stimmte<br />
Entgeltabrechnungszeiträume gewährt werden.<br />
Kein einmalig gezahltes, sondern laufen<strong>des</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong> sind<br />
(§ 23a Absatz 1 Satz 2 SGB IV) Zuwendungen, die<br />
üblicherweise zur Abgeltung bestimmter Aufwendungen <strong>des</strong><br />
Beschäftigten, die im Zusammenhang mit der Beschäftigung<br />
stehen, wie zum Beispiel Kontoführungsgebühren,<br />
als Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht
überwiegend für den Bedarf seiner Beschäftigten hergestellt,<br />
vertrieben oder erbracht werden und monatlich in Anspruch<br />
genommen werden können,<br />
laufend – und nicht zu besonderen Anlässen – als sonstige<br />
Sachbezüge wie zum Beispiel Dienstwagen oder Dienstwohnung<br />
oder<br />
als vermögenswirksame Leistungen<br />
vom Arbeitgeber erbracht werden.<br />
Soweit die vorgenannten Zuwendungen tatsächlich nicht monatlich<br />
erbracht werden, stellen sie laufen<strong>des</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong><br />
dar, das bei einer Pauschalbesteuerung als sonstiger Bezug<br />
nicht dem <strong>Arbeitsentgelt</strong> zuzurechnen ist.<br />
Die Unterscheidung zwischen laufend bzw. einmalig gezahltem<br />
<strong>Arbeitsentgelt</strong> ist sowohl für die Beitragspflicht als auch<br />
die Berechnung der Beiträge entscheidend.<br />
2.3 Verknüpfung <strong>des</strong> sozialversicherungsrechtlichen<br />
Begriffs „<strong>Arbeitsentgelt</strong>“ mit dem Steuerrecht<br />
Der Begriff <strong>Arbeitsentgelt</strong> umfasst ohne nähere Begrenzung<br />
praktisch alle <strong>Ein</strong>nahmen eines Arbeitnehmers aus einem<br />
Beschäftigungsverhältnis. Dies führt dazu, dass bestimmte<br />
Zuwendungen <strong>des</strong> Arbeitgebers zum <strong>Arbeitsentgelt</strong> gehören,<br />
obwohl sie ihrem Sinn und Zweck nach nicht hierzu gehören<br />
sollten. Ausgenommen werden in § 14 SGB IV jedoch aus-<br />
drücklich steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3<br />
Nummer 26 und 26a EStG genannten steuerfreien <strong>Ein</strong>nahmen.<br />
3 Sozialversicherungsentgeltverordnung<br />
(SvEV)<br />
– <strong>Arbeitsentgelt</strong> –<br />
<strong>Ein</strong>e unfassende Beurteilung aller Bezüge als <strong>Arbeitsentgelt</strong> ist<br />
nicht gleichbedeutend mit einer uneingeschränkten Beitragspflicht.<br />
<strong>Ein</strong>e Beitragsfreiheit von Bezügen, die zum <strong>Arbeitsentgelt</strong><br />
gehören, kann nur über § 17 SGB IV gesteuert werden.<br />
Die Bun<strong>des</strong>regierung hat aufgrund <strong>des</strong> § 17 SGB IV mit Zustimmung<br />
<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rates die Sozialversicherungsentgeltverordnung<br />
(SvEV) erlassen, welche bezugnehmend auf das<br />
Steuerrecht (<strong>Ein</strong>kommensteuergesetz – EStG –, Lohnsteuerdurchführungsverordnung<br />
– LStDV –, Lohnsteuer-Richtlinien<br />
– LStR –) gewisse Entgelte ganz bzw. teilweise nicht dem<br />
<strong>Arbeitsentgelt</strong> zurechnet.<br />
3.1 Allgemeines<br />
Die SvEV gilt für alle Sozialversicherungszweige.
3.2 Erläuterung der SvEV<br />
3.2.1 Lohnsteuerfreie <strong>Ein</strong>nahmen<br />
Nach § 1 SvEV sind einmalige <strong>Ein</strong>nahmen oder laufende<br />
Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche <strong>Ein</strong>nahmen, die<br />
zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden, dann<br />
nicht dem <strong>Arbeitsentgelt</strong> zuzurechnen, soweit sie lohnsteuerfrei<br />
sind. Sie unterliegen damit auch nicht der Beitragspflicht<br />
zur Sozialversiche rung.<br />
Für die Beurteilung einer <strong>Ein</strong>nahme als <strong>Arbeitsentgelt</strong> ist daher<br />
zuerst die lohnsteuerrechtliche Behandlung zu prüfen. Ergibt<br />
sich aus dem <strong>Ein</strong>kommensteu ergesetz bzw. den Lohnsteuerrichtlinien<br />
etc., dass eine Zuwendung, die zusätzlich zu<br />
Löhnen und Gehältern gewährt wird, steuerfrei ist, so ist sie<br />
gemäß § 1 SvEV auch nicht dem sozialversicherungspflichtigen<br />
<strong>Arbeitsentgelt</strong> zuzurechnen.<br />
3.2.2 Pauschalbesteuerung<br />
Die zu zahlende Lohnsteuer wird im Allgemeinen mit Hilfe von<br />
Lohnabzugstabellen ermittelt. In verschiedenen Fällen ist es<br />
jedoch möglich, die Lohnsteuer nicht nach der Tabelle, sondern<br />
nach einem pauschalen Steuersatz zu ermitteln.<br />
§ 1 SvEV regelt hierzu, dass bei einer Pauschalbesteuerung<br />
Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung vorliegt, wobei<br />
hierdurch der aus § 1 SvEV hervorge hende Grundsatz, dass die<br />
Entgelteigenschaft der neben Löhnen und Gehältern gezahlten<br />
<strong>Arbeitsentgelt</strong> 9<br />
<strong>Ein</strong>nahmen von der Lohnsteuerpflicht abhängt, relativiert wird.<br />
Die Beitragsfreiheit infolge Fehlens der <strong>Arbeitsentgelt</strong>eigenschaft<br />
im Sinne der Sozialversicherung kann auch bei einer<br />
nachträglichen Pauschalbesteuerung von Bezügen eintreten.<br />
§ 1 Absatz 1 Satz 2 SvEV regelt, dass es bei den in den Nummern<br />
2 bis 4 ge nannten <strong>Ein</strong>nahmen für die Nichtzurechnung zum<br />
<strong>Arbeitsentgelt</strong> nur auf die Mög lichkeit einer Pauschalbesteuerung<br />
ankommt. Der Zeitpunkt der Beitragsfälligkeit ist nicht<br />
relevant. Dies gilt allerdings nicht, soweit der Arbeitgeber die<br />
Lohnsteuer individuell erhebt. In diesem Fall stellen die betreffenden<br />
<strong>Ein</strong>nahmen beitragspflichtiges <strong>Arbeitsentgelt</strong> dar.<br />
Nicht alle Pauschalbesteuerungen, die nach dem Steuerrecht<br />
möglich sind, be wirken, dass <strong>Ein</strong>nahmen in der Sozialver-<br />
sicherung nicht dem <strong>Arbeitsentgelt</strong> zuzu ordnen sind. Viel-<br />
mehr können nur solche Pauschalbesteuerungen, die in der<br />
SvEV aufgeführt sind, unter den darin zusätzlich genannten<br />
Voraussetzungen eine Bei tragsfreiheit auslösen. Somit haben<br />
Pauschalbesteuerungen nach § 40 Absatz 1 Nummer 2 und nach<br />
§ 40 a EStG auf die hiervon betroffenen <strong>Ein</strong>nahmen keine bei-<br />
tragsrechtlichen Auswirkungen. Diese <strong>Ein</strong>nahmen gehören trotz<br />
Pauschalbesteuerung zum beitragspflichtigen <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />
3.2.2.1 Sonstige Bezüge<br />
<strong>Ein</strong>e Pauschalbesteuerung nach § 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1<br />
EStG ist nur möglich, wenn sie in einer großen Anzahl von Fällen
(in der Regel für min<strong>des</strong>tens 20 Ar beitnehmer) Anwendung<br />
findet, in denen „sonstige Bezüge“ gewährt werden und der<br />
Gesamtbetrag der pauschal mit einem besonderen Steuersatz<br />
besteuerten Bezüge je Arbeitnehmer 1.000,00 Euro im Kalenderjahr<br />
nicht übersteigt. Darüber hin aus muss der Arbeitgeber die<br />
Pauschalbesteuerung nach § 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG<br />
beantragen.<br />
Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SvEV sind sonstige Bezüge,<br />
die nach § 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG pauschal versteuert<br />
werden und nicht einmaliges <strong>Arbeitsentgelt</strong> im Sinne von<br />
§ 23 a SGB IV darstellen, nicht dem <strong>Arbeitsentgelt</strong> zuzurechnen.<br />
Diese Fälle sind in der Praxis selten, da der lohnsteuerrechtliche<br />
Begriff „sonstige Be züge“ (vergleiche Abschnitt 115<br />
Absatz 2 LStR) und der sozialversicherungsrechtliche Be griff<br />
„einmalige <strong>Ein</strong>nahme“ weitgehend identisch sind. <strong>Ein</strong> Unterschied<br />
besteht nur bei der Nachzahlung von laufendem<br />
Arbeitslohn, der lohnsteuerrechtlich stets zu den „sonstigen<br />
Bezügen“ gehört, wenn sich die Nachzahlung ausschließlich<br />
auf bereits abgelaufene Kalenderjahre bezieht oder wenn die<br />
Nachzahlung zum Teil das laufende und zum Teil bereits abgelaufene<br />
Kalenderjahre betrifft.<br />
Die Pauschalbesteuerung nach § 40 Absatz 1 Nummer 1 EStG<br />
löst somit nur in Ausnahmefällen Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung<br />
aus.<br />
3.2.2.2 <strong>Ein</strong>nahmen nach § 40 Absatz 2 EStG<br />
Im Gegensatz hierzu sind diejenigen „sonstigen Bezüge“ stets<br />
nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SvEV sozialversicherungsfrei,<br />
die nach § 40 Absatz 2 EStG mit einem festen Pauschsteu ersatz<br />
von 15,00 oder 25,00 Prozent besteuert werden. Zu diesen <strong>Ein</strong>-<br />
nahmen zählen:<br />
a) Essenszuschüsse <strong>des</strong> Arbeitgebers, wobei ein geldwerter<br />
Vorteil grundsätzlich nur insoweit entsteht, als der Arbeitnehmer<br />
für die Mahlzeit einen Betrag zahlt, der unter dem<br />
amtlichen Sachbezugswert für Mahlzeiten liegt.<br />
b) Zuwendungen, die aus Anlass einer Betriebsveranstaltung<br />
gezahlt werden, gehören generell nicht zum zu besteuernden<br />
Arbeitslohn, wenn es sich um herkömmliche<br />
Veranstal tungen und um bei solchen Veranstaltungen<br />
übliche Zuwendungen handelt. Unter übliche Veranstaltungen<br />
versteht man nicht mehr als zwei pro Jahr. Der<br />
Arbeit geber ist jedoch berechtigt, bei mehr als zwei Be-<br />
triebsveranstaltungen im Jahr im Rahmen eines Wahlrechts<br />
zu bestimmen, welche beiden als die zu begünstigenden<br />
„üblichen“ Veranstaltungen anzusehen sind. Der Begriff<br />
der „üblichen Zuwendung“ wird durch eine Freigrenze von<br />
110,00 Euro je Veranstaltung und je Arbeitnehmer definiert.<br />
<strong>Ein</strong>e Freigrenze bedeutet, dass die dem Arbeitnehmer anlässlich<br />
einer Be triebs ver an staltung zugewendeten Vorteile<br />
steuer- und beitragsfrei sind, wenn der Betrag von 110,00
Euro nicht überschritten wird. Wird der Betrag von 110,00<br />
Euro überschritten, so ist der gesamte Betrag und nicht<br />
nur der über 110,00 Euro hin ausgehende Teil steuer- und<br />
beitragspflichtig.<br />
Soweit jedoch Zuwendungen zu Betriebsveranstaltungen<br />
zum zu besteuernden Arbeitslohn gehören, weil entweder<br />
die Freigrenze von 110,00 Euro überschritten wurde oder es<br />
sich um nicht übliche Zuwendungen bei einer Betriebsveranstaltung<br />
handelt, kann die Lohnsteuer pauschal erhoben<br />
werden. Diese Pau schalbesteuerung führt dann zur Bei-<br />
tragsfreiheit in der Sozialversicherung gemäß § 1 Absatz 1<br />
Nummer 3 SvEV.<br />
c) Erholungsbeihilfen, die steuerpflichtig sind, können<br />
mit einem Pauschsteuer satz pauschaliert werden, wenn<br />
diese Beihilfen in einem Kalenderjahr 156,00 Euro für den<br />
einzelnen Arbeitnehmer, 104,00 Euro für <strong>des</strong>sen Ehegatte<br />
und 52,00 Euro für je<strong>des</strong> Kind nicht übersteigen und der<br />
Arbeitgeber sicherstellt, dass die Beihilfen zu Erholungszwecken<br />
verwendet werden.<br />
3.2.2.3 Betriebliche Altersversorgung<br />
Als betriebliche Altersversorgung sind Leistungen der Alters-,<br />
Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zu verstehen, die<br />
einem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber aus Anlass seines<br />
Arbeitsverhältnisses zugesagt werden.<br />
<strong>Arbeitsentgelt</strong> 11<br />
Der Arbeitnehmer kann von seinem Arbeitgeber grundsätzlich<br />
verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen<br />
– unabhängig von der tatsächlichen Höhe seines <strong>Arbeitsentgelt</strong>s<br />
– bis zu 4,00 Prozent der für das jeweilige Kalenderjahr<br />
geltenden Beitragsbemessungsgrenze (West) in der allgemeinen<br />
Rentenversicherung (im Jahr 2012 = 2.688,00 Euro) durch<br />
Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung<br />
verwendet werden. Dieser Rechtsanspruch besteht nur für<br />
rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer. Tarifgebundene<br />
Arbeitnehmer können die Entgeltumwandlung nur einfordern,<br />
wenn dies laut Tarifvertrag möglich ist.<br />
Bei geringfügig Beschäftigten ist eine arbeitsrechtlich zulässige<br />
Entgeltumwandlung möglich mit der Folge, dass sich die<br />
Bemessungsgrundlage für die Berechnung der pauschalen<br />
Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung mindert.<br />
Nach § 3 Nummer 63 EStG sind Beiträge <strong>des</strong> Arbeitgebers aus<br />
dem ersten Dienstverhältnis an eine Pensionskasse zum Aufbau<br />
einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, bei<br />
der eine Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder<br />
Hinterbliebenenversorgung in Form einer Rente vorgesehen<br />
ist, steuerfrei, soweit die Beiträge im Kalenderjahr 4,00 Prozent<br />
der für die alten Bun<strong>des</strong>länder geltenden Beitragsbemessungsgrenze<br />
der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen.<br />
Die Steuerfreiheit ist ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer<br />
nach § 1a Absatz 3 BetrAVG verlangt, dass die Voraussetzungen
zur Riesterförderung nach § 10a oder Abschnitt XI erfüllt<br />
werden. Der Steuerfreibetrag erhöht sich pauschal um 1.800,00<br />
Euro, wenn die Beiträge aufgrund einer Versorgungszusage, die<br />
nach dem 31. Dezember 2004 erteilt wurde, geleistet werden.<br />
Der zusätzliche Steuerfreibetrag von 1.800,00 Euro löst keine<br />
Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung aus.<br />
Der Bun<strong>des</strong>finanzhof hat mit seinem Urteil vom 9. Dezember<br />
2010 (VI R 57/08) entschieden, dass unter dem in § 3 Nummer<br />
63 normierten Begriff „Beiträge <strong>des</strong> Arbeitgebers“ alle Beiträge<br />
fallen, die vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer selbst<br />
geschuldet und an die Versorgungseinrichtung abgeführt<br />
werden. Eigenbeiträge der Arbeitnehmer fallen laut BFH auch<br />
unter diesen Begriff, wenn sie nicht aufgrund einer vertraglichen<br />
Vereinbarung mit der Versorgungseinrichtung entrichtet<br />
werden und der Arbeitnehmer selbst somit Beitragsschuldner<br />
ist. Zuvor wurden Arbeitnehmer-Eigenbeiträge nicht in die<br />
Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 63 EStG miteinbezogen. Das<br />
Bun<strong>des</strong>finanzministerium hat zwischenzeitlich entschieden,<br />
dass das vorgenannte Urteil ab dem 1. Januar 2011 allgemein<br />
anzuwenden ist. <strong>Ein</strong>e weitergehende Steuerfreiheit vor diesem<br />
Stichtag ist nur bei noch offenen Fällen von <strong>Ein</strong>kommensteuerfestsetzungen<br />
für die Kalenderjahre 2010 und früher möglich,<br />
in denen der Arbeitnehmer erklärt, er wolle die Steuerfreiheit<br />
in Anspruch nehmen.<br />
Durch das Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen<br />
Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und<br />
Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz – Alt<strong>Ein</strong>kG) vom 5. Juli<br />
2004 wurde vom 1. Januar 2005 an unter anderem für die im<br />
Bereich der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung<br />
bestehenden Durchführungswege, die bisher steuerrechtlich<br />
teilweise unterschiedlich behandelt wurden, einheitlich die<br />
nachgelagerte Besteuerung eingeführt. Aus diesem Grund<br />
wurde die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung der Beiträge<br />
für eine Direktversicherung grundsätzlich aufgehoben; diese<br />
Bezüge wurden statt<strong>des</strong>sen in die Steuerfreiheit nach § 3<br />
Nummer 63 EStG einbezogen. Dies hat im Falle einer Entgeltumwandlung<br />
nach § 17 SGB IV in Verbindung mit § 1 Absatz 1<br />
Nummer 9 SvEV Beitragsfreiheit zur Folge.<br />
Als Ausgleich für den Wegfall der Pauschalierungsmöglichkeit<br />
für Beiträge zu einer Direktversicherung mit 20,00 Prozent erhöht<br />
sich für die vom Arbeitgeber auf Grund einer ab 1. Januar<br />
2005 erteilten Versorgungszusage der steuerfreie Betrag von<br />
2.688,00 Euro um weitere 1.800,00 Euro jährlich.<br />
Ebenfalls zum 1. Januar 2005 wurden die Voraussetzungen für<br />
die Steuerfreiheit von Beiträgen zu Pensionsfonds, Pensionskassen<br />
und Direktversicherungen nach § 3 Nummer 63 EStG<br />
geändert. Um die Voraussetzung für die ab 1. Januar 2005<br />
geltende Steuerfreiheit für Direktversicherungsbeiträge zu<br />
erfüllen, muss <strong>des</strong>halb die Lebensversicherung Leistungen für
die Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung in<br />
Form einer lebenslangen Rente vorsehen. Nach dem<br />
31. Dezember 2004 abgeschlossene Direktversicherungen, die<br />
nur eine einmalige Kapitalauszahlung vorsehen, sind voll<br />
steuerpflichtig. Die Lohnsteuer kann nicht mit 20,00 Prozent<br />
pauschal versteuert werden.<br />
Die Pauschalierungsmöglichkeit mit 20,00 Prozent bleibt<br />
jedoch für alle bis zum 31. Dezember 2004 abgeschlossenen<br />
Direktversicherungsverträge aus Gründen der Besitzstandswahrung<br />
erhalten.<br />
Das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung<br />
und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens<br />
(Altersvermögensgesetz - AVmG) vom 26. Juni 2001<br />
regelt vom 1. Januar 2002 an unter anderem den Aufbau einer<br />
zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge und gewährt<br />
dem Arbeitnehmer einen individuellen Anspruch auf betriebliche<br />
Altersversorgung durch Entgeltumwandlung mit sofortiger<br />
gesetzlicher Unverfallbarkeit.<br />
Bei einer Entgeltumwandlung zu Gunsten einer betrieblichen<br />
Altersversorgung sind neben den weiterhin geltenden Regelungen<br />
für eine Direktversicherung in den Durchführungswegen<br />
Direktzusage/Pensionszusage bzw. Unterstützungskasse<br />
und Pensionskasse bzw. Pensionsfonds Entgeltbestandteile<br />
bis zu 4,00 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (West) der<br />
allgemeinen Rentenversicherung nicht dem <strong>Arbeitsentgelt</strong><br />
hinzuzurechnen und damit beitragsfrei.<br />
<strong>Arbeitsentgelt</strong> 13<br />
Besteht neben einer betrieblichen Altersversorgung in den<br />
Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse<br />
noch eine betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen<br />
Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direktver sicherung,<br />
so gelten für jede Gruppe die im Gesetz genannten Grenzen.<br />
Werden jedoch mehrere in den maßgebenden <strong>Ein</strong>zelvorschriften<br />
gemeinsam genannte Durchführungswege wie<br />
Direktzusage und Unterstützungskasse (§ 14 Absatz 1 Satz<br />
2 SGB IV) oder Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung<br />
(§ 1 Absatz 1 Nummer 9 SvEV, § 3 Nummer 63<br />
EStG) nebeneinander praktiziert, kann der Freibetrag je<br />
<strong>Ein</strong>zelvorschrift nur ein Mal berücksichtigt werden.<br />
Die für die jeweiligen Durchführungswege maßgeblichen<br />
Rechtsvorschriften sind in der sich anschließenden Übersicht<br />
enthalten.<br />
a) Die Pensions- oder Direktzusage<br />
Der Arbeitgeber verspricht dem Arbeitnehmer die Zahlung<br />
einer Alters-, Invaliditäts- und/oder Hinterbliebenenversorgung.<br />
Der Arbeitnehmer hat beim <strong>Ein</strong>tritt <strong>des</strong><br />
Versorgungsfalles einen direkten Anspruch gegen den<br />
Arbeitgeber.
) Die Unterstützungskasse<br />
Die Unterstützungskasse ist – häufig in der Rechtsform<br />
eines eingetragenen Vereins – eine rechtlich selbständige<br />
Versorgungseinrichtung. Finanziert wird die Unterstützungskasse<br />
durch Zuwendungen der Trägerunternehmen<br />
und aus Kapitalerträgen. Sie gewährt den Arbeitnehmern<br />
der Trägerunternehmen keinen Rechtsanspruch auf die Versorgungsleistungen.<br />
Der Rechtsanspruch der Arbeitnehmer<br />
auf Versorgungsleistungen besteht nur gegenüber dem<br />
Trägerunternehmen.<br />
c) Die Direktversicherung<br />
Die Direktversicherung ist eine Lebensversicherung auf<br />
das Leben <strong>des</strong> Arbeitnehmers, die durch den Arbeitgeber<br />
bei einem Versicherungsunternehmen abgeschlossen<br />
worden ist und bei der der Arbeitnehmer oder seine<br />
Hinterbliebenen hinsichtlich der Versorgungsleistung <strong>des</strong><br />
Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind.<br />
d) Die Pensionskasse<br />
Die Pensionskasse ist ein rechtlich selbständiger Versicherungsverein<br />
auf Gegenseitigkeit. Die Arbeitnehmer haben<br />
einen Rechtsanspruch auf die zugesagten Leistungen. Die<br />
Finanzierung erfolgt über Zuwendungen der Trägerunternehmen<br />
und aus Vermögenserträgen.<br />
Grundsätzlich wurde seit dem 1. Januar 2005 für Beiträge,<br />
die zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen<br />
Altersversorgung für eine Direktversicherung (Neuzusagen<br />
ab 1. Januar 2005) oder an eine Pensionskasse geleistet werden,<br />
die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung aufgehoben.<br />
Für den Bereich der umlagefinanzierten betrieblichen Altersversorgung<br />
an eine Pensionskasse bleibt diese Option<br />
nach § 40b EStG dagegen bestehen.<br />
Aus Gründen <strong>des</strong> Vertrauensschutzes bleibt auch die Möglichkeit<br />
der Pauschalbesteuerung für diejenigen Beiträge<br />
für eine Direktversicherung und Zuwendungen an eine<br />
Pensionskasse bestehen, die vom Arbeitgeber aufgrund<br />
einer Versorgungszusage geleistet werden, die vor dem<br />
1. Januar 2005 erteilt wurde (Altfälle/Altzusagen bis<br />
31. Dezember 2004). Erfüllen die Altfälle allerdings die<br />
Voraussetzungen <strong>des</strong> geänderten § 3 Nummer 63 EStG, ist<br />
für diese Beiträge und Zuwendungen seit dem 1. Januar<br />
2005 die Regelung über die Steuerfreiheit anzuwenden.<br />
Für den Bereich der umlagefinanzierten betrieblichen<br />
Altersversorgung an eine Pensionskasse (insbesondere Zusatzversorgungseinrichtungen<br />
<strong>des</strong> öffentlichen Dienstes)<br />
wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2008 für diese Zahlungen<br />
die Steuerfreiheit in § 3 Nummer 56 EStG normiert. Diese<br />
Steuerfreiheit ist auf einen kalenderjährlichen Höchstbetrag<br />
von zunächst 1 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze
(West) der allgemeinen Rentenversicherung (im Jahr 2012 =<br />
672,00 Euro) begrenzt und wird bis zum Jahr 2025 stufenweise<br />
auf maximal 4,00 Prozent (vergleichbar der Regelung<br />
in § 3 Nummer 63 EStG) angehoben. Für die gegebenenfalls<br />
übersteigenden Zuwendungen <strong>des</strong> Arbeitgebers ist die<br />
Anwendung der Pauschalbesteuerung nach § 40 b EStG<br />
möglich.<br />
Beiträge für eine durch Entgeltumwandlung finanzierte Direktversicherung<br />
bzw. Pensionskassenversorgung sind im<br />
Kalenderjahr bis zu 4,00 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze<br />
(West) der allgemeinen Rentenversicherung nicht<br />
dem sozialversicherungspflichtigen <strong>Arbeitsentgelt</strong> zuzurechnen<br />
und somit beitragsfrei. Dies gilt auch für darin<br />
enthaltene Beträge, die aus einer Entgeltumwandlung<br />
stammen.<br />
e) Der Pensionsfonds<br />
Bei dem Pensionsfonds handelt es sich um eine rechtlich<br />
selbständige Versorgungseinrichtung, die dem Versorgungsberechtigten<br />
auf seine Leistungen einen Rechtsanspruch<br />
gewährt. Der Pensionsfonds ist durch das AVmG mit<br />
Wirkung vom 1. Januar 2002 erstmals als weiterer Durchführungsweg<br />
für die betriebliche Altersversorgung eingeführt<br />
worden. Er wird durch <strong>Ein</strong>zahlungen <strong>des</strong> Arbeitgebers<br />
bzw. <strong>des</strong> Arbeitnehmers finanziert.<br />
<strong>Arbeitsentgelt</strong> 15<br />
f) Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung<br />
Im Rahmen einer Gruppenunfallversicherung werden<br />
mehrere Arbeitnehmer gemeinsam versichert. Bei diesen<br />
Beiträgen <strong>des</strong> Arbeitgebers ist danach zu differenzieren,<br />
ob aufgrund <strong>des</strong> Versicherungsvertrags der Arbeitgeber<br />
oder der Arbeit nehmer anspruchsberechtigt ist. Sofern die<br />
Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag aus-<br />
schließlich dem Arbeitgeber zusteht, liegt nach der Recht-<br />
sprechung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>finanzhofs im Zeitpunkt der Beitrags-<br />
leistung durch den Arbeitgeber kein lohnsteuerpflichtiger<br />
Arbeitslohn und damit auch kein <strong>Arbeitsentgelt</strong> im Sinne<br />
der Sozialversicherung vor. Kann der Arbeitnehmer dagegen<br />
die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbst gegen<br />
den Versicherer geltend machen, stellen die Beitragsleistungen<br />
<strong>des</strong> Arbeitgebers nach der Rechtsprechung <strong>des</strong><br />
Bun<strong>des</strong>finanzhofs lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn und<br />
damit <strong>Arbeitsentgelt</strong> im Sinne der Sozialversicherung dar.<br />
Da die Beitragsleistungen <strong>des</strong> Arbeitgebers für eine Gruppenunfallversicherung<br />
– sofern sie zum lohnsteuerpflichtigen<br />
Arbeitslohn gehören – unter den Voraussetzungen <strong>des</strong><br />
§ 40 b Absatz 3 EStG pauschal versteuert werden können,<br />
liegt insoweit nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SvEV kein<br />
<strong>Arbeitsentgelt</strong> im Sinne der Sozialversicherung vor, es sei<br />
denn, dass der Arbeitgeber eine Regelbesteuerung durchführt.<br />
<strong>Ein</strong>e Hinzurechnung der Beitragsleistungen <strong>des</strong> Arbeitgebers<br />
zum <strong>Arbeitsentgelt</strong> unterbleibt allerdings nur<br />
dann, wenn der Teilbetrag, der sich bei einer Aufteilung
der gesamten Beiträge nach Abzug der Versicherungs-<br />
steuer durch die Zahl der begünstigten Arbeitnehmer<br />
ergibt, 62,00 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt.<br />
Beim Überschreiten dieses Höchstbetrages gilt, dass die<br />
Pauschalierungsmöglichkeit gänzlich entfällt und damit<br />
die Beträge in vollem Umfang der Steuerpflicht und damit<br />
der Beitragspflicht in der Sozialversicherung unterliegen.<br />
<strong>Ein</strong>e Pauschalierung beim Überschreiten <strong>des</strong><br />
Höchst betrages mit einem besonders ermittelten<br />
Pauschsteuersatz nach § 40 Absatz 1 Nummer 1 EStG ist<br />
nicht möglich (§ 40 b Absatz 4 EStG).<br />
g) Beiträge und Zuwendungen bei bestimmten Versorgungsregelungen<br />
Die nach § 40 b EStG pauschal besteuerten Beiträge und<br />
Zuwendungen an Zusatzversorgungskassen sind in Höhe<br />
von bis zu 2,50 Prozent <strong>des</strong> für ihre Bemessung maßgebenden<br />
Entgelts dem <strong>Arbeitsentgelt</strong> zuzurechnen, wenn die<br />
Ver sorgungsregelung ausdrücklich eine allgemein erreich-<br />
bare Gesamtversorgung von min<strong>des</strong>tens 75,00 Prozent<br />
<strong>des</strong> gesamtversorgungsfähigen <strong>Arbeitsentgelt</strong>s sowie eine<br />
Dynamisierung der Versorgungsbezüge entsprechend der<br />
Entwicklung der <strong>Arbeitsentgelt</strong>e vorsieht; die dem Arbeits-<br />
entgelt zuzurechnenden Beiträge und Zuwendungen vermin-<br />
dern sich um monatlich 13,30 Euro (§ 1 Absatz 1 Satz 3 SvEV).<br />
Der Betrag von 13,30 Euro ist für jeden Monat <strong>des</strong> Jahres<br />
in Abzug zu bringen, soweit in den einzelnen Monaten<br />
ein Hinzurechnungsbetrag vorhan den ist. <strong>Ein</strong> „Jahresausgleich“<br />
z. B. für den Fall, dass der Hinzurechnungsbetrag<br />
in einem Monat 13,30 Euro überschreitet, in anderen<br />
Monaten dagegen 13,30 Euro nicht erreicht, findet nicht<br />
statt. Das bedeutet, dass der nicht ausgeschöpfte Teil<br />
<strong>des</strong> Abzugsbetrages nicht auf andere Monate übertragen<br />
werden kann.<br />
3.2.3 Heimarbeiterzuschläge, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,<br />
Ar beit neh mer anteil in den Fällen<br />
<strong>des</strong> § 3 Absatz 3 SvEV<br />
In § 1 SvEV sind weitere Bezüge festgelegt, die kein<br />
beitragspflichtiges <strong>Arbeitsentgelt</strong> sind. Hierzu zählen:<br />
Heimarbeiterzuschläge nach § 10 EFZG (§ 1 Absatz 1 Nummer<br />
5 SvEV)<br />
Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld nach § 14 Mutterschutzgesetz<br />
(§ 1 Absatz 1 Nummer 6 SvEV)<br />
Belegschaftsrabatte (§ 1 Absatz 1 Nummer 7 SvEV)<br />
Zuschüsse <strong>des</strong> Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld, soweit<br />
sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80,00 Prozent <strong>des</strong><br />
Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem<br />
Ist-Entgelt nach § 179 SGB III nicht übersteigen (§ 1 Absatz 1<br />
Nummer 8 SvEV).
Belegschaftsrabatte sind Vorteile, die der Arbeitgeber seinen<br />
Arbeitnehmern durch kostenlose oder verbilligte Überlassung<br />
von bestimmten Waren oder Dienstlei stungen gewährt<br />
(Beispiele: Preisnachlässe, Deputat-Kohle und anderes mehr).<br />
Soweit Steuerfreiheit besteht, besteht auch Beitragsfreiheit in<br />
der Sozialversiche rung.<br />
Der Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080,00 Euro/jährlich,<br />
die monatliche 44,00 Euro-Sachbezugsfreigrenze und die<br />
steuerlichen Bewertungsvorschriften gelten also ohne jede<br />
<strong>Ein</strong>schränkung auch in der Sozialversicherung. Gleiches gilt für<br />
die Grund sätze über die Rabattgewährung durch Dritte. Sind<br />
Belegschaftsrabatte steuer pflichtig, so sind sie auch beitragspflichtig,<br />
und zwar unabhängig davon, ob eine individuelle<br />
oder pauschale Versteuerung erfolgt.<br />
Ausnahme: <strong>Ein</strong>e Pauschalversteuerung von Mahlzeiten oder<br />
Zuwendungen an lässlich von Betriebsveranstaltungen<br />
mit 25,00 Prozent nach § 40 Absatz 2<br />
Nummern 1 und 2 EStG. Diese Pauschalversteuerung<br />
löst nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 der SvEV<br />
Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung aus.<br />
<strong>Arbeitsentgelt</strong> 17<br />
3.3 Verschiedene Entgeltarten<br />
– ArBEitSEntgELtkAtALog –<br />
In der betrieblichen Praxis gibt es die verschiedensten<br />
Entgeltarten. Mit der nachfolgenden Übersicht möchten wir<br />
die gängigsten Entgeltarten kurz erläutern:
arbeitsentgeltkatalog<br />
Entgeltarten Hinweise <strong>Arbeitsentgelt</strong> Rechts-<br />
laufend einmalig grundlage<br />
Abfindungen 1) wegen Auflösung <strong>des</strong> Arbeitsverhältnisses als Entschä- nein nein § 14 SGB IV,<br />
digung für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten Urteil <strong>des</strong> BSG<br />
durch den Verlust <strong>des</strong> Arbeitsplatzes vom 21. Februar 1990<br />
– 12 RK 20/88 –<br />
sofern es sich um die Abgeltung vertraglicher nein ja<br />
Ansprüche handelt, die bis zum Zeitpunkt der<br />
Auflösung erlangt wurden<br />
sofern es sich um eine Ausgleichszahlung wegen nein ja<br />
Verringerung der Wochenarbeitszeit, der Umsetzung<br />
in einen anderen Betriebsteil oder auf einen schlechter<br />
bezahlten oder geringer qualifizierten Arbeitsplatz oder<br />
wegen Rückführung auf die tarifliche <strong>Ein</strong>stufung bei Fort-<br />
bestehen <strong>des</strong> Beschäftigungsverhältnisses handelt<br />
Abgeltung von Abgeltung unverfallbarer Anwartschaften nein nein § 14 SGB IV,<br />
Versorgungsanwartschaften nach den Regelungen <strong>des</strong> BetrAVG nach dem ggf. beitrags-<br />
Ende <strong>des</strong> Beschäftigungsverhältnisses pflichtiger Ver-<br />
Abgeltung unverfallbarer Anwartschaften außer- nein ja<br />
halb der Regelungen <strong>des</strong> BetrAVG<br />
freiwillige Abgeltung verfallbarer Anwartschaften nein ja<br />
sorgungsbezug<br />
in der Kranken-<br />
undPflegever- sicherung<br />
Altersteilzeitarbeit Teilzeit-<strong>Arbeitsentgelt</strong> ja nein § 3 Nummer 28 EStG<br />
Aufstockungsbetrag nein nein<br />
Berechnungsgrundlage für zusätzliche ja ja (bei<br />
Rentenversicherungsbeiträge Beginn der<br />
Altersteilzeit<br />
vor dem<br />
1. Juli 2004<br />
werden auch<br />
<strong>Ein</strong>malbezüge<br />
berücksichtigt)<br />
Arbeitgeberanteil (gesetzlich) nein nein § 3 Nummer 62 EStG,<br />
an Sozialversicherungsbeiträgen R 3.62 Absatz 1 LStR<br />
Arbeitgeberzuschuss zur höchstens der Betrag, der als Arbeitgeberanteil zur nein nein § 3 Nummer 62 EStG,<br />
Kranken- und Pflegeversicherung Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen wäre. R 3.62 Absatz 2<br />
Der vom Mitglied zu tragende Zusatzbeitrag zur Nummer 2 LStR<br />
gesetzlichen Krankenversicherung sowie der<br />
Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen<br />
Pflegeversicherung in Höhe von 0,25 % sind vom<br />
Arbeitnehmer allein aufzubringen. Sie erhöhen den<br />
steuerfreien Arbeitgeberzuschuss nicht.<br />
darüber hinaus ja nein
arbeitsentgeltkatalog<br />
Entgeltarten Hinweise <strong>Arbeitsentgelt</strong> Rechtslaufend<br />
einmalig grundlage<br />
Arbeitszimmer bei Erstattungsaufwendungen <strong>des</strong> Arbeitgebers, ja nein § 14 SGB IV,<br />
soweit nicht im überwiegenden betrieblichen § 23 a Absatz 1<br />
Interesse Satz 2 SGB IV<br />
bei teilweiser Überlassung der <strong>Ein</strong>richtungs- und ja nein<br />
Ausstattungsgegenstände, soweit nicht im<br />
überwiegenden betrieblichen Interesse<br />
Aufmerksamkeiten Sachzuwendungen <strong>des</strong> Arbeitgebers bis zu nein nein R 19.6 LStR<br />
einem Wert von 40,00 Euro<br />
Geldzuwendungen unabhängig vom Wert<br />
– mit Bezug auf bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum ja nein<br />
– ohne Bezug auf bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum nein ja<br />
Aufwandsentschädigungen ➞ <strong>Ein</strong>nanhmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten<br />
Ausgleichszahlungen zur Zahlungen, die vom Arbeitgeber übernommen werden nein nein § 14 SGB IV,<br />
Vermeidung von Rentenabschlägen<br />
§ 187 a SGB VI<br />
Auslagenersatz pauschaler Auslagenersatz nein ja § 3 Nummer 50<br />
EStG,<br />
R 3.50 LStR<br />
pauschaler Auslagenersatz bei regelmäßiger<br />
Wiederkehr und Nachweis der Aufwendungen über<br />
einen Zeitraum von drei Monaten<br />
nein nein<br />
<strong>Ein</strong>zelfallabrechnung nein nein<br />
<strong>Arbeitsentgelt</strong> 19<br />
Auslösungen bei Auswärtstätigkeit bei Erstattung der Kosten für Benutzung öffentlicher nein nein §3 Nummer13 und16<br />
– Fahrkosten Verkehrsmittel in der nachgewiesenen oder glaubhaft EStG, § 9 Absatz 2<br />
gemachten Höhe oder bei Benutzung eigener Fahrzeuge EStG, R 3.13, 3.16,<br />
in Höhe der pauschalen km-Sätze: 9.4 und 9.5 LStR,<br />
– Pkw 0,30 Euro § 14 Absatz 1 SGB IV,<br />
– Motorrad 0,13 Euro<br />
– Moped 0,08 Euro<br />
– Fahrrad 0,05 Euro<br />
Mitfahrentschädigung:<br />
– Pkw 0,02 Euro<br />
– Motorrad 0,01 Euro<br />
§ 1 SvEV<br />
– Übernachtungskosten Übernahme in Höhe der tatsächlich nachgewiesenen<br />
Kosten<br />
nein nein R 9.7 LStR<br />
– Verpflegungsmehraufwand – bei einer Abwesenheit von 24 Stunden: 24,00 Euro<br />
– bei einer Abwesenheit von min<strong>des</strong>tens<br />
14 Stunden: 12,00 Euro<br />
– bei einer Abwesenheit von min<strong>des</strong>tens<br />
8 Stunden: 6,00 Euro<br />
nein nein R 9.6 LStR<br />
Autotelefon ➞ Telefonkosten
arbeitsentgeltkatalog<br />
Entgeltarten Hinweise <strong>Arbeitsentgelt</strong> Rechts-<br />
<strong>Bahn</strong>Card für Auswärtstätigkeit nein nein § 14 SGB IV,<br />
überwiegende private Nutzung (auch für Fahrten nein ja<br />
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte)<br />
Baudarlehen ➞ Zinsersparnisse<br />
§ 3 Nummer 16 EStG<br />
bei Pauschalversteuerung nein nein § 40 Absatz 2<br />
Satz 2 EStG<br />
i. V. m. § 9<br />
Absatz 2 EStG,<br />
§1 Absatz 1 Nummer 3<br />
SvEV, R 40.2<br />
Absatz 6 LStR<br />
Beihilfen (Unterstützungen) aus öffentlichen Kassen nein nein § 3 Nummer 11 EStG,<br />
von privaten Arbeitgebern an einzelne Arbeitnehmer nein nein<br />
grundsätzlich bis 600,00 Euro je Kalenderjahr aus einer<br />
Unterstützungskasse oder aus Beträgen, die dem<br />
Betriebsrat zur Verfügung stehen oder die vom Arbeit-<br />
geber nach Anhörung <strong>des</strong> Betriebsrats gezahlt werden<br />
R 3.11 LStR<br />
Beiträge zur zusätzlichen Die Beiträge gehören zum <strong>Arbeitsentgelt</strong>. ja nein § 3 Nummer 56 EStG,<br />
Alters- und Hinterbliebenen- Die ersten 100,00 Euro der Zuwendung sind aber nur § 40 b EStG,<br />
versorgung im öffentlichen bis zur Höhe von 2,50 Prozent <strong>des</strong> für die Bemessung § 1 Absatz 1<br />
Dienst maßgebenden Entgelts dem <strong>Arbeitsentgelt</strong> zuzurechnen. Satz 1 Nummer 4 a<br />
Der Betrag vermindert sich wegen <strong>des</strong> Zukunftssiche- und<br />
rungsfreibetrags um monatlich 13,30 Euro. Der Sätze 3 und 4<br />
über 100,00 Euro monatlich hinausgehende Betrag SvEV<br />
der Zuwendung ist dem <strong>Arbeitsentgelt</strong> voll<br />
zuzurechnen.<br />
Belegschaftsaktien ➞ Vermögensbeteiligung<br />
Belegschaftsrabatte ➞ Rabatte<br />
Belohnungen für besondere Leistungen <strong>des</strong> Arbeitnehmers nein ja BFH vom<br />
ohne Zusammenhang mit der Beschäftigung nein nein<br />
(z. B. Belohnung einer Berufsgenossenschaft für<br />
besondere Leistungen bei der Unfallverhütung)<br />
9.3.1990 – USK<br />
9026, BFH vom<br />
22.2.1963 (BStBl.<br />
II S. 306)<br />
Bereitschaftsdienstzulage ja nein § 14 SGB IV<br />
Betriebliche Altersfürsorge ➞ Zukunftssicherung<br />
laufend einmalig grundlage
arbeitsentgeltkatalog<br />
Entgeltarten Hinweise <strong>Arbeitsentgelt</strong> Rechtslaufend<br />
einmalig grundlage<br />
Betriebsausflug ➞ Betriebsveranstaltung<br />
(Zuwendungen aus Anlass von) wenn die Freigrenze von 110,00 Euro je Arbeitnehmer nicht nein nein R 19.5 LStR<br />
Betriebsveranstaltung überschritten wird<br />
wenn die Freigrenze von 110,00 Euro je Arbeitnehmer über- nein nein<br />
schritten wird, aber keine individuelle Besteuerung,<br />
sondern eine Pauschalbesteuerung durchgeführt wird<br />
wenn die Freigrenze von 110,00 Euro je Arbeitnehmer über- nein ja<br />
schritten wird und individuelle Besteuerung durch-<br />
geführt wird<br />
Bewirtungskosten ➞ Mahlzeiten § 14 SGB IV<br />
bei Auswärtstätigkeit ja nein<br />
bei überwiegend betrieblichem Interesse <strong>des</strong> nein nein<br />
Arbeitgebers<br />
Dienstreisen ➞ Auslösungen bei Auswärtstätigkeit<br />
Dienstwagen, private Nutzung ➞ Kraftfahrzeugüberlassung<br />
<strong>Arbeitsentgelt</strong> 21<br />
Dienstwohnung wenn kostenlose bzw. verbilligte Nutzung, ja nein § 2 Absatz 4 und 5<br />
<strong>Arbeitsentgelt</strong> = ortsüblicher Mietwert bzw. Differenzbetrag SvEV, R 8.1 LStR<br />
wenn die Miete dem ortsüblichen Mietwert entspricht nein nein<br />
Direktversicherung2) durch Entgeltumwandlung oder vom Arbeitgeber nein nein § 1 Absatz 1 Nummer 9<br />
finanziert bis 4,00 Prozent der jährlichen SvEV, § 3 Nummer 63<br />
Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen<br />
Rentenversicherung (2012 = 2.688,00 Euro)<br />
EStG<br />
bei Altverträgen: durch Entgeltumwandlung nein nein § 40 b EStG a. F.,<br />
aus <strong>Ein</strong>malzahlungen oder vom Arbeitgeber R 40 b.1 LStR,<br />
finanziert bei pauschaler Besteuerung § 1 Absatz 1 Nummer 4<br />
(§ 40 b EStG a. F.) bis zu 1.752,00 Euro SvEV<br />
Direktzusage durch Entgeltumwandlung bis 4 Prozent der jährlichen nein nein § 14 Absatz 1<br />
Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung<br />
(2012 = 2.688,00 Euro)<br />
Satz 2 SGB IV<br />
vom Arbeitgeber finanziert nein nein<br />
<strong>Ein</strong>nahmen aus nebenberufli- bis zu 500,00 Euro jährlich; bei <strong>Ein</strong>nahmen nein nein § 3 Nummer 26 bzw.<br />
chen Tätigkeiten im Dienst als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, 26 a EStG,<br />
einer europäischen juristischen Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen § 14 Absatz 1<br />
Person <strong>des</strong> öffentlichen Rechts Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Satz 3 SGB IV<br />
oder einer <strong>Ein</strong>richtung zur För- Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter,<br />
derung gemeinnütziger, mild- kranker oder behinderter Menschen bis zu<br />
tätiger oder kirchlicher Zwecke jährlich 2.100,00 Euro<br />
Entgeltfortzahlung ja ja § 19 Absatz 1 Nummer 1<br />
EStG, § 2 Absatz 1<br />
LStDV
arbeitsentgeltkatalog<br />
Entgeltarten Hinweise <strong>Arbeitsentgelt</strong> Rechts-<br />
Erfindervergütung für Erfindungen im Zusammenhang mit betrieblicher ja ja R 39 b. 2 Absatz 2<br />
Tätigkeit Nummer 6 LStR<br />
Erfolgsbeteiligung ja ja §19 Absatz1 Nummer 1<br />
Erholungsbeihilfen 3) bei Berufskrankheiten nein nein<br />
EStG, § 2 Absatz 1<br />
LStDV<br />
sonstige, sofern nicht individuell versteuert, nein nein § 1 Absatz 1 Nummer 3<br />
jährlich bis 156,00 Euro für Arbeitnehmer, SvEV, § 40<br />
104,00 Euro für Ehegatten, Absatz 2 Nummer 3<br />
52,00 Euro für je<strong>des</strong> Kind EStG<br />
Erschwerniszuschläge z. B. Gefahrenzuschläge, Hitzezuschläge, Schmutzzulagen ja nein § 2 Absatz 2 Nummer 7<br />
Essenszuschüsse ➞ Mahlzeiten<br />
LStDV, R 19.3<br />
Absatz 1 Nummer LStR<br />
Fahrkostenerstattungen für wenn Pauschalbesteuerung möglich und keine § 40 Absatz 2 Satz 2<br />
Fahrten zwischen Wohnung Regelbesteuerung durchgeführt wird EStG i. V. m. § 9<br />
und Arbeitsstätte 4) Absatz 2 EStG, § 1<br />
– für jeden Entfernungskilometer arbeitstäglich nein nein<br />
0,30 Euro (Höchstbetrag: 4.500,00 Euro jährlich,<br />
Höchstbetrag gilt nicht bei Nutzung eines eigenen<br />
oder eines zur Nutzung überlassenen Kraftwagens)<br />
Mehrbetrag<br />
– mit Bezug auf bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum ja nein<br />
– ohne Bezug auf bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum nein ja<br />
tatsächliche Fahrtkosten<br />
– Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nein nein<br />
– wenn der Arbeitnehmer behindert ist (MdE min<strong>des</strong>- nein nein<br />
tens 70 oder, wenn Bewegungsfähigkeit im Straßen-<br />
verkehr erheblich beeinträchtigt ist, MdE min<strong>des</strong>tens 50),<br />
tatsächliche Aufwendungen möglich<br />
Gestellung eines Dienst-PKW ja nein<br />
laufend einmalig grundlage<br />
Absatz 1 Nummer 3<br />
SvEV<br />
R 40.2 Absatz 6<br />
LStR, Urteil <strong>des</strong><br />
Bun<strong>des</strong>verfas-<br />
sungsgerichts<br />
vom 9.12.2008<br />
(2 BvL 1/07 und<br />
andere)
arbeitsentgeltkatalog<br />
Entgeltarten Hinweise <strong>Arbeitsentgelt</strong> Rechts-<br />
<strong>Arbeitsentgelt</strong> 23<br />
Familienzulage ja nein § 19 Absatz 1 Nummer 1<br />
Feiertagsvergütung ja nein § 19 Absatz 1 Nummer 1<br />
Feiertagszuschläge 15) Feiertagszuschläge, die neben dem Grundlohn gezahlt nein nein § 3 b EStG, § 1<br />
werden, soweit sie pro Stunde folgende Werte nicht Absatz 1 Nummer 1<br />
EStG<br />
EStG<br />
übersteigen: SvEV<br />
– für die Arbeit an Weihnachten und am 1. Mai.<br />
150,00 Prozent <strong>des</strong> Grundlohns,<br />
– für die Arbeit an anderen gesetzlichen Feiertagen<br />
(auch wenn diese auf einen Sonntag fallen) 125,00 Prozent <strong>des</strong><br />
Grundlohns, wobei der Grundlohn jeweils auf 25,00 Euro<br />
beschränkt ist<br />
Fortbildungsmaßnahmen ➞ Weiterbildungsmaßnahmen<br />
Freie oder verbilligte ➞ Mahlzeiten<br />
Verpflegung<br />
Funktionszulagen ja nein § 14 SGB IV<br />
Garage Überlassung einer eigenen Garage durch den Arbeit- nein nein<br />
geber, in der ein Dienstwagen untergestellt wird<br />
Ersatz der Garagenmiete für den Dienstwagen durch nein nein § 3 Nummer 50<br />
den Arbeitgeber 2. Alternative<br />
Geburtsbeihilfe 5) nein ja § 14 SGB IV<br />
Gehaltsvorschüsse ja nein § 14 SGB IV<br />
Gemeinschaftsunterkunft ➞ Unterkunft, freie oder verbilligte<br />
Geschäftsjubiläum ➞ Jubiläumszuwendungen<br />
Geschäftswagen, ➞ Kraftfahrzeugüberlassung<br />
private Nutzung<br />
Gewinnanteile ➞ Tantiemen<br />
laufend einmalig grundlage<br />
EStG
arbeitsentgeltkatalog<br />
Entgeltarten Hinweise <strong>Arbeitsentgelt</strong> Rechts-<br />
Gruppenunfallversicherung steuerpflichtige Beiträge zur Unfallversicherung, § 40 b Absatz 3<br />
wenn nicht nur der Arbeitgeber den Anspruch aus EStG, R 40 b.2<br />
dem Versicherungsvertrag geltend machen kann, LStR, § 1 Absatz 1<br />
bei Nummer 4a SvEV<br />
– Pauschalbesteuerung der Beiträge bis höchstens nein nein<br />
62,00 Euro je Kalenderjahr und<br />
Arbeitnehmer<br />
– individuelle Besteuerung<br />
mit Bezug auf bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum ja nein<br />
ohne Bezug auf bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum nein ja<br />
– Beiträge im Schadensfall, wenn nur der Arbeitgeber nein ja<br />
den Anspruch aus dem Versicherungsvertrag geltend<br />
machen kann<br />
Urteil <strong>des</strong> BFH vom<br />
11. Dezember 2008<br />
- VI R 9/05<br />
Heimarbeiterzuschläge in Höhe von 3,40 Prozent (bei Heimarbeitern ohne fremde nein nein § 1 Absatz 1 Nummer 5<br />
Hilfskräfte) bzw. 6,40 Prozent (bei Heimarbeitern mit SvEV<br />
fremden Hilfskräften) <strong>des</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>s<br />
die zur Abgeltung der Mehraufwendungen (z. B. Heizung, nein nein R 9.13 LStR<br />
Beleuchtung, Arbeitsgeräte) bestimmt sind, soweit sie<br />
10,00 Prozent <strong>des</strong> Grundlohns nicht übersteigen<br />
Heiratsbeihilfe nein ja § 14 SGB IV<br />
Heizung, freie ja nein § 14 SGB IV<br />
Honorare ja nein BFH vom<br />
19. April 1956<br />
(BStBl. III.<br />
Inkassogebühr – der nebenberuflichen Inkassoagenten nein nein § 14 SGB IV<br />
– der als Arbeitnehmer tätigen Auslieferungsfahrer ja nein<br />
Insolvenzgeld steuerfrei, das abgesicherte <strong>Arbeitsentgelt</strong> ja nein § 14 SGB IV<br />
ist aber beitragspflichtig<br />
Jubiläumszuwendungen nein ja § 14 SGB IV<br />
Kaskoversicherungsbeiträge Prämien für private Vollkaskoversicherung bei ja nein § 14 SGB IV<br />
Auswärtstätigkeiten mit privatem Pkw<br />
Dienstreisekaskoversicherung <strong>des</strong> Arbeitgebers für nein nein<br />
die Arbeitnehmer<br />
Kaufkraftausgleich nein nein § 3 Nummer 64 EStG,<br />
Kilometergeld ➞ Auslösungen<br />
laufend einmalig grundlage<br />
S. 187)<br />
R 3.64 LStR
arbeitsentgeltkatalog<br />
Entgeltarten Hinweise <strong>Arbeitsentgelt</strong> Rechtslaufend<br />
einmalig grundlage<br />
Kindergartenzuschüsse Betriebskindergarten nein nein § 14 SGB IV<br />
Barzuschüsse zum Kindergartenplatz nein nein<br />
Umwandlung von Barlohn in Kindergartenzuschuss ja nein<br />
Kindergeld nein nein § 3 Nummer 24 EStG<br />
Kleidergeld für typische Berufskleidung nein nein § 3 Nummer 31 EStG<br />
Konkursausfallgeld ➞ Insolvenzgeld<br />
Kontoführungsgebühren ja nein § 23 a Absatz 1<br />
Krankengeldzuschüsse 14) ➞ Zahlungen<br />
Kraftfahrzeugerwerb ➞ Rabatte<br />
Satz 2 SGB IV<br />
Kraftfahrzeugüberlassung monatlich 1,00 Prozent <strong>des</strong> Listenpreises (für reine Privat- ja nein R 8.1 Absatz 9 LStR<br />
für Privatfahrten und für fahrten) und 0,03 Prozent <strong>des</strong> Listenpreises (für Fahrten<br />
Fahrten zwischen Wohnung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) je Entfernungskilound<br />
Arbeitsstätte meter oder Ermittlung <strong>des</strong> individuellen Nutzungswertes<br />
oder bei einer Begrenzung auf insgesamt 180 Fahrten jährlich<br />
0,002 Prozent <strong>des</strong> Listenpreises pro Fahrt je Entfernungskilometer<br />
Kurzarbeitergeldzuschüsse soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld nein nein § 1 Absatz 1 Nummer 8<br />
80,00 Prozent <strong>des</strong> Unterschiedsbetrags zwischen dem<br />
Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nicht übersteigen<br />
SvEV<br />
Lebensversicherung ➞ Zukunftssicherung<br />
<strong>Arbeitsentgelt</strong> 25<br />
Leistungszulagen ja nein § 2 Absatz 2 Nummer 6<br />
LStDV<br />
Lohnfortzahlung ➞ Entgeltfortzahlung<br />
Mahlzeiten je Arbeitnehmer pro Mahlzeit in Höhe <strong>des</strong> Sachbezugs- ja nein § 8 Absatz 2 EStG,<br />
– frei oder verbilligt werts, wenn individuell versteuert R 8.1 Absatz 7 LStR<br />
bei Pauschalbesteuerung, nein nein § 40 Absatz 2<br />
wenn nicht individuell versteuert EStG, § 1 Absatz 1<br />
Nummer 3 SvEV<br />
Mehrarbeitszuschläge ja nein § 2 Absatz 2<br />
Nummer 6 LStDV<br />
Mietbeihilfen ➞ Dienstwohnung<br />
Mitarbeiterkapitalbeteiligung ➞ Vermögensbeteiligung<br />
Mitgliedsbeiträge für Berufsverbände und gesellschaftliche Vereinigungen ja nein BFH vom<br />
27. Februar 1959<br />
(BStBl. III<br />
S. 230)<br />
Mitnahmeentschädigung bei ➞ Auslösungen<br />
Dienstreise mit Pkw
arbeitsentgeltkatalog<br />
Entgeltarten Hinweise <strong>Arbeitsentgelt</strong> Rechts-<br />
Mittagessen, unentgeltliches ➞ Bewirtungskosten bei Auswärtstätigkeit<br />
➞ Mahlzeiten<br />
Mutterschutzlohn bei ja nein § 14 SGB IV<br />
Beschäftigungsverbot<br />
Nachtarbeitszuschläge 15) soweit sie pro Stunde 25,00 Prozent <strong>des</strong> Grundlohns nein nein § 3 b EStG,<br />
nicht übersteigen bzw. für Nachtarbeit von R 3 b LStR,<br />
0 bis 4 Uhr, wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr § 1 Absatz 1 Nummer 1<br />
aufgenommen wurde: soweit sie pro Stunde SvEV<br />
40,00 Prozent <strong>des</strong> Grundlohns nicht übersteigen, wobei<br />
der Grundlohn jeweils auf 25,00 Euro beschränkt ist<br />
Nachzahlung von einer beitragsrechtlichen Beurteilung als einmalig ja nein § 14 SGB IV<br />
<strong>Arbeitsentgelt</strong> 6) gezahltes <strong>Arbeitsentgelt</strong> wird nicht widersprochen,<br />
wenn dadurch Beitragsausfälle nicht entstehen<br />
Pauschal besteuerte Beitragsfreiheit von Bezügen für die nach § 40 nein nein § 1 Absatz 1 Nummer<br />
Bezüge 7) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG, § 40 Absatz 2 EStG, 2 bis 4 SvEV<br />
§ 40 b EStG a. F./n. F. eine Pauschalbesteuerung<br />
möglich ist und die Lohnsteuer nicht im Regel-<br />
besteuerungsverfahren erhoben wird<br />
Bezüge, die nach § 40 a EStG pauschal besteuert ja ja<br />
werden (pauschale Steuer ist kein <strong>Arbeitsentgelt</strong>)<br />
Bezüge, für die im Rahmen der Lohnsteueraußen-<br />
prüfung nach § 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG die<br />
Lohnsteuer pauschal nachgefordert wird<br />
- mit Bezug auf bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum ja nein<br />
- ohne Bezug auf bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum nein ja<br />
die vom Arbeitgeber übernommene pauschale nein nein<br />
Lohnsteuer nach § 40 Absatz 1 Nummer 2 EStG<br />
Sachbezüge <strong>des</strong> eigenen Arbeitgebers, die nach ja ja<br />
§ 37 b EStG pauschal besteuert werden<br />
Pensionen ggf. besteht aber eine Beitragspflicht in der nein nein<br />
Kranken- und Pflegeversicherung<br />
Pensionsfonds durch Entgeltumwandlung oder vom nein nein § 1 Absatz 1 Nummer 9<br />
Arbeitgeber finanziert bis 4,00 Prozent der SvEV, § 3 Nummer 63<br />
jährlichen Beitragsbemessungsgrenze EStG<br />
der allgemeinen Rentenversicherung<br />
(2012 = 2.688,00 Euro)<br />
Pensionskasse durch Entgeltumwandlung oder vom Arbeitgeber gezahlt nein nein § 1 Absatz 1 Nummer 9<br />
(kapitalgedeckt) 8) bis 4,00 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungs- SvEV, § 3 Nummer 63<br />
grenze der allgemeinen Rentenversicherung der alten EStG<br />
Bun<strong>des</strong>länder (2012 = 2.688,00 Euro)<br />
laufend einmalig grundlage<br />
durch Entgeltumwandlung aus <strong>Ein</strong>malzahlungen nein nein § 40 b EStG a. F.,<br />
oder vom Arbeitgeber finanziert bei pauschaler R 40 b.1 LStR,<br />
Besteuerung (§ 40 b EStG a. F.) bis zu 1.752,00 Euro § 1 Absatz 1 Nummer 4<br />
SvEV
arbeitsentgeltkatalog<br />
Entgeltarten Hinweise <strong>Arbeitsentgelt</strong> Rechtslaufend<br />
einmalig grundlage<br />
Pensionskasse durch Entgeltumwandlung oder vom Arbeitgeber nein nein § 1 Absatz 1<br />
(umlagefinanziert) finanziert bis 1,00 Prozent der jährlichen Nummer 4 a<br />
<strong>Arbeitsentgelt</strong> 27<br />
- Besonderheit gilt für den Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen SvEV, § 3 Nummer 56<br />
- öffentlichen Dienst Rentenversicherung (2012 = 672,00 Euro) EStG<br />
durch Entgeltumwandlung aus <strong>Ein</strong>malzahlungen nein nein § 40 b EStG,<br />
oder vom Arbeitgeber finanziert bei pauschaler R 40 b.1 LStR,<br />
Besteuerung (§ 40 b EStG) bis zu 1.752,00 Euro § 1 a Absatz 1<br />
Personalcomputer ➞Privatnutzung von Personalcomputern<br />
und Telekommunikationseinrichtungen<br />
Nummer 4 a SvEV<br />
Prämien mit Bezug auf bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum ja nein § 2 Absatz 1<br />
Privatnutzung von Dienstwagen ➞ Kraftfahrzeugüberlassung<br />
ohne Bezug auf bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum nein ja<br />
Nummer 4 EStG<br />
Privatnutzung von Personal- die Vorteile <strong>des</strong> Arbeitnehmers aus der privaten § 3 Nummer 45 EStG<br />
computern und Tele- Nutzung von betrieblichen Personalcomputern<br />
kommunikationseinrichtungen und Telekommunikationsgeräten<br />
– zusätzlich zum <strong>Arbeitsentgelt</strong> nein nein<br />
– aus Entgeltumwandlung ja nein<br />
Provisionen mit Bezug auf bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum ja nein § 2 Absatz 1<br />
Nummer 4 EStg<br />
ohne Bezug auf bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum nein ja<br />
Rabatte bei Überlassung von Waren oder Dienstleistungen nein nein § 1 Absatz 1 Nummer 2<br />
an den Arbeitnehmer – einschließlich von SvEV, § 8 Absatz 3<br />
Zinsersparnissen bei Darlehen –, bei Vorteilsgewährung EStG, R 8.2<br />
aus dem Dienstverhältnis in Höhe <strong>des</strong> Unterschiedsbetrags LStR, BMFzwischen<br />
dem tatsächlichen Entgelt und dem um 4,00 Prozent Schreiben vom<br />
verminderten Endpreis, zu dem der Arbeitgeber die Waren 1. Oktober 2008<br />
oder Dienstleistungen fremden Endverbrauchern anbietet (IV C 5-S23347/<br />
– bis 1.080,00 Euro im Kalenderjahr 0009, 2008/<br />
0537560)<br />
Pauschalbesteuerung nach § 40 Absatz 1 Nummer 1 EStG mit §§ 3 und 8 EStG,<br />
dem Durchschnittssteuersatz § 23 a Absatz 1<br />
– mögliche monatliche Inanspruchnahme nein nein SGB IV,<br />
– keine monatliche Inanspruchnahme möglich nein ja § 3 Absatz 3 SvEV<br />
Reisegepäckversicherung anlässlich einer Dienstreise nein nein § 14 SGB IV<br />
anlässlich einer Privatreise ja ja<br />
Reisekosten ➞ Auslösungen<br />
Reiseunfallversicherung ➞ Gruppenunfallversicherung
arbeitsentgeltkatalog<br />
Entgeltarten Hinweise <strong>Arbeitsentgelt</strong> Rechts-<br />
Sachbezüge es sind die amtlichen Sachbezugswerte zugrunde zu §§ 2 und 3<br />
legen (Freigrenze monatlich 44,00 Euro, sofern die Sach- SvEV, § 8 Absatz 2<br />
bezüge weder nach der SvEV zu bewerten noch um den EStG, R 8.1 LStR,<br />
Rabattfreibetrag zu kürzen sind) § 23 a Absatz 1<br />
- mit Bezug auf bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum ja nein<br />
- ohne Bezug auf bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum nein ja<br />
Satz 2 SGB IV<br />
Zahlung an Dritte, bei Pauschalbesteuerung nein nein §1 Absatz1 Nummer14<br />
nach § 37 b EStG SvEV, § 37 b<br />
Sammelbeförderung ➞ Auslösungen und Fahrten zwischen<br />
Wohnung/Arbeitsstätte<br />
Schichtzulage ja nein § 2 LStDV<br />
Schmutzzulage ➞ Erschwerniszuschläge ja nein § 14 SGB IV<br />
Sicherheitsprämien ➞ Prämien<br />
Sonntagzuschläge 15) pro Stunde bis zu 50,00 Prozent <strong>des</strong> Grundlohns, der nein nein § 3 b EStG, R 3.b<br />
Grundlohn wird bis zu einem Betrag von höchstens LStR, § 1 Absatz 1<br />
25,00 Euro berücksichtigt Nummer 1 SvEV<br />
Streikgelder nein nein<br />
Strom ➞ Rabatte<br />
Studiengebühr 9) die vom Arbeitgeber aufgrund vertraglicher nein nein § 1 Absatz 1 Satz 1<br />
Verpflichtung steuerfrei übernommen wird Nummer 15 SvEV<br />
Voraussetzungen für die Steuerfreiheit sind die unmittel-<br />
bare Tragung durch den Arbeitgeber oder bei Übernahme<br />
der Gebühr:<br />
- ein Ausbildungsverhältnis zwischen Arbeitgeber und<br />
Arbeitnehmer,<br />
- die arbeitsvertragliche Verpflichtung zur Übernahme<br />
durch den Arbeitgeber sowie<br />
- die Rückforderungsmöglichkeit, sofern der Studierende<br />
das Unternehmen innerhalb von zwei Jahren nach<br />
Studienabschluss verlässt<br />
Tagegelder ➞ Auslösungen<br />
Tantiemen - mit Bezug auf bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum ja nein § 2 Absatz1 Nummer 4<br />
- ohne Bezug auf bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum nein ja<br />
Telefonkosten bei betrieblicher und privater Nutzung nein nein § 3 Nummer 45 EStG<br />
betrieblicher Geräte<br />
laufend einmalig grundlage<br />
Telekommunikations- Ersatz beruflich veranlasster Kosten für private nein nein § 3 Nummer 50 EStG,<br />
kosten Anlagen bis 20,00 Prozent <strong>des</strong> Rechnungsbetrags; R 3.50 Absatz 2<br />
maximal 20,00 Euro LStR<br />
EStG<br />
EStG
arbeitsentgeltkatalog<br />
Entgeltarten Hinweise <strong>Arbeitsentgelt</strong> Rechts-<br />
Telekommunikations- ➞ Privatnutzung von Personalcomputern und<br />
einrichtungen Telekommunikationseinrichtungen<br />
Trinkgelder 10) sofern ein Rechtsanspruch besteht ja nein § 19 EStG, R 19.3<br />
Übernachtungsgelder ➞ Auslösungen<br />
freiwillig gezahlte Trinkgelder nein nein<br />
Absatz 1 Satz 2<br />
Nummer 5 LStR<br />
Überstundenvergütung ja nein § 14 SGB IV<br />
Übungsleiterfreibetrag 11) für Nebentätigkeiten bei gemeinnützigen nein nein § 14 SGB IV, § 3<br />
Unentgeltliche oder ➞ Mahlzeiten<br />
verbilligte Mahlzeiten<br />
Unentgeltliche Überlassung ➞ Kraftfahrzeugüberlassung<br />
von Dienstwagen<br />
Organisationen bis zu 2.100,00 Euro jährlich Nummer 26 EStG<br />
(Ersatz von) Unfallkosten anlässlich von Dienstfahrten nein nein § 14 SGB IV,<br />
bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte<br />
- mit Bezug auf bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum ja nein<br />
- ohne Bezug auf bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum nein ja<br />
§ 23 a Absatz 1<br />
Satz 2 SGB IV<br />
<strong>Arbeitsentgelt</strong> 29<br />
Unfallverhütungsprämien einer Berufsgenossenschaft nein nein §19 Absatz1 Nummer1<br />
<strong>des</strong> Arbeitgebers nein ja<br />
Unterhaltsgeld von der Agentur für Arbeit für Umschulung gezahlte Leistung nein nein § 14 SGB IV<br />
Zuschuss <strong>des</strong> Arbeitgebers zum Unterhaltsgeld ja nein<br />
Unterkunft, freie oder ja nein § 2 Absatz 3 SvEV<br />
verbilligte<br />
Unterstützungskasse durch Entgeltumwandlung bis 4,00 Prozent der nein nein § 14 Absatz 1<br />
jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Satz 2 SGB IV<br />
Rentenversicherung (2012 = 2.688,00 Euro)<br />
vom Arbeitgeber finanziert nein nein<br />
laufend einmalig grundlage<br />
Urlaubsabgeltung 12) nein ja R 19.3 Absatz 1<br />
EStG<br />
Satz 2<br />
Nummer 2 LStR<br />
Urlaubsentgelt ja nein § 14 SGB IV<br />
Urlaubsgeld nein ja § 14 SGB IV<br />
Verbesserungsvorschläge nein ja § 19 Absatz 1 Nummer 1<br />
(Prämien) EStG
arbeitsentgeltkatalog<br />
Entgeltarten Hinweise <strong>Arbeitsentgelt</strong> Rechts-<br />
Vermittlungsprovision ➞ Provisionen<br />
Vermögensbeteiligungen bis zur Höhe von 360,00 Euro jährlich nein nein § 3 Nummer 39 EStG,<br />
<strong>des</strong> Arbeitgebers 13) § 1 Absatz 1 Satz 1<br />
Nummer 1 SvEV<br />
Vermögenswirksame Leistung ja nein § 2 Absatz 6<br />
Verpflegungsmehraufwand ➞ Auslösungen<br />
Versorgungsbezüge ggf. besteht aber eine Beitragspflicht in der nein nein<br />
Kranken- und Pflegeversicherung<br />
5. VermBG<br />
Vorsorgeuntersuchung <strong>des</strong> Arbeitnehmers bei überwiegend eigen- nein nein BFH vom<br />
betrieblichem Interesse <strong>des</strong> Arbeitgebers 17. September 1982<br />
(BStBl. II 1983 S. 39)<br />
Wegezeitentschädigung ja nein § 14 SGB IV<br />
Weihnachtsgeld nein ja § 14 SGB IV<br />
Weiterbildungsmaßnahmen – wenn beruflich erforderlich nein nein § 19 EStG,<br />
– wenn auf Arbeitszeit angerechnet wird nein nein<br />
– wenn Belohnungscharakter nein ja<br />
Werkswohnungen ➞ Dienstwohnung nein nein<br />
R 19.7 LStR<br />
Wintergeld nein nein § 3 Nummer 2 EStG,<br />
R 3.2 LStR<br />
Winterreifen ein Satz einschließlich Felgen für Dienstwagen, nein nein § 8 Absatz 2 EStG<br />
der auch privat genutzt wird<br />
Wohnungsüberlassung ➞ Dienstwohnung<br />
Zahlungen 14) <strong>des</strong> Arbeitgebers zum nein nein § 23 c SGB IV<br />
– Krankengeld,<br />
– Verletztengeld,<br />
– Übergangsgeld,<br />
– Krankentagegeld,<br />
– Versorgungskrankengeld,<br />
– Mutterschaftsgeld,<br />
– Erziehungsgeld,<br />
– Elterngeld,<br />
soweit die laufenden (Brutto-)<strong>Ein</strong>nahmen zusammen mit<br />
den (Netto-)Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt<br />
um nicht mehr als 50,00 Euro monatlich überschreiten.<br />
laufend einmalig grundlage
arbeitsentgeltkatalog<br />
Entgeltarten Hinweise <strong>Arbeitsentgelt</strong> Rechts-<br />
laufend einmalig grundlage<br />
Zinsersparnisse bei Steuerliche Bewertung nach § 8 Absatz 2 EStG BMF-Schreiben<br />
<strong>Arbeitsentgelt</strong> 31<br />
Arbeitgeberdarlehen (z. B. Arbeitnehmer eines <strong>Ein</strong>zelhändlers erhält vom 1. Oktober 2008<br />
ein zinsverbilligtes Darlehen): (IV C 5 - S<br />
Bei Darlehen, die Arbeitgeber im Rahmen eines 2334/07/0009,<br />
Beschäftigungsverhältnisses Arbeitnehmern 2008/0537560)<br />
gewähren, bemisst sich der geldwerte Vorteil<br />
nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem<br />
Maßstabszinssatz für vergleichbare Darlehen am<br />
Abgabeort und dem Zinssatz, der im konkreten<br />
<strong>Ein</strong>zelfall vereinbart ist. Als Maßstabszinssatz kann<br />
aus Vereinfachungsgründen der von der Bun<strong>des</strong>bank<br />
veröffentlichte Effektivzinssatz abzüglich 4,00 Prozent<br />
herangezogen werden. Es gilt die Freigrenze von<br />
monatlich 44,00 Euro.<br />
mit Bezug auf bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum ja nein<br />
ohne Bezug auf bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum nein ja<br />
steuerliche Bewertung nach § 8 Absatz 3 EStG<br />
(z. B. Sparkassenangestellter erhält ein zinsverbilligtes<br />
Darlehen):<br />
➞ Rabatte<br />
Zukunftssicherung, Ausgaben ohne gesetzliche Verpflichtung ja nein § 1 Absatz 1 Nummer 4<br />
<strong>des</strong> Arbeitgebers für die SvEV, § 3 Nummer 62<br />
Zukunftssicherung <strong>des</strong> EStG<br />
Arbeitnehmers bei pauschaler Besteuerung (siehe hierzu auch nein nein<br />
„Beiträge zur zusätzlichen Alters- und<br />
Hinterbliebenenversorgung“)<br />
aufgrund gesetzlicher Verpflichtung nein nein<br />
Zuschüsse zur Alterssicherung für Arbeitnehmer, die von der nein nein § 3 Nummer 62 EStG,<br />
Zuschüsse zur Kranken- und ➞ Arbeitgeberzuschuss<br />
Rentenversicherungspflicht befreit sind, bis zur Höhe R 3.62 LStR<br />
<strong>des</strong> Arbeitgeberanteils zur gesetzlichen Rentenversicherung<br />
Pflegeversicherung für Arbeit- zur Kranken- und Pflegeversicherung<br />
nehmer, die krankenversicherungsfrei<br />
oder von der<br />
Krankenversicherungspflicht<br />
befreit sind<br />
Zuwendungen aus Anlass von ➞ Betriebsveranstaltung<br />
Betriebsveranstaltungen<br />
Zuwendungen zur Verbesserung soweit sie 500,00 Euro im Kalenderjahr nein nein § 3 Nummer 34<br />
<strong>des</strong> allgemeinen Gesundheits- nicht übersteigen EStG<br />
zustan<strong>des</strong> <strong>des</strong> Arbeitnehmers<br />
Zuwendungen bei es muss sich um Zuwendungen eines Beschäftigten nein nein § 1 Absatz 1 Nummer 11<br />
Naturkatastrophen aus seinem <strong>Arbeitsentgelt</strong> zu Gunsten von durch SvEV<br />
Naturkatastrophen im Inland Geschädigten handeln;<br />
die Zuwendung darf steuerlich nicht belastet werden
Fußnote Anmerkung<br />
1) Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber<br />
veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen<br />
Auflösung <strong>des</strong> Dienstverhältnisses oder aufgrund<br />
tarifvertraglicher Rationalisierungsschutzabkommen<br />
sind nicht in voller Höhe, sondern nach § 3<br />
Nummer 9 EStG a. F. nur bis zu den nachstehend<br />
aufgeführten Höchstbeträgen steuerfrei:<br />
• Für Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet<br />
haben und bei denen das Dienstverhältnis<br />
20 Jahre bestanden hat = 11.000,00 Euro.<br />
• Für Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet<br />
haben und bei denen das Dienstverhältnis<br />
15 Jahre bestanden hat = 9.000,00 Euro.<br />
• Für die übrigen Arbeitnehmer = 7.200,00 Euro.<br />
Abfindungen, die wegen Beendigung einer versicherungspflichtigen<br />
Beschäfti gung oder Entschädigung<br />
für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten<br />
(den Verlust <strong>des</strong> Arbeitsplatzes) gezahlt<br />
werden, sind kein <strong>Arbeitsentgelt</strong> im Sinne der<br />
Sozialversicherung.<br />
<strong>Ein</strong>e Abfindung zur Abgeltung vertraglicher<br />
Ansprüche, die bis zum Zeitpunkt der Beendigung<br />
der Beschäftigung erworben wurden, ist einmalig<br />
gezahltes Arbeitsent gelt (BSG-Urteile vom<br />
21. Februar 1990 - USK 9010, 9016).<br />
Zum 1. Januar 2006 wurde der bisher in § 3 Nummer<br />
9 EStG normierte Steuerfreibetrag für Abfindungen<br />
wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten<br />
Auflösung <strong>des</strong> Arbeitsverhältnisses abgeschafft.<br />
Die Aufhebung der Steuerbefreiung sei – laut<br />
Gesetzesbegründung – insbesondere unter dem<br />
Gesichtspunkt gerechtfertigt, dass auch bei dem<br />
Fortbestand <strong>des</strong> Dienstverhältnisses gezahlter<br />
Arbeitslohn steuer pflichtig wäre.<br />
Der Wegfall der Steuerfreiheit der anlässlich <strong>des</strong><br />
Arbeitsplatzverlustes gezahlten Abfindung ändert<br />
nichts an der sozialversicherungsrechtlichen<br />
Bewertung. <strong>Ein</strong>e solche Abfindung ist also auch<br />
weiterhin kein <strong>Arbeitsentgelt</strong> im Sinne der Sozialversicherung<br />
und unterliegt damit auch nicht der<br />
Beitragspflicht.<br />
2) Durch das Alterseinkünftegesetz werden seit dem<br />
1. Januar 2005 Beiträge für eine Direktver sicherung<br />
in die Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 63 EStG
einbezogen. Gleichzeitig wird die Steuerfreiheit auf<br />
solche Versorgungszusagen beschränkt, die eine<br />
lebenslange Altersversorgung vorsehen. Beiträge<br />
für eine Direktversicherung, die die Voraussetzungen<br />
<strong>des</strong> § 3 Nummer 63 EStG nicht erfüllen,<br />
können weiterhin vom Arbeitgeber nach § 40<br />
b Absatz 1 und 2 EStG a. F. pauschal versteuert<br />
werden, ohne dass es hierfür einer Verzichtserklärung<br />
<strong>des</strong> Arbeitnehmers bedarf. Beiträge für eine<br />
Direktversicherung, die die Voraussetzungen <strong>des</strong><br />
§ 3 Nummer 63 EStG erfüllen, können nur dann<br />
nach § 40 b Absatz 1 und 2 EStG a. F. pauschal<br />
versteuert werden, wenn der Arbeitnehmer zuvor<br />
gegenüber dem Arbeitgeber für diese Beiträge<br />
auf die Anwen dung <strong>des</strong> § 3 Nummer 63 EStG<br />
zugunsten der Riester-Förderung verzichtet hat.<br />
Beiträge für Direktversicherungen, die nach dem<br />
31. Dezember 2004 abgeschlossen werden, können<br />
nicht mehr pauschal versteuert werden. Sie sind<br />
aber steuerfrei nach § 3 Nummer 63 EStG und über<br />
§ 1 Absatz 1 Nummer 9 SvEV bis zu 4,00 Prozent<br />
der Beitragsbemes sungs grenze der allgemeinen<br />
Rentenversicherung (West) auch beitragsfrei in der<br />
Sozialversicherung.<br />
<strong>Arbeitsentgelt</strong> 33<br />
3) Die Erholungsbeihilfen dürfen pro Kalenderjahr<br />
156,00 Euro (zuzüglich 104,00 Euro für den Ehegatten<br />
und 52,00 Euro pro Kind) nicht übersteigen.<br />
Außerdem muss sicherge stellt sein, dass die Beihilfe<br />
auch tatsächlich für Erholungszwecke verwendet<br />
wird.<br />
4) Die Steuerfreiheit von Fahrkostenerstattungen <strong>des</strong><br />
Arbeitgebers zu den Aufwendungen für Fahrten<br />
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. die<br />
Steuerfreiheit bei unentgeltlicher oder verbilligter<br />
Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel (Job-Ticket)<br />
wurde zum 1. Januar 2004 aufgehoben.<br />
5) Voraussetzung ist, dass die Geburtsbeihilfe in den<br />
letzten drei Monaten vor oder in den ersten drei<br />
Monaten nach der Geburt <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> gezahlt wird.<br />
6) Die Nachzahlung von Arbeitslohn ist steuerpflichtig.<br />
Nachzahlungen für vergangene Kalenderjahre<br />
sind steuerrechtlich im Jahr der Nachzahlung zu<br />
erfassen (BFH-Urteil vom 22. Juli 1993, BStBl. II 1994,<br />
795, BB 1994, 52), in der Sozialversiche rung bei Fälligkeit<br />
(BSG-Urteil vom 26. Oktober 1982, Die Beiträge<br />
1983, S. 51).
7) Pauschal besteuerte Bezüge gehören teilweise<br />
nicht zum <strong>Arbeitsentgelt</strong> im Sinne der Sozialversicherung<br />
(§ 1 Absatz 1 Satz 2 SvEV). Dies gilt für<br />
pauschal besteuerte Bezüge nach<br />
• § 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG, wenn es<br />
sich um sonstige Bezüge (einmalige Zuwendungen)<br />
handelt, die der Arbeitgeber in einer<br />
größeren Zahl von Fällen (min<strong>des</strong>tens 20 Arbeitnehmer)<br />
gewährt, kann die Lohnsteuer mit Genehmigung<br />
<strong>des</strong> Finanzamts pauschal erhoben<br />
werden, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer<br />
übernimmt und die Grenze von 1.000,00 Euro<br />
beachtet wird. Der Gesamtbetrag der pauschal<br />
mit einem besonderen Steuersatz besteuerten<br />
Bezüge eines Arbeitnehmers darf im Kalenderjahr<br />
1.000,00 Euro nicht überschreiten.<br />
• § 40 Absatz 2 EStG für Erholungsbeihilfen,<br />
Fahrkostenzuschüsse, Essenszu schüsse, Auslösungen<br />
für Verpflegungsmehraufwendungen,<br />
Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen.<br />
• § 40 a EStG für <strong>Arbeitsentgelt</strong> von Aushilfskräften,<br />
Teilzeitbeschäftigten, soweit es sich um<br />
die vom Arbeitgeber übernommene Lohn- und<br />
Kirchensteuer handelt.<br />
• § 40 b EStG für Beiträge zu Direktversicherungen,<br />
Zuwendungen an Pensi onskassen sowie<br />
Beiträge zu Gruppenunfallversicherungen,<br />
die zusätzlich zum <strong>Arbeitsentgelt</strong> gezahlt<br />
werden. Aus dem laufenden <strong>Arbeitsentgelt</strong><br />
aufgebrachte Direktversicherungsbeiträge sind<br />
bis zu 102,26 Euro monatlich beitragsfrei, wenn<br />
der Gehaltsumwandlungsvertrag bis zum 31. Dezember<br />
1980 abgeschlossen wurde. Wenn aus<br />
Anlass der Erhöhungen der steuerrechtlichen<br />
Pauschalierungs grenze von 1.227,10 Euro auf<br />
1.533,88 Euro jährlich (ab 1. Januar 1989) oder<br />
auf 1.752 Euro jährlich (ab 1. Januar 1996) der vor<br />
dem 1. Januar 1981 abgeschlossene Gehaltsumwandlungsvertrag<br />
erhöht wurde, gehören die<br />
Di rekt ver siche rungs beiträge in voller Höhe zum<br />
<strong>Arbeitsentgelt</strong>. Bei den nach dem 31. Dezember<br />
1980 abge schlossenen Verträgen gehören die<br />
Direktversicherungsbeiträge zum <strong>Arbeitsentgelt</strong>,<br />
wenn die Direktversicherungsbeiträge<br />
zusätzlich vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer<br />
aus einer <strong>Ein</strong>malzahlung aufgebracht<br />
werden.
8) Beiträge an Pensionskassen können nach § 40<br />
b Absatz 1 und 2 EStG a. F. insbesondere dann<br />
weiterhin pauschal besteuert werden, wenn die<br />
Summe der nach § 3 Nummer 63 EStG steuerfreien<br />
Beiträge und der Beiträge, die wegen der Ausübung<br />
<strong>des</strong> Wahlrechts nach § 3 Nummer 63 Satz 2<br />
EStG individuell versteuert werden, 4,00 Prozent<br />
der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen<br />
Rentenversicherung (West) übersteigt. In den<br />
Fällen, in denen bei einer vor dem 1. Januar 2005<br />
erteilten Versorgungszulage bisher lediglich § 3<br />
Nummer 63 EStG angewendet wurde und durch<br />
eine nachträgliche Beitragserhöhung bei einer<br />
ansonsten unveränderten Versorgungszusage<br />
(Altzusage) nun der Höchstbetrag von 4,00 Prozent<br />
der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen<br />
Rentenversicherung (West) überschritten wird, ist<br />
eine Pauschalversteuerung nach § 40 b EStG a. F.<br />
für die übersteigenden Beiträge möglich.<br />
9) Vom Arbeitgeber für einen Beschäftigten übernommene<br />
Studiengebühren für den Besuch einer Bildungseinrichtung<br />
stellen im Steuerrecht keinen Arbeitslohn<br />
dar. Voraussetzung ist, dass das Studium<br />
im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse<br />
<strong>des</strong> Arbeitgebers ist. In gleicher Weise regelte der<br />
Gesetzgeber dies nun auch für die Sozialversiche-<br />
<strong>Arbeitsentgelt</strong> 35<br />
rung. Seit dem 1. Juli 2009 besteht in diesen Fällen,<br />
soweit sie steuerrechtlich kein <strong>Arbeitsentgelt</strong> sind,<br />
auch Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung<br />
nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 SvEV.<br />
Die Regelung im § 1 Absatz 1 Nummer 15 SvEV gilt<br />
auch bei der Übernahme der Studiengebühren<br />
durch den Arbeitgeber, wenn dieser nicht unmittelbar<br />
Schuldner der Studiengebühren ist.<br />
Für das Nichtvorliegen eines steuerrechtlichen<br />
Arbeitslohns und damit Beitragsfreiheit in der<br />
Sozialversicherung müssen folgende Voraussetzungen<br />
erfüllt sein:<br />
• zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer<br />
muss ein Ausbildungsverhältnis<br />
bestehen,<br />
• der Arbeitgeber verpflichtet sich arbeitsvertraglich<br />
zur Übernahme der Studiengebühren<br />
und<br />
• die übernommenen Studiengebühren können<br />
vom Arbeitgeber zurückgefordert werden, wenn<br />
der Studierende das ausbildende Unternehmen<br />
innerhalb von zwei Jahren nach dem Studienabschluss<br />
verlässt.
10) Trinkgelder, auf die ein Rechtsanspruch besteht,<br />
sind ohne Abzug eines Freibetrages in voller Höhe<br />
steuer- und beitragspflichtig.<br />
Durch das „Gesetz zur Steuerfreistellung von<br />
Arbeitnehmertrinkgeldern“ vom 8. August 2002<br />
wurden Trinkgelder generell steuerfrei gestellt, die<br />
anlässlich einer Ar beits leistung dem Arbeitnehmer<br />
von Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch<br />
auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag<br />
gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu<br />
zahlen ist. Aus der Steuerfreiheit der freiwilligen<br />
Trinkgelder folgt, dass diese nach § 1 SvEV auch<br />
nicht zum <strong>Arbeitsentgelt</strong> im Sinne der Sozialversicherung<br />
gehören.<br />
11) Mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung <strong>des</strong> bürgerschaftlichen<br />
Engagements wurde der so genannte<br />
Übungsleiterfreibetrag rückwirkend zum 1. Januar<br />
2007 auf 2.100,00 Euro im Kalenderjahr angehoben.<br />
Außerdem wurde ein neuer Freibetrag für andere<br />
Nebentätigkeiten bei gemeinnützigen Organisationen,<br />
die nicht durch den Übungsleiterfreibetrag<br />
begünstigt sind, in Höhe von 500,00 Euro jährlich<br />
eingeführt und zwar ebenfalls rückwirkend zum 1.<br />
Januar 2007.<br />
Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche<br />
Tätigkeiten als Übungsleiter in Sportvereinen, als<br />
Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder für vergleich bare<br />
Tätigkeiten sowie für die Pflege alter, kranker oder<br />
behinderter Menschen sind somit rückwirkend<br />
zum 1. Januar 2007 bis zur Höhe von insgesamt<br />
2.100,00 Euro im Kalenderjahr steuerfrei. Die<br />
steuerfreien Aufwandsentschädigungen gehören<br />
nicht zum <strong>Arbeitsentgelt</strong> im Sinne der Sozialversicherung.<br />
Der Steuerfreibetrag ist für die Ermittlung<br />
<strong>des</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>s in der Sozialversicherung in<br />
gleicher Weise zu berücksichtigen wie im Steuerrecht,<br />
d. h. der steuerfreie Jahresbetrag kann pro<br />
rata (z. B. monatlich) oder en bloc (z. B. jeweils zum<br />
Jahresbeginn bzw. zu Beginn der Beschäftigung)<br />
ausgeschöpft werden. Bei anteiliger Inanspruchnahme<br />
ist der Übungsleiterfreibetrag insbesondere<br />
bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung<br />
geringfügiger Beschäftigungen von besonderer<br />
Bedeutung.<br />
12) Sofern die Urlaubsabgeltung aber erst nach Beendigung<br />
<strong>des</strong> Beschäftigungsver hältnisses durch Tod<br />
<strong>des</strong> Arbeitnehmers fällig wird (z. B. nach § 8 Ziffer<br />
4.2 bzw. 10 <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rahmentarifver trages für<br />
das Baugewerbe), ist sie nicht als <strong>Arbeitsentgelt</strong><br />
anzusehen (Be sprechungsergebnis der Spitzen-
verbände der Sozialversicherungsträger vom 5./6.<br />
März 1986).<br />
13) Vermögensbeteiligungen sind steuer- und damit<br />
auch beitragsfrei, wenn sie jährlich 360,00 Euro<br />
nicht übersteigen.<br />
14) Nach § 23 c SGB IV gelten Zahlungen bzw. Zuschüsse<br />
<strong>des</strong> Arbeitgebers zum Krankengeld, Verletztengeld,<br />
Übergangsgeld oder Krankentagegeld<br />
und sonstige <strong>Ein</strong>nahmen aus einer Beschäftigung,<br />
die für die Zeit <strong>des</strong> Bezugs von Krankengeld, Krankentagegeld,<br />
Versorgungskrankengeld, Verletztengeld,<br />
Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld<br />
oder Elterngeld weiter erzielt werden,<br />
nicht als beitragspflichtiges <strong>Arbeitsentgelt</strong>, soweit<br />
die <strong>Ein</strong>nahmen zusammen mit den genannten Sozialleistungen<br />
das Nettoarbeitsentgelt (§ 47 SGB V)<br />
nicht um mehr als 50,00 Euro im Monat übersteigen.<br />
Zur Berechnung <strong>des</strong> Nettoarbeitsentgelts ist<br />
bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
oder bei den bei einem privaten<br />
Krankenversicherungsunternehmen Versicherten<br />
ist der um den Beitragszuschuss für Beschäftigte<br />
verminderte Beitrag <strong>des</strong> Versicherten zur Krankenund<br />
Pflegeversicherung abzuziehen.<br />
<strong>Arbeitsentgelt</strong> 37<br />
Die Vorschrift <strong>des</strong> § 23 c SGB IV findet keine Anwendung<br />
auf <strong>Arbeitsentgelt</strong> aus einer während <strong>des</strong><br />
Bezugs von Sozialleistungen tatsächlich ausgeübten<br />
Beschäftigung (z. B. Beschäftigung in Fällen<br />
der stufenweisen Wiedereingliederung in das<br />
Erwerbsleben, Teilzeitbeschäftigung während der<br />
Elternzeit). Die daneben vom Arbeitgeber laufend<br />
gezahlten Leistungen, die üblicherweise in einem<br />
Beschäftigungsverhältnis anfallen können, sind<br />
dem tatsächlichen <strong>Arbeitsentgelt</strong> hinzuzurechnen<br />
und unterliegen damit grundsätzlich in vollem<br />
Umfang der Beitragspflicht.
3.4 Ausnahmeregelung für die Unfallversicherung<br />
sowie im Bereich der <strong>See</strong>schifffahrt<br />
§ 1 Absatz 2 SvEV enthält insofern eine von § 1 Absatz 1 SvEV<br />
abweichende Regelung, als Zuschläge für Sonntags-, Feiertagsund<br />
Nachtarbeit in der gesetzlichen Unfall versicherung und<br />
bei Beschäftigten der <strong>See</strong>schifffahrt dem <strong>Arbeitsentgelt</strong> zuzurechnen<br />
sind, auch wenn sie lohnsteuerfrei sind.<br />
4 Sozialversicherungsentgeltverordnung<br />
(SvEV)<br />
– Sachbezüge –<br />
§ 17 SGB IV enthält die Ermächtigung zum Erlass der Sozialversicherungsentgeltverordnung,<br />
die auch den Wert der Sachbezüge<br />
nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus für je<strong>des</strong><br />
Kalenderjahr festlegt.<br />
4.1 text der SvEV - in der ab 1. Januar 2012<br />
geltenden Fassung<br />
§ 2<br />
Verpflegung, Unterkunft und Wohnung als Sachbezug<br />
(1) Der Wert der als Sachbezug zur Verfügung gestellten Verpflegung<br />
wird auf monatlich 219,00 Euro festgesetzt. Dieser<br />
Wert setzt sich zusammen aus dem Wert für<br />
1) Frühstück von 47,00 Euro,<br />
2) Mittagessen von 86,00 Euro und<br />
3) Aben<strong>des</strong>sen von 86,00 Euro.<br />
(2) Für Verpflegung, die nicht nur dem Beschäftigten, sondern<br />
auch seinen nicht bei demselben Arbeitgeber beschäftigten<br />
Familienangehörigen zur Verfügung gestellt wird, erhöhen sich<br />
die nach Absatz 1 anzusetzenden Werte je Familienangehörigen,<br />
1) der das 18. Lebensjahr vollendet hat, um 100,00 Prozent,<br />
2) der das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet<br />
hat, um 80,00 Prozent,<br />
3) der das 7., aber noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet hat,<br />
um 40,00 Prozent und<br />
4) der das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, um 30,00<br />
Prozent.<br />
Bei der Berechnung <strong>des</strong> Wertes ist das Lebensalter <strong>des</strong> Familienangehörigen<br />
im ersten Entgeltabrechnungszeitraum <strong>des</strong><br />
Kalenderjahres maßgebend. Sind Ehegatten bei demselben<br />
Arbeitgeber beschäftigt, sind die Erhöhungswerte nach Satz 1<br />
für Verpflegung der Kinder beiden Ehegatten je zur Hälfte<br />
zuzurechnen.<br />
(3) Der Wert einer als Sachbezug zur Verfügung gestellten Unterkunft<br />
wird auf monatlich 212,00 Euro festgesetzt. Der Wert<br />
der Unterkunft nach Satz 1 vermindert sich<br />
1) bei Aufnahme <strong>des</strong> Beschäftigten in den Haushalt<br />
<strong>des</strong> Arbeitgebers oder bei Unterbringung in einer<br />
Gemeinschaftsunterkunft um 15,00 Prozent,<br />
2) für Jugendliche bis zur Vollendung <strong>des</strong> 18. Lebensjahres und<br />
Auszubildende um 15,00 Prozent und
3) bei der Belegung<br />
a) mit 2 Beschäftigten um 40,00 Prozent,<br />
b) mit 3 Beschäftigten um 50,00 Prozent und<br />
c) mit mehr als 3 Beschäftigten um 60,00 Prozent.<br />
Ist es nach Lage <strong>des</strong> einzelnen Falles unbillig, den Wert einer<br />
Unterkunft nach Satz 1 zu bestimmen, kann die Unterkunft<br />
mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden; Absatz 4<br />
Satz 2 gilt entsprechend.<br />
(4) Für eine als Sachbezug zur Verfügung gestellte Wohnung<br />
ist als Wert der ortsübliche Mietpreis unter Berücksichtigung<br />
der sich aus der Lage der Wohnung zum Betrieb ergebenden<br />
Beeinträchtigungen anzusetzen. Ist im <strong>Ein</strong>zelfall die Feststellung<br />
<strong>des</strong> ortsüblichen Mietpreises mit außergewöhnlichen<br />
Schwierigkeiten verbunden, kann die Wohnung mit 3,70 Euro<br />
je Quadratmeter monatlich, bei einfacher Ausstattung (ohne<br />
Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche) mit 3,00 Euro je<br />
Quadratmeter monatlich bewertet werden. Bestehen gesetzliche<br />
Mietpreisbeschränkungen, sind die durch diese Beschränkungen<br />
festgelegten Mietpreise als Werte anzusetzen. Dies gilt<br />
auch für die vertraglichen Mietpreisbeschränkungen im sozialen<br />
Wohnungsbau, die nach den jeweiligen Förderrichtlinien<br />
<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> für den betreffenden Förderjahrgang sowie für die<br />
mit Wohnungsfürsorgemitteln aus öffentlichen Haushalten<br />
geförderten Wohnungen vorgesehen sind. Für Energie, Wasser<br />
und sonstige Nebenkosten ist der übliche Preis am Abgabeort<br />
anzusetzen.<br />
<strong>Arbeitsentgelt</strong> 39<br />
(5) Werden Verpflegung, Unterkunft oder Wohnung verbilligt<br />
als Sachbezug zur Verfügung gestellt, ist der Unterschiedsbetrag<br />
zwischen dem vereinbarten Preis und dem Wert, der sich<br />
bei freiem Bezug nach den Absätzen 1 bis 4 ergeben würde,<br />
dem <strong>Arbeitsentgelt</strong> zuzurechnen.<br />
(6) Bei der Berechnung <strong>des</strong> Wertes für kürzere Zeiträume als<br />
einen Monat ist für jeden Tag 1/30 der Werte nach Absatz 1 bis<br />
5 zugrunde zu legen. Die Prozentsätze der Absätze 2 und 3 sind<br />
auf den Tageswert nach Satz 1 anzuwenden. Die Berechnungen<br />
werden jeweils auf 2 Dezimalstellen durchgeführt; die 2. Dezimalstelle<br />
wird um 1 erhöht, wenn sich in der 3. Dezimalstelle<br />
eine der Zahlen 5 bis 9 ergibt.<br />
§ 3<br />
Sonstige Sachbezüge<br />
(1) Werden Sachbezüge, die nicht von § 2 erfasst werden,<br />
unentgeltlich zur Verfügung gestellt, ist als Wert für diese<br />
Sachbezüge der um übliche Preisnachlässe geminderte übliche<br />
Endpreis am Abgabeort anzusetzen. Sind auf Grund <strong>des</strong> § 8<br />
Absatz 2 Satz 8 EStG Durchschnittswerte festgesetzt worden,<br />
sind diese Werte maßgebend. Findet § 8 Absatz 2 Satz 2, 3,<br />
4 oder 5 oder Absatz 3 Satz 1 EStG Anwendung, sind die dort<br />
genannten Werte maßgebend. § 8 Absatz 2 Satz 9 <strong>des</strong> EStG gilt<br />
entsprechend.
(2) Werden Sachbezüge, die nicht von § 2 erfasst werden, verbilligt<br />
zur Verfügung gestellt, ist als Wert für diese Sachbezüge<br />
der Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten Preis und<br />
dem Wert, der sich bei freiem Bezug nach Absatz 1 ergeben<br />
würde, dem <strong>Arbeitsentgelt</strong> zuzurechnen.<br />
(3) Waren und Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht<br />
überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt,<br />
vertrieben oder erbracht werden und die nach § 40 Absatz 1<br />
Satz 1 Nummer 1 <strong>des</strong> EStG pauschal versteuert werden, können<br />
mit dem Durchschnittsbetrag der pauschal versteuerten Waren<br />
und Dienstleistungen angesetzt werden; dabei kann der Durchschnittsbetrag<br />
<strong>des</strong> Vorjahres angesetzt werden. Besteht das<br />
Beschäftigungsverhältnis nur während eines Teils <strong>des</strong> Kalenderjahres,<br />
ist für jeden Tag <strong>des</strong> Beschäftigungsverhältnisses der<br />
360. Teil <strong>des</strong> Durchschnittswertes nach Satz 1 anzusetzen. Satz<br />
1 gilt nur, wenn der Arbeitgeber den von dem Beschäftigten zu<br />
tragenden Teil <strong>des</strong> Gesamtsozialversicherungsbeitrags übernimmt.<br />
Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Sachzuwendungen<br />
im Wert von nicht mehr als 80 Euro, die der Arbeitnehmer<br />
für Verbesserungsvorschläge sowie für Leistungen in der<br />
Unfallverhütung und im Arbeitsschutz erhält. Die mit einem<br />
Durchschnittswert angesetzten Sachbezüge, die in einem<br />
Kalenderjahr gewährt werden, sind insgesamt dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum<br />
in diesem Kalenderjahr zuzuordnen.<br />
4.2 Allgemeines<br />
Die Bun<strong>des</strong>regierung bestimmt gemäß § 17 SGB IV den Wert der<br />
Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus<br />
für je<strong>des</strong> Kalenderjahr.<br />
Der für die SvEV maßgebliche „tatsächliche Verkehrswert“<br />
ist der Betrag, den der <strong>Ein</strong>zelne durchschnittlich aufwenden<br />
müsste, wenn er sich die vom Arbeitgeber bereitgestellten<br />
Sachbezüge aus Bareinkünften auf dem Markt selbst beschaffen<br />
würde. Der Aufwand, den der Arbeitgeber im <strong>Ein</strong>zelfall<br />
für das Beschaffen oder Bereitstellen der dem Arbeitnehmer<br />
überlassenen Sachbezüge betreiben muss, ist insoweit unerheblich.<br />
Mit den sich aus dieser Verordnung ergebenden Werten<br />
werden Sachbezüge in die Berechnung der Beiträge und<br />
Leistungen der Sozialversicherung einbezogen. Die Verordnung<br />
gilt für alle Sozialversicherungszweige. Die Verbindlichkeit der<br />
Werte der Sozialversicherungsentgeltverordnung auch für das<br />
Steuerrecht folgt aus § 8 Absatz 2 EStG.
4.3 Erläuterung <strong>des</strong> § 2 SvEV<br />
4.3.1 § 2 Absatz 1 SvEV<br />
In § 2 der SvEV ist der Wert der freien Verpflegung monatlich<br />
festgesetzt.<br />
Der Sachbezugswert spiegelt den durchschnittlichen Aufwand<br />
wider, den der <strong>Ein</strong> zelne zu erbringen hätte, wenn er sich die<br />
Mahlzeiten selbst beschaffen würde.<br />
4.3.2 § 2 Absatz 2 SvEV<br />
Die Vorschrift regelt die Fälle, in denen dem Beschäftigten<br />
auch für seine Fami lienangehörigen freie Verpflegung gewährt<br />
wird.<br />
4.3.3 § 2 Absatz 3 und 4 SvEV<br />
Der Begriff der freien Wohnung umfasst sowohl den der<br />
Wohnung als auch den Begriff der Unterkunft.<br />
<strong>Ein</strong>e Wohnung im Sinne <strong>des</strong> Absatzes 4 ist eine in sich<br />
geschlossene <strong>Ein</strong>heit von Räu men, in denen ein selbständiger<br />
Haushalt geführt werden kann. Wesentlich ist, dass eine Wasserversorgung<br />
und -entsorgung, zumin<strong>des</strong>t eine einer Küche<br />
ver gleichbare Kochgelegenheit sowie eine Toilette vorhanden<br />
sind. Danach stellt z. B. ein <strong>Ein</strong>zimmerappartement mit<br />
Küchenzeile und WC als Nebenraum eine Woh nung dar, nicht<br />
dagegen ein Wohnraum bei Mitbenutzung von Bad, Toilette<br />
und Küche.<br />
<strong>Arbeitsentgelt</strong> 41<br />
Es soll für alle „vollständigen“ Wohnungen der ortsübliche<br />
Mietpreis angesetzt werden. Soweit sich Beeinträchtigungen<br />
der Lage der Wohnung zum Betrieb erge ben (schwierige<br />
Erreichbarkeit auf dem Werkgelände, Geräusche durch den<br />
Werkverkehr, betriebsspezifische Geruchsbelästigungen),<br />
sind die vorhandenen Quadratmeter zu bewerten.<br />
Sie kommt insbesondere im landwirtschaftlichen Bereich<br />
in Betracht, wenn ver gleichbare Mietpreise nicht oder<br />
nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand ermittelt<br />
werden können. Die Quadratmeterpreise werden stets der<br />
Mietpreisent wicklung angepasst.<br />
Die Werte für Wohnung und Verpflegung insgesamt ergeben<br />
sich durch Addition der jeweiligen Werte maßgeblicher Mietpreis,<br />
Energie, Wasser, sonstige Neben kosten bzw. für Frühstück,<br />
Mittagessen und Aben<strong>des</strong>sen.<br />
Die einem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellte freie Unterkunft<br />
ist von Art und Größe her mit dem beheizbaren Zimmer<br />
eines Untermieters vergleichbar. Als Maßstab der Bewertung<br />
ist <strong>des</strong>halb der für ein solches Zimmer einschließlich Heizung<br />
im Durchschnitt zu zahlende Preis genommen worden, der<br />
unter Berücksichtigung der durchschnitt lichen Erhöhung der<br />
Mietpreise aktualisiert wurde. Der Wert für die Unterkunft<br />
schließt auch die bewertete Beleuchtung ein.
Der Wert der Unterkunft kann aus den in Absatz 3 Nummern 1<br />
bis 3 genannten Gründen vermindert werden; dabei ist zu berücksichtigen,<br />
dass bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen<br />
die Prozentsätze zu addieren sind.<br />
4.3.3.1 § 2 Absatz 3 Nummer 1 SvEV<br />
Für diejenigen Beschäftigten, die in den Haushalt <strong>des</strong> Arbeit-<br />
gebers aufgenommen worden sind und dort auch in der Regel<br />
voll verpflegt werden, wird ein Abschlag von 15,00 Prozent auf<br />
den Wert der freien Unterkunft eingeführt. Damit wird dem<br />
Umstand Rechnung getragen, dass das Leben im Haushalt <strong>des</strong><br />
Arbeitgebers oder in Ge meinschaftsunterkünften im Gegensatz<br />
zur separaten Unterkunft häufig mit <strong>Ein</strong> schränkungen der<br />
Privatsphäre verbunden ist; <strong>des</strong>halb ist in diesen Fällen ebenfalls<br />
ein Abschlag angebracht.<br />
4.3.3.2 § 2 Absatz 3 Nummer 2 SvEV<br />
Da für Jugendliche und Auszubildende vielfach einfachere Un-<br />
terkünfte bereitge stellt werden, vermindert sich der Sachbe-<br />
zugswert um 15,00 Prozent. Weil die Bezeich nung Praktikant<br />
für eine Vielzahl der verschiedensten Betätigungen gebraucht<br />
wird, sind Praktikanten nur unter den Begriff <strong>des</strong> Auszubildenden<br />
einzuordnen, wenn sie eine breit angelegte berufliche<br />
Grundausbildung im Sinne <strong>des</strong> § 1 Be rufsbildungsgesetz er-<br />
halten, die die für die Ausübung einer qualifizierten Berufstä-<br />
tigkeit notwendigen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten<br />
in einem geordneten Ausbildungsgang vermittelt.<br />
4.3.3.3 § 2 Absatz 3 Nummer 3 SvEV<br />
Die Vorschrift regelt den Abschlag bei Belegung der Unterkunft<br />
mit mehreren Be schäftigten (Gemeinschaftsunterkunft).<br />
4.3.4 § 2 Absatz 3 Satz 3 SvEV<br />
Um auch bei Unterkünften – wie bei Wohnungen – den in<br />
<strong>Ein</strong>zelfällen sehr unterschiedlichen Ausstattungsqualitäten<br />
Rechnung tragen zu können, soll wesentlichen Abweichungen<br />
vom Durchschnittsstandard einer Unterkunft durch Rückgriff<br />
auf den ortsüblichen Mietpreis entsprochen werden<br />
können.<br />
4.3.5 § 2 Absatz 6 Satz 1 und 2 SvEV<br />
Bei kürzeren Zeiträumen als einem Monat gilt die Berechnungsvorschrift<br />
für freie Verpflegung entsprechend.<br />
4.3.6 § 2 Absatz 5 SvEV<br />
Wird Verpflegung, Wohnung oder Unterkunft verbilligt als<br />
Sachbezug zur Verfü gung gestellt, so ist der Unterschiedsbetrag<br />
zwischen dem vereinbarten Preis und dem Wert, der<br />
sich bei freiem Bezug nach den Absätzen 1 bis 4 ergeben<br />
würde, dem <strong>Arbeitsentgelt</strong> zuzurechnen.<br />
Wird ausschließlich die Wohnung verbilligt zur Verfügung<br />
gestellt, so ist der Un terschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten<br />
Preis und dem ortsüblichen Mietpreis (Mietmehrwert)<br />
unter Berücksichtigung der sich aus der Lage der Wohnung
zum Betrieb ergebenden Beeinträchtigungen und für Heizung<br />
der Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten Preis und<br />
dem üblichen Endpreis am Abgabeort dem <strong>Arbeitsentgelt</strong><br />
zuzurechnen.<br />
Der Vorteil, den ein Arbeitnehmer durch die Gewährung<br />
unentgeltlicher oder ver billigter Mahlzeiten im Betrieb erhält,<br />
gehört grundsätzlich zum beitragspflichtigen <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />
Entsprechen<strong>des</strong> gilt für Barzuschüsse <strong>des</strong> Arbeitgebers an eine<br />
Kantine, Gaststätte oder zwischengeschaltete <strong>Ein</strong>richtung zur<br />
Verbilligung von Mahlzeiten sowie für den Wert von Essensmarken,<br />
die zum Erwerb von Mahlzeiten innerhalb oder außerhalb<br />
<strong>des</strong> Betriebes berechtigen.<br />
Ergänzend hierzu hat das Bun<strong>des</strong>ministerium für Finanzen<br />
in Absprache mit den obersten Finanzbehörden der Länder<br />
Folgen<strong>des</strong> festgelegt:<br />
a) Mahlzeiten, die durch eine vom Arbeitgeber selbst betriebene<br />
Kantine, Gast stätte oder vergleichbare <strong>Ein</strong>richtung<br />
abgegeben werden, sind mit den maßge benden amtlichen<br />
Sachbezugswerten zu bewerten. Abweichen<strong>des</strong> gilt nach<br />
§ 8 Absatz 3 EStG nur dann, wenn die Mahlzeiten überwiegend<br />
nicht für die Arbeit nehmer zubereitet werden.<br />
b) Für die lohnsteuerliche Bewertung von Mahlzeiten, die<br />
arbeitstäglich durch eine vom Arbeitgeber nicht selbst<br />
<strong>Arbeitsentgelt</strong> 43<br />
betriebene Kantine, Gaststätte oder vergleichbare <strong>Ein</strong>richtung<br />
abgegeben werden, ist vorbehaltlich <strong>des</strong> Buchstabens<br />
d) ebenfalls der anteilige amtliche Sachbezugswert maßgebend,<br />
wenn der Arbeitgeber durch Leistungen (Barzuschüsse<br />
und Sachleistungen z. B. in Form der verbil ligten<br />
Überlassung von Räumen, Energie oder <strong>Ein</strong>richtungsgegenständen)<br />
an den Betreiber der <strong>Ein</strong>richtung aufgrund von<br />
vertraglichen Vereinbarungen zur Verbilligung der Mahlzeiten<br />
beiträgt.<br />
c) In den Fällen der Buchstaben a) und b) ist ein geldwerter<br />
Vorteil als Arbeitslohn zu erfassen, wenn und soweit das<br />
Entgelt (einschließlich Umsatzsteuer) <strong>des</strong> Arbeitnehmers<br />
für eine Mahlzeit den anteiligen amtlichen Sachbezugswert<br />
un terschreitet.<br />
Hieraus ergibt sich, dass die steuerliche Erfassung der<br />
Mahlzeiten entfällt, wenn gewährleistet ist, dass der<br />
Arbeitnehmer für jede Mahlzeit min<strong>des</strong>tens ein Ent gelt<br />
in Höhe <strong>des</strong> anteiligen amtlichen Sachbezugswertes<br />
entrichtet.<br />
d) Bestehen die Leistungen <strong>des</strong> Arbeitgebers im Fall <strong>des</strong> Buchstaben<br />
b) aus schließlich aus Barzuschüssen im Wert von<br />
Essensmarken, die vom Arbeitge ber an die Arbeitnehmer<br />
verteilt und jeweils einzeln beim Bezug einer Mahlzeit in<br />
Zahlung genommen werden, so ist der Wert der Essens-
marken als Arbeits lohn anzusetzen, wenn dieser Wert den<br />
geldwerten Vorteil nach Buchstabe c) unterschreitet.<br />
e) Der Arbeitgeber hat das vom Arbeitnehmer geleistete Ent-<br />
gelt grundsätzlich in nachprüfbarer Form nachzuweisen.<br />
Der <strong>Ein</strong>zelnachweis der Entgelte ist nur dann nicht erforderlich,<br />
wenn gewährleistet ist, dass<br />
1. das Entgelt <strong>des</strong> Arbeitnehmers für eine Mahlzeit den<br />
anteiligen amtlichen Sachbezugswert nicht unterschreitet<br />
oder<br />
2. nach Buchstabe d) der Wert der Essenmarke als Arbeitslohn<br />
zu erfassen ist.<br />
4.4 Erläuterung <strong>des</strong> § 3 SvEV<br />
Werden Sachbezüge, die nicht von § 2 SvEV erfasst werden,<br />
unentgeltlich zur Verfügung gestellt, finden die Vorschriften<br />
<strong>des</strong> § 3 SvEV Anwendung, wonach der übli che Endpreis am<br />
Abgabeort anzusetzen ist. Werden diese Sachbezüge verbilligt<br />
zur Verfügung gestellt, so ist als Wert der Unterschiedsbetrag<br />
zwischen dem ver einbarten Preis und dem üblichen Endpreis<br />
am Abgabeort anzusetzen.<br />
Soweit Sachbezüge gemäß § 8 Absatz 2 Satz 8 EStG (Durchschnittswerte)<br />
festge setzt und bekanntgegeben sind, treten<br />
diese an die Stelle <strong>des</strong> üblichen Endpreises am Abgabeort.<br />
Belegschaftsrabatte können unter der Voraussetzung, dass die<br />
Waren und Dienst leistungen nicht überwiegend für den Bedarf<br />
der Arbeitnehmer <strong>des</strong> betreffenden Arbeitgebers hergestellt,<br />
vertrieben oder erbracht werden, entweder individuell oder<br />
pauschal versteuert werden. Bei einer individuellen Versteuerung<br />
sind die Belegschaftsrabatte bis zu 1.080,00 Euro<br />
jährlich steuer- und bei tragsfrei. Wird dagegen die Pauschalversteuerung<br />
gewählt, unterliegen die Beleg schaftsrabatte in<br />
voller Höhe der Beitragspflicht, wobei der Arbeitgeber dann<br />
von der Regelung <strong>des</strong> § 3 Absatz 3 der SvEV Gebrauch machen<br />
und einen Durch schnittsbetrag der Pauschalversteuerung<br />
unterwerfen kann. Da der Durchschnitts wert den tatsächlich<br />
erhaltenen geldwerten Vorteil erheblich übersteigen kann,<br />
setzt die Vereinfachungsregelung voraus, dass der Arbeitgeber<br />
insoweit den Arbeit nehmeranteil zur Sozialversicherung<br />
übernimmt.
5 Empfehlung der Software „sv.net“<br />
5.1 Allgemeines<br />
Die Teilnahme am maschinellen Meldeverfahren ist gesetzlich<br />
verpflichtend vorgeschrieben. Die Software „sv.net“ (Sozialversicherung<br />
im Internet), ein Produkt der ITSG, ist eine elektronische<br />
Ausfüllhilfe.<br />
Sie unterstützt die Arbeitgeber bei der Erstellung von Meldungen<br />
und Beitragsnachweisen sowie deren Versand per<br />
E-Mail an die Minijob-Zentrale und die gesetzlichen Krankenkassen.<br />
Sv.net ist ein Gemeinschaftsprojekt der gesetzlichen<br />
Krankenversicherung und qualitätsgeprüft. Arbeitgeber erhalten<br />
die Anwendung kostenlos. Sie steht zur Verfügung in den<br />
Varianten „sv.net/classic“ (Software für PC-Installation) und<br />
„sv.net/online“ (Internetanwendung).<br />
Hier erhalten Sie die kostenlose Software „sv.net“:<br />
ITSG<br />
Informationstechnische Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung GmbH,<br />
Seligenstädter Grund 11 - 63150 Heusenstamm<br />
Hotline: 06104-94736-402<br />
Hotline E-Mail: hotline@itsg.de<br />
Internet: www.itsg.de<br />
<strong>Arbeitsentgelt</strong> 45<br />
5.2 Leistungen der Software „sv.net“<br />
Die Software „sv.net“ verfügt über eine bedienerfreundliche<br />
Stammdatenverwaltung. Sie bietet unter anderem Firmen-,<br />
Personal- und Krankenkassenstammdaten, das Tätigkeitsschlüsselverzeichnis<br />
der Bun<strong>des</strong>agentur für Arbeit und eine so<br />
genannte Schlüsselverwaltung zur Gewährleistung der Datensicherheit<br />
bei der Datenübermittlung.<br />
Neben den individuellen Personalstammdaten der Mitarbeiter<br />
(Adressdaten) werden in „sv.net“ alle sozialversicherungsrechtlich<br />
erforderlichen Beschäftigungsdaten verwaltet, wie zum<br />
Beispiel Beschäftigungszeiten und Entgelte, <strong>Ein</strong>malzahlungen<br />
und eventuell weitere Beschäftigungsverhältnisse <strong>des</strong> Mitarbeiters.<br />
Es ist jedoch kein Ersatz für ein Entgeltabrechnungsprogramm,<br />
da weder Entgelte noch Sozialversicherungs- und<br />
Steueranteile errechnet werden.
Mit Hilfe von „sv.net“ können Meldungen zur Sozialversicherung<br />
sowie Beitragsnachweise einfach und schnell erstellt<br />
werden. Sie werden Schritt für Schritt durch die entsprechende<br />
Anwendung geführt. Neben einer komfortablen Benutzerführung<br />
garantiert die reibungslose Verarbeitungssteuerung ein<br />
Höchstmaß an Sicherheit. Verschiedene Auswertungen und<br />
Protokolle sorgen für transparente Prozesse und liefern dem<br />
Arbeitgeber wertvolle Hinweise zur Bewertung der Daten.<br />
Beispielsweise werden sämtliche Daten von Minijobbern und<br />
gesetzlich Krankenversicherten per Mausklick von „sv.net“ verschlüsselt<br />
- und zwar entsprechend den Anforderungen, die für<br />
den verschlüsselten Datenaustausch mit den <strong>Ein</strong>zugsstellen<br />
gelten. Als Dateianhang einer E-Mail werden sie dann an die<br />
zuständige <strong>Ein</strong>zugsstelle übermittelt.<br />
Die Übersendung per Mail muss verschlüsselt an die Mailadresse<br />
dav01@b2b.mailorbit.de erfolgen.
So erreichen Sie uns:<br />
<strong>Knappschaft</strong><br />
45115 Essen<br />
Service-Telefon<br />
Krankenversicherung 08000 200 501 (kostenfrei)<br />
Pflegeversicherung 08000 200 501 (kostenfrei)<br />
Rentenversicherung 0800 1000 48080 (kostenfrei)<br />
Minijob-Zentrale 0355 2902-70799 (kostenfrei)<br />
Arbeitgeberversicherung: 0234 304-43990<br />
E-Mail<br />
melde-beitragswesen@kbs.de<br />
arbeitgeberversicherung@kbs.de<br />
Information<br />
zentrale@kbs.de<br />
www.kbs.de