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Die Beitragspflicht von einmalig gezahltem ... - Knappschaft-Bahn-See

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17 Insolvenzfälle<br />

<strong>Die</strong> Agentur für Arbeit zahlt auf Antrag der Einzugsstelle für die<br />

letzten dem Insolvenzereignis vorausgehenden 3 Monate den<br />

Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt<br />

ist dabei entspre chend den vorstehenden Grundsätzen<br />

zu berücksichtigen. Wird er zieltes <strong>einmalig</strong>es Arbeitsentgelt<br />

vom Arbeitgeber nicht ausge zahlt, unterliegt es insoweit auch<br />

nicht der <strong>Beitragspflicht</strong> (siehe auch Punkt 12).<br />

18 Umlage nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz<br />

Im § 7 Absatz 2 des Aufwendungsausgleichsgesetzes (AAG) ist<br />

geregelt, dass <strong>einmalig</strong> gezahlte Arbeitsentgelte nach § 23a<br />

SGB IV bei der Berechnung der Umlagen für das U1- und U2-<br />

Verfahren nicht zu berücksichtigen sind.<br />

<strong>Beitragspflicht</strong> <strong>von</strong> <strong>einmalig</strong> <strong>gezahltem</strong> Arbeitsentgelt<br />

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