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Die Beitragspflicht von einmalig gezahltem ... - Knappschaft-Bahn-See

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eschäftigt war. <strong>Die</strong>s setzt jedoch nicht voraus, dass das Be-<br />

schäftigungsverhältnis am 31. De zember des Vorjahres bestan-<br />

den haben muss. Eine Zuordnung zum Vor jahr kommt, sofern<br />

die anteilige Jahres-Beitragsbemessungs grenze des laufenden<br />

Kalenderjahres überschritten wird, vielmehr auch in den Fällen<br />

in Betracht, in denen der Arbeitneh mer zwar im Vorjahr bei<br />

demselben Arbeitgeber beschäftigt war, aber am 31. Dezember<br />

des Vorjahres kein versicherungs- und bei tragspflichtiges<br />

Be schäftigungsverhältnis vorgelegen hat (Besprechungsergebnis<br />

der Spitzenverbände der Krankenkassen, des Verbandes<br />

Deutscher Rentenversicherungsträger und der Bundesanstalt<br />

für Arbeit vom 5./6. März 1985 - TOP 5 a -).<br />

Beispiel:<br />

versicherungspflichtige<br />

Beschäftigung bis zum 30. September 2011<br />

unbezahlter Urlaub vom<br />

Ende der Mitgliedschaft nach<br />

1. Oktober 2011 bis zum<br />

14. Januar 2012<br />

§ 7 Absatz 3 SGB IV am<br />

versicherungspflichtige<br />

31. Oktober 2011<br />

Beschäftigung ab<br />

Zahlung einer<br />

17. Januar 2012<br />

Sonderzuwendung im<br />

anteilige Jahres-BBG wird<br />

März 2012<br />

überschritten ja<br />

<strong>Beitragspflicht</strong> <strong>von</strong> <strong>einmalig</strong> <strong>gezahltem</strong> Arbeitsentgelt<br />

Letzter Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres im Sinne<br />

<strong>von</strong> § 23 a Absatz 4 SGB IV ist der Monat Oktober 2011. <strong>Die</strong><br />

Sonderzuwendung ist dem Monat Oktober 2011 zuzuordnen.<br />

14.7 Beitragsrechtliche Behandlung <strong>von</strong><br />

Sonderzuwendungen nach Wechsel in ein<br />

versicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis<br />

Sonderzuwendungen, die erst nach Beendigung des<br />

Beschäftigungs verhältnisses ausgezahlt werden, sind nach<br />

§ 23 a SGB IV dem letz ten Entgeltabrechnungszeitraum im lau-<br />

fenden Kalenderjahr oder bei Zah lung im ersten Quartal eines<br />

Jahres dem letzten Entgeltabrech nungszeitraum des Vorjahres<br />

zuzuordnen.<br />

Bei Sonderzuwendungen, die nach dem Wechsel <strong>von</strong> einem<br />

versiche rungspflichtigen in ein in allen Versicherungszweigen<br />

versiche rungsfreies Beschäftigungsverhältnis gezahlt werden,<br />

wird die Bei tragspflicht bzw. die Beitragsfreiheit da<strong>von</strong> abhängig<br />

gemacht, aus welchem Beschäftigungsteil die Sonderzuwendung<br />

zu beanspru chen ist. Liegen die Anspruchsvoraussetzungen<br />

im versicherungspflich tigen Beschäftigungsteil, so ist<br />

die Sonderzuwendung dem letzten versicherungspflichtigen<br />

Beschäftigungsmonat zuzuordnen und somit grundsätzlich<br />

beitragspflichtig. Liegen die Anspruchsvorausset zungen im<br />

versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis, ist die<br />

Sonderzuwendung beitragsfrei. <strong>Die</strong>s gilt nicht für die Zahlung<br />

<strong>von</strong> Sonderzuwendungen im Rahmen einer geringfügig<br />

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