Die Beitragspflicht von einmalig gezahltem ... - Knappschaft-Bahn-See
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eschäftigt war. <strong>Die</strong>s setzt jedoch nicht voraus, dass das Be-<br />
schäftigungsverhältnis am 31. De zember des Vorjahres bestan-<br />
den haben muss. Eine Zuordnung zum Vor jahr kommt, sofern<br />
die anteilige Jahres-Beitragsbemessungs grenze des laufenden<br />
Kalenderjahres überschritten wird, vielmehr auch in den Fällen<br />
in Betracht, in denen der Arbeitneh mer zwar im Vorjahr bei<br />
demselben Arbeitgeber beschäftigt war, aber am 31. Dezember<br />
des Vorjahres kein versicherungs- und bei tragspflichtiges<br />
Be schäftigungsverhältnis vorgelegen hat (Besprechungsergebnis<br />
der Spitzenverbände der Krankenkassen, des Verbandes<br />
Deutscher Rentenversicherungsträger und der Bundesanstalt<br />
für Arbeit vom 5./6. März 1985 - TOP 5 a -).<br />
Beispiel:<br />
versicherungspflichtige<br />
Beschäftigung bis zum 30. September 2011<br />
unbezahlter Urlaub vom<br />
Ende der Mitgliedschaft nach<br />
1. Oktober 2011 bis zum<br />
14. Januar 2012<br />
§ 7 Absatz 3 SGB IV am<br />
versicherungspflichtige<br />
31. Oktober 2011<br />
Beschäftigung ab<br />
Zahlung einer<br />
17. Januar 2012<br />
Sonderzuwendung im<br />
anteilige Jahres-BBG wird<br />
März 2012<br />
überschritten ja<br />
<strong>Beitragspflicht</strong> <strong>von</strong> <strong>einmalig</strong> <strong>gezahltem</strong> Arbeitsentgelt<br />
Letzter Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres im Sinne<br />
<strong>von</strong> § 23 a Absatz 4 SGB IV ist der Monat Oktober 2011. <strong>Die</strong><br />
Sonderzuwendung ist dem Monat Oktober 2011 zuzuordnen.<br />
14.7 Beitragsrechtliche Behandlung <strong>von</strong><br />
Sonderzuwendungen nach Wechsel in ein<br />
versicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis<br />
Sonderzuwendungen, die erst nach Beendigung des<br />
Beschäftigungs verhältnisses ausgezahlt werden, sind nach<br />
§ 23 a SGB IV dem letz ten Entgeltabrechnungszeitraum im lau-<br />
fenden Kalenderjahr oder bei Zah lung im ersten Quartal eines<br />
Jahres dem letzten Entgeltabrech nungszeitraum des Vorjahres<br />
zuzuordnen.<br />
Bei Sonderzuwendungen, die nach dem Wechsel <strong>von</strong> einem<br />
versiche rungspflichtigen in ein in allen Versicherungszweigen<br />
versiche rungsfreies Beschäftigungsverhältnis gezahlt werden,<br />
wird die Bei tragspflicht bzw. die Beitragsfreiheit da<strong>von</strong> abhängig<br />
gemacht, aus welchem Beschäftigungsteil die Sonderzuwendung<br />
zu beanspru chen ist. Liegen die Anspruchsvoraussetzungen<br />
im versicherungspflich tigen Beschäftigungsteil, so ist<br />
die Sonderzuwendung dem letzten versicherungspflichtigen<br />
Beschäftigungsmonat zuzuordnen und somit grundsätzlich<br />
beitragspflichtig. Liegen die Anspruchsvorausset zungen im<br />
versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis, ist die<br />
Sonderzuwendung beitragsfrei. <strong>Die</strong>s gilt nicht für die Zahlung<br />
<strong>von</strong> Sonderzuwendungen im Rahmen einer geringfügig<br />
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