Die Beitragspflicht von einmalig gezahltem ... - Knappschaft-Bahn-See

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05.11.2012 Aufrufe

Beispiel: Krankengeldbezug vom 30. November 2011 bis auf Weiteres Zahlung von Urlaubsgeld im März 2012 Da die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze des Kalenderjahres 2012 (0,00 Euro) überschritten wird, ist das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres (November 2011) zuzurechnen. Wird das Urlaubsgeld nach dem 31. März 2012 ausgezahlt, so besteht Beitragsfreiheit. 14.3 Zahlungen bei beendetem oder ruhendem Beschäftigungsverhältnis Nach § 23 a Absatz 2 SGB IV ist einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das erst nach beendetem Beschäftigungsverhältnis oder bei ruhen dem Beschäftigungsverhältnis gezahlt wird, dem letzten Entgeltabrech nungszeitraum im laufenden Ka len der jahr zuzuordnen. Einmalig ge zahltes Arbeitsentgelt, das in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März gezahlt wird, ist dabei nach § 23 a Absatz 4 SGB IV dem Vor jahr zuzurechnen, wenn es die anteilige Jahres-Bei trags be mes sungs gren ze der Kranken- und Pflegeversicherung übersteigt; dies gilt auch, wenn der Ar- beitnehmer bereits im Vorjahr ausgeschieden ist und die antei- lige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze damit 0 Euro beträgt. Beitragspflicht von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt Sofern einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach dem 31. März gezahlt wird, einem Entgeltabrechnungszeitraum in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März zuzuordnen ist und die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung überschrit ten wird, findet § 23 a Absatz 4 SGB IV allerdings keine Anwendung (§ 23 a Absatz 4 Satz 2 SGB IV). Dies bedeutet, dass in solchen Fällen eine Zurechnung zum letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres nicht in Betracht kommt, sondern das einmalig gezahlte Ar beitsentgelt dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufen den Kalenderjahres zuzuordnen ist. Hat daher bei Zahlungen nach dem 31. März das Beschäftigungsverhältnis bereits im Vorjahr ge endet, dann können von dem einmalig gezahlten Arbeitsentgelt keine Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden. Das Gleiche gilt, wenn das Beschäftigungsverhältnis zwar im Kalenderjahr der Auszahlung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts geendet hat, in diesem Kalenderjahr aber kein laufend gezahltes Arbeitsentgelt erzielt worden ist und Beitragsfreiheit nach § 224 SGB V bestanden hat. Beispiel: Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zum 30. Juni 2011 oder Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses wegen Ableistung von freiwilligen Wehrdienst ab 1. Juli 2011 Zahlung von Urlaubsgeld im März 2012 31

Da die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze des Kalender jahres 2012 (0,00 Euro) überschritten wird, ist das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt dem letzten Entgelt- abrechnungszeitraum des Vor jahres (Juni 2011) zuzurech- nen. Wird das Urlaubsgeld nach dem 31. März 2012 ausge- zahlt, besteht keine Beitragspflicht. 14.4 Beitragsverfahren Wird das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt dem letzten Entgeltab rechnungszeitraum des Vorjahres zugerechnet, sind die Bei tragsfaktoren dieses Entgeltabrechnungszeitraums maßgebend. Das gilt sowohl für die Beitragsbemessungsgrenzen als auch für die Beitragssätze. 14.5 Korrekturen des laufend gezahlten Arbeitsentgelts Die Entscheidung über die Zuordnung oder Nichtzuordnung ei ner Sonderzuwendung zum Vorjahr, bewirkt eine Veränderung des laufen d gezahlten Arbeitsentgelts (z. B. Erhöhung oder Reduzierung des laufend gezahlten Arbeitsentgelts) und führt somit zu einer Korrektur der beitragsrechtlichen Zuordnung. Beispiel: Im März 2012 wird eine Sonderzuwendung ausgezahlt, die in voller Höhe beitragspflichtig wird, weil der noch nicht ausgeschöpfte Teil der anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenze höher ist. Aufgrund eines rückwirkenden Tarifvertrages (Bekanntwerden Mitte des Jahres) ändern sich (rückwirkend) ab Januar 2012 die laufen d gezahlten Arbeitsentgelte. Im Nachhinein ergibt sich, dass die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze durch die Sonderzuwendung über schritten wird. Die Sonderzuwendung ist nunmehr nachträglich dem Vorjahr zuzu rech nen, sofern das versicherungspflichtige Beschäftigungsver hältnis bereits im Vorjahr bestanden hat. (Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Krankenkassen, des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger und der Bundesanstalt für Arbeit vom 5./6. März 1985 - TOP 4 -) 14.6 Nichtbestehen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses am 31. Dezember des Vorjahres Für die Zuordnung von Sonderzuwendungen zum Vorjahr stellt § 23 a Absatz 4 SGB IV unter anderem darauf ab, dass der Arbeitnehmer be reits im Vorjahr bei demselben Arbeitgeber

Beispiel:<br />

Krankengeldbezug vom 30. November 2011 bis auf<br />

Weiteres<br />

Zahlung <strong>von</strong> Urlaubsgeld im März 2012<br />

Da die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze des<br />

Kalenderjahres 2012 (0,00 Euro) überschritten wird, ist das<br />

<strong>einmalig</strong> gezahlte Arbeitsentgelt dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum<br />

des Vorjahres (November 2011)<br />

zuzurechnen. Wird das Urlaubsgeld nach dem<br />

31. März 2012 ausgezahlt, so besteht Beitragsfreiheit.<br />

14.3 Zahlungen bei beendetem oder ruhendem<br />

Beschäftigungsverhältnis<br />

Nach § 23 a Absatz 2 SGB IV ist <strong>einmalig</strong> gezahltes Arbeitsentgelt,<br />

das erst nach beendetem Beschäftigungsverhältnis oder<br />

bei ruhen dem Beschäftigungsverhältnis gezahlt wird, dem<br />

letzten Entgeltabrech nungszeitraum im laufenden Ka len der jahr<br />

zuzuordnen. Einmalig ge zahltes Arbeitsentgelt, das in der Zeit<br />

vom 1. Januar bis zum 31. März gezahlt wird, ist dabei nach<br />

§ 23 a Absatz 4 SGB IV dem Vor jahr zuzurechnen, wenn es die<br />

anteilige Jahres-Bei trags be mes sungs gren ze der Kranken- und<br />

Pflegeversicherung übersteigt; dies gilt auch, wenn der Ar-<br />

beitnehmer bereits im Vorjahr ausgeschieden ist und die antei-<br />

lige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze damit 0 Euro beträgt.<br />

<strong>Beitragspflicht</strong> <strong>von</strong> <strong>einmalig</strong> <strong>gezahltem</strong> Arbeitsentgelt<br />

Sofern <strong>einmalig</strong> gezahltes Arbeitsentgelt, das nach dem<br />

31. März gezahlt wird, einem Entgeltabrechnungszeitraum in<br />

der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März zuzuordnen ist und die<br />

anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und<br />

Pflegeversicherung überschrit ten wird, findet § 23 a Absatz 4<br />

SGB IV allerdings keine Anwendung (§ 23 a Absatz 4 Satz 2 SGB<br />

IV). <strong>Die</strong>s bedeutet, dass in solchen Fällen eine Zurechnung zum<br />

letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres nicht in<br />

Betracht kommt, sondern das <strong>einmalig</strong> gezahlte Ar beitsentgelt<br />

dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufen den<br />

Kalenderjahres zuzuordnen ist. Hat daher bei Zahlungen nach<br />

dem 31. März das Beschäftigungsverhältnis bereits im Vorjahr<br />

ge endet, dann können <strong>von</strong> dem <strong>einmalig</strong> gezahlten Arbeitsentgelt<br />

keine Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden.<br />

Das Gleiche gilt, wenn das Beschäftigungsverhältnis zwar im<br />

Kalenderjahr der Auszahlung des <strong>einmalig</strong> gezahlten Arbeitsentgelts<br />

geendet hat, in diesem Kalenderjahr aber kein laufend<br />

gezahltes Arbeitsentgelt erzielt worden ist und Beitragsfreiheit<br />

nach § 224 SGB V bestanden hat.<br />

Beispiel:<br />

Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zum<br />

30. Juni 2011<br />

oder Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses wegen<br />

Ableistung <strong>von</strong> freiwilligen Wehrdienst ab 1. Juli 2011<br />

Zahlung <strong>von</strong> Urlaubsgeld im März 2012<br />

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