Die Beitragspflicht von einmalig gezahltem ... - Knappschaft-Bahn-See

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05.11.2012 Aufrufe

14 Zeitliche Zuordnung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt im Rahmen der sogenannten März-Klausel 14.1 Allgemeines Für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das in der Zeit vom 1. Ja nuar bis zum 31. März gezahlt wird, gilt die sogenann- te März-Klausel: Ein malig gezahltes Arbeitsentgelt, das in diesem Zeitraum ausgezahlt wird, ist nach § 23 a Absatz 4 SGB IV dem letzten Ent geltab rechnungszeitraum des Vor- jahres zuzuordnen, wenn das versiche rungspflichtige Be- schäftigungsverhältnis bereits im Vor jahr bestand und die anteilige Jahres-Beitragsbemessungs grenze der Kranken- und Pflegeversicherung für das laufende Kalenderjahr überschrit- ten wird. Werden in der Zeit bis zum 31. März eines Jahres mehrere Einmalzahlungen innerhalb eines Monats geleistet, sind für die Beurteilung der Frage nach der Anwendung der März-Klausel diese Einmalzahlungen als ein Einmalbezug anzusehen. Ist das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt hiernach dem Vor jahr zuzurechnen, gilt dies auch in Bezug auf die Berech nung der Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung; damit soll vermieden werden, dass das einmalig gezahlte Ar beitsentgelt für die Berechnung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge einerseits und für die Berechnung der Renten- und Arbeitslosen versicherungs beiträge an dererseits unterschiedlichen Kalender jahren zugeordnet wird. So fern der Arbeitnehmer aller dings nicht der Kranken- und Pflege- Beitragspflicht von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt versicherungspflicht unterliegt, ist für die Beurtei lung, ob das einmalig ge zahlte Arbeitsentgelt dem Vor jahr zuzu rechnen ist, auf die antei lige Jahres-Beitragsbemes sungsgrenze der Renten- versicherung abzustellen; wird diese Grenze über schritten, muss das einmalig gezahlte Arbeitsent gelt dem Vor jahr zuge- ordnet werden. 29

Beispiel: – alte Bundesländer – laufend gezahltes Arbeitsentgelt 3.500,00 Euro Tantieme im März 2011 2.000,00 Euro anteilige Jahres-BBG KV / PV allg. RV / AloV bis März 2011 45.900 x 90 67.200 x 90 360 360 11.475,00 Euro 16.800,00 Euro beitragspflichtiges Arbeitsentgelt bis März 2012 10.500,00 Euro 10.500,00 Euro Differenz 975,00 Euro 6.300,00 Euro Die Tantieme überschreitet zusammen mit dem laufend gezahl ten Arbeitsent gelt die anteilige Jahres-Beitragsbemes- sungsgrenze der Kranken - und Pflegeversicherung, nicht aber die der Renten- und Arbeitslosenversi cherung. Sofern es sich um einen kranken- und pflegeversicherungspflichtigen Arbeitnehmer handelt, ist die Tantieme dem letzten Entgeltab rech nungszeitraum des Vorjahres zuzurechnen. Bei einem nicht kranken - und pflegeversicherungspflichtigen Beschäftigten wäre die Tantieme dem Entgeltabrechnungs- zeitraum März 2012 zuzuordnen, da die anteilige Jahres-Bei- tragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenver sicherung nicht überschritten wird. Sonderzuwendungen sind auch dann dem Vorjahr zuzuordnen, wenn die Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen des Vorjahres bereits voll aus geschöpft sind (Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Kran kenkassen, des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger und der Bundesanstalt für Arbeit vom 16./17. September 1985 - TOP 6 -). 14.2 Beitragsfreiheit im Kalenderjahr der Auszahlung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts Sofern bis zum Ablauf des Entgeltabrechnungszeitraums, in dem das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt gezahlt wird, kein laufend gezahltes Ar beitsentgelt erzielt worden ist und Beitragsfreiheit nach § 224 SGB V bestanden hat, sind die anteiligen Jahres-Beitragsbemes sungsgrenzen mit 0 Euro anzusetzen. Ein gegebenenfalls in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März einmalig gezahltes Ar beitsentgelt übersteigt demzufolge die anteiligen Jahres-Bei trags bemessungsgrenzen und muss dem letzten Entgeltabrechnungs zeitraum des Vorjahres zugerechnet werden. Wird das einmalig ge zahlte Ar beitsentgelt in Fällen der geschilderten Art erst nach dem 31. März ausgezahlt, entfällt die Beitragspflicht für das einma- lig gezahlte Arbeitsentgelt.

14 Zeitliche Zuordnung <strong>von</strong> <strong>einmalig</strong><br />

<strong>gezahltem</strong> Arbeitsentgelt im Rahmen<br />

der sogenannten März-Klausel<br />

14.1 Allgemeines<br />

Für <strong>einmalig</strong> gezahltes Arbeitsentgelt, das in der Zeit vom<br />

1. Ja nuar bis zum 31. März gezahlt wird, gilt die sogenann-<br />

te März-Klausel: Ein malig gezahltes Arbeitsentgelt, das in<br />

diesem Zeitraum ausgezahlt wird, ist nach § 23 a Absatz 4<br />

SGB IV dem letzten Ent geltab rechnungszeitraum des Vor-<br />

jahres zuzuordnen, wenn das versiche rungspflichtige Be-<br />

schäftigungsverhältnis bereits im Vor jahr bestand und die<br />

anteilige Jahres-Beitragsbemessungs grenze der Kranken- und<br />

Pflegeversicherung für das laufende Kalenderjahr überschrit-<br />

ten wird. Werden in der Zeit bis zum 31. März eines Jahres<br />

mehrere Einmalzahlungen innerhalb eines Monats geleistet,<br />

sind für die Beurteilung der Frage nach der Anwendung der<br />

März-Klausel diese Einmalzahlungen als ein Einmalbezug<br />

anzusehen. Ist das <strong>einmalig</strong> gezahlte Arbeitsentgelt hiernach<br />

dem Vor jahr zuzurechnen, gilt dies auch in Bezug auf die<br />

Berech nung der Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung;<br />

damit soll vermieden werden, dass das <strong>einmalig</strong> gezahlte<br />

Ar beitsentgelt für die Berechnung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge<br />

einerseits und für die Berechnung der<br />

Renten- und Arbeitslosen versicherungs beiträge an dererseits<br />

unterschiedlichen Kalender jahren zugeordnet wird. So fern<br />

der Arbeitnehmer aller dings nicht der Kranken- und Pflege-<br />

<strong>Beitragspflicht</strong> <strong>von</strong> <strong>einmalig</strong> <strong>gezahltem</strong> Arbeitsentgelt<br />

versicherungspflicht unterliegt, ist für die Beurtei lung, ob das<br />

<strong>einmalig</strong> ge zahlte Arbeitsentgelt dem Vor jahr zuzu rechnen ist,<br />

auf die antei lige Jahres-Beitragsbemes sungsgrenze der Renten-<br />

versicherung abzustellen; wird diese Grenze über schritten,<br />

muss das <strong>einmalig</strong> gezahlte Arbeitsent gelt dem Vor jahr zuge-<br />

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