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Die Beitragspflicht von einmalig gezahltem ... - Knappschaft-Bahn-See

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Beispiel 2:<br />

Zahlung der Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung<br />

1. Januar 2012 bis 31. März 2012<br />

Zahlung der Beiträge zur allgemeinen Rentenversicherung<br />

1. April 2012 bis laufend<br />

laufend gezahltes monatliches Arbeitsentgelt 3.100,00 Euro<br />

Weihnachtsgeld im November 2012 3.100,00 Euro<br />

Beitragsberechnung für November 2012 zur Rentenversicherung:<br />

anteilige Jahres-BBG bis November<br />

1. Januar 2012 bis 31. März 2012 20.700,00 Euro<br />

1. April 2012 bis 30. November 2012 44.800,00 Euro<br />

zusammen 65.500,00 Euro<br />

beitragspflichtiges Arbeitsentgelt<br />

bis November 34.100,00 Euro<br />

Differenz 31.400,00 Euro<br />

Das Weihnachtsgeld unterliegt in voller Höhe der Beitrags -<br />

pflicht zur allgemeinen Rentenversicherung.<br />

<strong>Beitragspflicht</strong> <strong>von</strong> <strong>einmalig</strong> <strong>gezahltem</strong> Arbeitsentgelt<br />

8 Ermittlung der anteiligen Jahres-<br />

Beitragsbemessungsgrenze bei Wechsel<br />

des Beschäfigungsorts <strong>von</strong> den alten in<br />

die neuen Bundesländer und umgekehrt<br />

Bei der Ermittlung der anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen<br />

sind für die Dauer der Beschäftigung in den alten<br />

Bundesländern die höheren Beitragsbemessungsgrenzen<br />

(West) und für die Dauer der Beschäftigung in den neuen Bundesländern<br />

die niedrigeren Beitragsbemessungsgrenzen (Ost)<br />

anzusetzen. <strong>Die</strong> Beiträge fließen den Versicherungsträgern<br />

zu, denen der Arbeitnehmer im Zeitraum der Zuordnung des<br />

<strong>einmalig</strong> gezahlten Arbeitsentgelts angehört (Besprechungsergebnis<br />

der Spitzenverbände der Krankenkassen, des Verbandes<br />

Deutscher Rentenversicherungsträger und der Bundesanstalt<br />

für Arbeit vom 19./20. März 1991 - TOP 2 -).<br />

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