Die Beitragspflicht von einmalig gezahltem ... - Knappschaft-Bahn-See
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Beispiel 2:<br />
Zahlung der Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung<br />
1. Januar 2012 bis 31. März 2012<br />
Zahlung der Beiträge zur allgemeinen Rentenversicherung<br />
1. April 2012 bis laufend<br />
laufend gezahltes monatliches Arbeitsentgelt 3.100,00 Euro<br />
Weihnachtsgeld im November 2012 3.100,00 Euro<br />
Beitragsberechnung für November 2012 zur Rentenversicherung:<br />
anteilige Jahres-BBG bis November<br />
1. Januar 2012 bis 31. März 2012 20.700,00 Euro<br />
1. April 2012 bis 30. November 2012 44.800,00 Euro<br />
zusammen 65.500,00 Euro<br />
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt<br />
bis November 34.100,00 Euro<br />
Differenz 31.400,00 Euro<br />
Das Weihnachtsgeld unterliegt in voller Höhe der Beitrags -<br />
pflicht zur allgemeinen Rentenversicherung.<br />
<strong>Beitragspflicht</strong> <strong>von</strong> <strong>einmalig</strong> <strong>gezahltem</strong> Arbeitsentgelt<br />
8 Ermittlung der anteiligen Jahres-<br />
Beitragsbemessungsgrenze bei Wechsel<br />
des Beschäfigungsorts <strong>von</strong> den alten in<br />
die neuen Bundesländer und umgekehrt<br />
Bei der Ermittlung der anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen<br />
sind für die Dauer der Beschäftigung in den alten<br />
Bundesländern die höheren Beitragsbemessungsgrenzen<br />
(West) und für die Dauer der Beschäftigung in den neuen Bundesländern<br />
die niedrigeren Beitragsbemessungsgrenzen (Ost)<br />
anzusetzen. <strong>Die</strong> Beiträge fließen den Versicherungsträgern<br />
zu, denen der Arbeitnehmer im Zeitraum der Zuordnung des<br />
<strong>einmalig</strong> gezahlten Arbeitsentgelts angehört (Besprechungsergebnis<br />
der Spitzenverbände der Krankenkassen, des Verbandes<br />
Deutscher Rentenversicherungsträger und der Bundesanstalt<br />
für Arbeit vom 19./20. März 1991 - TOP 2 -).<br />
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