Die Beitragspflicht von einmalig gezahltem ... - Knappschaft-Bahn-See

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05.11.2012 Aufrufe

dienergrenzen übersteigenden Betrag seinen Beitragsanteil zu tragen. Bis zu der Geringverdienergrenze (abzüglich des fiktiven Arbeitsentgelts) muss der Arbeitgeber die Beiträge allein aufbringen. Beispiel: Ein Auszubildender verdient monatlich 300,00 Euro. Im November erzielt er bis zum 10. November ein Arbeitsentgelt von 100,00 Euro und bezieht vom 11. November an Krankengeld. Außerdem erhält er im November ein Weihnachtsgeld von 150,00 Euro. Beitragslastverteilung für November: Auszu- Arbeitbildender geber laufend gezahltes Arbeitsentgelt 100,00 Euro – 100 Prozent fiktives Arbeitsentgelt 200,00 Euro – – Weihnachtsgeld 25,00 Euro – 100 Prozent Geringverdienergrenze 325,00 Euro Weihnachtsgeld 125,00 Euro 50 Prozent 50 Prozent 6.3 Behinderte Menschen Beitragspflicht von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt Bei behinderten Menschen hat der Träger der Einrichtung den Beitrag zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung allein zu tragen, wenn ein Arbeitsentgelt nicht bezogen wird oder das monatliche Arbeitsentgelt 20 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt. Wird die in den einzelnen Versicherungszweigen für behinderte Menschen maß gebende Grenze nur durch die Gewährung von Son der zuwendungen überschritten, so tragen der behinderte Mensch und der Träger der Einrichtung die Beiträge von dem diese Grenze übersteigenden Teil entsprechend den für sie geltenden Beitragssatzanteilen; im Üb rigen trägt der Träger der Einrichtung den Beitrag allein. 6.4 Bezieher von Kurzarbeitergeld Nach § 249 Absatz 2 SGB V, § 58 Absatz 5 SGB XI und § 168 Absatz 1 Nummer 1 a SGB VI trägt der Arbeitgeber die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung für Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld beziehen, allein. Da die Leistung Kurzarbeitergeld nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen zur Arbeitslosenversicherung zählt, gibt es für diesen Versicherungszweig keine entsprechende Regelung (siehe auch Punkt 4.4). 21

7 Wechsel während einer Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber zur knappschaftlichen Rentenversicherung und umgekehrt Erfolgt während einer Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber im Laufe des Jahres ein Wechsel zur knappschaftlichen Rentenversicherung, sind die anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen auch für solche Zeiten anzusetzen, in denen der Versicherte noch nicht die Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt hat. Die Beiträge aus dem einmalig gezahlten Arbeitsentgelt fließen der knappschaftlichen Rentenversicherung dann zu, wenn in dem Entgeltabrechnungszeitraum das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt auch der knappschaftlichen Rentenversicherung zeitlich zuzuordnen ist. Erfolgt der Wechsel während einer Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber von der knappschaftlichen Tätigkeit zu einer nichtknappschaftlichen Tätigkeit, ist in umgekehrter Reihenfolge zu verfahren. Beispiel 1 (alte Bundesländer): Zahlung der Beiträge zur allgemeinen Rentenversicherung 1. Januar 2011 bis 31. Oktober 2011 Zahlung der Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung 1. November 2011 bis laufend laufend gezahltes monatliches Arbeitsentgelt 3.100,00 Euro Weihnachtsgeld im November 2012 3.100,00 Euro Beitragsberechnung für November 2012 zur Rentenversicherung: anteilige Jahres-BBG bis November 1. Januar 2011 bis 31. Oktober 2012 56.000,00 Euro 1. November 2011 bis 30. November 2012 6.900,00 Euro zusammen 62.900,00 Euro beitragspflichtiges Arbeitsentgelt bis November 34.100,00 Euro Differenz 28.800,00 Euro Das Weihnachtsgeld unterliegt in voller Höhe der Beitrags - pflicht zur knappschaftlichen Rentenversicherung.

dienergrenzen übersteigenden Betrag seinen Beitragsanteil<br />

zu tragen. Bis zu der Geringverdienergrenze (abzüglich des<br />

fiktiven Arbeitsentgelts) muss der Arbeitgeber die Beiträge<br />

allein aufbringen.<br />

Beispiel:<br />

Ein Auszubildender verdient monatlich 300,00 Euro. Im<br />

November erzielt er bis zum 10. November ein Arbeitsentgelt<br />

<strong>von</strong> 100,00 Euro und bezieht vom 11. November an<br />

Krankengeld. Außerdem erhält er im November ein<br />

Weihnachtsgeld <strong>von</strong> 150,00 Euro.<br />

Beitragslastverteilung für November: Auszu- Arbeitbildender<br />

geber<br />

laufend gezahltes<br />

Arbeitsentgelt 100,00 Euro – 100 Prozent<br />

fiktives Arbeitsentgelt 200,00 Euro – –<br />

Weihnachtsgeld 25,00 Euro – 100 Prozent<br />

Geringverdienergrenze 325,00 Euro<br />

Weihnachtsgeld 125,00 Euro 50 Prozent 50 Prozent<br />

6.3 Behinderte Menschen<br />

<strong>Beitragspflicht</strong> <strong>von</strong> <strong>einmalig</strong> <strong>gezahltem</strong> Arbeitsentgelt<br />

Bei behinderten Menschen hat der Träger der Einrichtung<br />

den Beitrag zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />

allein zu tragen, wenn ein Arbeitsentgelt nicht<br />

bezogen wird oder das monatliche Arbeitsentgelt<br />

20 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt.<br />

Wird die in den einzelnen Versicherungszweigen für behinderte<br />

Menschen maß gebende Grenze nur durch die Gewährung <strong>von</strong><br />

Son der zuwendungen überschritten, so tragen der behinderte<br />

Mensch und der Träger der Einrichtung die Beiträge <strong>von</strong> dem<br />

diese Grenze übersteigenden Teil entsprechend den für sie<br />

geltenden Beitragssatzanteilen; im Üb rigen trägt der Träger der<br />

Einrichtung den Beitrag allein.<br />

6.4 Bezieher <strong>von</strong> Kurzarbeitergeld<br />

Nach § 249 Absatz 2 SGB V, § 58 Absatz 5 SGB XI und § 168 Absatz<br />

1 Nummer 1 a SGB VI trägt der Arbeitgeber die Beiträge zur<br />

Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung für Arbeitnehmer,<br />

die Kurzarbeitergeld beziehen, allein.<br />

Da die Leistung Kurzarbeitergeld nicht zu den beitragspflichtigen<br />

Einnahmen zur Arbeitslosenversicherung zählt, gibt es für<br />

diesen Versicherungszweig keine entsprechende Regelung<br />

(siehe auch Punkt 4.4).<br />

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