Die Beitragspflicht von einmalig gezahltem ... - Knappschaft-Bahn-See
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Beispiel:<br />
Beschäftigung vom 16. Januar bis laufend<br />
Krankengeld vom 17. August bis 10. September<br />
Weihnachtsgeld im November<br />
Januar 16 SV-Tage<br />
Februar bis Juli (6 x 30) 180 SV-Tage<br />
August 16 SV-Tage<br />
September 20 SV-Tage<br />
Oktober und November (2 x 30) 60 SV-Tage<br />
anteilige Jahres-<br />
292 SV-Tage<br />
Beitragsbemessungsgrenze = Jahres-BBG x 292<br />
360<br />
Für privat kranken- und pflegeversicherte Arbeitnehmer<br />
können für die Ermitt lung der anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen<br />
nur Beschäf tigungszeiten herangezogen<br />
werden, die mit laufend <strong>gezahltem</strong> Arbeitsent gelt belegt sind.<br />
Sofern also für Zeiten nach Ablauf der Entgelt fortzahlung<br />
keinerlei laufend gezahltes Arbeitsentgelt mehr gewährt wird,<br />
können diese Zeiten bei der Ermittlung der anteiligen Jahres-<br />
Bei tragsbemessungsgrenzen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />
nicht berücksichtigt werden. (Besprechungsergebnis<br />
der Spitzen verbände der Krankenkassen, des Verbandes<br />
<strong>Beitragspflicht</strong> <strong>von</strong> <strong>einmalig</strong> <strong>gezahltem</strong> Arbeitsentgelt<br />
Deutscher Ren tenversicherungsträger und der Bundesanstalt<br />
für Arbeit vom 1./ 2. Februar 1984 - TOP 3 -).<br />
4.3 Ermittlung des bisher beitragspflichtigen<br />
Arbeitsentgelts<br />
Den ermittelten anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen<br />
ist das Arbeitsentgelt für den entsprechenden Zeitraum (ohne<br />
das zu beurteilende <strong>einmalig</strong> ge zahl te Arbeitsentgelt) gegenüberzustellen.<br />
Hierbei sind das laufen d gezahlte Arbeitsentgelt<br />
und das eventuell bereits früher <strong>einmalig</strong> gezahlte Arbeitsentgelt<br />
zu berücksichtigen. Das Arbeitsentgelt (<strong>einmalig</strong> und<br />
laufend gezahltes) darf allerdings nur insoweit herangezogen<br />
werden, als es der <strong>Beitragspflicht</strong> unterlegen hat. <strong>Die</strong>s bedeutet,<br />
dass die wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenzen<br />
nicht beitrags pflichtigen Teile des Arbeitsentgelts bei<br />
der Vergleichs be rechnung unberücksichtigt bleiben. Das gilt<br />
auch, soweit aus einem früheren <strong>einmalig</strong> gezahlten Arbeitsentgelt<br />
wegen Überschreitens der antei ligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen<br />
Entgeltteile nicht der <strong>Beitragspflicht</strong><br />
unterlagen.<br />
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