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Die Beitragspflicht von einmalig gezahltem ... - Knappschaft-Bahn-See

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Beispiel:<br />

Beschäftigung vom 16. Januar bis laufend<br />

Krankengeld vom 17. August bis 10. September<br />

Weihnachtsgeld im November<br />

Januar 16 SV-Tage<br />

Februar bis Juli (6 x 30) 180 SV-Tage<br />

August 16 SV-Tage<br />

September 20 SV-Tage<br />

Oktober und November (2 x 30) 60 SV-Tage<br />

anteilige Jahres-<br />

292 SV-Tage<br />

Beitragsbemessungsgrenze = Jahres-BBG x 292<br />

360<br />

Für privat kranken- und pflegeversicherte Arbeitnehmer<br />

können für die Ermitt lung der anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen<br />

nur Beschäf tigungszeiten herangezogen<br />

werden, die mit laufend <strong>gezahltem</strong> Arbeitsent gelt belegt sind.<br />

Sofern also für Zeiten nach Ablauf der Entgelt fortzahlung<br />

keinerlei laufend gezahltes Arbeitsentgelt mehr gewährt wird,<br />

können diese Zeiten bei der Ermittlung der anteiligen Jahres-<br />

Bei tragsbemessungsgrenzen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />

nicht berücksichtigt werden. (Besprechungsergebnis<br />

der Spitzen verbände der Krankenkassen, des Verbandes<br />

<strong>Beitragspflicht</strong> <strong>von</strong> <strong>einmalig</strong> <strong>gezahltem</strong> Arbeitsentgelt<br />

Deutscher Ren tenversicherungsträger und der Bundesanstalt<br />

für Arbeit vom 1./ 2. Februar 1984 - TOP 3 -).<br />

4.3 Ermittlung des bisher beitragspflichtigen<br />

Arbeitsentgelts<br />

Den ermittelten anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen<br />

ist das Arbeitsentgelt für den entsprechenden Zeitraum (ohne<br />

das zu beurteilende <strong>einmalig</strong> ge zahl te Arbeitsentgelt) gegenüberzustellen.<br />

Hierbei sind das laufen d gezahlte Arbeitsentgelt<br />

und das eventuell bereits früher <strong>einmalig</strong> gezahlte Arbeitsentgelt<br />

zu berücksichtigen. Das Arbeitsentgelt (<strong>einmalig</strong> und<br />

laufend gezahltes) darf allerdings nur insoweit herangezogen<br />

werden, als es der <strong>Beitragspflicht</strong> unterlegen hat. <strong>Die</strong>s bedeutet,<br />

dass die wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenzen<br />

nicht beitrags pflichtigen Teile des Arbeitsentgelts bei<br />

der Vergleichs be rechnung unberücksichtigt bleiben. Das gilt<br />

auch, soweit aus einem früheren <strong>einmalig</strong> gezahlten Arbeitsentgelt<br />

wegen Überschreitens der antei ligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen<br />

Entgeltteile nicht der <strong>Beitragspflicht</strong><br />

unterlagen.<br />

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