Die Beitragspflicht von einmalig gezahltem ... - Knappschaft-Bahn-See
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impressum<br />
Herausgeber:<br />
Deutsche Rentenversicherung<br />
<strong>Knappschaft</strong>-<strong>Bahn</strong>-<strong>See</strong><br />
Referat Geschäftsführung:<br />
Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit in<br />
Zusammenarbeit mit der Abteilung Kranken-<br />
und Pflegeversicherung<br />
Pieperstraße 14–28, 44789 Bochum<br />
www.knappschaft.de<br />
Nachdruck, auch auszugsweise, ist nur mit ausdrücklicher<br />
Genehmigung des Herausgebers gestattet.<br />
Stand: 1. Januar 2012 Vordr.<br />
12201b 2. 12 – BAL I – 14 600 – 499<br />
kranken- und pflegeversicherung<br />
<strong>Die</strong> <strong>Beitragspflicht</strong> <strong>von</strong> <strong>einmalig</strong><br />
<strong>gezahltem</strong> Arbeitsentgelt<br />
Firmenkundenbetreuung
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
ob eine Einmalzahlung beitragsfrei oder beitragspflichtig ist, ist oftmals nicht einfach<br />
zu beantworten.<br />
Mit dieser Broschüre möchten wir Ihnen einen Leitfaden an die Hand geben, der Ihnen<br />
die Beurteilung der <strong>Beitragspflicht</strong> <strong>von</strong> Einmalzahlungen erleichtern soll.<br />
Wenn Sie darüber hinaus noch Fragen haben, steht Ihnen das Dezernat VII.1 der <strong>Knappschaft</strong><br />
in Essen gerne zur Verfügung. Es besteht auch die Möglichkeit, dass Sie eine(r)<br />
unserer Firmenkundenberater/-innen aufsucht, um Ihnen bei der Klärung Ihrer Fragen<br />
und Probleme behilflich zu sein. <strong>Die</strong> Standorte unserer Firmenkundenberater/-innen<br />
finden Sie unter www.knappschaft.de, Bereich Arbeitgeber-Firmenkundenbetreuung.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Ihre <strong>Knappschaft</strong><br />
<strong>Beitragspflicht</strong> <strong>von</strong> <strong>einmalig</strong> <strong>gezahltem</strong> Arbeitsentgelt<br />
3
inhaltsverzeichnis:<br />
1 Allgemeines ............................................................................................................................... 8<br />
2 Begriff „<strong>einmalig</strong> gezahltes Arbeitsentgelt“ ................................................... 8<br />
3 Berechnungsweise ...............................................................................................................9<br />
3.1 Beitragsbemessungsgrenze für <strong>einmalig</strong> gezahltes Arbeitsentgelt ...............................................9<br />
3.2 Zeitliche Zuordnung des <strong>einmalig</strong> gezahlten Arbeitsentgelts .......................................................10<br />
3.2.1 bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis .............................................................................10<br />
3.2.2 bei beendetem oder ruhendem Beschäftigungsverhältnis .............................................................11<br />
4 Ermittlung des beitragspflichtigen Teils des <strong>einmalig</strong><br />
gezahlten Arbeitsentgelts ..............................................................................................11<br />
4.1 Allgemeines ..........................................................................................................................................11<br />
4.2 Ermittlung der anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen .....................................................12<br />
4.3 Ermittlung des bisher beitragspflichtigen Arbeitsentgelts ............................................................15<br />
4.4 Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt während des Bezuges <strong>von</strong> Kurzarbeitergeld .......................... 17<br />
4.5 Mehrfachbeschäftigte ........................................................................................................................18<br />
4.6 Geringfügig Beschäftigte ...................................................................................................................18
5 Berechnung der Beiträge ...............................................................................................19<br />
6 Alleinige Beitragstragung durch den Arbeitgeber ..................................20<br />
6.1 Geringverdienende Auszubildende ..................................................................................................20<br />
6.2 Fiktives Entgelt bei Sonderzuwendungen .......................................................................................20<br />
6.3 Behinderte Menschen ........................................................................................................................21<br />
6.4 Bezieher <strong>von</strong> Kurzarbeitergeld ..........................................................................................................21<br />
7 Wechsel während einer Beschäftigung bei<br />
demselben Arbeitgeber zur knappschaftlichen<br />
Rentenversicherung und umgekehrt .................................................................. 22<br />
8 Ermittlung der anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenze<br />
bei Wechsel des Beschäftigungsorts <strong>von</strong> den<br />
alten in die neuen Bundesländer und umgekehrt ..................................... 23<br />
9 Nachträgliche Korrekturen des laufend gezahlten<br />
Arbeitsentgelts ......................................................................................................................24<br />
9.1 <strong>Die</strong>selbe Krankenkasse ......................................................................................................................24<br />
9.2 Kassenwechsel ................................................................................................................................... 26<br />
<strong>Beitragspflicht</strong> <strong>von</strong> <strong>einmalig</strong> <strong>gezahltem</strong> Arbeitsentgelt<br />
5
10 Nachträgliche Korrektur des <strong>einmalig</strong> gezahlten<br />
Arbeitsentgelts ...................................................................................................................... 27<br />
11 Nachzahlungen infolge rückwirkender Erhöhungen<br />
des Arbeitsentgelts ............................................................................................................ 27<br />
12 Fälligkeit der Beiträge ..................................................................................................... 27<br />
13 Auszahlung <strong>von</strong> Sonderzuwendungen während des<br />
Bezugs <strong>von</strong> Krankengeld bei behinderten Menschen .......................... 28<br />
14 Zeitliche Zuordnung <strong>von</strong> <strong>einmalig</strong> <strong>gezahltem</strong> Arbeitsentgelt<br />
im Rahmen der sogenannten März-Klausel .................................................. 29<br />
14.1 Allgemeines ........................................................................................................................................ 29<br />
14.2 Beitragsfreiheit im Kalenderjahr der Auszahlung des <strong>einmalig</strong><br />
gezahlten Arbeitsentgelts .................................................................................................................30<br />
14.3 Zahlungen bei beendetem oder ruhendem Beschäftigungsverhältnis .........................................31<br />
14.4 Beitragsverfahren ............................................................................................................................... 32<br />
14.5 Korrekturen des laufend gezahlten Arbeitsentgelts ....................................................................... 32<br />
14.6 Nichtbestehen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung<br />
am 31. Dezember des Vorjahres ........................................................................................................ 32<br />
14.7 Beitragsrechtliche Behandlung <strong>von</strong> Sonderzuwendungen nach<br />
Wechsel in ein versicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis.......................................................33<br />
14.8 Zwischenbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber ..............................................................34
15 Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt während<br />
Altersteilzeitarbeit ............................................................................................................... 35<br />
16 Urlaubsabgeltung für Langzeiterkrankte ........................................................ 35<br />
17 Insolvenzfälle ...........................................................................................................................37<br />
18 Umlage nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz ..................................37<br />
<strong>Beitragspflicht</strong> <strong>von</strong> <strong>einmalig</strong> <strong>gezahltem</strong> Arbeitsentgelt<br />
7
1 Allgemeines<br />
Nach dem für alle Zweige der gesetzlichen Sozialversicherung<br />
geltenden § 23 a SGB IV werden Zu wen dungen, die nicht<br />
für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltab rech nungszeitraum<br />
gezahlt werden (<strong>einmalig</strong> gezahltes Arbeits ent gelt), unter<br />
Aufhebung der monatlichen Beitragsbemessungs grenze in die<br />
<strong>Beitragspflicht</strong> einbezogen, und zwar auch dann, wenn sie während<br />
einer nach § 224 SGB V beitragsfreien Zeit ge zahlt werden.<br />
<strong>Die</strong> besonderen Beitragsregelungen für <strong>einmalig</strong> gezahltes<br />
Arbeitsent gelt wirken sich nicht aus, wenn der Einmalbezug<br />
zusammen mit dem laufend gezahlten Arbeitsentgelt die<br />
für den Entgeltabrechnungszeitraum maßgebenden Beitragsbemessungsgrenzen<br />
nicht übersteigt; in diesen Fällen<br />
können die Beiträge aus dem Gesamtentgelt für den Entgeltabrechnungszeitraum<br />
ermittelt werden.<br />
2 Begriff „<strong>einmalig</strong> gezahltes<br />
Arbeitsentgelt“<br />
Unter den Begriff des <strong>einmalig</strong> gezahlten Arbeitsentgelts im<br />
Sinne des § 23 a Absatz 1 Satz 1 SGB IV fallen grundsätzlich alle<br />
Bezüge, die in größeren Zeitabständen als monatlich gewährt<br />
werden und kein laufend gezahltes Ar beitsentgelt darstellen.<br />
Hierzu gehören unter anderem<br />
Erfindervergütung,<br />
Hausbrandabgeltung, Energieabgeltung und Wert des<br />
freien Brandes,<br />
geldwerter Vorteil eines Deputates (abzüglich des Rabattfreibetrages),<br />
Abfindungen,<br />
Jubiläumsgeld,<br />
Prämie für Verbesserungsvorschlag,<br />
Sachprämie anlässlich eines Sicherheitswettbewerbs,<br />
Tantiemen,<br />
Urlaubsabgeltung,<br />
Urlaubsgeld (Erholungsbeihilfe, Urlaubsbeihilfe),<br />
Weihnachtsgeld (auch für Rentner und Wehrdienstleistende),<br />
Belegschaftsrabatte<br />
und ähnliche Leistungen, soweit sie Arbeitsentgelt im Sinne<br />
der Sozialversicherung darstellen. Als <strong>einmalig</strong> gezahltes<br />
Arbeitsent gelt sind auch solche Sonderzahlungen anzusehen,<br />
auf die beim Aus scheiden aus dem Arbeitsverhältnis im Laufe<br />
des Kalenderjahres ein anteiliger oder voller Anspruch besteht<br />
oder die ohne Rechts an spruch aus sonstigen Gründen gezahlt<br />
werden.<br />
Laufend gezahlte Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse (z. B.<br />
Mehrarbeitsvergü tungen, Erschwerniszuschläge, vermögenswirksame<br />
Leistungen) stel len hingegen auch dann kein<br />
<strong>einmalig</strong> gezahltes Arbeitsentgelt dar, wenn sie in größeren
Zeitabständen als monatlich ausgezahlt wer den; sie gehören<br />
vielmehr zum laufend gezahlten Arbeitsentgelt. Das Gleiche<br />
gilt für Provisionen, es sei denn, dass sie ohne Bezug auf bestimmte<br />
Entgeltabrechnungszeiträume gewährt werden.<br />
Provisionen, die einem Entgeltabrechnungszeitraum als in<br />
ihm er zielt zugeordnet werden können, sind für die Berechnung<br />
der Bei träge grundsätzlich in diesem Entgeltabrechnungszeitraum<br />
zu be rücksichtigen. Hieraus folgt, dass bei<br />
verspäteter Auszahlung <strong>von</strong> Provisionen gegebenenfalls eine<br />
Korrektur der Beitragsberechnung vorzunehmen ist. Da solche<br />
Korrekturen zum Teil mit erheblicher Mehrarbeit verbunden<br />
sind, bestehen keine Bedenken, wenn Provisionen, die zwar<br />
zeitversetzt, aber monatlich ausgezahlt werden, im Entgeltabrechnungszeitraum<br />
der Auszahlung zur Beitragsberechnung<br />
heran gezogen werden. Sofern Provisionen in größeren Zeitabständen<br />
als monatlich gezahlt werden, können sie gleichmäßig<br />
auf den Zah lungs zeitraum (z. B. Quartal) verteilt werden.<br />
Bei Provisionen und Stornoreserven, die erst nach Beendigung<br />
des Beschäftigungsver hältnisses zur Auszahlung gelangen,<br />
wird als Kriterium für die zeitliche Zuordnung die Handhabung<br />
während des bestehenden Be schäftigungsverhältnisses als<br />
maßgeblich angesehen. <strong>Die</strong>s bedeu tet, dass die nach Beendigung<br />
des Beschäftigungsverhältnisses noch anfallenden<br />
Provisionen und zur Auszahlung kommenden Stornoreser ven<br />
dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Beschäfti gungs-<br />
verhält nisses zuzuordnen sind, wenn die Provisionen während<br />
des beste hen den Beschäftigungsverhältnisses monatlich<br />
<strong>Beitragspflicht</strong> <strong>von</strong> <strong>einmalig</strong> <strong>gezahltem</strong> Arbeitsentgelt<br />
gezahlt wurden. Wur den sie dagegen in größeren Zeitabstän-<br />
den ausgezahlt, dann sind sie den entsprechenden letzten Ent-<br />
geltabrechnungszeiträumen zuzu ord nen. (Besprechungsergeb-<br />
nisse der Spitzenverbände der Kranken kas sen, des Verbandes<br />
Deutscher Rentenversicherungsträger und der Bundesanstalt<br />
für Arbeit vom 1./2. Februar 1984 - TOP 1 - und 10./11. Mai 1984 -<br />
TOP 5 -).<br />
Übergangsgelder und ähnliche Leistungen, die als<br />
Versorgungsbe züge unter § 19 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 EStG<br />
fallen, stellen kein Arbeits entgelt und damit auch kein <strong>einmalig</strong><br />
gezahltes Arbeitsent gelt dar.<br />
3 Berechnungsweise<br />
3.1 Beitragsbemessungsgrenze für <strong>einmalig</strong><br />
gezahltes Arbeitsentgelt<br />
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wird beitragsrechtlich einem<br />
bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum zugeordnet; jedoch<br />
werden hierbei die monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen<br />
außer Kraft gesetzt.<br />
Für die Berechnung der Beiträge schreibt § 23 a Absatz 3 SGB IV<br />
dazu vor, dass das <strong>einmalig</strong> gezahlte Arbeitsentgelt insoweit<br />
zur Beitragsberechnung herangezogen wird, als es zusammen<br />
mit dem bis zum Ablauf des Entgeltabrechnungszeitraumes<br />
9
der Auszahlung erzielten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt die<br />
bis dahin maßgebende anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze<br />
nicht übersteigt.<br />
3.2 Zeitliche Zuordnung des <strong>einmalig</strong> gezahlten<br />
Arbeitsentgelts<br />
3.2.1 bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis<br />
Nach § 23 a Absatz 1 Satz 3 SGB IV ist das <strong>einmalig</strong> gezahlte<br />
Arbeitsentgelt für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge<br />
grundsätzlich dem Entgeltabrechnungszeitraum der<br />
Auszahlung zuzuordnen. Auf den Zeitpunkt der Fälligkeit des<br />
<strong>einmalig</strong> gezahlten Arbeitsentgelts kommt es nicht an. Aus<br />
Vereinfachungsgründen kann das <strong>einmalig</strong> gezahlte Arbeitsentgelt<br />
beitragsrechtlich allerdings auch dem vorhergehenden<br />
Entgeltabrechnungszeitraum zugeordnet werden, wenn dieser<br />
bei Auszahlung des <strong>einmalig</strong> gezahlten Arbeitsentgelts noch<br />
nicht abgerechnet ist.<br />
Beispiel:<br />
Zahlung des Weihnachtsgeldes am 5. November. Das<br />
Weihnachtsgeld wäre dem Monat November zuzuordnen.<br />
Für die Ermittlung der anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenze<br />
kämen 330 SV-Tage in Betracht. Da aber zum<br />
Zeitpunkt der Auszahlung des Weihnachtsgeldes das<br />
Oktober-Entgelt noch nicht abgerechnet ist, kann das<br />
Weihnachtsgeld mit dem Entgelt für den Monat Oktober<br />
der Beitragsberechnung zugrunde gelegt werden. <strong>Die</strong> anteilige<br />
Jahres-Beitragsbemessungsgrenze ist in diesem Fall<br />
nur für 300 SV-Tage zu berücksichtigen.<br />
Bei der Pauschalbesteuerung <strong>von</strong> Belegschaftsrabatten sowie<br />
bei der Zahlung <strong>von</strong> Sachzuwendungen im Werte <strong>von</strong> nicht<br />
mehr als 80,00 Euro, die der Arbeitnehmer für Verbesserungsvorschläge<br />
sowie für Leistungen der Unfallversicherung und<br />
des Arbeitsschutzes erhält, sind die dem Arbeitnehmer nach<br />
§ 3 Absatz 3 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV)<br />
zuzurechnenden Beträge als <strong>einmalig</strong> gezahlte Arbeitsentgelte<br />
im Sinne des § 23 a SGB IV zu behandeln; die Beträge sind nach<br />
§ 3 Absatz 3 SvEV generell dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum<br />
in diesem Kalenderjahr zuzuordnen, also in der Regel<br />
dem Monat Dezember. Nur dann, wenn das Beschäftigungsverhältnis<br />
bereits vorher geendet hat oder ruht, erfolgt eine<br />
Zuordnung zu einem früheren Entgeltabrechnungszeitraum.<br />
<strong>Die</strong> „März-Klausel” findet in diesen Fällen – da § 3 Absatz 3<br />
SvEV abweichend <strong>von</strong> § 23 a SGB IV eine spezielle Zuordnung<br />
trifft - keine Anwendung. (Besprechungsergebnis der Spitzenverbände<br />
der Krankenkassen, des Verbandes Deutscher<br />
Rentenversicherungsträger und der Bundesanstalt für Arbeit<br />
vom 28./29. März 1990 - TOP 1).
3.2.2 bei beendetem oder ruhendem Beschäftigungsverhältnis<br />
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das erst nach Beendigung<br />
des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, ist nach § 23<br />
a Absatz 2 SGB IV dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum<br />
im laufenden Kalenderjahr zuzuordnen, und zwar auch dann,<br />
wenn dieser Entgeltabrechnungszeitraum nicht mit Arbeitsentgelt<br />
belegt ist. Gleiches gilt, wenn das <strong>einmalig</strong> gezahlte<br />
Arbeitsentgelt während der Zeit des Ruhens des Arbeitsverhältnisses<br />
(z. B. wegen Ableistung gesetzlicher <strong>Die</strong>nstpflicht)<br />
gezahlt wird.<br />
Bestand im Vorjahr kein Beschäftigungsverhältnis bei dem<br />
Arbeitgeber, ist die Einmalzahlung beitragsfrei.<br />
Beispiel 1:<br />
Beendigung der Beschäftigung zum 31. Mai oder Ruhen<br />
der Beschäftigung wegen der Ableistung des freiwilligen<br />
Wehrdienstes. Zahlung <strong>von</strong> Weihnachtsgeld im Novemberdesselben<br />
Kalenderjahres.<br />
Das Weihnachtsgeld ist dem Monat Mai zuzuordnen. Es ist<br />
insoweit beitragspflichtig, als es zusammen mit dem bis<br />
Mai laufend gezahlten Arbeitsentgelt die für 150 SV-Tage<br />
maßgebende anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze<br />
nicht übersteigt.<br />
<strong>Beitragspflicht</strong> <strong>von</strong> <strong>einmalig</strong> <strong>gezahltem</strong> Arbeitsentgelt<br />
Beispiel 2:<br />
Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses wegen Beginn des<br />
freiwilligen Wehrdienstes ab 1. Oktober.<br />
Zahlung <strong>von</strong> Urlaubsgeld im Juli des Folgejahres. Da im<br />
Folgejahr <strong>von</strong> dem Arbeitgeber, der das Urlaubsgeld zahlt,<br />
kein laufend gezahltes Arbeitsentgelt bezogen worden ist,<br />
unterliegt das Urlaubsgeld nicht der <strong>Beitragspflicht</strong>.<br />
4 Ermittlung des beitragspflichtigen Teils<br />
des <strong>einmalig</strong> gezahlten Arbeitsentgelts<br />
4.1 Allgemeines<br />
Für die Feststellung, inwieweit das <strong>einmalig</strong> gezahlte<br />
Arbeitsent gelt der <strong>Beitragspflicht</strong> unterliegt, ist die bis zum<br />
Ende des Zu ordnungsmonats maßgebende anteilige Jahres-<br />
Beitragsbemessungs grenze in den einzelnen Versicherungs-<br />
zweigen zu ermitteln. <strong>Die</strong>ser anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenze<br />
ist das beitragspflich tige Arbeitsentgelt<br />
für denselben Zeitraum (ohne das zu beurtei lende <strong>einmalig</strong><br />
gezahlte Arbeitsentgelt) gegenüberzu stellen. Über steigt das<br />
<strong>einmalig</strong> gezahlte Arbeitsentgelt die Dif ferenz zwi schen der<br />
jeweils anteiligen Jahres-Beitragsbemessungs grenze und dem<br />
beitragspflichtigen Arbeitsentgelt (ohne das ein malig gezahlte<br />
Arbeitsentgelt) für denselben Zeitraum nicht, so unter liegt<br />
11
es in voller Höhe der <strong>Beitragspflicht</strong>. Werden hingegen die<br />
ermittelten Differenzbeträge überschritten, so unterliegt das<br />
<strong>einmalig</strong> gezahl te Arbeitsentgelt nur in Höhe der Differenzbeträge<br />
der Beitrags pflicht.<br />
4.2 Ermittlung der anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen<br />
Für die Ermittlung der anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen<br />
sind nach § 23 a Absatz 3 Satz 2 SGB IV alle im<br />
Laufe eines Kalender jahres beitragspflichtigen Zeiten des<br />
Beschäftigungsver hältnisses (SV-Tage) bei dem Arbeitgeber,<br />
der das <strong>einmalig</strong> ge zahlte Arbeits entgelt auszahlt, zu addieren.<br />
Dabei sind auch frühere Beschäfti gungsverhältnisse bei<br />
demselben Arbeitgeber im laufenden Kalen der jahr zu berücksichtigen,<br />
und zwar selbst dann, wenn der Ar beit nehmer<br />
zwischenzeitlich bei einem anderen Arbeit geber be schäftigt<br />
war. Ein Wechsel des Arbeitgebers ist anzuneh men, wenn ein<br />
neuer Arbeitsvertrag mit einer rechtlich anderen (natürlichen<br />
oder ju ristischen) Person vereinbart wird. Der Wechsel <strong>von</strong><br />
einer Gesell schaft zu einer anderen Gesellschaft stellt somit<br />
bei Ab schluss eines neuen Arbeitsvertrages einen<br />
Ar beitgeberwechsel dar (Be sprechungsergebnis der Spitzenverbände<br />
der Krankenkassen, des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger<br />
und der Bundesanstalt für Arbeit vom<br />
25./26. Mai 1988 - TOP 12 -).<br />
Beispiel 1:<br />
Beginn des Beschäftigungsverhältnisses beim Arbeitgeber<br />
A am 1. August.<br />
Zahlung <strong>von</strong> Weihnachtsgeld im November.<br />
Frühere Beschäftigungen beim Arbeitgeber A im laufenden<br />
Kalender jahr vom 1. Januar bis 28. Februar.<br />
Für die Ermittlung der anteiligen Jahres-Beitragsbe-<br />
messungsgren zen in den einzelnen Versicherungszweigen<br />
ist die Zeit vom 1. Januar bis 28. Februar und vom 1. August<br />
bis 30. November (180 SV-Tage) zu berücksich tigen.<br />
Beispiel 2:<br />
Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bei Arbeitgeber B<br />
am 1. Oktober.<br />
Zahlung <strong>von</strong> Weihnachtsgeld im November.<br />
Frühere Beschäftigungen im laufenden Kalenderjahr vom<br />
1. Januar bis 30. April in der Hauptverwaltung und vom<br />
1. Mai bis 30. September auf der Zeche A derselben<br />
Gesellschaft.<br />
Auch wenn alle Betriebe unter verschiedenen Betriebsnummern<br />
ge führt werden, sind alle innerhalb desselben<br />
Unternehmens zurück gelegten Beschäftigungen für die<br />
Ermittlung der anteiligen Jahres-Beitragsbemessungs-
grenze zu berücksichtigen. Im vorste henden Beispiel ist<br />
die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze für 330<br />
SV-Tage zu ermitteln.<br />
Als Beschäftigungszeiten sind im Übrigen nicht nur die Zeiten<br />
der tatsächlichen Beschäftigung zu berücksichtigen; auch<br />
Zeiten des unbezahlten Urlaubs und des unentschuldigten<br />
Fernbleibens <strong>von</strong> der Arbeit bis zu einem Monat sowie Zeiten<br />
eines rechtmäßigen Ar beits kampfes und Zeiten des Bezuges<br />
<strong>von</strong> Kurzarbeitergeld sind einzubeziehen.<br />
Beispiel:<br />
Unbezahlter Urlaub vom 1. November bis 21. November<br />
(am 22. November Wiederauf nahme der Arbeit).<br />
Zahlung <strong>von</strong> Weihnachtsgeld im November.<br />
Für die Ermittlung der anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgren<br />
zen sind 330 SV-Tage zu berücksichtigen.<br />
Unabhängig <strong>von</strong> den innerhalb eines Betriebes bestehenden<br />
Arbeits zeit rege lungen (z. B. 5-Tage-Woche) ist bei teilweiser<br />
Beschäf tigung während eines Entgeltabrechnungszeitraumes<br />
für die Ermitt lung der Beitragsbemessungsgrenzen bzw.<br />
anteiligen Jahres -Bei tragsbemessungsgrenzen sowie für die<br />
Beitragsberechnung die Zahl der Kalendertage maßgebend,<br />
<strong>Beitragspflicht</strong> <strong>von</strong> <strong>einmalig</strong> <strong>gezahltem</strong> Arbeitsentgelt<br />
während der das versiche rungs pflichtige Beschäftigungs-<br />
verhältnis tatsächlich bestanden hat (SV-Tage). Zu den<br />
Beschäftigungszeiten in diesem Sinne gehören somit auch<br />
Zeiten, für die zwar aus abrechnungstechnischen Grün den<br />
tatsäch lich kein Arbeitsentgelt gewährt wird, in denen aber<br />
dem Grunde nach ein Anspruch auf Lohn- oder Gehalts(fort)<br />
zahlung be steht. Unmittelbar lässt sich dies aus § 223 Absatz<br />
1 SGB V herlei ten. Dort ist festgelegt, dass grundsätzlich für<br />
jeden Kalen dertag der Mit gliedschaft Beiträge zu zahlen sind<br />
(Besprechungs ergebnis der Spitzenverbände der Krankenkas-<br />
sen, des Verbandes Deutscher Ren tenversicherungsträger und<br />
der Bundesanstalt für Arbeit vom 5./6. März 1985 - TOP 6 -).<br />
Beispiel:<br />
Arbeitsentgelt bis 30. Juni (Freitag)<br />
Wehrdienst/Krankengeld ab 3. Juli<br />
Zahlung <strong>von</strong> Urlaubsgeld im Juli.<br />
Für die Ermittlung der anteiligen Jahres-<br />
Beitragsbemessungsgren zen in den einzelnen<br />
Versicherungszweigen ist die Zeit vom 1. Januar bis<br />
2. Juli (= 182 SV-Tage) zu berücksichtigen.<br />
Beitragsfreie Zeiten im Sinne des § 224 SGB V bleiben bei der<br />
Er mittlung der anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen<br />
außer Betracht (§ 23 a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz SGB IV).<br />
13
Das bedeu tet, dass der Zeitraum, für den die anteiligen Jahres-<br />
Beitragsbe messungsgrenzen anzusetzen sind, um Zeiten des<br />
Bezuges <strong>von</strong> Kran kengeld, Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld,<br />
Verletztengeld, Über gangsgeld oder Versorgungskrankengeld<br />
zu vermindern ist (Bespre chungsergebnis der Spitzenver-<br />
bände der Krankenkassen, des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger<br />
und der Bundesanstalt für Arbeit vom<br />
11./12. Juni 1987 - TOP 3 -).<br />
Hat während der Dauer der Beschäftigung zu einzelnen<br />
Versiche rungszweigen keine Versicherungspflicht bestanden,<br />
sind die einzelnen Versicherungszweige bei der Ermittlung der<br />
anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen getrennt zu<br />
beurteilen. Tritt beispielsweise zu einer bestehenden Rentenund<br />
Arbeitslosenversiche rungspflicht im Laufe eines Kalenderjahres<br />
Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung<br />
hinzu, so ist für die Berechnung der Bei träge zur<br />
Kranken- und Pflegeversicherung die anteilige Jahres-Bei tragsbemessungsgrenze<br />
vom Beginn der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht<br />
an bis einschließlich des Monats der Zuordnung<br />
des ein malig ge zahlten Arbeitsentgelts zu ermitteln.<br />
Beispiel:<br />
Renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt<br />
seit dem 1. Januar (daneben wird noch eine hauptberuflich<br />
selbständige Tätigkeit ausgeübt / aufgrund des<br />
Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze ist der<br />
Beschäftigte privat krankenversichert).<br />
Ab 1. Juli Aufgabe der hauptberuflich selbständigen<br />
Tätigkeit / Unterschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />
und damit ab 1. Juli versicherungspflichtig in der Krankenund<br />
Pflegeversicherung.<br />
Zahlung <strong>von</strong> Weihnachtsgeld im November.<br />
Für die Ermittlung der anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen<br />
sind in der Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />
330 SV-Tage und in der Kranken- und Pflegeversicherung<br />
150 SV-Tage zugrunde zu legen.<br />
Volle Kalendermonate sind mit 30 Tagen und Teilmonate mit<br />
den tatsächlichen Kalendertagen anzusetzen. Um Diffe renzen<br />
durch Rundungen zu vermeiden, ist die Jahres-Beitragsbemessungsgrenze<br />
zunächst mit der Anzahl der in Betracht<br />
kommenden Kalendertage zu multiplizieren und anschließend<br />
durch 360 zu di vidieren.
Beispiel:<br />
Beschäftigung vom 16. Januar bis laufend<br />
Krankengeld vom 17. August bis 10. September<br />
Weihnachtsgeld im November<br />
Januar 16 SV-Tage<br />
Februar bis Juli (6 x 30) 180 SV-Tage<br />
August 16 SV-Tage<br />
September 20 SV-Tage<br />
Oktober und November (2 x 30) 60 SV-Tage<br />
anteilige Jahres-<br />
292 SV-Tage<br />
Beitragsbemessungsgrenze = Jahres-BBG x 292<br />
360<br />
Für privat kranken- und pflegeversicherte Arbeitnehmer<br />
können für die Ermitt lung der anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen<br />
nur Beschäf tigungszeiten herangezogen<br />
werden, die mit laufend <strong>gezahltem</strong> Arbeitsent gelt belegt sind.<br />
Sofern also für Zeiten nach Ablauf der Entgelt fortzahlung<br />
keinerlei laufend gezahltes Arbeitsentgelt mehr gewährt wird,<br />
können diese Zeiten bei der Ermittlung der anteiligen Jahres-<br />
Bei tragsbemessungsgrenzen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />
nicht berücksichtigt werden. (Besprechungsergebnis<br />
der Spitzen verbände der Krankenkassen, des Verbandes<br />
<strong>Beitragspflicht</strong> <strong>von</strong> <strong>einmalig</strong> <strong>gezahltem</strong> Arbeitsentgelt<br />
Deutscher Ren tenversicherungsträger und der Bundesanstalt<br />
für Arbeit vom 1./ 2. Februar 1984 - TOP 3 -).<br />
4.3 Ermittlung des bisher beitragspflichtigen<br />
Arbeitsentgelts<br />
Den ermittelten anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen<br />
ist das Arbeitsentgelt für den entsprechenden Zeitraum (ohne<br />
das zu beurteilende <strong>einmalig</strong> ge zahl te Arbeitsentgelt) gegenüberzustellen.<br />
Hierbei sind das laufen d gezahlte Arbeitsentgelt<br />
und das eventuell bereits früher <strong>einmalig</strong> gezahlte Arbeitsentgelt<br />
zu berücksichtigen. Das Arbeitsentgelt (<strong>einmalig</strong> und<br />
laufend gezahltes) darf allerdings nur insoweit herangezogen<br />
werden, als es der <strong>Beitragspflicht</strong> unterlegen hat. <strong>Die</strong>s bedeutet,<br />
dass die wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenzen<br />
nicht beitrags pflichtigen Teile des Arbeitsentgelts bei<br />
der Vergleichs be rechnung unberücksichtigt bleiben. Das gilt<br />
auch, soweit aus einem früheren <strong>einmalig</strong> gezahlten Arbeitsentgelt<br />
wegen Überschreitens der antei ligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen<br />
Entgeltteile nicht der <strong>Beitragspflicht</strong><br />
unterlagen.<br />
15
Beispiel:<br />
Ein in den alten Bundesländern<br />
beschäftigter Arbeitnehmer erhält<br />
– laufend gezahltes monatliches<br />
Arbeitsentgelt 3.825,00 Euro<br />
– Urlaubsgeld im Mai 2012 1.500,00 Euro<br />
– Weihnachtsgeld im November 2012 3.825,00 Euro<br />
a) Beitragsberechnung für Mai 2012 KV / PV allg. RV1 / AloV<br />
anteilige Jahres-BBG bis Mai 2012 (150 SV-Tage) 45.900 x 150 67.200 x 150<br />
360 360<br />
beitragspflichtiges<br />
Arbeitsentgelt<br />
= 19.125,00 Euro = 28.000,00 Euro<br />
bis Mai 2012 19.125,00 Euro 19.125,00 Euro<br />
Differenz – 8.875,00 Euro<br />
vom Urlaubsgeld sind<br />
beitragspflichtig – 1.500,00 Euro<br />
b) Beitragsberechnung für November 2012 KV / PV allg. RV 1 / AloV<br />
anteilige Jahres-BBG bis November 2012 (330 SV-Tage) 45.900 x 330 67.200 x 330<br />
360 360<br />
= 42.075,00 Euro = 61.600,00 Euro<br />
beitragspflichtiges<br />
Arbeitsentgelt<br />
bis November 2012 42.075,00 Euro 43.575,00 Euro<br />
Differenz – 18.025,00 Euro<br />
vom Weihnachtsgeld<br />
sind beitragspflichtig – 3.825,00 Euro<br />
1) Besteht Rentenversicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung, so gilt die Beitragsbemessungsgrenze<br />
der knappschaftlichen Rentenversicherung (im Kalenderjahr 2012 = 82.800,00 Euro).
4.4 Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt während<br />
des Bezuges <strong>von</strong> Kurzarbeitergeld<br />
<strong>Die</strong> in der Sozialversicherung bestehenden unterschiedlichen<br />
Beitragsregelungen für Bezieher <strong>von</strong> Kurzarbeitergeld erfordern<br />
bei der Gewährung <strong>von</strong> <strong>einmalig</strong> <strong>gezahltem</strong> Arbeitsentgelt keine<br />
getrennte Beitragsberechnung. Für die Ermittlung des beitragspflichtigen<br />
Teils des <strong>einmalig</strong> gezahlten Arbeitsentgelts<br />
ist in allen vier Versicherungszweigen das SV-Entgelt unter<br />
Berücksichtigung der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen<br />
heranzuziehen.<br />
Fällt in den Entgeltabrechnungszeitraum, dem das <strong>einmalig</strong><br />
gezahlte Arbeitsentgelt zuzuordnen ist, Kurzarbeitergeld,<br />
wird für die Berechnung der Beiträge das <strong>einmalig</strong> gezahlte<br />
Arbeitsentgelt nur insoweit berücksichtigt, als die anteilige<br />
Jahres-Beitragsbemessungsgrenze noch nicht durch laufend<br />
gezahltes und fiktives Arbeitsentgelt sowie durch in früheren<br />
Entgeltabrechnungszeiträumen zur <strong>Beitragspflicht</strong> herangezogenes<br />
<strong>einmalig</strong> gezahltes Arbeitsentgelt ausgeschöpft ist. <strong>Die</strong>s<br />
bedeutet, dass auch für den Entgeltabrechnungszeitraum, dem<br />
das <strong>einmalig</strong> gezahlte Arbeitsentgelt zuzuordnen ist, neben<br />
dem laufend gezahlten Arbeitsentgelt vorrangig ein fiktives<br />
Arbeitsentgelt anzusetzen ist.<br />
<strong>Beitragspflicht</strong> <strong>von</strong> <strong>einmalig</strong> <strong>gezahltem</strong> Arbeitsentgelt<br />
Beispiel: – alte Bundesländer –<br />
laufend gezahltes monatliches Arbeitsentgelt 2.000,00 Euro<br />
Istentgelt für Mai / Juni 2012 je 700,00 Euro<br />
Fiktiventgelt für Mai / Juni 2012 je 1.040,00 Euro<br />
Urlaubsgeld im Juni 2012<br />
Beitragsberechnung für Juni 2012<br />
anteilige Jahres-BBG<br />
bis Juni 2012<br />
2.000,00 Euro<br />
KV / PV allg. RV / AloV<br />
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt<br />
bis Juni 2012<br />
Januar bis April<br />
(2.000,00 Euro x 4 =) 8.000,00 Euro<br />
Istentgelt Mai / Juni<br />
(700,00 Euro x 2 =) 1.400,00 Euro<br />
Fiktiventgelt Mai / Juni<br />
(1.040,00 Euro x 2 =) 2.080,00 Euro<br />
Differenz<br />
22.950,00 Euro 33.600,00 Euro<br />
11.480,00 Euro 11.480,00 Euro<br />
11.470,00 Euro 22.120,00 Euro<br />
vom Urlaubsgeld sind beitragspflichitg<br />
2.000,00 Euro 2.000,00 Euro<br />
17
4.5 Mehrfachbeschäftigte<br />
Nach § 22 Absatz 2 Satz 1 SGB IV sind bei Mehrfachbeschäftigten,<br />
deren Arbeitsentgelte insgesamt die Beitragsbemessungsgrenze<br />
über steigen, die Arbeitsentgelte für die Beitragsberechnung<br />
nach dem Verhältnis ihrer Höhe so zu kürzen, dass<br />
die Beitragsbemes sungs grenze nicht überschritten wird. <strong>Die</strong>se<br />
Regelung gilt für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.<br />
Sie gilt jedoch nicht - wie sich aus<br />
§ 22 Absatz 2 Satz 3 SGB IV ergibt - beim Zusammentreffen<br />
einer Beschäftigung in der knapp schaftlichen Rentenversicherung<br />
mit einer Beschäfti gung in der allgemeinen Rentenversicherung.<br />
In Fällen die ser Art müssen die Rentenversicherungsbeiträge<br />
sowohl in der knappschaftlichen Renten ver siche rung<br />
als auch in der allgemeinen Renten ver sicherung bis zur<br />
jeweiligen Bei tragsbemessungsgrenze erhoben werden.<br />
<strong>Die</strong> anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen sind bei<br />
Mehr fach beschäftigten entsprechend den SV-Tagen des<br />
Beschäftigungs verhält nisses zu bilden, in dem eine Einmal-<br />
zahlung anfällt. <strong>Die</strong> sen antei ligen Jahres-Beitragsbemessungs-<br />
grenzen ist in dem maßgeblichen Zeitraum nur das Ar beits-<br />
entgelt aus der Beschäftigung gegenüberzu stellen, in der es<br />
zur Zahlung der Sonder zuwendung kommt.<br />
<strong>Die</strong> <strong>Knappschaft</strong> prüft automatisch für Sie, ob die Beitragsbemessungsgrenzen<br />
bei Mehrfachbeschäftigten überschritten<br />
wurden und erstattet die zuviel gezahlten Sozialversicherungsbeiträge<br />
<strong>von</strong> Amts wegen.<br />
4.6 Geringfügig Beschäftigte<br />
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn<br />
das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im<br />
Monat 400,00 Euro nicht übersteigt. Bei der Prüfung, ob das<br />
Arbeitsentgelt die Entgeltgrenze <strong>von</strong> 400,00 Euro übersteigt,<br />
ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Einmalige<br />
Einnahmen, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit (z.<br />
B. auf Grund eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages)<br />
mindestens einmal jährlich zu erwarten ist, sind bei der<br />
Emittlung des Arbeitsentgeltes zu berücksichtigen.<br />
Wird die Beschäftigung nach Berücksichtigung der Einmalzahlung<br />
als geringfügig eingestuft, so ist in dem Monat, in<br />
dem die Einmalzahlung gewährt wird, die Beitragsberechnung<br />
nach den gleichen Kriterien vorzunehmen, wie während des<br />
gesamten Beschäftigungsverhältnisses. Das bedeutet, dass die<br />
Pauschalbeiträge im Monat der Zahlung des Einmalbezuges<br />
durchaus auch <strong>von</strong> einem Betrag gezahlt werden können, der<br />
die Geringfügigkeitsgrenze <strong>von</strong> 400,00 Euro übersteigt. Eine<br />
besondere Beitragslastverteilung wie bei der Geringverdienergrenze<br />
gilt hier nicht.
5 Berechnung der Beiträge<br />
Für die Frage, zu welchen Versicherungszweigen Beiträge zu<br />
zahlen sind, ist der Monat maßgebend, dem das <strong>einmalig</strong><br />
gezahlte Arbeitsentgelt zuzurechnen ist. Sofern sich im Laufe<br />
des Zuordnungsmonats Änderungen ergaben, aufgrund derer<br />
zu einzelnen Versicherungszweigen die Versicherungspflicht<br />
beginnt oder endet, bestehen keine Bedenken, wenn aus<br />
Vereinfachungsgründen für die Frage, zu welchen Versicherungszweigen<br />
Beiträge zu zahlen sind, auf die Verhältnisse am<br />
letzten Tag im Zuordnungsmonat abgestellt wird. Ist allerdings<br />
erst während der Beschäftigungszeit eine Versicherungspflicht<br />
in einzelnen Versi cherungszweigen eingetreten, so ist die<br />
anteilige Jahres-Bei trags bemessungsgrenze in diesem Versicherungszweig<br />
erst vom Ein tritt der Versicherungspflicht an zu<br />
ermitteln.<br />
Ist vor der Auszahlung des <strong>einmalig</strong> gezahlten Arbeitsentgelts<br />
in einem Versicherungszweig Versicherungsfreiheit eingetreten<br />
bzw. die Versicherungspflicht entfallen (z. B. durch Aufnahme<br />
einer hauptberuflich selbständigen Erwerbstätigkeit), dann<br />
sind zu die sem Versicherungszweig aus dem <strong>einmalig</strong> gezahlten<br />
Arbeitsent gelt keine Beiträge zu zahlen.<br />
Beispiel:<br />
<strong>Beitragspflicht</strong> <strong>von</strong> <strong>einmalig</strong> <strong>gezahltem</strong> Arbeitsentgelt<br />
Aufnahme einer hauptberuflich selbständigen<br />
Erwerbstätigkeit am 20. Oktober.<br />
Entfallen der Versicherungspflicht als Arbeitnehmer in der<br />
Kranken- und Pflegeversicherung ab 20. Oktober.<br />
Zahlung <strong>von</strong> Weihnachtsgeld am 15. November.<br />
Aus dem Weihnachtsgeld sind keine Beiträge als Arbeit-<br />
nehmer zur Kranken- und Pflegeversicherung zu<br />
entrichten.<br />
Sofern im Laufe des Kalenderjahres Renten- oder<br />
Arbeitslosenver sicherungsfreiheit eingetreten ist, der Arbeitge-<br />
ber aber seinen Beitragsanteil zu entrichten hat (§ 172 Absatz 1<br />
SGB VI, § 346 Absatz 3 SGB III), ist die gesamte Beschäftigungszeit<br />
für die Vergleichsberechnung heranzu ziehen.<br />
19
Beispiel:<br />
Laufend gezahltes monatliches Arbeitsentgelt 3.300,00 Euro<br />
Regelaltersrente wegen Erreichen der Regelaltersgrenze<br />
und damit Versicherungsfreiheit ab 1. Januar 2012<br />
Weihnachtsgeld im November 2012 3.300,00 Euro<br />
Beitragsberechnung für November 2012<br />
anteilige Jahres-BBG bis November 2012<br />
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt<br />
61.600,00 Euro<br />
bis November 2012 36.300,00 Euro<br />
Differenz 25.300,00 Euro<br />
Das Weihnachtsgeld unterliegt in voller Höhe der <strong>Beitragspflicht</strong><br />
zur Renten- und Arbeitslosenversicherung. Jedoch hat<br />
gemäß § 172 Absatz 1 SGB VI / § 346 Absatz 3 SGB III nur der<br />
Arbeitgeber seinen Beitragsanteil zu zahlen.<br />
In allen Versicherungszweigen ist der Beitragssatz maßgebend,<br />
der in dem Monat gilt, dem das <strong>einmalig</strong> gezahlte<br />
Arbeitsentgelt zuzu rechnen ist.<br />
Arbeitgeber, die die Beiträge unmittelbar aus dem tatsächlichen<br />
Arbeitsentgelt ermitteln, können dieses auch dann, wenn das<br />
laufend gezahlte monatliche Arbeitsentgelt zuzüglich des <strong>einmalig</strong><br />
gezahl ten Arbeitsentgelts im Gesamtbetrag die monat-<br />
liche Beitragsbemes sungsgrenze übersteigt.<br />
6 Alleinige Beitragstragung durch den<br />
Arbeitgeber<br />
6.1 Geringverdienende Auszubildende<br />
Nach § 20 Absatz 3 Nummer 1 SGB IV trägt der Arbeitgeber<br />
für Auszubildende, deren monatliches Arbeitsentgelt 325,00<br />
Euro nicht übersteigt (Geringverdienergrenze), die Beiträge<br />
zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />
allein. Wird infolge <strong>einmalig</strong> gezahlten Arbeitsentgelts die<br />
Geringverdie nergrenze überschritten, tragen gemäß § 20<br />
Absatz 3 SGB IV der Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Beiträge<br />
<strong>von</strong> dem Überschreitensbetrag jeweils zur Hälfte bzw. in der<br />
knappschaftlichen Rentenversicherung gemäß § 168 Absatz 3<br />
SGB VI entsprechend den für sie maßgebenden Beitragssatzanteilen;<br />
im Übrigen trägt der Arbeitgeber die Beiträge allein.<br />
6.2 Fiktives Entgelt bei Sonderzuwendungen<br />
Hat während eines Teils des Monats oder des gesamten Monats,<br />
dem die Sonderzuwendung zuzurechnen ist, Beitragsfreiheit<br />
vorgelegen, kann die Sonderzuwendung bei der Beitragslastverteilung<br />
nicht isoliert betrachtet werden. Sinn und Zweck<br />
des § 20 Absatz 3 SGB IV ist vielmehr, in diesen Fällen für<br />
das ausgefallene laufend gezahlte Arbeitsentgelt ein fiktives<br />
Arbeitsentgelt anzusetzen. Sofern das tatsächliche Arbeitsentgelt<br />
(einschließlich Sonderzuwendung) zusammen mit dem<br />
fiktiven Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze übersteigt,<br />
braucht der Auszubildende lediglich <strong>von</strong> dem die Geringver-
dienergrenzen übersteigenden Betrag seinen Beitragsanteil<br />
zu tragen. Bis zu der Geringverdienergrenze (abzüglich des<br />
fiktiven Arbeitsentgelts) muss der Arbeitgeber die Beiträge<br />
allein aufbringen.<br />
Beispiel:<br />
Ein Auszubildender verdient monatlich 300,00 Euro. Im<br />
November erzielt er bis zum 10. November ein Arbeitsentgelt<br />
<strong>von</strong> 100,00 Euro und bezieht vom 11. November an<br />
Krankengeld. Außerdem erhält er im November ein<br />
Weihnachtsgeld <strong>von</strong> 150,00 Euro.<br />
Beitragslastverteilung für November: Auszu- Arbeitbildender<br />
geber<br />
laufend gezahltes<br />
Arbeitsentgelt 100,00 Euro – 100 Prozent<br />
fiktives Arbeitsentgelt 200,00 Euro – –<br />
Weihnachtsgeld 25,00 Euro – 100 Prozent<br />
Geringverdienergrenze 325,00 Euro<br />
Weihnachtsgeld 125,00 Euro 50 Prozent 50 Prozent<br />
6.3 Behinderte Menschen<br />
<strong>Beitragspflicht</strong> <strong>von</strong> <strong>einmalig</strong> <strong>gezahltem</strong> Arbeitsentgelt<br />
Bei behinderten Menschen hat der Träger der Einrichtung<br />
den Beitrag zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />
allein zu tragen, wenn ein Arbeitsentgelt nicht<br />
bezogen wird oder das monatliche Arbeitsentgelt<br />
20 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt.<br />
Wird die in den einzelnen Versicherungszweigen für behinderte<br />
Menschen maß gebende Grenze nur durch die Gewährung <strong>von</strong><br />
Son der zuwendungen überschritten, so tragen der behinderte<br />
Mensch und der Träger der Einrichtung die Beiträge <strong>von</strong> dem<br />
diese Grenze übersteigenden Teil entsprechend den für sie<br />
geltenden Beitragssatzanteilen; im Üb rigen trägt der Träger der<br />
Einrichtung den Beitrag allein.<br />
6.4 Bezieher <strong>von</strong> Kurzarbeitergeld<br />
Nach § 249 Absatz 2 SGB V, § 58 Absatz 5 SGB XI und § 168 Absatz<br />
1 Nummer 1 a SGB VI trägt der Arbeitgeber die Beiträge zur<br />
Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung für Arbeitnehmer,<br />
die Kurzarbeitergeld beziehen, allein.<br />
Da die Leistung Kurzarbeitergeld nicht zu den beitragspflichtigen<br />
Einnahmen zur Arbeitslosenversicherung zählt, gibt es für<br />
diesen Versicherungszweig keine entsprechende Regelung<br />
(siehe auch Punkt 4.4).<br />
21
7 Wechsel während einer Beschäftigung<br />
bei demselben Arbeitgeber zur knappschaftlichen<br />
Rentenversicherung und<br />
umgekehrt<br />
Erfolgt während einer Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber<br />
im Laufe des Jahres ein Wechsel zur knappschaftlichen<br />
Rentenversicherung, sind die anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen<br />
auch für solche Zeiten anzusetzen, in denen<br />
der Versicherte noch nicht die Beiträge zur knappschaftlichen<br />
Rentenversicherung gezahlt hat. <strong>Die</strong> Beiträge aus dem <strong>einmalig</strong><br />
gezahlten Arbeitsentgelt fließen der knappschaftlichen<br />
Rentenversicherung dann zu, wenn in dem Entgeltabrechnungszeitraum<br />
das <strong>einmalig</strong> gezahlte Arbeitsentgelt auch der<br />
knappschaftlichen Rentenversicherung zeitlich zuzuordnen ist.<br />
Erfolgt der Wechsel während einer Beschäftigung bei demselben<br />
Arbeitgeber <strong>von</strong> der knappschaftlichen Tätigkeit zu<br />
einer nichtknappschaftlichen Tätigkeit, ist in umgekehrter<br />
Reihenfolge zu verfahren.<br />
Beispiel 1 (alte Bundesländer):<br />
Zahlung der Beiträge zur allgemeinen Rentenversicherung<br />
1. Januar 2011 bis 31. Oktober 2011<br />
Zahlung der Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung<br />
1. November 2011 bis laufend<br />
laufend gezahltes monatliches Arbeitsentgelt 3.100,00 Euro<br />
Weihnachtsgeld im November 2012 3.100,00 Euro<br />
Beitragsberechnung für November 2012 zur Rentenversicherung:<br />
anteilige Jahres-BBG bis November<br />
1. Januar 2011 bis 31. Oktober 2012 56.000,00 Euro<br />
1. November 2011 bis 30. November 2012 6.900,00 Euro<br />
zusammen 62.900,00 Euro<br />
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt<br />
bis November 34.100,00 Euro<br />
Differenz 28.800,00 Euro<br />
Das Weihnachtsgeld unterliegt in voller Höhe der Beitrags -<br />
pflicht zur knappschaftlichen Rentenversicherung.
Beispiel 2:<br />
Zahlung der Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung<br />
1. Januar 2012 bis 31. März 2012<br />
Zahlung der Beiträge zur allgemeinen Rentenversicherung<br />
1. April 2012 bis laufend<br />
laufend gezahltes monatliches Arbeitsentgelt 3.100,00 Euro<br />
Weihnachtsgeld im November 2012 3.100,00 Euro<br />
Beitragsberechnung für November 2012 zur Rentenversicherung:<br />
anteilige Jahres-BBG bis November<br />
1. Januar 2012 bis 31. März 2012 20.700,00 Euro<br />
1. April 2012 bis 30. November 2012 44.800,00 Euro<br />
zusammen 65.500,00 Euro<br />
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt<br />
bis November 34.100,00 Euro<br />
Differenz 31.400,00 Euro<br />
Das Weihnachtsgeld unterliegt in voller Höhe der Beitrags -<br />
pflicht zur allgemeinen Rentenversicherung.<br />
<strong>Beitragspflicht</strong> <strong>von</strong> <strong>einmalig</strong> <strong>gezahltem</strong> Arbeitsentgelt<br />
8 Ermittlung der anteiligen Jahres-<br />
Beitragsbemessungsgrenze bei Wechsel<br />
des Beschäfigungsorts <strong>von</strong> den alten in<br />
die neuen Bundesländer und umgekehrt<br />
Bei der Ermittlung der anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen<br />
sind für die Dauer der Beschäftigung in den alten<br />
Bundesländern die höheren Beitragsbemessungsgrenzen<br />
(West) und für die Dauer der Beschäftigung in den neuen Bundesländern<br />
die niedrigeren Beitragsbemessungsgrenzen (Ost)<br />
anzusetzen. <strong>Die</strong> Beiträge fließen den Versicherungsträgern<br />
zu, denen der Arbeitnehmer im Zeitraum der Zuordnung des<br />
<strong>einmalig</strong> gezahlten Arbeitsentgelts angehört (Besprechungsergebnis<br />
der Spitzenverbände der Krankenkassen, des Verbandes<br />
Deutscher Rentenversicherungsträger und der Bundesanstalt<br />
für Arbeit vom 19./20. März 1991 - TOP 2 -).<br />
23
9 Nachträgliche Korrekturen des laufend<br />
gezahlten Arbeitsentgelts<br />
9.1 <strong>Die</strong>selbe Krankenkasse<br />
Nachträgliche Korrekturen des laufend gezahlten Arbeitsent-<br />
gelts wirken sich gegebenenfalls auf die Höhe der aus dem<br />
<strong>einmalig</strong> gezahlten Arbeitsentgelt geleisteten Beiträge aus.<br />
Sofern sich allerdings die <strong>Beitragspflicht</strong> des <strong>einmalig</strong><br />
gezahlten Arbeitsentgelts in dem Umfang verändert, wie sich<br />
umgekehrt die <strong>Beitragspflicht</strong> des lau fend gezahlten Arbeitsentgelts<br />
ändert, kann eine interne Verrechnung vor genommen<br />
werden.
Beispiel:<br />
Ein in den alten Bundesländern<br />
<strong>Beitragspflicht</strong> <strong>von</strong> <strong>einmalig</strong> <strong>gezahltem</strong> Arbeitsentgelt<br />
beschäftigter Arbeitnehmer erhält<br />
– laufend gezahltes Arbeitsentgelt im Januar 2012 3.400,00 Euro<br />
– ab Februar 2012 3.500,00 Euro<br />
– Urlaubsgeld im Mai 2012 750,00 Euro<br />
Beitragsberechnung für Mai 2012 KV / PV allg. RV1 / AloV<br />
45.900 x 150 67.200 x 150<br />
anteilige Jahres-BBG 360 360<br />
bis Mai 2012<br />
beitragspflichtiges Arbeits-<br />
= 19.125,00 Euro = 28.000,00 Euro<br />
entgelt bis Mai 2012 17.400,00 Euro 17.400,00 Euro<br />
Differenz 1.725,00 Euro 10.600,00 Euro<br />
Das Urlaubsgeld unterliegt in voller Höhe der <strong>Beitragspflicht</strong> zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.<br />
Im Juni wird festgestellt, dass das Arbeitsentgelt <strong>von</strong> Januar an auf 3.900,00 Euro hätte erhöht werden müssen. Aufgrund<br />
dessen ergibt sich für den Abrechnungsmonat Mai folgende Neuberechnung:<br />
KV / PV allg. RV1 / AloV<br />
anteilige Jahres-BBG<br />
bis Mai 2012<br />
beitragspflichtiges Arbeits-<br />
19.125,00 Euro 28.000,00 Euro<br />
entgelt bis Mai 2012 19.125,00 Euro 19.500,00 Euro<br />
Differenz<br />
vom Urlaubsgeld sind<br />
0 Euro 8.500,00 Euro<br />
beitragspflichtig 0 Euro 750,00 Euro<br />
1) Besteht Rentenversicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung, so gilt die Beitragsbemessungsgrenze<br />
der knappschaftlichen Rentenversicherung (im Kalenderjahr 2012 = 82.800,00 Euro).<br />
25
9.2 Kassenwechsel<br />
Sofern das laufend gezahlte Arbeitsentgelt nachträglich für<br />
eine Zeit korrigiert wird, in der der Arbeitnehmer einer anderen<br />
Krankenkasse angehört hat, ist die Beitragsberechnung auch<br />
gegenüber der früheren Krankenkasse als Einzugsstelle des<br />
Gesamtsozialversicherungsbeitrages zu berichtigen.<br />
Beispiel:<br />
Sachverhalt wie Beispiel zu 9.1<br />
Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge<br />
Krankenkasse Monat alt neu Differenz<br />
A Januar 3.400,00 Euro 3.900,00 Euro + 500,00 Euro<br />
Februar 3.500,00 Euro 3.900,00 Euro + 400,00 Euro<br />
B März 3.500,00 Euro 3.900,00 Euro + 400,00 Euro<br />
April 3.500,00 Euro 3.900,00 Euro + 400,00 Euro<br />
Mai (mtl. Arbeitsentgelt + Einmalzahlung) 4.250,00 Euro 4.650,00 Euro +/– 0 Euro<br />
<strong>Die</strong> anteilige Beitragsbemessungsgrenze wird durch die rückwirkende Entgelterhöhung bereits ohne die Einmalzahlung<br />
überschritten. An die Krankenkasse A sind aus 900,00 Euro und an die Krankenkasse B sind aus 800,00 Euro Beiträge nachzuzahlen,<br />
wobei für die Beitragsberechnung zur Kranken- und Pflegeversicherung die Beitragsbemessungsgrenze dieser<br />
Versicherungszweige zu berücksichtigen ist.
10 Nachträgliche Korrektur des <strong>einmalig</strong><br />
gezahlten Arbeitsentgelts<br />
Nachzahlungen <strong>von</strong> <strong>einmalig</strong> <strong>gezahltem</strong> Arbeitsentgelt sind<br />
jeweils als separate Gewährung <strong>von</strong> <strong>einmalig</strong> <strong>gezahltem</strong><br />
Arbeitsentgelt zu bewerten. <strong>Die</strong>s bedeutet, dass sich die<br />
Zuordnung solcher Nachzah lungen grundsätzlich nach dem<br />
Zeitpunkt ihrer Auszahlung beurteilt (siehe auch Punkt 3.2.1).<br />
Sofern allerdings Teile einer Sonderzuwendung nur deshalb<br />
nachgezahlt werden, weil ein <strong>von</strong> vornherein der Höhe nach<br />
bestimmter Anspruch nicht in vollem Umfang erfüllt wurde,<br />
bestehen keine Bedenken, wenn die Beitragsberechnung für<br />
den Entgeltabrechnungszeitraum, in dem die Sonderzuwendung<br />
in der unzutreffenden Höhe ausgezahlt wor den<br />
ist, nachträglich korrigiert wird (Besprechungsergebnis der<br />
Spitzen verbände der Krankenkassen, des Verbandes Deutscher<br />
Rentenversicherungsträger und der Bundesanstalt für Arbeit<br />
vom 11./12. Juni 1987 - TOP 4 -).<br />
Bei einer Rückzahlung oder teilweisen Rückzahlung <strong>von</strong><br />
<strong>einmalig</strong> <strong>gezahltem</strong> Arbeitsentgelt muss die Beitragsberechnung<br />
für den Ent geltabrechnungszeitraum, dem das <strong>einmalig</strong><br />
gezahlte Arbeitsentgelt zugeordnet worden war, korrigiert<br />
werden.<br />
<strong>Beitragspflicht</strong> <strong>von</strong> <strong>einmalig</strong> <strong>gezahltem</strong> Arbeitsentgelt<br />
11 Nachzahlungen infolge rückwirkender<br />
Erhöhungen des Arbeitsentgelts<br />
Nachzahlungen aufgrund rückwirkender Entgelterhöhungen<br />
sind auf die Entgeltabrechnungszeiträume zu verteilen, für<br />
die sie bestimmt sind. Aus Vereinfachungsgründen kann für<br />
die Nachzahlungen jedoch § 23 a SGB IV mit der Maßgabe<br />
angewendet werden, dass die anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen<br />
des Nachzahlungszeitraums zugrunde zu<br />
legen sind; dadurch wird der Charakter der Nachzahlung als<br />
laufendes Arbeitsentgelt nicht berührt.<br />
12 Fälligkeit der Beiträge<br />
<strong>Die</strong> Vorschrift des § 23 a SGB IV stellt zwar dem Grunde nach<br />
lediglich eine Norm für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge<br />
aus Sonderzuwendungen dar; sie kann aber<br />
für die Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge schon aus<br />
praktischen Erwägungen nicht unberücksichtigt bleiben. Für<br />
die Fälligkeit der Beiträge aus gezahlten Sonderzuwendungen<br />
ist deshalb allgemein auf die Auszahlung der Sonderzuwendungen<br />
abzustellen.<br />
Nach § 22 SGB IV entstehen die Beitragsansprüche der Versicherungsträger<br />
aus <strong>einmalig</strong> <strong>gezahltem</strong> Arbeitsentgelt, sobald<br />
diese ausgezahlt worden sind.<br />
27
Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist spätestens am dritt-<br />
letzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem das <strong>einmalig</strong><br />
gezahlte Arbeitsentgelt ausgezahlt wurde.<br />
Sofern erzielte (erarbeitete) Sonderzuwendungen wegen Insolvenz<br />
des Arbeitgebers nicht gezahlt werden, unterliegen sie<br />
nicht der <strong>Beitragspflicht</strong> in der Sozialversicherung.<br />
13 Auszahlung <strong>von</strong> Sonderzuwendungen<br />
während des Bezugs <strong>von</strong> Krankengeld<br />
bei behinderten Menschen<br />
Hier ist für die Feststellung der Beitrags pflicht der Sonderzu-<br />
wendung eine Vergleichsberechnung vorzuneh men. Dabei ist<br />
das bisher im Kalenderjahr erzielte beitrags pflichtige Arbeits-<br />
entgelt dem Mindestarbeitsentgelt für den gleichen Zeitraum<br />
gegenüberzustellen. Übersteigt die Differenz zwischen dem<br />
Min dest arbeitsentgelt und dem tatsächlich erzielten Arbeits-<br />
entgelt den Betrag der Sonderzuwendung, können <strong>von</strong> der<br />
Sonderzuwen dung keine Beiträge mehr erhoben werden. Ist der<br />
Betrag der Sonderzuwendung dagegen höher als die Differenz,<br />
unterliegt der Teil der Sonderzuwendung der <strong>Beitragspflicht</strong>,<br />
der den Differenzbetrag übersteigt. (Besprechungsergebnis der<br />
Spitzenverbände der Krankenkassen, des Verbandes Deutscher<br />
Rentenversicherungsträger und der Bundesanstalt für Arbeit<br />
vom 5./6. März 1985 - TOP 10 -).<br />
Beispiel: – alte Bundesländer –<br />
tatsächliches Arbeitsentgelt<br />
Mindestarbeitsentgelt<br />
400,00 Euro<br />
Kranken- / Pflegeversicherung 2012<br />
Mindestarbeitsentgelt<br />
525,00 Euro<br />
Rentenversicherung 2012<br />
Beitragsfreiheit wegen Bezugs<br />
2.100,00 Euro<br />
<strong>von</strong> Krankengeld vom 1. April 2012 bis zum 15. Juli 2012<br />
Urlaubsgeld im Juni 2012 400,00 Euro<br />
KV / PV RV<br />
Mindestarbeitsentgelt<br />
bis März 2012 1.575,00 Euro 6.300,00 Euro<br />
tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt<br />
bis März 2012 1.200,00 Euro 1.200,00 Euro<br />
Differenz 375,00 Euro 5.100,00 Euro<br />
Vom Urlaubsgeld sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung<br />
aus 25,00 Euro, jedoch keine Beiträge zur<br />
Rentenversicherung zu erheben.
14 Zeitliche Zuordnung <strong>von</strong> <strong>einmalig</strong><br />
<strong>gezahltem</strong> Arbeitsentgelt im Rahmen<br />
der sogenannten März-Klausel<br />
14.1 Allgemeines<br />
Für <strong>einmalig</strong> gezahltes Arbeitsentgelt, das in der Zeit vom<br />
1. Ja nuar bis zum 31. März gezahlt wird, gilt die sogenann-<br />
te März-Klausel: Ein malig gezahltes Arbeitsentgelt, das in<br />
diesem Zeitraum ausgezahlt wird, ist nach § 23 a Absatz 4<br />
SGB IV dem letzten Ent geltab rechnungszeitraum des Vor-<br />
jahres zuzuordnen, wenn das versiche rungspflichtige Be-<br />
schäftigungsverhältnis bereits im Vor jahr bestand und die<br />
anteilige Jahres-Beitragsbemessungs grenze der Kranken- und<br />
Pflegeversicherung für das laufende Kalenderjahr überschrit-<br />
ten wird. Werden in der Zeit bis zum 31. März eines Jahres<br />
mehrere Einmalzahlungen innerhalb eines Monats geleistet,<br />
sind für die Beurteilung der Frage nach der Anwendung der<br />
März-Klausel diese Einmalzahlungen als ein Einmalbezug<br />
anzusehen. Ist das <strong>einmalig</strong> gezahlte Arbeitsentgelt hiernach<br />
dem Vor jahr zuzurechnen, gilt dies auch in Bezug auf die<br />
Berech nung der Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung;<br />
damit soll vermieden werden, dass das <strong>einmalig</strong> gezahlte<br />
Ar beitsentgelt für die Berechnung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge<br />
einerseits und für die Berechnung der<br />
Renten- und Arbeitslosen versicherungs beiträge an dererseits<br />
unterschiedlichen Kalender jahren zugeordnet wird. So fern<br />
der Arbeitnehmer aller dings nicht der Kranken- und Pflege-<br />
<strong>Beitragspflicht</strong> <strong>von</strong> <strong>einmalig</strong> <strong>gezahltem</strong> Arbeitsentgelt<br />
versicherungspflicht unterliegt, ist für die Beurtei lung, ob das<br />
<strong>einmalig</strong> ge zahlte Arbeitsentgelt dem Vor jahr zuzu rechnen ist,<br />
auf die antei lige Jahres-Beitragsbemes sungsgrenze der Renten-<br />
versicherung abzustellen; wird diese Grenze über schritten,<br />
muss das <strong>einmalig</strong> gezahlte Arbeitsent gelt dem Vor jahr zuge-<br />
ordnet werden.<br />
29
Beispiel: – alte Bundesländer –<br />
laufend gezahltes Arbeitsentgelt 3.500,00 Euro<br />
Tantieme im März 2011 2.000,00 Euro<br />
anteilige Jahres-BBG<br />
KV / PV allg. RV / AloV<br />
bis März 2011 45.900 x 90 67.200 x 90<br />
360 360<br />
11.475,00 Euro 16.800,00 Euro<br />
beitragspflichtiges<br />
Arbeitsentgelt bis<br />
März 2012 10.500,00 Euro 10.500,00 Euro<br />
Differenz 975,00 Euro 6.300,00 Euro<br />
<strong>Die</strong> Tantieme überschreitet zusammen mit dem laufend<br />
gezahl ten Arbeitsent gelt die anteilige Jahres-Beitragsbemes-<br />
sungsgrenze der Kranken - und Pflegeversicherung, nicht<br />
aber die der Renten- und Arbeitslosenversi cherung. Sofern es<br />
sich um einen kranken- und pflegeversicherungspflichtigen<br />
Arbeitnehmer handelt, ist die Tantieme dem letzten Entgeltab<br />
rech nungszeitraum des Vorjahres zuzurechnen.<br />
Bei einem nicht kranken - und pflegeversicherungspflichtigen<br />
Beschäftigten wäre die Tantieme dem Entgeltabrechnungs-<br />
zeitraum März 2012 zuzuordnen, da die anteilige Jahres-Bei-<br />
tragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenver sicherung<br />
nicht überschritten wird.<br />
Sonderzuwendungen sind auch dann dem Vorjahr zuzuordnen,<br />
wenn die Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen des Vorjahres<br />
bereits voll aus geschöpft sind (Besprechungsergebnis der<br />
Spitzenverbände der Kran kenkassen, des Verbandes Deutscher<br />
Rentenversicherungsträger und der Bundesanstalt für Arbeit<br />
vom 16./17. September 1985 - TOP 6 -).<br />
14.2 Beitragsfreiheit im Kalenderjahr der Auszahlung<br />
des <strong>einmalig</strong> gezahlten Arbeitsentgelts<br />
Sofern bis zum Ablauf des Entgeltabrechnungszeitraums, in<br />
dem das <strong>einmalig</strong> gezahlte Arbeitsentgelt gezahlt wird, kein<br />
laufend gezahltes Ar beitsentgelt erzielt worden ist und Beitragsfreiheit<br />
nach § 224 SGB V bestanden hat, sind die anteiligen<br />
Jahres-Beitragsbemes sungsgrenzen mit 0 Euro anzusetzen.<br />
Ein gegebenenfalls in der Zeit vom 1. Januar bis zum<br />
31. März <strong>einmalig</strong> gezahltes Ar beitsentgelt übersteigt demzufolge<br />
die anteiligen Jahres-Bei trags bemessungsgrenzen<br />
und muss dem letzten Entgeltabrechnungs zeitraum des<br />
Vorjahres zugerechnet werden. Wird das <strong>einmalig</strong> ge zahlte<br />
Ar beitsentgelt in Fällen der geschilderten Art erst nach dem<br />
31. März ausgezahlt, entfällt die <strong>Beitragspflicht</strong> für das einma-<br />
lig gezahlte Arbeitsentgelt.
Beispiel:<br />
Krankengeldbezug vom 30. November 2011 bis auf<br />
Weiteres<br />
Zahlung <strong>von</strong> Urlaubsgeld im März 2012<br />
Da die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze des<br />
Kalenderjahres 2012 (0,00 Euro) überschritten wird, ist das<br />
<strong>einmalig</strong> gezahlte Arbeitsentgelt dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum<br />
des Vorjahres (November 2011)<br />
zuzurechnen. Wird das Urlaubsgeld nach dem<br />
31. März 2012 ausgezahlt, so besteht Beitragsfreiheit.<br />
14.3 Zahlungen bei beendetem oder ruhendem<br />
Beschäftigungsverhältnis<br />
Nach § 23 a Absatz 2 SGB IV ist <strong>einmalig</strong> gezahltes Arbeitsentgelt,<br />
das erst nach beendetem Beschäftigungsverhältnis oder<br />
bei ruhen dem Beschäftigungsverhältnis gezahlt wird, dem<br />
letzten Entgeltabrech nungszeitraum im laufenden Ka len der jahr<br />
zuzuordnen. Einmalig ge zahltes Arbeitsentgelt, das in der Zeit<br />
vom 1. Januar bis zum 31. März gezahlt wird, ist dabei nach<br />
§ 23 a Absatz 4 SGB IV dem Vor jahr zuzurechnen, wenn es die<br />
anteilige Jahres-Bei trags be mes sungs gren ze der Kranken- und<br />
Pflegeversicherung übersteigt; dies gilt auch, wenn der Ar-<br />
beitnehmer bereits im Vorjahr ausgeschieden ist und die antei-<br />
lige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze damit 0 Euro beträgt.<br />
<strong>Beitragspflicht</strong> <strong>von</strong> <strong>einmalig</strong> <strong>gezahltem</strong> Arbeitsentgelt<br />
Sofern <strong>einmalig</strong> gezahltes Arbeitsentgelt, das nach dem<br />
31. März gezahlt wird, einem Entgeltabrechnungszeitraum in<br />
der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März zuzuordnen ist und die<br />
anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und<br />
Pflegeversicherung überschrit ten wird, findet § 23 a Absatz 4<br />
SGB IV allerdings keine Anwendung (§ 23 a Absatz 4 Satz 2 SGB<br />
IV). <strong>Die</strong>s bedeutet, dass in solchen Fällen eine Zurechnung zum<br />
letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres nicht in<br />
Betracht kommt, sondern das <strong>einmalig</strong> gezahlte Ar beitsentgelt<br />
dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufen den<br />
Kalenderjahres zuzuordnen ist. Hat daher bei Zahlungen nach<br />
dem 31. März das Beschäftigungsverhältnis bereits im Vorjahr<br />
ge endet, dann können <strong>von</strong> dem <strong>einmalig</strong> gezahlten Arbeitsentgelt<br />
keine Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden.<br />
Das Gleiche gilt, wenn das Beschäftigungsverhältnis zwar im<br />
Kalenderjahr der Auszahlung des <strong>einmalig</strong> gezahlten Arbeitsentgelts<br />
geendet hat, in diesem Kalenderjahr aber kein laufend<br />
gezahltes Arbeitsentgelt erzielt worden ist und Beitragsfreiheit<br />
nach § 224 SGB V bestanden hat.<br />
Beispiel:<br />
Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zum<br />
30. Juni 2011<br />
oder Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses wegen<br />
Ableistung <strong>von</strong> freiwilligen Wehrdienst ab 1. Juli 2011<br />
Zahlung <strong>von</strong> Urlaubsgeld im März 2012<br />
31
Da die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze des<br />
Kalender jahres 2012 (0,00 Euro) überschritten wird, ist das<br />
<strong>einmalig</strong> gezahlte Arbeitsentgelt dem letzten Entgelt-<br />
abrechnungszeitraum des Vor jahres (Juni 2011) zuzurech-<br />
nen. Wird das Urlaubsgeld nach dem 31. März 2012 ausge-<br />
zahlt, besteht keine <strong>Beitragspflicht</strong>.<br />
14.4 Beitragsverfahren<br />
Wird das <strong>einmalig</strong> gezahlte Arbeitsentgelt dem letzten<br />
Entgeltab rechnungszeitraum des Vorjahres zugerechnet, sind<br />
die Bei tragsfaktoren dieses Entgeltabrechnungszeitraums<br />
maßgebend. Das gilt sowohl für die Beitragsbemessungsgrenzen<br />
als auch für die Beitragssätze.<br />
14.5 Korrekturen des laufend gezahlten<br />
Arbeitsentgelts<br />
<strong>Die</strong> Entscheidung über die Zuordnung oder Nichtzuordnung<br />
ei ner Sonderzuwendung zum Vorjahr, bewirkt eine Veränderung<br />
des laufen d gezahlten Arbeitsentgelts (z. B. Erhöhung<br />
oder Reduzierung des laufend gezahlten Arbeitsentgelts) und<br />
führt somit zu einer Korrektur der beitragsrechtlichen Zuordnung.<br />
Beispiel:<br />
Im März 2012 wird eine Sonderzuwendung ausgezahlt,<br />
die in voller Höhe beitragspflichtig wird, weil der noch<br />
nicht ausgeschöpfte Teil der anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenze<br />
höher ist. Aufgrund eines rückwirkenden<br />
Tarifvertrages (Bekanntwerden Mitte des Jahres) ändern<br />
sich (rückwirkend) ab Januar 2012 die laufen d gezahlten<br />
Arbeitsentgelte. Im Nachhinein ergibt sich, dass die<br />
anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze durch die<br />
Sonderzuwendung über schritten wird.<br />
<strong>Die</strong> Sonderzuwendung ist nunmehr nachträglich dem<br />
Vorjahr zuzu rech nen, sofern das versicherungspflichtige<br />
Beschäftigungsver hältnis bereits im Vorjahr bestanden<br />
hat.<br />
(Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der<br />
Krankenkassen, des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger<br />
und der Bundesanstalt für Arbeit vom 5./6.<br />
März 1985 - TOP 4 -)<br />
14.6 Nichtbestehen eines versicherungspflichtigen<br />
Beschäftigungsverhältnisses am 31. Dezember<br />
des Vorjahres<br />
Für die Zuordnung <strong>von</strong> Sonderzuwendungen zum Vorjahr<br />
stellt § 23 a Absatz 4 SGB IV unter anderem darauf ab, dass der<br />
Arbeitnehmer be reits im Vorjahr bei demselben Arbeitgeber
eschäftigt war. <strong>Die</strong>s setzt jedoch nicht voraus, dass das Be-<br />
schäftigungsverhältnis am 31. De zember des Vorjahres bestan-<br />
den haben muss. Eine Zuordnung zum Vor jahr kommt, sofern<br />
die anteilige Jahres-Beitragsbemessungs grenze des laufenden<br />
Kalenderjahres überschritten wird, vielmehr auch in den Fällen<br />
in Betracht, in denen der Arbeitneh mer zwar im Vorjahr bei<br />
demselben Arbeitgeber beschäftigt war, aber am 31. Dezember<br />
des Vorjahres kein versicherungs- und bei tragspflichtiges<br />
Be schäftigungsverhältnis vorgelegen hat (Besprechungsergebnis<br />
der Spitzenverbände der Krankenkassen, des Verbandes<br />
Deutscher Rentenversicherungsträger und der Bundesanstalt<br />
für Arbeit vom 5./6. März 1985 - TOP 5 a -).<br />
Beispiel:<br />
versicherungspflichtige<br />
Beschäftigung bis zum 30. September 2011<br />
unbezahlter Urlaub vom<br />
Ende der Mitgliedschaft nach<br />
1. Oktober 2011 bis zum<br />
14. Januar 2012<br />
§ 7 Absatz 3 SGB IV am<br />
versicherungspflichtige<br />
31. Oktober 2011<br />
Beschäftigung ab<br />
Zahlung einer<br />
17. Januar 2012<br />
Sonderzuwendung im<br />
anteilige Jahres-BBG wird<br />
März 2012<br />
überschritten ja<br />
<strong>Beitragspflicht</strong> <strong>von</strong> <strong>einmalig</strong> <strong>gezahltem</strong> Arbeitsentgelt<br />
Letzter Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres im Sinne<br />
<strong>von</strong> § 23 a Absatz 4 SGB IV ist der Monat Oktober 2011. <strong>Die</strong><br />
Sonderzuwendung ist dem Monat Oktober 2011 zuzuordnen.<br />
14.7 Beitragsrechtliche Behandlung <strong>von</strong><br />
Sonderzuwendungen nach Wechsel in ein<br />
versicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis<br />
Sonderzuwendungen, die erst nach Beendigung des<br />
Beschäftigungs verhältnisses ausgezahlt werden, sind nach<br />
§ 23 a SGB IV dem letz ten Entgeltabrechnungszeitraum im lau-<br />
fenden Kalenderjahr oder bei Zah lung im ersten Quartal eines<br />
Jahres dem letzten Entgeltabrech nungszeitraum des Vorjahres<br />
zuzuordnen.<br />
Bei Sonderzuwendungen, die nach dem Wechsel <strong>von</strong> einem<br />
versiche rungspflichtigen in ein in allen Versicherungszweigen<br />
versiche rungsfreies Beschäftigungsverhältnis gezahlt werden,<br />
wird die Bei tragspflicht bzw. die Beitragsfreiheit da<strong>von</strong> abhängig<br />
gemacht, aus welchem Beschäftigungsteil die Sonderzuwendung<br />
zu beanspru chen ist. Liegen die Anspruchsvoraussetzungen<br />
im versicherungspflich tigen Beschäftigungsteil, so ist<br />
die Sonderzuwendung dem letzten versicherungspflichtigen<br />
Beschäftigungsmonat zuzuordnen und somit grundsätzlich<br />
beitragspflichtig. Liegen die Anspruchsvorausset zungen im<br />
versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis, ist die<br />
Sonderzuwendung beitragsfrei. <strong>Die</strong>s gilt nicht für die Zahlung<br />
<strong>von</strong> Sonderzuwendungen im Rahmen einer geringfügig<br />
33
entlohnten Beschäftigung, weil derartige Beschäftigungsverhältnisse<br />
zwar versicherungsfrei, die in dieser Beschäftigung<br />
erzielten Einnahmen aber beitragspflichtig sind. Liegen die<br />
Anspruchsvoraus setzungen in beiden Beschäftigungsverhältnissen,<br />
so ist die Son derzuwendung aufzuteilen und<br />
entsprechend sowohl beitragsfrei als auch bei tragspflichtig<br />
zu beurteilen (Besprechungsergebnis der Spitzen ver bände der<br />
Krankenkassen, des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger<br />
und der Bundesanstalt für Arbeit vom 25./26. Mai<br />
1988 - TOP 12 -).<br />
Beispiel:<br />
versicherungspflichtige<br />
Beschäftigung<br />
versicherungsfreie<br />
vom 1. Januar 2011 bis<br />
30. April 2011<br />
Beschäftigung vom 1. Mai 2011 bis<br />
31. Dezember 2011<br />
Sonderzuwendung im März 2012 (für die Zeit vom<br />
1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011) 600,00 Euro.<br />
Da die Anspruchsvoraussetzungen sowohl in der<br />
versicherungspflich tigen als auch in der versicherungs-<br />
freien Be schäftigung liegen, ist die Sonderzuwendung<br />
entsprechend aufzu teilen. Dem Monat April 2011 ist daher<br />
eine beitragspflichtige Sonderzuwen dung in Höhe <strong>von</strong><br />
200,00 Euro zuzuordnen.<br />
14.8 Zwischenbeschäftigung bei einem anderen<br />
Arbeitgeber<br />
Zwischenbeschäftigungen bei anderen Arbeitgebern stehen<br />
einer Zu ordnung zum Vorjahr nicht entgegen. Dabei wird<br />
<strong>von</strong> der Überle gung ausgegangen, dass die Zuordnung zum<br />
Vorjahr nicht da<strong>von</strong> ab hängig gemacht werden kann, ob der<br />
Arbeitnehmer zwischenzeitlich nicht gearbeitet bzw. Arbeitslosengeld<br />
bezogen oder bei einem anderen Arbeitgeber gearbeitet<br />
hat. Da im Falle der Nichtbeschäf tigung oder des Bezugs<br />
<strong>von</strong> Arbeitslosengeld bei Überschreiten der antei ligen Jahres-<br />
Beitragsbemessungsgrenzen eine Zuordnung zum Vorjahr in<br />
Betracht kommt, muss im Falle <strong>von</strong> Zwischenbeschäfti gungen<br />
bei anderen Arbeitgebern entsprechend verfahren werden.<br />
Beispiel:<br />
versicherungspflichtige Beschäftigung<br />
beim Arbeitgeber A bis zum 30. September 2011<br />
versicherungspflichtige Beschäftigung<br />
beim Arbeitgeber B vom 10. November 2011<br />
bis zum 14. Januar 2012<br />
versicherungspflichtige Beschäftigung<br />
beim Arbeitgeber A ab 17. Januar 2012<br />
Zahlung einer Sonderzuwendung im März 2012<br />
anteilige Jahres-BBG wird überschritten ja<br />
Letzter Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres im Sinne
<strong>von</strong> § 23 a Absatz 4 SGB IV ist der Monat September 2011.<br />
<strong>Die</strong> Sonderzuwendung ist dem Monat September 2011<br />
zuzuord nen.<br />
15 Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt<br />
während Altersteilzeitarbeit<br />
Bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeiträge<br />
zum Arbeitsentgelt erhalten, gilt nach § 163<br />
Absatz 5 SGB VI auch mindestens ein Betrag in Höhe <strong>von</strong><br />
80 Prozent des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit,<br />
begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 Prozent der<br />
monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt,<br />
höchstens jedoch bis zur Beitragsbemessungsgrenze<br />
der allgemeinen Rentenversicherung, als beitragspflichtige<br />
Einnahme.<br />
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt kann für Altersteilzeitarbeit,<br />
die ab 1. Juli 2004 beginnt, zwar noch bei der Berechnung des<br />
Aufstockungsbetrags nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a<br />
AltTZG berücksichtigt werden, ist jedoch für die Ermittlung der<br />
zusätzlichen beitragspflichtigen Einnahme nach § 163 Absatz 5<br />
SGB VI nicht zu berücksichtigen.<br />
<strong>Beitragspflicht</strong> <strong>von</strong> <strong>einmalig</strong> <strong>gezahltem</strong> Arbeitsentgelt<br />
16 Urlaubsabgeltung für Langzeiterkrankte<br />
Für die verschiedenen Tarifgebiete der Metall- und Elektroindustrie<br />
wurde im Manteltarifvertrag vereinbart, dass bei Langzeiterkrankungen<br />
für Krankheitstage ohne Entgeltfortzahlung<br />
in gewissem Rahmen Urlaubstage inklusive Urlaubsvergütung<br />
abgegolten werden können.<br />
Zusätzlich ist in einigen Tarifgebieten eine Härtefallzahlung für<br />
jeden abgegoltenen Urlaubstag vorgesehen.<br />
Von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung wird einvernehmlich<br />
der Standpunkt vertreten, dass der Abgeltungsbetrag<br />
für einen Urlaubstag pro Krankheitsmonat ein schließlich<br />
der Härtefallzahlung Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversi-<br />
cherung darstellt und der Gesamtbetrag als <strong>einmalig</strong> gezahltes<br />
Arbeitsentgelt im Monat der Auszahlung im Rahmen des § 23 a<br />
SGB IV zu verbeitragen ist. Eine Behandlung der Urlaubsabgeltung<br />
als Krankengeldzuschuss wird in Anbetracht der eindeutigen<br />
Sach- und Rechtslage nicht für zulässig erachtet.<br />
Nach dem Wortlaut des Manteltarifvertrages ist bei Krankheit,<br />
für die kein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht, auf Wunsch<br />
des Arbeitnehmers für jeden Krankheitsmonat (22 Arbeitstage)<br />
ein Urlaubstag, jedoch nicht mehr als insgesamt 5 Urlaubs tage,<br />
einschließlich der zusätzlichen Urlaubsvergütung abzugelten.<br />
Mehrere Zeiträume in einem Urlaubsjahr, in denen der Arbeitnehmer<br />
arbeitsunfähig erkrankt, werden zusammengerechnet.<br />
In Anbetracht dessen erbringt der Arbeitgeber für jeden in die-<br />
35
sem Rahmen abgegoltenen Urlaubstag eine Härtefallzahlung<br />
<strong>von</strong> zurzeit 58,94 Euro1 .<br />
Beispiel:<br />
Arbeitsunfähigkeit ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung<br />
vom 31. Januar 2012 bis 26. April 2012 =<br />
60 Arbeitstage.<br />
Eine weitere Arbeitsunfähigkeit im lfd. Urlaubsjahr ohne<br />
Entgeltfortzahlungsanspruch bestand bereits vom<br />
10. Januar 2012 bis 20. Januar 2012 = 9 Arbeitstage.<br />
Da der Arbeitnehmer im lfd. Urlaubsjahr an insgesamt 69<br />
Arbeitstagen ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung arbeits-<br />
unfähig war, könnte er sich 3 Urlaubstage abgelten lassen.<br />
Der vom Arbeitgeber in diesem Fall zu zahlende Abgel-<br />
tungsbetrag sowie die für jeden Tag zu leistende Härtefallzahlung<br />
<strong>von</strong> 58,94 Euro stellen <strong>einmalig</strong> gezahltes<br />
Arbeitsentgelt dar.<br />
Denkbar ist nach dem hier aufgezeigten Beispiel, dass<br />
vom Arbeitgeber im Monat Mai 2012 zum laufend<br />
gezahlten Arbeitsentgelt (3.300,00 Euro) eine Urlaubsabgeltung<br />
für 3 Urlaubstage (420,00 Euro) gezahlt wird und<br />
1 <strong>Die</strong>ser Wert ergibt sich aus dem aktuellen Entgelttarifvertrag<br />
der Metall- und Elektroindustrie.<br />
zusätzlich noch eine Härtefallzahlung <strong>von</strong> 3 x 58,94 Euro<br />
(176,82 Euro) erbracht wird.<br />
Sowohl die Urlaubsabgeltung als auch die Härtefallzahlung<br />
(insgesamt 596,82 Euro) sind als <strong>einmalig</strong><br />
gezahltes Arbeitsentgelt dem Auszahlungsmonat<br />
Mai 2012 zuzuordnen. <strong>Die</strong> für die Monatsbezüge maßgebende<br />
Beitragsbemessungsgrenzen der Kranken- und<br />
Pflegeversicherung in Höhe <strong>von</strong> 3.825,00 Euro werden<br />
unter Berücksichtigung des laufend gezahlten Arbeitsentgelts<br />
im Monat Mai 2012 überschritten (insgesamt<br />
3.896,82 Euro). <strong>Die</strong> Urlaubsabgeltung und Härtefallzahlung<br />
sind daher dem Entgeltabrechnungszeitraum der<br />
Auszahlung des erzielten beitragspflichtigen Arbeitsentgelts<br />
unter Beachtung der bis dahin anteiligen Beitragsbemessungsgrenze<br />
zuzuordnen.<br />
Sofern in anderen (Tarif-) Bereichen entsprechende Regelungen<br />
bestehen, ist entsprechend zu verfahren.
17 Insolvenzfälle<br />
<strong>Die</strong> Agentur für Arbeit zahlt auf Antrag der Einzugsstelle für die<br />
letzten dem Insolvenzereignis vorausgehenden 3 Monate den<br />
Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt<br />
ist dabei entspre chend den vorstehenden Grundsätzen<br />
zu berücksichtigen. Wird er zieltes <strong>einmalig</strong>es Arbeitsentgelt<br />
vom Arbeitgeber nicht ausge zahlt, unterliegt es insoweit auch<br />
nicht der <strong>Beitragspflicht</strong> (siehe auch Punkt 12).<br />
18 Umlage nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz<br />
Im § 7 Absatz 2 des Aufwendungsausgleichsgesetzes (AAG) ist<br />
geregelt, dass <strong>einmalig</strong> gezahlte Arbeitsentgelte nach § 23a<br />
SGB IV bei der Berechnung der Umlagen für das U1- und U2-<br />
Verfahren nicht zu berücksichtigen sind.<br />
<strong>Beitragspflicht</strong> <strong>von</strong> <strong>einmalig</strong> <strong>gezahltem</strong> Arbeitsentgelt<br />
37
So erreichen Sie uns:<br />
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45115 Essen<br />
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Krankenversicherung 08000 200 501 (kostenfrei)<br />
Pflegeversicherung 08000 200 501 (kostenfrei)<br />
Rentenversicherung 0800 1000 48080 (kostenfrei)<br />
Minijob-Zentrale 0355 2902-70799<br />
Arbeitgeberversicherung 0234 304-43990<br />
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