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Die Beitragspflicht von einmalig gezahltem ... - Knappschaft-Bahn-See

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impressum<br />

Herausgeber:<br />

Deutsche Rentenversicherung<br />

<strong>Knappschaft</strong>-<strong>Bahn</strong>-<strong>See</strong><br />

Referat Geschäftsführung:<br />

Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit in<br />

Zusammenarbeit mit der Abteilung Kranken-<br />

und Pflegeversicherung<br />

Pieperstraße 14–28, 44789 Bochum<br />

www.knappschaft.de<br />

Nachdruck, auch auszugsweise, ist nur mit ausdrücklicher<br />

Genehmigung des Herausgebers gestattet.<br />

Stand: 1. Januar 2012 Vordr.<br />

12201b 2. 12 – BAL I – 14 600 – 499<br />

kranken- und pflegeversicherung<br />

<strong>Die</strong> <strong>Beitragspflicht</strong> <strong>von</strong> <strong>einmalig</strong><br />

<strong>gezahltem</strong> Arbeitsentgelt<br />

Firmenkundenbetreuung


Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

ob eine Einmalzahlung beitragsfrei oder beitragspflichtig ist, ist oftmals nicht einfach<br />

zu beantworten.<br />

Mit dieser Broschüre möchten wir Ihnen einen Leitfaden an die Hand geben, der Ihnen<br />

die Beurteilung der <strong>Beitragspflicht</strong> <strong>von</strong> Einmalzahlungen erleichtern soll.<br />

Wenn Sie darüber hinaus noch Fragen haben, steht Ihnen das Dezernat VII.1 der <strong>Knappschaft</strong><br />

in Essen gerne zur Verfügung. Es besteht auch die Möglichkeit, dass Sie eine(r)<br />

unserer Firmenkundenberater/-innen aufsucht, um Ihnen bei der Klärung Ihrer Fragen<br />

und Probleme behilflich zu sein. <strong>Die</strong> Standorte unserer Firmenkundenberater/-innen<br />

finden Sie unter www.knappschaft.de, Bereich Arbeitgeber-Firmenkundenbetreuung.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Ihre <strong>Knappschaft</strong><br />

<strong>Beitragspflicht</strong> <strong>von</strong> <strong>einmalig</strong> <strong>gezahltem</strong> Arbeitsentgelt<br />

3


inhaltsverzeichnis:<br />

1 Allgemeines ............................................................................................................................... 8<br />

2 Begriff „<strong>einmalig</strong> gezahltes Arbeitsentgelt“ ................................................... 8<br />

3 Berechnungsweise ...............................................................................................................9<br />

3.1 Beitragsbemessungsgrenze für <strong>einmalig</strong> gezahltes Arbeitsentgelt ...............................................9<br />

3.2 Zeitliche Zuordnung des <strong>einmalig</strong> gezahlten Arbeitsentgelts .......................................................10<br />

3.2.1 bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis .............................................................................10<br />

3.2.2 bei beendetem oder ruhendem Beschäftigungsverhältnis .............................................................11<br />

4 Ermittlung des beitragspflichtigen Teils des <strong>einmalig</strong><br />

gezahlten Arbeitsentgelts ..............................................................................................11<br />

4.1 Allgemeines ..........................................................................................................................................11<br />

4.2 Ermittlung der anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen .....................................................12<br />

4.3 Ermittlung des bisher beitragspflichtigen Arbeitsentgelts ............................................................15<br />

4.4 Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt während des Bezuges <strong>von</strong> Kurzarbeitergeld .......................... 17<br />

4.5 Mehrfachbeschäftigte ........................................................................................................................18<br />

4.6 Geringfügig Beschäftigte ...................................................................................................................18


5 Berechnung der Beiträge ...............................................................................................19<br />

6 Alleinige Beitragstragung durch den Arbeitgeber ..................................20<br />

6.1 Geringverdienende Auszubildende ..................................................................................................20<br />

6.2 Fiktives Entgelt bei Sonderzuwendungen .......................................................................................20<br />

6.3 Behinderte Menschen ........................................................................................................................21<br />

6.4 Bezieher <strong>von</strong> Kurzarbeitergeld ..........................................................................................................21<br />

7 Wechsel während einer Beschäftigung bei<br />

demselben Arbeitgeber zur knappschaftlichen<br />

Rentenversicherung und umgekehrt .................................................................. 22<br />

8 Ermittlung der anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenze<br />

bei Wechsel des Beschäftigungsorts <strong>von</strong> den<br />

alten in die neuen Bundesländer und umgekehrt ..................................... 23<br />

9 Nachträgliche Korrekturen des laufend gezahlten<br />

Arbeitsentgelts ......................................................................................................................24<br />

9.1 <strong>Die</strong>selbe Krankenkasse ......................................................................................................................24<br />

9.2 Kassenwechsel ................................................................................................................................... 26<br />

<strong>Beitragspflicht</strong> <strong>von</strong> <strong>einmalig</strong> <strong>gezahltem</strong> Arbeitsentgelt<br />

5


10 Nachträgliche Korrektur des <strong>einmalig</strong> gezahlten<br />

Arbeitsentgelts ...................................................................................................................... 27<br />

11 Nachzahlungen infolge rückwirkender Erhöhungen<br />

des Arbeitsentgelts ............................................................................................................ 27<br />

12 Fälligkeit der Beiträge ..................................................................................................... 27<br />

13 Auszahlung <strong>von</strong> Sonderzuwendungen während des<br />

Bezugs <strong>von</strong> Krankengeld bei behinderten Menschen .......................... 28<br />

14 Zeitliche Zuordnung <strong>von</strong> <strong>einmalig</strong> <strong>gezahltem</strong> Arbeitsentgelt<br />

im Rahmen der sogenannten März-Klausel .................................................. 29<br />

14.1 Allgemeines ........................................................................................................................................ 29<br />

14.2 Beitragsfreiheit im Kalenderjahr der Auszahlung des <strong>einmalig</strong><br />

gezahlten Arbeitsentgelts .................................................................................................................30<br />

14.3 Zahlungen bei beendetem oder ruhendem Beschäftigungsverhältnis .........................................31<br />

14.4 Beitragsverfahren ............................................................................................................................... 32<br />

14.5 Korrekturen des laufend gezahlten Arbeitsentgelts ....................................................................... 32<br />

14.6 Nichtbestehen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung<br />

am 31. Dezember des Vorjahres ........................................................................................................ 32<br />

14.7 Beitragsrechtliche Behandlung <strong>von</strong> Sonderzuwendungen nach<br />

Wechsel in ein versicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis.......................................................33<br />

14.8 Zwischenbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber ..............................................................34


15 Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt während<br />

Altersteilzeitarbeit ............................................................................................................... 35<br />

16 Urlaubsabgeltung für Langzeiterkrankte ........................................................ 35<br />

17 Insolvenzfälle ...........................................................................................................................37<br />

18 Umlage nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz ..................................37<br />

<strong>Beitragspflicht</strong> <strong>von</strong> <strong>einmalig</strong> <strong>gezahltem</strong> Arbeitsentgelt<br />

7


1 Allgemeines<br />

Nach dem für alle Zweige der gesetzlichen Sozialversicherung<br />

geltenden § 23 a SGB IV werden Zu wen dungen, die nicht<br />

für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltab rech nungszeitraum<br />

gezahlt werden (<strong>einmalig</strong> gezahltes Arbeits ent gelt), unter<br />

Aufhebung der monatlichen Beitragsbemessungs grenze in die<br />

<strong>Beitragspflicht</strong> einbezogen, und zwar auch dann, wenn sie während<br />

einer nach § 224 SGB V beitragsfreien Zeit ge zahlt werden.<br />

<strong>Die</strong> besonderen Beitragsregelungen für <strong>einmalig</strong> gezahltes<br />

Arbeitsent gelt wirken sich nicht aus, wenn der Einmalbezug<br />

zusammen mit dem laufend gezahlten Arbeitsentgelt die<br />

für den Entgeltabrechnungszeitraum maßgebenden Beitragsbemessungsgrenzen<br />

nicht übersteigt; in diesen Fällen<br />

können die Beiträge aus dem Gesamtentgelt für den Entgeltabrechnungszeitraum<br />

ermittelt werden.<br />

2 Begriff „<strong>einmalig</strong> gezahltes<br />

Arbeitsentgelt“<br />

Unter den Begriff des <strong>einmalig</strong> gezahlten Arbeitsentgelts im<br />

Sinne des § 23 a Absatz 1 Satz 1 SGB IV fallen grundsätzlich alle<br />

Bezüge, die in größeren Zeitabständen als monatlich gewährt<br />

werden und kein laufend gezahltes Ar beitsentgelt darstellen.<br />

Hierzu gehören unter anderem<br />

Erfindervergütung,<br />

Hausbrandabgeltung, Energieabgeltung und Wert des<br />

freien Brandes,<br />

geldwerter Vorteil eines Deputates (abzüglich des Rabattfreibetrages),<br />

Abfindungen,<br />

Jubiläumsgeld,<br />

Prämie für Verbesserungsvorschlag,<br />

Sachprämie anlässlich eines Sicherheitswettbewerbs,<br />

Tantiemen,<br />

Urlaubsabgeltung,<br />

Urlaubsgeld (Erholungsbeihilfe, Urlaubsbeihilfe),<br />

Weihnachtsgeld (auch für Rentner und Wehrdienstleistende),<br />

Belegschaftsrabatte<br />

und ähnliche Leistungen, soweit sie Arbeitsentgelt im Sinne<br />

der Sozialversicherung darstellen. Als <strong>einmalig</strong> gezahltes<br />

Arbeitsent gelt sind auch solche Sonderzahlungen anzusehen,<br />

auf die beim Aus scheiden aus dem Arbeitsverhältnis im Laufe<br />

des Kalenderjahres ein anteiliger oder voller Anspruch besteht<br />

oder die ohne Rechts an spruch aus sonstigen Gründen gezahlt<br />

werden.<br />

Laufend gezahlte Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse (z. B.<br />

Mehrarbeitsvergü tungen, Erschwerniszuschläge, vermögenswirksame<br />

Leistungen) stel len hingegen auch dann kein<br />

<strong>einmalig</strong> gezahltes Arbeitsentgelt dar, wenn sie in größeren


Zeitabständen als monatlich ausgezahlt wer den; sie gehören<br />

vielmehr zum laufend gezahlten Arbeitsentgelt. Das Gleiche<br />

gilt für Provisionen, es sei denn, dass sie ohne Bezug auf bestimmte<br />

Entgeltabrechnungszeiträume gewährt werden.<br />

Provisionen, die einem Entgeltabrechnungszeitraum als in<br />

ihm er zielt zugeordnet werden können, sind für die Berechnung<br />

der Bei träge grundsätzlich in diesem Entgeltabrechnungszeitraum<br />

zu be rücksichtigen. Hieraus folgt, dass bei<br />

verspäteter Auszahlung <strong>von</strong> Provisionen gegebenenfalls eine<br />

Korrektur der Beitragsberechnung vorzunehmen ist. Da solche<br />

Korrekturen zum Teil mit erheblicher Mehrarbeit verbunden<br />

sind, bestehen keine Bedenken, wenn Provisionen, die zwar<br />

zeitversetzt, aber monatlich ausgezahlt werden, im Entgeltabrechnungszeitraum<br />

der Auszahlung zur Beitragsberechnung<br />

heran gezogen werden. Sofern Provisionen in größeren Zeitabständen<br />

als monatlich gezahlt werden, können sie gleichmäßig<br />

auf den Zah lungs zeitraum (z. B. Quartal) verteilt werden.<br />

Bei Provisionen und Stornoreserven, die erst nach Beendigung<br />

des Beschäftigungsver hältnisses zur Auszahlung gelangen,<br />

wird als Kriterium für die zeitliche Zuordnung die Handhabung<br />

während des bestehenden Be schäftigungsverhältnisses als<br />

maßgeblich angesehen. <strong>Die</strong>s bedeu tet, dass die nach Beendigung<br />

des Beschäftigungsverhältnisses noch anfallenden<br />

Provisionen und zur Auszahlung kommenden Stornoreser ven<br />

dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Beschäfti gungs-<br />

verhält nisses zuzuordnen sind, wenn die Provisionen während<br />

des beste hen den Beschäftigungsverhältnisses monatlich<br />

<strong>Beitragspflicht</strong> <strong>von</strong> <strong>einmalig</strong> <strong>gezahltem</strong> Arbeitsentgelt<br />

gezahlt wurden. Wur den sie dagegen in größeren Zeitabstän-<br />

den ausgezahlt, dann sind sie den entsprechenden letzten Ent-<br />

geltabrechnungszeiträumen zuzu ord nen. (Besprechungsergeb-<br />

nisse der Spitzenverbände der Kranken kas sen, des Verbandes<br />

Deutscher Rentenversicherungsträger und der Bundesanstalt<br />

für Arbeit vom 1./2. Februar 1984 - TOP 1 - und 10./11. Mai 1984 -<br />

TOP 5 -).<br />

Übergangsgelder und ähnliche Leistungen, die als<br />

Versorgungsbe züge unter § 19 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 EStG<br />

fallen, stellen kein Arbeits entgelt und damit auch kein <strong>einmalig</strong><br />

gezahltes Arbeitsent gelt dar.<br />

3 Berechnungsweise<br />

3.1 Beitragsbemessungsgrenze für <strong>einmalig</strong><br />

gezahltes Arbeitsentgelt<br />

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wird beitragsrechtlich einem<br />

bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum zugeordnet; jedoch<br />

werden hierbei die monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen<br />

außer Kraft gesetzt.<br />

Für die Berechnung der Beiträge schreibt § 23 a Absatz 3 SGB IV<br />

dazu vor, dass das <strong>einmalig</strong> gezahlte Arbeitsentgelt insoweit<br />

zur Beitragsberechnung herangezogen wird, als es zusammen<br />

mit dem bis zum Ablauf des Entgeltabrechnungszeitraumes<br />

9


der Auszahlung erzielten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt die<br />

bis dahin maßgebende anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze<br />

nicht übersteigt.<br />

3.2 Zeitliche Zuordnung des <strong>einmalig</strong> gezahlten<br />

Arbeitsentgelts<br />

3.2.1 bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis<br />

Nach § 23 a Absatz 1 Satz 3 SGB IV ist das <strong>einmalig</strong> gezahlte<br />

Arbeitsentgelt für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge<br />

grundsätzlich dem Entgeltabrechnungszeitraum der<br />

Auszahlung zuzuordnen. Auf den Zeitpunkt der Fälligkeit des<br />

<strong>einmalig</strong> gezahlten Arbeitsentgelts kommt es nicht an. Aus<br />

Vereinfachungsgründen kann das <strong>einmalig</strong> gezahlte Arbeitsentgelt<br />

beitragsrechtlich allerdings auch dem vorhergehenden<br />

Entgeltabrechnungszeitraum zugeordnet werden, wenn dieser<br />

bei Auszahlung des <strong>einmalig</strong> gezahlten Arbeitsentgelts noch<br />

nicht abgerechnet ist.<br />

Beispiel:<br />

Zahlung des Weihnachtsgeldes am 5. November. Das<br />

Weihnachtsgeld wäre dem Monat November zuzuordnen.<br />

Für die Ermittlung der anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenze<br />

kämen 330 SV-Tage in Betracht. Da aber zum<br />

Zeitpunkt der Auszahlung des Weihnachtsgeldes das<br />

Oktober-Entgelt noch nicht abgerechnet ist, kann das<br />

Weihnachtsgeld mit dem Entgelt für den Monat Oktober<br />

der Beitragsberechnung zugrunde gelegt werden. <strong>Die</strong> anteilige<br />

Jahres-Beitragsbemessungsgrenze ist in diesem Fall<br />

nur für 300 SV-Tage zu berücksichtigen.<br />

Bei der Pauschalbesteuerung <strong>von</strong> Belegschaftsrabatten sowie<br />

bei der Zahlung <strong>von</strong> Sachzuwendungen im Werte <strong>von</strong> nicht<br />

mehr als 80,00 Euro, die der Arbeitnehmer für Verbesserungsvorschläge<br />

sowie für Leistungen der Unfallversicherung und<br />

des Arbeitsschutzes erhält, sind die dem Arbeitnehmer nach<br />

§ 3 Absatz 3 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV)<br />

zuzurechnenden Beträge als <strong>einmalig</strong> gezahlte Arbeitsentgelte<br />

im Sinne des § 23 a SGB IV zu behandeln; die Beträge sind nach<br />

§ 3 Absatz 3 SvEV generell dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum<br />

in diesem Kalenderjahr zuzuordnen, also in der Regel<br />

dem Monat Dezember. Nur dann, wenn das Beschäftigungsverhältnis<br />

bereits vorher geendet hat oder ruht, erfolgt eine<br />

Zuordnung zu einem früheren Entgeltabrechnungszeitraum.<br />

<strong>Die</strong> „März-Klausel” findet in diesen Fällen – da § 3 Absatz 3<br />

SvEV abweichend <strong>von</strong> § 23 a SGB IV eine spezielle Zuordnung<br />

trifft - keine Anwendung. (Besprechungsergebnis der Spitzenverbände<br />

der Krankenkassen, des Verbandes Deutscher<br />

Rentenversicherungsträger und der Bundesanstalt für Arbeit<br />

vom 28./29. März 1990 - TOP 1).


3.2.2 bei beendetem oder ruhendem Beschäftigungsverhältnis<br />

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das erst nach Beendigung<br />

des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, ist nach § 23<br />

a Absatz 2 SGB IV dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum<br />

im laufenden Kalenderjahr zuzuordnen, und zwar auch dann,<br />

wenn dieser Entgeltabrechnungszeitraum nicht mit Arbeitsentgelt<br />

belegt ist. Gleiches gilt, wenn das <strong>einmalig</strong> gezahlte<br />

Arbeitsentgelt während der Zeit des Ruhens des Arbeitsverhältnisses<br />

(z. B. wegen Ableistung gesetzlicher <strong>Die</strong>nstpflicht)<br />

gezahlt wird.<br />

Bestand im Vorjahr kein Beschäftigungsverhältnis bei dem<br />

Arbeitgeber, ist die Einmalzahlung beitragsfrei.<br />

Beispiel 1:<br />

Beendigung der Beschäftigung zum 31. Mai oder Ruhen<br />

der Beschäftigung wegen der Ableistung des freiwilligen<br />

Wehrdienstes. Zahlung <strong>von</strong> Weihnachtsgeld im Novemberdesselben<br />

Kalenderjahres.<br />

Das Weihnachtsgeld ist dem Monat Mai zuzuordnen. Es ist<br />

insoweit beitragspflichtig, als es zusammen mit dem bis<br />

Mai laufend gezahlten Arbeitsentgelt die für 150 SV-Tage<br />

maßgebende anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze<br />

nicht übersteigt.<br />

<strong>Beitragspflicht</strong> <strong>von</strong> <strong>einmalig</strong> <strong>gezahltem</strong> Arbeitsentgelt<br />

Beispiel 2:<br />

Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses wegen Beginn des<br />

freiwilligen Wehrdienstes ab 1. Oktober.<br />

Zahlung <strong>von</strong> Urlaubsgeld im Juli des Folgejahres. Da im<br />

Folgejahr <strong>von</strong> dem Arbeitgeber, der das Urlaubsgeld zahlt,<br />

kein laufend gezahltes Arbeitsentgelt bezogen worden ist,<br />

unterliegt das Urlaubsgeld nicht der <strong>Beitragspflicht</strong>.<br />

4 Ermittlung des beitragspflichtigen Teils<br />

des <strong>einmalig</strong> gezahlten Arbeitsentgelts<br />

4.1 Allgemeines<br />

Für die Feststellung, inwieweit das <strong>einmalig</strong> gezahlte<br />

Arbeitsent gelt der <strong>Beitragspflicht</strong> unterliegt, ist die bis zum<br />

Ende des Zu ordnungsmonats maßgebende anteilige Jahres-<br />

Beitragsbemessungs grenze in den einzelnen Versicherungs-<br />

zweigen zu ermitteln. <strong>Die</strong>ser anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenze<br />

ist das beitragspflich tige Arbeitsentgelt<br />

für denselben Zeitraum (ohne das zu beurtei lende <strong>einmalig</strong><br />

gezahlte Arbeitsentgelt) gegenüberzu stellen. Über steigt das<br />

<strong>einmalig</strong> gezahlte Arbeitsentgelt die Dif ferenz zwi schen der<br />

jeweils anteiligen Jahres-Beitragsbemessungs grenze und dem<br />

beitragspflichtigen Arbeitsentgelt (ohne das ein malig gezahlte<br />

Arbeitsentgelt) für denselben Zeitraum nicht, so unter liegt<br />

11


es in voller Höhe der <strong>Beitragspflicht</strong>. Werden hingegen die<br />

ermittelten Differenzbeträge überschritten, so unterliegt das<br />

<strong>einmalig</strong> gezahl te Arbeitsentgelt nur in Höhe der Differenzbeträge<br />

der Beitrags pflicht.<br />

4.2 Ermittlung der anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen<br />

Für die Ermittlung der anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen<br />

sind nach § 23 a Absatz 3 Satz 2 SGB IV alle im<br />

Laufe eines Kalender jahres beitragspflichtigen Zeiten des<br />

Beschäftigungsver hältnisses (SV-Tage) bei dem Arbeitgeber,<br />

der das <strong>einmalig</strong> ge zahlte Arbeits entgelt auszahlt, zu addieren.<br />

Dabei sind auch frühere Beschäfti gungsverhältnisse bei<br />

demselben Arbeitgeber im laufenden Kalen der jahr zu berücksichtigen,<br />

und zwar selbst dann, wenn der Ar beit nehmer<br />

zwischenzeitlich bei einem anderen Arbeit geber be schäftigt<br />

war. Ein Wechsel des Arbeitgebers ist anzuneh men, wenn ein<br />

neuer Arbeitsvertrag mit einer rechtlich anderen (natürlichen<br />

oder ju ristischen) Person vereinbart wird. Der Wechsel <strong>von</strong><br />

einer Gesell schaft zu einer anderen Gesellschaft stellt somit<br />

bei Ab schluss eines neuen Arbeitsvertrages einen<br />

Ar beitgeberwechsel dar (Be sprechungsergebnis der Spitzenverbände<br />

der Krankenkassen, des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger<br />

und der Bundesanstalt für Arbeit vom<br />

25./26. Mai 1988 - TOP 12 -).<br />

Beispiel 1:<br />

Beginn des Beschäftigungsverhältnisses beim Arbeitgeber<br />

A am 1. August.<br />

Zahlung <strong>von</strong> Weihnachtsgeld im November.<br />

Frühere Beschäftigungen beim Arbeitgeber A im laufenden<br />

Kalender jahr vom 1. Januar bis 28. Februar.<br />

Für die Ermittlung der anteiligen Jahres-Beitragsbe-<br />

messungsgren zen in den einzelnen Versicherungszweigen<br />

ist die Zeit vom 1. Januar bis 28. Februar und vom 1. August<br />

bis 30. November (180 SV-Tage) zu berücksich tigen.<br />

Beispiel 2:<br />

Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bei Arbeitgeber B<br />

am 1. Oktober.<br />

Zahlung <strong>von</strong> Weihnachtsgeld im November.<br />

Frühere Beschäftigungen im laufenden Kalenderjahr vom<br />

1. Januar bis 30. April in der Hauptverwaltung und vom<br />

1. Mai bis 30. September auf der Zeche A derselben<br />

Gesellschaft.<br />

Auch wenn alle Betriebe unter verschiedenen Betriebsnummern<br />

ge führt werden, sind alle innerhalb desselben<br />

Unternehmens zurück gelegten Beschäftigungen für die<br />

Ermittlung der anteiligen Jahres-Beitragsbemessungs-


grenze zu berücksichtigen. Im vorste henden Beispiel ist<br />

die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze für 330<br />

SV-Tage zu ermitteln.<br />

Als Beschäftigungszeiten sind im Übrigen nicht nur die Zeiten<br />

der tatsächlichen Beschäftigung zu berücksichtigen; auch<br />

Zeiten des unbezahlten Urlaubs und des unentschuldigten<br />

Fernbleibens <strong>von</strong> der Arbeit bis zu einem Monat sowie Zeiten<br />

eines rechtmäßigen Ar beits kampfes und Zeiten des Bezuges<br />

<strong>von</strong> Kurzarbeitergeld sind einzubeziehen.<br />

Beispiel:<br />

Unbezahlter Urlaub vom 1. November bis 21. November<br />

(am 22. November Wiederauf nahme der Arbeit).<br />

Zahlung <strong>von</strong> Weihnachtsgeld im November.<br />

Für die Ermittlung der anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgren<br />

zen sind 330 SV-Tage zu berücksichtigen.<br />

Unabhängig <strong>von</strong> den innerhalb eines Betriebes bestehenden<br />

Arbeits zeit rege lungen (z. B. 5-Tage-Woche) ist bei teilweiser<br />

Beschäf tigung während eines Entgeltabrechnungszeitraumes<br />

für die Ermitt lung der Beitragsbemessungsgrenzen bzw.<br />

anteiligen Jahres -Bei tragsbemessungsgrenzen sowie für die<br />

Beitragsberechnung die Zahl der Kalendertage maßgebend,<br />

<strong>Beitragspflicht</strong> <strong>von</strong> <strong>einmalig</strong> <strong>gezahltem</strong> Arbeitsentgelt<br />

während der das versiche rungs pflichtige Beschäftigungs-<br />

verhältnis tatsächlich bestanden hat (SV-Tage). Zu den<br />

Beschäftigungszeiten in diesem Sinne gehören somit auch<br />

Zeiten, für die zwar aus abrechnungstechnischen Grün den<br />

tatsäch lich kein Arbeitsentgelt gewährt wird, in denen aber<br />

dem Grunde nach ein Anspruch auf Lohn- oder Gehalts(fort)<br />

zahlung be steht. Unmittelbar lässt sich dies aus § 223 Absatz<br />

1 SGB V herlei ten. Dort ist festgelegt, dass grundsätzlich für<br />

jeden Kalen dertag der Mit gliedschaft Beiträge zu zahlen sind<br />

(Besprechungs ergebnis der Spitzenverbände der Krankenkas-<br />

sen, des Verbandes Deutscher Ren tenversicherungsträger und<br />

der Bundesanstalt für Arbeit vom 5./6. März 1985 - TOP 6 -).<br />

Beispiel:<br />

Arbeitsentgelt bis 30. Juni (Freitag)<br />

Wehrdienst/Krankengeld ab 3. Juli<br />

Zahlung <strong>von</strong> Urlaubsgeld im Juli.<br />

Für die Ermittlung der anteiligen Jahres-<br />

Beitragsbemessungsgren zen in den einzelnen<br />

Versicherungszweigen ist die Zeit vom 1. Januar bis<br />

2. Juli (= 182 SV-Tage) zu berücksichtigen.<br />

Beitragsfreie Zeiten im Sinne des § 224 SGB V bleiben bei der<br />

Er mittlung der anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen<br />

außer Betracht (§ 23 a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz SGB IV).<br />

13


Das bedeu tet, dass der Zeitraum, für den die anteiligen Jahres-<br />

Beitragsbe messungsgrenzen anzusetzen sind, um Zeiten des<br />

Bezuges <strong>von</strong> Kran kengeld, Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld,<br />

Verletztengeld, Über gangsgeld oder Versorgungskrankengeld<br />

zu vermindern ist (Bespre chungsergebnis der Spitzenver-<br />

bände der Krankenkassen, des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger<br />

und der Bundesanstalt für Arbeit vom<br />

11./12. Juni 1987 - TOP 3 -).<br />

Hat während der Dauer der Beschäftigung zu einzelnen<br />

Versiche rungszweigen keine Versicherungspflicht bestanden,<br />

sind die einzelnen Versicherungszweige bei der Ermittlung der<br />

anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen getrennt zu<br />

beurteilen. Tritt beispielsweise zu einer bestehenden Rentenund<br />

Arbeitslosenversiche rungspflicht im Laufe eines Kalenderjahres<br />

Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung<br />

hinzu, so ist für die Berechnung der Bei träge zur<br />

Kranken- und Pflegeversicherung die anteilige Jahres-Bei tragsbemessungsgrenze<br />

vom Beginn der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht<br />

an bis einschließlich des Monats der Zuordnung<br />

des ein malig ge zahlten Arbeitsentgelts zu ermitteln.<br />

Beispiel:<br />

Renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt<br />

seit dem 1. Januar (daneben wird noch eine hauptberuflich<br />

selbständige Tätigkeit ausgeübt / aufgrund des<br />

Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze ist der<br />

Beschäftigte privat krankenversichert).<br />

Ab 1. Juli Aufgabe der hauptberuflich selbständigen<br />

Tätigkeit / Unterschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

und damit ab 1. Juli versicherungspflichtig in der Krankenund<br />

Pflegeversicherung.<br />

Zahlung <strong>von</strong> Weihnachtsgeld im November.<br />

Für die Ermittlung der anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen<br />

sind in der Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />

330 SV-Tage und in der Kranken- und Pflegeversicherung<br />

150 SV-Tage zugrunde zu legen.<br />

Volle Kalendermonate sind mit 30 Tagen und Teilmonate mit<br />

den tatsächlichen Kalendertagen anzusetzen. Um Diffe renzen<br />

durch Rundungen zu vermeiden, ist die Jahres-Beitragsbemessungsgrenze<br />

zunächst mit der Anzahl der in Betracht<br />

kommenden Kalendertage zu multiplizieren und anschließend<br />

durch 360 zu di vidieren.


Beispiel:<br />

Beschäftigung vom 16. Januar bis laufend<br />

Krankengeld vom 17. August bis 10. September<br />

Weihnachtsgeld im November<br />

Januar 16 SV-Tage<br />

Februar bis Juli (6 x 30) 180 SV-Tage<br />

August 16 SV-Tage<br />

September 20 SV-Tage<br />

Oktober und November (2 x 30) 60 SV-Tage<br />

anteilige Jahres-<br />

292 SV-Tage<br />

Beitragsbemessungsgrenze = Jahres-BBG x 292<br />

360<br />

Für privat kranken- und pflegeversicherte Arbeitnehmer<br />

können für die Ermitt lung der anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen<br />

nur Beschäf tigungszeiten herangezogen<br />

werden, die mit laufend <strong>gezahltem</strong> Arbeitsent gelt belegt sind.<br />

Sofern also für Zeiten nach Ablauf der Entgelt fortzahlung<br />

keinerlei laufend gezahltes Arbeitsentgelt mehr gewährt wird,<br />

können diese Zeiten bei der Ermittlung der anteiligen Jahres-<br />

Bei tragsbemessungsgrenzen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />

nicht berücksichtigt werden. (Besprechungsergebnis<br />

der Spitzen verbände der Krankenkassen, des Verbandes<br />

<strong>Beitragspflicht</strong> <strong>von</strong> <strong>einmalig</strong> <strong>gezahltem</strong> Arbeitsentgelt<br />

Deutscher Ren tenversicherungsträger und der Bundesanstalt<br />

für Arbeit vom 1./ 2. Februar 1984 - TOP 3 -).<br />

4.3 Ermittlung des bisher beitragspflichtigen<br />

Arbeitsentgelts<br />

Den ermittelten anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen<br />

ist das Arbeitsentgelt für den entsprechenden Zeitraum (ohne<br />

das zu beurteilende <strong>einmalig</strong> ge zahl te Arbeitsentgelt) gegenüberzustellen.<br />

Hierbei sind das laufen d gezahlte Arbeitsentgelt<br />

und das eventuell bereits früher <strong>einmalig</strong> gezahlte Arbeitsentgelt<br />

zu berücksichtigen. Das Arbeitsentgelt (<strong>einmalig</strong> und<br />

laufend gezahltes) darf allerdings nur insoweit herangezogen<br />

werden, als es der <strong>Beitragspflicht</strong> unterlegen hat. <strong>Die</strong>s bedeutet,<br />

dass die wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenzen<br />

nicht beitrags pflichtigen Teile des Arbeitsentgelts bei<br />

der Vergleichs be rechnung unberücksichtigt bleiben. Das gilt<br />

auch, soweit aus einem früheren <strong>einmalig</strong> gezahlten Arbeitsentgelt<br />

wegen Überschreitens der antei ligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen<br />

Entgeltteile nicht der <strong>Beitragspflicht</strong><br />

unterlagen.<br />

15


Beispiel:<br />

Ein in den alten Bundesländern<br />

beschäftigter Arbeitnehmer erhält<br />

– laufend gezahltes monatliches<br />

Arbeitsentgelt 3.825,00 Euro<br />

– Urlaubsgeld im Mai 2012 1.500,00 Euro<br />

– Weihnachtsgeld im November 2012 3.825,00 Euro<br />

a) Beitragsberechnung für Mai 2012 KV / PV allg. RV1 / AloV<br />

anteilige Jahres-BBG bis Mai 2012 (150 SV-Tage) 45.900 x 150 67.200 x 150<br />

360 360<br />

beitragspflichtiges<br />

Arbeitsentgelt<br />

= 19.125,00 Euro = 28.000,00 Euro<br />

bis Mai 2012 19.125,00 Euro 19.125,00 Euro<br />

Differenz – 8.875,00 Euro<br />

vom Urlaubsgeld sind<br />

beitragspflichtig – 1.500,00 Euro<br />

b) Beitragsberechnung für November 2012 KV / PV allg. RV 1 / AloV<br />

anteilige Jahres-BBG bis November 2012 (330 SV-Tage) 45.900 x 330 67.200 x 330<br />

360 360<br />

= 42.075,00 Euro = 61.600,00 Euro<br />

beitragspflichtiges<br />

Arbeitsentgelt<br />

bis November 2012 42.075,00 Euro 43.575,00 Euro<br />

Differenz – 18.025,00 Euro<br />

vom Weihnachtsgeld<br />

sind beitragspflichtig – 3.825,00 Euro<br />

1) Besteht Rentenversicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung, so gilt die Beitragsbemessungsgrenze<br />

der knappschaftlichen Rentenversicherung (im Kalenderjahr 2012 = 82.800,00 Euro).


4.4 Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt während<br />

des Bezuges <strong>von</strong> Kurzarbeitergeld<br />

<strong>Die</strong> in der Sozialversicherung bestehenden unterschiedlichen<br />

Beitragsregelungen für Bezieher <strong>von</strong> Kurzarbeitergeld erfordern<br />

bei der Gewährung <strong>von</strong> <strong>einmalig</strong> <strong>gezahltem</strong> Arbeitsentgelt keine<br />

getrennte Beitragsberechnung. Für die Ermittlung des beitragspflichtigen<br />

Teils des <strong>einmalig</strong> gezahlten Arbeitsentgelts<br />

ist in allen vier Versicherungszweigen das SV-Entgelt unter<br />

Berücksichtigung der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen<br />

heranzuziehen.<br />

Fällt in den Entgeltabrechnungszeitraum, dem das <strong>einmalig</strong><br />

gezahlte Arbeitsentgelt zuzuordnen ist, Kurzarbeitergeld,<br />

wird für die Berechnung der Beiträge das <strong>einmalig</strong> gezahlte<br />

Arbeitsentgelt nur insoweit berücksichtigt, als die anteilige<br />

Jahres-Beitragsbemessungsgrenze noch nicht durch laufend<br />

gezahltes und fiktives Arbeitsentgelt sowie durch in früheren<br />

Entgeltabrechnungszeiträumen zur <strong>Beitragspflicht</strong> herangezogenes<br />

<strong>einmalig</strong> gezahltes Arbeitsentgelt ausgeschöpft ist. <strong>Die</strong>s<br />

bedeutet, dass auch für den Entgeltabrechnungszeitraum, dem<br />

das <strong>einmalig</strong> gezahlte Arbeitsentgelt zuzuordnen ist, neben<br />

dem laufend gezahlten Arbeitsentgelt vorrangig ein fiktives<br />

Arbeitsentgelt anzusetzen ist.<br />

<strong>Beitragspflicht</strong> <strong>von</strong> <strong>einmalig</strong> <strong>gezahltem</strong> Arbeitsentgelt<br />

Beispiel: – alte Bundesländer –<br />

laufend gezahltes monatliches Arbeitsentgelt 2.000,00 Euro<br />

Istentgelt für Mai / Juni 2012 je 700,00 Euro<br />

Fiktiventgelt für Mai / Juni 2012 je 1.040,00 Euro<br />

Urlaubsgeld im Juni 2012<br />

Beitragsberechnung für Juni 2012<br />

anteilige Jahres-BBG<br />

bis Juni 2012<br />

2.000,00 Euro<br />

KV / PV allg. RV / AloV<br />

beitragspflichtiges Arbeitsentgelt<br />

bis Juni 2012<br />

Januar bis April<br />

(2.000,00 Euro x 4 =) 8.000,00 Euro<br />

Istentgelt Mai / Juni<br />

(700,00 Euro x 2 =) 1.400,00 Euro<br />

Fiktiventgelt Mai / Juni<br />

(1.040,00 Euro x 2 =) 2.080,00 Euro<br />

Differenz<br />

22.950,00 Euro 33.600,00 Euro<br />

11.480,00 Euro 11.480,00 Euro<br />

11.470,00 Euro 22.120,00 Euro<br />

vom Urlaubsgeld sind beitragspflichitg<br />

2.000,00 Euro 2.000,00 Euro<br />

17


4.5 Mehrfachbeschäftigte<br />

Nach § 22 Absatz 2 Satz 1 SGB IV sind bei Mehrfachbeschäftigten,<br />

deren Arbeitsentgelte insgesamt die Beitragsbemessungsgrenze<br />

über steigen, die Arbeitsentgelte für die Beitragsberechnung<br />

nach dem Verhältnis ihrer Höhe so zu kürzen, dass<br />

die Beitragsbemes sungs grenze nicht überschritten wird. <strong>Die</strong>se<br />

Regelung gilt für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.<br />

Sie gilt jedoch nicht - wie sich aus<br />

§ 22 Absatz 2 Satz 3 SGB IV ergibt - beim Zusammentreffen<br />

einer Beschäftigung in der knapp schaftlichen Rentenversicherung<br />

mit einer Beschäfti gung in der allgemeinen Rentenversicherung.<br />

In Fällen die ser Art müssen die Rentenversicherungsbeiträge<br />

sowohl in der knappschaftlichen Renten ver siche rung<br />

als auch in der allgemeinen Renten ver sicherung bis zur<br />

jeweiligen Bei tragsbemessungsgrenze erhoben werden.<br />

<strong>Die</strong> anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen sind bei<br />

Mehr fach beschäftigten entsprechend den SV-Tagen des<br />

Beschäftigungs verhält nisses zu bilden, in dem eine Einmal-<br />

zahlung anfällt. <strong>Die</strong> sen antei ligen Jahres-Beitragsbemessungs-<br />

grenzen ist in dem maßgeblichen Zeitraum nur das Ar beits-<br />

entgelt aus der Beschäftigung gegenüberzu stellen, in der es<br />

zur Zahlung der Sonder zuwendung kommt.<br />

<strong>Die</strong> <strong>Knappschaft</strong> prüft automatisch für Sie, ob die Beitragsbemessungsgrenzen<br />

bei Mehrfachbeschäftigten überschritten<br />

wurden und erstattet die zuviel gezahlten Sozialversicherungsbeiträge<br />

<strong>von</strong> Amts wegen.<br />

4.6 Geringfügig Beschäftigte<br />

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn<br />

das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im<br />

Monat 400,00 Euro nicht übersteigt. Bei der Prüfung, ob das<br />

Arbeitsentgelt die Entgeltgrenze <strong>von</strong> 400,00 Euro übersteigt,<br />

ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Einmalige<br />

Einnahmen, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit (z.<br />

B. auf Grund eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages)<br />

mindestens einmal jährlich zu erwarten ist, sind bei der<br />

Emittlung des Arbeitsentgeltes zu berücksichtigen.<br />

Wird die Beschäftigung nach Berücksichtigung der Einmalzahlung<br />

als geringfügig eingestuft, so ist in dem Monat, in<br />

dem die Einmalzahlung gewährt wird, die Beitragsberechnung<br />

nach den gleichen Kriterien vorzunehmen, wie während des<br />

gesamten Beschäftigungsverhältnisses. Das bedeutet, dass die<br />

Pauschalbeiträge im Monat der Zahlung des Einmalbezuges<br />

durchaus auch <strong>von</strong> einem Betrag gezahlt werden können, der<br />

die Geringfügigkeitsgrenze <strong>von</strong> 400,00 Euro übersteigt. Eine<br />

besondere Beitragslastverteilung wie bei der Geringverdienergrenze<br />

gilt hier nicht.


5 Berechnung der Beiträge<br />

Für die Frage, zu welchen Versicherungszweigen Beiträge zu<br />

zahlen sind, ist der Monat maßgebend, dem das <strong>einmalig</strong><br />

gezahlte Arbeitsentgelt zuzurechnen ist. Sofern sich im Laufe<br />

des Zuordnungsmonats Änderungen ergaben, aufgrund derer<br />

zu einzelnen Versicherungszweigen die Versicherungspflicht<br />

beginnt oder endet, bestehen keine Bedenken, wenn aus<br />

Vereinfachungsgründen für die Frage, zu welchen Versicherungszweigen<br />

Beiträge zu zahlen sind, auf die Verhältnisse am<br />

letzten Tag im Zuordnungsmonat abgestellt wird. Ist allerdings<br />

erst während der Beschäftigungszeit eine Versicherungspflicht<br />

in einzelnen Versi cherungszweigen eingetreten, so ist die<br />

anteilige Jahres-Bei trags bemessungsgrenze in diesem Versicherungszweig<br />

erst vom Ein tritt der Versicherungspflicht an zu<br />

ermitteln.<br />

Ist vor der Auszahlung des <strong>einmalig</strong> gezahlten Arbeitsentgelts<br />

in einem Versicherungszweig Versicherungsfreiheit eingetreten<br />

bzw. die Versicherungspflicht entfallen (z. B. durch Aufnahme<br />

einer hauptberuflich selbständigen Erwerbstätigkeit), dann<br />

sind zu die sem Versicherungszweig aus dem <strong>einmalig</strong> gezahlten<br />

Arbeitsent gelt keine Beiträge zu zahlen.<br />

Beispiel:<br />

<strong>Beitragspflicht</strong> <strong>von</strong> <strong>einmalig</strong> <strong>gezahltem</strong> Arbeitsentgelt<br />

Aufnahme einer hauptberuflich selbständigen<br />

Erwerbstätigkeit am 20. Oktober.<br />

Entfallen der Versicherungspflicht als Arbeitnehmer in der<br />

Kranken- und Pflegeversicherung ab 20. Oktober.<br />

Zahlung <strong>von</strong> Weihnachtsgeld am 15. November.<br />

Aus dem Weihnachtsgeld sind keine Beiträge als Arbeit-<br />

nehmer zur Kranken- und Pflegeversicherung zu<br />

entrichten.<br />

Sofern im Laufe des Kalenderjahres Renten- oder<br />

Arbeitslosenver sicherungsfreiheit eingetreten ist, der Arbeitge-<br />

ber aber seinen Beitragsanteil zu entrichten hat (§ 172 Absatz 1<br />

SGB VI, § 346 Absatz 3 SGB III), ist die gesamte Beschäftigungszeit<br />

für die Vergleichsberechnung heranzu ziehen.<br />

19


Beispiel:<br />

Laufend gezahltes monatliches Arbeitsentgelt 3.300,00 Euro<br />

Regelaltersrente wegen Erreichen der Regelaltersgrenze<br />

und damit Versicherungsfreiheit ab 1. Januar 2012<br />

Weihnachtsgeld im November 2012 3.300,00 Euro<br />

Beitragsberechnung für November 2012<br />

anteilige Jahres-BBG bis November 2012<br />

beitragspflichtiges Arbeitsentgelt<br />

61.600,00 Euro<br />

bis November 2012 36.300,00 Euro<br />

Differenz 25.300,00 Euro<br />

Das Weihnachtsgeld unterliegt in voller Höhe der <strong>Beitragspflicht</strong><br />

zur Renten- und Arbeitslosenversicherung. Jedoch hat<br />

gemäß § 172 Absatz 1 SGB VI / § 346 Absatz 3 SGB III nur der<br />

Arbeitgeber seinen Beitragsanteil zu zahlen.<br />

In allen Versicherungszweigen ist der Beitragssatz maßgebend,<br />

der in dem Monat gilt, dem das <strong>einmalig</strong> gezahlte<br />

Arbeitsentgelt zuzu rechnen ist.<br />

Arbeitgeber, die die Beiträge unmittelbar aus dem tatsächlichen<br />

Arbeitsentgelt ermitteln, können dieses auch dann, wenn das<br />

laufend gezahlte monatliche Arbeitsentgelt zuzüglich des <strong>einmalig</strong><br />

gezahl ten Arbeitsentgelts im Gesamtbetrag die monat-<br />

liche Beitragsbemes sungsgrenze übersteigt.<br />

6 Alleinige Beitragstragung durch den<br />

Arbeitgeber<br />

6.1 Geringverdienende Auszubildende<br />

Nach § 20 Absatz 3 Nummer 1 SGB IV trägt der Arbeitgeber<br />

für Auszubildende, deren monatliches Arbeitsentgelt 325,00<br />

Euro nicht übersteigt (Geringverdienergrenze), die Beiträge<br />

zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />

allein. Wird infolge <strong>einmalig</strong> gezahlten Arbeitsentgelts die<br />

Geringverdie nergrenze überschritten, tragen gemäß § 20<br />

Absatz 3 SGB IV der Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Beiträge<br />

<strong>von</strong> dem Überschreitensbetrag jeweils zur Hälfte bzw. in der<br />

knappschaftlichen Rentenversicherung gemäß § 168 Absatz 3<br />

SGB VI entsprechend den für sie maßgebenden Beitragssatzanteilen;<br />

im Übrigen trägt der Arbeitgeber die Beiträge allein.<br />

6.2 Fiktives Entgelt bei Sonderzuwendungen<br />

Hat während eines Teils des Monats oder des gesamten Monats,<br />

dem die Sonderzuwendung zuzurechnen ist, Beitragsfreiheit<br />

vorgelegen, kann die Sonderzuwendung bei der Beitragslastverteilung<br />

nicht isoliert betrachtet werden. Sinn und Zweck<br />

des § 20 Absatz 3 SGB IV ist vielmehr, in diesen Fällen für<br />

das ausgefallene laufend gezahlte Arbeitsentgelt ein fiktives<br />

Arbeitsentgelt anzusetzen. Sofern das tatsächliche Arbeitsentgelt<br />

(einschließlich Sonderzuwendung) zusammen mit dem<br />

fiktiven Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze übersteigt,<br />

braucht der Auszubildende lediglich <strong>von</strong> dem die Geringver-


dienergrenzen übersteigenden Betrag seinen Beitragsanteil<br />

zu tragen. Bis zu der Geringverdienergrenze (abzüglich des<br />

fiktiven Arbeitsentgelts) muss der Arbeitgeber die Beiträge<br />

allein aufbringen.<br />

Beispiel:<br />

Ein Auszubildender verdient monatlich 300,00 Euro. Im<br />

November erzielt er bis zum 10. November ein Arbeitsentgelt<br />

<strong>von</strong> 100,00 Euro und bezieht vom 11. November an<br />

Krankengeld. Außerdem erhält er im November ein<br />

Weihnachtsgeld <strong>von</strong> 150,00 Euro.<br />

Beitragslastverteilung für November: Auszu- Arbeitbildender<br />

geber<br />

laufend gezahltes<br />

Arbeitsentgelt 100,00 Euro – 100 Prozent<br />

fiktives Arbeitsentgelt 200,00 Euro – –<br />

Weihnachtsgeld 25,00 Euro – 100 Prozent<br />

Geringverdienergrenze 325,00 Euro<br />

Weihnachtsgeld 125,00 Euro 50 Prozent 50 Prozent<br />

6.3 Behinderte Menschen<br />

<strong>Beitragspflicht</strong> <strong>von</strong> <strong>einmalig</strong> <strong>gezahltem</strong> Arbeitsentgelt<br />

Bei behinderten Menschen hat der Träger der Einrichtung<br />

den Beitrag zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />

allein zu tragen, wenn ein Arbeitsentgelt nicht<br />

bezogen wird oder das monatliche Arbeitsentgelt<br />

20 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt.<br />

Wird die in den einzelnen Versicherungszweigen für behinderte<br />

Menschen maß gebende Grenze nur durch die Gewährung <strong>von</strong><br />

Son der zuwendungen überschritten, so tragen der behinderte<br />

Mensch und der Träger der Einrichtung die Beiträge <strong>von</strong> dem<br />

diese Grenze übersteigenden Teil entsprechend den für sie<br />

geltenden Beitragssatzanteilen; im Üb rigen trägt der Träger der<br />

Einrichtung den Beitrag allein.<br />

6.4 Bezieher <strong>von</strong> Kurzarbeitergeld<br />

Nach § 249 Absatz 2 SGB V, § 58 Absatz 5 SGB XI und § 168 Absatz<br />

1 Nummer 1 a SGB VI trägt der Arbeitgeber die Beiträge zur<br />

Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung für Arbeitnehmer,<br />

die Kurzarbeitergeld beziehen, allein.<br />

Da die Leistung Kurzarbeitergeld nicht zu den beitragspflichtigen<br />

Einnahmen zur Arbeitslosenversicherung zählt, gibt es für<br />

diesen Versicherungszweig keine entsprechende Regelung<br />

(siehe auch Punkt 4.4).<br />

21


7 Wechsel während einer Beschäftigung<br />

bei demselben Arbeitgeber zur knappschaftlichen<br />

Rentenversicherung und<br />

umgekehrt<br />

Erfolgt während einer Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber<br />

im Laufe des Jahres ein Wechsel zur knappschaftlichen<br />

Rentenversicherung, sind die anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen<br />

auch für solche Zeiten anzusetzen, in denen<br />

der Versicherte noch nicht die Beiträge zur knappschaftlichen<br />

Rentenversicherung gezahlt hat. <strong>Die</strong> Beiträge aus dem <strong>einmalig</strong><br />

gezahlten Arbeitsentgelt fließen der knappschaftlichen<br />

Rentenversicherung dann zu, wenn in dem Entgeltabrechnungszeitraum<br />

das <strong>einmalig</strong> gezahlte Arbeitsentgelt auch der<br />

knappschaftlichen Rentenversicherung zeitlich zuzuordnen ist.<br />

Erfolgt der Wechsel während einer Beschäftigung bei demselben<br />

Arbeitgeber <strong>von</strong> der knappschaftlichen Tätigkeit zu<br />

einer nichtknappschaftlichen Tätigkeit, ist in umgekehrter<br />

Reihenfolge zu verfahren.<br />

Beispiel 1 (alte Bundesländer):<br />

Zahlung der Beiträge zur allgemeinen Rentenversicherung<br />

1. Januar 2011 bis 31. Oktober 2011<br />

Zahlung der Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung<br />

1. November 2011 bis laufend<br />

laufend gezahltes monatliches Arbeitsentgelt 3.100,00 Euro<br />

Weihnachtsgeld im November 2012 3.100,00 Euro<br />

Beitragsberechnung für November 2012 zur Rentenversicherung:<br />

anteilige Jahres-BBG bis November<br />

1. Januar 2011 bis 31. Oktober 2012 56.000,00 Euro<br />

1. November 2011 bis 30. November 2012 6.900,00 Euro<br />

zusammen 62.900,00 Euro<br />

beitragspflichtiges Arbeitsentgelt<br />

bis November 34.100,00 Euro<br />

Differenz 28.800,00 Euro<br />

Das Weihnachtsgeld unterliegt in voller Höhe der Beitrags -<br />

pflicht zur knappschaftlichen Rentenversicherung.


Beispiel 2:<br />

Zahlung der Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung<br />

1. Januar 2012 bis 31. März 2012<br />

Zahlung der Beiträge zur allgemeinen Rentenversicherung<br />

1. April 2012 bis laufend<br />

laufend gezahltes monatliches Arbeitsentgelt 3.100,00 Euro<br />

Weihnachtsgeld im November 2012 3.100,00 Euro<br />

Beitragsberechnung für November 2012 zur Rentenversicherung:<br />

anteilige Jahres-BBG bis November<br />

1. Januar 2012 bis 31. März 2012 20.700,00 Euro<br />

1. April 2012 bis 30. November 2012 44.800,00 Euro<br />

zusammen 65.500,00 Euro<br />

beitragspflichtiges Arbeitsentgelt<br />

bis November 34.100,00 Euro<br />

Differenz 31.400,00 Euro<br />

Das Weihnachtsgeld unterliegt in voller Höhe der Beitrags -<br />

pflicht zur allgemeinen Rentenversicherung.<br />

<strong>Beitragspflicht</strong> <strong>von</strong> <strong>einmalig</strong> <strong>gezahltem</strong> Arbeitsentgelt<br />

8 Ermittlung der anteiligen Jahres-<br />

Beitragsbemessungsgrenze bei Wechsel<br />

des Beschäfigungsorts <strong>von</strong> den alten in<br />

die neuen Bundesländer und umgekehrt<br />

Bei der Ermittlung der anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen<br />

sind für die Dauer der Beschäftigung in den alten<br />

Bundesländern die höheren Beitragsbemessungsgrenzen<br />

(West) und für die Dauer der Beschäftigung in den neuen Bundesländern<br />

die niedrigeren Beitragsbemessungsgrenzen (Ost)<br />

anzusetzen. <strong>Die</strong> Beiträge fließen den Versicherungsträgern<br />

zu, denen der Arbeitnehmer im Zeitraum der Zuordnung des<br />

<strong>einmalig</strong> gezahlten Arbeitsentgelts angehört (Besprechungsergebnis<br />

der Spitzenverbände der Krankenkassen, des Verbandes<br />

Deutscher Rentenversicherungsträger und der Bundesanstalt<br />

für Arbeit vom 19./20. März 1991 - TOP 2 -).<br />

23


9 Nachträgliche Korrekturen des laufend<br />

gezahlten Arbeitsentgelts<br />

9.1 <strong>Die</strong>selbe Krankenkasse<br />

Nachträgliche Korrekturen des laufend gezahlten Arbeitsent-<br />

gelts wirken sich gegebenenfalls auf die Höhe der aus dem<br />

<strong>einmalig</strong> gezahlten Arbeitsentgelt geleisteten Beiträge aus.<br />

Sofern sich allerdings die <strong>Beitragspflicht</strong> des <strong>einmalig</strong><br />

gezahlten Arbeitsentgelts in dem Umfang verändert, wie sich<br />

umgekehrt die <strong>Beitragspflicht</strong> des lau fend gezahlten Arbeitsentgelts<br />

ändert, kann eine interne Verrechnung vor genommen<br />

werden.


Beispiel:<br />

Ein in den alten Bundesländern<br />

<strong>Beitragspflicht</strong> <strong>von</strong> <strong>einmalig</strong> <strong>gezahltem</strong> Arbeitsentgelt<br />

beschäftigter Arbeitnehmer erhält<br />

– laufend gezahltes Arbeitsentgelt im Januar 2012 3.400,00 Euro<br />

– ab Februar 2012 3.500,00 Euro<br />

– Urlaubsgeld im Mai 2012 750,00 Euro<br />

Beitragsberechnung für Mai 2012 KV / PV allg. RV1 / AloV<br />

45.900 x 150 67.200 x 150<br />

anteilige Jahres-BBG 360 360<br />

bis Mai 2012<br />

beitragspflichtiges Arbeits-<br />

= 19.125,00 Euro = 28.000,00 Euro<br />

entgelt bis Mai 2012 17.400,00 Euro 17.400,00 Euro<br />

Differenz 1.725,00 Euro 10.600,00 Euro<br />

Das Urlaubsgeld unterliegt in voller Höhe der <strong>Beitragspflicht</strong> zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.<br />

Im Juni wird festgestellt, dass das Arbeitsentgelt <strong>von</strong> Januar an auf 3.900,00 Euro hätte erhöht werden müssen. Aufgrund<br />

dessen ergibt sich für den Abrechnungsmonat Mai folgende Neuberechnung:<br />

KV / PV allg. RV1 / AloV<br />

anteilige Jahres-BBG<br />

bis Mai 2012<br />

beitragspflichtiges Arbeits-<br />

19.125,00 Euro 28.000,00 Euro<br />

entgelt bis Mai 2012 19.125,00 Euro 19.500,00 Euro<br />

Differenz<br />

vom Urlaubsgeld sind<br />

0 Euro 8.500,00 Euro<br />

beitragspflichtig 0 Euro 750,00 Euro<br />

1) Besteht Rentenversicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung, so gilt die Beitragsbemessungsgrenze<br />

der knappschaftlichen Rentenversicherung (im Kalenderjahr 2012 = 82.800,00 Euro).<br />

25


9.2 Kassenwechsel<br />

Sofern das laufend gezahlte Arbeitsentgelt nachträglich für<br />

eine Zeit korrigiert wird, in der der Arbeitnehmer einer anderen<br />

Krankenkasse angehört hat, ist die Beitragsberechnung auch<br />

gegenüber der früheren Krankenkasse als Einzugsstelle des<br />

Gesamtsozialversicherungsbeitrages zu berichtigen.<br />

Beispiel:<br />

Sachverhalt wie Beispiel zu 9.1<br />

Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge<br />

Krankenkasse Monat alt neu Differenz<br />

A Januar 3.400,00 Euro 3.900,00 Euro + 500,00 Euro<br />

Februar 3.500,00 Euro 3.900,00 Euro + 400,00 Euro<br />

B März 3.500,00 Euro 3.900,00 Euro + 400,00 Euro<br />

April 3.500,00 Euro 3.900,00 Euro + 400,00 Euro<br />

Mai (mtl. Arbeitsentgelt + Einmalzahlung) 4.250,00 Euro 4.650,00 Euro +/– 0 Euro<br />

<strong>Die</strong> anteilige Beitragsbemessungsgrenze wird durch die rückwirkende Entgelterhöhung bereits ohne die Einmalzahlung<br />

überschritten. An die Krankenkasse A sind aus 900,00 Euro und an die Krankenkasse B sind aus 800,00 Euro Beiträge nachzuzahlen,<br />

wobei für die Beitragsberechnung zur Kranken- und Pflegeversicherung die Beitragsbemessungsgrenze dieser<br />

Versicherungszweige zu berücksichtigen ist.


10 Nachträgliche Korrektur des <strong>einmalig</strong><br />

gezahlten Arbeitsentgelts<br />

Nachzahlungen <strong>von</strong> <strong>einmalig</strong> <strong>gezahltem</strong> Arbeitsentgelt sind<br />

jeweils als separate Gewährung <strong>von</strong> <strong>einmalig</strong> <strong>gezahltem</strong><br />

Arbeitsentgelt zu bewerten. <strong>Die</strong>s bedeutet, dass sich die<br />

Zuordnung solcher Nachzah lungen grundsätzlich nach dem<br />

Zeitpunkt ihrer Auszahlung beurteilt (siehe auch Punkt 3.2.1).<br />

Sofern allerdings Teile einer Sonderzuwendung nur deshalb<br />

nachgezahlt werden, weil ein <strong>von</strong> vornherein der Höhe nach<br />

bestimmter Anspruch nicht in vollem Umfang erfüllt wurde,<br />

bestehen keine Bedenken, wenn die Beitragsberechnung für<br />

den Entgeltabrechnungszeitraum, in dem die Sonderzuwendung<br />

in der unzutreffenden Höhe ausgezahlt wor den<br />

ist, nachträglich korrigiert wird (Besprechungsergebnis der<br />

Spitzen verbände der Krankenkassen, des Verbandes Deutscher<br />

Rentenversicherungsträger und der Bundesanstalt für Arbeit<br />

vom 11./12. Juni 1987 - TOP 4 -).<br />

Bei einer Rückzahlung oder teilweisen Rückzahlung <strong>von</strong><br />

<strong>einmalig</strong> <strong>gezahltem</strong> Arbeitsentgelt muss die Beitragsberechnung<br />

für den Ent geltabrechnungszeitraum, dem das <strong>einmalig</strong><br />

gezahlte Arbeitsentgelt zugeordnet worden war, korrigiert<br />

werden.<br />

<strong>Beitragspflicht</strong> <strong>von</strong> <strong>einmalig</strong> <strong>gezahltem</strong> Arbeitsentgelt<br />

11 Nachzahlungen infolge rückwirkender<br />

Erhöhungen des Arbeitsentgelts<br />

Nachzahlungen aufgrund rückwirkender Entgelterhöhungen<br />

sind auf die Entgeltabrechnungszeiträume zu verteilen, für<br />

die sie bestimmt sind. Aus Vereinfachungsgründen kann für<br />

die Nachzahlungen jedoch § 23 a SGB IV mit der Maßgabe<br />

angewendet werden, dass die anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen<br />

des Nachzahlungszeitraums zugrunde zu<br />

legen sind; dadurch wird der Charakter der Nachzahlung als<br />

laufendes Arbeitsentgelt nicht berührt.<br />

12 Fälligkeit der Beiträge<br />

<strong>Die</strong> Vorschrift des § 23 a SGB IV stellt zwar dem Grunde nach<br />

lediglich eine Norm für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge<br />

aus Sonderzuwendungen dar; sie kann aber<br />

für die Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge schon aus<br />

praktischen Erwägungen nicht unberücksichtigt bleiben. Für<br />

die Fälligkeit der Beiträge aus gezahlten Sonderzuwendungen<br />

ist deshalb allgemein auf die Auszahlung der Sonderzuwendungen<br />

abzustellen.<br />

Nach § 22 SGB IV entstehen die Beitragsansprüche der Versicherungsträger<br />

aus <strong>einmalig</strong> <strong>gezahltem</strong> Arbeitsentgelt, sobald<br />

diese ausgezahlt worden sind.<br />

27


Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist spätestens am dritt-<br />

letzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem das <strong>einmalig</strong><br />

gezahlte Arbeitsentgelt ausgezahlt wurde.<br />

Sofern erzielte (erarbeitete) Sonderzuwendungen wegen Insolvenz<br />

des Arbeitgebers nicht gezahlt werden, unterliegen sie<br />

nicht der <strong>Beitragspflicht</strong> in der Sozialversicherung.<br />

13 Auszahlung <strong>von</strong> Sonderzuwendungen<br />

während des Bezugs <strong>von</strong> Krankengeld<br />

bei behinderten Menschen<br />

Hier ist für die Feststellung der Beitrags pflicht der Sonderzu-<br />

wendung eine Vergleichsberechnung vorzuneh men. Dabei ist<br />

das bisher im Kalenderjahr erzielte beitrags pflichtige Arbeits-<br />

entgelt dem Mindestarbeitsentgelt für den gleichen Zeitraum<br />

gegenüberzustellen. Übersteigt die Differenz zwischen dem<br />

Min dest arbeitsentgelt und dem tatsächlich erzielten Arbeits-<br />

entgelt den Betrag der Sonderzuwendung, können <strong>von</strong> der<br />

Sonderzuwen dung keine Beiträge mehr erhoben werden. Ist der<br />

Betrag der Sonderzuwendung dagegen höher als die Differenz,<br />

unterliegt der Teil der Sonderzuwendung der <strong>Beitragspflicht</strong>,<br />

der den Differenzbetrag übersteigt. (Besprechungsergebnis der<br />

Spitzenverbände der Krankenkassen, des Verbandes Deutscher<br />

Rentenversicherungsträger und der Bundesanstalt für Arbeit<br />

vom 5./6. März 1985 - TOP 10 -).<br />

Beispiel: – alte Bundesländer –<br />

tatsächliches Arbeitsentgelt<br />

Mindestarbeitsentgelt<br />

400,00 Euro<br />

Kranken- / Pflegeversicherung 2012<br />

Mindestarbeitsentgelt<br />

525,00 Euro<br />

Rentenversicherung 2012<br />

Beitragsfreiheit wegen Bezugs<br />

2.100,00 Euro<br />

<strong>von</strong> Krankengeld vom 1. April 2012 bis zum 15. Juli 2012<br />

Urlaubsgeld im Juni 2012 400,00 Euro<br />

KV / PV RV<br />

Mindestarbeitsentgelt<br />

bis März 2012 1.575,00 Euro 6.300,00 Euro<br />

tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt<br />

bis März 2012 1.200,00 Euro 1.200,00 Euro<br />

Differenz 375,00 Euro 5.100,00 Euro<br />

Vom Urlaubsgeld sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung<br />

aus 25,00 Euro, jedoch keine Beiträge zur<br />

Rentenversicherung zu erheben.


14 Zeitliche Zuordnung <strong>von</strong> <strong>einmalig</strong><br />

<strong>gezahltem</strong> Arbeitsentgelt im Rahmen<br />

der sogenannten März-Klausel<br />

14.1 Allgemeines<br />

Für <strong>einmalig</strong> gezahltes Arbeitsentgelt, das in der Zeit vom<br />

1. Ja nuar bis zum 31. März gezahlt wird, gilt die sogenann-<br />

te März-Klausel: Ein malig gezahltes Arbeitsentgelt, das in<br />

diesem Zeitraum ausgezahlt wird, ist nach § 23 a Absatz 4<br />

SGB IV dem letzten Ent geltab rechnungszeitraum des Vor-<br />

jahres zuzuordnen, wenn das versiche rungspflichtige Be-<br />

schäftigungsverhältnis bereits im Vor jahr bestand und die<br />

anteilige Jahres-Beitragsbemessungs grenze der Kranken- und<br />

Pflegeversicherung für das laufende Kalenderjahr überschrit-<br />

ten wird. Werden in der Zeit bis zum 31. März eines Jahres<br />

mehrere Einmalzahlungen innerhalb eines Monats geleistet,<br />

sind für die Beurteilung der Frage nach der Anwendung der<br />

März-Klausel diese Einmalzahlungen als ein Einmalbezug<br />

anzusehen. Ist das <strong>einmalig</strong> gezahlte Arbeitsentgelt hiernach<br />

dem Vor jahr zuzurechnen, gilt dies auch in Bezug auf die<br />

Berech nung der Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung;<br />

damit soll vermieden werden, dass das <strong>einmalig</strong> gezahlte<br />

Ar beitsentgelt für die Berechnung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge<br />

einerseits und für die Berechnung der<br />

Renten- und Arbeitslosen versicherungs beiträge an dererseits<br />

unterschiedlichen Kalender jahren zugeordnet wird. So fern<br />

der Arbeitnehmer aller dings nicht der Kranken- und Pflege-<br />

<strong>Beitragspflicht</strong> <strong>von</strong> <strong>einmalig</strong> <strong>gezahltem</strong> Arbeitsentgelt<br />

versicherungspflicht unterliegt, ist für die Beurtei lung, ob das<br />

<strong>einmalig</strong> ge zahlte Arbeitsentgelt dem Vor jahr zuzu rechnen ist,<br />

auf die antei lige Jahres-Beitragsbemes sungsgrenze der Renten-<br />

versicherung abzustellen; wird diese Grenze über schritten,<br />

muss das <strong>einmalig</strong> gezahlte Arbeitsent gelt dem Vor jahr zuge-<br />

ordnet werden.<br />

29


Beispiel: – alte Bundesländer –<br />

laufend gezahltes Arbeitsentgelt 3.500,00 Euro<br />

Tantieme im März 2011 2.000,00 Euro<br />

anteilige Jahres-BBG<br />

KV / PV allg. RV / AloV<br />

bis März 2011 45.900 x 90 67.200 x 90<br />

360 360<br />

11.475,00 Euro 16.800,00 Euro<br />

beitragspflichtiges<br />

Arbeitsentgelt bis<br />

März 2012 10.500,00 Euro 10.500,00 Euro<br />

Differenz 975,00 Euro 6.300,00 Euro<br />

<strong>Die</strong> Tantieme überschreitet zusammen mit dem laufend<br />

gezahl ten Arbeitsent gelt die anteilige Jahres-Beitragsbemes-<br />

sungsgrenze der Kranken - und Pflegeversicherung, nicht<br />

aber die der Renten- und Arbeitslosenversi cherung. Sofern es<br />

sich um einen kranken- und pflegeversicherungspflichtigen<br />

Arbeitnehmer handelt, ist die Tantieme dem letzten Entgeltab<br />

rech nungszeitraum des Vorjahres zuzurechnen.<br />

Bei einem nicht kranken - und pflegeversicherungspflichtigen<br />

Beschäftigten wäre die Tantieme dem Entgeltabrechnungs-<br />

zeitraum März 2012 zuzuordnen, da die anteilige Jahres-Bei-<br />

tragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenver sicherung<br />

nicht überschritten wird.<br />

Sonderzuwendungen sind auch dann dem Vorjahr zuzuordnen,<br />

wenn die Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen des Vorjahres<br />

bereits voll aus geschöpft sind (Besprechungsergebnis der<br />

Spitzenverbände der Kran kenkassen, des Verbandes Deutscher<br />

Rentenversicherungsträger und der Bundesanstalt für Arbeit<br />

vom 16./17. September 1985 - TOP 6 -).<br />

14.2 Beitragsfreiheit im Kalenderjahr der Auszahlung<br />

des <strong>einmalig</strong> gezahlten Arbeitsentgelts<br />

Sofern bis zum Ablauf des Entgeltabrechnungszeitraums, in<br />

dem das <strong>einmalig</strong> gezahlte Arbeitsentgelt gezahlt wird, kein<br />

laufend gezahltes Ar beitsentgelt erzielt worden ist und Beitragsfreiheit<br />

nach § 224 SGB V bestanden hat, sind die anteiligen<br />

Jahres-Beitragsbemes sungsgrenzen mit 0 Euro anzusetzen.<br />

Ein gegebenenfalls in der Zeit vom 1. Januar bis zum<br />

31. März <strong>einmalig</strong> gezahltes Ar beitsentgelt übersteigt demzufolge<br />

die anteiligen Jahres-Bei trags bemessungsgrenzen<br />

und muss dem letzten Entgeltabrechnungs zeitraum des<br />

Vorjahres zugerechnet werden. Wird das <strong>einmalig</strong> ge zahlte<br />

Ar beitsentgelt in Fällen der geschilderten Art erst nach dem<br />

31. März ausgezahlt, entfällt die <strong>Beitragspflicht</strong> für das einma-<br />

lig gezahlte Arbeitsentgelt.


Beispiel:<br />

Krankengeldbezug vom 30. November 2011 bis auf<br />

Weiteres<br />

Zahlung <strong>von</strong> Urlaubsgeld im März 2012<br />

Da die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze des<br />

Kalenderjahres 2012 (0,00 Euro) überschritten wird, ist das<br />

<strong>einmalig</strong> gezahlte Arbeitsentgelt dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum<br />

des Vorjahres (November 2011)<br />

zuzurechnen. Wird das Urlaubsgeld nach dem<br />

31. März 2012 ausgezahlt, so besteht Beitragsfreiheit.<br />

14.3 Zahlungen bei beendetem oder ruhendem<br />

Beschäftigungsverhältnis<br />

Nach § 23 a Absatz 2 SGB IV ist <strong>einmalig</strong> gezahltes Arbeitsentgelt,<br />

das erst nach beendetem Beschäftigungsverhältnis oder<br />

bei ruhen dem Beschäftigungsverhältnis gezahlt wird, dem<br />

letzten Entgeltabrech nungszeitraum im laufenden Ka len der jahr<br />

zuzuordnen. Einmalig ge zahltes Arbeitsentgelt, das in der Zeit<br />

vom 1. Januar bis zum 31. März gezahlt wird, ist dabei nach<br />

§ 23 a Absatz 4 SGB IV dem Vor jahr zuzurechnen, wenn es die<br />

anteilige Jahres-Bei trags be mes sungs gren ze der Kranken- und<br />

Pflegeversicherung übersteigt; dies gilt auch, wenn der Ar-<br />

beitnehmer bereits im Vorjahr ausgeschieden ist und die antei-<br />

lige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze damit 0 Euro beträgt.<br />

<strong>Beitragspflicht</strong> <strong>von</strong> <strong>einmalig</strong> <strong>gezahltem</strong> Arbeitsentgelt<br />

Sofern <strong>einmalig</strong> gezahltes Arbeitsentgelt, das nach dem<br />

31. März gezahlt wird, einem Entgeltabrechnungszeitraum in<br />

der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März zuzuordnen ist und die<br />

anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und<br />

Pflegeversicherung überschrit ten wird, findet § 23 a Absatz 4<br />

SGB IV allerdings keine Anwendung (§ 23 a Absatz 4 Satz 2 SGB<br />

IV). <strong>Die</strong>s bedeutet, dass in solchen Fällen eine Zurechnung zum<br />

letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres nicht in<br />

Betracht kommt, sondern das <strong>einmalig</strong> gezahlte Ar beitsentgelt<br />

dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufen den<br />

Kalenderjahres zuzuordnen ist. Hat daher bei Zahlungen nach<br />

dem 31. März das Beschäftigungsverhältnis bereits im Vorjahr<br />

ge endet, dann können <strong>von</strong> dem <strong>einmalig</strong> gezahlten Arbeitsentgelt<br />

keine Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden.<br />

Das Gleiche gilt, wenn das Beschäftigungsverhältnis zwar im<br />

Kalenderjahr der Auszahlung des <strong>einmalig</strong> gezahlten Arbeitsentgelts<br />

geendet hat, in diesem Kalenderjahr aber kein laufend<br />

gezahltes Arbeitsentgelt erzielt worden ist und Beitragsfreiheit<br />

nach § 224 SGB V bestanden hat.<br />

Beispiel:<br />

Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zum<br />

30. Juni 2011<br />

oder Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses wegen<br />

Ableistung <strong>von</strong> freiwilligen Wehrdienst ab 1. Juli 2011<br />

Zahlung <strong>von</strong> Urlaubsgeld im März 2012<br />

31


Da die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze des<br />

Kalender jahres 2012 (0,00 Euro) überschritten wird, ist das<br />

<strong>einmalig</strong> gezahlte Arbeitsentgelt dem letzten Entgelt-<br />

abrechnungszeitraum des Vor jahres (Juni 2011) zuzurech-<br />

nen. Wird das Urlaubsgeld nach dem 31. März 2012 ausge-<br />

zahlt, besteht keine <strong>Beitragspflicht</strong>.<br />

14.4 Beitragsverfahren<br />

Wird das <strong>einmalig</strong> gezahlte Arbeitsentgelt dem letzten<br />

Entgeltab rechnungszeitraum des Vorjahres zugerechnet, sind<br />

die Bei tragsfaktoren dieses Entgeltabrechnungszeitraums<br />

maßgebend. Das gilt sowohl für die Beitragsbemessungsgrenzen<br />

als auch für die Beitragssätze.<br />

14.5 Korrekturen des laufend gezahlten<br />

Arbeitsentgelts<br />

<strong>Die</strong> Entscheidung über die Zuordnung oder Nichtzuordnung<br />

ei ner Sonderzuwendung zum Vorjahr, bewirkt eine Veränderung<br />

des laufen d gezahlten Arbeitsentgelts (z. B. Erhöhung<br />

oder Reduzierung des laufend gezahlten Arbeitsentgelts) und<br />

führt somit zu einer Korrektur der beitragsrechtlichen Zuordnung.<br />

Beispiel:<br />

Im März 2012 wird eine Sonderzuwendung ausgezahlt,<br />

die in voller Höhe beitragspflichtig wird, weil der noch<br />

nicht ausgeschöpfte Teil der anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenze<br />

höher ist. Aufgrund eines rückwirkenden<br />

Tarifvertrages (Bekanntwerden Mitte des Jahres) ändern<br />

sich (rückwirkend) ab Januar 2012 die laufen d gezahlten<br />

Arbeitsentgelte. Im Nachhinein ergibt sich, dass die<br />

anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze durch die<br />

Sonderzuwendung über schritten wird.<br />

<strong>Die</strong> Sonderzuwendung ist nunmehr nachträglich dem<br />

Vorjahr zuzu rech nen, sofern das versicherungspflichtige<br />

Beschäftigungsver hältnis bereits im Vorjahr bestanden<br />

hat.<br />

(Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der<br />

Krankenkassen, des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger<br />

und der Bundesanstalt für Arbeit vom 5./6.<br />

März 1985 - TOP 4 -)<br />

14.6 Nichtbestehen eines versicherungspflichtigen<br />

Beschäftigungsverhältnisses am 31. Dezember<br />

des Vorjahres<br />

Für die Zuordnung <strong>von</strong> Sonderzuwendungen zum Vorjahr<br />

stellt § 23 a Absatz 4 SGB IV unter anderem darauf ab, dass der<br />

Arbeitnehmer be reits im Vorjahr bei demselben Arbeitgeber


eschäftigt war. <strong>Die</strong>s setzt jedoch nicht voraus, dass das Be-<br />

schäftigungsverhältnis am 31. De zember des Vorjahres bestan-<br />

den haben muss. Eine Zuordnung zum Vor jahr kommt, sofern<br />

die anteilige Jahres-Beitragsbemessungs grenze des laufenden<br />

Kalenderjahres überschritten wird, vielmehr auch in den Fällen<br />

in Betracht, in denen der Arbeitneh mer zwar im Vorjahr bei<br />

demselben Arbeitgeber beschäftigt war, aber am 31. Dezember<br />

des Vorjahres kein versicherungs- und bei tragspflichtiges<br />

Be schäftigungsverhältnis vorgelegen hat (Besprechungsergebnis<br />

der Spitzenverbände der Krankenkassen, des Verbandes<br />

Deutscher Rentenversicherungsträger und der Bundesanstalt<br />

für Arbeit vom 5./6. März 1985 - TOP 5 a -).<br />

Beispiel:<br />

versicherungspflichtige<br />

Beschäftigung bis zum 30. September 2011<br />

unbezahlter Urlaub vom<br />

Ende der Mitgliedschaft nach<br />

1. Oktober 2011 bis zum<br />

14. Januar 2012<br />

§ 7 Absatz 3 SGB IV am<br />

versicherungspflichtige<br />

31. Oktober 2011<br />

Beschäftigung ab<br />

Zahlung einer<br />

17. Januar 2012<br />

Sonderzuwendung im<br />

anteilige Jahres-BBG wird<br />

März 2012<br />

überschritten ja<br />

<strong>Beitragspflicht</strong> <strong>von</strong> <strong>einmalig</strong> <strong>gezahltem</strong> Arbeitsentgelt<br />

Letzter Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres im Sinne<br />

<strong>von</strong> § 23 a Absatz 4 SGB IV ist der Monat Oktober 2011. <strong>Die</strong><br />

Sonderzuwendung ist dem Monat Oktober 2011 zuzuordnen.<br />

14.7 Beitragsrechtliche Behandlung <strong>von</strong><br />

Sonderzuwendungen nach Wechsel in ein<br />

versicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis<br />

Sonderzuwendungen, die erst nach Beendigung des<br />

Beschäftigungs verhältnisses ausgezahlt werden, sind nach<br />

§ 23 a SGB IV dem letz ten Entgeltabrechnungszeitraum im lau-<br />

fenden Kalenderjahr oder bei Zah lung im ersten Quartal eines<br />

Jahres dem letzten Entgeltabrech nungszeitraum des Vorjahres<br />

zuzuordnen.<br />

Bei Sonderzuwendungen, die nach dem Wechsel <strong>von</strong> einem<br />

versiche rungspflichtigen in ein in allen Versicherungszweigen<br />

versiche rungsfreies Beschäftigungsverhältnis gezahlt werden,<br />

wird die Bei tragspflicht bzw. die Beitragsfreiheit da<strong>von</strong> abhängig<br />

gemacht, aus welchem Beschäftigungsteil die Sonderzuwendung<br />

zu beanspru chen ist. Liegen die Anspruchsvoraussetzungen<br />

im versicherungspflich tigen Beschäftigungsteil, so ist<br />

die Sonderzuwendung dem letzten versicherungspflichtigen<br />

Beschäftigungsmonat zuzuordnen und somit grundsätzlich<br />

beitragspflichtig. Liegen die Anspruchsvorausset zungen im<br />

versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis, ist die<br />

Sonderzuwendung beitragsfrei. <strong>Die</strong>s gilt nicht für die Zahlung<br />

<strong>von</strong> Sonderzuwendungen im Rahmen einer geringfügig<br />

33


entlohnten Beschäftigung, weil derartige Beschäftigungsverhältnisse<br />

zwar versicherungsfrei, die in dieser Beschäftigung<br />

erzielten Einnahmen aber beitragspflichtig sind. Liegen die<br />

Anspruchsvoraus setzungen in beiden Beschäftigungsverhältnissen,<br />

so ist die Son derzuwendung aufzuteilen und<br />

entsprechend sowohl beitragsfrei als auch bei tragspflichtig<br />

zu beurteilen (Besprechungsergebnis der Spitzen ver bände der<br />

Krankenkassen, des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger<br />

und der Bundesanstalt für Arbeit vom 25./26. Mai<br />

1988 - TOP 12 -).<br />

Beispiel:<br />

versicherungspflichtige<br />

Beschäftigung<br />

versicherungsfreie<br />

vom 1. Januar 2011 bis<br />

30. April 2011<br />

Beschäftigung vom 1. Mai 2011 bis<br />

31. Dezember 2011<br />

Sonderzuwendung im März 2012 (für die Zeit vom<br />

1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011) 600,00 Euro.<br />

Da die Anspruchsvoraussetzungen sowohl in der<br />

versicherungspflich tigen als auch in der versicherungs-<br />

freien Be schäftigung liegen, ist die Sonderzuwendung<br />

entsprechend aufzu teilen. Dem Monat April 2011 ist daher<br />

eine beitragspflichtige Sonderzuwen dung in Höhe <strong>von</strong><br />

200,00 Euro zuzuordnen.<br />

14.8 Zwischenbeschäftigung bei einem anderen<br />

Arbeitgeber<br />

Zwischenbeschäftigungen bei anderen Arbeitgebern stehen<br />

einer Zu ordnung zum Vorjahr nicht entgegen. Dabei wird<br />

<strong>von</strong> der Überle gung ausgegangen, dass die Zuordnung zum<br />

Vorjahr nicht da<strong>von</strong> ab hängig gemacht werden kann, ob der<br />

Arbeitnehmer zwischenzeitlich nicht gearbeitet bzw. Arbeitslosengeld<br />

bezogen oder bei einem anderen Arbeitgeber gearbeitet<br />

hat. Da im Falle der Nichtbeschäf tigung oder des Bezugs<br />

<strong>von</strong> Arbeitslosengeld bei Überschreiten der antei ligen Jahres-<br />

Beitragsbemessungsgrenzen eine Zuordnung zum Vorjahr in<br />

Betracht kommt, muss im Falle <strong>von</strong> Zwischenbeschäfti gungen<br />

bei anderen Arbeitgebern entsprechend verfahren werden.<br />

Beispiel:<br />

versicherungspflichtige Beschäftigung<br />

beim Arbeitgeber A bis zum 30. September 2011<br />

versicherungspflichtige Beschäftigung<br />

beim Arbeitgeber B vom 10. November 2011<br />

bis zum 14. Januar 2012<br />

versicherungspflichtige Beschäftigung<br />

beim Arbeitgeber A ab 17. Januar 2012<br />

Zahlung einer Sonderzuwendung im März 2012<br />

anteilige Jahres-BBG wird überschritten ja<br />

Letzter Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres im Sinne


<strong>von</strong> § 23 a Absatz 4 SGB IV ist der Monat September 2011.<br />

<strong>Die</strong> Sonderzuwendung ist dem Monat September 2011<br />

zuzuord nen.<br />

15 Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt<br />

während Altersteilzeitarbeit<br />

Bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeiträge<br />

zum Arbeitsentgelt erhalten, gilt nach § 163<br />

Absatz 5 SGB VI auch mindestens ein Betrag in Höhe <strong>von</strong><br />

80 Prozent des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit,<br />

begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 Prozent der<br />

monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt,<br />

höchstens jedoch bis zur Beitragsbemessungsgrenze<br />

der allgemeinen Rentenversicherung, als beitragspflichtige<br />

Einnahme.<br />

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt kann für Altersteilzeitarbeit,<br />

die ab 1. Juli 2004 beginnt, zwar noch bei der Berechnung des<br />

Aufstockungsbetrags nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a<br />

AltTZG berücksichtigt werden, ist jedoch für die Ermittlung der<br />

zusätzlichen beitragspflichtigen Einnahme nach § 163 Absatz 5<br />

SGB VI nicht zu berücksichtigen.<br />

<strong>Beitragspflicht</strong> <strong>von</strong> <strong>einmalig</strong> <strong>gezahltem</strong> Arbeitsentgelt<br />

16 Urlaubsabgeltung für Langzeiterkrankte<br />

Für die verschiedenen Tarifgebiete der Metall- und Elektroindustrie<br />

wurde im Manteltarifvertrag vereinbart, dass bei Langzeiterkrankungen<br />

für Krankheitstage ohne Entgeltfortzahlung<br />

in gewissem Rahmen Urlaubstage inklusive Urlaubsvergütung<br />

abgegolten werden können.<br />

Zusätzlich ist in einigen Tarifgebieten eine Härtefallzahlung für<br />

jeden abgegoltenen Urlaubstag vorgesehen.<br />

Von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung wird einvernehmlich<br />

der Standpunkt vertreten, dass der Abgeltungsbetrag<br />

für einen Urlaubstag pro Krankheitsmonat ein schließlich<br />

der Härtefallzahlung Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversi-<br />

cherung darstellt und der Gesamtbetrag als <strong>einmalig</strong> gezahltes<br />

Arbeitsentgelt im Monat der Auszahlung im Rahmen des § 23 a<br />

SGB IV zu verbeitragen ist. Eine Behandlung der Urlaubsabgeltung<br />

als Krankengeldzuschuss wird in Anbetracht der eindeutigen<br />

Sach- und Rechtslage nicht für zulässig erachtet.<br />

Nach dem Wortlaut des Manteltarifvertrages ist bei Krankheit,<br />

für die kein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht, auf Wunsch<br />

des Arbeitnehmers für jeden Krankheitsmonat (22 Arbeitstage)<br />

ein Urlaubstag, jedoch nicht mehr als insgesamt 5 Urlaubs tage,<br />

einschließlich der zusätzlichen Urlaubsvergütung abzugelten.<br />

Mehrere Zeiträume in einem Urlaubsjahr, in denen der Arbeitnehmer<br />

arbeitsunfähig erkrankt, werden zusammengerechnet.<br />

In Anbetracht dessen erbringt der Arbeitgeber für jeden in die-<br />

35


sem Rahmen abgegoltenen Urlaubstag eine Härtefallzahlung<br />

<strong>von</strong> zurzeit 58,94 Euro1 .<br />

Beispiel:<br />

Arbeitsunfähigkeit ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung<br />

vom 31. Januar 2012 bis 26. April 2012 =<br />

60 Arbeitstage.<br />

Eine weitere Arbeitsunfähigkeit im lfd. Urlaubsjahr ohne<br />

Entgeltfortzahlungsanspruch bestand bereits vom<br />

10. Januar 2012 bis 20. Januar 2012 = 9 Arbeitstage.<br />

Da der Arbeitnehmer im lfd. Urlaubsjahr an insgesamt 69<br />

Arbeitstagen ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung arbeits-<br />

unfähig war, könnte er sich 3 Urlaubstage abgelten lassen.<br />

Der vom Arbeitgeber in diesem Fall zu zahlende Abgel-<br />

tungsbetrag sowie die für jeden Tag zu leistende Härtefallzahlung<br />

<strong>von</strong> 58,94 Euro stellen <strong>einmalig</strong> gezahltes<br />

Arbeitsentgelt dar.<br />

Denkbar ist nach dem hier aufgezeigten Beispiel, dass<br />

vom Arbeitgeber im Monat Mai 2012 zum laufend<br />

gezahlten Arbeitsentgelt (3.300,00 Euro) eine Urlaubsabgeltung<br />

für 3 Urlaubstage (420,00 Euro) gezahlt wird und<br />

1 <strong>Die</strong>ser Wert ergibt sich aus dem aktuellen Entgelttarifvertrag<br />

der Metall- und Elektroindustrie.<br />

zusätzlich noch eine Härtefallzahlung <strong>von</strong> 3 x 58,94 Euro<br />

(176,82 Euro) erbracht wird.<br />

Sowohl die Urlaubsabgeltung als auch die Härtefallzahlung<br />

(insgesamt 596,82 Euro) sind als <strong>einmalig</strong><br />

gezahltes Arbeitsentgelt dem Auszahlungsmonat<br />

Mai 2012 zuzuordnen. <strong>Die</strong> für die Monatsbezüge maßgebende<br />

Beitragsbemessungsgrenzen der Kranken- und<br />

Pflegeversicherung in Höhe <strong>von</strong> 3.825,00 Euro werden<br />

unter Berücksichtigung des laufend gezahlten Arbeitsentgelts<br />

im Monat Mai 2012 überschritten (insgesamt<br />

3.896,82 Euro). <strong>Die</strong> Urlaubsabgeltung und Härtefallzahlung<br />

sind daher dem Entgeltabrechnungszeitraum der<br />

Auszahlung des erzielten beitragspflichtigen Arbeitsentgelts<br />

unter Beachtung der bis dahin anteiligen Beitragsbemessungsgrenze<br />

zuzuordnen.<br />

Sofern in anderen (Tarif-) Bereichen entsprechende Regelungen<br />

bestehen, ist entsprechend zu verfahren.


17 Insolvenzfälle<br />

<strong>Die</strong> Agentur für Arbeit zahlt auf Antrag der Einzugsstelle für die<br />

letzten dem Insolvenzereignis vorausgehenden 3 Monate den<br />

Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt<br />

ist dabei entspre chend den vorstehenden Grundsätzen<br />

zu berücksichtigen. Wird er zieltes <strong>einmalig</strong>es Arbeitsentgelt<br />

vom Arbeitgeber nicht ausge zahlt, unterliegt es insoweit auch<br />

nicht der <strong>Beitragspflicht</strong> (siehe auch Punkt 12).<br />

18 Umlage nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz<br />

Im § 7 Absatz 2 des Aufwendungsausgleichsgesetzes (AAG) ist<br />

geregelt, dass <strong>einmalig</strong> gezahlte Arbeitsentgelte nach § 23a<br />

SGB IV bei der Berechnung der Umlagen für das U1- und U2-<br />

Verfahren nicht zu berücksichtigen sind.<br />

<strong>Beitragspflicht</strong> <strong>von</strong> <strong>einmalig</strong> <strong>gezahltem</strong> Arbeitsentgelt<br />

37


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