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Leerstand von Wohngebäuden in ländlichen Räumen

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zuvor die Frage e<strong>in</strong>es der Qualität und des Wertes der auf dem Grundstück bef<strong>in</strong>dlichen Gebäude<br />

angemessenen Preises unter E<strong>in</strong>beziehen der Sanierungs- oder Abbruchkosten zu lösen.<br />

Das Erbbaurecht könnte also nur <strong>in</strong> Komb<strong>in</strong>ation mit anderen Instrumenten zum Zuge<br />

kommen. Hier bietet sich v. a. an, e<strong>in</strong>en Bodenfonds so konzipieren, dass angekaufte bzw.<br />

übernommene Grundstücke vom Fonds nicht wieder verkauft, sondern an Nachnutzer <strong>in</strong> Erbpacht<br />

vergeben werden. Durch entsprechende Vertragsgestaltung des Erbbaurechtes h<strong>in</strong>sichtlich<br />

der Nutzungsfristen, des Erbbauz<strong>in</strong>ses und der Vergütung für den Gebäudewert könnte<br />

mit diesem Instrument e<strong>in</strong> Beitrag zu e<strong>in</strong>er flexiblen Dorfentwicklung geleistet werden.<br />

11.7 Baugesetzbuch – Bodenordnung (Wolfgang Horbach)<br />

Das Instrument eignet sich v. a. für die Fälle, <strong>in</strong> denen ke<strong>in</strong>e privatrechtliche E<strong>in</strong>igung zwischen<br />

den Beteiligten erzielbar ist oder gemäß § 207 BauGB e<strong>in</strong> Vertreter <strong>von</strong> Amts wegen<br />

bestellt werden muss (z. B. bei unaufklärbaren Erbengeme<strong>in</strong>schaften). Bei E<strong>in</strong>igkeit der Beteiligten<br />

kann die gesetzliche Umlegung zur E<strong>in</strong>sparung <strong>von</strong> Kosten (Notar, Grundbuche<strong>in</strong>tragung,<br />

Grunderwerbsteuer) beitragen.<br />

11.7.1 Die Realisierung städtebaulicher Maßnahmen<br />

Raumwirksame Planungen, Bebauungspläne, <strong>in</strong>sbesondere Bebauungspläne der Innenentwicklung<br />

nach § 13a BauGB sowie sonstige Vorhaben des Stadtumbaus treffen auf vorgegebene<br />

Ordnungsstrukturen des Grund und Bodens (Grundstücksstruktur). Die vorhandenen<br />

Strukturen können – <strong>in</strong>sbesondere <strong>in</strong> den Ortskernen – sehr alt se<strong>in</strong>, <strong>in</strong> aller Regel aber entsprechen<br />

sie nicht den Zielen der städtebaulichen Entwicklung. Es kommt häufig vor, dass die<br />

Grundstücksstruktur <strong>in</strong>nerhalb der alten, zusammenhängend bebauten Ortslage die Umsetzung<br />

städtebaulicher Planungen beh<strong>in</strong>dert und somit e<strong>in</strong> Neuordnungsbedarf zw<strong>in</strong>gend besteht<br />

(Re<strong>in</strong>hardt 2007).<br />

Abb. 11.2: E<strong>in</strong>griffs<strong>in</strong>tensität der Bodenordnung<br />

Quelle: Re<strong>in</strong>hardt 2007<br />

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