Leerstand von Wohngebäuden in ländlichen Räumen

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wert hätten. Ab einer gewissen Leerstandshäufigkeit wird sich ein Verlust an Attraktivität der Wohnlage und somit eine Minderung des Bodenwertes ergeben. Für die Bodenrichtwerte sind Zonen zu bilden, die jeweils Gebiete umfassen, die nach Art und Maß der Nutzung weitgehend übereinstimmen. Da Bodenrichtwerte bundesweit alle zwei Jahre flächendeckend zu ermitteln sind, bedarf es lediglich einer zonalen Betrachtung der zeitlichen Änderung dieser Werte, um Differenzen auf einfachste Weise festzustellen. Probleme werden dort auftreten, wo zwischenzeitlich Zonenabgrenzungen geändert wurden oder kein Markt stattgefunden hat. Die durch Wohnungsleerstand bewirkten Wertminderungen der Gebäude werden hierdurch nicht erfasst. Die von den Gutachterausschüssen ebenfalls ermittelten Bodenpreisindexreihen können in diesem Zusammenhang grundsätzlich nicht verwendet werden, da sie sich nicht auf Problembereiche, sondern i. d. R. auf größere Gebiete, wie z. B. das einer Stadt, einer Verbandsgemeinde oder eines Landkreises, beziehen. 6.5 Wertänderungen an der Gebäudesubstanz Wie bereits in Kap. 6.1 angeführt, wirken sich Leerstände wie eine Infektion auf alle Grundstücke in der näheren Umgebung negativ aus, auch wenn es sich um Gebäude mit vergleichsweise gutem Bauzustand handelt. Fundierte und inhaltlich vergleichbare Angaben über die Höhe des Wertverlustes sind nur über sachgerechte Wertermittlungen nach den Bestimmungen der §§ 192–199 BauGB in Verbindung mit der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) sowie der Wertermittlungsrichtlinie (WertR 2006) möglich. Zur Feststellung objektbezogener Wertänderungen wären dabei mindestens zwei Wertermittlungen mit zeitversetzten Bewertungsstichtagen vorzunehmen, wobei sich der Wertverlust als Differenz ergäbe. Dieser Aufwand ist aus Kostengründen kaum leistbar und auch nicht vertretbar. Hilfsweise könnte eine repräsentative Stichprobe durchaus Rückschlüsse auf die Gesamtheit ermöglichen. 6.6 Berücksichtigung von Freilegungskosten In § 16 Abs. 3 ImmoWertV wird explizit die Berücksichtigung der Freilegungskosten als Wertminderung bei der Bewertung eines Liquidationsobjektes gefordert. Je näher der Zeitpunkt rückt, an dem ein Gebäude nicht mehr wirtschaftlich genutzt werden kann, umso deutlicher tritt der Umstand in das Bewusstsein der Marktteilnehmer, dass zur nachfolgenden Nutzung des als unvergänglich anzusehenden Grundstücks dieses zunächst von der aufstehenden Gebäudesubstanz befreit werden muss. Bei niedrigen Bodenwerten können die Kosten (Freilegungskosten, Aufbereitungskosten, Giebelanschlussarbeiten, Wiederherstellung der Bodenflächen) über dem liegen, was auf dem Grundsstücksmarkt für solche Flächen bezahlt wird. Es handelt sich dann um unrentierliche Kosten, die für den Käufer einen Verlust darstellen (Schrottimmobilien). Für ein Grundstück mit negativem Bodenwert ist auf dem Markt grundsätzlich kein Preis erzielbar (BMVBS 2007). In diesen Fällen wird der Eigentümer häufig die Verausgabung unrentierlicher Kosten scheuen und das Objekt bis auf Weiteres dem Verfall überlassen. Hiergegen kann die Bauaufsichtsbehörde nur in Fällen der Sicherheitsgefährdung eingreifen (z. B. durch Verpflichtung des Eigentümers zum Abriss). Erfahrungsgemäß wird von dieser Ermächtigung aus rechtlichen und finanziellen Gründen nur selten Gebrauch gemacht, was dazu führt, dass Bauruinen meist lange Zeit störend wirken, bevor der Abriss erfolgt. Die Arbeitsgruppe schlägt daher vor, die Gemeinde durch Gewährung von Zuschüssen oder durch Einrichtung eines Landesfonds in die Lage zu versetzen, die erforderlichen Abrisskos- 40

ten zu übernehmen, um es im Gegenzug über einen Zeitraum von zwanzig bis dreißig Jahren unentgeltlich (z. B. als Park- oder Grünfläche) zu nutzen. Dem Eigentümer bleibt das Grundstück erhalten mit der Zusicherung, dass es nach Ablauf der Fremdnutzung erneut bebaubar ist. 6.7 Ergebnis Regional sehr unterschiedliche Bevölkerungsverluste wirken sich gravierend auf die innerörtliche Entwicklung aus. Stadt- oder Ortsplanung haben keinen oder nur einen mit hohen Fördermitteln durchsetzbaren Einfluss auf die künftige Entwicklung von Gemeinden oder Gemeindeteilen. Die Folge sind Wohnungs- und Gebäudeleerstände, die sowohl die Eigentümer und Bewohner als auch Kommunen und Kreditinstitute vor besondere Probleme stellen. Eng damit verbunden ist die Frage, wie sich Immobilienwerte in solchen Problemgebieten entwickeln. Die Hoffnung auf stabilen Wertzuwachs ist ebenso fragwürdig wie der vermeintliche Schutz vor Mietsteigerungen. Der sich bildende Marktpreis ist völlig unabhängig davon, welche Kosten zur Erstellung des Gebäudes aufgewendet werden mussten. Der Käufer bestimmt zukünftig den Markt, wobei anstehende Aufwendungen für Modernisierungs- oder Energiesparmaßnahmen preismindernd wirken werden. Bei sinkenden Kaufpreisen ist zu erwarten, dass auch Einfamilienhäuser (Sachwertobjekte) künftig einer Mietnutzung zugeführt werden. Dies war bisher wegen der nicht erzielbaren Kostenmiete weitgehend ausgeschlossen. Wenn der erzielbare Kaufpreis weit unter den Erwartungen liegt, wird der Eigentümer sich jedoch – zumindest vorübergehend – für eine Vermietung entscheiden. Sollte diese Entwicklung verstärkt eintreten, wird sie voraussichtlich auch zu Mietsenkungen im Bereich der Ertragswertobjekte führen. Ständig geringere Mietpreise in Verbindung mit dem Trend zur Kurzlebigkeit von Wohnungseinrichtungen können höhere Wechselraten der Mieter erzeugen. Wer sollte noch tapezieren und umräumen, wenn er sich alle drei Jahre neu einrichten und in eine frisch renovierte Wohnung zu einem noch niedrigeren Preis umziehen kann (Landesverband Haus&Grund Sachsen-Anhalt 2000)? Wie der Präsident des Bundesverbandes Deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen, Lutz Freitag, erwartet, werden in den kommenden Jahren immer mehr Häuser in ländlichen Regionen auf den Markt kommen, weil ihre Eigentümer aus Alters- und Gesundheitsgründen in die Städte ziehen (Haimann 2008). Dieses Phänomen plagt nicht nur die neuen Bundesländer, sondern wird sich auch verstärkt in vielen ländlichen Regionen in Westdeutschland bemerkbar machen. Kommen zu dieser Entwicklung dann auch noch Wohnungsleerstände hinzu, kann dies zu erheblichen Wertverlusten von Immobilien führen, die sich sowohl im Boden- als auch im Gebäudewert widerspiegeln. Bei Wertermittlungen ist es besonders wichtig, nicht nur die allgemeinen Wertverhältnisse auf dem Grundstücksmarkt am Wertermittlungsstichtag zu berücksichtigen, sondern darüber hinaus auch künftige Entwicklungen, wie beispielsweise absehbare anderweitige Nutzungen, wenn sie mit hinreichender Sicherheit aufgrund konkreter Tatsachen zu erwarten sind (s. § 2 ImmoWertV). 41

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übere<strong>in</strong>stimmen.<br />

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lediglich e<strong>in</strong>er zonalen Betrachtung der zeitlichen Änderung dieser Werte, um Differenzen<br />

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geändert wurden oder ke<strong>in</strong> Markt stattgefunden hat. Die durch Wohnungsleerstand<br />

bewirkten Wertm<strong>in</strong>derungen der Gebäude werden hierdurch nicht erfasst.<br />

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6.5 Wertänderungen an der Gebäudesubstanz<br />

Wie bereits <strong>in</strong> Kap. 6.1 angeführt, wirken sich Leerstände wie e<strong>in</strong>e Infektion auf alle Grundstücke<br />

<strong>in</strong> der näheren Umgebung negativ aus, auch wenn es sich um Gebäude mit vergleichsweise<br />

gutem Bauzustand handelt. Fundierte und <strong>in</strong>haltlich vergleichbare Angaben über die<br />

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objektbezogener Wertänderungen wären dabei m<strong>in</strong>destens zwei Wertermittlungen mit zeitversetzten<br />

Bewertungsstichtagen vorzunehmen, wobei sich der Wertverlust als Differenz<br />

ergäbe. Dieser Aufwand ist aus Kostengründen kaum leistbar und auch nicht vertretbar.<br />

Hilfsweise könnte e<strong>in</strong>e repräsentative Stichprobe durchaus Rückschlüsse auf die Gesamtheit<br />

ermöglichen.<br />

6.6 Berücksichtigung <strong>von</strong> Freilegungskosten<br />

In § 16 Abs. 3 ImmoWertV wird explizit die Berücksichtigung der Freilegungskosten als<br />

Wertm<strong>in</strong>derung bei der Bewertung e<strong>in</strong>es Liquidationsobjektes gefordert. Je näher der Zeitpunkt<br />

rückt, an dem e<strong>in</strong> Gebäude nicht mehr wirtschaftlich genutzt werden kann, umso deutlicher<br />

tritt der Umstand <strong>in</strong> das Bewusstse<strong>in</strong> der Marktteilnehmer, dass zur nachfolgenden Nutzung<br />

des als unvergänglich anzusehenden Grundstücks dieses zunächst <strong>von</strong> der aufstehenden<br />

Gebäudesubstanz befreit werden muss.<br />

Bei niedrigen Bodenwerten können die Kosten (Freilegungskosten, Aufbereitungskosten,<br />

Giebelanschlussarbeiten, Wiederherstellung der Bodenflächen) über dem liegen, was auf dem<br />

Grundsstücksmarkt für solche Flächen bezahlt wird. Es handelt sich dann um unrentierliche<br />

Kosten, die für den Käufer e<strong>in</strong>en Verlust darstellen (Schrottimmobilien). Für e<strong>in</strong> Grundstück<br />

mit negativem Bodenwert ist auf dem Markt grundsätzlich ke<strong>in</strong> Preis erzielbar (BMVBS<br />

2007).<br />

In diesen Fällen wird der Eigentümer häufig die Verausgabung unrentierlicher Kosten<br />

scheuen und das Objekt bis auf Weiteres dem Verfall überlassen. Hiergegen kann die Bauaufsichtsbehörde<br />

nur <strong>in</strong> Fällen der Sicherheitsgefährdung e<strong>in</strong>greifen (z. B. durch Verpflichtung<br />

des Eigentümers zum Abriss). Erfahrungsgemäß wird <strong>von</strong> dieser Ermächtigung aus rechtlichen<br />

und f<strong>in</strong>anziellen Gründen nur selten Gebrauch gemacht, was dazu führt, dass Bauru<strong>in</strong>en<br />

meist lange Zeit störend wirken, bevor der Abriss erfolgt.<br />

Die Arbeitsgruppe schlägt daher vor, die Geme<strong>in</strong>de durch Gewährung <strong>von</strong> Zuschüssen oder<br />

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