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Leerstand von Wohngebäuden in ländlichen Räumen

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• Durch <strong>Leerstand</strong> verbleibt e<strong>in</strong> Anteil der Fixkosten, die sonst auf den Mieter umgelegt<br />

werden, beim Vermieter. Diese nicht umlegbaren Betriebskosten werden bei<br />

<strong>Leerstand</strong>objekten zu wertbestimmenden Faktoren.<br />

• Bei der Ermittlung des Rohertrages kommt es nicht nur darauf an, den tatsächlichen<br />

<strong>Leerstand</strong> am Wertermittlungsstichtag zu erfassen, sondern auch prognostizierte<br />

Aussagen zur künftigen Entwicklung des <strong>Leerstand</strong>es zu geben.<br />

6.3 Sachwert-Marktanpassungsfaktoren<br />

Zu den Aufgaben der Gutachterausschüsse gehört es nach § 193 (5) Nr. 2 BauGB, Faktoren<br />

zur Anpassung der Sachwerte an die jeweilige Lage auf dem Grundstücksmarkt (Sachwertfaktoren)<br />

aus der Kaufpreissammlung abzuleiten. Der vorläufige Sachwert e<strong>in</strong>es Objektes<br />

(Summe aus Bodenwert, Herstellungswert der Gebäude, Außenanlagen und besonderen Betriebse<strong>in</strong>richtungen)<br />

kann <strong>von</strong> sachverständigen Personen relativ sicher ermittelt werden. Er<br />

entspricht jedoch <strong>in</strong> aller Regel nicht – und dies gilt <strong>in</strong>sbesondere auch für Gebiete mit Wohnungsleerständen<br />

– dem Marktpreis dieses Objektes. Die Angebots- und Nachfragesituation<br />

spielt e<strong>in</strong>e wesentliche Rolle beim Verkauf, f<strong>in</strong>det jedoch ke<strong>in</strong>en Niederschlag bei der Sachwertermittlung.<br />

Deshalb muss das Rechenergebnis „vorläufiger Sachwert“ an den Markt, d. h.<br />

an die für vergleichbare Grundstücke realisierten Kaufpreise mit Hilfe des sog. Sachwert-<br />

Marktanpassungsfaktors angepasst werden. Er wird ermittelt, <strong>in</strong>dem man für bebaute Grundstücke,<br />

die veräußert wurden, den vorläufigen Sachwert nachträglich ermittelt und mit dem<br />

Kaufpreis vergleicht. Aus den Abweichungen zwischen Modellwert und Kaufpreisen lassen<br />

sich mithilfe der Ausgleichungsrechnung die Marktanpassungsfaktoren ermitteln. Das Ergebnis<br />

ist e<strong>in</strong>e Tabelle oder Formel, aus der sich der Verkehrswert (Marktwert) e<strong>in</strong>es Objektes <strong>in</strong><br />

Abhängigkeit vom vorläufigen Sachwert ergibt.<br />

Aufgrund des nicht vorhandenen Marktgeschehens und somit fehlender Kaufpreise können<br />

<strong>in</strong> Gebieten mit strukturellem Gebäudeleerstand oftmals nur schwer Sachwert-<br />

Marktanpassungsfaktoren ermittelt werden. In Gebieten mit gesundem Grundstücksmarkt<br />

werden Sachwert-Marktanpassungsfaktoren regelmäßig für E<strong>in</strong>- und Zweifamilienhäuser sowie<br />

gemischt genutzte Grundstücke ermittelt. Es wäre denkbar, dies über die o. g. Gutachterausschüsse<br />

stichprobenhaft auch auf <strong>Leerstand</strong>sgebiete auszudehnen. Aus der Differenz zu<br />

den „normalen“ Gebieten ohne Gebäudeleerstände könnten dann Rückschlüsse auf die Wertm<strong>in</strong>derung<br />

gezogen werden. Vorgenannte Methode ist jedoch nur bei Vorliegen e<strong>in</strong>er ausreichenden<br />

Anzahl <strong>von</strong> Kaufverträgen möglich. Der Marktanpassungsfaktor bezieht sich auf die<br />

Summe aus dem Wert der Gebäude und dem Bodenwert.<br />

6.4 Wertänderungen am Grund und Boden<br />

Infolge der demographischen Entwicklung mit E<strong>in</strong>wohnerrückgang, Nachfragerückgang und<br />

teilweisem <strong>Leerstand</strong> gelten neue Regeln bei der Bodenwertermittlung. Nicht mehr alle<strong>in</strong> die<br />

Festsetzungen e<strong>in</strong>es Bebauungsplanes oder die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit <strong>von</strong> Vorhaben<br />

<strong>in</strong> Gebieten des Innenbereiches gemäß § 34 BauGB s<strong>in</strong>d entscheidend für den Grundstückswert,<br />

sondern vielmehr die zu erwartenden Entwicklungen, die auf der örtlichen oder<br />

quartiersbezogenen (Nachfrage-)Situation basieren (BMVBS 2007). Hier ist die Qualitätsbestimmung<br />

<strong>von</strong> Grundstücken um den Aspekt „Zukunftsfähigkeit“ bzw. „Nachhaltigkeit“ zu<br />

erweitern.<br />

Gemäß § 196 BauGB haben die Gutachterausschüsse auf Grundlage der Kaufpreissammlung<br />

flächendeckend durchschnittliche Lagewerte für den Boden unter Berücksichtigung des<br />

unterschiedlichen Entwicklungszustands zu ermitteln (Bodenrichtwerte). In bebauten Gebieten<br />

s<strong>in</strong>d Bodenrichtwerte mit dem Wert zu ermitteln, der sich ergeben würde, wenn der Boden<br />

unbebaut wäre. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Leerstände ke<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>fluss auf den Boden-<br />

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