Denkmalpflege Informationen Nr. 155 (Juli 2013) - Bayerisches ...
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Recht<br />
Abwehrrecht des Denkmaleigentümers gegen Baumaßnahmen<br />
in der Nähe seines Baudenkmals<br />
Dem Denkmaleigentümer kann im Hinblick auf seine<br />
gesetzlichen Pflichten, das Denkmal zu erhalten und zu<br />
pflegen, sowie im Hinblick auf die Bestandsgarantie des<br />
Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG im Rahmen des sogenannten<br />
Umgebungsschutzes nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2, Art. 6 Abs.<br />
2 Satz 2 DSchG ein Abwehrrecht gegen eine Baumaßnahme<br />
in der Nähe des Baudenkmals zukommen, wenn sich diese<br />
auf den Bestand oder das Erscheinungsbild des Baudenkmals<br />
erheblich auswirkt.<br />
Darüber hinaus lässt sich dem Bayerischen Denkmalschutzgesetz<br />
jedoch kein allgemeiner Drittschutz zu Gunsten des<br />
Denkmaleigentümers entnehmen.<br />
Die Entscheidung schließt an die Rechtsprechung des<br />
BVerwG (vgl. Urteil vom 21. April 2009, Az.: 4 C 3/08,<br />
juris) und des BayVGH (vgl. Beschluss vom 4. August<br />
2011, Az.: 2 CS 11.997, juris) an. Das BVerwG hat in<br />
diesem Zusammenhang richtungsweisend ausgeführt, der<br />
Eigentümer eines Kulturdenkmals sei gemäß § 42 Abs. 2<br />
VwGO befugt, die denkmalrechtliche Genehmigung des<br />
Vorhabens anzufechten, wenn ein Vorhaben die Denkmalwürdigkeit<br />
seines Anwesens erheblich beeinträchtige. Nur<br />
wenn dem Eigentümer ein Anfechtungsrecht eingeräumt<br />
werde, könne die Verhältnismäßigkeit der ihm auferlegten<br />
Pflicht, das Kulturdenkmal zu erhalten und zu pflegen,<br />
gewahrt werden.<br />
BayVGH, Urteil vom 24. Januar <strong>2013</strong>, Az.: 2 BV 11.1631,<br />
Juris<br />
Berücksichtigung der Belange des Denkmalschutzes im<br />
Rahmen der Bauleitplanung zwecks Sicherung und Entwicklung<br />
des Orts- und Landschaftsbildes im Hinblick<br />
auf ein das Landschaftsbild prägendes Kulturdenkmal<br />
Als sonstiges Sondergebiet i. S. v. § 11 Abs. 1 BauNVO kann<br />
auch ein Gebiet ausgewiesen werden, welches der Sicherung<br />
und Entwicklung des Orts- und Landschaftsbildes im Hinblick<br />
auf ein das Landschaftsbild prägendes Kulturdenkmal<br />
dient.<br />
Selbst wenn ein Bebauungsplan nach seiner Entstehungsgeschichte<br />
einen „ad hoc“-Bezug auf ein zu verhinderndes<br />
Vorhaben ausweist, lässt dies keinerlei Schlüsse auf<br />
die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Planung<br />
zu. Der Gemeinde ist es nämlich keinesfalls verwehrt, auf<br />
entsprechende Bauvoranfragen mit der Aufstellung eines<br />
Bebauungsplanes zu reagieren, der diesen die materielle<br />
Rechtsgrundlage entzieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.<br />
Dezember 1990, Az.: 4 NB 8/90, NVwZ 1991, 875).<br />
Der Wortlaut des § 1 Abs. 6 <strong>Nr</strong>. 5 BauGB spricht dafür, dass<br />
im Rahmen der Bauleitplanung Belange des Denkmalschutzes<br />
mitberücksichtigt werden dürfen (vgl. BVerwG, Urteil<br />
vom 18. Mai 2001, Az.: 4 CN 4/00, BVerwGE 114, 247).<br />
Die Ausweisung von Gemeinbedarfsflächen und Bauverbotszonen<br />
auf Privatgrundstücken ist nur dann im Ergebnis<br />
mit dem Abwägungsgebot vereinbar, wenn sich hierfür hinreichend<br />
gewichtige Belange anführen lassen.<br />
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Oktober 2012, Az.: 1<br />
C 10059/12, Juris / DVBl <strong>2013</strong>, 122–126 / ZfBR <strong>2013</strong>, 53–58<br />
/ NVwZ <strong>2013</strong>,254–258<br />
Nachbarschaftliche Duldungspflicht bei Wärmedämmmaßnahmen<br />
Die Duldungspflicht nach § 10 a HessNachbG setzt voraus,<br />
dass es sich bei den übergreifenden Bauteilen um eine<br />
Wärmedämmung handelt, die über die Bauteilanforderungen<br />
der EnEV in der jeweils geltenden Fassung für bestehende<br />
Gebäude nicht hinausgeht. Danach beschränkt sich<br />
die Duldungspflicht eines Grundstückseigentümers auf eine<br />
Außendämmung, die den Höchstwert des Wärmedurchgangskoeffizienten<br />
- hier nach Anlage 3 zu § 9 EnEV 0,24<br />
W/qm K - nicht überschreitet, sondern diesen - höchstens<br />
erreicht.<br />
Weitergehende und aufwändigere Dämmmaßnahmen, die<br />
über den Mindeststandard der Energieeinsparverordnung in<br />
der jeweils geltenden Fassung hinausgehen und möglicherweise<br />
eine stärkere Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks<br />
zur Folge hätten, hat der Nachbar, dessen in Art. 14<br />
GG geschütztes Eigentumsrecht berührt ist, nicht zu dulden.<br />
(s. LT-Drs. 18/855, S. 6)<br />
Eine „überschießende“ grenzüberschreitende Maßnahme<br />
braucht der Nachbar folglich selbst dann nicht hinzunehmen,<br />
wenn in der konkret gegebenen Situation die zur Verfügung<br />
stehenden Baumaterialien keine grenzwertgenaue<br />
Dämmung erlauben sollten.<br />
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 26. September 2012,<br />
Az.: 19 U 110/12, NJW 2012, 3729–3731 / BeckRS 2012,<br />
21627<br />
Rechtmäßige Beseitigung eines im Zuge einer de facto<br />
„Vollsanierung“ neu errichteten Bauwerks<br />
Der Bestandsschutz nach Art. 14 GG rechtfertigt nicht<br />
einen Ersatzbau an Stelle des bestandsgeschützten Bauwerks.<br />
Daher ist eine Beseitigungsverfügung für ein<br />
gleichsam neuerrichtetes Bootshaus rechtmäßig, in dem<br />
im Zuge einer sog. „Sanierung“ sämtliche Wände, Türen,<br />
Fenster, das Dach und das Rolltor erneuert worden waren,<br />
da dies einer – hier unzulässigen – Neuerrichtung gleichkomme.<br />
Eine nicht mehr gedeckte Identitätsänderung liege insoweit<br />
vor, wenn die notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen<br />
Neubau erreichten oder gar überstiegen.<br />
Werde die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvolumen<br />
so wesentlich geändert, dass es einem Neubau gleichkomme,<br />
gehe der Bestandsschutz verloren. Die Verwendung der<br />
ursprünglichen Fundamente reiche für die Annahme einer<br />
Sanierung nicht aus.<br />
Da die Errichtung des Bootshauses den öffentlichen Belang<br />
des Naturschutzes verletze, komme auch eine nachträgliche<br />
Genehmigung nicht in Betracht. Denn hier werde das an<br />
dem Gewässer in einem 50 m Abstand vom Ufer geltende<br />
Bauverbot (§ 61 BNatSchG, § 48 BbgNatSchG) verletzt.<br />
Damit scheide eine Verletzung der Eigentumsgarantie aus:<br />
diese setze voraus, dass das Bootshaus formell und materiell<br />
rechtmäßig sei.<br />
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Januar <strong>2013</strong>,<br />
Az.: 10 N 91/12, Juris<br />
RD Wolfgang Karl Göhner<br />
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