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Denkmalpflege Informationen Nr. 155 (Juli 2013) - Bayerisches ...

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Recht<br />

Abwehrrecht des Denkmaleigentümers gegen Baumaßnahmen<br />

in der Nähe seines Baudenkmals<br />

Dem Denkmaleigentümer kann im Hinblick auf seine<br />

gesetzlichen Pflichten, das Denkmal zu erhalten und zu<br />

pflegen, sowie im Hinblick auf die Bestandsgarantie des<br />

Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG im Rahmen des sogenannten<br />

Umgebungsschutzes nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2, Art. 6 Abs.<br />

2 Satz 2 DSchG ein Abwehrrecht gegen eine Baumaßnahme<br />

in der Nähe des Baudenkmals zukommen, wenn sich diese<br />

auf den Bestand oder das Erscheinungsbild des Baudenkmals<br />

erheblich auswirkt.<br />

Darüber hinaus lässt sich dem Bayerischen Denkmalschutzgesetz<br />

jedoch kein allgemeiner Drittschutz zu Gunsten des<br />

Denkmaleigentümers entnehmen.<br />

Die Entscheidung schließt an die Rechtsprechung des<br />

BVerwG (vgl. Urteil vom 21. April 2009, Az.: 4 C 3/08,<br />

juris) und des BayVGH (vgl. Beschluss vom 4. August<br />

2011, Az.: 2 CS 11.997, juris) an. Das BVerwG hat in<br />

diesem Zusammenhang richtungsweisend ausgeführt, der<br />

Eigentümer eines Kulturdenkmals sei gemäß § 42 Abs. 2<br />

VwGO befugt, die denkmalrechtliche Genehmigung des<br />

Vorhabens anzufechten, wenn ein Vorhaben die Denkmalwürdigkeit<br />

seines Anwesens erheblich beeinträchtige. Nur<br />

wenn dem Eigentümer ein Anfechtungsrecht eingeräumt<br />

werde, könne die Verhältnismäßigkeit der ihm auferlegten<br />

Pflicht, das Kulturdenkmal zu erhalten und zu pflegen,<br />

gewahrt werden.<br />

BayVGH, Urteil vom 24. Januar <strong>2013</strong>, Az.: 2 BV 11.1631,<br />

Juris<br />

Berücksichtigung der Belange des Denkmalschutzes im<br />

Rahmen der Bauleitplanung zwecks Sicherung und Entwicklung<br />

des Orts- und Landschaftsbildes im Hinblick<br />

auf ein das Landschaftsbild prägendes Kulturdenkmal<br />

Als sonstiges Sondergebiet i. S. v. § 11 Abs. 1 BauNVO kann<br />

auch ein Gebiet ausgewiesen werden, welches der Sicherung<br />

und Entwicklung des Orts- und Landschaftsbildes im Hinblick<br />

auf ein das Landschaftsbild prägendes Kulturdenkmal<br />

dient.<br />

Selbst wenn ein Bebauungsplan nach seiner Entstehungsgeschichte<br />

einen „ad hoc“-Bezug auf ein zu verhinderndes<br />

Vorhaben ausweist, lässt dies keinerlei Schlüsse auf<br />

die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Planung<br />

zu. Der Gemeinde ist es nämlich keinesfalls verwehrt, auf<br />

entsprechende Bauvoranfragen mit der Aufstellung eines<br />

Bebauungsplanes zu reagieren, der diesen die materielle<br />

Rechtsgrundlage entzieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.<br />

Dezember 1990, Az.: 4 NB 8/90, NVwZ 1991, 875).<br />

Der Wortlaut des § 1 Abs. 6 <strong>Nr</strong>. 5 BauGB spricht dafür, dass<br />

im Rahmen der Bauleitplanung Belange des Denkmalschutzes<br />

mitberücksichtigt werden dürfen (vgl. BVerwG, Urteil<br />

vom 18. Mai 2001, Az.: 4 CN 4/00, BVerwGE 114, 247).<br />

Die Ausweisung von Gemeinbedarfsflächen und Bauverbotszonen<br />

auf Privatgrundstücken ist nur dann im Ergebnis<br />

mit dem Abwägungsgebot vereinbar, wenn sich hierfür hinreichend<br />

gewichtige Belange anführen lassen.<br />

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Oktober 2012, Az.: 1<br />

C 10059/12, Juris / DVBl <strong>2013</strong>, 122–126 / ZfBR <strong>2013</strong>, 53–58<br />

/ NVwZ <strong>2013</strong>,254–258<br />

Nachbarschaftliche Duldungspflicht bei Wärmedämmmaßnahmen<br />

Die Duldungspflicht nach § 10 a HessNachbG setzt voraus,<br />

dass es sich bei den übergreifenden Bauteilen um eine<br />

Wärmedämmung handelt, die über die Bauteilanforderungen<br />

der EnEV in der jeweils geltenden Fassung für bestehende<br />

Gebäude nicht hinausgeht. Danach beschränkt sich<br />

die Duldungspflicht eines Grundstückseigentümers auf eine<br />

Außendämmung, die den Höchstwert des Wärmedurchgangskoeffizienten<br />

- hier nach Anlage 3 zu § 9 EnEV 0,24<br />

W/qm K - nicht überschreitet, sondern diesen - höchstens<br />

erreicht.<br />

Weitergehende und aufwändigere Dämmmaßnahmen, die<br />

über den Mindeststandard der Energieeinsparverordnung in<br />

der jeweils geltenden Fassung hinausgehen und möglicherweise<br />

eine stärkere Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks<br />

zur Folge hätten, hat der Nachbar, dessen in Art. 14<br />

GG geschütztes Eigentumsrecht berührt ist, nicht zu dulden.<br />

(s. LT-Drs. 18/855, S. 6)<br />

Eine „überschießende“ grenzüberschreitende Maßnahme<br />

braucht der Nachbar folglich selbst dann nicht hinzunehmen,<br />

wenn in der konkret gegebenen Situation die zur Verfügung<br />

stehenden Baumaterialien keine grenzwertgenaue<br />

Dämmung erlauben sollten.<br />

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 26. September 2012,<br />

Az.: 19 U 110/12, NJW 2012, 3729–3731 / BeckRS 2012,<br />

21627<br />

Rechtmäßige Beseitigung eines im Zuge einer de facto<br />

„Vollsanierung“ neu errichteten Bauwerks<br />

Der Bestandsschutz nach Art. 14 GG rechtfertigt nicht<br />

einen Ersatzbau an Stelle des bestandsgeschützten Bauwerks.<br />

Daher ist eine Beseitigungsverfügung für ein<br />

gleichsam neuerrichtetes Bootshaus rechtmäßig, in dem<br />

im Zuge einer sog. „Sanierung“ sämtliche Wände, Türen,<br />

Fenster, das Dach und das Rolltor erneuert worden waren,<br />

da dies einer – hier unzulässigen – Neuerrichtung gleichkomme.<br />

Eine nicht mehr gedeckte Identitätsänderung liege insoweit<br />

vor, wenn die notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen<br />

Neubau erreichten oder gar überstiegen.<br />

Werde die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvolumen<br />

so wesentlich geändert, dass es einem Neubau gleichkomme,<br />

gehe der Bestandsschutz verloren. Die Verwendung der<br />

ursprünglichen Fundamente reiche für die Annahme einer<br />

Sanierung nicht aus.<br />

Da die Errichtung des Bootshauses den öffentlichen Belang<br />

des Naturschutzes verletze, komme auch eine nachträgliche<br />

Genehmigung nicht in Betracht. Denn hier werde das an<br />

dem Gewässer in einem 50 m Abstand vom Ufer geltende<br />

Bauverbot (§ 61 BNatSchG, § 48 BbgNatSchG) verletzt.<br />

Damit scheide eine Verletzung der Eigentumsgarantie aus:<br />

diese setze voraus, dass das Bootshaus formell und materiell<br />

rechtmäßig sei.<br />

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Januar <strong>2013</strong>,<br />

Az.: 10 N 91/12, Juris<br />

RD Wolfgang Karl Göhner<br />

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