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Denkmalpflege Informationen Nr. 155 (Juli 2013) - Bayerisches ...

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Recht<br />

muss sich lediglich um Belange handeln, die eine Bauleitplanung<br />

rechtfertigen können. Hierzu gehören vor allem die in<br />

§ 1 Abs. 6 BauGB aufgeführten Belange.<br />

Nicht erforderlich sind Bauleitpläne, wenn sie einer positiven<br />

Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung<br />

von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente<br />

des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind<br />

(vgl. BVerwG vom 11. Mai 1999, BayVBl 2000, 23; BVerwG<br />

vom 6. Juni 2002, BVerwGE 116, 296/303; BVerwG vom<br />

18. Oktober 2006, BauR 2007, 331; BVerwG vom 26. März<br />

2009, BVerwGE 133, 310/314; BVerwG vom 30. Dezember<br />

2009, ZfBR 2010, 272).<br />

Stellen die gemeindlichen Planungen ausweislich der Planbegründungen<br />

vor allem darauf ab, die Erweiterung gewerblicher<br />

Betriebe in dem festgesetzten Gewerbegebiet zu<br />

ermöglichen, verfolgt die Gemeinde damit ein legitimes Planungsziel.<br />

Sie kann sich insoweit auf die öffentlichen Belange<br />

der Wirtschaft (§ 1 Abs. 6 <strong>Nr</strong>. 8 Buchst. a BauGB) und der<br />

Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen (§ 1<br />

Abs. 6 <strong>Nr</strong>. 8 Buchst. c BauGB) berufen.<br />

Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind Bebauungspläne aus<br />

dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Bebauungsplan<br />

muss der Grundkonzeption des Flächennutzungsplans<br />

entsprechen und dessen Darstellungen inhaltlich konkretisieren<br />

(vgl. BVerwG vom 28. Februar 1975, BVerwGE 48,<br />

70/73 ff.; BVerwG vom 29. September 1978, BVerwGE 56,<br />

283/285 f.). Stimmen Festsetzungen mit den Darstellungen<br />

des Flächennutzungsplans nicht vollständig überein, bedeutet<br />

das allerdings nicht ohne Weiteres einen Verstoß gegen<br />

das Entwicklungsgebot. Ob den Anforderungen des § 8 Abs.<br />

2 Satz 1 BauGB genügt ist, hängt davon ab, ob die Konzeption,<br />

die dem Flächennutzungsplan zu Grunde liegt, in sich<br />

schlüssig bleibt (vgl. BVerwG vom 11. Februar 2004, BauR<br />

2004, 1264 m. w. N.).<br />

§ 2 Abs. 3 und § 1 Abs. 7 BauGB verpflichten die Gemeinde,<br />

die von der Planung berührten öffentlichen und privaten<br />

Belange vollständig zu ermitteln und sie gegeneinander und<br />

untereinander gerecht abzuwägen. Gegen das rechtsstaatlich<br />

fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verstoßen, wenn<br />

eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet,<br />

wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird,<br />

was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss,<br />

wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder<br />

wenn der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen<br />

wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner<br />

Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG vom 12.<br />

Dezember 1969, BVerwGE 34, 301/309; BVerwG vom 5. <strong>Juli</strong><br />

1974, BVerwGE 45, 309/314 f.).<br />

Zu den in die Abwägung einzustellenden öffentlichen Belangen<br />

gehören neben den bundesrechtlich insbesondere in § 1<br />

Abs. 6 BauGB aufgeführten Interessen auch die sich aus Art.<br />

141 Abs. 1 Satz 4 BV ergebenden, von den Antragstellern als<br />

verletzt gerügten Gebote, Boden, Wasser und Luft als natürliche<br />

Lebensgrundlagen zu schützen und kennzeichnende<br />

Orts- und Landschaftsbilder zu schonen und zu erhalten<br />

sowie die in Art. 141 Abs. 2 BV verankerte Aufgabe, Denkmäler<br />

der Kunst zu schützen und zu pflegen.<br />

Der landesrechtliche Normgeber, der auf Grund einer bundesrechtlichen<br />

Ermächtigung tätig wird, hat jedenfalls dort,<br />

wo ihm ein Gestaltungsspielraum eingeräumt ist, auch die<br />

ihn bindende Bayerische Verfassung zu beachten. Gibt das<br />

Bundesrecht dem landesrechtlichen Normgeber – wie in §<br />

1 Abs. 7 BauGB – nur einen Rahmen, innerhalb dessen er<br />

verschiedene Lösungen wählen kann, dann ist Landesverfassungsrecht<br />

innerhalb dieses Gestaltungsspielraums nicht<br />

verdrängt.<br />

Art. 141 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 BV bestimmen in den<br />

Grundzügen die wichtigsten Aufgaben, die sich auf Grund<br />

der Staatsfundamentalnorm des Art. 3 Abs. 2 BV stellen.<br />

Art. 3 Abs. 2 BV sowie Art. 141 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 BV<br />

sind keine bloßen Programmsätze, sondern enthalten bindendes<br />

objektives Verfassungsrecht, an dem die Handlungen<br />

und Unterlassungen von Staat, Gemeinden und Körperschaften<br />

des öffentlichen Rechts zu messen sind (vgl. BayVerfGH;<br />

VerfGH 61, 172/181 f.; BayVerfGH, Entscheidung vom 13.<br />

<strong>Juli</strong> 2009, VerfGH 62, 156/163 f.; BayVerfGH, BayVBl 2011,<br />

433/434 jeweils m. w. N.).<br />

Allerdings haben die Staatsziele des Art. 141 Abs. 1 Satz 4<br />

und Abs. 2 BV gegenüber den der Planung zu Grunde liegenden<br />

städtebaulichen Anliegen der Gemeinde keinen abstrakten<br />

Vorrang. Vielmehr bleibt es Aufgabe einer Gemeinde,<br />

sich im Rahmen sachgerechter Abwägung selbst darüber<br />

schlüssig zu werden, welchen Belangen sie letztlich das stärkere<br />

Gewicht beimessen will (vgl. BVerwG vom 15. Oktober<br />

2002, NVwZ-RR 2003, 171 zu Art. 20 a GG).<br />

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann<br />

ein Bebauungsplan gegen das Willkürverbot des Art. 118<br />

Abs. 1 BV verstoßen, wenn eine Gemeinde offensichtlich<br />

dem Grundsatz der Erforderlichkeit der Bauleitplanung für<br />

die städtebauliche Entwicklung und Ordnung gemäß § 1<br />

Abs. 3 Satz 1 BauGB zuwiderhandelt oder bei der Abwägung<br />

nach § 1 Abs. 7 BauGB die sich aus Art. 141 Abs. 1<br />

Satz 4 oder Abs. 2 BV ergebenden Verpflichtungen in krasser<br />

Weise verkennt (vgl. BayVerfGH, VerfGH 61, 172; Bay-<br />

VerfGH, Entscheidung vom 16. Februar 2009, VerfGH 62,<br />

23/26 f.; BayVerfGH, BayVBl 2011, 433). Gleiches gilt, wenn<br />

sie in offensichtlich fehlerhafter Weise gegen das Entwicklungsgebot<br />

des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB verstößt.<br />

BayVerfGH, Entscheidung vom 23. August 2012, Az.: Vf.<br />

4-VII-12, BayVBl <strong>2013</strong>, 17–19 / http://www.gesetze-bayern.<br />

de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=KVRE00065<br />

1215&st=ent&showdoccase=1mfromHL=true<br />

Kein absoluter Vorrang des Umweltschutzes nach Art.<br />

20 a GG mit anderen Verfassungsprinzipen und -rechtsgütern<br />

Die Freiheit der Kunst (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) hindert<br />

nicht grundsätzlich daran, eine baurechtliche Genehmigung<br />

für die Aufstellung von Monumentalfiguren der Baukunst<br />

im Außenbereich wegen Widerspruchs zu Darstellungen<br />

des Flächennutzungsplans, wegen einer Verunstaltung des<br />

Landschaftsbilds oder wegen einer Beeinträchtigung der<br />

natürlichen Eigenart der Landschaft gemäß § 35 Abs. 2 und<br />

3 BauGB zu versagen.<br />

Eine Grundlage dafür, die Grundrechtsgewährleistung des<br />

Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG im Bereich des Bauplanungsrechts<br />

einzugrenzen, bietet – neben den baurechtlichen Verunstaltungsverboten<br />

– Art. 20 a GG.<br />

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