Denkmalpflege Informationen Nr. 155 (Juli 2013) - Bayerisches ...
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Recht<br />
RECHT<br />
Neues aus der Rechtsprechung<br />
Diese Zusammenstellung zum Denkmalschutzrecht im<br />
engeren Sinne (<strong>Bayerisches</strong> Denkmalschutzgesetz) wie im<br />
weiteren Sinne (u. a. Bau-, Naturschutz, Immissionsschutzund<br />
Wasserrecht) verweist auf aktuell veröffentlichte Entscheidungen.<br />
Stand: 10. Mai <strong>2013</strong><br />
Leit- und Orientierungssätze zu Entscheidungen mit Fundstellenangaben<br />
unter http://www.w-goehner.de/joomla/<br />
rechtsprechung.html bzw.<br />
http://www.w-goehner.de/joomla/rechtsprechungsdatenbank.html<br />
Anforderungen an die Zulässigkeit einer gegen einen<br />
Bebauungsplan zum Schutz bindenden objektiven Bayerischen<br />
Verfassungsrechts gerichteten Popularklage,<br />
insbesondere in Folge der auch die planende Gemeinde<br />
treffende Aufgabe, Denkmäler der Kunst zu schützen<br />
und zu pflegen<br />
Ein Bebauungsplan, der von einer Gemeinde als Satzung<br />
beschlossen ist, kann sowohl insgesamt als auch hinsichtlich<br />
einzelner Festsetzungen Gegenstand einer Popularklage<br />
nach Art. 98 Satz 4 BV, Art. 55 Abs. 1 Satz 1 VfGHG sein<br />
(st. Rechtsprechung; vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 27.<br />
<strong>Juli</strong> 1995, VerfGH 48, 99/102; BayVerfGH, Entscheidung<br />
vom 27. April 2001, VerfGH 54, 36/39; BayVerfGH, Entscheidung<br />
vom 17. März 2011, BayVBl 2011, 433).<br />
Die Erhebung der Popularklage gegen eine Rechtsvorschrift<br />
steht grundsätzlich jedermann offen (Art. 55 Abs. 1 Satz<br />
1 VfGHG). Allerdings kann eine Popularklage unzulässig<br />
sein, wenn sie missbräuchlich erhoben ist und Sinn und<br />
Zweck des Instituts der Popularklage widerspricht (Bay-<br />
VerfGH, Entscheidung vom 29. April 1983, VerfGH 36,<br />
56/ 61; BayVerfGH, Entscheidung vom 13. August 2008,<br />
VerfGH 61, 205/209).<br />
Die Popularklage bezweckt im öffentlichen Interesse den<br />
Schutz der Grundrechte als Institution. Mit ihr wird der<br />
Bürger im Interesse der Wahrung der Verfassung gleichsam<br />
zum Wächter über die verfassungsgemäße Ordnung bestellt.<br />
Auf seine persönlichen Motive kommt es nicht an.<br />
Die Erhebung der Popularklage ist an keine Frist gebunden.<br />
Nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Rechtssicherheit<br />
und des Vertrauensschutzes kann aber die Antragsbefugnis<br />
für eine Popularklage durch Verwirkung erlöschen.<br />
Von besonderer Bedeutung ist dieser Gedanke bei Rechtsvorschriften,<br />
die nicht während einer unbestimmt langen<br />
Geltungsdauer in abstrakt-genereller Weise fortlaufend<br />
Rechte und Pflichten begründen, sondern sich im Wesentlichen<br />
in einer konkreten und individuellen Regelung erschöpfen,<br />
wie dies beim vorliegenden Bebauungsplan der Fall ist.<br />
Das Klagerecht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der<br />
Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment)<br />
und besondere Umstände hinzutreten (Umstandsmoment),<br />
die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu<br />
und Glauben erscheinen lassen (vgl. BayVerfGH, Entscheidung<br />
vom 22. <strong>Juli</strong> 2008, VerfGH 61, 172/179; BayVerfGH,<br />
BayVBl 2011, 433; BayVerfGH vom 04.05.2012). Dies ist<br />
anzunehmen, wenn ein Antragsteller unter Verhältnissen<br />
untätig bleibt, unter denen vernünftigerweise etwas zur<br />
Wahrung des geltend gemachten Rechts unternommen zu<br />
werden pflegt (vgl. BVerfG vom 26. Januar 1972, BVerfGE<br />
32, 305/308 f.; BVerfG vom 6. März 2006, Az. 2 BvR 371/06;<br />
BVerfG vom 4. März 2008, BVerfGK 13, 382).<br />
Prüfungsmaßstab im Popularklageverfahren sind allein<br />
die Vorschriften der Bayerischen Verfassung, nicht aber<br />
Normen des Bundesrechts. Ein möglicher Verstoß einer<br />
landesrechtlichen Norm gegen Bundesrecht kann allenfalls<br />
zu einer Verletzung des Rechtsstaatsprinzips führen.<br />
Unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV kann<br />
der Verfassungsgerichtshof nicht umfassend prüfen, ob der<br />
Gesetzgeber einer landesrechtlichen Norm – hier der Satzungsgeber<br />
– die rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen<br />
einer bundesrechtlichen Ermächtigung zutreffend<br />
beurteilt und ermittelt und ob er andere bundesrechtliche<br />
Vorschriften in ihrer Bedeutung für den Inhalt seiner Regelung<br />
richtig eingeschätzt hat. Das Rechtsstaatsprinzip der<br />
Bayerischen Verfassung erstreckt seine Schutzwirkung<br />
nicht in den Bereich des Bundesrechts mit der Folge, dass<br />
jeder formelle oder inhaltliche Verstoß gegen Bundesrecht<br />
zugleich als Verletzung der Bayerischen Verfassung anzusehen<br />
wäre.<br />
Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV wäre vielmehr erst dann betroffen,<br />
wenn der Normgeber des bayerischen Landesrechts offensichtlich<br />
den Bereich der Rechtsordnung des Bundes verlassen<br />
und Landesrecht eindeutig ohne Rechtsetzungsbefugnis<br />
geschaffen hätte. Ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip<br />
kann außerdem erst dann angenommen werden, wenn<br />
der Widerspruch des bayerischen Landesrechts zum Bundesrecht<br />
nicht nur offensichtlich zutage tritt, sondern auch<br />
inhaltlich nach seinem Gewicht als schwerwiegender, krasser<br />
Eingriff in die Rechtsordnung zu werten ist (st. Rechtsprechung;<br />
vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 18. April<br />
2002, VerfGH 55, 57/64; BayVerfGH, Entscheidung vom 15.<br />
November 2006, VerfGH 59, 219/224; BayVerfGH, BayVBl<br />
2011, 433).<br />
Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die<br />
Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche<br />
Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was<br />
im Sinn des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich<br />
nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Welche<br />
städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde hierbei setzt, liegt<br />
grundsätzlich in ihrem planerischen Ermessen. Das Gesetz<br />
ermächtigt die Gemeinde zu einer Städtebaupolitik, die<br />
ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht.<br />
Dazu gehört auch die Entscheidung, ob und in welchem<br />
Umfang sie Teile des Gemeindegebiets zur Unterbringung<br />
von Gewerbebetrieben zur Verfügung stellt. Die Gemeinde<br />
braucht nicht zwingend öffentliche Interessen verfolgen. Es<br />
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