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Denkmalpflege Informationen Nr. 155 (Juli 2013) - Bayerisches ...

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Recht<br />

RECHT<br />

Neues aus der Rechtsprechung<br />

Diese Zusammenstellung zum Denkmalschutzrecht im<br />

engeren Sinne (<strong>Bayerisches</strong> Denkmalschutzgesetz) wie im<br />

weiteren Sinne (u. a. Bau-, Naturschutz, Immissionsschutzund<br />

Wasserrecht) verweist auf aktuell veröffentlichte Entscheidungen.<br />

Stand: 10. Mai <strong>2013</strong><br />

Leit- und Orientierungssätze zu Entscheidungen mit Fundstellenangaben<br />

unter http://www.w-goehner.de/joomla/<br />

rechtsprechung.html bzw.<br />

http://www.w-goehner.de/joomla/rechtsprechungsdatenbank.html<br />

Anforderungen an die Zulässigkeit einer gegen einen<br />

Bebauungsplan zum Schutz bindenden objektiven Bayerischen<br />

Verfassungsrechts gerichteten Popularklage,<br />

insbesondere in Folge der auch die planende Gemeinde<br />

treffende Aufgabe, Denkmäler der Kunst zu schützen<br />

und zu pflegen<br />

Ein Bebauungsplan, der von einer Gemeinde als Satzung<br />

beschlossen ist, kann sowohl insgesamt als auch hinsichtlich<br />

einzelner Festsetzungen Gegenstand einer Popularklage<br />

nach Art. 98 Satz 4 BV, Art. 55 Abs. 1 Satz 1 VfGHG sein<br />

(st. Rechtsprechung; vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 27.<br />

<strong>Juli</strong> 1995, VerfGH 48, 99/102; BayVerfGH, Entscheidung<br />

vom 27. April 2001, VerfGH 54, 36/39; BayVerfGH, Entscheidung<br />

vom 17. März 2011, BayVBl 2011, 433).<br />

Die Erhebung der Popularklage gegen eine Rechtsvorschrift<br />

steht grundsätzlich jedermann offen (Art. 55 Abs. 1 Satz<br />

1 VfGHG). Allerdings kann eine Popularklage unzulässig<br />

sein, wenn sie missbräuchlich erhoben ist und Sinn und<br />

Zweck des Instituts der Popularklage widerspricht (Bay-<br />

VerfGH, Entscheidung vom 29. April 1983, VerfGH 36,<br />

56/ 61; BayVerfGH, Entscheidung vom 13. August 2008,<br />

VerfGH 61, 205/209).<br />

Die Popularklage bezweckt im öffentlichen Interesse den<br />

Schutz der Grundrechte als Institution. Mit ihr wird der<br />

Bürger im Interesse der Wahrung der Verfassung gleichsam<br />

zum Wächter über die verfassungsgemäße Ordnung bestellt.<br />

Auf seine persönlichen Motive kommt es nicht an.<br />

Die Erhebung der Popularklage ist an keine Frist gebunden.<br />

Nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Rechtssicherheit<br />

und des Vertrauensschutzes kann aber die Antragsbefugnis<br />

für eine Popularklage durch Verwirkung erlöschen.<br />

Von besonderer Bedeutung ist dieser Gedanke bei Rechtsvorschriften,<br />

die nicht während einer unbestimmt langen<br />

Geltungsdauer in abstrakt-genereller Weise fortlaufend<br />

Rechte und Pflichten begründen, sondern sich im Wesentlichen<br />

in einer konkreten und individuellen Regelung erschöpfen,<br />

wie dies beim vorliegenden Bebauungsplan der Fall ist.<br />

Das Klagerecht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der<br />

Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment)<br />

und besondere Umstände hinzutreten (Umstandsmoment),<br />

die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu<br />

und Glauben erscheinen lassen (vgl. BayVerfGH, Entscheidung<br />

vom 22. <strong>Juli</strong> 2008, VerfGH 61, 172/179; BayVerfGH,<br />

BayVBl 2011, 433; BayVerfGH vom 04.05.2012). Dies ist<br />

anzunehmen, wenn ein Antragsteller unter Verhältnissen<br />

untätig bleibt, unter denen vernünftigerweise etwas zur<br />

Wahrung des geltend gemachten Rechts unternommen zu<br />

werden pflegt (vgl. BVerfG vom 26. Januar 1972, BVerfGE<br />

32, 305/308 f.; BVerfG vom 6. März 2006, Az. 2 BvR 371/06;<br />

BVerfG vom 4. März 2008, BVerfGK 13, 382).<br />

Prüfungsmaßstab im Popularklageverfahren sind allein<br />

die Vorschriften der Bayerischen Verfassung, nicht aber<br />

Normen des Bundesrechts. Ein möglicher Verstoß einer<br />

landesrechtlichen Norm gegen Bundesrecht kann allenfalls<br />

zu einer Verletzung des Rechtsstaatsprinzips führen.<br />

Unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV kann<br />

der Verfassungsgerichtshof nicht umfassend prüfen, ob der<br />

Gesetzgeber einer landesrechtlichen Norm – hier der Satzungsgeber<br />

– die rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen<br />

einer bundesrechtlichen Ermächtigung zutreffend<br />

beurteilt und ermittelt und ob er andere bundesrechtliche<br />

Vorschriften in ihrer Bedeutung für den Inhalt seiner Regelung<br />

richtig eingeschätzt hat. Das Rechtsstaatsprinzip der<br />

Bayerischen Verfassung erstreckt seine Schutzwirkung<br />

nicht in den Bereich des Bundesrechts mit der Folge, dass<br />

jeder formelle oder inhaltliche Verstoß gegen Bundesrecht<br />

zugleich als Verletzung der Bayerischen Verfassung anzusehen<br />

wäre.<br />

Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV wäre vielmehr erst dann betroffen,<br />

wenn der Normgeber des bayerischen Landesrechts offensichtlich<br />

den Bereich der Rechtsordnung des Bundes verlassen<br />

und Landesrecht eindeutig ohne Rechtsetzungsbefugnis<br />

geschaffen hätte. Ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip<br />

kann außerdem erst dann angenommen werden, wenn<br />

der Widerspruch des bayerischen Landesrechts zum Bundesrecht<br />

nicht nur offensichtlich zutage tritt, sondern auch<br />

inhaltlich nach seinem Gewicht als schwerwiegender, krasser<br />

Eingriff in die Rechtsordnung zu werten ist (st. Rechtsprechung;<br />

vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 18. April<br />

2002, VerfGH 55, 57/64; BayVerfGH, Entscheidung vom 15.<br />

November 2006, VerfGH 59, 219/224; BayVerfGH, BayVBl<br />

2011, 433).<br />

Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die<br />

Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche<br />

Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was<br />

im Sinn des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich<br />

nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Welche<br />

städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde hierbei setzt, liegt<br />

grundsätzlich in ihrem planerischen Ermessen. Das Gesetz<br />

ermächtigt die Gemeinde zu einer Städtebaupolitik, die<br />

ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht.<br />

Dazu gehört auch die Entscheidung, ob und in welchem<br />

Umfang sie Teile des Gemeindegebiets zur Unterbringung<br />

von Gewerbebetrieben zur Verfügung stellt. Die Gemeinde<br />

braucht nicht zwingend öffentliche Interessen verfolgen. Es<br />

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